Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4502/2017

Urteil vom 12. September 2019

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende,
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
12. Juli 2017.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl nach.

B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 9. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Dezember 2016 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor:

Sie stamme aus dem Dorf B._______ (Distrikt [...], Nordprovinz) und habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Ihr Vater sei Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe für deren Geheimdienst gearbeitet. Er habe unter anderem Waffen besorgt und Leute rekrutiert. Im Jahr 2007 sei er beim einem Angriff ums Leben gekommen. Neben dem Vater seien auch zwei Cousinen, welche derzeit in London leben würden, bei den LTTE gewesen. Nach dem Tod des Vaters sei sie zusammen mit ihrer Mutter und Schwester während eines Tages inhaftiert worden. Die Mutter habe danach mehrere Gerichtstermine gehabt. Drei Tage nach dem Tod des Vaters seien «Bewegungsleute» zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Waffen, welche der Vater auf ihrem Hof versteckt hätte, mitgenommen. Nach Ausbruch des Krieges sei sie mit ihrer Mutter, ihrer Grossmutter und ihren zwei Geschwistern im April 2009 durch verschiedene Orte ins Flüchtlingslager (...) in (...) im Distrikt Vavunya gelangt.

Im Jahr 2010 sei ihre jüngere Schwester im Flüchtlingslager erkrankt. Sie (die Schwester) und ihre Mutter hätten die Erlaubnis erhalten, das Lager zu verlassen, um ein Krankenhaus aufzusuchen. Da im Flüchtlingslager bekannt geworden sei, dass ihr Vater für die LTTE tätig gewesen sei, habe die Mutter die Gelegenheit ergriffen, mit ihrer jüngsten Tochter aus Sri Lanka zu fliehen. Nach deren Flucht aus dem Lager seien die Beschwerdeführerin und ihr Bruder wiederholt befragt und geschlagen worden. Man habe von ihr wissen wollen, was der Vater für die LTTE gemacht habe, ob er noch am Leben sei und ob die Mutter ebenfalls Verbindungen zu den LTTE habe. Im Jahr 2011 habe sie das Flüchtlingslager verlassen dürfen und sei gemeinsam mit der Grossmutter und ihrem Bruder in ihr Heimatdorf B._______ zurückgekehrt, wo sie bis zur Ausreise gemeinsam mit einer Tante im Haus der Grossmutter gelebt hätten.

Kurz nach der Rückkehr ins Heimatdorf seien sie von Personen des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht worden und man habe sie aufgefordert, sich beim Armee-Camp im Dorf registrieren zu lassen. Seither hätten sie und ihr Bruder sich einmal pro Monat im Armee-Camp für Befragungen melden müssen. Sie hätten jeweils in einem Zimmer warten müssen und hätten Schreie gehört, was sie verängstigt habe. Ihr Bruder sei mehrfach vor ihren Augen geschlagen worden. Man habe jeweils viele Fragen über Verbringungen der Familie zu den LTTE gestellt. Sie seien auch immer wieder über den Aufenthaltsort der Mutter und jüngeren Schwester und über deren Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Man habe den Geschwistern mitgeteilt, ihre Mutter müsse zum Camp kommen, ansonsten sie Probleme erhalten würde. Man habe ihr gedroht, sie in einen Brunnen zu werfen und die Grossmutter umzubringen. Sie seien auch immer wieder von der sri-lankischen Armee (SLA) und Personen in zivil zu Hause aufgesucht worden.

Im Jahr 2013 habe die sri-lankische Armee Leute rekrutiert und man habe sie gefragt, ob sie sich anschliessen wolle. Sie habe verneint, habe aber um Probleme zu vermeiden angegeben, sie würde nach ihrem 18. Geburtstag der Armee beitreten.

Im Jahr 2015 habe man sie bei einer dieser Befragungen im Armee-Camp angefasst und ihr ein Tuch auf die Nase gedrückt. Sie sei ohnmächtig geworden und als sie zu sich gekommen sei, habe sie starke Schmerzen gehabt und aus dem Unterleib geblutet. Ihre Tante habe sie daraufhin in ein Krankenhaus in C._______ gebracht, wo sie sich für drei Tage aufgehalten habe. Sie habe Medikamente und eine Spritze erhalten, habe aber während eines Monats noch aus dem Unterleib geblutet. Sie wisse nicht genau, was ihr gefehlt habe.

Daraufhin habe die Tante für sie die Ausreise organisiert. Am 31. August 2015 sei sie mit einem gefälschten Pass von Colombo über Dubai nach Italien geflogen. Mit einem Zug sei sie am 1. September 2015 in die Schweiz gefahren.

Nach ihrer Ausreise sei bei ihrer Grossmutter nach ihr gesucht und ihr Bruder für eine Befragung mitgenommen worden. Ihr Bruder müsse noch immer regelmässig Unterschrift leisten und werde nach Verbindungen der Familie zu den LTTE befragt.

Die Beschwerdeführerin reichte einen Todesschein und eine Todesurkunde des Vaters in Kopie, ein am Heldengedenktag aufgestelltes Foto des Vaters, einen Zeitungsartikel über den Tod des Vaters sowie ein Foto (mutmasslich von seinem Grabstein) zu den Akten.

C.
Mit Entscheid vom 12. Juli 2017 - eröffnet am 19. Juli 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Übergriffs und der ohnehin fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen.

D.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 11. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2019 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 5 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit der Rechtsmitteleingabe wurden ein Versicherungsausweis der Krankenkasse, Lohnabrechnungen der Mutter sowie eine Kopie des Mietvertrags der Mutter zum Nachweis der Bedürftigkeit eingereicht.

E.
Am 14. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen, ein Arbeitszeugnis und einen Arbeitsvertrag zu den Akten.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 und vom 28. August 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

H.
Am 18. September 2017 replizierte die Beschwerdeführerin.

I.
Am 2. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Dokument mit dem Titel «Ayurveda Medical Certificate» sowie ein Schreiben des «Northern Provincial Council» aus Sri Lanka in Kopie zu den Akten.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2019 ersuchte die Instruktionsrichterin um Klärung offener Fragen bezüglich der am 2. November 2017 eingereichten Beweismittel.

K.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Fragen unter Beilegung der Originale der am 2. November 2017 eingereichten Dokumente. Sie führte aus, es handle sich bei den Dokumenten um eine Bestätigung der Behandlung der Beschwerdeführerin im Krankenhauses in C._______ und um ein Schreiben einer offiziellen Behörde («Northern Provincial Council»), welches aufzeige, was die Beschwerdeführerin und ihre Familie in Sri Lanka erlebt hätten.

Zudem legte sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Sri Lanka: virginité et relations sexuelles prénuptiales, Schnellrecherche der Länderanalyse vom 16. Juli 2018 zu den Akten.

L.
Am 10. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin Übersetzungen der obgenannten Beweismittel (Bst. K) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten der Mutter und der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin (Akten der Vorinstanz N [...], Akten des Bundesverwaltungsgerichts D-3432/2011), welche sich in der Schweiz befinden, beigezogen. Der Beschwerdeführerin wurde bis anhin keine Akteneinsicht gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe sie angegeben, sie habe nie einen Pass erhalten oder beantragt. In der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, sie habe in Colombo einen Pass beantragt und erhalten. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe sie gesagt, sie habe einen Pass beantragt, diesen aber nie benutzt. Hinzukommend habe sie sich auch bezüglich des gefälschten malaysischen Reisepasses, mit welchem sie ausgereist sei, widersprochen. Sie habe in der BzP gesagt er habe auf den Namen «Midulla» gelautet, während sie in der Anhörung angegeben habe, es sei der Name «Sangeerthana» im Pass aufgeführt gewesen. Da sie überdies keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe, obwohl sie in der BzP abgegeben habe, sie könne ihre sri-lankische Identitätskarte beschaffen, würden diese widersprüchlichen Angaben schwer wiegen. Solche Angaben seien häufig bei Asylsuchenden zu finden, welche ihre Identität und / oder ihren Reiseweg verschleiern wollten.

Des Weiteren habe sie anlässlich der Anhörung von einem körperlichen Übergriff im Jahr 2015, bei dem sie angefasst worden sei, gesprochen. Sie habe gesagt, man habe sie angefasst und ihr ein Tuch auf die Nase gedrückt, danach sei sie bewusstlos geworden. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung habe sie hingegen gesagt, sie habe nicht mitbekommen, wie sie angefasst worden sei, da sie ohnmächtig geworden sei. Nach ihrer Ohnmacht habe sie starke Blutungen gehabt. Es habe sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt. In der BzP habe sie hingegen erwähnt, sie sei in letzter Zeit mehrfach angefasst worden. Den besagten Vorfall habe sie dabei nicht genannt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum zentralen Asylvorbringen sei der Wahrheitsgehalt der Aussagen anzuzweifeln. Ausserdem habe sie die in Aussicht gestellten Unterlagen über den Krankenhausaufenthalt nicht eingereicht. Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unstimmigkeiten einzugehen.

Hinzukommend halte der vorgebrachte sexuelle Übergriff auch aufgrund der vagen und detailarmen Schilderung der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. Sie habe sich auf vage und knappe Antworten beschränkt, obwohl sie in Anwesenheit von einem Frauenteam ausreichend Gelegenheit gehabt habe, in einem geschützten Rahmen über ihre Erlebnisse zu berichten. Aber selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit sei festzustellen, dass das Handeln von einzelnen fehlbaren Soldaten nicht dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden könne. Sie habe es unterlassen, die Behörden über die erlittenen Misshandlungen zu informieren, obschon die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden in der Regel gegeben sei.

Abschliessend sei festzustellen, dass sie erst (...) Jahre alt gewesen sei, als ihr Vater umgekommen sei. Sie habe noch zwei Cousinen, die für die LTTE tätig gewesen seien, habe derentwegen jedoch keine Probleme geltend gemacht. Sie selbst habe nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Betrachte man ihr Alter, ihren Werdegang und ihr soziales Umfeld, sei kein plausibles Verfolgungsinteresse der Behörden an ihr auszumachen. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. An dieser Einschätzung vermöge auch das durch einen Priester verfasste Schreiben nichts zu ändern, da es den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweise. Es sei auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung - im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht umschriebenen Risikofaktoren - zu bejahen. Vor ihrer Ausreise sei die Beschwerdeführerin keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt gewesen; allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nun nach einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Zusammenfassend würden die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG standhalten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.

5.2 Die Beschwerdeführerin bestritt in der Rechtsmitteleingabe den Vorhalt der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und führte aus, dass gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG die Glaubhaftmachung einem reduzierten Beweismass unterliege. Es sei im Sinne einer Gesamtwürdigung zu entscheiden und auf eine objektive Sichtweise abzustellen. Eine selektive Konzentration auf einzelne Elemente beziehungsweise Aussagen sei unzulässig. Ein Sachverhalt sei dann glaubhaft, wenn er als überwiegend wahrscheinlich erscheine.

Bei den in der Verfügung des SEM genannten Widersprüchen in Bezug auf ihre Identitätspapiere handle es sich um kleinere Unstimmigkeiten, welche irrelevant seien, da sie sekundäre Vorbringen betreffen würden. Die Mutter und die Schwester, welche sich in der Schweiz befinden würden, könnten ihre Identität bestätigen. Sie hätten keine Vorteile davon, die Identität der Beschwerdeführerin vorzutäuschen.

Zu dem vom SEM aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich der Übergriffe auf die Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass der Begriff «angefasst zu werden» breit sei. Das SEM habe in der BzP nicht weiter eruiert, was sie mit der Aussage, sie sei in der letzten Zeit mehrfach angefasst worden, gemeint habe. Man hätte ihr mehr Fragen dazu stellen müssen. Das SEM habe seine Abklärungspflicht und das rechtliche Gehör dadurch verletzt. Man könne ihr nicht vorwerfen, dass sie den Vorfall, bei dem sie ohnmächtig geworden sei, nicht schon in der BzP genannt habe. Es könne nicht erwartet werden, dass sie in der BzP detailliert - und in Anwesenheit von Männern - den Vorfall erwähnt hätte. Sie habe in der BzP darauf hingewiesen, dass eine geschlechtsspezifische Verfolgung gegeben sei. Es handle sich somit nicht um einen Widerspruch. Hinsichtlich der in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen müsse erwähnt werden, dass die Tante die Arztberichte aus Angst, selber befragt und bedroht zu werden, weggeworfen habe. Der damals behandelnde Arzt sei nicht mehr in dem Krankenhaus tätig, weshalb es ihr nicht gelungen sei, einen Ersatzbericht zu beschaffen.

In der Rechtsmitteleingabe wird ferner auf einen Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 zur Situation im Vanni-Gebiet hingewiesen, gemäss welchem alleinstehende Frauen in der Nordprovinz mit Überwachung und sexueller Ausbeutung konfrontiert seien, wenn sie sich in einem Armee-Camp melden müssten. Die Beschwerdeführerin sei unverheiratet, ihr Vater verstorben und ihr Bruder (zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) erst 16 Jahre alt. Aufgrund des Vaters und der beiden Cousinen seien klare Verbindungen zu den LTTE ersichtlich. Sie gehöre deshalb als alleinstehende Frau, mit Verbindungen zu den LTTE, in der Nordprovinz zu einer bestimmten sozialen Gruppe und sei - bei einer Rückkehr - noch immer gefährdet.

In der Beschwerde wird mit Verweis auf den Bericht der SFH ferner darauf hingewiesen, dass gemäss Angaben des UN Committee Against Torture (CAT) die meisten Fälle von Folter durch staatliche Organe straflos bleiben würden. Der Staat biete kein wirksames Schutzsystem und unter diesen Umständen sei die Suche nach (staatlichem) Schutz für Opfer nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe ausserhalb des Vanni-Gebietes zudem keine Familienangehörigen, weshalb ihr keine innerstaatliche Fluchtalternative bleibe. Sie sei somit als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren.

5.3 In ihrer Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz in Bezug auf die in der Beschwerde aufgezeigten deutlichen Verbindung zu den LTTE, dass der Vater der Beschwerdeführerin, welcher angeblich für den Geheimdienst der LTTE und als Waffenhändler gearbeitet habe, verstorben sei, als diese erst (...) Jahre alt gewesen sei. Bei den im Ausland lebenden Cousinen handle es sich nicht um nahe Verwandte. Überdies gehe aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) hervor, dass nicht alle tamilischen Rückkehrenden, die eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt seien, sondern nur jene, die aus Sicht der Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dabei habe die asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft zu machen, was der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei. Zudem erschliesse sich dem SEM nicht, inwiefern sie aufgrund ihres Geschlechts zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehören solle, die per se Gefahr liefe, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Ausserdem sei nicht plausibel, dass die Tante die Arztberichte weggeworfen habe, da sie befürchtet habe, bedroht und befragt zu werden. Ebenfalls sei nicht plausibel, dass die Ausstellung eines medizinischen Krankenhausberichts von der Erreichbarkeit eines behandelnden Arztes abhänge. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen ihrer Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.

5.4 Die Replikeingabe wurde dahingehend begründet, dass das SEM in seiner Vernehmlassung die Tätigkeiten des Vaters für die LTTE plötzlich in Frage stelle, was es jedoch in seiner Verfügung nicht getan habe. Damals sei die direkte Verbindung des Vaters zu den LTTE nicht verneint worden. Diesbezüglich sei auch auf das Asylverfahren der Mutter in der Schweiz zu verweisen. Das SEM habe überdies nicht begründet, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Geschlechts nicht zu einer sozialen Gruppe gehören sollte. Es habe den in der Beschwerde zitierten Bericht von «Fokus Women» von April 2016 nicht berücksichtigt.

6.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vorbringen zu Recht die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.

6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin hat. Die Vorinstanz bringt in ihrer Verfügung die Vermutung an, die Beschwerdeführerin habe ihre Identität verschleiern wollen, da sie hinsichtlich ihrer Identitätspapiere unterschiedliche Angaben gemacht habe. Dieser Vorwurf des SEM ist in keiner Weise nachvollziehbar. Das SEM ist während des Asylverfahrens nicht von einer Identitätsverschleierung ausgegangen, sondern hat die Beschwerdeführerin demselben Kanton wie ihre Mutter und Schwester (N [...]) zugewiesen. Hätte die Vorinstanz Zweifel an der Identität der Beschwerdeführerin und somit an der Verwandtschaft mit den Personen des Dossiers N [...] gehabt, hätte sie sie wohl kaum demselben Wohnort zugewiesen. Die Beschwerdeführerin lebt sei Ankunft in der Schweiz mit ihrer Mutter und Schwester an derselben Adresse. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat ausserdem bereits bei ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr (...) angegeben, sie habe eine Tochter mit den Personalien der Beschwerdeführerin, welche sich noch in Sri Lanka befinde (N [...], A1, F11). Ein pauschaler Hinweis in der Verfügung, ihr Verhalten sei oft bei Personen, welche ihre Identität verschleiern wollten, zu finden, und trage nicht dazu bei, die Glaubwürdigkeit der Aussagen zu stützen, ist somit unangemessen.

6.2 Des Weiteren zeigt ein Vergleich der Aussagen der Mutter der Beschwerdeführerin während ihrem Asylverfahren in der Schweiz mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie hinsichtlich ihrer Wohnorte und der familiären Umstände weitgehend übereinstimmende Angaben gemacht haben. Aus den Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ergibt sich insgesamt ein stimmiges Bild, und die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin über ihre Biographie und ihre Lebensumstände erweisen sich insgesamt als glaubhaft. Im Verfahren der Mutter wurde zudem als glaubhaft befunden, dass ihr Ehemann (der Vater der Beschwerdeführerin) Mitglied der LTTE gewesen sei und eines gewaltsamen Todes durch die singhalesischen Behörden gestorben sei (vgl. Urteil des BVGer D-3432/2011 vom 22. Januar 2013, E. 4.1). In der Replikeingabe hat die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die LTTE-Verbindung des Vaters in der erstinstanzlichen Verfügung nicht angezweifelt hat. Demnach ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe diese Verbindung in Zweifel zieht. Es bleibt festzuhalten, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Vater der Beschwerdeführerin für die LTTE tätig gewesen und gewaltsam umgekommen ist.

6.3 Auch in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich und vage zu den Übergriffen durch die Soldaten geäussert, ist festzuhalten, dass die Argumentation des SEM nicht überzeugt.

6.3.1 Die Vorinstanz hat in den Aussagen der Beschwerdeführerin zum Übergriff durch die Soldaten einen wesentlichen Widerspruch ausgemacht, da sie in der BzP von mehreren, in der Anhörung hingegen von einem körperlichen Übergriff gesprochen habe.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BzP hinsichtlich der Asylvorbringen im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter aufweist, in einem engen zeitlichen Rahmen und zudem ohne Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung stattfindet, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in einer Befragung grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen daher für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 und aus der neueren Rechtsprechung etwa das Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H.).

Die Beschwerdeführerin hat in der BzP ausgesagt, sie sei in letzter Zeit einige Male angefasst worden. Auf Nachfrage präzisiert sie, sie sei in letzter Zeit geschlagen und angefasst worden und man habe ihr gedroht, sie in einen Brunnen zu werfen. In dieser Art sei sie seit 2013 belästigt worden (A5, F7.01). Weitere konkrete Nachfragen seitens der Vorinstanz folgten diesbezüglich anlässlich der BzP nicht. Vor diesem Hintergrund kann kein wesentlicher Widerspruch zwischen der BzP und der Anhörung ausgemacht werden. Die zentralen Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin bereits in der BzP vor. Die vom SEM geltend gemachte Diskrepanz, ob sie mehrere Male oder nur einmal angefasst worden sei, kann vielmehr auf den summarischen Charakter der BzP zurückgeführt werden. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass sich das SEM in seiner Verfügung lediglich auf diesen seiner Ansicht nach wesentlichen Widerspruch stützt und dabei ausser Acht lässt, dass sich im Übrigen die Aussagen der BzP mit den Angaben in der Anhörung decken.

6.3.2 Weiter hält die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, ihre Schilderungen hinsichtlich des körperlichen Übergriffs seien knapp und vage ausgefallen, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Die Vorinstanz hat pauschal auf drei Seiten des Anhörungsprotokolls verwiesen und nicht weiter ausgeführt, inwiefern die Antworten der Beschwerdeführerin vage gewesen seien.

Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person werden in erster Linie aufgrund verschiedener Indizien beurteilt (den sogenannten Realkennzeichen: insbesondere Substantiiertheit und Plausibilität der Aussagen, innere und äussere Widersprüche der Aussagen sowie die innere Logik der Aussagen). Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden. Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit bestimmter Aussagen ist eine Gesamtwürdigung aller Aspekte des Einzelfalles notwendig (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 und EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).

Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt auf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin erkennbare Realkennzeichen aufweisen. Sie schildert beispielsweise erlebnisgeprägt das Zimmer, in dem der Übergriff stattfand und die ihr in Erinnerung gebliebenen Gerüche (A13, F93, F99-F101). Ferner beschreibt sie den Moment, als sie aus der Ohnmacht erwacht ist, Schmerzen verspürt hat und sich kaum bewegen konnte, mit während dem Ereignis aufgetreten Befindlichkeiten (F13, F85, F102f). Ebenso geht ihre Gefühlslage, wenn sie sich an den Angriff zurückerinnert, aus dem Protokoll eindrücklich hervor (A13, F84, F104). Bei einer Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin fällt zudem auf, dass ihre Antworten insgesamt eher knapp ausgefallen sind und dies nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal gewertet werden kann. So zeigt ein Strukturvergleich, dass kein Bruch in ihrem Erzählstil erfolgte. Beispielsweise berichtet sie über die Flucht der Mutter aus dem Flüchtlingscamp (A13, F47) - welche die Mutter in ihrem Verfahren gleich beschrieben hat und welche nicht anzuzweifeln ist - in einer ähnlichen Erzähldichte, wie auch über die erste Befragung im Armee-Camp nach ihrer Rückkehr ins Heimatdorf (A13, F78). Die eingereichte Bescheinigung des Krankenhauses in C._______, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sich im Juli 2015 aufgrund Unterleibsschmerzen während dreier Tage hat behandeln lassen müssen, stützt ferner ihre Aussagen.

Ausserdem äussert die Beschwerdeführerin an mehreren Stellen, dass sie über die körperlichen Übergriffe nicht sprechen möchte, Angst habe und sich schäme (A13, F84, F104-F108). An anderer Stelle gibt sie an, sie fühle sich dreckig (A13, F123). Der Ansicht der Vorinstanz, sie hätte während der Anhörung die Gelegenheit gehabt, in einem geschützten Rahmen eingehend über ihre Erlebnisse zu berichten, da es sich um ein Frauenteam gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Obschon eine Befragung während eines Asylverfahrens in einem Frauenteam stattgefunden hat, kann dies nicht als geschützter Rahmen, wie es beispielsweise eine Therapiesitzung sein könnte, bezeichnet werden. Personen, welche sexuelle Gewalt erlitten haben, haben in der Regel Mühe, umfassend über das Erlebte zu sprechen, worauf auch die Beschwerdeführerin mehrmals im Laufe der Anhörung verweist. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17, E. 4a-c).

Vor diesem Hintergrund ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass das Gericht die Aussagen der Beschwerdeführerin zum sexuellen Übergriff als ausreichend substantiiert und glaubhaft wertet.

6.3.3 Weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Sri Lanka, namentlich betreffend die zahlreichen Befragungen, welche sie teilweise auch mit ihrem Bruder gemeinsam erlebt habe, unterblieben durch die Vorinstanz. Pauschal wies das SEM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor ihrer Ausreise ausgesetzt gewesen sei. Dabei wird nicht deutlich, ob es die Vorbringen insgesamt, das heisst die seit 2011 geltend gemachten Befragungen im Armee-Camp, als unglaubhaft einstuft, oder ob es von deren fehlenden Asylrelevanz ausgeht. Die Behörden sind indes verpflichtet, die Vorbringen einer Partei ernsthaft und sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt naturgemäss auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Denn ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen, was im vorliegenden Fall nicht deutlich wird. In ihren Erwägungen führt die Vorinstanz lediglich auf, dass aufgrund des Alters, des Werdegangs und des sozialen Umfelds der Beschwerdeführerin kein plausibles Verfolgungsinteresse der Behörden ersichtlich sei. Es bleibt festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der seit 2011 erlittenen Behelligungen, insbesondere auch unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts und der LTTE-Verbindung des Vaters, keine Zweifel an ihrer Darstellung aufkommen lassen.

6.4 Das SEM hält in der ablehnenden Verfügung ferner fest, dass die Beschwerdeführerin aus dem durch einen Priester verfassten Schreiben nichts zu ihren Gunsten ableiten könne, da es den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweise. Dieses vermöge somit nichts an der Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern. Dem Gericht erschliesst sich indes nicht, auf welches Schreiben die Vorinstanz sich bezieht, da sie dieses weder unter den eingereichten Beweismitteln aufführt, noch sich ein entsprechendes Dokument in den vorinstanzlichen Akten befindet.

6.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht überzeugen und die Verfügung Mängel aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus. Die Anhörung der Beschwerdeführerin ist zwar eher knapp ausgefallen. Nach den obigen Erwägungen ist jedoch unter Gesamtwürdigung aller Elemente als glaubhaft zu erachten, dass sie immer wieder von der sri-lankischen Armee behelligt wurde und dass sie sexuelle Gewalt erlitten hat.

7.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die als glaubhaft befundenen Vorbringen, namentlich der sexuelle Übergriff durch die Soldaten und die weiteren Behelligungen, flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind.

7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

7.2

7.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka Opfer sexueller Gewalt seitens sri-lankischer Soldaten. Die Vorinstanz vertritt in ihrer Verfügung die Ansicht, dass das Handeln einzelner fehlbarer Soldaten nicht dem sri-lankischen Staat anzulasten sei. Die Beschwerdeführerin habe es überdies unterlassen, die Behörden über die Misshandlungen zu informieren, obschon diese in der Regel schutzfähig und schutzwillig seien. Somit impliziert die Vorinstanz, dass es auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen an der Asylrelevanz fehlen würde.

7.2.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf einen Bericht der SFH und einen dort zitierten Bericht von Fokus Women darauf hingewiesen, dass in der Nordprovinz von Sri Lanka alleinstehende Frauen mit Überwachung und sexueller Ausbeutung konfrontiert seien, wenn sie sich in einem Armee-Camp melden müssten. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch würden zu den gängigen Foltermethoden in Sri Lanka gehören. Gemäss Angaben des UN Commitee Against Torture (CAT) vom 30. November 2016 würden die meisten Fälle von Folter durch staatliche Akteure straflos bleiben und würden nicht untersucht. Der Staat biete kein wirksames Schutzsystem, weshalb die Suche nach Schutz nicht zumutbar sei.

7.2.3 Wie in der Beschwerde unter Nennung verschiedener Berichte zu Sri Lanka treffend dargelegt wird, sind insbesondere alleinstehende tamilische Frauen sexuellen Übergriffen von Sicherheitskräften in der Nordprovinz ausgesetzt (siehe dazu: SFH, Sri Lanka: Situation im Vanni-Gebiet, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 18. Dezember 2016, Ziff. 3.1, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/sri-lanka/161218-lka-vanni.pdf; mit Verweis auf: Fokus Women, Shadow Report to the United Nationas Committee on the Elimination of Discrimination Against Women [CEDAW], April 2016, S. 12-16, 18, 20, https://www.ecoi.net/en/file/local/1328665/1930_1463657465_int-cedaw-ngo-lka-23894-e.pdf, alle abgerufen am 4. September 2019).

Darüber hinaus geht aus der Beschwerde und den vorliegenden Berichten hervor, dass der Staat nicht willens erscheint, tamilische Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4170/2016 vom 29. April 2019, E 8.4 m.w.H.). Ein Bericht der International Crisis Group von 2017 führt aus, dass es bei sexuellen Übergriffen nur in sehr wenigen Fällen zu Strafverfahren komme, insbesondere wenn die mutmasslichen Täter Angehörige der Sicherheitsbehörden seien (vgl. International Crisis Group [ICG], Sri Lanka's Conflict-Affected Women: Dealing with the Legacy of War, Asia Report Nr 289, 28. Juli 2017, S. 11, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/289-sri-lankas-conflict-affected-women-dealing-with-the-legacy-of-war.pdf, abgerufen am 4. September 2019). Auch das SEM hält in einem Bericht von 2016 fest, dass es aufgrund mangelnder Strafverfolgung, und weil die Polizeibeamten im Norden noch immer fast ausschliesslich Singhalesen seien, nur in wenigen Fällen von sexueller Gewalt zu Anzeigen durch die Opfer komme. Bis zu einem Urteil würden oft Jahre vergehen (vgl. SEM, Focus Sri Lanka, Lagebild, 5. Juli 2016, Version 16. August 2016, S. 34, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/lka-
/LKA-lagebild-2016-d.pdf, abgerufen am 4. September 2019). Verschiedene UN-Berichte weisen ebenfalls auf die Problematik von fehlenden Strafverfahren bei Fällen von sexueller Gewalt hin (vgl. beispielsweise Human Rights Council, A/HRC/40/23, Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka, Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, 8. Februar 2019, Ziff. 56, https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G19/029/25/PDF/G
1902925.pdf?OpenElement, abgerufen am 4. September 2019).

7.2.4 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass man nicht lediglich von einem fehlbaren Verhalten einzelner Soldaten sprechen kann. Nachdem die Täter in casu Soldaten waren, und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit straffrei ausgehen, kann nicht von einer sexuellen Belästigung durch Privatpersonen ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich um gezielt gegen tamilische Frauen gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die staatlichen Organen zuzurechnen sind und gegen die kein staatlicher Schutzwille festgestellt werden kann (vgl. dazu EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c/aa-cc).

In ihrer Verfügung unterlässt es die Vorinstanz zudem zu prüfen, ob es für ein (damals noch minderjähriges) tamilisches Mädchen im Vanni-Gebiet zumutbar gewesen wäre, sexuelle Misshandlungen durch Soldaten anzuzeigen, sondern hält der Beschwerdeführerin vor, sie habe die Behörden nicht darüber informiert. Angesichts der bereits zahlreichen erfolgten Befragungen durch staatliche Organe, bei welchen sie sexueller Gewalt und weiteren Misshandlungen (Schläge) ausgesetzt gewesen war, ist im Falle der Beschwerdeführerin - neben dem fehlenden Schutzwillen - die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verneinen (vgl. a.a.O. E. 4c/bb-ee).

Ferner weisen die erlittenen Benachteiligungen ein asylrelevantes Motiv auf. Die Übergriffe waren politisch motiviert und hatten zum Zweck, Informationen über den Verbleib der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin sowie zur LTTE-Zugehörigkeit des Vaters zu erlangen. Man hat der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihre Familie habe Verbindungen zu den LTTE, und wollte jeweils von ihr wissen, wo sich die Mutter aufhalte (A13, F56f, F60, F74). Hinzukommend waren sie gegen die Beschwerdeführerin als alleinstehende tamilische Frau gerichtet und damit frauenspezifisch im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8). Die geltend gemachten Behelligungen erweisen sich somit als asylrechtlich relevant.

7.3 Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri-Lanka erneut sexueller Gewalt durch Soldaten ausgesetzt wäre, ist als erheblich einzustufen. Zu berücksichtigen sind dabei die seit 2011 bis zu ihrer Ausreise andauernden regelmässigen Befragungen in einem Armee-Camp und der im Jahr 2015 erfolgte sexuelle Übergriff. Ihr in Sri-Lanka zurückgebliebener jüngerer Bruder muss sich zudem nach wie vor zur Unterschrift und für Befragungen beim Armee-Camp melden. Dabei wurde er auch schon auf den Verbleib der Beschwerdeführerin angesprochen (A13, F120f). Vor diesem Hintergrund und den obigen Ausführungen zu alleinstehenden tamilischen Frauen im Vanni-Gebiet besteht für die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht, bei einer Rückkehr erneut erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu werden, gegen welche sie keine wirksamen Schutzmöglichkeiten hat. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist ausserdem nicht auszugehen.

7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft sind und die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ausschlussgründe liegen keine vor. Die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

9.

9.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

Die bei den Akten liegenden Kostennoten vom 11. August 2017, 19. Juni 2019 und 24. Juni 2019 und der ausgewiesene zeitliche Aufwand von insgesamt 14 Stunden erscheint den Verfahrensumständen als angemessen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 150.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 2100.- festzusetzen.

9.2 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung vom 12. Juli 20217 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2100.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

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