Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2226/2013

Urteil vom 12. Juni 2013

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH, Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

X._______,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Prüfungsergebnis.

Sachverhalt:

A.
X._______ ist Studentin im Master-Studiengang Umweltingenieurwissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ). Anlässlich der Sommerprüfungssession 2012 hat sie in der Vertiefung Wasserbau die Prüfung im Fach Wasserbau II mit der Note 3.75 zum zweiten Mal nicht bestanden, was ihr mit Verfügung vom 12. September 2012 mitgeteilt wurde.

B.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 26. September 2012 eine vorsorgliche Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission und beantragte die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, weil sie der ETHZ gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch unterbreitet habe. Nachdem die ETHZ dieses Gesuch am 8. November 2012 abgewiesen hatte, beantragte X._______ am 20. November 2012 bei der ETH-Beschwerde-kommission die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. In ihrer nachgereichten Beschwerdebegründung beantragte sie, ihre Note zu überprüfen oder ihr die Möglichkeit zu geben, die Prüfung Wasserbau II ein drittes Mal abzulegen. Im Juni 2012 sei ihre Patentante schwer an Krebs erkrankt, was sie und ihre Familie sehr belastet habe. Am 21. August 2012 habe sie die besagte Prüfung zwar absolviert, unter den gegebenen Umständen jedoch viele Flüchtigkeitsfehler begangen. Als Studentin französischer Muttersprache habe sie zudem gewisse Verständnisschwierigkeiten gehabt. Hätte sie diese Flüchtigkeitsfehler nicht gemacht und weniger Zeit für die Übersetzung der Fragen gebraucht, hätte sie mit Sicherheit die 1,5 bzw. die 2 Punkte noch erreicht, die ihr für eine genügende Note gefehlt hätten.

C.
Mit Urteil vom 26. Februar 2013 hiess die ETH-Beschwerdekommission die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 12. September 2012 auf und wies die ETHZ an, X._______ zu einer Wiederholung der Prüfung Wasserbau II zuzulassen. Dafür sei ihr eine hinreichende Vorbereitungszeit zu gewähren und die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei von der maximal zulässigen Studiendauer in Abzug zu bringen. Die Benotung der Prüfung im Vertiefungsfach Wasserbau II sei unter Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erfolgt. Weil sie die persönliche Situation der Beschwerdeführerin angesichts der nur knapp ungenügenden Note nicht berücksichtigt habe, habe die ETHZ einen qualifizierten Ermessensfehler begangen und damit Bundesrecht verletzt. Die besagte Prüfung werde deshalb annulliert.

D.
Gegen dieses Urteil der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend Vorinstanz) erhebt die ETHZ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 19. April 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 12. September 2012 sei zu bestätigen. Die ETHZ habe ihr Ermessen überschritten und gegen Art. 37 Abs. 4
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) verstossen. Eine dem Examinator zuzurechnende Unrechtmässigkeit der Benotung werde nicht dargetan. Dennoch habe die Vorinstanz die Prüfung annulliert. Dies nicht - oder zumindest nicht explizit - wegen der vom Examinator verantworteten Benotung, sondern weil das Prorektorat Lehre die persönlichen Umstände der Beschwerdegegnerin zu wenig berücksichtigt habe. Eine nachträgliche Annullierung einer absolvierten Prüfung komme jedoch nur dann in Frage, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen.

E.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2013 macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe die Prüfung Wasserbau II unter sehr schwierigen persönlichen Bedingungen absolviert. Weil sie letzten Winter eine andere Prüfung habe wiederholen und ihre Projektarbeit habe abgeben müssen und weil sie ihr Studium zudem im Juli 2013 habe abschliessen wollen, sei für sie eine Verschiebung der besagten Prüfung nicht in Frage gekommen. Werde der Entscheid der Vorinstanz nicht geschützt, werde sich ihr Studium um 1½ Jahre verlängern.

F.
Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2013 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin beantragt und zur Begründung auf ihr Urteil vom 26. Februar 2013 verwiesen.

G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 10. Juni 2013 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen fest und weist ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin zwischen dem 10. und 29. August 2012 insgesamt 5 Prüfungen absolviert und davon 3 bestanden habe, zwei sogar mit der Note 5. Aus der Beschwerdeantwort werde zudem deutlich, dass die Beschwerdeführerin selbst einen sehr engen und ehrgeizigen Zeitplan verfolge und ihr Studium im Juli 2013 abschliessen möchte, obwohl für sie eine reglementarische Studienfrist bis zum Ende des Frühjahrssemester 2015 laufe. Diese selber verantwortete Zeitplanung könne bei der Verhältnismässigkeitsabschätzung kein Kriterium bilden.

H.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des ETH-Gesetzes i.V.m. Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 26. Februar 2013 und durch diesen auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist folglich einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1).

Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 1700/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2). So sind insbesondere auch Fragen der Prüfungsfähigkeit oder Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Verhinderungsgründen als Verfahrensfragen mit voller Kognition zu prüfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2.2).

2.3 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welcher das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen Gründen gutheissen oder den Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 2.2).

3.

3.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid vom 26. Februar 2013 aus, strittig sei, ob die Benotung der Prüfung der Beschwerdegegnerin im Vertiefungsfach Wasserbau II, welche nur knapp ungenügend gewesen sei, rechtmässig erfolgt sei. In Anbetracht des äusserst knappen Ergebnisses der Prüfung - der Beschwerdegegnerin fehlten nur gerade 1.65 von insgesamt 120 möglichen bzw. von 136 gewichteten Punkten, um eine genügende Note zu erlangen - könne eine ausserordentliche persönliche Belastungssituation nicht unberücksichtigt bleiben. Besonders die schwerwiegende und nicht vorhersehbare Erkrankung der Patentante habe für die Beschwerdeführerin eine ungewohnte und sehr belastende Situation dargestellt. Das Nichtanerkennen einer Ausnahmesituation wirke sich für die Beschwerdeführerin hart aus. Sie werde zwar nicht vom Studium ausgeschlossen, dennoch könne sie den Master-Studiengang in Umweltingenieurwissenschaften nicht mehr in der gewählten Vertiefung des Studiums abschliessen. Die Vorbringen der ETHZ, wonach es grundsätzlich in der Eigenverantwortung der studierenden Person liege, ihre Prüfungsfähigkeit einzuschätzen, erfolge sehr absolut und berücksichtige die Situation der Beschwerdegegnerin nicht angemessen. Im Übrigen gehöre es zum Wesen der schweizerischen Hochschulen, dass an ihnen Studierende aus anderen Sprachgebieten studierten und man ihnen mit Wohlwollen begegne. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2012 den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze und die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt habe.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Belastungssituation der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt zu haben. Es wäre der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar gewesen, sich die seelische Belastung von einem Arzt oder Psychologen bestätigen zu lassen und sich von der Prüfung abzumelden. Eine nachträgliche Annullierung der Prüfung komme nicht in Frage, da die von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Da kein Ausschluss vom Studium, sondern lediglich eine Änderung der Vertiefungsrichtung zur Diskussion stehe, sei auch das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Zu beachten sei ferner, dass die Beschwerdegegnerin noch vier weitere Prüfungen in diesem Zeitraum abgelegt und davon drei bestanden habe.

Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründe effektiv zu einem dritten Prüfungsversuch bzw. zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung im Vertiefungsfach Wasserbau II berechtigen.

4.
Der Master-Studiengang Umweltingenieurwissenschaften bietet fünf fachliche Vertiefungen an, nämlich Wasserwirtschaft, Siedlungswirtschaft, ökologisches Systemdesign und Entsorgungstechnik, Wasserbau sowie Bodenschutz. Von diesen Vertiefungsfächern sind zu Beginn des Studiums zwei zu wählen (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 21 des Studienreglements für den Master-Studiengang Umweltingenieurwissenschaften vom 26. April 2006 [RSETHZ 324.1.0200.20], nachfolgend "Studienreglement"). In jeder der beiden gewählten Vertiefungen müssen mindestens 18 Kreditpunkte erworben werden (Art. 21 Abs. 3 Studienreglement). Zu jeder Lehrveranstaltung der Kategorien "Vertiefungsfächer" und "Fachspezifische Wahlfächer" gehört eine Leistungskontrolle. Eine Leistungskontrolle ist bestanden, wenn die Leistung mit einer Note von mindestens 4 oder mit dem Prädikat "bestanden" bewertet wird (Art. 34 Abs. 1 und 2 Studienreglement). Bezüglich der Anmeldung und Durchführung von Leistungskontrollen verweist das Studienreglement in Art. 30 auf die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 2002 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ, SR 414.135.1) und die Weisungen des Rektors/der Rektorin. Die AVL ETHZ wurde per 31. Juli 2012 aufgehoben und durch die Verordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) ersetzt. Da die fragliche Prüfungssession am 6. August 2012 begonnen hat, ist letztere auf den vorliegenden Fall anwendbar.

4.1 Eine nicht bestandene Leistungskontrolle kann nur einmal wiederholt werden. Handelt es sich bei der nicht bestandenen Leistungskontrolle um einen Prüfungsblock, so muss er als Ganzes wiederholt werden (Art. 14 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). In Absprache mit den Departementen bestimmt der Rektor oder die Rektorin die Frist, innerhalb welcher die Anmeldung zu einer in der Prüfungsphase am Semesterende abzulegenden Leistungskontrolle ohne Begründung zurückgezogen werden kann (Art. 9 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Aus wichtigen Gründen, wie Krankheit und Unfall, kann eine Prüfungssession oder eine Prüfungsphase am Semesterende unterbrochen werden. Wer die Prüfungssession oder die Prüfungsphase am Semesterende unterbricht, muss unverzüglich die Prüfungsplanstelle benachrichtigen und ihr die nötigen Zeugnisse vorlegen (Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Die Beschwerdeführerin gibt zudem allen Studierenden zusammen mit der Prüfungseinladung ein Merkblatt der Rektorin mit "Weisungen zum Prüfungsplan" ab, das detailliert festlegt, ob eine Abmeldung, ein Abbruch oder ein Unterbruch möglich ist und wie gegebenenfalls vorzugehen ist. In Ziffer 4.2. hält dieses Merkblatt fest, wer eine Prüfung ablege, müsse sich in einem einwandfreien gesundheitlichen Zustand befinden. Wer trotz Kenntnis einer gesundheitlichen Störung physischer oder psychischer Art Prüfungen ablege, nehme das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf. Eine nachträgliche Prüfungsannullierung sei ausgeschlossen. Wer aus gesundheitlichen Gründen oder aus anderen Gründen höherer Gewalt nicht zu einer Prüfung antrete oder eine begonnene Prüfung unterbreche, müsse dies vor Beginn der entsprechenden Prüfung respektive unmittelbar nach dem Abbruch der Prüfung der Prüfungsplanstelle melden.

4.2 Weder die Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich noch die Weisungen der Rektorin beinhalten Regeln für den Fall, dass jemand erst nach Ablegung sämtlicher Prüfungen oder gar nach Mitteilung der Prüfungsresultate eine nachträglich festgestellte, seine Prüfungsleistungen negativ beeinflussende gesundheitliche Beeinträchtigung geltend macht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine nachträgliche Annullierung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen - insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu fällen oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5.).

Die Vorinstanz hat ihrem Entscheid weder die eben zitierte Rechtsprechung noch die Bestimmungen der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich zu Grunde gelegt.

5.

5.1 Die Beschwerdegegenerin hat im Juni 2012 erfahren, dass ihre Patentante an Krebs erkrankt ist. Am 17. August 2012 wurde zudem bekannt, dass die Patentante nur noch kurze Zeit zu leben hatte. Gemäss eigenen Angaben hatte die Beschwerdegegnerin in der Folge Mühe, sich auf die Prüfungsvorbereitung zu konzentrieren und befand sich am Tag der Prüfung Wasserbau II nicht in einwandfreiem gesundheitlichen Zustand. Es leuchtet ein und ist verständlich, dass der Beschwerdegegnerin unter diesen schwierigen Umständen die Teilnahme an Prüfungen und deren Vorbereitung schwer fiel. Trotzdem nahm sie zwischen dem 10. und 29. August 2012 an insgesamt 5 Prüfungen teil, darunter am 21. August 2012 an der Prüfung im Fach Wasserbau II, weil sie diese im Hinblick auf den weiteren Verlauf ihres Studiums auf jeden Fall absolvieren wollte. Mit der Prüfungsplanstelle nahm sie wegen ihrer belastenden familiären Situation keinen Kontakt auf. Erst nachdem ihr am 11. September 2012 mitgeteilt worden war, dass sie für die Prüfung Wasserbau II die Note 3.75 erhalte und die Leistungskontrolle deshalb nicht bestanden habe, reichte sie beim Prorektor Lehre am 27. September 2012 ein Wiedererwägungsgesuch ein und machte ihre seelische Belastung anlässlich der Prüfung vom 21. August 2012 geltend.

5.2 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, es wäre der Beschwerdegegnerin möglich und zumutbar gewesen, sich ihre seelische Belastung von einem Arzt oder einer Psychologin bestätigen zu lassen und sich von der Prüfung abzumelden, ist ihr zuzustimmen. Bis am 29. Juli 2012, 24:00 Uhr, hätte sie ihre Anmeldung gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich ohne Begründung zurückziehen können. Anschliessend wäre ein Unterbruch der Prüfungssession unter Vorlage eines Zeugnisses ebenfalls noch möglich gewesen, insbesondere auch noch unmittelbar nach der Prüfung Wasserbau II (Art. 10 Abs. 1 und 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).

5.3 Die Beschwerdegegnerin hat in Kenntnis ihrer seelischen Belastung und trotz dieser den bewussten Entscheid gefällt, im August 2012 zu fünf Prüfungen anzutreten und ihren selbst gewählten, äusserst engen, Zeitplan weiterhin zu verfolgen. Erst nach Kenntnisnahme ihres zweiten Misserfolgs im Fach Wasserbau II ist sie gegenüber der Beschwerdeführerin aktiv geworden, weshalb eine nachträgliche Annullierung der Prüfung weder in der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vorgesehen ist noch gemäss der in E. 4.2. zitierten Rechtsprechung in Frage kommt. Die Beschwerdeführerin wäre aus objektiver Sicht durchaus in der Lage gewesen, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung spätestens unmittelbar nach der Prüfung Wasserbau II unverzüglich geltend zu machen. Inwiefern die Beschwerdeführerin die persönliche Belastungssituation der Beschwerdegenerin zu wenig berücksichtigt hat, ist deshalb nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin selbst hat keinen Gebrauch von den Rückzugsmöglichkeiten gemäss Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich gemacht. Sie wollte die Prüfungen im Hinblick auf den weiteren Ablauf ihres Studiums unbedingt ablegen und hat damit das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf genommen. Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdegegnerin mit der deutschen Sprache vermögen im Übrigen eine nachträgliche Annullierung der Prüfung nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 4.1). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin auch in den Prüfungen vom August 2012 durchaus in der Lage war, gute Noten zu erzielen, hatte sie doch in zwei Prüfungen die Note 5 erreicht.

5.4 Da die Beschwerdegegnerin die Prüfung im Fach Wasserbau II zum zweiten Mal nicht bestanden hat, kann sie die Vertiefung Wasserbau nicht mehr erfolgreich abschliessen. Sie hat die Möglichkeit, eine andere Vertiefung zu wählen, muss deswegen aber eine Verlängerung ihres Studiums um 1½ Jahre hinnehmen, wobei dies noch innerhalb der reglementarischen Studiendauer möglich ist. Dies trifft sie angesichts ihres knappen Misserfolgs zweifellos hart. Dass eine starre Grenze zwischen genügenden und ungenügenden Leistungen zu ziehen ist, liegt allerdings in der Natur von Prüfungen. Dürfte die Beschwerdegegnerin die Prüfung Wasserbau II ein zweites Mal wiederholen, müsste dies aus Gleichbehandlungsgründen bei allen Absolventen in einer vergleichbar belasteten Situation, welche die Prüfung knapp nicht bestanden haben, gleich gehandhabt werden. Dies würde aber lediglich eine Verschiebung des Prüfungsmassstabs bewirken und zu neuen Härtefällen führen. Ein knapper Misserfolg stellt deshalb noch keinen Härtefall dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 6.2). Auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt deswegen nicht vor. Vielmehr erweist sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin im Interesse der Rechtsgleichheit als erforderlich, geeignet und zumutbar.

6.
Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin verspätet geltend gemachten Verhinderungsgründe auch nicht ausnahmsweise noch möglich ist. Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist, erübrigt sich eine Behandlung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. Offen bleiben kann damit insbesondere, ob die Vorinstanz zusätzlich gegen Art. 37 Abs. 4
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz verstossen hat, indem sie eine eigene Gewichtung der Fehler der Beschwerdegegnerin vorgenommen hat. Das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 26. Februar 2013 ist daher aufzuheben und die Verfügung der ETH Zürich vom 12. September 2012 zu bestätigen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen. Der Vorinstanz können sie nicht auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin jedoch ausnahmsweise erlassen.

7.2 Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

8.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Diese Ausnahme gelangt auch dann zur Anwendung, wenn nicht die Leistung der Probandin zu beurteilen ist, sondern die Frage, ob aufgrund besonderer Umstände die Fähigkeit eingeschränkt war, das normale Leistungsniveau zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_567/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 1.3). Das vorliegende Urteil ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der ETH-Beschwerdekommission vom 26. Februar 2013 wird in Bestätigung der Verfügung der ETH Zürich vom 12. September 2012 aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Bernhard Keller

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