Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-6954/2011

Urteil vom 12. Juli 2012

Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter David Aschmann,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Marco Müller,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung,

Vorinstanz.

Gegenstand Berufsbildung; Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren.

Sachverhalt:

A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 9. August 2011 zum berufspädagogischen Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf an. Mit Schreiben vom 29. September 2011 teilten ihm B._______ und C._______ des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung mit, dass er nicht zum Nachqualifikationsverfahren zugelassen sei, weil er nicht über das dafür erforderliche Unterrichtspensum an einer öffentlichen Berufsschule verfüge.

Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (im Folgenden: Vorinstanz) wies eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 23. November 2011 ab.

B.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. November/23. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, er sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. November 2011 sowie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zum nächsten Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht zuzulassen. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz habe die Zulassung mangels entsprechender Regelung der Zulassungsbedingungen zu Unrecht von Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung abhängig gemacht. Selbst wenn die massgebenden Vorschriften eine Unterrichtserfahrung auf dieser Stufe voraussetzen würden, habe der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Er habe nämlich nicht nur Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) unterrichtet und Lehrinhalte der Grundbildung vermittelt, sondern auch Vorbereitungsunterricht zur beruflichen Grundbildung erteilt.

C.

Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie führt aus, die erforderliche Unterrichtserfahrung müsse auf der Zielstufe gemacht worden sein. Das vom Beschwerdeführer seit 2005 bis Ende Juli 2008 auf dieser Stufe (an der Berufs- und Handelsschule D._______) geleistete Unterrichtspensum von 30 % liege unter dem für die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren unabdingbaren durchschnittlichen Pensum von 50 % während der Zeitspanne vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008. Der übrige, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterricht könne nicht angerechnet werden, weil er entweder nicht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung anzusiedeln oder nach dem 31. Juli 2008 erteilt worden sei.

Mit Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2012 wurde die Vorinstanz ersucht, verschiedene Fragen zu den Zulassungsvoraussetzungen und zur Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers zu beantworten. Ihre Stellungnahme vom 5. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

D.

Mit Replik vom 5. April 2012 hält der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an seinem Begehren, er sei zum Nachqualifikationsverfahren Berufsschullehrer zuzulassen, fest. Eventualiter beantragt er sodann, er sei zum Nachqualifikationsverfahren Berufsschullehrer im Nebenberuf zuzulassen. Zur Begründung führt er aus, für die vorliegend angewendete Aufnahmeregelung fehle es an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und namentlich die Festsetzung des Stichtages auf den 31. Juli 2008 erweise sich als willkürlich und verstosse gegen das Recht auf wirtschaftliches Fortkommen. Weiter rügt er, die Vorinstanz habe aufgrund einer zu restriktiven Auslegung des Begriffes der beruflichen Grundbildung einen Teil der nachgewiesenen Unterrichtserfahrung zu Unrecht nicht angerechnet.

E.

Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 4. Mai 2012 an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest.

Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2012 wurde die Vorinstanz dazu eingeladen, verschiedene Fragen - namentlich hinsichtlich einer mit der Replik neu eingereichten Unterrichtsbestätigung vom 30. März 2012 - zu beantworten. Daraufhin reichte die Vorinstanz eine Stellungnahme vom 31. Mai 2012 ein, welche mitsamt den dazu eingereichten Unterlagen in Kopie dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2012 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Mai 2012 und hielt dabei an seinen Anträgen fest.

Auf sämtliche der erwähnten und allfällige weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 23. November 2011 bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung ist eine autonome Anstalt des Bundes und damit eine Verwaltungseinheit innerhalb der Bundesverwaltung (vgl. Art. 2
SR 412.106.1 Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Verordnung) - EHB-Verordnung
Art. 2 Regionalinstitute - Die EHB bietet ihre Leistungen durch je ein Regionalinstitut in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz an.
der Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung vom 14. September 2005 [EHB-Verordnung, SR 412.106.1] i.V.m. Art. 7a Abs. 1 Bst. c
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 3 RVOG)
1    Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten:
a  den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG;
b  den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit;
c  den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen;
d  den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen.
2    Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).

Nach Art. 61 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 61 - 1 Rechtsmittelbehörden sind:
1    Rechtsmittelbehörden sind:
a  eine vom Kanton bezeichnete kantonale Behörde für Verfügungen kantonaler Behörden und von Anbietern mit kantonalem Auftrag;
b  das SBFI für andere Verfügungen von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung;
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
BBG sowie Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
und 44
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachur-teilsvoraussetzungen liegen vor. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
2.1 Am 1. Januar 2004 ist das revidierte Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
1    Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen:
a  die berufliche Grundbildung, einschliesslich der Berufsmaturität;
b  die höhere Berufsbildung;
c  die berufsorientierte Weiterbildung;
d  die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel;
e  die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f  die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g  die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Berufsbildung.
2    Dieses Gesetz gilt nicht für Bildungen, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind.
3    Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit den Kantonen einzelne Berufsbereiche vom Geltungsbereich ausnehmen, soweit dies im Interesse einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen geboten ist.
BBG regelt das Berufsbildungsgesetz sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen, so unter anderem die berufliche Grundbildung (einschliesslich der Berufsmaturität), die höhere Berufsbildung, die berufsorientierte Weiterbildung und die Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Bst. a-d).

2.2 Die berufliche Grundbildung dient gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 15 Gegenstand - 1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.
1    Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.
2    Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb:
a  der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben;
b  der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren;
c  der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen;
d  der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden.
3    Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann.
4    Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache.
5    Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20115.6
BBG der Vermittlung sowie dem Erwerb der zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Die berufliche Grundbildung schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an (Art. 15 Abs. 3
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 15 Gegenstand - 1 Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.
1    Die berufliche Grundbildung dient der Vermittlung und dem Erwerb der Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten (nachfolgend Qualifikationen), die zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Beruf oder in einem Berufs- oder Tätigkeitsfeld (nachfolgend Berufstätigkeit) erforderlich sind.
2    Sie umfasst insbesondere die Vermittlung und den Erwerb:
a  der berufsspezifischen Qualifikationen, welche die Lernenden dazu befähigen, eine Berufstätigkeit kompetent und sicher auszuüben;
b  der grundlegenden Allgemeinbildung, welche die Lernenden dazu befähigt, den Zugang zur Arbeitswelt zu finden, darin zu bestehen und sich in die Gesellschaft zu integrieren;
c  der wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Kenntnisse und Fähigkeiten, welche die Lernenden dazu befähigen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen;
d  der Fähigkeit und der Bereitschaft zum lebenslangen Lernen sowie zum selbstständigen Urteilen und Entscheiden.
3    Sie schliesst an die obligatorische Schule oder an eine gleichwertige Qualifikation an. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien, nach denen ein Mindestalter für den Beginn der beruflichen Grundbildung festgelegt werden kann.
4    Die Bildungsverordnungen regeln den obligatorischen Unterricht einer zweiten Sprache.
5    Der Sportunterricht richtet sich nach dem Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20115.6
Satz 1 BBG) und umfasst insbesondere allgemeine sowie berufskundliche schulische Bildung (Art. 16 Abs. 1 Bst. b
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten - 1 Die berufliche Grundbildung besteht aus:
1    Die berufliche Grundbildung besteht aus:
a  Bildung in beruflicher Praxis;
b  allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung;
c  Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.
2    Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:
a  im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis;
b  in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung;
c  in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.
3    Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt.
4    Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort.
5    Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.
BBG). Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung erfolgt nach Art. 16 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 16 Inhalte, Lernorte, Verantwortlichkeiten - 1 Die berufliche Grundbildung besteht aus:
1    Die berufliche Grundbildung besteht aus:
a  Bildung in beruflicher Praxis;
b  allgemeiner und berufskundlicher schulischer Bildung;
c  Ergänzung der Bildung in beruflicher Praxis und schulischer Bildung, wo die zu erlernende Berufstätigkeit dies erfordert.
2    Die Vermittlung der beruflichen Grundbildung findet in der Regel an folgenden Lernorten statt:
a  im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis;
b  in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung;
c  in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.
3    Die Anteile der Bildung gemäss Absatz 1, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Bildungsverordnung bestimmt.
4    Die Verantwortung gegenüber der lernenden Person bestimmt sich nach dem Lehrvertrag. Wo kein Lehrvertrag besteht, bestimmt sie sich in der Regel nach dem Lernort.
5    Zur Erreichung der Ziele der beruflichen Grundbildung arbeiten die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und der schulischen Bildung sowie der überbetrieblichen Kurse zusammen.
BBG in der Regel an den folgenden Lernorten:

"a. im Lehrbetrieb, im Lehrbetriebsverbund, in Lehrwerkstätten, in Handelsmittelschulen oder in anderen zu diesem Zweck anerkannten Institutionen für die Bildung in beruflicher Praxis;

b. in Berufsfachschulen für die allgemeine und die berufskundliche Bildung;

c. in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten für Ergänzungen der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung."

Art. 17
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 17 Bildungstypen und Dauer - 1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
1    Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
2    Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.
3    Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
4    Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.
5    Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
BBG regelt die Typen der beruflichen Grundbildung und deren Dauer wie folgt:

"1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.

2 Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.

3 Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.

4 Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.

5 Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen."

2.3 Lehrkräfte, welche in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung sowie der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen nach Art. 46 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
1    Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2    Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.
BBG über eine fachliche und eine pädagogische sowie methodisch-didaktische Bildung. Laut Art. 46 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
1    Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2    Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.
BBG legt der Bundesrat die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest. Gestützt auf diese Delegationsnorm und auf der Grundlage von Art. 65 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 65 Bund - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, wo das Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regelt.
2    Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Vorschriften auf das WBF oder auf das SBFI übertragen.
3    Die Kantone und interessierten Organisationen werden angehört vor dem Erlass von:
a  Ausführungsbestimmungen;
b  Bildungsverordnungen.
4    Der Bund hat die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
BBG, wonach der Bundesrat unter Vorbehalt einer abweichenden Zuständigkeitsregelung des Gesetzes die Ausführungsbestimmungen erlässt, hat der Bundesrat die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) erlassen.

In dieser Verordnung sind neben den Mindestanforderungen für die Lehrtätigkeit von Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben (Art. 44
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
2    Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
BBV) und anderen Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern (Art. 45
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 45 Andere Berufsbildnerinnen und Berufsbildner - (Art. 45 BBG)
a  einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Bildung von:
c1  600 Lernstunden, wenn sie hauptberuflich tätig sind,
c2  300 Lernstunden, wenn sie nebenberuflich tätig sind.
BBV) in Art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG)
1    Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
a  berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
b  Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
c  betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
2    Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
a  einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
b  eine berufspädagogische Bildung von:
b1  1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
b2  300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
3    Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
a  eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
b  eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
c  ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20
die Anforderungen an die Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität geregelt. Art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG)
1    Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
a  berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
b  Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
c  betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
2    Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
a  einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
b  eine berufspädagogische Bildung von:
b1  1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
b2  300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
3    Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
a  eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
b  eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
c  ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20
BBV hat dabei folgenden Wortlaut:

"1 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:

a. berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;

b. Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;

c. betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.

2 Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:

a. einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;

b. eine berufspädagogische Bildung von:

1. 1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,

2. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.

3 Für das Erteilen von allgemein bildendem Unterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:

a. eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemein bildenden Unterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder

b. eine gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder

c. ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden."

Unter dem Abschnitt "Übergangsbestimmungen" sieht Art. 76
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV mit dem Titel "Berufsbildungsverantwortliche ausserhalb des altrechtlichen Geltungsbereichs" vor, dass Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung als qualifiziert im Sinne von Art. 44 f
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
2    Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
. BBV gelten, wenn sie während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 Bst. b der Bestimmung überprüft die eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche (im Folgenden: Kommission) die Gleichwertigkeit der Qualifikationen der Lehrkräfte. Die Kommission erarbeitet laut Art. 76 Abs. 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
Satz 1 BBV Kriterien für Gleichwertigkeiten und formuliert, welche Nachqualifikationen allenfalls erforderlich sind. Nach Art. 76 Abs. 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
Satz 2 BBV entscheidet das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (im Folgenden: Bundesamt) über Gleichwertigkeiten und über allfällige Nachqualifikationen. Allfällige Nachqualifikationen müssen innert fünf Jahren nach dem Entscheid des Bundesamtes erfolgen (Art. 76 Abs. 4
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV).

2.4 Nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz hat die Kommission gestützt auf Art. 76 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV festgehalten, dass das Nachqualifikationsverfahren nur Lehrpersonen offen steht, welche den Nachweis einer Unterrichtserfahrung von mindestens fünf Jahren vor dem 31. Juli 2008 auf der Zielstufe erbringen können. Aus dem aktenkundigen Vertrag betreffend das Nachqualifikationsverfahren für Berufsfachschullehrpersonen vom 24./27. August 2010, welchen das Bundesamt im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Vorinstanz abgeschlossen hat, ergibt sich, dass das Bundesamt diese Zulassungsbedingung für das Nachqualifikationsverfahren insoweit übernommen hat, als es eine mehr als fünfjährige Anstellung der Lehrpersonen voraussetzt. Freilich nennt der Vertrag als Stichtag zur Beurteilung der über fünfjährigen Anstellung den 1. Januar 2008. Nach Darstellung der Vorinstanz wurde das Stichdatum auf den 31. Juli 2008 verschoben, weil Lehrpersonen oft auf Schuljahresbeginn angestellt werden (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Fn. 2).

Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund ein Merkblatt "Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren" vom 8. September 2011 herausgegeben, wonach Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht über mindestens fünf Jahre Unterrichtserfahrung an einer Berufsschule vor dem 31. Juli 2008 verfügen müssen (vgl. Beilage 12 zur Beschwerdeantwort). Für Lehrpersonen im Hauptberuf muss das Unterrichtspensum nach dem Merkblatt im Durchschnitt der relevanten Jahre mindestens 50 % betragen.

Als Verwaltungsverordnung ist das genannte Merkblatt für das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht bindend. Es kann jedoch - soweit es eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulässt - gleichwohl mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.2, BGE 130 V 163 E. 4.3.1, BGE 115 V 4 E. 1b).

2.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Berufsbildungsgesetz namentlich von Lehrkräften der beruflichen Grundbildung gewisse Anforderungen an ihre Bildung verlangt (vgl. Art. 46 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 46 Anforderungen an die Lehrkräfte - 1 Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
1    Lehrkräfte, die in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, verfügen über eine fachliche und eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung.
2    Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an die Bildung der Lehrkräfte fest.
BBG). Diese gesetzliche Vorgabe konkretisierend, regelt Art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG)
1    Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
a  berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
b  Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
c  betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
2    Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
a  einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
b  eine berufspädagogische Bildung von:
b1  1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
b2  300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
3    Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
a  eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
b  eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
c  ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20
BBV die von den Lehrkräften für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität ordentlicherweise zu erfüllenden Anforderungen. Übergangsrechtlich ist auf Verordnungsstufe sodann die zeitlich befristete Möglichkeit vorgesehen, in bestimmten Fällen ein sog. Nachqualifikationsverfahren zu absolvieren und damit auch ohne Nachweis der erforderlichen Bildung als Lehrkraft für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität zugelassen zu werden (vgl. Art. 74 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 74 - 1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
1    Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
2    Für die Aufhebung von Ausbildungsreglementen, die gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. April 197859 über die Berufsbildung vom WBF erlassen wurden, ist das SBFI zuständig.
-4
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 74 - 1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
1    Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
2    Für die Aufhebung von Ausbildungsreglementen, die gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. April 197859 über die Berufsbildung vom WBF erlassen wurden, ist das SBFI zuständig.
BBV). Das zur Übergangsordnung erlassene Merkblatt der Vorinstanz setzt für die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren bei Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf eine vor dem 31. Juli 2008 erworbene, mindestens fünfjährige Unterrichtserfahrung an einer Berufsschule voraus.

3.

3.1 Aus den Ausführungen der Vorinstanz im bisherigen Verfahren geht soweit hier interessierend - in Übereinstimmung mit der hiervor (E. 2) aufgezeigten Regelung - hervor, dass Lehrkräfte der beruflichen Grundbildung seit dem 1. Januar 2004 u.a. über eine pädagogische und methodisch-didaktische Bildung verfügen müssen. Übergangsrechtlich sowie zeitlich befristet stünde indessen Lehrpersonen ohne entsprechenden Nachweis, aber mit einer einschlägigen Berufserfahrung von fünf Jahren zu einem Mindestpensum von 50 % vor dem 31. Juli 2008, die Möglichkeit offen, ein Nachqualifikationsverfahren für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf zu absolvieren. Lehrpersonen, die zum Nachqualifikationsverfahren zugelassen werden, müssten insofern nicht den ordentlichen Bildungsgang nachholen.

Gegenüber dem Beschwerdeführer macht die Vorinstanz geltend, dass dieser nicht zum (im Vergleich zu einem ordentlichen Studiengang vorteilhafteren) Nachqualifikationsverfahren zugelassen werden könne, weil er nicht über die dafür erforderliche Unterrichtserfahrung vor dem 31. Juli 2008 verfüge.

3.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer in grundsätzlicher Hinsicht ein, die von der Vorinstanz angewendete Übergangsordnung betreffend das Nachqualifikationsverfahren erweise sich aus verschiedenen Gründen (vgl. dazu im Einzelnen hinten E. 4) als verfassungs- und gesetzeswidrig. Dessen ungeachtet verhalte es sich vorliegend so, dass er die in dieser Übergangsordnung statuierten Voraussetzungen erfülle. Deshalb hätte ihn die Vorinstanz zum Nachqualifikationsverfahren zulassen sollen.

Es ist daher im Folgenden vorab zu prüfen, wie es sich mit der behaupteten Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit der beanstandeten Übergangsordnung verhält (E. 4). Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, in zeitlicher wie auch in qualitativer Hinsicht die Zulassungsvoraussetzungen zum Nachqualifikationsverfahren erfüllt und zu Unrecht von diesem Verfahren ausgeschlossen wurde (E. 5 ff.).

4.

Der Beschwerdeführer stellt - wie erwähnt - die Rechtskonformität der von der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 76
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV angewendeten Übergangsordnung in Frage (vgl. vorn E. 3.2). Im Einzelnen bringt er vor, es fehle eine gesetzliche Grundlage, die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren von Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung abhängig zu machen. Die von der Vorinstanz herangezogenen Verwaltungsanweisungen seien ohne übergeordnete, sachlich begründete Vorgaben des zuständigen Verordnungsgebers erlassen worden. Die in Frage stehende Aufnahmeregelung schränke das berufliche Fortkommen in einem überwiegend vom Bund dominierten Sektor in unverhältnismässiger Weise ein. Das Erfordernis der fünfjährigen Berufserfahrung vor dem 31. Juli 2008 könne auch nicht mit angeblichen Benachteiligungen von Lehrpersonen, welche die reguläre Ausbildung auf sich nehmen müssten, gerechtfertigt werden. Zudem sei die Festsetzung des Stichtages auf den 31. Juli 2008 willkürlich. Dieses Stichdatum lasse sich umso weniger rechtfertigen, als nach diesem Zeitpunkt mehr als zwei Jahre mit dem ersten Kurs des Nachqualifikationsverfahrens zugewartet und die fünfjährige Frist zur Nachqualifikation erst ab 2010 angesetzt worden sei. Damit werde in nicht zu rechtfertigender Weise in das Recht auf wirtschaftliches Fortkommen eingegriffen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, er habe erst im Jahr 2010 von der rückwirkenden Frist zum Erwerb der massgebenden Unterrichtserfahrung erfahren können.

4.1 Art. 76
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV stellt auf den Begriff der Gleichwertigkeit der Qualifikationsanforderungen ab, die es übergangsrechtlich hinsichtlich allfälliger Nachqualifikationen zu beachten bzw. zu konkretisieren gilt. Das Kriterium der Gleichwertigkeit in Art. 76 Abs. 2
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein unbestimmter Rechtsbegriff ist gegeben, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445). Die Auslegung und Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs bildet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine grundsätzlich ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfende Rechtsfrage (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 119 Ib 33 E. 3b; Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 49 N 19). Nach konstanter Praxis und Doktrin ist jedoch bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen Zurückhaltung zu üben und der Behörde dann ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Das Gericht hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint (BGE 127 II 184 E. 5a, BGE 125 II 225 E. 4a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2175/2006 vom 16. Februar 2007 E. 3.1 und B-2182/2006 vom 4. Juni 2007 E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 446c f., mit Hinweisen; vgl. auch Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 19).

Das Kriterium der Gleichwertigkeit betrifft fachtechnische Fragen, bei deren Beantwortung den Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-342/2008 vom 23. Juni 2009 E. 4.4). Die von der Kommission erarbeiteten Kriterien für die Gleichwertigkeit, der Entscheid über die Gleichwertigkeit des Bundesamtes im Sinne von Art. 76 Abs. 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV und dessen Umsetzung durch die Vorinstanz sind daher vom Bundesverwaltungsgericht nur zurückhaltend zu überprüfen.

4.2 Die Berufsbildungsverordnung ist am 1. Januar 2004, also zeitgleich mit dem neuen Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten (vgl. Art. 79
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 79 - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
BBV sowie vorne E. 2.1). Die Rechtsgrundlage für das Nachqualifikationsverfahren bzw. Art. 76
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV findet sich im Abschnitt "Übergangsbestimmungen". Dies zeigt ebenso wie die in Art. 76 Abs. 4
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV statuierte Frist für Nachqualifikationen (vgl. dazu hiervor E. 2.3), dass die Regelung des Nachqualifikationsverfahrens nach dem Willen des Verordnungsgebers nur für einen beschränkten Zeitraum und für zeitlich mit dem Inkrafttreten der Berufsbildungsverordnung zusammenhängende Verhältnisse gelten soll. Das Bestreben, das Nachqualifikationsverfahren in zeitlicher Hinsicht einzuschränken, steht nicht in Widerspruch zum Berufsbildungsgesetz, schreibt doch das Gesetz vor, dass die altrechtlichen kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen innert fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten anzupassen bzw. zu ersetzen sind (vgl. Art. 73 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 73 Übergangsbestimmungen - 1 Die geltenden kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen beziehungsweise zu ersetzen.
1    Die geltenden kantonalen und eidgenössischen Bildungsverordnungen sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen beziehungsweise zu ersetzen.
2    Nach bisherigem Recht erworbene geschützte Titel sind weiterhin geschützt.
3    Die Umstellung auf Pauschalbeiträge nach Artikel 53 Absatz 2 findet stufenweise innert vier Jahren statt.
4    Die Kostenbeteiligung des Bundes wird innert vier Jahren stufenweise auf den in Artikel 59 Absatz 2 festgelegten Anteil erhöht.
BBG; vgl. dazu auch Duplik, S. 5).

4.3 Die Entscheidung, dass nur eine Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe die Gleichwertigkeit der Qualifikationen der hier interessierenden Lehrkräfte begründen kann, erscheint als sachgerecht. Sie sprengt jedenfalls nicht den Beurteilungsspielraum, welcher den Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit zusteht (vgl. dazu hiervor E. 4.1). Denn mit dem Abstellen auf Unterrichtserfahrung auf der Zielstufe wird gewährleistet, dass die zum Nachqualifikationsverfahren zuzulassenden Lehrkräfte auch bei fehlendem formalen Abschluss über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Der Beschwerdeführer rügt somit ohne Erfolg, die Vorinstanz habe zu Unrecht Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung verlangt.

4.4 Zu untersuchen ist sodann, ob es zulässig ist, gemäss dem Merkblatt der Vorinstanz beim Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf eine Unterrichtserfahrung mit einem Durchschnittspensum von mindestens 50 % zu verlangen.

Nach dem neuen Recht gelten für die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung bei hauptamtlicher Tätigkeit strengere Anforderungen an die berufspädagogische Bildung als bei nebenamtlicher Tätigkeit, wird doch bei ersterer Tätigkeit eine sechsmal höhere Zahl an Lernstunden vorausgesetzt (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG)
1    Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
a  berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
b  Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
c  betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
2    Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
a  einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
b  eine berufspädagogische Bildung von:
b1  1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
b2  300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
3    Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
a  eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
b  eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
c  ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20
BBV sowie vorn E. 2.3). Es entspricht damit grundsätzlich den neuen Anforderungen, bei der Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit ein gewisses Mindestpensum an Unterrichtserfahrung zu verlangen. Ein solches Erfordernis kann die Qualität der beruflichen Grundbildung verbessern und erscheint damit als sachlich gerechtfertigt.

Der Umstand, dass die Vorinstanz den massgebenden Schwellenwert bei 50 % festgesetzt hat, ist - namentlich mit Blick auf den Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörden (vgl. dazu hiervor E. 4.1) - nicht zu beanstanden.

4.5 Ebenso wenig erscheint es sodann als rechtsverletzend, dass die Kommission, das Bundesamt und die Vorinstanz auf einen Beobachtungszeitraum von fünf Jahren abstellen. Dies gilt umso mehr, als Art. 76 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung eine ähnliche Fünfjahresfrist vorsieht. Nach dieser Bestimmung gelten die erwähnten Berufsbildnerinnen und Berufsbildner als im Sinne von Art. 44 f
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 44 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben - (Art. 45 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verfügen über:
a  ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis auf dem Gebiet, in dem sie bilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation;
b  zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet;
c  eine berufspädagogische Qualifikation im Äquivalent von 100 Lernstunden.
2    Anstelle der Lernstunden nach Absatz 1 Buchstabe c können 40 Kursstunden treten. Diese werden durch einen Kursausweis bestätigt.
. BBV qualifiziert, wenn sie während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben.

4.6 Nicht zu bemängeln ist schliesslich, dass die Verwaltungsbehörden den 31. Juli 2008 als Stichtag für die Beurteilung der fünfjährigen Unterrichtserfahrung bezeichnet haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen keine zwingenden Gründe, diesbezüglich von einer gesetz- oder verordnungswidrigen Entscheidung auszugehen und ein jüngeres Stichdatum festzusetzen. Vielmehr dient es der Rechtssicherheit, dass jüngere Unterrichtserfahrung übergangsrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden kann und ausschliesslich nach den neurechtlichen Anforderungen zu beurteilen ist. Nichts zugunsten des Beschwerdeführers ändern kann der Umstand, dass die Pilotklasse des Nachqualifikationsverfahrens erst im November 2010 startete (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 5. März 2012, S. 2, auch zum Folgenden). Ebenso wenig ist entscheidend, dass die fünfjährige Frist für Nachqualifikationen im Sinn von Art. 76 Abs. 4
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 76 - (Art. 73 BBG)
1    Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ausserhalb des Geltungsbereiches des Bundesgesetzes vom 19. April 197860 über die Berufsbildung, die während mindestens fünf Jahren Lernende gebildet haben, gelten als qualifiziert im Sinne der Artikel 44 und 45.
2    und 3 ...61
4    Allfällige Nachqualifikationen haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Entscheid des SBFI zu erfolgen.
BBV erst im November 2010 zu laufen begann.

4.7 Es zeigt sich somit, dass für die hiervor (E. 2.4 f.) dargestellte Übergangsordnung sachliche und vernünftige Gründe bestehen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Übergangsordnung verstosse gegen das Willkürverbot (vgl. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), erweist sich folglich als unbegründet (vgl. zum Willkürverbot anstelle vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 524 ff.).

4.8 Vorliegend wurde nicht substantiiert dargetan und sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass die neurechtlichen Anforderungen von Art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG)
1    Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
a  berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
b  Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
c  betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
2    Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
a  einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
b  eine berufspädagogische Bildung von:
b1  1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
b2  300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
3    Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
a  eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
b  eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
c  ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20
BBV die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) verletzen. Vor diesem Hintergrund und weil für die Erteilung der Lehrbefähigung im Nachqualifikationsverfahren mangels Erfordernisses eines formalen Abschlusses geringere Anforderungen als nach Art. 46
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 46 Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität - (Art. 46 BBG)
1    Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen:
a  berufspädagogische Bildung auf Hochschulstufe;
b  Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe;
c  betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
2    Die Lehrbefähigung für berufskundliche Bildung setzt voraus:
a  einen entsprechenden Abschluss der höheren Berufsbildung oder einer Hochschule;
b  eine berufspädagogische Bildung von:
b1  1800 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
b2  300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.
3    Für das Erteilen von allgemeinbildendem Unterricht, von Sportunterricht oder von Fächern, die ein Hochschulstudium voraussetzen, ist erforderlich:
a  eine Lehrbefähigung für die obligatorische Schule, ergänzt durch eine Zusatzqualifikation für allgemeinbildenden Unterricht beziehungsweise für Sportunterricht gemäss dem entsprechenden Lehrplan sowie eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
b  eine entsprechende gymnasiale Lehrbefähigung, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 300 Lernstunden; oder
c  ein entsprechendes Hochschulstudium, ergänzt durch eine berufspädagogische Bildung von 1800 Lernstunden.20
BBV gelten, verstösst die von der Vorinstanz angewendete Übergangsordnung nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit.

4.9 Auch die sinngemäss erhobene Rüge, die angewendete Übergangsordnung mit ihrer fünfjährigen Frist vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 verstosse gegen das Rückwirkungsverbot, ist unbegründet.

Eine echte Rückwirkung ist gegeben, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts zugetragen hat (BGE 101 Ia 82 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 329). Eine solche echte Rückwirkung ist nach der Praxis - soweit es sich nicht um einen begünstigenden Erlass handelt - nur unter strengen Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 125 I 182 E. 2b/cc; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 330 ff., mit Hinweisen). Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen dann vor, wenn neues Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte angewendet wird oder wenn das neue Recht in einzelnen Belangen auf Sachverhalte abstellt, welche bereits vor dessen Inkrafttreten vorlagen (sog. Rückanknüpfung; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 337, 341; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 28 betrachten die Kategorie der unechten Rückwirkung als im Grunde überflüssig). Eine unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 126 V 134 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 342 ff., mit Hinweisen).

Insoweit, als die vorliegend gestützt auf das neue Recht festgesetzte Übergangsordnung auf die Unterrichtserfahrung vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 abstellt, liegt eine unechte Rückwirkung vor. Denn damit wird an Sachverhalte angeknüpft, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2004 verwirklicht haben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieser unechten Rückwirkung wohlerworbene Rechte entgegenstehen sollten.

Zwar kann sich im Fall einer unechten Rückwirkung die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in die Weitergeltung des bisherigen Rechts bzw. nach dem Vertrauensschutz im Sinn von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV stellen, wenn die Betroffenen aufgrund solchen Vertrauens ohne Nachteil nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen haben (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 342 ff.). Vorliegend ist aber weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer entsprechende Dispositionen getroffen hätte.

4.10 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz angewendete Übergangsordnung rechtskonform und im vorliegenden Fall anzuwenden ist. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen gemäss diesen Vorgaben in zeitlicher und qualitativer Hinsicht erfüllt.

5.

Nach dem Ausgeführten bleibt zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer über Unterrichtserfahrung auf der Stufe der beruflichen Grundbildung von durchschnittlich mindestens 50 % während der Zeitspanne vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 verfügt. Diesbezüglich macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den von ihm geltend gemachten Unterricht sowohl in zeitlicher wie auch in qualitativer Hinsicht unzutreffend gewürdigt. So habe er namentlich bei der Berufs- und Handelsschule D._______ im massgebenden Zeitraum mit einem Pensum von ca. 50 % und nicht - wie die Vorinstanz angenommen habe - lediglich mit einem Pensum von 30 % unterrichtet. In qualitativer Hinsicht habe die Vorinstanz den von ihm erteilten Unterricht im Bereich der Vorbereitung zur beruflichen Grundbildung zu Unrecht nicht angerechnet. Ebenso wenig habe die Vorinstanz berücksichtigt, dass er auch Lehrlinge im Sinne des Berufsbildungsgesetzes unterrichtet habe und der entsprechende Unterricht angerechnet werden könne. Insbesondere der von ihm unterrichtete E._______-Lehrgang sei vom Inhalt her betrachtet der beruflichen Grundbildung zuzuordnen.

5.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011 eingereicht, welche ihm für die genannte Zeitspanne in dreifacher Hinsicht Unterrichtserfahrung attestiert, nämlich Unterrichtstätigkeit

- vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von 100 % im Fach "10. Schuljahr Informatik/E._______/F._______" an der Schule G._______ AG,

- vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von 30 % für das Fach "IKA" an der Berufs- und Handelsschule D._______, sowie

- vom 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von 30 % für das Fach "IKA" am Berufsschulzentrum H._______.

5.2 Mit der Replik reichte der Beschwerdeführer eine weitere Unterrichtsbestätigung vom 30. März 2012 ein. Danach hat er insbesondere in den Jahren 2000 bis 2006 jedes Jahr mit einem Durchschnittspensum von 60 % für die G._______ AG die Fächer Arbeitsplatzinformatik, PC-Praxis, Telematik, Programmierung mit VBA sowie E._______- und F._______-Lehrgänge unterrichtet. Ebenfalls mit der Replik legte der Beschwerdeführer sodann eine von der Berufs- und Handelsschule D._______ ausgestellte Bestätigung vom 16. März 2012 ins Recht. Diese Bestätigung bescheinigt, dass der Beschwerdeführer vom 15. August 2005 bis 31. Januar 2011 als Informatik-Lehrbeauftragter mit einem Pensum von etwa 50 % bei der Berufs- und Handelsschule D._______ angestellt war. Würde man allein auf die mit der Replik eingereichten Bestätigungen abstellen, ergäbe sich hinsichtlich der Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers ein neues Bild. Als Unterrichtserfahrung während der massgebenden Zeitspanne zu berücksichtigen wäre danach Unterricht

- vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 mit einem Pensum von durchschnittlich 60 % in den Fächern Arbeitsplatzinformatik, PC-Praxis, Telematik, Programmierung mit VBA und im Rahmen von E._______- und F._______-Lehrgängen für die G._______ AG, sowie

- vom 15. August 2005 bis 31. Juli 2008 im Fach Informatik mit einem Pensum von ca. 50 % an der Berufs- und Handelsschule D._______.

5.3 Es lässt sich nicht mit Erfolg bestreiten, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren und die mit der Replik eingereichten Bestätigungen - namentlich mit Bezug auf die Unterrichts- bzw. Arbeitspensen - widersprechen (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Mai 2012, S. 1 f. und Replik, S. 3). Eine plausible Erklärung für die bestehenden Widersprüche liegt nicht vor. Namentlich lassen sich die widersprüchlichen Angaben zum Beschäftigungsgrad bei der Berufs- und Handelsschule D._______ zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Juli 2008 (30 % bzw. ca. 50 %) nicht darauf zurückführen, dass der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender nicht mit den üblichen schulischen Pensen gerechnet und eine Schätzung seines Unterrichtspensums vorgenommen hat (so jedoch die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012, S. 1). Dies gilt umso mehr, als die Unterrichtsbestätigungen vom 9. August 2011 und 16. März 2012 nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer Angestellten der G._______ AG unterzeichnet sind.

Ungeachtet der bestehenden Widersprüche ist freilich auf der Grundlage der eingereichten Unterrichtsbestätigungen davon auszugehen, dass die Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers bei der Berufs- und Handelsschule D._______ und beim Berufsschulzentrum H._______ für sich allein im Zeitraum von 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 das Durchschnittspensum von mindestens 50 % nicht erreicht, weil der Beschwerdeführer dort nur vom 1. Januar (bzw. 15. August) 2005 bis 31. Juli 2008, d.h. nur während (maximal) zweieinhalb Jahren unterrichtete. Ohne Anrechenbarkeit zumindest eines Teiles des an der Schule G._______ AG während des massgebenden Zeitraums erteilten Unterrichts fällt die in der Hauptsache verlangte Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren somit von vornherein ausser Betracht. Gleich verhält es sich mit dem noch kürzeren Engagement vom 1. Januar bis 31. Juli 2008 am Berufsschulzentrum H._______.

Zu prüfen ist deshalb vorab, ob bzw. inwieweit der Unterricht in den Fächern "10. Schuljahr Informatik/E._______/F._______" (gemäss der ursprünglichen Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011) bzw. in den Fächern Arbeitsplatzinformatik, PC-Praxis, Telematik, Programmierung mit VBA und den Lehrgängen E._______ und F._______ (gemäss der nachgereichten späteren Unterrichtsbestätigung vom 30. März 2012) an der Schule G._______ AG anrechenbar ist. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob dieser Unterricht als berufskundlicher Unterricht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung zu qualifizieren ist.

6.

Bei der Prüfung, ob ein berufskundlicher Unterricht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung vorliegt, geht es der Sache nach um eine Gleichwertigkeitsprüfung. Zu beurteilen ist, ob der in Frage stehende Unterricht als gleichwertig mit dem gesetzlich im Rahmen der beruflichen Grundbildung vorgesehenen berufskundlichen Unterricht zu betrachten ist. Bei dieser Gleichwertigkeitsprüfung hat die verfügende Instanz die Inhalte des betreffenden Unterrichts mit demjenigen des gesetzlich vorgesehenen Unterrichts zu vergleichen und eine entsprechende Gesamtwürdigung vorzunehmen. Nicht ausreichend ist es, die Identität bzw. Deckungsgleichheit des in Frage stehenden Unterrichts mit dem gesetzlich vorgesehenen Unterricht festzustellen (vgl. - allerdings zur Gleichwertigkeit von Weiterbildungstiteln - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6791/2009 vom 8. November 2010 E. 3.2, mit Hinweis). Letzteres gilt umso mehr, als Art. 17 Abs. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 17 Bildungstypen und Dauer - 1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
1    Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
2    Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.
3    Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
4    Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.
5    Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
BBG den Erwerb der beruflichen Grundbildung durch eine nicht formalisierte Bildung ausdrücklich nicht ausschliesst.

7.

Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Anrechenbarkeit des Unterrichts an der Schule G._______ AG schon deshalb nicht gegeben, weil es sich um eine private Anbieterin handelt. Zwar könnten nach Art. 5
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 5 Private Anbieter - (Art. 11 BBG)
BBV auch private Anbieter bei der Festlegung eines bedarfsgerechten Angebots an Berufsfachschulen berücksichtigt werden. Dies gelte freilich nur für Angebote, welche für die Lernenden unentgeltlich seien. Der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass die Kurse der G._______ AG unentgeltlich seien (Duplik, S. 2 f.).

Bei der Beurteilung, ob es sich um berufskundlichen Unterricht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung handelt, kommt es nach dem Ausgeführten auf den Lehrinhalt und nicht auf die Möglichkeit der Berücksichtigung eines (privaten) Anbieters bei der Festlegung des bedarfsgerechten Angebotes durch die Kantone an (vgl. hiervor E. 6). Die erwähnte Argumentation der Vorinstanz verfängt vor diesem Hintergrund nicht.

8.

8.1

8.1.1 Was das in der ursprünglichen Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011 genannte 10. Schuljahr betrifft (vgl. vorne E. 5.1), hat die Vorinstanz die Anrechenbarkeit des entsprechenden Unterrichts an der Schule G._______ AG mit der Begründung verneint, es handle sich um ein Brückenangebot und damit um eine Vorbereitung für die berufliche Grundbildung im Sinne von Art. 7
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - (Art. 12 BBG)
1    Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen.
2    Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt.
3    Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.
BBV.

8.1.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, auch Unterrichtserfahrung im Bereich der Vorbereitung für die berufliche Grundbildung müsse angerechnet werden (vgl. Beschwerde, S. 1; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012, S. 2).

8.2 Nach Art. 12
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 12 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Die Kantone ergreifen Massnahmen, die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorbereiten.
BBG ergreifen die Kantone Massnahmen, um die Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundbildung vorzubereiten. Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - (Art. 12 BBG)
1    Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen.
2    Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt.
3    Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.
BBV praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, welche das Programm der obligatorischen Schule mit Blick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen.

Aus den genannten Vorschriften geht hervor, dass die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ein ergänzendes Angebot im Vorfeld der eigentlichen Berufsbildung bildet. Demzufolge ist entsprechender Unterricht nicht an die massgebende Unterrichtserfahrung anrechenbar. Ist ein Unterricht klarerweise der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 7 Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - (Art. 12 BBG)
1    Als Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung gelten praxis- und arbeitsweltbezogene Angebote nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit, die das Programm der obligatorischen Schule im Hinblick auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildung ergänzen.
2    Die Vorbereitungsangebote dauern höchstens ein Jahr und werden zeitlich auf das Schuljahr abgestimmt.
3    Sie werden mit einer Beurteilung abgeschlossen.
BBV zuzuordnen, erübrigt sich eine inhaltliche Prüfung im vorn (E. 6) erwähnten Sinn.

Da vorliegend nicht substantiiert bestritten wurde und auch nicht den Akten zu entnehmen ist, dass das 10. Schuljahr keine Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung darstellt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die entsprechende Unterrichtserfahrung nicht angerechnet werden kann.

9.

Sowohl in der ursprünglichen Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011 (vgl. vorn E. 5.1), als auch in der später nachgereichten vom 30. März 2012 (vgl. vorn E. 5.2) ist von Unterricht im Rahmen von E._______- und F._______-Lehrgängen die Rede. Dabei geht aus den Akten nicht schlüssig hervor, inwieweit es sich um eigenständige, also von den übrigen vom Beschwerdeführer an der Schule G._______ AG gelehrten Fächern (und namentlich vom Unterricht im nicht anrechenbaren 10. Schuljahr) getrennte Lehrgänge handelt.

Zwar macht der Beschwerdeführer - sinngemäss unter Bezugnahme auf die Unterrichtsbestätigung vom 9. August 2011 - geltend, er habe nicht etwa ein Fach mit dem Namen "Informatik/E._______/F._______", sondern zum einen das 10. Schuljahr Informatik und zum anderen die Lehrgänge E._______ sowie F._______ unterrichtet (vgl. Replik, S. 3). Demgegenüber scheint jedoch der Leiter des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung von X._______ in einer Bestätigung vom 16. Mai 2012 davon auszugehen, dass der ganze, vom Beschwerdeführer im Dienste der G._______ AG erteilte Unterricht das 10. Schuljahr betrifft. Freilich erklärt sich der Amtsleiter mit Bezug auf diese Frage sinngemäss für unzuständig und verweist an das Schulamt (Beilage 2 zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 31. Mai 2012). Die Vorinstanz nahm diesbezüglich nicht eindeutig Stellung. Inwieweit es sich bei den fraglichen Lehrgängen tatsächlich um eigenständige Fächer handelt, kann jedoch jedenfalls dann dahingestellt bleiben, wenn der entsprechende Unterricht auch bei Annahme der Eigenständigkeit nicht anrechenbar ist. Ob Letzteres der Fall ist, ist im Folgenden zu prüfen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in den meisten Berufsschulen seien E._______- oder F._______-Lehrgänge Bestandteil der Grundbildung (Einsprache vom 7. November 2011). Die Inhalte der E._______-Lehrgänge würden "berufliche Grundbildung darstellen" und seien im Rahmenlehrplan der beruflichen Grundbildung anzusiedeln (Replik, S. 3). Zudem habe die G._______ AG die E._______-Lehrgänge vor Einführung der heutigen "Informatikerlehre" angeboten (vgl. dazu auch Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2012, S. 2). Damit habe sie etlichen PC-Supportern und WebPublishern zum Einstieg in den Informatikberuf verholfen.

10.2 Nach Auffassung der Vorinstanz lassen sich die Lehrgänge E._______ und F._______ - selbst wenn es sich um eigenständige Fächer gehandelt haben sollte - bei der Bestimmung der anrechenbaren Unterrichtserfahrung nicht berücksichtigen. Diese Ausbildungen seien nämlich in der vom Bundesamt erstellten Liste der Abschlüsse, mit welchen die berufliche Grundbildung beendet werde (Eidgenössische Fähigkeitszeugnisse [EFZ] und Eidgenössische Berufsatteste [EBA]), nicht erwähnt. Der Umstand, dass die G._______ AG die E._______-Lehrgänge vor Einführung der heutigen "Informatikerlehre" angeboten habe und damit etlichen PC-Supportern sowie WebPublishern der Einstieg in den Informatikberuf gelungen sein soll, spiele keine Rolle. Für die aktuell vorzunehmende Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lehrerfahrung sei vielmehr an die heute geltenden Anforderungen an die Lehrkräfte für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität anzuknüpfen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rahmenlehrpläne berufe, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Inhalte der einzelnen Prüfungen im Nachqualifikationsverfahren für die Zulassung nicht von Belang seien.

10.3 Die Vorinstanz hat die Gleichwertigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterrichts im Rahmen der Lehrgänge E._______ und F._______ mit dem nach dem Gesetz vorgesehenen berufskundlichen Unterricht nach dem Ausgeführten im Wesentlichen einzig unter Hinweis auf die fehlende Erwähnung der entsprechenden Abschlüsse in der vom Bundesamt erstellten Liste der Abschlüsse der beruflichen Grundbildung verneint (vgl. hiervor E. 10.2; die genannte Liste ist abrufbar auf www.bbt.admin.ch > Themen > Berufsbildung > Berufsverzeichnis > Berufliche Grundbildung [besucht am 12. Juli 2012]). Dies kann im Lichte der vorstehenden Erwägung 6 nicht genügen. Zur Beurteilung der Gleichwertigkeit des in Frage stehenden Unterrichts hätte die Vorinstanz vielmehr die Inhalte der Lehrgänge E._______ und F._______ und die Inhalte der Lehrgänge, welche zu den vom Bundesamt zum einschlägigen Bereich aufgelisteten Abschlüssen der beruflichen Grundbildung führen, miteinander vergleichen und einer Gesamtwürdigung unterziehen müssen. In diesem Zusammenhang hätte die Vorinstanz namentlich auch bestehende Rahmenlehrpläne zur beruflichen Grundbildung im einschlägigen Bereich der Informatik mitberücksichtigen müssen. Nicht in die vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung mit einzubeziehen sind hingegen die Rahmenlehrpläne für die im Nachqualifikationsverfahren zu vermittelnden Inhalte, geht es doch nicht etwa um die Gleichwertigkeit mit dem Nachqualifikationsverfahren, sondern um die Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterricht auf der Stufe der beruflichen Grundbildung anzusiedeln bzw. mit dem in diesem Zusammenhang vorgesehenen Unterricht gleichwertig ist (vgl. hierzu auch Duplik, S. 3 f.).

11.

11.1 Nach dem Ausgeführten kann gestützt auf die vorhandenen Akten nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den E._______- und F._______-Lehrgängen um eigenständige Fächer des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterrichts handelte (vorn E. 9). Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz - wie aufgezeigt (vorn E. 6 und 10) - nicht ohne inhaltliche Prüfung die Anrechenbarkeit des entsprechenden Unterrichts verneinen dürfen.

Was die genannte Prüfung betrifft, lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob und allenfalls inwiefern die E._______-Lehrgänge und F._______-Lehrgänge von ihrem Inhalt her mit den Ausbildungen, welche zu den zum einschlägigen Bereich vom Bundesamt aufgelisteten Abschlüssen der beruflichen Grundbildung führen, vergleichbar sind.

Der Sachverhalt erscheint somit als im Sinne von Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG unvollständig festgestellt. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben.

11.2 Auch aus weiteren Gründen ist von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen. So ist aufgrund der Akten namentlich nicht schlüssig zu beurteilen, mit welchem Pensum der Beschwerdeführer tatsächlich im fraglichen Zeitraum an der Schule G._______ AG unterrichtet hat (vgl. vorn E. 5). Ferner geht aus den Unterrichtsbestätigungen nicht hervor, wie sich dieses Pensum auf die verschiedenen Unterrichtsfächer verteilte. Auch lässt sich nicht schlüssig beurteilen, welche der in der Unterrichtsbestätigung vom 30. März 2012 nebst den E._______- und F._______-Lehrgängen genannten Fächer nicht dem 10. Schuljahr zuzuordnen sind und ob sie von ihrem Inhalt her an die massgebende Unterrichtserfahrung angerechnet werden können.

12.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist sie ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

Vorliegend rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da wesentliche Fragen offen geblieben sind, dem Beschwerdeführer diesbezüglich der ganze Instanzenzug offenstehen sollte und die Vorinstanz über spezifische Fachkenntnisse zur Beurteilung der noch näher zu prüfenden Gleichwertigkeit verfügt (vgl. Philippe Weissenberger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 61 N. 21).

Die Vorinstanz wird zu untersuchen haben, ob und inwieweit der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterricht an der Schule G._______ AG nicht dem 10. Schuljahr zuzuordnende Fächer umfasst und mit welchem Pensum diese Fächer im massgebenden Zeitraum unterrichtet wurden. Zur Beurteilung der Anrechenbarkeit der entsprechenden Pensen wird sie eine inhaltliche Prüfung im vorstehend dargestellten Sinne vorzunehmen haben. Sollte der Beschwerdeführer damit das Mindestpensum von durchschnittlich 50 % im Zeitraum vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 erreichen, wird er zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Hauptberuf zuzulassen sein.

Falls der Beschwerdeführer nicht zu diesem Nachqualifikationsverfahren zugelassen werden kann, wird zu klären sein, ob er im Sinne seines Eventualantrages zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Nebenberuf zuzulassen ist. Was die dafür geltenden Zulassungsvoraussetzungen betrifft, wird die Vorinstanz im Fall einer Beurteilung des Eventualantrages vorab unter Ausschöpfung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes (vgl. vorne E. 4.1) zu entscheiden haben, ob ein Mindestpensum an Unterrichtserfahrung in der Zeit vom 31. Juli 2003 bis 31. Juli 2008 erforderlich ist und wie hoch dieses gegebenenfalls anzusetzen ist. Mit Blick auf den Umstand, dass die in den fraglichen Zeitraum fallende Unterrichtserfahrung des Beschwerdeführers an der Berufs- und Handelsschule D._______ unbestrittenermassen anrechenbar ist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 5; Stellungnahme der Vorinstanz vom 5. März 2012, S. 3), lässt sich der Eventualantrag jedenfalls entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht allein mit der Begründung abweisen, dem Beschwerdeführer fehle es in den relevanten fünf Jahren an einem Unterrichtspensum von "bis 49 %" (vgl. Duplik, S. 6).

13.

Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird die hiervor (E. 11 f.) genannten, offen gebliebenen Fragen zu untersuchen und nach ergänzenden Sachverhaltsabklärungen erneut über die Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren zu entscheiden haben. Weitergehend, d.h. soweit der Beschwerdeführer eine direkte Zulassung zum Nachqualifikationsverfahren für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unterricht im Haupt- oder Nebenberuf verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer praxisgemäss als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.43, S. 207). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700. ist ihm zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

14.2 Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Anwalt vertreten. Daher ist ihm für die dabei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung ist in Anwendung von Art. 9 f
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
. VGKE sowie aufgrund der Akten und nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen, da der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Vertretung keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. (inkl. MWST) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. November 2011 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000. (inkl. MWST) zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular);

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 18. Juli 2012