Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-7021/2014

Urteil vom 12. Mai 2015

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich),

zuhanden von lic. iur. Nadine Stadelmann Munz,

Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,

Beschwerdegegnerin,

ETH-Beschwerdekommission,

Postfach 6061, 3001 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Arbeitszeugnis.

Sachverhalt:

A.
A._______ wurde per 1. Dezember 2011 an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) als wissenschaftlicher Assistent mit einem 90%-Pensum am Lehrstuhl von Prof. Dr. B._______ (Departement X._______, Institut Y._______) angestellt. Ab dem 19. Januar 2012 war er zudem als Doktorand immatrikuliert, um gleichzeitig eine Dissertation zu verfassen.

Das ursprünglich auf 13 Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde im Dezember 2012 um ein Jahr bis am 31. Dezember 2013 verlängert. Im Herbst 2013 wurde A._______ mitgeteilt, seine befristete Anstellung werde aufgrund von Differenzen innerhalb der Arbeits- bzw. Forschungsgruppe nicht erneut verlängert. Am 24. Oktober 2013 wurde er per sofort freigestellt, am 6. November 2013 trat Prof. B._______ als Betreuer seiner Dissertation zurück.

B.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 (recte: 2014) gelangte A._______ an die ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) wegen "Verweigerung des Rechts auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses u.a." (Verfahren 1___).

Am 13. Januar 2014 hielt die ETHZ in einem materiell einer Feststellungsverfügung entsprechenden Schreiben fest, das Anstellungsverhältnis habe am 31. Dezember 2013 geendet und es bestehe kein Anspruch auf dessen Verlängerung.

A._______ ergänzte seine Beschwerde an die ETH-BK mit Schreiben vom 23. und 29. Januar 2013 (recte: 2014).

C.
Am 7. Februar 2014 stellte die ETHZ A._______ ein vom 31. Dezember 2013 datierendes Arbeitszeugnis zu, welches dieser mit Beschwerde vom 2. März 2013 (recte: 2014) bei der ETH-BK anfocht (Verfahren 2___).

D.
Am 22. Mai 2014 verfügte die ETHZ die Exmatrikulation von A._______ per 31. Mai 2014, welchen Entscheid dieser mit Eingabe vom 10. Juni 2014 an die ETH-BK weiterzog (Verfahren 3___).

E.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 wies die ETH-BK die Beschwerde im Verfahren 1___ ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit gleichentags ergangenem Urteil wurde die Beschwerde im Verfahren 2___ teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerde im Verfahren 3___ wurde - ebenfalls am 30. Oktober 2014 - abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

F.
Gegen diese drei Entscheide der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1___), Arbeitszeugnis (2___) und Exmatrikulation (3___) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 23. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter anderem seine Weiterbeschäftigung bzw. Wiederanstellung und sofortige Immatrikulation sowie verschiedene Zeugnisänderungen. Seine Beschwerdeschrift enthält die folgenden Rechtsbegehren:

Die Beklagte wird verurteilt:

1. meinen Arbeitsvertrag zu verlängern und mich somit weiterzubeschäftigen,

2. ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und auszuhändigen, das sowohl in Form und Inhalt den Vorgaben eines Arbeitszeugnisses genügt und der Wahrheit entspricht,

3. die Schlüsselberechtigungen für die Schlüssel: Schlüsselgruppe: [...], Nummer: [...] und Schlüsselgruppe: [...] Nummer: [...] zu verlängern,

4. mir einen Schadensersatz wegen Gewinnausfall in Höhe von 500 000 CHF zu zahlen,

5. Herrn B._______ dauerhaft aus dem Bereich der ETHZ als Professor zu entfernen,

6. Herrn B._______ wird ausserdem der Doktortitel aberkannt, da er Berechnungsergebnisse in seiner Dissertation gefälscht hat,

7. die Schlichtungskommission nach Art. 17 der Doktoratsverordnung einzuberufen,

8. die U._______ Prüfung aus dem Herbstsemester 2012 wird erneut korrigiert, die original Prüfungen werden sofort als Beweismittel sichergestellt,

9. die Exmatrikulationsverfügung vom 22.5.14 wird für nichtig erklärt und ich werde wieder per sofort immatrikuliert (Aufschiebende Wirkung),

10. als Entschädigung wird mir der Doktortitel durch die ETH Zürich verliehen,

11. Verleihung der Ehrendoktorwürde an A._______ durch die ETHZ,

12. für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, wie die Freistellung per sofort, eine anfechtbare Verfügung mit Begründung auszustellen; gleichzeitig fechte ich hiermit diese Verfügungen an,

13. die ETH Beschwerdekommission permanent aufzulösen und damit abzuschaffen,

14. den ETH-Rat permanent aufzulösen und damit abzuschaffen,

15. die ETH trägt alle vergangenen, sowie noch entstehenden Kosten des Verfahrens; mir wird ausserdem eine Parteientschädigung dafür zugesprochen, dass ich die Gelegenheit und das Vergnügen hatte, Zeit aufzuwenden, um mich als "Hobbyjurist" auszubilden,

16. es ist festzustellen, dass Herr B._______ nicht in der Lage ist einen Lehrstuhl zu führen,

17. es ist festzustellen, dass Herr Eichler in organisierter Form Beweismittel vernichtet, um gegebenenfalls strafrechtliche Vergehen zu vertuschen; ausserdem missbraucht er sein Amt, um Urteile der Beschwerdekommission zu beeinflussen,

18. es ist festzustellen, dass Verfügungen der ETH Beschwerdekommission generell nichtig sind, da sie unter Zwang entstehen,

19. hiermit beantrage ich die aufschiebende Wirkung,

20. hiermit beantrage ich die 3 Verfahren (Arbeitsverhältnis 1___, Doktorat 4___ [recte: 3___] und Arbeitszeugnis 2___) zu vereinigen, da Sachdienlichkeit gegeben ist,

21. es wird ferner beantragt eine Entschädigung von einem Jahreslohn an den Kläger durch die ETHZ zu entrichten, 5 nichtgenommene Urlaubstage zu entschädigen, 1560 Überstunden/Überzeit zu vergüten, sowie die fehlenden 10% als Differenz zu meinem 100% Vertrag für die letzten 2 und 1/12 Jahre zu vergüten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend den vorinstanzlichen Entscheiden drei separate Verfahren (A 7021/2014 betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses; A 7022/2014 betreffend Arbeitszeugnis; A 7014/2014 betreffend Exmatrikulation) eröffnet.

G.
Die Vorinstanz verweist mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 auf die angefochtenen Urteile vom 30. Oktober 2014 und verzichtet auf eine weitergehende Stellungnahme.

H.
Die ETHZ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantworten vom 22. Dezember 2014 in den Verfahren A 7021/2014 und A 7022/2014 die Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile. Sie anerkennt den das Arbeitszeugnis betreffenden Entscheid und hat ein entsprechend modifiziertes Arbeitszeugnis als Beilage eingereicht.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren A 7021/2014 und A 7022/2014 unter der erstgenannten Geschäfts-Nummer vereinigt, den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf weitere Vereinigung mit dem Verfahren A 7014/2014 jedoch abgewiesen.

Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit gutgeheissen, als es der Beschwerdegegnerin untersagt hat, die Prüfungen vom 31. Januar 2013 (Herbstsemester 2012) im Fach U._______ zu vernichten. Im Übrigen hat es das Gesuch abgewiesen.

J.
Nachdem dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. Januar 2015 angesetzt worden ist, um allfällige Schlussbemerkungen einzureichen, geht am 11. Februar 2015 (Datum des Poststempels: 10. Februar 2015) eine vom 28. Januar 2015 datierende Stellungnahme ein, in welcher der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen festhält und weitere Rechtsbegehren stellt:

Die Beklagte wird verurteilt:

1. Alle Anträge der Beklagten sind als unbegründet abzuweisen bzw. es ist nicht auf sie einzutreten, sofern sie nicht meinen Forderungen entsprechen.

2. Es ist festzustellen, dass hier im Rahmen der Vertragsfreiheit ein Arbeitsvertrag über das Doktoratsverhältnis geschlossen wurde. Daher und der Umwelt zu liebe sind die Verfahren A-7021/2014, A-7022/2014, A-7014/2014 zu vereinigen.

3. Ich beantrage zudem Akteneinsicht, da ich überprüfen möchte, ob die Beschwerdekommission alle Unterlagen (ohne diese zu manipulieren) beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat.

4. Es ist festzustellen, dass Herr Lino Guzzella nicht die Kompetenz besitzt, das Amt des Präsidenten der ETH Zürich auszuüben und dadurch nur den Ruf der ETH Zürich aktiv schädigt.

5. Die ETH Zürich wird verurteilt, dass Herr Lino Guzzella sein Amt Professor, Präsident der ETH Zürich und Mitglied des ETH-Rats niederlegt.

K.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Die beiden Urteile vom 30. Oktober 2014 (Verfahren 1___ und 2___) stellen als Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG zulässige Anfechtungsobjekte dar (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2 m.H.). Da keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH, SR 172.220.113], ferner Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1] i.V.m. Art. 17 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17 - 1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
1    Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2    Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3    Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a  Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b  Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c  Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4    Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5    Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6    Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7    Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8    Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9    Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]).

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das ETH-Gesetz oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Der Beschwerdeführer hat sich an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Entscheide, mit welchem seine Beschwerden an die Vorinstanz mehrheitlich abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Die Beschwerdeschrift vom 23. November 2014 umfasst 21 Rechtsbegehren.

1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet (oder hätte bilden sollen), soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen, mithin im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen die Beschwerdeinstanzen nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würden. Der angefochtene Entscheid bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.3.1 und A 5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.3; je m.w.H.).

Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes über die funktionelle Zuständigkeit hinaus ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache ein derart enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, die Vorinstanz und die (allfällige) Beschwerdegegnerin Gelegenheit hatten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, da andernfalls ein formalistischer Leerlauf droht (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503; Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 2; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.3.1 und A 850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.5.3.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.210; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar [nachfolgend: VwVG Praxiskommentar], 2009, Art. 7 N 35).

1.3.2 Betreffend das vorinstanzliche Verfahren 1___ stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingaben vom 3., 23. und 29. Januar 2013 (recte: 2014) verschiedene Anträge, ohne eine bestimmte Verfügung der Beschwerdegegnerin anzufechten, weshalb die Vorinstanz die Beschwerde anfänglich als Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegennahm. Im angefochtenen Urteil vom 30. Oktober 2014 bezeichnete die Vorinstanz die (materielle) Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2014 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zum materiellen Verfügungsbegriff vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4979/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.1.2 m.w.H.) als "Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren" (E. 3) und befand gleichzeitig über weitere Begehren des Beschwerdeführers.

Im vorinstanzlichen Verfahren 2___ bildete das dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2014 zugestellte Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2013 das Anfechtungsobjekt.

Vorab sind diejenigen Rechtsbegehren zu behandeln, bei denen fraglich ist, ob sie innerhalb des Streitgegenstandes liegen.

1.3.3 Die Rechtsbegehren 6 (Aberkennung des Doktortitels von Prof. B._______), 13 und 14 (Auflösung und Abschaffung von ETH-BK [Vorinstanz] und ETH-Rat), 16 und 17 (Feststellungsbegehren betreffend Prof. B._______ und Prof. Eichler) sowie 18 (Feststellungsbegehren betreffend Nichtigkeit der Verfügungen der ETH-BK [Vorinstanz]) gemäss Beschwerdeschrift vom 23. November 2014 waren weder Gegenstand einer (angefochtenen) Verfügung der Beschwerdegegnerin noch der angefochtenen Entscheide der Vorinstanz und sind somit nicht Streitgegenstand, weshalb nicht auf sie einzutreten ist.

Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes im Sinne einer Kompetenzattraktion sind vorliegend nicht erfüllt. Einerseits sind die neu eingebrachten Streitsachen nicht spruchreif, andererseits mangelt es an der erforderlichen Konnexität zum Anfechtungsgegenstand bildenden Arbeitsverhältnis.

1.3.4 Das Rechtsbegehren 9 hat die Exmatrikulation des Beschwerdeführers zum Gegenstand, welche im parallelen Verfahren A 7014/2014 behandelt wird. Ebenfalls in jenem Verfahren zu beurteilen sind die Rechtsbegehren 7 (Einberufung der Schlichtungskommission) sowie 10 und 11 (Verleihung des Doktortitels), da sie einen Zusammenhang mit dem Doktoratsverhältnis bzw. der Immatrikulation aufweisen.

1.3.5 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde an die Vorinstanz eine anfechtbare Verfügung "für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, die in dieser Klage aufgeführt sind". Mangels Begründung trat die Vorinstanz auf dieses Begehren nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nun in unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes ausdrücklich eine Verfügung über "die Freistellung per sofort" verlangt (Rechtsbegehren 12), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitgeberin gemäss Art. 103a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 103a Freistellung nach Kündigung - (Art. 25 BPG)
1    Wird das Arbeitsverhältnis durch die zuständige Stelle gekündigt, so kann diese die angestellte Person während der Kündigungsfrist nach Artikel 30a von der Arbeit freistellen, sofern das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.330
1bis    Wird das Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der vertraglichen Anstellungsbedingungen nach Artikel 26 Absätze 1 und 3 gekündigt oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst, so wird vermutet, dass das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.331
1ter    Kündigt die angestellte Person das Arbeitsverhältnis, so kann die zuständige Stelle sie von der Arbeit freistellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist und der Anschein eines Interessenkonflikts besteht.332
2    Die angestellte Person muss ein bei anderen Arbeit- oder Auftraggebern erzieltes Ersatzeinkommen melden. Dieses Einkommen wird vom Lohn abgezogen.
der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) grundsätzlich berechtigt ist, einen gekündigten Arbeitnehmer freizustellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr vorhanden ist.

1.3.6 Über das (prozessuale) Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 19) hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 entschieden. Das Gleiche gilt für die (Verfahrens-)Anträge betreffend Sicherstellung der Prüfungen im Fach U._______ vom Herbstsemester 2012 (Rechtsbegehren 8, Halbsatz 2) sowie betreffend Vereinigung der drei vorinstanzlichen Verfahren (Rechtsbegehren 20). Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Rechtsbegehren 15) vgl. nachfolgend Erwägung 6.

1.3.7 Zusammenfassend ist auf die Rechtsbegehren 6, 12 (teilweise), 13, 14 und 16-18 nicht einzutreten. Die Rechtsbegehren 1-5, 8 (Halbsatz 1), 12 (teilweise) und 21 sind im vorliegenden Verfahren materiell zu behandeln. Die Rechtsbegehren 7 und 9-11 sind Gegenstand des Verfahrens A 7014/2014.

1.4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner verspätet eingegangenen Stellungnahme vom 28. Januar 2015 fünf weitere Anträge.

1.4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers zu enthalten. Für das Beschwerdeverfahren folgt daraus, dass - gestützt auf die sogenannte Eventualmaxime - sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift bzw. spätestens vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzubringen sind. Entsprechend sind erst in einem späteren Schriftenwechsel gestellte neue oder modifizierte Begehren (soweit es sich nicht lediglich um eine Präzisierung handelt) unzulässig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 und A 5218/2013 vom 9. September 2014 E. 1.3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.215; Seethaler/ Bochsler, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 52 N 54).

1.4.2 Auf die fünf Begehren des Beschwerdeführers gemäss Stellungnahme vom 28. Januar 2015 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, soweit sie über die in der Beschwerdeschrift enthaltenen und anhandzunehmenden Rechtsbegehren hinausgehen. Dies betrifft namentlich die Anträge 4 und 5 betreffend Prof. Guzzella, welche im Übrigen auch nicht vom Streitgegenstand erfasst sind.

1.4.3 Der Beschwerdeführer hat ferner den prozessualen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2015 ist er darauf hingewiesen worden, dass er am Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht nehmen könne.

Ein Anspruch auf Zustellung der Akten besteht grundsätzlich und jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
[Ingress] VwVG; ferner BGE 131 V 35 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1 und 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 3.4).

1.4.4 Das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung aller drei hängigen Verfahren A 7021/2014, A 7022/2014 und A 7014/2014 ist insofern gegenstandslos, als die beiden erstgenannten Verfahren bereits vereinigt worden sind. Hinsichtlich des letztgenannten Verfahrens wird es (erneut) abgewiesen. Zur Begründung kann auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 (E. 2) verwiesen werden.

1.5 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2014 im Verfahren A 7021/2014, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr den sich noch in seinem Besitz befindlichen Laptop, welcher Eigentum der Beschwerdegegnerin sei, herauszugeben.

1.5.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Verfahren 1___, der Beschwerdegegnerin sämtliche ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leihweise überlassenen Gegenstände, namentlich den Laptop, unverzüglich zurückzugeben. Auf dagegen erhobene Beschwerden traten das Bundesverwaltungsgericht (Urteil A 2082/2014 vom 9. Juli 2014) und das Bundesgericht (Urteil 8C_603/2014 vom 6. November 2014) nicht ein.

1.5.2 Eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen erwächst nicht in materielle, sondern nur in formelle Rechtskraft; die naturgemäss bloss für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen fallen spätestens mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin, sofern sie mit diesem nicht definitiv bestätigt werden (vgl. BGE 137 III 193 E. 1.2 S. 196 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4634/2012 vom 4. September 2014 E. 5.1; Hansjörg Seiler, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 56 N 52).

Dementsprechend fiel die von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Anordnung betreffend Rückgabe des Laptops mit dem Erlass des Urteils vom 30. Oktober 2014, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde, dahin. Über die definitive Herausgabe des Laptops hat die Vorinstanz im Endentscheid jedoch nicht befunden und die Beschwerdegegnerin hat diesen nicht innert der Rechtsmittelfrist angefochten. Das Urteil erwuchs insoweit in (Teil-)Rechtskraft (vgl. Philippe Weissenberger, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 61 N 13), weshalb das Bundesverwaltungsgericht die aufgeworfene Frage nicht prüfen kann. Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin ist nicht einzutreten.

1.5.3 Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, der Arbeitgeberin auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszugeben, was er für dessen Dauer von ihr erhalten hat (Art. 339a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339a - 1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
1    Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
2    Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.
3    Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
des Obligationenrechts [OR, SR 220] i.V.m. Art. 6 Abs. 2BPG; vgl. Urteildes BundesverwaltungsgerichtsA 8114/2007 vom 9. Juli 2008 E. 7.2.3). Die Arbeitgeberin verfügt mithin nicht bloss über einen eigentumsrechtlichen (vgl. Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), sondern auch über einen vertragsrechtlichen Herausgabeanspruch.

Der Beschwerdegegnerin ist es unbenommen, jederzeit eine (anfechtbare) Verfügung zu erlassen und den Beschwerdeführer zur Rückgabe des Laptops zu verpflichten.

1.6 Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der in den vorstehenden Erwägungen 1.3-1.5 genannten Einschränkungen - einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5155/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2, A 468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 3.1 und A 6723/2013 vom 28. Januar 2015 E. 2.2).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bundesangestellten, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5155/2014 vom 8. April 2015 E. 2.1, A 4586/2014 vom 24. März 2015 E. 2, A 7441/2014 vom 23. März 2015 E. 2.1 und A 6723/2013 vom 28. Januar 2015 E. 2.1).

3.
Mit Bezug auf die Begründung der Beschwerde sowie die Beweismittel handelt es sich bei Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG trotz seines Wortlauts und anders als betreffend die Begehren (vgl. vorstehend E. 1.4.1) lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Im Verwaltungsverfahren sind aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, vgl. vorstehend E. 2.1) auch sogenannt unechte, das heisst bisher bereits bekannte tatsächliche Noven zulässig (anders dagegen Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Spätere Parteivorbringen, die als ausschlaggebend erscheinen, können trotz Verspätung berücksichtigt werden. Neue Beweismittel können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwerdeinstanz legt ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3 m.H.; Waldmann/Bickel, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 32 N 17 und Art. 33 N 7; Seethaler/ Bochsler, a.a.O., Art. 52 N 80; zur Abgrenzung vom Streitgegenstand vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3040/2013 vom 12. August 2014 E. 2.3.3.1).

Dementsprechend sind auch die vom Beschwerdeführer erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Unterlagen für den vorliegenden Entscheid, soweit entscheiderheblich, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die verspätet, das heisst nicht innert der angesetzten Frist eingereichte Stellungnahme vom 28. Januar 2015 und deren Beilagen.

4.
Nachfolgend ist auf die einzelnen, materiell zu prüfenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers einzugehen.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht beendet bzw. nicht weitergeführt worden (Rechtsbegehren 1).

4.1.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Nichtverlängerung seines befristeten Vertrages entspreche einer missbräuchlichen Kündigung. Dies (auch) deshalb, weil die Beschwerdegegnerin mit der wiederholten Befristung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt habe, den gesetzlichen Kündigungsschutz zu umgehen. Das mit der Stellungnahme vom 28. Januar 2015 eingereichte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2011 ("Condition of employment") zeige den Kettenarbeitsvertragscharakter, werde an dieser Stelle doch bereits die regelmässige Verlängerung der Anstellung erwähnt.

4.1.2 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Zutun der Parteien auf den vereinbarten Zeitpunkt hin. Die Kündigungsschutzvorschriften, insbesondere Art. 34c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG, gelangen bei befristeten Arbeitsverträgen mangels Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Kündigung nicht zur Anwendung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6990/2014 vom 5. März 2015 E. 3.2, A 4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.1 und A 2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1.2, je m.w.H.; ferner Urteil des Bundesgerichts 4C.62/2001 vom 8. Juni 2001 E. 3a; Peter Helbling, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 9 N 55; BBl 1984 II 591 f. [zu Art. 334
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 334 - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
1    Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
2    Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Dauer stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
3    Nach Ablauf von zehn Jahren kann jede Vertragspartei ein auf längere Dauer abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.
OR]).

4.1.3 Der Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich zulässig (Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
der Rahmenverordnung zum BPG vom 20. Dezember 2000 [SR 172.220.11] i.V.m. Art. 9
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 9 Dauer - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.
BPG; Art. 17b Abs. 2 Bst. b
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17b Dauer des Arbeitsverhältnisses - 1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
1    Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
2    Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:
a  Assistenzprofessoren während maximal acht Jahren;
b  Assistenten sowie die Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion während maximal sechs Jahren; bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet;
c  Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, während maximal neun Jahren;
d  die übrigen Angestellten während maximal fünf Jahren.
3    Die Fristen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b können bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen auf Antrag verlängert werden.43
ETH-Gesetz; vgl. ferner Art. 7 Abs. 1 der [per Ende 2014 aufgehobenen] Verordnung vom 12. Dezember 2005 bzw. Art. 9 Abs. 1 der [am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen] Verordnung der Schulleitung der ETHZ vom 16. September 2014 über das wissenschaftliche Personal der ETHZ [SR 172.220.113.11]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1.2 f. und A 4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.1 f.). Sie dürfen indes nicht der Umgehung des Kündigungsschutzes nach Art. 10
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 10 Beendigung - 1 Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
1    Das unbefristete Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194642 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2    Die Ausführungsbestimmungen können:
a  Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b  Mängeln in der Leistung oder im Verhalten;
c  mangelnder Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d  mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e  schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der angestellten Person keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f  Wegfalls einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
BPG dienen (Art. 28
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 28 Befristete Arbeitsverhältnisse - (Art. 9 BPG)
BPV; Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse - (Art. 9 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
2    ...25
3    Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG abgeschlossen werden.26
PVO-ETH; zu unzulässigen sog. Kettenarbeitsverträgen vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.5 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6990/2014 vom 5. März 2015 E. 3.3 und A 3434/2011 vom 30. Januar 2012 E. 5.3; je m.w.H.).

Bei wissenschaftlichen Assistenten der ETH ist die befristete Anstellung während höchstens sechs Jahren (zumindest) der Regelfall (zur Frage der Zulässigkeit von Ausnahmen vgl. sogleich E. 4.1.4). Dies haben Gesetz- und Verordnungsgeber nicht bloss dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die Assistenten und weiteren Angestellten der ETH mit gleichartiger Funktion (für die Universitäten sind die Kantone zuständig) in Art. 17b Abs. 2 Bst. b
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17b Dauer des Arbeitsverhältnisses - 1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
1    Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
2    Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:
a  Assistenzprofessoren während maximal acht Jahren;
b  Assistenten sowie die Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion während maximal sechs Jahren; bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet;
c  Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, während maximal neun Jahren;
d  die übrigen Angestellten während maximal fünf Jahren.
3    Die Fristen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b können bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen auf Antrag verlängert werden.43
ETH-Gesetz und Art. 6 Abs. 1 Bst. a
SR 172.220.11 Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG) - Rahmenverordnung BPG
Rahmenverordnung-BPG Art. 6 Befristete Arbeitsverhältnisse - (Art. 9 BPG)27
1    Artikel 9 BPG über die Befristung der Arbeitsverhältnisse gilt nicht für:28
a  die Assistentinnen und Assistenten sowie die Oberassistentinnen und Oberassistenten der ETH und für weitere Angestellte der ETH mit gleichartiger Funktion;
abis  die Assistentinnen und Assistenten der Militärakademie (MILAK) an der ETH Zürich; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von fünf Jahren verlängert werden;
b  die Angestellten in Lehr- und Forschungsprojekten sowie für Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden;
bbis  die Angestellten in Projekten, die mit zeitlich befristeten Mitteln finanziert werden;
c  die Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von zehn Jahren verlängert werden;
cbis  die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Kommandantinnen und Kommandanten der Territorialdivisionen der Armee; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von fünf Jahren verlängert werden;
d  die Zeitmilitärs; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von fünf Jahren verlängert werden;
e  die Zeitmilitärs in der Funktion Spitzensportler oder Spitzensportlerin; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von zehn Jahren verlängert werden;
f  das Personal, das für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte, die humanitäre Hilfe und die Ausbildung von ausländischen Truppen im Ausland eingesetzt wird; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von zehn Jahren verlängert werden;
g  das übrige im Ausland eingesetzte Personal der Departemente und der Bundeskanzlei; das befristete Arbeitsverhältnis kann bis zu einer Maximaldauer von fünf Jahren verlängert werden.
2    Die Arbeitgeber führen über die Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 eine Liste. Sie erstatten über die Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 Bericht nach Artikel 4.
Rahmenverordnung BPG ausdrücklich von Art. 9
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 9 Dauer - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.
BPG ausgenommen haben. Art. 15 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 15 - 1 Die Schulleitung stellt Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung an. Die Assistenten haben Gelegenheit, sich durch Forschung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen weiterzubilden.
1    Die Schulleitung stellt Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung an. Die Assistenten haben Gelegenheit, sich durch Forschung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen weiterzubilden.
2    und 3 ...27
ETH-Gesetz statuiert ausdrücklich, dass "Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung" angestellt werden. Art. 17b Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17b Dauer des Arbeitsverhältnisses - 1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
1    Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
2    Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:
a  Assistenzprofessoren während maximal acht Jahren;
b  Assistenten sowie die Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion während maximal sechs Jahren; bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet;
c  Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, während maximal neun Jahren;
d  die übrigen Angestellten während maximal fünf Jahren.
3    Die Fristen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b können bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen auf Antrag verlängert werden.43
ETH-Gesetz, welcher wie alle speziellen Bestimmungen des ETH-Gesetzes den allgemeinen Normen des BPG (insb. Art. 9
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 9 Dauer - 1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf für eine Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte befristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefristet.
) vorgeht (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. e
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG i.V.m. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1] und Art. 17 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17 - 1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
1    Die Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem BPG38. Der ETH-Rat ist für den ETH-Bereich Arbeitgeber nach Artikel 3 Absatz 2 BPG.
2    Der ETH-Rat erlässt eine Personalverordnung sowie eine Verordnung für die Professorinnen und Professoren und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.
3    Er kann in der Personalverordnung für die folgenden Personalkategorien bestimmen, dass die Lohnbemessung und die Lohnentwicklung in Abweichung von Artikel 15 Absatz 1 BPG erfolgen:
a  Mitarbeitende, die befristet zu Ausbildungszwecken angestellt sind;
b  Mitarbeitende, die für befristete von Dritten finanzierte Forschungsprojekte angestellt sind;
c  Mitarbeitende, die für befristete Aufgaben angestellt sind.
4    Für Arbeitsverhältnisse nach Absatz 3 definiert er in der Personalverordnung für diese Personalkategorien die Kriterien der Lohnbemessung abgestimmt auf die spezifischen Anforderungen dieser Anstellungen.
5    Er kann Arbeitgeberentscheide sowie den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung an die Leitungen der ETH und der Forschungsanstalten delegieren.
6    Er kann im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 BPG Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen, soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern.
7    Er kann in begründeten Ausnahmefällen mit einer Professorin oder einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze gemäss Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hinaus vereinbaren. Dafür kann er einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Er kann dazu Vorschriften in der Verordnung für Professorinnen und Professoren erlassen.
8    Professorinnen können auf Antrag der ETH und im Einvernehmen mit dem ETH-Rat bis zum Erreichen der Altersgrenze für Männer gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a AHVG oder bis zum Semesterende, das auf das Erreichen dieser Altersgrenze folgt, angestellt bleiben.
9    Das Personal und die Professorinnen und Professoren sind bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) nach den Artikeln 32a-32m BPG versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber nach Artikel 32b Absatz 2 BPG. Er vertritt den ETH-Bereich als Vertragspartei.
ETH-Gesetz), sieht ferner explizit vor, dass solche Anstellungsverhältnisse (während höchstens sechs Jahren) wiederholt befristet werden dürfen.

Eine Umgehung des Kündigungsschutzes bzw. ein unzulässiger Kettenarbeitsvertrag ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde aus sachlichen Gründen (wiederholt) befristet, da es aufgrund der Verbindung mit einem Doktorat und einem wissenschaftlichen Projekt von vornherein nicht auf längere Dauer angelegt war und nicht im Voraus bestimmt werden konnte, wie viel Zeit das Verfassen der Dissertation und der Abschluss des Forschungsprojekts beanspruchen würden.

4.1.4 Im Übrigen durfte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer unter Geltung des per 1. Juli 2013 aufgehobenen und durch Art. 17b
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 17b Dauer des Arbeitsverhältnisses - 1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
1    Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.
2    Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:
a  Assistenzprofessoren während maximal acht Jahren;
b  Assistenten sowie die Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion während maximal sechs Jahren; bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet;
c  Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, während maximal neun Jahren;
d  die übrigen Angestellten während maximal fünf Jahren.
3    Die Fristen gemäss Absatz 2 Buchstaben a und b können bei längerer Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption oder anderen wichtigen Gründen auf Antrag verlängert werden.43
ETH-Gesetz ersetzten Art. 20
SR 172.220.113 Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) - Personalverordnung ETH-Bereich
PVO-ETH Art. 20 Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung - 1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis auf jeden Zeitpunkt beendet werden.
1    Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis auf jeden Zeitpunkt beendet werden.
2    Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
a  bei befristeten Verträgen mit Ablauf der Vertragsdauer;
b  mit Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 194628 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
c  durch den Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
PVO-ETH in der Fassung vom 15. März 2001 (AS 2001 1789; Abs. 2: "Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.") - also sowohl im Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsschlusses als auch anlässlich der Vertragsverlängerung um ein Jahr im Dezember 2012 - von Gesetzes wegen nur ein befristetes, nicht aber ein unbefristetes Anstellungsverhältnis eingehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 584/2010 vom 13. Oktober 2010 E. 5.2). Ob sich an dieser Rechtslage mit der auf Anfang Juli 2013 in Kraft getretenen Revision etwas geändert hat, kann vorliegend offen bleiben.

4.1.5 Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass das befristete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 31. Dezember 2013 ohne Kündigung endete und es vorliegend keine Gründe gibt, dieses als unbefristetes Arbeitsverhältnis zu behandeln oder die Kündigungsschutzvorschriften - namentlich Art. 34c
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34c Weiterbeschäftigung der angestellten Person - 1 Der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus einem der folgenden Gründe gutgeheissen hat:
a  Die Kündigung wurde ausgesprochen, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.
b  Die Kündigung ist missbräuchlich nach Artikel 336 OR112.
c  Die Kündigung ist während eines in Artikel 336c Absatz 1 OR genannten Zeitraums ausgesprochen worden.
d  Die Kündigung ist diskriminierend nach Artikel 3 oder 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995113.
2    Die Beschwerdeinstanz spricht der angestellten Person bei einer Gutheissung der Beschwerde auf deren Gesuch hin anstelle einer Weiterbeschäftigung nach Absatz 1 eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zu.
BPG - sinngemäss anzuwenden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

4.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Berechtigung für die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Schlüssel bzw. Schlüsselgruppen, welche ihm mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses entzogen wurden (Rechtsbegehren 3). Anders als die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 3.1) ausführt, wurde über die Aushändigung der Schlüssel bzw. die Schlüsselberechtigungen noch nicht materiell rechtskräftig entschieden, da es sich bei der dort erwähnten Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 20. März 2014 lediglich um eine nicht in materielle Rechtskraft erwachsende Verfügung über vorsorgliche Massnahmen handelt, die mit der Rechtskraft des Endentscheides grundsätzlich dahinfallen (vgl. vorstehend E. 1.5.2).

Da der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin steht, gibt es keinen Anlass und insbesondere keine rechtliche Grundlage, um ihm die verlangte Schlüsselberechtigung zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 339a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339a - 1 Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
1    Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat jede Vertragspartei der andern alles herauszugeben, was sie für dessen Dauer von ihr oder von Dritten für deren Rechnung erhalten hat.
2    Der Arbeitnehmer hat insbesondere Fahrzeuge und Fahrausweise zurückzugeben sowie Lohn- oder Auslagenvorschüsse soweit zurückzuerstatten, als sie seine Forderungen übersteigen.
3    Vorbehalten bleiben die Retentionsrechte der Vertragsparteien.
OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG zu verweisen, wonach der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszugeben hat, was er für dessen Dauer erhalten hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.3 Als "Schadenersatz wegen Gewinnausfall" (Rechtsbegehren 4) verlangt der Beschwerdeführer "pauschal" Fr. 500'000.-, da er den "materiellen Wert eines Doktortitels auf mehrere Millionen Franken" schätze. Dieser Antrag hängt - wie sich der Begründung des Beschwerdeführers entnehmen lässt - offenbar hauptsächlich mit seiner Exmatrikulation zusammen. Da er jedoch auch einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufweist und die Vorinstanz ihn im Verfahren 1___ betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses behandelte, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden.

Das Begehren des Beschwerdeführers betrifft offensichtlich nicht einen mutmasslichen vertraglichen Entschädigungsanspruch gestützt auf das Anstellungs- oder das Doktoratsverhältnis, sondern eine Ersatzforderung für die angebliche widerrechtliche Zufügung eines Schadens durch ein Organ oder Angestellte einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 (Ingress) des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32; zu dessen Anwendbarkeit auf die Beschwerdegegnerin vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der RVOV; Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.2.3 f. und A 1006/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.2). Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht verneint (vgl. Art. 37 Abs. 3
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz), weshalb die Beschwerde bezüglich Rechtsbegehren 4 abzuweisen ist.

4.4 Der Beschwerdeführer beantragt, Prof. B._______ sei "dauerhaft aus dem Bereich der ETHZ als Professor zu entfernen" (Rechtsbegehren 5).

Die Vorinstanz ist in diesem Punkt zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hatte keine diesbezügliche Verfügung erlassen, weshalb ein Anfechtungsobjekt fehlte, welches mit Beschwerde bei der Vorinstanz hätte angefochten werden können. Da der Beschwerdeführer nie eine entsprechende Verfügung verlangt hatte, war die Angelegenheit auch nicht im Rahmen der Rechtsverzögerungs-/ Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Im Übrigen ist weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz zuständig für die Ernennung der ETH-Professoren und die Auflösung der mit diesen geschlossenen Arbeitsverhältnissen (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 14 Mitglieder des Lehrkörpers - 1 Die Mitglieder des Lehrkörpers lehren und forschen innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung.
1    Die Mitglieder des Lehrkörpers lehren und forschen innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung.
2    Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der ETH die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und bezeichnet ihr Lehr- und Forschungsgebiet.
3    Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für vier Jahre. Er kann sie wieder ernennen, bis das Arbeitsverhältnis die Maximaldauer nach Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe a erreicht. Das befristete Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.25
4    Die Schulleitung verleiht die Venia legendi und ernennt die Maîtres d'enseignement et de recherche sowie die Lehrbeauftragten.
ETH-Gesetz sowie Art. 13 der Verordnung des ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [Professorenverordnung ETH, SR 172.220.113.40]). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

4.5 Weiter fordert der Beschwerdeführer die erneute Korrektur der Prüfung im Fach U._______ des Herbstsemesters 2012 (Rechtsbegehren 8, Halbsatz 1). Die Vorinstanz ist auf diesen Antrag mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.

4.5.1 Wegen des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen; die Parteien sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. dazu vorstehend E. 2.1). Die beschwerdeführende Partei trifft die Obliegenheit, ihre Beschwerdeberechtigung substantiiert darzulegen, soweit diese nicht offensichtlich gegeben ist, ansonsten nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.67; Marantelli-Sonanini/Huber, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 48 N 7; vgl. ferner BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2015 vom 7. März 2015 E. 2.1). Obwohl die Parteien keine eigentliche (subjektive) Beweisführungslast trifft, hat diejenige Partei die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechtsfolgen ableiten wollte (objektive Beweislast). Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, welcher mangels spezialgesetzlicher Regelung auch im öffentlichen Recht analog anzuwenden ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4614/2014 vom 27. Januar 2015 E. 1.3.2, A 798/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3 und A 778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.2, je m.w.H.).

4.5.2 Der Beschwerdeführer hat die Prüfung, deren erneute Korrektur er verlangt, nicht selbst abgelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er von der seiner Ansicht nach mangelhaften Korrektur der Prüfung besonders berührt sein sollte und welches schutzwürdige Interesse er an deren Wiederholung haben sollte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG). Denn selbst wenn seine Vorwürfe zuträfen und die seinen Ausführungen zufolge unlösbare Aufgabe bei einer neuerlichen Korrektur nicht bewertet würde oder die geprüften Studenten für die genannte Aufgabe unabhängig von der Antwort die volle Punktzahl erhielten, ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer daraus einen schutzwürdigen Vorteil zöge. Jedenfalls hat er es versäumt, dies substantiiert aufzuzeigen, und er ist damit der Obliegenheit zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation nicht hinreichend nachgekommen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das entsprechende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen.

4.6 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei "für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, wie die Freistellung per sofort, eine anfechtbare Verfügung mit Begründung auszustellen", welche er gleichzeitig anfechte (Rechtsbegehren 12).

Die Beschwerdegegnerin hat betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Verfügung vom 13. Januar 2014 erlassen; die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist abzuweisen (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz nicht näher substantiiert dargelegt, betreffend welche rechtswidrigen Handlungen der Beschwerdegegnerin im Einzelnen er den Erlass einer Verfügung begehrt (zur Freistellung vgl. vorstehend E. 1.3.5). Der vorinstanzliche Entscheid, mangels Begründung nicht auf das genannte Begehren einzutreten, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde insoweit abzuweisen.

4.7 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von einem Jahreslohn sowie die Vergütung von fünf Ferientagen, 1'560 Überstunden/Überzeit und 10% Lohndifferenz für 25 Monate, da er trotz eines Vertrages mit einem Beschäftigungsgrad von 100% nur 90% Lohn erhalten habe (Rechtsbegehren 21).

Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil sind grundsätzlich zutreffend, weshalb die Vorinstanz die genannten Begehren zu Recht abgewiesen hat. Für eine Entschädigung von einem Jahreslohn besteht keine rechtliche Grundlage, insbesondere sind die Art. 19 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - 1 Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
1    Der Arbeitgeber schöpft alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor er einer angestellten Person ohne deren Verschulden kündigt.
2    Kündigt der Arbeitgeber einer angestellten Person ohne deren Verschulden, so unterstützt er ihr berufliches Fortkommen.
3    Er richtet ihr eine Entschädigung aus, wenn:
a  sie in einem Beruf arbeitet, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b  das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
4    Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
5    Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.
6    Die Ausführungsbestimmungen:
a  legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b  regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
sowie Art. 34b
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34b Beschwerdeentscheid bei Kündigungen - 1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
1    Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a  der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
b  die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;
c  das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.
2    Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn.
f. BPG mangels Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung nicht anwendbar (zu staatshaftungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen vgl. vorstehend E. 4.3). Ein allfälliges Ferienguthaben von fünf Tagen gälte ohne Weiteres als während der Freistellungszeit von rund zwei Monaten bezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2014 vom 27. März 2015 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 6721/2013 vom 15. September 2014 E. 3.3.6 f.; je m.w.H.). Zu den behaupteten 1'560 Überstunden und Überzeit machte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesverwaltungsgericht nähere Ausführungen. Ein Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung ist nicht belegt.

Ein Beschäftigungsgrad von 100% ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Daran vermag auch das mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2015 eingereichte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. November 2011 ("Condition of employment") nichts zu ändern. Dieses hält ausdrücklich fest, dass für das erste Jahr ein Lohn von Fr. 58'000.- ausbezahlt werde, was einem 90%-Pensum entspreche. Die prozentual aufgeteilten "Main tasks" ergeben zwar insgesamt 100%; diese beziehen sich jedoch offenbar auf einen reduzierten Beschäftigungsgrad von 90%. In der Folge vereinbarten die Parteien einen Lohn von Fr. 66'600.- bei einem ausdrücklich weiterhin geltenden Beschäftigungsgrad von 90%, wie aus der Vertragsänderung vom 4. Dezember 2012 hervorgeht.

4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vorinstanzliches Verfahren 1___) vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren 2___ betreffend Arbeitszeugnis teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin hat entsprechend ein neues Arbeitszeugnis ausgestellt. Der Beschwerdeführer hält unverändert an seinem Zeugnisvorschlag fest, weshalb im Einzelnen auf seine Änderungsanträge einzugehen ist, soweit sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht gegenstandslos geworden sind.

5.1

5.1.1 Das Bundespersonalrecht und die ETH-Gesetzgebung enthalten keine eigenen Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb diesbezüglich sinngemäss Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG). Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Personalrecht gelten daher im Allgemeinen dieselben Grundsätze wie im Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen Auslegung grundsätzlich auch die dazu ergangene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 5 m.w.H.).

5.1.2 Ein sogenannt qualifiziertes Arbeitszeugnis oder Vollzeugnis, wie es der Beschwerdeführer verlangt, hat sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers auszusprechen (Art. 330a Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR).

Ein Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll es künftigen Arbeitgeberinnen ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr, klar und vollständig zu sein hat. Es sind mithin insbesondere die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1 S. 511; BVGE 2012/22 E. 5.2). Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens grundsätzlich vor. Das Interesse der zukünftigen Arbeitgeberin an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss regelmässig höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (Urteil des Bundesgerichts 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; vgl. sodann zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 6 und eingehend A 5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.1-3.3.4 m.w.H.).

5.1.3 Der Arbeitgeberin kommt bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist sie grundsätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen (Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE 2012/22 E. 7.2.2). Auch hinsichtlich der in einem Arbeitszeugnis zu treffenden Werturteile verfügt die Arbeitgeberin über einen gewissen Spielraum. Es bleibt ihrem Beurteilungsermessen überlassen, welche positiven oder negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers sie hervorheben will (Rehbinder/Stöckli, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-330b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330b - 1 Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:
1    Wurde das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen, so muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich informieren über:
a  die Namen der Vertragsparteien;
b  das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses;
c  die Funktion des Arbeitnehmers;
d  den Lohn und allfällige Lohnzuschläge;
e  die wöchentliche Arbeitszeit.
2    Werden Vertragselemente, die nach Absatz 1 mitteilungspflichtig sind, während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.
OR], 2010, Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 330a - 1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
1    Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.
2    Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
OR N 9), solange die Beurteilung insgesamt der Wahrheit entspricht. Dabei ist indes ein verkehrsüblicher Massstab und pflichtgemässes Ermessen anzuwenden (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.2 und 3.3.4 m.w.H.; Streiff/ von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
1    Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.
2    Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet.
-362
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a N 3b).

Ein Arbeitszeugnis hat eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu enthalten. Es muss mithin nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben des Arbeitnehmers detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekräftige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhaltens enthalten und es einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 362 - 1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
1    Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden:233
2    Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.
N 3 S. 715).

5.1.4 Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB folgend die angestellte bzw. beschwerdeführende Person. Diese ist mithin für die dem beantragten Zeugnistext zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig bzw. hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 4.5.1). Die Arbeitgeberin hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2.1 und 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; BVGE 2012/22 E. 5.3 m.w.H.).

5.2 Im Folgenden sind die einzelnen Änderungsbegehren des Beschwerdeführers zu prüfen.

Das von der Beschwerdegegnerin ausgestellte Arbeitszeugnis mit den darin vermerkten Streichungs- und Änderungsbegehren (vom Beschwerdeführer hinzugefügte Passagen sind unterstrichen) lautet wie folgt:

"Herr A._______, geboren am [...] in [...], war vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorandan der ETH Zürich, Lehrstuhl Z._______ Institut Y._______, angestellt. Seit 19.01.2012 ist er als Doktorand an der ETH Zürich eingeschrieben.

In der Forschung beschäftigte sich Herr A._______ mitforschte ander Untersuchung der [...]. Die Interaktion solcher Elemente [...] eröffnetermöglichtneue Potentiale hinsichtlich [...]. Herr A._______ entwickelte als Erstes ein analytisches Modell, [...].

Für eine Konzeptstudie zur Realisierung [...] bearbeitete und bewertete Herr A._______ mit Erfolg und mit,Freude und Elan - zusammen mit einem Master-Studenten - ein [...].

In der Lehre betreute Herr A._______ die Lehrveranstaltungen V._______ und U._______. Bezüglich Letzterer übernahm er selbständigdie Gesamtkoordination für die Abwicklung dieser sehr grossen Vorlesung mit über 400 Studierenden, einschliesslich der Organisation des Übungsbetriebs mit über 20 Hilfsassistenten und der schriftlichen Prüfungen. Zur Korrektur der Prüfungen koordinierte er ein Team von bis zu über15 DoktorierendenDoktoranden. Insgesamt betreute er 5 StudienarbeitenStudentenarbeiten.

Herr A._______ verfügt über fundierte Fachkenntnisse wie auch eine rasche Auffassungsgabe und brachte seine Fertigkeiten stets erfolgreich und zielgerichtet in seinen Arbeitsbereich ein. Aufgrund seines ausgezeichneten Abstraktions- und Analysevermögens entwickelte und realisierte er auch für besonders komplexe Sachverhalte sehr gute Lösungen. Auch bei erhöhter Belastung handelte Herr A._______ jederzeit strukturiert, sorgsam wie auch effizient und bewies einen sicheren Blick für das Wesentliche. Herr A._______ entwickelte zahlreiche Ideen sowie Konzepte und leistete einen maßgeblichen Beitrag zum Erfolg seines Arbeits- und Forschungsbereiches.Im Rahmen von Lehrveranstaltungen und Übungen erläuterte Herr A._______ diesämtlicheInhalte in anschaulicher wie auch verständlicher Weise und setzte sein hohesdidaktisches Geschick in optimaler Weise um. // Die Vorgehensweise von HerrnA._______ zeigtezeichnete sich durchein grosses Mass an Engagement, Sorgsamkeit und,Flexibilität und Vertrauenswürdigkeit aus. Wir waren mit seiner Leistung sehr zufrieden. Er erledigte alle seine Aufgaben verantwortungsbewusst, zuverlässig, unabhängig und exakt. Seine fachliche Kompetenz wurde von Kollegen und Studierenden als sehr hoch anerkannt. Im Umgang mit Studierenden und Externen verhielt sich Herr A._______ freundlich und korrekt.Er integrierte sich sehr gut in das bestehende Team und trug aktiv zu einem kollegialen und positiven Arbeitsklima bei. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz wie auch seiner freundlichen, zuvorkommenden Art war er als Ansprechpartner auf allen Ebenen sehr anerkannt und geschätzt.

Sämtliche Tätigkeiten erledigte Herr A._______ stets zu unserer besten Zufriedenheit, sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Studierenden und Externen war immer einwandfrei und vorbildlich.

Mit dem heutigen Tag scheidet Herr A._______ auf eigenen Wunsch aus unserem Institut aus. Wir bedauern diesen Entschluss und danken ihm für die jederzeit wertvolle Mitarbeit. Für seinen Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihm weiterhin viel Erfolg und alles Gute."

5.3 Im einleitenden Abschnitt beantragt der Beschwerdeführer, seinen Geburtsort [...] mit einem scharfen S (ß) zu schreiben, das Wort "Doktorand" aus der Funktionsbezeichnung zu streichen und als Arbeitsbereich das Institut Y._______ (statt den Lehrstuhl Z._______) anzugeben. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Satz am Ende des Abschnitts, welcher sich zu seiner Immatrikulation als Doktorand äussert.

5.3.1 Das scharfe S ist in der Schweiz nicht gebräuchlich, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.

5.3.2 Der Beschwerdeführer war als wissenschaftlicher Assistent im Rahmen eines Doktorats bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Diese hat daher dessen Funktion innerhalb ihres Ermessensspielraums korrekt mit "wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand" bezeichnet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die zeitliche Dauer von Arbeitsverhältnis, Doktorat und Immatrikulation nicht exakt übereinstimmt. Der Antrag auf Streichung des Wortes "Doktorand" ist abzuweisen.

5.3.3 Gemäss Vertragsänderung vom 4. Dezember 2012 war der Arbeitsbereich des Beschwerdeführers das Institut Y._______ im Departement X._______. Wie sich den Akten entnehmen lässt, war Prof. B._______s Lehrstuhl Z._______ zu diesem Zeitpunkt dem Institut Y._______ zugeordnet. Das im gleichen Departement beheimatete Institut S._______, an welchem der Lehrstuhl von Prof. B._______ bzw. das T._______ heute angesiedelt ist, wurde am 1. Juli 2013 gegründet (vgl. < http://www._______.ethz.ch/_______ >, abgerufen am 12.05.2015). Insofern ist die Bezeichnung des Beschäftigungsortes im Arbeitszeugnis korrekt.

Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht und der Streitgegenstand von den Parteien bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeinstanz wird in der Regel nicht über die Begehren der Verfahrensbeteiligten hinausgehen. Im Interesse der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts ist das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebunden, solange ein Sachzusammenhang zum Streitgegenstand bzw. zum diesem zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben ist (Art. 62
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1C_193/2007 vom 18. Januar 2008 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.6; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.198 ff.; Thomas Häberli, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 62 N 9 ff.). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Arbeitsort des Beschwerdeführers im Arbeitszeugnis präzisierend wie folgt zu bezeichnen: "Lehrstuhl Z._______ (Institut Y._______, ab 1. Juli 2013 Institut S._______)".

5.3.4 Das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses lautet auf den 31. Dezember 2013. Es trifft grundsätzlich zu, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch als Doktorand an der ETH Zürich eingeschrieben war. Allerdings wurde das mit der Tätigkeit am Lehrstuhl Z._______ zusammenhängende Doktoratsverhältnis bereits im November 2013 beendet (vgl. vorstehend E. 5.3.2). Insofern würde der vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Satz am Ende des ersten Abschnitts einen falschen, der Wahrheitspflicht widersprechen Eindruck vermitteln. Dass der Beschwerdeführer gleichzeitig als Doktorand an der ETHZ immatrikuliert war, ergibt sich aus seiner Funktionsbezeichnung im gleichen Zeugnisabschnitt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet.

5.4 Im zweiten Abschnitt des Arbeitszeugnisses verlangt der Beschwerdeführer zwei Änderungen. Der erste Satz soll neu eingeleitet und das Verb "eröffnet" durch "ermöglicht" ersetzt werden.

Die beiden beantragten Modifikationen haben keine inhaltliche Änderung zur Folge; es handelt sich dabei lediglich um gleichwertige, alternative sprachliche Formulierungen. Solange eine Aussage im Arbeitszeugnis wahr, vollständig und klar ist, steht die Formulierung jedoch im Ermessen der Arbeitgeberin. Da die genannten Voraussetzungen unstrittig erfüllt sind, sind die beiden Änderungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.

5.5 Im dritten Abschnitt fordert der Beschwerdeführer, die Wendung "mit Erfolg und mit Freude und Elan" sei durch die Formulierung "mit Erfolg, Freude und Elan" zu ersetzen. Zudem soll der Hinweis auf die Mitarbeit eines Masterstudenten bei der Bearbeitung und Bewertung des [...] ersatzlos gestrichen werden.

Der erste Antrag ist abzuweisen, da er bloss eine sprachliche Anpassung betrifft.

Zum zweiten Begehren führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aus, der Anteil des Masterstudenten sei "eher als gering einzuschätzen". Damit anerkannte er dessen - wenn auch untergeordnete - Beteiligung, welche für die Formulierung massgebend ist. Überdies wird durch die gewählte Form des Einschubs angedeutet, dass der Beschwerdeführer den grösseren Teil der Arbeit verantwortete. Die im Arbeitszeugnis gewählte Formulierung ist demnach nicht zu beanstanden.

5.6 Im vierten Abschnitt soll das Adverb "selbständig" gestrichen werden. Sodann habe das vom Beschwerdeführer koordinierte Team für die Prüfungskorrekturen nicht aus "bis zu 15 Doktorierenden", sondern aus "über 15 Doktoranden" bestanden. Schliesslich habe er nicht fünf "Studienarbeiten", sondern "Studentenarbeiten" betreut.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Gesamtkoordination der Vorlesung U._______ nicht selbständig übernommen zu haben, und begründet sein Streichungsbegehren nicht näher. Für die Behauptung, er habe mehr als 15 Doktorierende betreut, nennt der Beschwerdeführer keine Beweismittel. Bei den Begriffen "Doktorierende"/"Doktoranden" sowie "Studienarbeiten"/"Studentenarbeiten" handelt es sich um Synonyme. Das vierte Abschnitt des Arbeitszeugnisses erweist sich damit als korrekt und die Beschwerde insofern als unbegründet.

5.7 Den fünften Abschnitt wünscht der Beschwerdeführer weitgehend umzuformulieren sowie mit weiteren Sätzen und teilweise Superlativen zu ergänzen. Zudem soll der Abschnitt in zwei Absätze aufgeteilt werden (im obigen Zeugnistext markiert mit "//").

5.7.1 Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Änderungsanträge, welche sich im Übrigen inhaltlich zum Teil nicht massgeblich von den Formulierungen der Beschwerdegegnerin unterscheiden, im Einzelnen substantiiert zu begründen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Für die vom Beschwerdeführer anbegehrten Superlative ("sämtliche Inhalte", "hohes didaktisches Geschick in optimaler Weise" usw.) gibt es daher ebenso wenig eine Grundlage wie für die diversen verlangten Modifikationen. Namentlich weist der Beschwerdeführer nicht nach,

- dass er aufgrund seines ausgezeichneten Abstraktions- und Analysevermögens auch für besonders komplexe Sachverhalte sehr gute Lösungen entwickelte und realisierte. Aus dem Arbeitszeugnis geht allerdings hervor, dass er seine Fertigkeiten stets erfolgreich und zielgerichtet in seinen Arbeitsbereich einbrachte und die Beschwerdegegnerin mit seiner Leistung sehr zufrieden war.

- dass er auch bei erhöhter Belastung jederzeit strukturiert, sorgsam wie auch effizient handelte und einen sicheren Blick für das Wesentliche bewies. Die Beschwerdegegnerin attestiert ihm indes eine rasche Auffassungsgabe sowie ein grosses Mass an Engagement, Sorgsamkeit und Flexibilität.

- dass er zahlreiche Ideen sowie Konzepte entwickelte und einen massgeblichen Beitrag zum Erfolg seines Arbeits- und Forschungsbereichs leistete. Im Arbeitszeugnis werden stattdessen einzelne Projekte genannt, die der Beschwerdeführer realisierte oder an denen er mitwirkte, und seine Arbeit wird insgesamt als sehr zufriedenstellend beurteilt. Er habe alle Aufgaben verantwortungsbewusst, zuverlässig, unabhängig und exakt erledigt.

- dass sich seine Vorgehensweise durch Vertrauenswürdigkeit auszeichnete. Überdies liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin und Arbeitgeberin zu beurteilen, ob sie den Beschwerdeführer und Arbeitnehmer bzw. dessen Vorgehen als vertrauenswürdig empfand bzw. er sich dadurch sogar hervortat.

- dass er sich sehr gut ins bestehende Team integrierte und aktiv zu einem kollegialen und positiven Arbeitsklima beitrug. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und Teammitgliedern zu erheblichen Unstimmigkeiten kam.

- dass er wegen seiner fachlichen Kompetenz wie auch seiner freundlichen, zuvorkommenden Art als Ansprechpartner auf allen Ebenen sehr anerkannt und geschätzt wurde. Aufgrund der Akten kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner freundlichen, zuvorkommenden Art auf allen Ebenen sehr geschätzt worden. Hingegen anerkennt auch die Beschwerdegegnerin im Arbeitszeugnis, dass er über fundierte Fachkenntnisse verfügt und seine fachliche Kompetenz von Kollegen und Studierenden als sehr hoch anerkannt wurde.

Zur Begründung kann ferner auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 8.10 ff.) verwiesen werden.

5.7.2 Die Beschwerdegegnerin äussert sich im angesprochenen Teil des Arbeitszeugnisses - in Ergänzung zu den vorangehenden Abschnitten - sachlich und, angesichts der Beschäftigungsdauer des Beschwerdeführers, im notwendigen Umfang zu seinen Tätigkeiten sowie Fähigkeiten und Leistungen, zu seiner Arbeitsweise und zu seinem Verhalten. Sie stellt ihm insgesamt ein gutes Zeugnis aus, welches unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums bei Werturteilen der Aktenlage bzw. dem erstellten Sachverhalt entspricht. Eine potentielle neue Arbeitgeberin hat die Möglichkeit, sich vom Beschwerdeführer sowie der Art, dem Umfang und der Qualität seiner Arbeit ein Bild zu machen, wie es im Rahmen eines Arbeitszeugnisses üblicherweise möglich ist. Die Änderungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend den fünften Abschnitt sind unbegründet.

5.8 Der Beschwerdeführer verlangt einen sechsten Abschnitt, welcher sich sehr positiv zur Qualität seiner Arbeit und zu seinem Verhalten äussert.

Die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers sind bereits Gegenstand des fünften Abschnitts, weshalb es dazu keines weiteren Abschnitts bedarf. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung seiner Tätigkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von der von ihm verlangten. Das Urteil betreffend sein Verhalten fällt zwar weniger vorteilhaft aus, ist indes hinreichend belegt (vgl. dazu E. 8.13.2 des angefochtenen Entscheides).

5.9 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer einen Schlussabschnitt, welcher festhält, dass er die Beschwerdegegnerin auf eigenen Wunsch verlassen habe, und in welchem diese ihr Bedauern über seinen Weggang ausdrückt, sich bei ihm bedankt sowie ihm ihre besten Wünsche ausspricht.

Was die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbelangt, ist die Darstellung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht korrekt. Bezüglich der übrigen Formulierungen ist festzuhalten, dass kein klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Bedauernsbekundungen über den Austritt, Dankesworte oder Zukunftswünsche besteht. Eine Arbeitgeberin kann mithin nicht verpflichtet werden, gegen ihren Willen ihr Bedauern und ihren Dank auszusprechen sowie gute Wünsche zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; BVGE 2012/22 E. 7.2.2 m.w.H.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 3h).

5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Bezeichnung des Arbeitsbereichs des Beschwerdeführers zu präzisieren hat (vgl. vorstehend E. 5.3.3) und die Beschwerde betreffend das Arbeitszeugnis (vorinstanzliches Verfahren 2___) in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen ist.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 vorsorglich angeordnete Vernichtungsverbot betreffend die Prüfungen vom 31. Januar 2013 (Herbstsemester 2012) im Fach U._______ mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils hinfällig wird.

6.

6.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

6.2 Eine Parteientschädigung ist weder dem grossmehrheitlich unterliegenden und nicht vertretenen Beschwerdeführer noch der weitestgehend obsiegenden und durch den eigenen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 15 der Beschwerdeschrift eine Parteientschädigung für die vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren fordert, ist seine Beschwerde unbegründet. Im Verfahren 1___ unterlag er vollumfänglich, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hatte (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 414.110 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) - ETH-Gesetz
ETH-Gesetz Art. 37 Rechtsschutz - 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1    Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2    Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.
2bis    Den ETH und den Forschungsanstalten steht kein Beschwerderecht zu gegen Entscheide des ETH-Rates nach den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe e und 33a Absatz 3.115
3    Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958116 stützen.117
4    Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.
ETH-Gesetz; vgl. ferner Art. 18 der Geschäftsordnung der ETH-BK vom 18. September 2003 [SR 414.110.21] zu den Verfahrenskosten). Im Verfahren 2___ wurde ihm entsprechend seinem teilweisen Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zur Rückgabe des Laptops zu verpflichten, wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1___ und 2___; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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