Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-7272/2018

Urteil vom 12. März 2020

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Ronald Flury,

Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

1. X._______AG,

2. A._______,

Parteien 3. B._______,

alle vertreten durch
Mauro Lardi, LL.M., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,

Vorinstanz.

Gegenstand Untersuchungs- und Verfahrenskosten.

Sachverhalt:

A.

A.a Anfang Juli 2013 nahm die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) bei der X._______AG mit Sitz in (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) aufgrund von Hinweisen auf die Ausübung einer möglicherweise bewilligungspflichtigen Tätigkeit Vorabklärungen auf, sandte dieser einen Fragebogen und ersuchte sie, zu ihren Werbeunterlagen Stellung zu nehmen. Im Laufe der Vorabklärungen stellte die Vorinstanz weitere Fragen und forderte verschiedene Unterlagen ein. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte sich mehrmals. Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. März 2015 eröffnete die Vorinstanz ein Enforcementverfahren und setzte eine Untersuchungsbeauftragte ein. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte sich dazu und wies u.a. darauf hin, dass die Gesellschaft auf bestem Weg in eine wirtschaftlich erfolgreiche Zukunft sei und ihre Geschäftspraxis mittlerweile vollumfänglich den Anforderungen der Finanzmarktgesetze entspreche; man habe aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt. Die Untersuchungsbeauftragte erstattete ihren Bericht am 29. Juni 2015. Den Beschwerdeführenden wurde das rechtliche Gehör dazu gewährt.

A.b Mit Verfügung vom 4. September 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin 1 gewerbsmässig als Effektenhändlerin tätig gewesen sei (Emissionshaustätigkeit) sowie eine kollektive Kapitalanlage im Sinne einer Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) betrieben habe bzw. betreibe, ohne über die notwendigen Bewilligungen zu verfügen, und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz, Kollektivanlagegesetz) schwer verletzt habe (Dispositiv-Ziff. 1). Aufgrund ihres massgeblichen Beitrags an den unterstellungspflichtigen Tätigkeiten seien u.a. auch A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2 und 3) gewerbsmässig (ohne Bewilligung) als Effektenhändler tätig gewesen und betrieben eine SICAF, womit sie aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz, Kollektivanlagegesetz) schwer verletzt hätten (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig eröffnete die Vorinstanz den Konkurs über der Beschwerdeführerin 1 und verfügte den Beschwerdeführenden gegenüber verschiedenen Massnahmen. Schliesslich auferlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden und einem weiteren Beteiligten solidarisch die bisher entstandenen Kosten der mit superprovisorischer Verfügung vom 26. März 2015 eingesetzten Untersuchungsbeauftragten von Fr. 56'121.70 (inkl. MwSt) sowie Verfahrenskosten von Fr. 70'000.- (Dispositiv-Ziff. 16 und 17).

A.c Mit Urteil B-5712/2015 vom 10. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin 1 dagegen geführte Beschwerde ab. Auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 2 und 3 trat es mangels Leistung der Kostenvorschüsse nicht ein. Die Verfügung vom 4. September 2015 erwuchs ihnen gegenüber in Rechtskraft.

A.d Mit Urteil 2C_1070/2017 vom 9. Oktober 2018 hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdeführerin 1 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geführte Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des im Lichte der massgeblichen Bestimmungen des Börsen- und Kollektivanlagerechts rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die FINMA zurückgewiesen.

A.e Mit Kostenentscheid B-6002/2018 vom 5. November 2018 verlegte das Bundesverwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens neu.

B.

B.a Mit E-Mail vom 29. bzw. 30. Oktober 2018 ersuchten die Beschwerdeführer 2 und 3 angesichts des Urteils des Bundesgerichts sinngemäss um Wiedererwägung der (ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 4. September 2015 im Verfahrenskostenpunkt, indem sie eine Einstellung der entsprechenden Ratenzahlungen ankündigten und um Rückerstattung der bereits geleisteten Ratenzahlungen ersuchten.

B.b Mit Verfügung vom 15. November 2018 betreffend "Einstellung/teilweise Wiedererwägung" stellte die Vorinstanz das Enforcementverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 ein (Dispositiv-Ziff. 1) und verwies die Rückabwicklung der Liquidations- und Konkurseröffnungsfolgen auf einen späteren Zeitpunkt mittels separater Verfügung (Dispositiv-Ziff. 2). Die Vorinstanz auferlegte die im Enforcementverfahren angefallenen Kosten der Untersuchungsbeauftragten von Fr. 56'121.70 (inkl. MwSt) den Beschwerdeführenden sowie einem weiteren Beteiligten solidarisch (Dispositiv-Ziff. 3). Ferner stornierte die Vorinstanz Rechnungen vom 9. September 2015 über je Fr. 70'000.- an die Beschwerdeführenden und einen weiteren Beteiligten (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich setzte die Vorinstanz die Kosten des Enforcementverfahrens auf (neu) Fr. 37'000.- fest und auferlegte sie den Beschwerdeführenden sowie einem weiteren Beteiligten solidarisch (Dispositiv-Ziff. 5). Für den Erlass der Verfügung wurden keine Kosten erhoben (Dispositiv-Ziff. 6).

C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Dispositiv-Ziff. 3 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei darauf zu verzichten, ihnen für das Enforcementverfahren Kosten aufzuerlegen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

E.
Mit Stellungnahme vom 22. März 2019 halten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 54 Rechtsschutz - 1 Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Die Anfechtung von Verfügungen der FINMA richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Die FINMA ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. sowie Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz macht geltend, die ursprüngliche Verfügung vom 4. September 2015 sei gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen; mit der Wiedererwägung gemäss Kostenverfügung würden sie im Kostenpunkt besser gestellt, weshalb deren Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich sei. Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil wirtschaftlicher, materieller, ideeller oder anderer Natur abgewendet werden kann (BGE 145 II 259 E. 2.3). Die Vorinstanz hat wiedererwägungsweise den gesamten Kostenpunkt gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 aufgehoben und neu verfügt. Sie führt diesbezüglich aus, dass sie eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand richterlicher Beurteilung gebildet habe, in Wiedererwägung ziehen könne, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von wesentlicher Bedeutung sei. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 seien aufgrund ihrer erheblichen Bedeutung für die betroffenen Parteien in Wiedererwägung zu ziehen, um eine Schlechterstellung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 und einem weiteren Beteiligten zu verhindern, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der Solidarschuld. Dadurch, dass die Vorinstanz die Verfügung im Kostenpunkt aufgehoben und neu verfügt hat, sind die Beschwerdeführer 2 und 3 beschwert, zumal ihrem Wiedererwägungsbegehren im Kostenpunkt nicht entsprochen wurde. Die Beschwer beurteilt sich nach dem neuen Kostenpunkt, weshalb es auf einen Vergleich mit der ursprünglichen Verfügung und eine betragsmässige Besserstellung nicht ankommt. Die Beschwerdeführenden sind demnach zur Beschwerdeführung legitimiert.

1.3 Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Beschwerdeführerin 1 wurde bei der Mandatierung des Rechtsvertreters durch die Beschwerdeführer 2 und 3 (Kollektivunterschrift zur zweien) vertreten. Diese sind zwischenzeitlich per 6. Januar 2020 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Vollmacht wurde jedoch durch das nun zeichnungsberechtigte Organ nicht widerrufen, weshalb der Anwalt der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf seine bisherige Vertretungsbefugnis berechtigt ist, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen (vgl. Urteil des BGer 2C_571/2009 vom 5. November 2010 E. 1.1.2 in fine). Die Vertretungsverhältnisse wurden durch schriftliche Vollmachten ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und die Kostenvorschüsse fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.

2.
Das Unterstellungsverfahren wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2018 zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese nahm das Verfahren anschliessend wieder auf, stellte es jedoch aus Opportunitäts- und Verhältnismässigkeitsgründen gegenüber der Beschwerdeführerin 1 ein. Die Vorinstanz begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die gemäss Erwägungen des Bundesgerichts zur weiteren Abklärung und Erhebung verlangten Sachverhaltselemente aus verschiedenen (näher bezeichneten) Gründen nicht gewonnen werden könnten, weshalb der mit Verfügung erhobene Sachverhalt als vollständig erhoben zu betrachten sei und ein neuer Entscheid auf derselben Sachverhaltsbasis, wie bereits der (ursprünglichen) Verfügung zugrunde gelegt, zu erfolgen habe. Aufgrund der erneuten Prüfung der Sachlage lasse sich der ursprünglich gegen die Parteien gehegte Verdacht einer schweren Verletzung von Aufsichtsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen nicht erhärten. Die zur Abklärung und Beurteilung stehenden Sachverhalte hätten sich überdies zwischen 2012 und 2014 ereignet, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Z._______AG 2014 eingestellt und verfüge seit Herbst 2015 über ein fast vollständig bereinigtes Aktionariat. Derzeit seien auch keine dem Schutz der Gläubiger und Anleger entgegenstehenden Interessen ersichtlich. Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführenden schliesslich die Verfahrens- und Untersuchungskosten (betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 mittels Wiedererwägung der ursprünglichen Unterstellungsverfügung, die ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist). Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich gegen die Verfahrens- und Untersuchungskostenauflage in der vorinstanzlichen Verfügung. Damit ist der Streitgegenstand, der durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt wird (BGE 133 II 35 E. 2), auf den Kostenpunkt beschränkt, weshalb alles, was die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens vorbringen, nicht zu hören ist.

3.

3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMA-GebV, SR 956.122) ist gebührenpflichtig, wer eine Verfügung veranlasst (Bst. a); ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird (Bst. b); eine Dienstleistung der FINMA beansprucht (Bst. c). Die Gebührenregelung nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
FINMA-GebV stellt eine spezialgesetzliche Regelung dar, die für die Gebührenpflicht auf das Veranlasserprinzip abstellt. Wer ein Aufsichtsverfahren im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts veranlasst, wird gebührenpflichtig, auch wenn das Verfahren eingestellt wird.

3.2 Die Gebührenpflicht tritt unter der Voraussetzung ein, dass die Verfahrenspartei das "Aufsichtsverfahren veranlasst" hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
FINMA-GebV). Als Partei eines Aufsichtsverfahrens kommt u.a. in Betracht, wer als Beaufsichtigter i.S.v. Art. 3
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
FINMAG gilt, mithin Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen u.a. eine Bewilligung benötigen. Der Aufwand der Vorinstanz, der im Rahmen von Vorabklärungen - d.h. vor Eröffnung eines eingreifenden Verfahrens - entsteht, kann der Partei von vornherein nicht auferlegt werden. Das Aufsichtsverfahren wird von der Vorinstanz erst eröffnet und den Parteien angezeigt, wenn sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ergeben (Art. 30
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 30 Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens - Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.
FINMAG). Auch unter Art. 5 Abs. 1
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
FINMA-GebV gilt, dass nicht jedes Setzen eines Anlasses für eine Kostenauflage ausreicht. Eine Veranlassung liegt nur vor, wenn das Verhalten der Partei einen hinreichend begründeten Anlass dazu gibt, dass ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde als angezeigt erscheint. Die Verfahrenseröffnung durch die Vorinstanz muss begründet sein. Wenn im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung keine Anhaltspunkte bestehen, so scheidet eine Kostenauflage aus. Bestehen hingegen hinreichende Anhaltspunkte für Abklärungen, ist unerheblich, ob nachträglich eine Massnahme getroffen oder davon abgesehen wird oder ob das Verfahren aus irgendwelchen Gründen eingestellt wird. Schliesslich muss der Aufwand, der verlegt werden soll, individuell zurechenbar sein, damit er als Verfahrenskosten der Partei auferlegt werden kann. Die Individualäquivalenz ist bei der Bemessung der Gebühr zu beachten, ist aber kein Kriterium für die Gebührenpflicht. Gebührenpflichtig wird, wer mit seinem Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass für Abklärungen der Aufsichtsbehörde gegeben hat.

3.3 Was ein hinreichend begründeter Anlass für Abklärungen im Rahmen eines eingreifenden Verwaltungsverfahrens der Aufsichtsbehörde bildet, kann nicht abstrakt festgelegt werden, sondern ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen. In der Regel wird die Vorinstanz entsprechende Erkenntnisse aus ihrer laufenden Überwachungstätigkeit zum Anlass nehmen, Vorabklärungen durchzuführen und bei Erhärtung entsprechender Anhaltspunkte ein Verfahren eröffnen (vgl. Art. 30
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 30 Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens - Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.
FINMAG). Beaufsichtigte melden relevante Vorkommnisse häufig auch selber der Aufsichtsbehörde. Bei möglicherweise unbewilligt Tätigen bilden beispielsweise Anzeigen von Privatpersonen (Anleger, Kunden, Mitarbeitende) Auslöser für Vorabklärungen und anschliessende Verfahrenseröffnungen. Ziel der Vorabklärungen ist die Feststellung, ob ein anfänglicher Anhaltspunkt ausgeräumt werden kann oder sich erhärtet und somit Grund zur Annahme besteht, dass die Betroffenen Aufsichtsrecht verletzt haben (Art. 30
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 30 Anzeige der Eröffnung eines Verfahrens - Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und eröffnet die FINMA ein Verfahren, so zeigt sie dies den Parteien an.
FINMAG: "Ergeben sich Anhaltspunkte für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen [...]"; vgl. zu den Vorabklärungen der Vorinstanz Urteil des BVGer B-3844/2013 vom 7. November 2013 E. 1.4.2.3.1). Die Vorinstanz trifft ihren Entscheid über die Verfahrenseröffnung nach Kriterien, die direkt mit den Betroffenen und ihren Handlungen zusammenhängen (Gefährdung von Anlegern, Versicherten, Gläubigern, Investoren, Beaufsichtigten, der Funktionsfähigkeit des Finanzplatzes oder dessen Reputation, Schwere der möglichen Aufsichtsrechtsverletzung, Aktualität usw.), aber auch nach Kriterien zum Umfeld und den Rahmenbedingungen (Erwartungsdruck, Parallelverfahren, Alternativen, Ressourcen, Erfolgsaussichten; zum Ganzen vgl. Katja Roth Pellanda/Lara Kopp, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl., Basel 2019, Art. 30 Rz. 4 ff.; Urs Zulauf/David Wyss et. al., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl., Bern 2014, S. 89 f.; Leitlinien der FINMA zum Enforcement vom 24. September 2014). Die Entscheidung darüber, ob ein eingreifendes Verwaltungsverfahren eröffnet oder die Untersuchung nach den Vorabklärungen beendet werden soll, bildet den Abschluss der Vorabklärungen.

3.4 Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführenden hätten das Enforcementverfahren, mithin auch die Untersuchung durch die Untersuchungsbeauftragte gemeinsam veranlasst, da im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass sie unerlaubt eine Emissionshaustätigkeit sowie eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach Kollektivanlagerecht ausgeübt hätten. Im Übrigen habe auch das Bundesgericht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in Abrede gestellt habe, in der Anfangsphase ihrer Geschäftstätigkeit dem Aufsichtsrecht nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt zu haben.

3.5 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten das Verfahren nicht veranlasst. Es habe kein Anfangsverdacht in Bezug auf eine Verletzung des Kollektivanlagerechts bestanden. Die Beschwerdeführerin 1 habe wiederholt darauf hingewiesen, dass sie operativ tätig sei und dass die Wertschöpfung über den Wertzuwachs der - für die Dienstleistungen und das vermittelte Know-how - erhaltenen Aktien generiert werde. Damit seien diese, vom Bundesgericht in den Vordergrund gestellten Kriterien, die gegen eine Unterstellung sprächen, schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt für die Vorinstanz erkennbar gewesen. Hätte sie diese Aussagen damals richtig gewürdigt, wäre eine Verletzung des Kollektivanlagerechts kein Thema gewesen. Die Aussagen hätten auch durch Befragung der Gesellschaftsorgane relativ einfach überprüft werden können. Beispielsweise hätte der aktuelle Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden als Präsident der Y._______AG bestätigen können, dass die Beschwerdeführerin 1 eine aktive bzw. operative Rolle gespielt habe. Die vorinstanzliche Aussage betreffend Aufmerksamkeit in Bezug auf das Aufsichtsrecht treffe nur für einen frühen Zeitpunkt der (Vor-)Untersuchung zu (2013). Spätestens in diesem Jahr habe sich durch die anwaltliche Beratung ein anderes Bewusstsein in Bezug auf aufsichtsrechtliche Fragen durchgesetzt. Die entsprechende Aussage der Vorinstanz könne sich nicht auf das Jahr 2015 beziehen, für welches die Involvierten nun kostenpflichtig werden sollen. Zudem seien spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem das Aktionariat soweit bereinigt gewesen sei, dass keine unqualifizierten Anleger mehr vorhanden gewesen seien, sämtliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 beseitigt gewesen. Am 13. November 2014 - fast ein halbes Jahr vor Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten - sei die Gesellschaft in eine Selbstregulierungsorganisation (SRO) aufgenommen worden, was diese nicht getan hätte, wenn die Beschwerdeführerin 1 eine unbewilligte Tätigkeit ausgeübt hätte, auch wenn die SRO nicht in erster Linie Fragen der Unterstellungspflicht prüfe. Spätestens Ende 2014 hätte die Vorinstanz wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 keine SICAF betreibe.

Auch habe kein Anfangsverdacht in Bezug auf eine Verletzung des Börsengesetzes bestanden. Die Beschwerdeführerin 1 habe stets dargetan, dass sie, indem sie Aktien der Z._______AG verkaufe, nicht auf dem Primärmarkt tätig sei. Die Verantwortlichen hätten zu jener Zeit nicht nachvollziehen können, weshalb die Vorinstanz mit ihrem Fragebogen überhaupt in Richtung Unterstellungspflicht ziele. Auch sei es nicht statthaft, den Beschwerdeführenden diesbezüglich mangelnde Kooperation vorzuwerfen. Es sei damals nicht ersichtlich gewesen, welche Unterlagen einzureichen seien und warum man sich wofür rechtfertigen müsse. Die Beschwerdeführer 2 und 3 seien erst am 8. Oktober 2013 als Direktoren eingetragen worden, nachdem die Vorinstanz das Vorverfahren eröffnet habe. Vorgänge, die sich vorher zugetragen hätten, könnten ihnen nicht vorgeworfen werden. Sie hätten stets auf Anweisung des (ehemaligen) Mehrheitsaktionärs gehandelt, solange dieser Einsitz in Verwaltungsrat und Geschäftsführung gehabt habe. Aus dem Untersuchungsbericht gehe hervor, dass den Beschwerdeführern 2 und 3 im Zusammenhang mit den Transaktionen von Z._______-Aktien bloss ausführende und/oder unterstützende Tätigkeiten zugeschrieben werden könnten und dass sie die Leitung der Gesellschaft erst Ende Dezember 2014 übernommen hätten. Die Sachverhaltselemente des Anfangsverdachts würden sich nicht auf den Zeitraum zwischen Dezember 2014 und dem 26. März 2015 (Verfahrenseröffnung) beziehen. Dem Untersuchungsbericht könne schliesslich nichts entnommen werden, was die These des Primärmarkts stütze. Die Vorinstanz hätte somit 2013 wissen müssen, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht auf dem Primärmarkt tätig sei.

Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, offensichtlich sei das Gefahrenpotential der Beschwerdeführerin 1 für den Finanzmarkt als gering eingestuft worden, ansonsten die Vorabklärungen nicht so lange gedauert hätten und man schon früher Massnahmen ergriffen hätte. Im Oktober 2014 sei ein Strafverfahren gegen ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied eröffnet worden, das die Vorinstanz offenbar aufgeschreckt habe, denn kurz darauf sei die Untersuchungsbeauftragte eingesetzt worden. Das Strafverfahren sei immer noch nicht abgeschlossen; die Unschuldsvermutung werde mit Füssen getreten.

3.6 Die Vorinstanz legt dar, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien unzutreffend und würden einem Rückschaufehler unterliegen. Der begründete Anfangsverdacht ergebe sich aus der superprovisorischen Einsetzungsverfügung vom 26. März 2015; die Verdachtsmomente seien darin ausführlich dargelegt und hinreichend begründet. Das Urteil des Bundesgerichts vermöge daran nichts zu ändern bzw. aus dessen Ergebnis könnten die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr sei mit dem Urteil eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung erfolgt, deren Vornahme analog zum Zeitpunkt der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten einen begründeten Anfangsverdacht voraussetze. Die Beschwerdeführenden hätten die Einsetzungsverfügung damals nicht angefochten und aus ihrer damaligen Stellungnahme gehe hervor, dass es für sie keine Überraschung gewesen sei, dass die FINMA eine Untersuchungsbeauftragte eingesetzt habe. Überdies hätten sie nicht in Abrede gestellt, dass sie in der Anfangsphase ihrer Geschäftstätigkeit dem Aufsichtsrecht nicht die gebührende Aufmerksamkeit geschenkt hätten, und sie hätten ihre getroffenen und beabsichtigten Anpassungen zur Bereinigung der Sachlage dargelegt. Diese Aspekte seien denn auch berücksichtigt worden und hätten nach Angaben der Beschwerdeführenden dazu geführt, dass die Untersuchungsbeauftragte ihnen erlaubt habe, einige Geschäftstätigkeiten wieder aufzunehmen. Auf eine unterstellungspflichtige Tätigkeit hin untersucht worden sei der Zeitraum 2012 bis 2015. Die Beschwerdeführer 2 und 3 seien seit 2012 für die Beschwerdeführerin 1 tätig und ab Oktober 2013 als zeichnungsberechtigte Direktoren eingetragen gewesen. Sie hätten während des gesamten Untersuchungszeitraums Aufgaben und Funktionen für die Beschwerdeführerin 1 wahrgenommen. Aus dem Zeitpunkt der Eintragung als Organe könnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere ändere dies nichts am begründeten Anfangsverdacht.

3.7

3.7.1 In der superprovisorischen Einsetzungsverfügung vom 26. März 2015 stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht den Zweck, die Organisation und die Beteiligungsverhältnisse betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie die Tätigkeiten der Beschwerdeführer 2 und 3 fest. Sie anerkannte, dass die Beschwerdeführerin 1 per 13. November 2014 zwar in eine SRO aufgenommen worden war, jedoch über keine Bewilligung der FINMA verfügte. Sie beschrieb die öffentliche Werbung der Beschwerdeführerin 1 für ihre "Investment-Szenarien", deren Geschäftstätigkeit, Strategie und Finanzierung, alles aufgrund der Angaben der Gesellschaft. Die Vorinstanz legte dar, dass die Kontounterlagen zahlreiche Verkäufe von eigenen und von Aktien der Z._______AG belegten, und dass nicht sämtliche Anleger qualifiziert i.S. des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) gewesen seien. Sie führte aus, wie die Transaktionen mit Aktien der Z._______AG gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 erfolgt waren, dass diese Angaben aber aufgrund der eingereichten Unterlagen derzeit nicht schlüssig nachvollzogen werden könnten und auch unklar sei, ob die Beschwerdeführerin 1 die Verkäufe von Aktien der Z._______AG tatsächlich per Anfang 2014 eingestellt habe. Die Vorinstanz erstellte, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 1 bezüglich der ebenfalls in die Betrachtung miteinbezogenen und mutmasslich verbundenen Gesellschaften teilweise nicht mit den vorhandenen Akten übereinstimmten. Schliesslich führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin 1 Massnahmen zur Bereinigung der Sachlage im Zusammenhang mit Transaktionen der Z._______-Aktien sowie in Bezug auf ihre übrige Geschäftstätigkeit unternommen, diese aber nur lückenhaft dokumentiert habe, und dass eine Strafuntersuchung gegen ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied u.a. wegen Verdachts auf Vermögensdelikte im Zusammenhang mit Aktientransaktionen über die Z._______AG und die Beschwerdeführerin 1 geführt werde.

Die Vorinstanz erwog in der Einsetzungsverfügung von 2015, derzeit sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 für Aktientransaktionen von einer Vielzahl von Personen Gelder entgegengenommen, zu diesem Zweck Aktien der Z._______AG fest übernommen und diese an zahlreiche Dritte verkauft habe. Derzeit könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Aktien von mit der Beschwerdeführerin 1 eng verbundenen Personen und Gesellschaften erworben worden seien und den vorgelagerten Aktientransaktionen daher keine reale, wirtschaftliche Bedeutung zugemessen werden könne. Somit bestehe der Verdacht, dass die Aktien der Z._______AG erstmals von der Beschwerdeführerin 1 öffentlich auf dem Primärmarkt angeboten worden seien, wobei sie dieses Geschäft aufgrund der hohen Anzahl Investoren gewerbsmässig betrieben und beworben habe, und demnach eine Bewilligungspflicht nach Art. 10 des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (aBEHG, AS 1997 68; per 1. Januar 2020 aufgehoben durch Anhang I des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [FINIG, SR 954.1]) als Emissionshaus bestanden habe. Mit Blick auf die lückenhafte Dokumentation sei derzeit nicht klar, ob diese Tätigkeiten tatsächlich eingestellt worden seien und inwiefern die Beschwerdeführer 2 und 3 in die vermeintlich unterstellungspflichtigen Tätigkeiten involviert gewesen seien.

Die Vorinstanz erwog in der Einsetzungsverfügung ferner, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 vermutlich darin bestanden habe, in andere Gesellschaften zu investieren, sich bis zum heutigen Zeitpunkt zahlreiche Investoren an der Beschwerdeführerin 1 beteiligt hätten, die mutmasslich nicht alle qualifiziert i.S. des KAG gewesen seien, die erworbenen Beteiligungen ausschliesslich Anlagezwecken gedient hätten und gestützt auf die vorliegenden Akten konkrete Hinweise auf eine operative, unternehmerische Tätigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Bst. d
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform:
1    Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform:
a  kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese aufbewahren;
b  ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz angeboten werden;
ce  ...
f  Personen, die in der Schweiz ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreten.6
2    Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere:
a  Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen;
b  Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
c  öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten;
d  operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben;
e  Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften);
f  Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen;
g  Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches7;
h  ...
2bis    ...9
3    Investmentgesellschaften in der Form einer schweizerischen Aktiengesellschaft unterstehen diesem Gesetz nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern:10
a  ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absätze 3 und 3ter beteiligt sein dürfen; und
b  die Aktien auf Namen lauten.12
4    ...13
KAG fehlten. Folglich bestehe aufgrund der derzeitigen Aktenlage der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin 1 eine bewilligungspflichtige SICAF gemäss Art. 110
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 110 Begriff - 1 Die SICAF ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts142 (Art. 620 ff. OR):
1    Die SICAF ist eine Aktiengesellschaft im Sinne des Obligationenrechts142 (Art. 620 ff. OR):
a  deren ausschliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage ist;
b  deren Aktionärinnen und Aktionäre nicht qualifiziert im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 sein müssen; und
c  die nicht an einer Schweizer Börse kotiert ist.
2    Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.143
i.V.m. Art. 13 Abs. 2 Bst. d
SR 951.31 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) - Anlagefondsgesetz
KAG Art. 13 Bewilligungspflicht - 1 Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.34
1    Wer eine kollektive Kapitalanlage bildet, betreibt oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der FINMA.34
2    Eine Bewilligung beantragen müssen:
a  ...
b  die SICAV;
c  die KmGK;
d  die SICAF;
e  die Depotbank;
2bis    Keiner Bewilligung bedarf ein Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) in der Rechtsform der SICAV oder der KmGK.38
3    Der Bundesrat kann Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.39
4    ...40
5    Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b-d dürfen erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.41
KAG betrieben habe bzw. noch betreibe.

3.7.2 Der in der Einsetzungsverfügung dargestellte Sachverhalt wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Sie bringen mit Bezug auf das KAG vor, sie seien von dessen Geltungsbereich - für die Vorinstanz im Moment der Verfahrenseröffnung erkennbar - ausgenommen gewesen, da die Gesellschaft operativ tätig gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass sie im Laufe der Vorabklärungen stets betont haben, operativ tätig zu sein und nicht nur eine passive Anlagetätigkeit auszuüben, und dass der Vorinstanz zwei Verträge mit Unternehmen über die Venture-Capital Finanzierung mit den entsprechenden Klauseln vorlagen, gleichwohl haben es die Beschwerdeführenden versäumt, diese behauptete aktive Mitwirkung und vertraglich festgelegten Einflussmöglichkeiten in den betreffenden Gesellschaften frühzeitig nachvollziehbar zu belegen. Es stand den Beschwerdeführenden frei, selber die nun vorgeschlagenen entsprechenden Auskünfte von Organen der fraglichen Gesellschaften beizubringen. Mit Blick auf eine allfällige Bewilligungspflicht nach KAG waren somit Anhaltspunkte vorhanden, dass die erworbenen Beteiligungen insoweit reinen Anlagezwecken dienten und zudem (noch) nicht qualifizierte Anleger vorhanden waren.

Mit Bezug auf das aBEHG machen die Beschwerdeführenden zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die Transaktionen mit Z._______-Aktien fälschlicherweise dem Primärmarkt zugeordnet, obschon das Gegenteil im Rahmen der Vorabklärungen und im späteren Untersuchungsbericht ersichtlich gewesen sei. Die Beschwerdeführenden übersehen, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aufgrund der damaligen Aktenlage nicht ausschliessen konnte, dass die fraglichen Aktien von mit der Beschwerdeführerin 1 eng verbundenen Personen und Gesellschaften erworben worden waren und damit eine Bewilligungspflicht nach aBEHG in Betracht fiel. Die Beschwerdeführenden hatten zwar stets erklärt, auf dem Sekundärmarkt tätig zu sein, hatten aber diesbezüglich im Rahmen der Vorabklärungen ungenaue Angaben gemacht (Erwerb durch die Beschwerdeführerin 1 oder Erwerb durch ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft; Erwerb von der W._______ Holding AG; Erwerb von deren einzigem Verwaltungsrat, der auch Verwaltungsratspräsident der W._______ Holding AG war), die aufgrund der Akten nicht schlüssig nachvollzogen werden konnten. Jedenfalls bestanden Anhaltspunkte, dass den vorgelagerten Aktientransaktionen möglicherweise keine reale, wirtschaftliche Bedeutung zuzumessen war und damit ein Tatbestand des Primärmarkts vorlag. Der Vorinstanz lagen somit im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung in zweifacher Hinsicht begründete objektive Anhaltspunkte für mögliche Aufsichtsrechtsverletzungen vor, die eine Verfahrenseröffnung gegen die Beschwerdeführerin 1 rechtfertigten.

3.7.3 Die Beschwerdeführer 2 und 3 machen geltend, dass Vorgänge, die sich vor ihrer Eintragung als Organe zugetragen hätten, ihnen nicht vorgeworfen werden könnten, da sie stets auf Anweisung des (ehemaligen) Mehrheitsaktionärs gehandelt hätten, solange dieser Einsitz in Verwaltungsrat und Geschäftsführung gehabt habe. Sinngemäss bringen sie damit vor, sie hätten das Verfahren nicht veranlasst. Die Beschwerdeführer 2 und 3 waren jedoch im gesamten Untersuchungszeitraum 2012 bis 2015 bei der Beschwerdeführerin 1 tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin 1 gab im Rahmen der Beantwortung des ersten Fragebogens der FINMA im August 2013 an, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 (gemeinsam mit dem damaligen Mehrheitsaktionär und Verwaltungsratsmitglied) Mitglieder der Geschäftsführung seien und je 10 % an der Beschwerdeführerin 1 hielten. Später gaben die Beschwerdeführenden an, die Beschwerdeführer 2 und 3 seien zunächst für die Betreuung und Akquise diverser Portfolios zuständig gewesen, hätten seit Mitte 2014 "stückweise die operative Geschäftsführung der Beschwerdeführerin 1 übernommen" und seit dem Austritt des Mehrheitsaktionärs vollumfänglich übernommen. Sie seien zudem zuständig gewesen für den Anschluss an eine SRO und die Statutenänderung (Vinkulierungsbestimmung). Sie betreuten aktiv die bestehenden Beteiligungen und würden künftig auch im Bereich Dienstleistungen für Unternehmen tätig sein (B2B). Erstellt war im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ferner, dass sie seit dem 8. Oktober 2013 als Direktoren mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister eingetragen gewesen waren und der damalige Mehrheitsaktionär, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 22. Dezember 2014 aus dem Verwaltungsrat und der Geschäftsführung ausgeschieden war und seine bisherige Beteiligung bis auf einen Anteil von rund 10 % an die Beschwerdeführer 2 und 3 übertragen hatte. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 während des gesamten Untersuchungszeitraums Aufgaben und Funktionen für die Beschwerdeführerin 1 wahrgenommen hatten, zum Anlass nahm, in einem Verwaltungsverfahren ihren allfälligen Beitrag zu den mutmasslichen Aufsichtsrechtsverletzungen zu prüfen.

3.7.4 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Umstände stützen, die nach Verfahrenseröffnung erfolgten (Untersuchungsbericht), ist festzuhalten, dass diese für die nachträgliche Prüfung der Veranlassung des Aufsichtsverfahrens unerheblich sind. Für die Beurteilung des Veranlassens im Fall von Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
FINMA-GebV ist auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens abzustellen. Aus dem Umstand, dass die Vorabklärungen rund eineinhalb Jahre in Anspruch nahmen, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht gefolgert werden, dass das Gefahrenpotential der Beschwerdeführerin 1 für den Finanzmarkt als gering eingestuft worden wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass die Dauer der Vorabklärungen wesentlich von den Beschwerdeführenden durch zahlreiche Fristerstreckungsgesuche, einen Anwaltswechsel sowie teilweise unvollständig eingereichte Unterlagen bzw. Antworten beeinflusst wurde, sodass die Vorinstanz den Entscheid über eine allfällige Verfahrenseröffnung kaum früher hat treffen können. Die von den Beschwerdeführenden zitierten Strafakten lagen der Vorinstanz bei Verfahrenseröffnung vor. Es bleibt jedoch unklar, was die Beschwerdeführenden zu ihren Gunsten daraus ableiten wollen, machen sie doch nicht geltend, die Strafakten hätten für den Entscheid über die Verfahrenseröffnung nicht verwendet werden dürfen. Die Berufung auf die Unschuldsvermutung geht an der Sache vorbei, da es nicht um ein Strafverfahren geht und die strafprozessuale Verfahrensgarantien im Enforcementverfahren ohnehin nicht zum Tragen kommen (BVGE 2018 IV/5 E. 4.2). Schliesslich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 per 13. November 2014 einer SRO angeschlossen war, hinsichtlich der Abklärung der Bewilligungspflicht unter aBEHG und KAG unerheblich, da die nach dem Geldwäschereigesetz anerkannten SRO - nebst ihren selbstgewählten branchenspezifischen Aufgaben - die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Prävention und Vermeidung von Geldwäscherei kontrollieren (vgl. Art. 24
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz
GwG Art. 24 Anerkennung - 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
1    Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
a  über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen;
b  darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und
c  Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Personen und Prüfgesellschaften:151
c1  die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen,
c2  Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und
c3  von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind;
d  sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaften sowie leitende Prüferinnen und Prüfer die Voraussetzungen nach Artikel 24a erfüllen.
2    Die Selbstregulierungsorganisationen der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009153 müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.154
des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 [GwG, SR 955.0]) und die FINMA für die Klärung finanzmarktrechtlicher Bewilligungspflichten zuständig ist (Art. 1 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 1 Gegenstand - 1 Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
1    Der Bund schafft eine Behörde für die Aufsicht über den Finanzmarkt nach folgenden Gesetzen (Finanzmarktgesetze):
a  Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 19304;
b  Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19085;
c  Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066;
d  Bankengesetz vom 8. November 19347;
e  Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20189;
f  Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199710;
g  Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200411;
h  Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201513;
i  Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 201815.
2    Dieses Gesetz legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente dieser Behörde fest.
i.V.m. Art. 6 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 6 Aufgaben - 1 Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
1    Die FINMA übt die Aufsicht nach den Finanzmarktgesetzen und nach diesem Gesetz aus.
2    Sie nimmt die internationalen Aufgaben wahr, die mit ihrer Aufsichtstätigkeit zusammenhängen.
und Art. 3 Bst. a
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 3 Beaufsichtigte - Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a  die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b  die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200618, die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen;
c  ...
FINMAG). Der Antrag auf Zeugeneinvernahme der Geschäftsleitung der fraglichen SRO zum Umstand, dass sie die Beschwerdeführerin 1 "nicht aufgenommen hätte, wenn diese offensichtlich unbewilligte Tätigkeiten ausgeführt hätte", ist demzufolge in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

3.8 Demnach war ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde in Form eines eingreifenden Verwaltungsverfahrens vorliegend angezeigt. Die Beschwerdeführenden haben das Aufsichtsverfahren i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 956.122 Verordnung vom 15. Oktober 2008 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) - FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung
FINMA-GebV Art. 5 Gebührenpflicht - 1 Gebührenpflichtig ist, wer:
1    Gebührenpflichtig ist, wer:
a  eine Verfügung veranlasst;
b  ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird;
bbis  als Beaufsichtigte oder Beaufsichtigter nach Massgabe der Finanzmarktgesetze durch die FINMA geprüft wird;
c  eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.
2    Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
FINMA-GebV veranlasst, weshalb eine Gebührenpflicht besteht.

4.
Hinsichtlich der Höhe der auferlegten Verfahrenskosten erwägt die Vorinstanz, die Gebühr für ein Enforcementverfahren richte sich nach Zeitaufwand und Bedeutung der Sache. Der Zeitaufwand sei so zu bestimmen, wie wenn die FINMA im Verlauf des Verfahrens zu demselben Ergebnis gekommen wäre wie das Bundesgerichtsurteil, was frühestens nach Studium des Untersuchungsberichts möglich gewesen wäre; bis und mit Studium des Untersuchungsberichts sei ein Aufwand von 131.68 verrechenbaren Stunden entstanden, der in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens bzw. der sich stellenden Rechtsfragen sowie der Bedeutung des Streitgegenstands angemessen und verhältnismässig sei. Die Verfahrenskosten seien somit neu gesamthaft auf gerundet Fr. 37'000.- festzusetzen. Die Beschwerdeführenden bringen nichts dagegen vor. Insbesondere machen sie nicht geltend, die Kosten seien zu hoch. Der Betrag erscheint, gestützt auf die dem Gericht durch die Vorinstanz eingereichte Leistungsübersicht, als angemessen.

5.

5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 4
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz
FINMAG Art. 36 Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter - 1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
1    Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter).
2    Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Untersuchungsbeauftragten. Sie legt fest, in welchem Umfang die oder der Untersuchungsbeauftragte an Stelle der Organe der Beaufsichtigten handeln darf.
3    Die Beaufsichtigten haben der oder dem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.
4    Die Kosten der oder des Untersuchungsbeauftragten tragen die Beaufsichtigten. Sie haben auf Anordnung der FINMA einen Kostenvorschuss zu leisten.
FINMAG tragen die Beaufsichtigten die Kosten der Untersuchungsbeauftragten. Diese Kostenregelung folgt dem Störer- bzw. Verursacherprinzip. Sie findet auch auf Finanzintermediäre Anwendung, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen bewilligungslos tätig waren oder potentiell bewilligungslos einer bewilligungspflichtigen finanzmarktrelevanten Aktivität nachgehen (BGE 137 II 284 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 7.1). Für die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht; es genügt, dass objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wobei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort bzw. durch die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1). Je weniger die von einem Aufsichtsverfahren betroffenen natürlichen oder juristischen Personen bereit sind, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, umso eher rechtfertigt es sich, dass die Aufsichtsbehörde sich die nötigen Informationen über eine Untersuchungsbeauftragte beschafft (Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 7.2). Deren Einsetzung muss wegen der damit verbundenen Konsequenzen indessen verhältnismässig bleiben, d.h. zum Schutz der Gläubiger und des Finanzmarkts geeignet und erforderlich erscheinen sowie das Übermassverbot respektieren (Urteil des BGer 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 7.2 m.H.). Die Pflicht zur Übernahme der Kosten besteht selbst dann, wenn sich der Anfangsverdacht der Vorinstanz nachträglich als unbegründet erweisen sollte (Urteil des BVGer B-2188/2016 vom 4. Dezember 2017 E. 6.1 m.H.).

5.2 Dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinreichende objektive Anhaltspunkte für mögliche Aufsichtsrechtsverletzungen annehmen durfte, wurde bereits ausgeführt (vgl. E. 3.7). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhalts und zum Schutz allfälliger Anlegerinteressen die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten als erforderliches und geeignetes Mittel erachtet hat, weshalb die Beschwerdeführenden auch die Untersuchungskosten zu tragen haben.

5.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass eine Übernahmepflicht der Untersuchungskosten nach der Rechtsprechung zwar bestehe, jedoch grosse Zweifel bestünden, ob diese auch auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finde. In den entsprechenden Urteilen sei es um deutlich höhere Deliktsummen gegangen, vorliegend gehe es nur um einen tiefen siebenstelligen Betrag, oder den Anlegern seien völlig unrealistische Gewinnversprechungen gemacht worden, was vorliegend nicht der Fall sei, oder die fragliche Gesellschaft sei quasi im Begriff gewesen, eine unterstellungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen, im Unterschied zur Beschwerdeführerin 1, die das Geschäftsmodell schon länger praktiziert habe. Den angeführten Fällen sei gemein, dass eine operative bzw. unternehmerische Tätigkeit von den betroffenen Gesellschaften nicht einmal behauptet worden sei, während dieses Element vorliegend den Ausschlag gegeben habe, dass das Bundesgericht keine kollektive Kapitalanlage habe erkennen können. Zudem könnten nicht jedem Angestellten Untersuchungskosten auferlegt werden. Es komme auf die Rolle der Personen an und es müsse ein Sachzusammenhang zwischen der Tätigkeit der Person und dem Anfangsverdacht bestehen. Die Beschwerdeführer 2 und 3 seien damit vorliegend keine Störer bzw. Verursacher, weshalb ihnen keine Untersuchungskosten auferlegt werden könnten. Stossend wäre es zudem, wenn der Kostenentscheid gegenüber der Beschwerdeführerin 1 aufgehoben würde, gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 aber weiterhin gelten würde, weil der ursprüngliche Kostenentscheid ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen sei.

5.4 Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die Pflicht zur Übernahme der Untersuchungskosten bereits von Gesetzes wegen besteht, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen unbehelflich sind. Die Beschwerdeführenden stellen ferner nicht in Frage, dass den Beschwerdeführern 2 und 3 überhaupt Untersuchungskosten auferlegt werden können, sie bringen sinngemäss indes vor, die Tätigkeiten der Beschwerdeführer 2 und 3 seien von solch untergeordneter Natur gewesen, dass kein Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und dem Anfangsverdacht bestanden habe. Mit Blick auf ihre Aufgaben und Funktionen im Untersuchungszeitraum innerhalb der Gesellschaft, wie sie sich der Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung präsentierten (vgl. E. 3.7.3), geht diese Rüge fehl. Die Höhe der Untersuchungskosten wird von den Beschwerdeführenden ferner nicht in Frage gestellt. Den Befürchtungen vor widersprechenden Kostenentscheiden zwischen der Beschwerdeführerin 1 einerseits und den Beschwerdeführern 2 und 3 andererseits hat die Vorinstanz durch Wiedererwägung der entsprechenden Ziffern des Dispositivs der ursprünglichen Unterstellungsverfügung bereits Rechnung getragen.

6.
Die angefochtene Verfügung ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE) auf insgesamt Fr. 6'000.- festzusetzen und den Beschwerdeführenden in der Höhe von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von je Fr. 2'000.- auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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