Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 67/2017, 9C 69/2017

Urteil vom 12. April 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino.
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
9C 67/2017
A.________ AG, vertreten durch André A. Girguis und/oder Dr. Lukas Wiget,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Adrian von Kaenel und/oder Lukasz Grebski,
Beschwerdegegnerin,

und

9C 69/2017
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Adrian von Kaenel und/oder Lukasz Grebski,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG, vertreten durch André A. Girguis und/oder Dr. Lukas Wiget,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2016.

Sachverhalt:

A.
Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ist mit dem Vollzug des zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften Unia sowie Syna am 12. November 2002 geschlossenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) beauftragt. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR ab 1. Juli 2003 teilweise für allgemeinverbindlich erklärt, ebenso in der Folge die seither vereinbarten Änderungen.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 ersuchte die Stiftung FAR die A.________ AG (bis 23. Juli 2010: C.________ AG Transporte Kies Beton) unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Neubeurteilung darum, einen Selbstdeklarations-Fragebogen auszufüllen. Dieser Aufforderung kam die A.________ AG nicht nach. Am 30. März 2011 entschied die Stiftung FAR, dass die A.________ AG sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten (AVE) GAV FAR falle, weshalb sie für die unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter ab 1. Juni 2011 beitragspflichtig sei. Nachdem die Stiftung FAR zunächst auf ihre Entscheidung zurückgekommen war und am 22. April 2013 den betrieblichen Geltungsbereich nur bis 22. Juli 2010 bejaht hatte, hielt sie am 11. Juni 2013 unter Berufung auf eine vom Bundesrat am 6. Dezember 2012 beschlossene Änderung des AVE GAV FAR fest, die A.________ AG sei bis 30. Juli 2010 unterstellt, aber nicht beitragspflichtig gewesen. Ab diesem Datum sei sie dem AVE GAV FAR für den Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" unterstellt und auch beitragspflichtig. Ab 1. Januar 2014 bestehe die Unterstellung auch für diesen Betriebsteil nicht mehr; der
A.________ AG stehe es frei, den Anschluss unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2013 zu kündigen, was diese am 20. Juni 2013 tat.

B.
Am 30. Juni 2014 reichte die Stiftung FAR beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die A.________ AG Klage ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die A.________ AG vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 mit dem Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" dem GAV FAR unterstellt war; ferner sei die A.________ AG zu verpflichten, ihr Fr. 50'246.10 für die Beiträge vom 1. August 2010 bis 30. September 2013, nebst Zins zu 5 % auf den entsprechenden Beiträgen ab den jeweiligen Fälligkeiten zu bezahlen. Schliesslich sei der Stiftung das Recht einzuräumen, die Höhe der ausstehenden FAR-Beiträge zu ergänzen, sobald die Lohnsummen der Monate September bis Dezember 2013 vorliegen.
In der Replik änderte die Stiftung FAR ihr Rechtsbegehren wie folgt ab:

"1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 mit dem Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" dem AVE GAV FAR unterstellt ist.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Arbeitnehmer D.________ und E.________ CHF 27'968.50 für den Zeitraum vom 1. August 2010 und 31. Dezember 2013 nebst Zins zu 5 % für die folgenden Beiträge zu bezahlen:

für den Betrag von CHF 3'284.10 (Jahr 2010) ab dem 1. Januar 2011;
für den Betrag von CHF 8'226.45 (Jahr 2011) ab dem 1. Januar 2012;
für den Betrag von CHF 8'166.75 (Jahr 2012) ab dem 1. Januar 2013;
für den Betrag von CHF 8'291.20 (Jahr 2013) ab dem 1. Januar 2014;

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zudem die folgenden Beiträge zu bezahlen:

- 5.3 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2011 aller Mitarbeiter des Bereichs "Boden-Recycling", soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2012;

- 5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 aller Mitarbeiter des Bereichs "Bondenrecycling-Anlage", soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januars.

4. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unten den Ziffern 1 bis 3 gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern."

Die A.________ AG schloss auf Abweisung der klageweise und in der Replik gestellten Rechtsbegehren.
Mit Entscheid vom 28. November 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 72'696.25, zuzüglich Zins zu 5 %
auf dem Betrag von Fr. 12'441.50 ab 1. Januar 2011,
auf dem Betrag von Fr. 30'604.70 ab 1. Januar 2012 und
auf dem Betrag von Fr. 29'650.05 ab 1. Januar 2013.
Im Übrigen wies es die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Verfahren 9C 67/2017).
Die Stiftung FAR schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Am 28. Juni 2017 reicht die A.________ AG eine zusätzliche Stellungnahme ein.

D.
Die Stiftung FAR führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihre Forderungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 abgewiesen wurden, und die A.________ AG sei unter teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides zu verpflichten, ihr über den vorinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus eine Summe von Fr. 26'344.90 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 9C 69/2017).
Die A.________ AG lässt sich mit dem Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
In einer weiteren Eingabe hält die Stiftung FAR an ihrem Standpunkt fest, worauf die A.________ AG eine zusätzliche Stellungnahme einreicht, worin sie ebenfalls ihre Rechtsbegehren erneuert.

Erwägungen:

1.
Da den Beschwerden der A.________ AG und der Stiftung FAR der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel sich gegen den nämlichen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 9C 67/2017 und 9C 69/2017 zu vereinigen und entsprechend den Anträgen der Parteien in einem Urteil zu erledigen (BGE 127 V 80 E. 1 S. 81, vgl. auch BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione:
a  del diritto federale;
b  del diritto internazionale;
c  dei diritti costituzionali cantonali;
d  delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari;
e  del diritto intercantonale.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione:
a  del diritto federale;
b  del diritto internazionale;
c  dei diritti costituzionali cantonali;
d  delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari;
e  del diritto intercantonale.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 97 Accertamento inesatto dei fatti - 1 Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento.
1    Il ricorrente può censurare l'accertamento dei fatti soltanto se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95 e l'eliminazione del vizio può essere determinante per l'esito del procedimento.
2    Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, può essere censurato qualsiasi accertamento inesatto o incompleto dei fatti giuridicamente rilevanti.87
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore.
1    Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore.
2    Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95.
3    Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.96
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 95 Diritto svizzero - Il ricorrente può far valere la violazione:
a  del diritto federale;
b  del diritto internazionale;
c  dei diritti costituzionali cantonali;
d  delle disposizioni cantonali in materia di diritto di voto dei cittadini e di elezioni e votazioni popolari;
e  del diritto intercantonale.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 105 Fatti determinanti - 1 Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore.
1    Il Tribunale federale fonda la sua sentenza sui fatti accertati dall'autorità inferiore.
2    Può rettificare o completare d'ufficio l'accertamento dei fatti dell'autorità inferiore se è stato svolto in modo manifestamente inesatto o in violazione del diritto ai sensi dell'articolo 95.
3    Se il ricorso è diretto contro una decisione d'assegnazione o rifiuto di prestazioni pecuniarie dell'assicurazione militare o dell'assicurazione contro gli infortuni, il Tribunale federale non è vincolato dall'accertamento dei fatti operato dall'autorità inferiore.96
BGG).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung) und Art. 2 Abs. 4 lit. b (in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung) sowie den in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR geregelten persönlichen Geltungsbereich unter Hinweis auf den davon abweichenden Art. 3 Abs. 1 lit. e GAV FAR zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Das kantonale Gericht hielt zunächst fest, dass die A.________ AG nicht dem GAV FAR unterstehe. Die Beitragspflicht bestehe nur, wenn sie dem AVE GAV FAR unterstanden habe, soweit sie im Recycling-Bereich tätig gewesen sei und in der fraglichen Sparte Angestellte beschäftigt habe, die in den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR gefallen sind. Vom AVE GAV FAR erfasst würden nicht nur Betriebe des Hauptgewerbes, sondern auch dem Bauhauptgewerbe zuzuordnende Betriebsteile von Betrieben anderer Branchen. Die A.________ AG sei nicht hauptsächlich in der Recycling-Branche tätig. Ihre weiteren Tätigkeitsfelder fielen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Es stelle sich die Frage, ob die Stiftung zu Recht davon ausging, dass der Betriebsbereich Recycling vom betrieblichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2012) erfasst wurde. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff des Betriebsteils hielt die Vorinstanz alsdann fest, dass auch stationäres Recycling ausserhalb von Baustellen bis Ende 2012 unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sei. Die auf den 1. Januar 2013 in Kraft getretene Änderung von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE
GAV FAR sei auf Ersuchen u.a. des Verbandes F.________ vom Bundesrat vorgenommen worden, nachdem kurz zuvor auch der Landesmantelvertrag geändert worden war. Den Angaben der A.________ AG zufolge handle es sich beim Recycling-Bereich um einen von den übrigen Tätigkeiten abgrenzbaren Betriebsteil, der nach aussen als Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Da die Unternehmen mit dem Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub im Recyclingwerk in G.________", mit dem sie einen Umsatz von über Fr. 500'000.- im Jahr erzielt, als Anbieterin, die gegenüber Kunden auftritt, aufzufassen ist und der Betriebsteil eine genügende Selbständigkeit aufweist, sei er unter den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung gefallen.

3.3. Die Vorinstanz hielt fest, die A.________ AG sei vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2012 dem AVE GAV FAR unterstellt gewesen. Des Weiteren führte sie aus, welche Mitarbeiter im Einzelnen dem GAV unterstellt waren, ermittelte die Lohnsumme und setzte hievon die geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, insgesamt Fr. 72'696.25, fest. In diesem Umfang hiess sie die Klage gut.

4.

4.1. In formeller Hinsicht rügt die A.________ AG wiederholt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; dies vor allem deshalb, weil sich die Vorinstanz nicht mit ihren in Klageantwort und Duplik vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und die formrichtig angebotenen Beweise nicht abgenommen habe. Die A.________ AG bestreitet sodann, dass ihr Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" im Werk G.________ dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstanden habe und gewisse Arbeitnehmer von dessen persönlichen Geltungsbereich erfasst gewesen seien. Massgebend seien der Wirtschaftszweig und damit das Konkurrenzverhältnis. Gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR hätten dessen Bestimmungen u.a. für Deponie- und Recyclingbetriebe gegolten. Erfasst worden seien aber nur Recyclingbetriebe des Bauhauptgewerbes bzw. in Baubetrieben und Recyclinganlagen auf Baustellen. Das kantonale Gericht habe Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR unrichtig angewendet und dadurch Bundesrecht verletzt. Falsch sei die Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin die Betriebe des Baugewerbes gar nicht konkurrenziere. Weiter trägt sie vor, mit der Ausnahme stationärer Recyclinganlagen
ausserhalb der Baustelle und des Personals vom AVE GAV FAR auf den 1. Januar 2013 sei lediglich der bereits geltende Rechtszustand ausdrücklich festgeschrieben worden. Dies zeige eine Auslegung unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten. Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit des Bundesratsbeschlusses zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 in Frage und erblickt wiederum eine Gehörsverletzung im Umstand, dass sich die Vorinstanz mit diesem bereits in der Klage vorgebrachten Argument nicht befasst habe. Auch bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs habe die Vorinstanz - nebst dem Anspruch auf rechtliches Gehör - Bundesrecht verletzt. Schliesslich entspreche der angefochtene Entscheid nicht Sinn und Zweck des AVE GAV FAR. Die Arbeitnehmer, welche die Vorinstanz dem AVE GAV FAR unterstellte, übten keine körperlich schwere Arbeit aus und seien nicht mit Bauarbeitern zu vergleichen, für welche mit dem GAV FAR der flexible Altersrücktritt geschaffen wurde.

4.2. Die Stiftung FAR bestreitet diese Ausführungen. Sie wendet im Wesentlichen ein, unter dem Begriff Bauhauptgewerbe seien alle Gewerbe zu verstehen, die Tätigkeiten gemäss Art. 2 GAV FAR ausüben. Sie äussert sich zum Begriff des Konkurrenzverhältnisses und stellt aus ihrer Sicht klar, dass entgegen der Auffassung der A.________ AG deren Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst seien.

5.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der angefochtene Entscheid insoweit Bundesrecht verletzt, als die Vorinstanz die A.________ AG in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet hat, der Stiftung FAR Beiträge in der Höhe von Fr. 72'696.25, zuzüglich Zins zu 5 % ab verschiedenen Fälligkeiten, zu bezahlen.

5.1. Soweit die A.________ AG in formeller Hinsicht wiederholt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügt, bezieht sie sich in erster Linie auf die Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids, die sie als ungenügend erachtet, indem sie behauptet, das Sozialversicherungsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihren Vorbringen in der Klageantwort und der Duplik auseinandergesetzt.

5.2. Die gemäss den Ausführungen der A.________ AG im Vordergrund stehende Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 29 Garanzie procedurali generali - 1 In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole.
1    In procedimenti dinanzi ad autorità giudiziarie o amministrative, ognuno ha diritto alla parità ed equità di trattamento, nonché ad essere giudicato entro un termine ragionevole.
2    Le parti hanno diritto d'essere sentite.
3    Chi non dispone dei mezzi necessari ha diritto alla gratuità della procedura se la sua causa non sembra priva di probabilità di successo. Ha inoltre diritto al patrocinio gratuito qualora la presenza di un legale sia necessaria per tutelare i suoi diritti.
BV. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2015 Nr. 30 S. 92 E. 6.3).
Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid ohne weiteres. Die formellen Rügen sind mit Blick auf den einlässlich begründeten Entscheid haltlos, hat sich doch das Sozialversicherungsgericht mit den rechtserheblichen Aspekten des Rechtsstreits befasst und konnte es in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme der angebotenen Beweise absehen, da der relevante Sachverhalt genügend geklärt war (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
Das kantonale Gericht hat ausführlich begründet, dass die Bestimmungen des GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten unter anderem der Bereiche "Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe" gelten (E. 4.2, S. 13 - 17). Es hat des Weiteren zutreffend erwogen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 in Art. 2 Abs. 4 integral diejenigen Betriebe bzw. Betriebsteile bezeichnete - unter anderem auch die Betriebsteile "Recycling" - die im GAV FAR angeführt worden sind. Damit liegt auf der Hand, dass sowohl Vertragspartner als auch in der Folge der Bundesrat von bestehenden Konkurrenzverhältnissen unter diesen aufgezählten Betrieben bzw. Betriebsteilen ausgegangen sind. Wenn die Beschwerdeführerin, wie im kantonalen Verfahren, geltend macht, der Bundesratsbeschluss widerspreche Art. 1 Abs. 1
SR 221.215.311 Legge federale del 28 settembre 1956 concernente il conferimento del carattere obbligatorio generale al contratto collettivo di lavoro
LOCCL Art. 1 - 1 L'autorità competente, a domanda di tutte le parti contraenti, può, con una decisione particolare (conferimento del carattere obbligatorio generale), estendere il campo di applicazione di un contratto collettivo, conchiuso fra associazioni, ai datori di lavoro e ai lavoratori, del ramo o della professione, che non sono vincolati da tale contratto.
1    L'autorità competente, a domanda di tutte le parti contraenti, può, con una decisione particolare (conferimento del carattere obbligatorio generale), estendere il campo di applicazione di un contratto collettivo, conchiuso fra associazioni, ai datori di lavoro e ai lavoratori, del ramo o della professione, che non sono vincolati da tale contratto.
2    Il carattere obbligatorio generale può essere conferito soltanto alle disposizioni che vincolano i datori di lavoro e i lavoratori, conformemente all'articolo 323 del Codice delle obbligazioni4, o che sono state oggetto di una stipulazione conformemente all'articolo 323ter di detto Codice5.
3    Il carattere obbligatorio generale non può essere conferito alle disposizioni che sottomettono le contestazioni al giudizio di tribunali arbitrali.
AVEG, kann dies nicht mit der blossen Behauptung eines fehlenden Konkurrenzverhältnisses dargetan werden.

6.

6.1. Die Beitragspflicht der A.________ AG in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2012 für Arbeitnehmer, die im Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" tätig waren, begründete die Vorinstanz - wie dargelegt - mit dessen Unterstellung unter den allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR (AVE GAV FAR), der in Art. 2 Abs. 4 in lit. b (in Kraft bis 31. Dezember 2012) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe erwähnt und in Art. 2 Abs. 5 den persönlichen Geltungsbereich umschreibt.

6.2.

6.2.1. Die von der A.________ AG gegen die betriebliche Unterstellung erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR auch auf Betriebsteile anderer Branchen, die sich mit dem Recycling befassen, anwendbar. Der Einwand der A.________ AG, wonach sie weder im Bauhauptgewerbe tätig sei noch in Konkurrenz zu Betrieben des Bauhauptgewerbes stehe, trifft in dieser Form nicht zu. Wie die Stiftung FAR richtig ausführt, trägt der GAV den Titel "Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe". Dabei versteht der GAV unter dem Begriff Bauhauptgewerbe alle Gewerbe, die ihm unterstellt sind, namentlich Betriebe und Betriebsteile, die Tätigkeiten nach Art. 2 GAV FAR ausüben. Dazu zählten - von der Vorinstanz überzeugend dargelegt - bis Ende 2012 auch stationäre Recyclingbetriebe ausserhalb von Baustellen (vgl. E. 6.2.2 hienach). Ebenso verfehlt ist die Behauptung der A.________ AG, sie stehe in keinem Konkurrenzverhältnis zu den Betrieben des Bauhauptgewerbes, weshalb sie dem AVE GAV FAR nicht unterstehe. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz (vgl. E.
5.2 in fine) ist weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 2 hievor).

6.2.2. Nach dem Wortlaut, der rechtsprechungsgemäss für die Auslegung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung in erster Linie massgebend ist (BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225, 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87), gelten nach Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR (Fassung gültig bis 31. Dezember 2012) die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen für die Betriebe, Betriebsteile und selbstständigen Akkordanten u.a. des Bereichs Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe (lit. b). Gründe, welche gegen die Unterstellung des Betriebsteils Recycling der A.________ AG sprächen, lässt der Wortlaut nicht erkennen. Inwieweit aufgrund anderer Auslegungselemente wie Entstehungsgeschichte, Zweck oder Systematik (dazu BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87 mit Hinweisen), Materialien oder Wertung (dazu BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225, 140 V 449 E. 4.2 S. 455) zu dem in der Beschwerde befürworteten Resultat führen könnten, erschliesst sich aus den vorgebrachten Argumenten nicht. Weil vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR in Art. 4 Abs. 2 lit. b (Fassung bis Ende 2012) Recyclingbetriebe ausdrücklich erfasst sind, kann der Meinung nicht gefolgt werden, nur Recyclingbetriebe des Bauhauptgewerbes seien dem AVE GAV FAR unterstellt (gewesen).
Aus dem Urteil 9C 1033/2009 vom 30. April 2010 E. 2.5 kann die A.________ AG sodann entgegen der beschwerdeweise vertretenen Meinung nichts für ihren Standpunkt ableiten. In jenem Fall lag die Unterstellung eines Plattenlegerunternehmens unter den AVE GAV FAR im Streit. Der Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden Fall. Die Behauptung schliesslich, mit der Änderung von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR auf den 1. Januar 2013 sei lediglich der bereits geltende Rechtszustand ausdrücklich festgeschrieben worden, wodurch die Rechtslage nicht angepasst worden sei, ist durch nichts belegt und entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Gerichtsentscheid unbegründet.

6.2.3. Die A.________ AG macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, acht in der Beschwerde namentlich erwähnte Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR auszunehmen, obwohl diese nicht auf Baustellen und in Hilfsbetrieben des Baubetriebes tätig seien. Sie begründet dies nicht näher, sondern bringt relativ pauschal vor, der Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" im Werk G.________ habe bis Ende des Jahres 2012 nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstanden und diese acht Arbeitnehmer seien vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen. Auch der Hinweis der Beklagten, diejenigen Arbeitnehmer, die im Landesmantelvertrag ausgenommen werden, würden nicht in den persönlichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallen, wird nicht ausreichend begründet; der blosse Hinweis auf Rechtsschriften vor kantonaler Instanz genügt nicht. Das Sozialversicherungsgericht hat sich mit der Frage des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR in Erwägung 4.5 des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinandergesetzt und im Einzelnen festgehalten, welche Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR im Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2012 erfasst und welche
diesem allgemeinverbindlichen Vertragswerk nicht unterstellt waren. Auch in diesem Punkt hat sich die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorwerfen zu lassen. Die Behauptung, das kantonale Gericht habe Art. 2 Abs. 4 und Abs. 5 AVE GAV FAR nicht richtig verstanden, genügt nicht, um eine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Ebenso wenig lässt sich eine vom eigenen Parteistandpunkt abweichende Auffassung eines Gerichts ohne eingehende und stichhaltige Argumente als rechtswidrig, widersprüchlich und den verfassungsrechtlich geschützten Gehörsanspruch verletzend qualifizieren, wie dies beschwerdeweise versucht wird (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati.
1    Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati.
2    Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.14 15
3    Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata.
4    In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201616 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento:
a  il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati;
b  le modalità di trasmissione;
c  le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.17
5    Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione.
6    Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi.
7    Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili.
und 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 42 Atti scritti - 1 Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati.
1    Gli atti scritti devono essere redatti in una lingua ufficiale, contenere le conclusioni, i motivi e l'indicazione dei mezzi di prova ed essere firmati.
2    Nei motivi occorre spiegare in modo conciso perché l'atto impugnato viola il diritto. Qualora il ricorso sia ammissibile soltanto se concerne una questione di diritto di importanza fondamentale o un caso particolarmente importante per altri motivi, occorre spiegare perché la causa adempie siffatta condizione.14 15
3    Se sono in possesso della parte, i documenti indicati come mezzi di prova devono essere allegati; se l'atto scritto è diretto contro una decisione, anche questa deve essere allegata.
4    In caso di trasmissione per via elettronica, la parte o il suo patrocinatore deve munire l'atto scritto di una firma elettronica qualificata secondo la legge del 18 marzo 201616 sulla firma elettronica. Il Tribunale federale determina mediante regolamento:
a  il formato dell'atto scritto e dei relativi allegati;
b  le modalità di trasmissione;
c  le condizioni alle quali può essere richiesta la trasmissione successiva di documenti cartacei in caso di problemi tecnici.17
5    Se mancano la firma della parte o del suo patrocinatore, la procura dello stesso o gli allegati prescritti, o se il patrocinatore non è autorizzato in quanto tale, è fissato un congruo termine per sanare il vizio, con la comminatoria che altrimenti l'atto scritto non sarà preso in considerazione.
6    Gli atti illeggibili, sconvenienti, incomprensibili, prolissi o non redatti in una lingua ufficiale possono essere del pari rinviati al loro autore affinché li modifichi.
7    Gli atti scritti dovuti a condotta processuale da querulomane o altrimenti abusiva sono inammissibili.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

6.3. Es trifft zu, dass die Allgemeinverbindlichkeit eines GAV, bei der es sich um eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter handelt (BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39), nachträglich im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle in Frage gestellt werden kann (SZS 2013 S. 287 E. 2.2; 9C 374/2012). Die A.________ AG bringt dieses Begehren letztinstanzlich zum ersten Mal vor. Soweit sie behauptet, die Vorinstanz hätte aufgrund ihrer Vorbringen eine solche Überprüfung der Rechtmässigkeit vornehmen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden, weshalb in diesem Punkt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (vgl. E. 5.2 Abs. 3 hievor). Dabei liegt es an der interessierten Partei, die einschlägigen Tatsachen zumindest zu behaupten. Dies trifft hier nicht einmal ansatzweise zu.

6.4.

6.4.1. Soweit die A.________ AG rügt, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit dem Schreiben der Stiftung FAR vom 4. Mai 2011 auseinandergesetzt, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Damals hatte die Stiftung FAR die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeiten der A.________ AG nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Der Stiftung stand es indessen frei, auf diesen Entscheid zurückzukommen; dies hat sie denn auch im Rahmen einer "Wiedererwägung" am 22. April 2013 getan. Da der Stiftung FAR - wie allen Vorsorgeeinrichtungen - im Rahmen der beruflichen Vorsorge keine Verfügungskompetenz zukommt, war es ihr unbenommen, in einem formlosen Schreiben ihre frühere Mitteilung abzuändern. Einer Wiedererwägung im Rechtssinne bedurfte es dazu nicht. Die A.________ AG behauptet zwar, mit dem Schreiben vom 30. März/4. Mai 2011 habe die Stiftung verbindlich auf Beitragsforderungen verzichtet, und eine nachträgliche Einforderung sei aufgrund des Vertrauensschutzes unzulässig (auch in Bezug auf das Schreiben vom 22. April 2013), begründet diese Auffassung jedoch nicht in ausreichend qualifizierter Weise, wie dies bei der Rüge einer Grundrechtsverletzung erforderlich ist (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto.
1    Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto.
2    Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura.
BGG).

6.4.2. Weiter macht die A.________ AG geltend, das Schreiben der Stiftung FAR vom 22. April 2013 sei als Schulderlass im Sinne von Art. 115
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 115 - Un credito può essere mediante convenzione annullato in tutto od in parte senza una forma speciale, anche se questa fosse imposta dalla legge o scelta dalle parti per la costituzione della obbligazione.
OR zu qualifizieren. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Forderung durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden kann, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragsschliessenden gewählt war. Das besagte "Schreiben" ist jedoch ein einseitiges und kein zweiseitiges "Rechtsgeschäft".

6.5. Eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht (E. 2 hievor) begründet die A.________ AG nicht.

7.

7.1. Die Stiftung FAR beantragt in ihrer Beschwerde, die A.________ AG sei zu verpflichten, zusätzlich für das Jahr 2013 Beiträge in der Höhe von Fr. 26'344.90, nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014, zu bezahlen. Sie macht geltend, der Bundesrat sei nicht befugt gewesen mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal vom Anwendungsbereich des AVE GAV FAR auszunehmen. Sie kritisiert, diese Ausnahme sei entgegen dem Willen der Vertragsparteien erfolgt; der Bundesrat hätte diesen das rechtliche Gehör gewähren müssen. Ferner habe er es unterlassen, eine ausdrückliche Übergangsregelung zu schaffen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Unterstellung der A.________ AG nicht am 31. Dezember 2012 geendet. Vielmehr habe die Unterstellung unter den GAV FAR während des ganzen Jahres 2013 angedauert.

7.2. Die Stiftung FAR stellt nicht in Abrede, dass der Bundesrat auf ihre Einsprache zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Wie bereits bei der Beurteilung der Beschwerde der A.________ AG eingehend und unter Hinweis auf die Rechtsprechung dargelegt wurde (E. 6.3 hievor), könnte der Bundesratsbeschluss betreffend die Änderung des AVE GAV FAR als normativer Erlass mit Rechtsetzungscharakter im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle überprüft werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären. Doch werden auch in der Beschwerde der Stiftung FAR tatbeständliche Grundlagen, die auf eine Bundesrechtswidrigkeit des genannten Beschlusses hindeuten würden, nicht in rechtsgenüglicher Weise in das letztinstanzliche Verfahren eingeführt (Urteil 9C 132/2017 vom 22. November 2017 E. 5.1).

7.3. Im Urteil 9C 132/2017 vom 22. November 2017 hat das Bundesgericht im Übrigen die Auffassung der Stiftung FAR, die in jenem Fall auch mit Bezug auf einen stationären Recyclingbetrieb ausserhalb der Baustelle eine Weitergeltung des AVE GAV FAR (vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014) behauptet und namentlich das Fehlen einer Übergangsregelung als nicht rechtskonform bezeichnet hatte, verworfen und dessen Weitergeltung für den Recyclingbetrieb über den 31. Dezember 2012 hinaus verneint. Gründe, um von diesem Urteil bereits nach kürzester Zeit wieder abzuweichen, fehlen, wie insbesondere auch aus den nachstehenden Erwägungen erhellt:
Die Stiftung FAR macht zwar auch im hier zu beurteilenden Rechtsstreit geltend, es seien Arbeitnehmer unmittelbar von der Ausnahme der A.________ AG vom AVE GAV FAR betroffen, vermag diese pauschale Aussage aber nicht zu belegen. Sodann ist der mit dem Wegfall der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung angeblich verbundene Verlust von durchschnittlich Fr. 300'000.- je Arbeitnehmer nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen lässt sich die Einräumung einer Übergangsfrist gestützt auf Treu und Glauben nicht begründen. Es fehlen eine Substanziierung und Spezifizierung, und ein Beleg für den geltend gemachten Verlust ist nicht eingereicht worden.

7.4. Das Fehlen einer Übergangsregelung und die damit angeblich einhergehende Verfassungsverletzung (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 5 Stato di diritto - 1 Il diritto è fondamento e limite dell'attività dello Stato.
1    Il diritto è fondamento e limite dell'attività dello Stato.
2    L'attività dello Stato deve rispondere al pubblico interesse ed essere proporzionata allo scopo.
3    Organi dello Stato, autorità e privati agiscono secondo il principio della buona fede.
4    La Confederazione e i Cantoni rispettano il diritto internazionale.
und Art. 9
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 9 Protezione dall'arbitrio e tutela della buona fede - Ognuno ha diritto d'essere trattato senza arbitrio e secondo il principio della buona fede da parte degli organi dello Stato.
BV; Verletzung von Treu und Glauben) werden in der Beschwerde sehr ausführlich behandelt und unter verschiedenen Aspekten beleuchtet. Die Stiftung FAR verkennt jedoch, dass die Rechtsprechung das Fehlen einer Übergangsregelung nur zurückhaltend als verfassungswidrig beurteilt und namentlich bei relativ geringfügigen Leistungseinbussen auch eine übergangslose Inkraftsetzung der neuen Regelung nicht beanstandet (BGE 134 I 23 E. 7.6.1 S. 40 f. mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Beschwerde in diesem Punkt pauschal und allgemein (betreffend Arbeitnehmer und behaupteten Verlust) gehalten. Sie genügt den qualifizierten Anforderungen, wie sie nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 106 Applicazione del diritto - 1 Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto.
1    Il Tribunale federale applica d'ufficio il diritto.
2    Esamina la violazione di diritti fondamentali e di disposizioni di diritto cantonale e intercantonale soltanto se il ricorrente ha sollevato e motivato tale censura.
BGG für die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten erfüllt sein müssen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232), nicht.

7.5. Soweit sich die Stiftung FAR auf eine individualrechtliche Nachwirkung nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV beruft und sich für ihren Standpunkt auf BGE 130 III 19 E. 3.1.2.2 S. 23 stützt, kann ihr ebenfalls keine Folge gegeben werden. Das Bundesgericht hat in jenem Urteil, bestätigt in SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51 E. 4.2.2 (9C 297/2010) und im zitierten Urteil 9C 132/2017 vom 22. November 2017, anerkannt, dass Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter gelten. Da im vorliegenden Fall jedoch ein Arbeitgeber am Recht steht, der nicht Mitglied einer Vertragspartei (Schweizerischer Baumeisterverband) ist und den Inhalt des GAV nicht mitbeeinflussen konnte, kann ihm auch kein Wille, den GAV FAR über dessen Beendigung hinaus weiter gelten zu lassen, unterstellt werden. Dies gilt umso mehr, als die A.________ AG nicht freiwillig, sondern allein Kraft Rechtsetzung dem AVE GAV FAR unterstellt wurde. Entscheidend ist schliesslich, dass die Bestimmungen des GAV FAR nicht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer berühren, sondern dieser Gesamtarbeitsvertrag das Anschlussverhältnis zwischen Arbeitgeber und Stiftung begründet. Bei diesem handelt es sich um einen
Innominatvertrag aus dem Anwendungsbereich der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 120 V 299 E. 4a S. 304; zitiertes Urteil 9C 132/2017 vom 22. November 2017 E. 5.3), der vom Arbeitnehmer nicht als arbeitsrechtliche Grundlage herangezogen werden kann.

8.
Die Parteien unterliegen mit ihren jeweiligen Beschwerdeanträgen. Indessen hat die A.________ AG Beschwerde gegen die ihr vorinstanzlich auferlegte Verpflichtung, der Stiftung Beiträge von Fr. 72'696.25 zu bezahlen, geführt, während die Stiftung FAR beantragt hat, die A.________ AG sei zu verhalten, ihr zusätzlich Beiträge von Fr. 26'344.90 zu entrichten. Damit erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten im Verhältnis der gestellten Rechtsbegehren zu 70 % (Fr. 3500.-) der A.________ AG und zu 30 % (Fr. 1500.-) der Stiftung FAR aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Legge del 17 giugno 2005 sul Tribunale federale (LTF) - Organizzazione giudiziaria
LTF Art. 66 Onere e ripartizione delle spese giudiziarie - 1 Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti.
1    Di regola, le spese giudiziarie sono addossate alla parte soccombente. Se le circostanze lo giustificano, il Tribunale federale può ripartirle in modo diverso o rinunciare ad addossarle alle parti.
2    In caso di desistenza o di transazione, il Tribunale federale può rinunciare in tutto o in parte a riscuotere le spese giudiziarie.
3    Le spese inutili sono pagate da chi le causa.
4    Alla Confederazione, ai Cantoni, ai Comuni e alle organizzazioni incaricate di compiti di diritto pubblico non possono di regola essere addossate spese giudiziarie se, senza avere alcun interesse pecuniario, si rivolgono al Tribunale federale nell'esercizio delle loro attribuzioni ufficiali o se le loro decisioni in siffatte controversie sono impugnate mediante ricorso.
5    Salvo diversa disposizione, le spese giudiziarie addossate congiuntamente a più persone sono da queste sostenute in parti eguali e con responsabilità solidale.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C 67/2017 und 9C 69/2017 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden in der Höhe von Fr. 3500.- der A.________ AG und in der Höhe von Fr. 1500.- der Stiftung FAR auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer