Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 277/2022

Urteil vom 11. Dezember 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Günter,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung,
mehrfache Tätlichkeiten; Willkür; Anklagegrundsatz; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. April 2022 (50/2021/22).

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte A.________ am 21. Mai 2021 wegen mehrfacher Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau B.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren auf und rechnete die Untersuchungshaft an. Weiter verwies es A.________ für sieben Jahre des Landes, unter Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS). Für weitere Delikte stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Es hiess die Zivilklage dem Grundsatz nach gut und verwies sie im Übrigen auf den Zivilweg. Weiter befand es über die Kosten- und Entschädigungs-folgen.

B.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Berufung von A.________ mit Urteil vom 26. April 2022 insoweit teilweise gut, als es ihn schuldig sprach wegen einfacher Vergewaltigung. Im Übrigen bestätigte das Obergericht das erstinstanzliche Urteil.

C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern, das Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung sei einzustellen. Eventualiter sei er von diesen Vorwürfen freizusprechen. Hingegen sei er der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Die Untersuchungshaft sei an die Strafe anzurechnen. Der Vollzug der Strafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen. Die Kosten der Untersuchung, des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie seiner amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 11'932.80 für die Anwaltskosten der erbetenen Verteidigung für das Verfahren vor dem Obergericht zuzusprechen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt, nicht aber Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt frist- und formgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
, Art. 90 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf seine Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Ausführungen einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen in der Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer auf andere Rechtsschriften verweist. Dies genügt den strengen Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (BGE 143 IV 122 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO geltend. Hinsichtlich der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung fehlten Angaben zu Ort, Datum, Zeit sowie Art und Folgen der Tatausführung. Auch die Vorwürfe der mehrfachen Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten seien in zeitlicher Hinsicht ungenügend umschrieben.

2.2. Gemäss Art. 325 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung.
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
und Art. 325
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO; Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
sowie Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV; Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO; vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2 mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Die im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegebene Anklage genügt in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung den bundesrechtlichen Vorgaben. Sie schränkt den Zeitraum der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten zwei- bis dreifachen Tatbegehung auf einen Zeithorizont von drei Monaten (Februar bis April 2018) und den Tatort auf die ehelichen Wohnung ein.
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, soweit er eine genauere Zeit- oder Ortsangabe oder eine präzisere Umschreibung des Tatgeschehens inklusive des Sexualaktes selbst fordert.
Die Anklage ist als Ganzes zu lesen und beinhaltet nebst dem Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung auch die Vorwürfe der mehrfachen Drohung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten, welche der Beschwerdeführer während der Ehe regelmässig zu Lasten seiner Ehefrau und Beschwerdegegnerin 2 begangen haben soll. Daraus ergibt sich in aller Deutlichkeit die Drucksituation und das Klima der Gewalt, welchem die Beschwerdegegnerin 2 permanent ausgesetzt gewesen sein soll, inklusive eines letzten Vorfalls vom 29./30. August 2018, bei welchem der Beschwerdeführer gewaltsam den Geschlechtsverkehr zu erzwingen versucht habe. Insbesondere wird in der Anklage umschrieben, wie der Beschwerdeführer jeweils tätlich und verbal gegen die Beschwerdegegnerin 2 vorgegangen sein soll, wenn sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte, indem er sie geschlagen, ihr mit dem Tod oder der Abschiebung nach Indien gedroht oder einmal gar am Kiefer bzw. Hals gepackt, anschliessend in die Brust gebissen und aus der Wohnung gesperrt habe.
Ebenso umschreibt die Anklage die Ablehnung der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Sexualakt, indem sie in allen angeklagten Fällen vorgängig dagegen opponiert haben soll, sich gegen ein Ausziehen durch den Beschwerdeführer oder ein Wegschieben ihrer Kleidung gewehrt, diese festgehalten und die Hand des Beschwerdeführers wegschoben habe. Weiter enthält die Anklage das bewusste Hinwegsetzen des Beschwerdeführers über die äusserlich erkennbaren und von der Beschwerdegegnerin 2 gesetzten Grenzen.
Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Anklage nicht zwischen den zwei bis drei Vergewaltigungsvorwürfen unterscheidet und hierfür dem Beschwerdeführer dieselbe Vorgehensweise zur Last legt, zumal es im Rahmen der angeklagten Beziehungsdelikte durchaus möglich ist, dass ein Täter mehrfach dasselbe Tatvorgehen an den Tag legt. Schliesslich ist auch die fehlende genauere Beschreibung des Sexualaktes mit dem Anklagegrundsatz vereinbar, wenn damit, wie vorliegend, vaginaler Geschlechtsverkehr ohne Besonderheiten gemeint ist.

2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer den Anklagegrundsatz für Tatbestände der mehrfachen Drohung und mehrfachen Tätlichkeit verletzt sieht, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden.
In Anklageziffer 2.2 werden zwei konkrete körperliche und verbale Übergriffe, deren Zeitpunkt, der Ort des Geschehens und das Tatvorgehen genannt. Diesbezüglich erweist sich sein Vorbringen haltlos.
Der Anklageziffer 2.3 betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Drohung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 im Zeitraum vom 4. September 2015 bis zum 30. August 2018 am gemeinsamen Wohnort mehrfach gedroht haben soll, ihr den Hals durchzuschneiden, wenn sie und die Kinder schliefen. Ausserdem habe er in diesem Zeitraum auch einmal ein Messer hervorgenommen und ausgesagt, er könne die Beschwerdegegnerin durchschneiden bzw. wenn er ein Messer in sie hineinstecke, komme es auf der anderen Seite hinaus. Schliesslich habe er sie im selben Zeitraum wöchentlich mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen und mit Füssen getreten, dies ohne Verletzungsfolgen. Aus dieser Umschreibung ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich regelmässig wiederholende verbale und tätliche Übergriffe auf die Beschwerdegegnerin 2 anklagt und deren Art detailliert beschreibt. Dabei handelt es sich um Delikte im häuslichen Umfeld, welche sich über einen längeren Zeitraum ereignet haben sollen und welche bloss approximativ eingegrenzt werden können. Hierzu hat das Bundesgericht befunden, eine genauere zeitliche und örtliche Einordnung sei zur Einhaltung des Anklagegrundsatzes entbehrlich (Urteil 6B 103/2017 vom 21. Juli
2017 E 1.5.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge nicht durch.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung auseinandergesetzt, wonach sie keine Lust auf Geschlechtsverkehr gehabt und die Drucksituation bloss nachgeschoben habe. Weiter führe die Vorinstanz aus, seine eigenen Aussagen seien widersprüchlich oder bloss allgemein gehalten, ohne dies zu begründen. Er habe infolge der mangelnden Konkretisierung der Vorwürfe nicht genauer Stellung nehmen können

3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 139 IV 179 E. 2.2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; Urteil 6B 355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht ergibt sich auch aus Art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
StGB.

3.3. Die Rügen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Sie betreffen weniger den Anspruch auf rechtliches Gehör als vielmehr die inhaltliche Überzeugungskraft, welche der Beschwerdeführer in Frage stellt (vgl. dazu hernach E. 4). Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten und seine Argumente vor Bundesgericht vortragen konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in Bezug auf die Vorwürfe der Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten willkürlich fest. Der Sachverhalt hinsichtlich Vergewaltigung und der angeblichen Drucksituation könne aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht erstellt werden. Gestützt auf ihre Aussagen sei auch nicht erwiesen, dass es für ihn erkennbar gewesen sein soll, dass sie Geschlechtsverkehr ablehne.

4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann es nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Eine Sachverhaltsfeststellung gilt als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist dagegen nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG explizit
vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5, 409 E. 2.2).

4.3.

4.3.1. Die Vorinstanz gibt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 detailliert wieder und unterzieht diese einer ausführlichen Würdigung. Daraus leitet sie den vertretbaren Schluss ab, die Angaben zur über Jahre aufgebauten physischen und psychischen Drucksituation (regelmässige Schläge, Drohung, sie nach Indien zurückzuschicken bzw. ihr und den Kindern im Schlaf den Hals durchzuschneiden, damit verbundene Angst) seien weder unstetig noch widersprüchlich und frei von übermässigen Belastungen. Sie glaubt der Beschwerdegegnerin 2, dass der Beschwerdeführer zumindest einmal an ihr gegen ihren erkennbaren Willen (getrennte Zimmer nach Bekanntwerden einer Fremdbeziehung des Beschwerdeführers, Geschlechtsverkehr trotz "Nein-Sagen", wobei die Art und der Wortlaut der ablehnenden Äusserung unklar ist, Festhalten der Kleider oder Wegdrehen) den Geschlechtsverkehr vollzogen hat. Sie begründet diese Schlussfolgerung mit dem Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2. Diese habe die Tathandlungen ausführlich, detailliert und ohne übermässigen Belastungseifer beschrieben. Die Mühe der Beschwerdegegnerin 2, die von ihr geschilderten mehrfachen Übergriffe zeitlich einzuordnen und im Detail auseinanderzuhalten, begründet die Vorinstanz mit der
zwischen den Aussagen und den Handlungen verstrichenen Zeit, der Regelmässigkeit, der über mehrere Jahre gelebten Ehe, in welcher Geschlechtsverkehr auch einvernehmlich vollzogen wurde und ihrem Rollenverständnis als Ehefrau, die ihren Ehemann mit 16 Jahren in Indien geheiratet hat und ihm aus ihrer Sicht Gehorsam schuldet. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung die Umstände, wie es zur Anzeige gekommen ist.
Diese vorinstanzliche Würdigung ist vertretbar. Dass die Vorinstanz aufgrund der von ihr genannten konkreten Umstände die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 für glaubhaft hält, obwohl die Beschwerdegegnerin 2 ein psychisches oder materielles Abhängigkeitsverhältnis verneint und hierbei eine einzelne Frage möglicherweise falsch verstanden hat, ändert nichts am Beweisergebnis als solches.
Wenn der Beschwerdeführer einzelne Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 einer eigenen, anderen Würdigung als die Vorinstanz unterzieht, so namentlich zur Drohung, die Beschwerdegegnerin 2 nach Indien zu schicken, oder zur Drucksituation, ist dies nicht geeignet, Willkür des angefochtenen Urteils zu belegen. Dasselbe gilt, soweit er aktenwidrig behauptet, die Vorinstanz gehe nicht auf die Details ein, weshalb sie seine Aussagen nicht als glaubhaft erachte. Vielmehr lassen sich die sexuellen Übergriffe, die Drohungen und die Tätlichkeiten in den Kontext des letzten Vorfalls vom 29./30. August 2018 einbetten, welcher Anlass der Anzeige bildete und welchen der Beschwerdeführer zumindest teilweise (allerdings ohne Sexualbezug) eingestand. Dort war die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund der zeitlichen Nähe der Ereignisse zur Aussage in der Lage zu schildern, wie der Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr gewaltsam zu erzwingen versuchte, und decken sich ihre Aussagen mit der Wahrnehmung von neutralen Zeugen, Fotos und der im Schlafzimmer der Parteien asservierten Haare (angefochtenes Urteil S. 28). Soweit er d iesbezüglich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Anklageziffer 2.2 beanstandet, übt er sich in
appellatorischer Kritik, auf welche nicht einzutreten ist.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der pauschalen Behauptung, der Beschwerdegegnerin 2 seien suggestive Fragen gestellt worden, zu seinen Gunsten für sich ableiten will. Es trifft nicht zu, dass bloss sein eigenes Geständnis und nicht auch die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der Zeugen beweisrechtlich massgebend sein sollen.

4.3.2. Nicht einzutreten ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorwürfen der mehrfachen Drohung betreffend Anklageziffer 2.3 und der mehrfachen Tätlichkeit betreffend Anklageziffer 2.4. Wiederum legt er aufgrund punktueller Aussagen und Annahmen seine eigene Würdigung dar, ohne auf das angefochtene Urteil hinreichend einzugehen. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 vor dem Beschwerdeführer fürchtete, ergibt sich aus ihren Schilderungen der generellen Drohkulisse, welche der Beschwerdeführer aufbaute (angefochtenes Urteil S. 16), den Schilderungen des Vorfalls vom 29./30. August 2018 und dem Umstand, dass sie sich aufgrund der Befürchtung, der Beschwerdeführer werde seine Morddrohungen wahr machen, zur Anzeige entschloss (angefochtenes Urteil S. 19 f.).

5.
Der Beschwerdeführer wendet sich nur insoweit gegen die Strafzumessung, den Strafvollzug, die Zusprechung einer Zivilforderung dem Grundsatz nach und die Verlegung der Verfahrenskosten, als er die Schuldsprüche beanstandet. Da die Schuldsprüche aus den genannten Gründen zu bestätigen sind, ist auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht näher einzugehen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn