Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2883/2012

Urteil vom 12. November 2014

Richter Beat Weber (Vorsitz),

Besetzung Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiber Urs Walker.

A._______, X._______,

Parteien Zustelladresse: B._______, z.H. A._______, Y._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse Z._______ Schweiz,

vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH ,

Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,

Vorinstanz.

Teilliquidation der Pensionskasse Z._______ Schweiz;

Gegenstand Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons

Zürich vom 19. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Pensionskasse Z._______ Schweiz mit Sitz in W._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
ZGB sowie Art. 48 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 48 - 1 Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
1    Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen (Art. 61), in das Register für die berufliche Vorsorge eintragen lassen.
2    Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein.147 Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden.
3    Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie:
a  die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;
b  auf die weitere Registrierung verzichtet.148
4    Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen und die an der von ihnen durchgeführten beruflichen Vorsorge Beteiligten sind berechtigt, die AHV-Nummer149 nach den Bestimmungen des AHVG150 für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.151
BVG. Sie bezweckt laut Auszug aus dem Handelsregister die Vorsorge im Rahmen des BVG sowie des OR und ihrer Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Z._______ Holdings Switzerland AG, in W._______, und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell eng verbundenen Unternehmungen - sowie für die Angehörigen und Hinterlassenen dieser Arbeitnehmer - gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod (vgl. http://www.zefix.ch; letzter Auszug vom 23. September 2014). Sie trägt als autonome Leistungsprimatskasse die Risiken Alter, Tod und Invalidität selber. Sie ist unter der Nummer ZH.[...] im Register für die Berufliche Vorsorge eingetragen und untersteht der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend BVS oder Vorinstanz).

B.

B.a An der Sitzung vom 19. November 2010 stellte der Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin fest, dass mit der Kündigung des Anschlussvertrages der "E._______ AG" (nachfolgend E._______) per 31. Dezember 2010 die Voraussetzungen für eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010 vorlägen. Der Experte für die berufliche Vorsorge (H._______ AG) wies in seinem versicherungstechnischen Bericht vom 23. Juni 2011, welcher sich auf die Bilanz per 31. Dezember 2010 stützt, unter anderem auf die Gefahr hin, dass sich die Pensionskasse in eine Rentnerkasse umwandeln könnte, und dies mit erheblichen Risiken verbunden sei (Akten der Vorinstanz [act.] 7.11). Ebenfalls am 23. Juni 2011 erstellte der Experte den Bericht zur Teilliquidation, der sich im Wesentlichen auf den versicherungstechnischen Bericht stützt (act. 7.2). Der Verteilplan sieht u.a. vor, dass den kollektiv Austretenden keine technischen Rückstellungen mitgegeben und sie anteilsmässig am Fehlbetrag - der Deckungsgrad beträgt 98,42% - beteiligt werden. Das Vorsorgevermögen betrug per Stichtag Fr. 1'234'019'290.-, den austretenden Aktiven wurden Fr. 56'707'281 (Vorsorgekapital: Fr. 57'702'391, Fehlbetrag freie Mittel: Fr. 995'110) mitgegeben (vgl. Anhang zum Bericht Teilliquidation, act. 7/2). Am 29. Juni 2011 beschloss der Stiftungsrat die Teilliquidation per 31. Dezember 2010 infolge Auflösung des Anschlussvertrages mit der E._______ AG gemäss dem Bericht der H._______ AG zur Teilliquidation vom 23. Juni 2011; gleichzeitig beauftragte der Stiftungsrat die Verwaltung mit der Durchführung (Stiftungsratsprotokoll, act. 7/1).

Es besteht ein "Contribution Agreement" (Einlagenvertrag) vom 24. Februar 2011 zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin, in welchem sich die Stifterin unter gewissen Voraussetzungen und in limitiertem Umfang verpflichtet, Zuschüsse an die Beschwerdegegnerin zu leisten (vgl. act. 7.9 [deutsch] sowie auszugsweise B-act. 18 Beilage 10 [englisch]).

B.b A._______, Rentner bei der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführer), reichte am 28. September 2011 bei der Vorinstanz eine Aufsichtsbeschwerde ein (act. 1). Er stellte dabei den Hauptantrag, die Teilliquidation sei gestützt auf Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG bezüglich Voraussetzungen, Verfahren und der Verteilungsplan zu überprüfen.

Daneben stellte er folgende Zusatzanträge:

Es seien im Auftrag der Pensionskasse Z._______ Schweiz bei 2-3 anerkannten Schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften verbindliche Offerten für die Übernahme des gesamten Rentnerbestandes per 31.12.2010 und per 31.12.2011 einzuholen. Nur durch solche verbindliche Berechnungen können die wahren Kosten der Rentenverpflichtungen sowie die tatsächlich vorhandene Deckungslücke ermittelt werden.

Es sei im Auftrag der Z._______ Schweiz bei zwei unabhängigen anerkannten Experten ein Gutachten über die Rechtmässigkeit des vorliegenden Verteilplanes einschliesslich Voraussetzungen und Verfahren einzuholen. [...].

Es seien durch [die Aufsichtsbehörde] beim Sicherheitsfonds alle nötigen Informationen und Empfehlungen einzuholen, welche zur Einleitung von Massnahmen zur langfristigen Sicherung der laufenden Rentenverpflichtungen der Pensionskasse Z._______ Schweiz beitragen können.

Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Kündigung des Anschlussvertrages mit der E._______ hätte nicht für sich allein betrachtet werden dürfen. Bereits vor dem Stiftungsratsbeschluss sei klar gewesen, dass angesichts der Geschäftsstrategie der Z._______ Gruppe noch eine Reihe weiterer Teilliquidationen folgen würden (act. 1 S. 6). Das Ausscheiden dieser Firma sei nur ein Teil eines bereits bekannten Devestitionskonzeptes gewesen. Da weitere Teilliquidationen folgen würden, die Rentner aber entsprechend den reglementarischen Bestimmungen jeweils in der alten Kasse verblieben, entwickle sich die Kasse zu einer Rentnerkasse, welche im Falle einer Unterdeckung nicht mehr sanierungsfähig sei. Dies führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Verbleibenden und den Austretenden S. 11). Auch das abgeschlossene Contribution Agreement zwischen der Kasse und der Z.______ Holding Switzerland vermöge die Situation bzw. die Benachteiligung der Verbleibenden nicht vollständig zu entschärfen, da dieses auf veralteten Grundlagen beruhe. Der Stiftungsrat habe sich offenbar nie mit dem versicherungstechnischen Bericht befasst, in welchem auf die Gefahr der mangelnden Sanierbarkeit hingewiesen werde.

B.c Nach erfolgter Stellungnahme seitens der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2012 (act. 7) lehnte die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde mit angefochtener Verfügung (Beschwerdeentscheid) vom 19. April 2012 ab (act. 9). Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Entscheid des Stiftungsrates der Pensionskasse Z._______ Schweiz vom 29. Juni 2011 rechtmässig sei

C.

C.a In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 24. Mai 2012 (Beschwerdeakten [B-act.] 1) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

1. Der Beschwerde sei gemäss Art. 74 Abs. 3 aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. April 2012 sei aufzuheben.
3. Die dem Entscheid der Pensionskasse Z._______ Schweiz vom 29. Juni 2011 zugrundeliegende versicherungstechnische Bilanz sei unter Berücksichtigung der Umwandlung der Vorsorgeeinrichtung in eine Rentnerkasse, ihrer langfristigen Verbindlichkeiten und der möglichen Verzinsung im Sinne der vom Beschwerdeführer angestellten Überlegungen in Bezug auf Voraussetzungen, Verfahren und Verteilungsplan zu überprüfen.
4. Zur Durchführung der gemäss Ziff. 3 beantragten Überprüfung sei im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten von zwei unabhängigen anerkannten Experten einzuholen.
5. Eventuell sei nach Aufhebung des von der BVV am 19. April 2012 erlassenen Beschwerdeentscheides die Sache gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit verbindlichen Weisungen betreffend die Erstellung der versicherungstechnischen Bilanz, die Aufstellung des Verteilungsplanes sowie die Festlegung der an die austretenden Versicherten auszurichtenden Freizügigkeitsleistungen auf der Basis gemäss dem Gutachten anerkannter unabhängiger Sachverständiger auf korrekten ökonomischen Grundlagen, z.B. den anerkannten Grundsätzen des SLIX, unter Vermeidung einer Benachteiligung der in der Vorsorgeeinrichtung zurückbleibenden aktiven Versicherten und der Rentenbezüger nach Massgabe der Ausfinanzierung der Vorsorgeeinrichtung im Falle der Umwandlung in eine Rentnerkasse.

Zuletzt beantragte er eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung und der Beweismittel (6.) sowie die Berücksichtigung der Tatsache, dass er ohne unmittelbares eigenes Vermögensinteresse vor allem die Interessen der in der Vorsorgeeinrichtung verbliebenen übrigen Destinatäre wahren möchte (7.).

Zur Begründung des Hauptantrages führte der Beschwerdeführer hauptsächlich aus, der Rohstoffkonzern M._______ Z._______ Gruppe wolle sich von sämtlichen Betrieben trennen, welche auf dem Gebiet der Weiterverarbeitung von Aluminium tätig seien. Betroffen seien alle in der Schweiz domizilierten Verarbeitungsbetriebe der Z._______ Holdings Gruppe Switzerland AG. Die Rentner würden bei der Auflösung der jeweiligen Anschlussverträge nicht in die neuen Pensionskassen übertragen, sondern verblieben bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb per 31. Dezember 2011 (nur) noch über 129 aktiv Versicherte und über 2'762 Rentner verfügt und sich zu einer Rentnerkasse entwickelt (B-act. S. 3-4).

Obwohl die Vorinstanz diese Umstände und die Absichten der Stifterin gekannt habe, habe sie sich darauf beschränkt, rein formal zu prüfen, ob die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen und das Verfahren einer Teilliquidation im Falle der Veräusserung der E._______ per 31. Dezember 2010 eingehalten worden seien. Aufgrund dieser Selbsteinschränkung der Kognition sei die Aufsichtsbehörde zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass eine separate und unabhängige Teilliquidation durchzuführen sei. Richtig wäre gewesen, diese Veräusserung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges zu betrachten, welcher auf dem Beschluss des obersten Geschäftsleitungsorgans des M._______ Konzerns beruht. Es sei ein umfassender Restrukturierungsprozess im Gang (S. 4-6).

Mit Verweis auf den Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesversammlung über die Zukunft der 2. Säule (Entwurf vom 24. Dezember 2011) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch der Bundesrat die Gefahr erkannt habe, dass aufgrund des "Moral-Hazard Verhaltens" bei der Auflösung von Anschlussverträgen und Belassung der Rentner bei der alten Kasse die Gefahr bestehe, dass dadurch entstehende Rentnerkassen am Ende durch den Sicherheitsfonds BVG ausfinanziert werden müssten, da sie nicht mehr sanierungsfähig seien. Dies sei auch vorliegend der Fall. Entsprechend der bundesrätlichen Lösung sei der Arbeitgeber, der den Anschlussvertrag aufgelöst habe, zu verpflichten, das Rentnerkollektiv auszufinanzieren oder die Rentenbezüger in die neue Vorsorgeeinrichtung zu übernehmen (S. 6-7).

Aufgrund dieser Ausgangslage hätte die versicherungstechnische Bilanz vorliegend nach anderen Grundsätzen erstellt werden müssen. Dennoch habe der Stiftungsrat den Bericht des Experten zur Teilliquidation vom 23. Juni 2011 genehmigt, welcher sich seinerseits auf das versicherungstechnische Gutachten stützt. Dort sei ein zu hoher Diskontsatz verwendet worden; zudem seien die ausstehenden Verpflichtungen nicht risikogerecht erfasst worden. Ferner habe der Experte eine andere Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verpflichtungen angewandt als SLIX, obwohl die H._______ AG massgeblich an der Ausarbeitung des SLIX beteiligt gewesen sei und obwohl derselbe Experte bei der Ergänzungskasse Z._______ die SLIX-Methodik verwendet habe. Das "Contribution-Agreement" sei zwar zu begrüssen, aber durch die noch einzusetzenden Experten zu bewerten. Generell sei die Beschwerdegegnerin in erheblich grösserem Masse unterfinanziert als dargestellt (S. 8).

Die Stiftungsorgane, welche aus der Kasse austräten, befänden sich in einem Interessenkonflikt und müssten in den Ausstand treten. Auch sei daran zu zweifeln, ob die H.______ als Expertin unabhängig sei, da sie eine Tochtergesellschaft der K.________ sei, welche ihrerseits für die M._______ Gruppe beratend tätig sei. Deshalb müsse durch einen unabhängigen Experten eine Neuberechnung stattfinden, wobei die Fortführungsfähigkeit gewährleistet sein müsse (S. 10).

Die verbleibenden Rentner würden aufgrund der falschen Bilanz benachteiligt und so werde der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Dies insbesondere auch deshalb, weil bei der Ergänzungskasse der E._______ trotz identischem Destinatärkreis andere Bewertungsmethoden angewendet worden seien. Da keine Regeln bezüglich der Überführung in eine Rentenkasse bestünden, solle vorliegend der Richter nach den Grundsätzen richterlicher Rechtsfindung die Regeln für die Berechnung der Freizügigkeitsleistungen aufstellen (S. 10).

Zuletzt wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Industriegruppe F._______, welche den Bereich "Verbundwerkstoffe" erworben habe, im Halbjahresabschluss 2011 einen Gewinn von CHF 4 Mio. habe verbuchen können, mit dem Hinweis auf wegfallende Personalverpflichtungen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die aktiven Versicherten der austretenden Gesellschaften in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bevorteilt worden seien (S. 11).

C.b Der mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 (B-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wurde am 13. Juni 2012 einbezahlt (B-act. 5).

C.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Ergänzung der Beschwerde ab (B-act. 7).

C.d Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer "ab sofort und bis zum Widerruf" als Zustelldomizil folgende Adresse bekannt: B_______, Y._______ (B-act. 9).

C.e Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie die Bestätigung der Verfügung vom 19. April 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (B-act. 13).

In ihrer Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung. Sie führte aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne keine einheitliche Teilliquidation bezüglich sämtlicher aufgrund des Devestitionsentscheides austretenden Gesellschaften durchgeführt werden. Ein Restrukturierungssachverhalt gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b des Vorsorgereglements liege nicht vor, weil keine Arbeitnehmer der betroffenen Gesellschaften unfreiwillig hätten austreten müssen. Mit der Auflösung der Anschlussverträge der E._______ liege jedoch ein Teilliquidationstatbestand nach Art. 29 Abs. 2 lit. a des Reglements vor, was zwingend zu einer separaten Teilliquidation führe. Falls der Gesetzgeber die aktuelle Rechtslage als unbefriedigend erachte, sei es an diesem, geeignete Lösungen zu finden. Die im Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesversammlung über die Zukunft der 2. Säule erwähnten Lösungsansätze seien bisher nicht in ein Gesetz aufgenommen worden, weshalb sie hier nicht anzuwenden seien. Der Experte habe in seinem versicherungstechnischen Bericht vom 31. Dezember 2010 die Beibehaltung der technischen Grundlagen damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin ein "Contribution Agreement" mit der Z._______ Holdings Switzerland AG abgeschlossen habe, in welcher sich die Stifterfirma verpflichtet habe, im Falle einer Unterdeckung während der Dauer von 72 Monaten insgesamt Fr. 80 Mio. zur Deckung des Fehlbetrags zu leisten. Deshalb habe der Stiftungsrat sein Ermessen nicht überschritten, als er auf einen Wechsel der technischen Grundlagen verzichtet habe. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde habe die Vorinstanz keine Einwände anzubringen.

C.f In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M., auf die Anträge 1, 4 und 5 der Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerde sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (B-act. 14).

Die Beschwerdegegnerin führte zunächst zur Frage der aufschiebenden Wirkung aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht begründe, weshalb das Gericht darauf nicht eintreten dürfe (S. 3).

In der Hauptsache stellte sie fest, dass sich die Anzahl der aktiv Versicherten mit dem Austritt der E._______ per 31. Dezember 2010 lediglich um 389 auf 2'152 (recte: 2'158, vgl. act. 7/11 S. 3) verringert habe. Die Anzahl Rentner habe zum selben Zeitpunkt 2'755 betragen, weshalb das Verhältnis noch keineswegs auffällig gewesen sei. Weitere Auflösungen von Anschlussverträgen seien erst per 31. Dezember 2011 erfolgt und deshalb hier nicht massgeblich (S. 4). Der Stiftungsrat habe sich bei seiner Beurteilung an das bestehende Teilliquidationsreglement halten müssen, ansonsten hätte er rechtswidrig gehandelt (S. 4, 7). In Anwendung des Reglements komme man zwingend zum Schluss, dass kein Restrukturierungtatbestand vorliege. Deshalb bleibe auch kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung (S. 5). Die Aufsichtsbehörde habe die Teilliquidation lediglich auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, deshalb sei der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich eine weitgehende Selbstbeschränkung auferlegt, zu Unrecht erfolgt (S. 5-6). Der Hinweis auf den Bericht über die Zukunft der 2. Säule sei verfehlt, da eine Vorwirkung künftigen Rechts eine seltene Ausnahme bilde und vorliegend nicht anwendbar sei (S. 6-7). Für die versicherungstechnischen Bewertungen gebe es nicht nur einen gültigen Wert pro Parameter, die Werte könnten sich innerhalb einer Bandbreite bewegen. Vorliegend lägen die Bewertungen innerhalb dieser Bandbreite. Dass andere Vorsorgeeinrichtungen andere Bewertungsgrundlagen verwendeten, sei unerheblich. Zudem lasse sich die Abweichung bei der Bewertungsmethode im Vergleich zu derjenigen der Ergänzungskasse E._______ damit begründen, dass vorliegend ein Contribution Agreement bestehe und somit weniger konservative Parameter eingesetzt werden dürften, was im Übrigen auch die Vorinstanz zu Recht in Erwägung gezogen habe (S. 8). Das System der paritätischen Verwaltung bringe es mit sich, dass die Stiftungsorgane auch über Angelegenheiten entschieden, die sie selber beträfen. Der Gesetzgeber habe dies in Kauf genommen und es existierten vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Stiftungsräte übermässig betroffen wären und damit in den Ausstand treten müssten. Die Behauptung, auch die Expertin sei nicht unabhängig, werde nur mit pauschal gehaltenen Mutmassungen unterlegt und sei daher unbeachtlich (S. 9). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Abgangsbestand per Ende 2010 werde gegenüber demjenigen per Ende 2011 bevorteilt (Verletzung des Gleichheitsgebots), sei falsch, da die Teilliquidation per Ende 2011 nach denselben Berechnungsgrundsätzen abgewickelt werde wie die hier vorliegende; unterschiedlich würden einzig der Stichtag sowie die effektiven Aktiven und Passiven sein (S.
10). Der Hinweis des Beschwerdeführers bezüglich der Auflösung von Reserven im Betrag von Fr. 4 Mio. bei der F._______ sei unerheblich und habe - allein schon wegen deren Zeitpunkt - mit der vorliegenden Teilliquidation nichts zu tun (S. 10).

C.g Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2012 (B-act. 15) lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab mit der Begründung, es lägen keine stichhaltigen Gründe vor, von der gesetzlichen Grundregel abzuweichen, wonach eine Verfügung einer Aufsichtsbehörde nur aufschiebende Wirkung habe, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei verfüge (Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG).

C.h In der Replik vom 17. September 2012 (B-act. 18) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Anträge in der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und in der Vernehmlassung der Vorinstanz seien vollumfänglich abzuweisen. Den eigenen Anträgen 2 bis 5 in der Beschwerde sei statt zu geben, unter Kostenfolge.

In seiner Begründung rekapitulierte und ergänzte er im Wesentlichen die in der Beschwerde formulierten Argumente und nahm auf die eingegangenen Rechtsschriften Bezug. Er legte dabei 15 Beilagen sowie 2 Hinweise auf Internet-Links ins Recht.

C.i Mit Duplik vom 17. Oktober 2012 (B-act. 22) wiederholte die Vorinstanz ihre in der Vernehmlassung gestellten Anträge, verwies auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung und ergänzte ihre Begründung in Bezug auf einzelne Punkte in der Replik des Beschwerdeführers.

C.j Mit Stellungnahme vom 19. November 2012 (B-act. 25) hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und im Allgemeinen an der Richtigkeit des eigenen Vorgehens fest. Daneben nahm sie zu den ergänzenden Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers Stellung.

C.k Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 (B-act. 26) sandte das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 17. Oktober 2012 sowie ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. November 2012 an die übrigen Verfahrensbeteiligten.

D.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird - soweit für die Entscheidfindung notwendig - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden.

1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.

2.

2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 19. April 2012, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt.

2.2 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, b, und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.

Der Beschwerdeführer ist Rentner der Beschwerdegegnerin und als solcher von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen. Der Beschwerdeführer ist daher im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert.

2.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009 Art. 62 N. 1), weshalb sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (BGE 135 V 382 E. 4.2, Urteil BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5, zur Publikation vorgesehen).

4.

4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.

4.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 329 E. 2.3 und 127 V 466 E. 1). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog. "Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge neu organisiert und es wurden neue Bestimmungen in Art. 61 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
. BVG aufgenommen. Übergangsbestimmungen zum anwendbaren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung keine; dementsprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. April 2012, weshalb vorliegend das BVG in seiner Fassung vom 19. März 2010 ("Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669, in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die Beaufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) in ihrer Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3425, in Kraft seit 1. Januar 2012) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in ihrer Fassung vom 16. November 2011 (AS 2011 5679, in Kraft seit 1. Januar 2012) anwendbar sind.

5.

5.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegen-
stand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E. 3b und c, mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).

5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung der Bestimmungen des Reglements, gültig ab dem 1. Januar 2010, den Austritt der E._______ als einzelnen Teilliquidationstatbestand betrachtet und die Teilliquidation genehmigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Genehmigung der Teilliquidation sei zu Unrecht erfolgt und müsse aufgehoben werden, da zum Zeitpunkt des Austritts der E._______ schon bekannt gewesen sei, dass künftig viele weitere Anschlussverträge aufgelöst würden und damit eine Restrukturierung der Holding im Gange sei. Deshalb hätte die Vorinstanz in Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots eine Gesamtbetrachtung vornehmen müssen, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Beschwerdegegnerin künftig in eine nicht mehr sanierungsfähige Rentnerkasse umwandeln werde.

Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschluss zur Teilliquidation der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2011 zu Recht genehmigt hat.

5.3

5.3.1 Die Aufsichtsbehörde BVG hat darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG, in der ab dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung, vgl. AS 2011 3393; BBl 2007 5669), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c), die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).

5.3.2 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch mit der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zu befassen. So regeln diese gemäss Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG in ihren Reglementen - welche von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind (Art. 53b Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG) - die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation, wobei die Voraussetzungen vermutungsweise erfüllt sind, wenn:

a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.

5.4 Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Teilliquidation können die Vorsorgeeinrichtungen jedoch lediglich die gesetzliche Vermutung von Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG konkretisieren; denn mit einem Reglement kann das Gesetz weder eingegrenzt noch umgestossen werden. Es obliegt also in erster Linie dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Voraussetzungen für eine Teilliquidation und das damit verbundene Verfahren festzulegen. Dabei sind ihm - allerdings nur im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes - lediglich Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre wie auch den Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BVGE 2008/53 E. 4.2 m.H.; BGE 119 Ib 46 E. 4 betr. Genehmigung von Verteilungsplänen).

Zur Teilliquidation hat das Bundesgericht weiter festgehalten, dass die Voraussetzungen der Teilliquidation von vornherein spezifiziert seien. Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall bestehe nicht (Art. 53b Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG). Mit diesem fixen Rahmen gehe einher, dass sich der Stichtag für die Teilliquidation prinzipiell nach dem die Liquidation auslösenden Ereignis bestimme. Der Moment der Kündigung des Anschlussvertrages spiele [für die Bestimmung des Stichtags] keine Rolle. Vielmehr müsse deren Konsequenz - dass das Vertragsverhältnis aufgelöst wird, wie der Wortlaut von Art. 53b Abs. 1 lit. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG unmissverständlich normiere - eingetreten sein, damit eine Teilliquidation durchgeführt werden könne (BGE 140 V 22 E. 5.3).

5.5

5.5.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Tatbestände der Teilliquidation in Art. 29 Ziff. 2 des Reglements vom 11. September 2009 (gültig ab dem 1. Januar 2010) wie folgt geregelt:

Der Sachverhalt der Teilliquidation liegt vor

a) bei Auflösung eines Anschlussvertrages, sofern dadurch mindestens 2% der Versicherten aus der Pensionskasse ausscheiden oder

b) bei Restrukturierung eines Unternehmens, sofern dadurch
- bei bis 5 Arbeitnehmenden mindestens 2
- bei 6 bis 10 Arbeitnehmenden mindestens 3
- bei 11 bis 25 Arbeitnehmenden mindestens 4
- bei 26 bis 100 Arbeitnehmenden mindestens 5
- bei über 100 Arbeitnehmenden mindestens 5%
der Versicherten einer angeschlossenen Firma unfreiwillig austreten. Eine Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche des Unternehmens zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert, oder auf andere Weise verändert werden.

c) bei einer Verminderung der Belegschaft, sofern dadurch innerhalb von 12 bis 24 Monaten mindestens 10% der Versicherten einer angeschlossenen Firma aus wirtschaftlichen Gründen aus der Pensionskasse ausscheiden. Sieht der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist massgebend.

5.5.2 Die Vorinstanz hat Art. 29 des Reglements nach eigenen, nicht bestrittenen Angaben am 28. Oktober 2009 genehmigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Es liegen somit genehmigte Teilliquidationsbestimmungen vor, in welchen die Teilliquidationstatbestände abschliessend geregelt sind. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

5.6

5.6.1 Laut Art. 53d Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG muss die Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Laut Art. 53d Abs. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG haben die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen.

Bei der Beurteilung von konkreten Teilliquidationen hat die Aufsichtsbehörde dabei lediglich die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu prüfen. "Die Ausarbeitung des Verteilplanes obliegt der Vorsorgeeinrichtung, welche dabei im Rahmen der Schranken, welche sich aus Verfassung, Gesetz und Reglement ergeben, ihr Ermessen frei ausübt; der Aufsichtsbehörde steht bei der Genehmigung keine Angemessenheitskontrolle zu, sondern eine Rechtskontrolle mit Einschluss des Ermessensmissbrauchs oder der Ermessensüberschreitung" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5, mit Hinweisen auf BGE 128 II 394 E. 3.3 und 131 II 514 E. 5; Urteil 9C_101/2008 vom 26. Februar 2009 E. 6.1).

5.6.2 Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Aufsichtsbehörde habe ihre Kognition zu Unrecht stark eingeschränkt (B-act. 1 S. 4), geht deshalb fehl.

5.7

5.7.1 Weiter hat die Aufsichtsbehörde in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass der Entscheid des Stiftungsrates vom 29. Juni 2011 zur Teilliquidation per 31. Dezember 2010 rechtmässig sei.

5.7.2 Die Rechtmässigkeit dieses Entscheids wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er macht zunächst geltend, der Stiftungsrat habe die Auflösung des Anschlussvertrages mit der E._______ zu Unrecht als separaten Teilliquidationstatbestand betrachtet und bei der Festsetzung des Tatbestandes zu Unrecht keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, was angesichts der Geschäftsstrategie der Holding zwingend gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, sie habe das Reglement korrekt angewendet. Es liege kein Restrukturierungstatbestand gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b des Reglements vor, sondern ein Teilliquidationstatbestand gemäss Art. 29 Abs. 2 lit a. Die Auflösung des Anschlussvertrages mit der E._______ sei deshalb als eigenständiger Teilliquidationstatbestand separat zu betrachten (B-act. 14 S. 4). In dieser separaten Teilliquidation sei auch keine Überführung in eine Rentnerkasse zu erblicken, denn die Zahl der Aktivversicherten verringere sich nur um 389 auf 2'158, weshalb prinzipiell auch keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, wie dies der Beschwerdeführer fordere. Die Vorinstanz schliesst sich im Wesentlichen den Argumenten der Beschwerdegegnerin an. Es liege eine Auflösung des Anschlussvertrages vor, nicht aber ein Restrukturierungstatbestand (B-act. 13).

5.7.3

Laut den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers hat die M._______ Gruppe am 15. November 2007 die Z._______ Holdings Switzerland AG übernommen (B-act. 1 S. 3). In der Folge beschloss die M._______ Gruppe, sich von denjenigen Gesellschaften der Z._______ Gruppe zu trennen, welche in der Weiterverarbeitung und Veredelung tätig sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Dies hatte den Verkauf der entsprechenden der Z._______ Gruppe zugehörigen Firmen zur Folge. Dies wiederum führte zur Auflösung der entsprechenden Anschlussverträge, da sich die Beschwerdegegnerin laut ihren Statuten nur Firmen der Z.________ Holding Switzerland AG anschliessen darf. Die E._______ (bis am 23. März 2010 als "Z.A._______" firmierend, vgl. B-act. 1 S. 3) hat als erste und einzige verkaufte Firma ihren Anschlussvertrag bereits per 31. Dezember 2010 aufgelöst. Sie hat dies der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juni 2010 mitgeteilt unter Hinweis darauf, dass die Auflösung im Einverständnis mit dem Personal erfolgt (act. 7/7). Der Destinatärsbestand hat sich dabei (lediglich) um 389 Destinatäre verringert, von 2'547 auf 2'158. Per Ende 2010 hat ansonsten keine andere Firma den Anschlussvertrag aufgelöst. Die übrigen der ursprünglich der Z._______ Gruppe angehörigen verkauften Firmen haben den Anschlussvertrag erst ein Jahr später aufgelöst, also per 31. Dezember 2011. Somit war per 31. Dezember 2010 einzig eine Teilliquidation wegen der Auflösung des Anschlussvertrages durch die E._______ durchzuführen. Dies hat der Stiftungsrat richtig erkannt und rechtmässig entschieden. Der Entscheid über die Vertragsauflösung und dessen Zeitpunkt lag im Übrigen einzig bei der verkauften Firma bzw. bei deren Personal und nicht bei der Beschwerdegegnerin.

Somit greift die gesetzliche Regelung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53b Teilliquidation - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
1    Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a  eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b  eine Unternehmung restrukturiert wird;
c  der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2    Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
BVG, wonach der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt ist, wenn ein Anschlussvertrag aufgelöst worden ist (vgl. dazu vorne E. 5.4). Diese Vermutungsbasis kann nicht umgestossen werden (BGE 138 V 346 E. 6.5.3). Damit war per 31. Dezember 2010 eine separate Teilliquidation durchzuführen.

Die Notwendigkeit der Durchführung einer Teilliquidation ergib sich auch aus dem Teilliquidationsreglement vom 11. September 2009 (act. 7/8). Der Stiftungsrat hat bei der Festlegung des Tatbestandes der Teilliquidation das Reglement korrekt angewendet. Er hat die Auflösung des Anschlussvertrages mit der E._______ per 31. Dezember 2010 zu Recht als separaten Teilliquidationstatbestand erkannt, da gleichzeitig mehr als 2% der Versicherten ausgetreten sind, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (B-act. 14 S. 7). Es liegt auch kein Restrukturierungstatbestand gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b des Reglements vor (vgl. act. 7/8 S. 19), da keine Versicherten unfreiwillig ausgetreten sind, wie dies die Vorinstanz ausdrücklich erwähnt (B-act. 13 S. 2).

5.7.4 Der Stiftungsrat wäre zudem nicht berechtigt gewesen, weitere, im Reglement nicht vorgesehene Tatbestände selbständig zu beschliessen. "Mit der Pflicht zur Regelung im Reglement wird sichergestellt, dass auf künftige Teilliquidationen einheitliche, voraussehbare und überprüfbare Grundsätze angewendet werden" (Erich Peter/Lukas Roos, Konkretisierung der Teilliquidationstatbestände im Reglement, in: Der Schweizerische Treuhänder, Nr. 9 2008, S. 690). "Die Vorsorgeeinrichtung darf (und muss) nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden, wie es die Teilliquidationstatbestände unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse beim Arbeitgeber im Reglement konkretisieren will. Sobald diese Regelung aber beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, ist sie entsprechend anzuwenden, ohne dass diesbezüglich noch Ermessen bestünde" (Erich Peter/Lukas Roos, a.a.O., S. 692).

Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und das Bundesamt für Sozialversicherungen halten in ihrem Merkblatt bzw. in ihren BVG-Mitteilungen ausdrücklich fest, dass die Aufzählung der Tatbestände im Reglement abschliessend sei und Klauseln, die dem Stiftungsrat die Kompetenz erteilten, weitere Tatbestände ausserhalb des Reglements als teilliquidationsrelevant anzuerkennen, unzulässig seien (vgl. Merkblatt der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden zur Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen vom März 2013 sowie Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 100, Rz. 590).

Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte ihr Teilliquidationsreglement der Tatsache, dass die Kasse in eine Rentnerkasse überführt werden soll, anpassen müssen (vgl. Replik, B-act. 18 S. 5), kann deshalb nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass sich die Zahl der Aktivversicherten per 31. Dezember 2010 um 389 auf 2'158 verringert und somit anlässlich der vorliegenden Teilliquidation (noch) keine Überführung in eine Rentnerkasse stattgefunden hat.

Im Übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (B-act. 13) zu Recht darauf hin, dass es am Gesetzgeber liegt, eine Gesetzesänderung im Zusammenhang mit Rentnerkassen vorzunehmen, falls die Rechtslage - auch aufgrund des Berichts des Bundesrates zur 2. Säule - als unbefriedigend erachtet werden sollte. De lege lata sind die Interessen der verbleibenden Rentnerinnen und Rentner dadurch zu wahren, dass das Fortbestandsinteresse angemessen festgesetzt wird.

6.
Weiter ist zu prüfen, ob - wie gerügt - der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt worden ist.

6.1

6.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Stiftungsrat hätte angesichts der Desinvestitionsstrategie der Holding eine Gesamtbetrachtung vornehmen müssen, was er unterlassen habe. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, eine Gesamtbetrachtung sei dahingehend erfolgt, dass bei den künftigen Teilliquidationen dieselben Parameter verwendet werden, weshalb der Grundsatz der Rechtsgleichheit zwischen den verbleibenden Versicherten im Rahmen der vorliegenden Teilliquidation, den verbleibenden Versicherten im Rahmen der künftigen Teilliquidationen sowie den Austretenden im Rahmen aller Teilliquidationen nicht verletzt werde.

6.1.2 Der Stiftungsrat hat klar festgehalten, dass er bei künftigen Teilliquidationen dieselben Parameter verwenden wird, wie bei der vorliegenden; ändern würden sich lediglich die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie der Stichtag (vgl. B-act. 14 S. 7 [Ziff.34], 10). Damit stellt der Stiftungsrat sicher, dass die in der vorliegenden Teilliquidation betroffenen Versicherten gleich behandelt werden wie die von künftigen Teilliquidationen betroffenen Versicherten. Damit hat der Stiftungsrat im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers - im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten - auch künftige Teilliquidationen in seine Betrachtungen mit einbezogen und damit eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: "Bei mehreren aufeinanderfolgenden Teilliquidationen wegen Ausscheidens von Mitarbeitern sind grundsätzlich dieselben Verteilungskriterien anzuwenden" (BGE 128 II 394 Regeste). Das Bundesgericht führte aber auch aus, dass dies nur gelten könne, wenn die tatsächliche und die rechtliche Ausgangslage bei der (Teil-) Liquidation jeweils dieselbe sei und die Verhältnisse insoweit vergleichbar und deshalb auch gleich zu behandeln seien (E. 5.4). Der Stiftungsrat wird also bei den künftigen Teilliquidationen prüfen müssen, ob (noch) dieselbe tatsächliche Ausgangslage vorliegt - was im Übrigen stark von den Entwicklungen an den Märkten abhängt - und ob er angesichts der Tatsache, dass sich die Vorsorgeeinrichtung nach und nach in eine Rentnerkasse umwandelt, das Fortbestandsinteresse der Verbleibenden stärker zu gewichten hat, indem er z.B. den technischen Zinssatz anpasst. In der vorliegenden Teilliquidation besteht dazu aufgrund der Ausgangslage per 31. Dezember 2010 (noch) kein Anlass.

6.2

6.2.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Diskontsatz von 3,5% (technischer Zinssatz) sei zu hoch gewählt (B-act. 1 S. 8) bzw. liege fernab der Realität (Replik, B-act. 18 S. 6). Die verbleibenden Versicherten würden so gegenüber den austretenden Versicherten benachteiligt, da das Fortbestandsinteresse der verbleibenden Versicherten zu wenig gewichtet worden sei. Er argumentiert, dass sich ein erheblich höherer Fehlbetrag, nämlich 12,3 %, ergeben würde, falls ein realistischer tieferer Zinssatz von ca. 2% gewählt würde, welcher dem tatsächlichen Anlageertrag entspreche (B-act. 18 S. 26). Er verweist dabei auf den versicherungstechnischen Bericht der H._______ AG vom 1. April 2011 (B-act. 18, Beilage 13), in welchem eine marktnahe Vergleichsberechnung durchgeführt worden sei (S. 17). Diese Berechnung habe einen Fehlbetrag von rund Fr. 173,4 Mio. ergeben. Der Stiftungsrat habe zu Unrecht die SLIX (Swiss Liability Index) -Methodik nicht angewandt. Der SLIX sei ein Instrument, mit welchem die marktnahe Bewertung der Verpflichtungen unter Berücksichtigung des Zinsniveaus einzelner Pensionskassen dargestellt werden könne.

6.2.2 Die Beschwerdegegnerin hingegen führt indes aus, dass vorliegend das mit der Arbeitgeberin abgeschlossene Contribution Agreement (Einlagenvertrag), in welchem diese sich zu substantiellen Zusatzleistungen verpflichte, dazu beitrage, dass etwas weniger konservative Parameter verwendet werden könnten (B-act. 14 S. 8). Im versicherungstechnischen Bericht vom 23. Juni 2011 werde ausgeführt, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen wegen der Höhe des technischen Zinssatzes grundsätzlich erfüllt seien, dass aber wegen des Contribution Agreements vorläufig darauf verzichtet werde (act. 7/11 S. 9).

6.2.3 Die Vorinstanz hält dazu fest, die Arbeitgeberfirma verpflichte sich im Einlagevertrag, der Beschwerdegegnerin in den nächsten 72 Monaten bis zu Fr. 80 Mio. zur Deckung des Fehlbetrages zu leisten, weshalb es gerechtfertigt erscheine, auf einen Wechsel der Grundlagen zu verzichten. Zumindest habe der Stiftungsrat sein Ermessen nicht überschritten (B-act. 13).

6.2.4 In der Fachrichtlinie 4 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten vom 27. Oktober 2010 (FRP 4), in Kraft ab dem 1. Januar 2012, wird dargestellt, wie der Referenzzinssatz berechnet wird, mit dem Hinweis, dass die Kammer den Referenzzinssatz jährlich veröffentliche. Er betrug beispielsweise bis Ende September 2013 3% (vgl. www.frp4.ch); im Jahr 2010 - als Richtwert - lag er bei 4,25% (vgl. FRP 4 S. 3).

Diese beiden Richtwerte lassen erkennen, dass der von der Beschwerdegegnerin gewählte technische Zinssatz von 3,5% - trotz hohem Rentnerbestand - nicht per se unangemessen ist. Ferner kommt mit dem Contribution Agreement ein Element hinzu, welches die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung verstärkt. Dabei kann offen bleiben, wie genau dieses zu bewerten ist, da es sich unbestritten um einen substantiellen Beitrag zur Finanzierung der verbleibenden Versicherten und Rentner handelt; der Beschwerdeführer bewertet das Agreement unter bestimmten Annahmen auf Fr. 44 Mio. (B-act. 18 S. 21, 22), die Aufsichtsbehörde auf Fr. 80 Mio. (B-act. 13). Im versicherungstechnischen Bericht wird das Agreement nicht bewertet. Hingegen findet sich dort der Hinweis, dass sich die Arbeitgeberfirma verpflichtet habe, nach Ablauf des Contribution Agreements eine neue Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen (act. 7/11 S. 12)

6.2.5 Insgesamt hat der Stiftungsrat eine korrekte Bewertung der Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin vorgenommen. Jedenfalls hat der Stiftungsrat bei der Wahl des Zinssatzes von 3,5% und bei der Bewertung der Verpflichtungen sein Ermessen nicht überschritten. Der Experte hat deshalb in seinem Bericht zur Teilliquidation bestätigen können, dass sowohl dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen werde als auch der Fortbestand der Beschwerdegegnerin sichergestellt sei (act. 7/2 S. 8). Dem Argument, die verbleibenden Versicherten würden wegen unkorrekten Bewertungen im Verteilplan benachteiligt, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht überschritten hat, und deshalb die Aufsichtsbeschwerde zu Recht abgewiesen.

6.3

6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Gleichheitsgebot werde verletzt, indem bei der Wohlfahrtsstiftung der Stifterin bei der Bewertung des Vermögens die SLIX-Methodik angewendet worden sei, bei der Beschwerdegegnerin mit weitgehend identischem Destinatärskreis aber davon abgewichen werde.

6.3.2 Auch diese Rüge erfolgt zu Unrecht, da zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ein Contribution Agreement vorliegt, was bei der Wohlfahrtsstiftung nicht der Fall ist. Dies erlaubt dem Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin, infolge der zusätzlichen Finanzierungsquelle einen höheren technischen Zinssatz anzuwenden als bei der Wohlfahrtsstiftung (vgl. oben E. 6.2).

6.4

6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, einzelne Stiftungsräte, welche ausgetreten seien, befänden sich in einem Interessenkonflikt und hätten in den Ausstand treten müssen.

6.4.2 Hierzu ist festhalten, dass alle Stiftungsräte ordentlich gewählt worden sind und es zu ihrem Aufgabenbereich gehört, über Teilliquidationen zu entscheiden (vgl. Art. 53d Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53d Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation - 1 Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
1    Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.
2    Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.
3    Vorsorgeeinrichtungen dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.205
4    Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a  den genauen Zeitpunkt;
b  die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c  den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d  den Verteilungsplan.
5    Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
6    Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts oder der Instruktionsrichter dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.206
BVG). Bei der Durchführung von Teilliquidationen liegt es in der Natur der Sache, dass verbleibende Stiftungsräte das Fortbestandsinteresse betonen möchten, austretende Stiftungsräte eher das Gleichbehandlungsgebot. In diesem Sinne müssten nicht nur austretende, sondern auch in der Kasse verbleibende Stiftungsräte in den Ausstand treten, da bei allen möglicherweise eigene finanzielle Interessen bestehen. Da indessen der Experte bestätigt, dass sowohl das Fortbestandsinteresse als auch das Gleichbehandlungsgebot beachtet worden seien, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für einzelne Stiftungsräte konkrete Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe vorhanden gewesen wären. Solche sind auch aus Sicht des Gerichts nicht zu erkennen.

6.5

6.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die H._______ sei als Expertin nicht unabhängig, da sie eine Tochtergesellschaft der K._______ sei, welche ihrerseits für die M._______ Gruppe beratend tätig sei. Deshalb müsste durch einen unabhängigen Experten eine Neuberechnung stattfinden, wobei die Fortführungsfähigkeit gewährleistet sein müsse (B-act. 1 S. 10).

6.5.2 Gemäss Art. 40
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 40 Unabhängigkeit - (Art. 52a Abs. 1 BVG)
1    Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2    Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a  die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
b  eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
c  eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
d  das Mitwirken bei der Geschäftsführung;
e  die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
f  der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet;
g  eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
3    Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
BVV 2 (in der bis am 31. Dezember 2011 gültigen Fassung) muss der Experte unabhängig sein. Er darf gegenüber Personen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein. Eine Weisungsgebundenheit ist vorliegend nicht zu erkennen. In der Lehre wurde dazu mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass die weiteren Unabhängigkeitserfordernisse für die Kontrollstelle (also Art. 34 Bst. b
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 34 Unabhängigkeit - (Art. 52a Abs. 1 BVG)
1    Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2    Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a  die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
b  eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
c  eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
d  das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
e  die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
f  der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
g  eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
3    Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
-d BVV 2) für den Experten explizit nicht gelten sollen (RÉMY WYLER in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 39 zu Art. 53
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 53
BVG, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A_508/2003 vom 12. Dezember 2004). Die Rüge, die Expertin sei nicht unabhängig, erfolgt also - im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2011 geltende Rechtslage - zu Unrecht.

Mit Inkrafttreten der Strukturreform wurden die Unabhängigkeitserfordernisse neu geregelt. Gemäss Art. 40 Abs. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 40 Unabhängigkeit - (Art. 52a Abs. 1 BVG)
1    Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2    Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a  die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
b  eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
c  eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
d  das Mitwirken bei der Geschäftsführung;
e  die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
f  der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet;
g  eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
3    Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
BVV 2 muss der Experte für berufliche Vorsorge unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Die Unvereinbarkeitsgründe werden in Art. 40 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 40 Unabhängigkeit - (Art. 52a Abs. 1 BVG)
1    Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2    Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a  die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
b  eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
c  eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
d  das Mitwirken bei der Geschäftsführung;
e  die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
f  der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet;
g  eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
3    Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
BVV 2 detailliert aufgelistet.

"Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:

a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;

b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;

c. eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;

d. das Mitwirken bei der Geschäftsführung;

e. die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;

f. der Abschluss eines Vertrages zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrages, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet;

g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern."

An die Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge werden somit neu ähnliche Massstäbe wie an die der Revisionsstelle gesetzt (vgl. dazu Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 123, S. 63/64).

Trotz der Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen ist festzuhalten, dass auch unter dem neuen Recht vorliegend kein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich des indirekt erhobenen Vorwurfs ("es stellt sich die Frage"), die H._______ AG sei als Gesellschaft der M._______ Gruppe letztlich nicht von der (die übertragende Gesellschaft beherrschenden) Muttergesellschaft K.________ unabhängig (B-act. 1 S. 9). Die H._______ AG mit Hauptsitz in V._______ ist zwar ein Unternehmen der Gruppe K._______; inwiefern sich hieraus jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis ergeben sollte, ist weder aktenkundig noch vom Beschwerdeführer näher dargelegt worden. Eine Verletzung von Art. 40 Abs. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 40 Unabhängigkeit - (Art. 52a Abs. 1 BVG)
1    Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2    Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a  die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
b  eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
c  eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion;
d  das Mitwirken bei der Geschäftsführung;
e  die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
f  der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse des Experten für berufliche Vorsorge am Prüfergebnis begründet;
g  eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vorsorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen in verschiedene selbstständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Arbeitgeber der Konzern.
3    Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Prüfung beteiligten Personen. Ist der Experte eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
BVV 2 ist daher nicht erkennbar.

6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht insgesamt fest, dass die austretenden Versicherten gegenüber den verbleibenden Versicherten nicht bevorteilt werden. Der Expertenbericht, welcher sich u.a. auf den versicherungstechnischen Bericht stützt, bestätigt sowohl die Sicherstellung des Fortbestandsinteresses als auch die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (act. 7/11 S. 8). Der Bericht zur Teilliquidation vom 23. Juni 2011, welcher sich auf den versicherungstechnischen Bericht stützt, ist nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei (act. 7/11). Insbesondere bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Stiftungsrat dem Fortbestandsinteresse zu wenig Rechnung und das Gleichheitsgebot missachtet hätte, was vom Experten bestätigt wird (zur Gleichwertigkeit von Fortbestandsinteresse und Gleichheitsgebot vgl. BGE 131 II 514 E. 5). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und Rügen vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern.

Die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots ist daher insgesamt nicht berechtigt.

7.
Zuletzt ist auf weitere Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

7.1

7.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Überprüfung des versicherungstechnischen Gutachtens durch zwei unabhängige Experten.

7.1.2 Der Bericht des Experten zur Teilliquidation vom 23. Juni 2011, welcher sich im Wesentlichen auf den versicherungstechnischen Bericht gleichen Datums stützt, ist nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei (vgl. oben E. 6.6). Die Ausführungen des Experten sind schlüssig, zudem genügt der Experte den Unabhängigkeitserfordernissen (vgl. oben E. 6.5.2). Damit ist der Antrag auf Anordnung eines Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2007 vom 5. März 2008 E. 5.1.3 m.w.H.) abzuweisen.

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit verbindlichen Weisungen betreffend die Erstellung der versicherungstechnischen Bilanz, die Aufstellung des Verteilungsplanes u.a.m.

7.2.2 Da die Vorinstanz den Entscheid des Stiftungsrates zu Recht als rechtmässig qualifiziert hat, ist der Antrag auf Rückweisung abzuweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht lediglich prüft, ob die Verfügung der Vorinstanz rechtmässig ist oder nicht (vgl. vorne E. 3). Angesichts der Ermessensfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen wären verbindliche Weisungen des Gerichts zur konkreten Durchführung der Teilliquidation, sowohl an die Adresse der Vorinstanz als auch an die Adresse der Beschwerdegegnerin, unrechtmässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6175/2010 vom 14. September 2012 E. 6.2 mit Verweis auf BGE 128 II 394 E. 3.3; BGE 139 V 407 E. 4.1.2).

7.3

7.3.1 Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die S._______ Versicherungsgesellschaft per Ende 2009 einen Fehlbetrag von Fr. 235'8 Mio. berechnet habe. Dies entspreche einem Deckungsgrad von lediglich ca. 82% (B-act. 18 S. 26).

7.3.2 Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Laut Art. 29 Abs. 5 des Reglements bildet u.a. der versicherungstechnische Bericht die Grundlage für die Berechnung der freien Mittel (bzw. hier: Fehlbetrag). Vorliegend stützt sich der Bericht zur Teilliquidation im Wesentlichen auf den versicherungstechnischen Bericht, der - wie oben dargelegt - den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Berechnungen bzw. Offerten von Versicherungsgesellschaften sind deshalb für die vorliegende Teilliquidation nicht relevant; ohnehin erfolgte die Berechnung der S._______ per Ende 2009.

Ebenso irrelevant für das vorliegende Verfahren ist die zusätzliche Expertise der I._______ (B-act. 18 S. 24, 25), auf welche der Beschwerdeführer hinweist. Sie beruht auf anderen Parametern, wurde im Hinblick auf die künftige Anlagestrategie erstellt und ist damit vorliegend nicht aussagekräftig.

7.4

7.4.1 Der Beschwerdeführer führt zur Stützung seiner Argumentation weiter an, dass die Industriegruppe F._______, welche den Bereich "Verbundwerkstoffe" erworben habe, im Halbjahresabschluss 2011 einen Gewinn von CHF 4 Mio. habe verbuchen können, mit dem Hinweis auf wegfallende Personalverpflichtungen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die aktiven Versicherten der austretenden Gesellschaften in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bevorteilt worden seien (B-act. 1 S. 11).

7.4.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers bezüglich der Auflösung von Reserven im Betrag von Fr. 4 Mio. bei der F._______ ist unerheblich; die Beschwerdegegnerin stellt zu Recht fest, dass diese Firma von der vorliegenden Teilliquidation nicht betroffen ist (B-act. 14 S. 10). Massgeblich ist allein der Bericht des Experten zur vorliegenden Teilliquidation; dieser stellt sicher, dass ein genügendes Fortbestandsinteresse festgesetzt wird.

7.5

7.5.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Stiftungsrat zuletzt sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin sei in den letzten zehn Jahren im Betrag von 220 - 250 Mio. Fr. unterfinanziert gewesen (B-act. 18 S. 14, 15). Der Stiftungsrat habe die verfügbaren Ermessensspielräume mit Wissen und Willen zu Gunsten der ausscheidenden aktiven Versicherten und deren Arbeitgeber gesteuert und sogar ausgenutzt hat, zum Beispiel durch nicht rechtzeitige Anpassung reglementarischer Grundlagen (B-act. 18 S. 8, S. 14). Ebenso habe er es unterlassen, Anpassungen des Teilliquidationsreglements vorzunehmen (B-act. 18 S. 2-8).

7.5.2 All diese Vorwürfe an den ehemaligen Stiftungsrat betreffen Vorgänge in der Vergangenheit und sind bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Genehmigungsverfügung vom 19. April 2012 nicht zu beachten. Im vorliegenden Verfahren gilt es ausschliesslich die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde zu prüfen, welche sich bei ihrer Beurteilung auf die am 31. Dezember 2010 geltenden reglementarischen Grundlagen sowie auf die Bilanz per 31. Dezember 2010 zu stützen hat. Im Übrigen sind aufgrund der Akten keine derartigen Versäumnisse seitens des ehemaligen Stiftungsrates ersichtlich.

Sollte der Beschwerdeführer den ehemaligen Stiftungsrat oder einzelne Mitglieder desselben wegen Unterlassungen in der Vergangenheit zur Verantwortung ziehen wollen, so wären konkrete Rügen gestützt auf Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG geltend zu machen.

8.
Insgesamt hat der Stiftungsrat bei der Festsetzung des Tatbestandes der Teilliquidation und bei der Bewertung der Rentenverpflichtungen sein Ermessen nicht überschritten. Er hat den Bericht zur Teilliquidation, beruhend auf dem versicherungstechnischen Bericht, in welchem die technischen Grundlagen transparent aufgeführt werden, mit Beschluss vom 29. Juni 2011 zu Recht genehmigt. Durch die Anwendung der aktuellen reglementarischen Grundlagen wurden weder das Gesetz noch allgemeine oder teilliquidationsspezifische Rechtsgrundsätze verletzt. Die Anwendung der geltenden Rechtsgrundlagen führt zu einem rechtmässigen Ergebnis. Somit besteht kein Anlass für eine richterliche Lückenfüllung, wie dies der Beschwerdeführer beantragt (Beschwerde B-act. 1 S. 10, Replik, B-act. 18 S. 5).

Die Aufsichtsbehörde hat deshalb die Beschwerde gegen den Beschluss zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Auf die beschwerdegegnerischen Anträge auf Nichteintreten auf die Beschwerdeanträge Nr. 4 und 5 ist angesichts einer rechtsgenüglichen Begründung der Beschwerdeanträge nicht weiter einzugehen.

9.

9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwer-deführenden gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG kostenpflichtig. Die Verfah-renskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE keine Par-teientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin; denn das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat mit Urteil vom 3. April 2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4). Diese Praxis wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog an (Urteile C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 7.3, C-625/2009 vom 8. Mai 2012, E. 7.2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Urs Walker

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: