Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 80/2015

Urteil vom 11. Dezember 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Tribaldos,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Columna Sammelstiftung Group Invest, c/o AXA Leben AG, Rechtsdienst Kollektiv Leben, Paulstrasse 9, 8003 Zürich.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene A.________ war zuletzt als Spuhlerin (Textilmitarbeiterin) tätig, bevor sie sich am 27. November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen anmeldete. Die IV-Stelle des Kantons Aargau prüfte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und sprach der Versicherten für die Folgen einer Fibromyalgie mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 20. August 2003). Am 17. Januar 2007 bestätigte sie die Rente revisionsweise. Mit Verfügung vom 2. September 2008 wies sie ein Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen ab.
Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie liess die Versicherte medizinisch begutachten (Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 9. August 2013) und holte beim Regionalen Abklärungsdienst (RAD) eine Stellungnahme ein (erstattet am 14. August 2013). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die Rente gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (d.h. auf den 1. Januar 2014) auf (Verfügung vom 8. November 2013).

B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin (über den 1. Januar 2014 hinaus) die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur nochmaligen Abklärung zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Dabei gab sie einen Bericht der Dr. med. C.________, Fachärztin FMH Physikalische Medizin, Fachärztin FMH Allgemeinmedizin, vom 27. Dezember 2014 zu den Akten.
In einer weiteren Eingabe vom 5. November 2015 liess die Versicherte sich zur Anwendung der neusten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 vernehmen und einen Bericht der Dr. med. C.________ vom 1. September 2015 einreichen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Folglich ist das Bundesgericht weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (vgl. E. 1) frei überprüfen kann (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.

3.1. Die Beschwerde ist samt Begründung innert 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG); eine spätere Ergänzung der Beschwerdeschrift ist nur gemäss Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG, d.h. im Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, möglich (LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 40 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

3.2. Da die Rechtsmittelfrist am 2. Februar 2015 abgelaufen ist, bleibt die Eingabe vom 5. November 2015 unbeachtlich.

4.

4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C 690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).

4.2. Die Versicherte liess mit der Beschwerde und in einer weiteren Eingabe vom 5. November 2015 (vgl. dazu bereits E. 3.2) die Berichte der Dr. med. C.________ vom 27. Dezember 2014 und 1. September 2015 einreichen. Da es sich bei beiden Beweismitteln um unzulässige echte Noven handelt, haben sie unbeachtlich zu bleiben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

5.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob das kantonale Sozialversicherungsgericht dem Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 9. August 2013 zu Recht Beweiswert zuerkannt hat.

5.1. Im Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 9. August 2013 hielten Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) ein subakromiales Impingementsyndrom rechts mit Tendinitis calcarea und eine Dekonditionierung bei Fibromyalgiesyndrom und andererseits als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und eine mögliche seronegative Oligoarthritis unklarer Genese (RF-negativ, Anti-CPP-AK negativ) fest. Die Versicherte sei in der Lage, Tätigkeiten im Rahmen mindestens leichter körperlicher Arbeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Art mit einfacher und durchschnittlicher Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne körperliche Zwangspositionen 6 Stunden pro Arbeitstag zu verrichten. Die Dekonditionierung könne durch aktivierende Massnahmen innert sechs bis neun Monaten rekompensiert werden.
Gestützt auf diese gutachterlichen Ausführungen stellte die Vorinstanz eine Arbeitsfähigkeit von 70 % mit Steigerungspotential auf 100 % bei einer optimal angepassten Arbeitsstelle und einer Angewöhnungsphase von sechs bis neun Monaten fest. Sie gelangte zum Ergebnis, dass unabhängig davon, ob beim Invalideneinkommen von einer Arbeitsfähigkeit von 70 oder 100 % ausgegangen und ob ein leidensbedingter Abzug von bis zu maximal 25 % vorgenommen werde, jedenfalls kein rentenbegründender bzw. rentenerhaltender Invaliditätsgrad resultiere.

5.2. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen, ist nicht ersichtlich und vermag auch die Beschwerdeführerin nicht darzutun:

5.2.1. Sie macht geltend, zum Zeitpunkt der Begutachtung der medizinischen Gutachterstelle B.________ hätten zahlreiche somatische Leiden vorgelegen, welche ihre Schmerzen erklären würden; die IV-Stelle habe entsprechende Abklärungen aber unterlassen. Indessen wurde die anlässlich der Begutachtung der medizinischen Gutachterstelle B.________ über Schmerzen am ganzen Körper (am Rücken und am Nacken, an den Armen und an den Händen [besonders schlimm], an den Beinen, den Füssen und der Fusssohle sowie an allen Gliedern, Gelenken, Muskeln und Sehnen) klagende Versicherte durch Dr. med. E.________ rheumatologisch eingehend untersucht (rheumatologisches Teilgutachten vom 9. Juli 2013). Des Weitern zog der Gutachter der medizinischen Gutachterstelle B.________ die bereits bestehenden Röntgenaufnahmen bei (MRT des linken Vorfusses und der ISG, Klinik F.________, vom 26. Mai 2009 und 10. März 2011), liess weitere Röntgenaufnahmen des Schulter- und AC-Gelenks rechts sowie der Hände und Füsse erstellen (9. Juli 2013, Röntgeninstitut G.________) und eine Laboruntersuchung vornehmen. Dabei zeigten sich im Schulter-/AC-Gelenk bei ansonsten altersentsprechend normalen ossären Strukturen und Gelenkverhältnissen Zeichen der PHS calcarea mit
Verkalkungen in der Rotatorenmanschette im Ansatzbereich am Tuberculum minus und diskret am Tuberculum majus. In den Händen und Füssen fanden sich (ebenfalls) altersentsprechend normale ossäre Strukturen und Gelenkverhältnisse und waren keine degenerativen oder entzündlichen Gelenkverhältnisse nachweisbar (was auch der Laborbefund bestätigte); es zeigte sich lediglich eine Kapselverkalkung im Metakarpophalangealgelenk V links und II rechts (möglicherweise traumatisch bedingt). Aufgrund der erhobenen Befunde wurde eine leichte Einschränkung der zumutbaren mechanischen Belastbarkeit der peripheren Gelenke der oberen Extremitäten (namentlich der Hand- und Fingergelenke bzw. des rechten Schultergelenks) und eine leichte Reduktion der allgemeinen Leistungsfähigkeit infolge des generalisierten Weichteil-Schmerzsyndroms und der dadurch bedingten allgemeinen Dekonditionierung festgestellt. Angesichts der getätigten umfangreichen rheumatologischen Untersuchungen (Klinik, Röntgen, Labor) geht der Vorwurf der Versicherten, sie sei somatisch ungenügend abgeklärt worden, ins Leere.

5.2.2. Die Versicherte kritisiert, die "mittlerweile vorhandenen degenerativen Veränderungen" seien überhaupt nicht als Ursache für die Schmerzen in Betracht gezogen worden. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Gutachter, abgesehen von den soeben (vgl. E. 5.2.1) erwähnten geringfügigen Abweichungen, normale ossäre Strukturen und Gelenkverhältnisse vorfanden. Soweit die Versicherte in der Beschwerde starke Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und im rechten Knie geltend macht, weicht dies von ihren Angaben anlässlich der Begutachtung ab, in welchen sie die Schmerzen in den Händen als besonders schlimm bezeichnete. Im Übrigen bestanden für die Gutachter aufgrund der erhobenen Laborbefunde Zweifel an der Schmerzintensität, wurde doch die Angabe der Versicherten, regelmässig das Schmerzmittel Co-Dafalgan einzunehmen, widerlegt, weil im Serum der darin enthaltene analgetische Wirkstoffbestandteil Paracetamol nicht nachgewiesen werden konnte.

5.2.3. Die Versicherte erblickt einen Widerspruch darin, dass die Herpes-Zoster-Infektion zwar in der Anamnese erwähnt wurde, im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung aber unberücksichtigt blieb. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass sich die Versicherte deswegen lediglich "sporadisch" in Behandlung begab (Bericht des Dr. med. H.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 8. Februar 2013) und sich anlässlich der Begutachtung keine entsprechenden Krankheitszeichen fanden.

5.2.4. Nicht gefolgt werden kann der Versicherten auch, soweit sie geltend macht, die IV-Stelle hätte bei den Gutachtern nachfragen müssen, inwiefern die Polyarthritis mit wiederkehrenden Entzündungsschüben (vor allem in den Händen) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Denn der rheumatologische Gutachter berichtete, es seien keine entzündlichen Gelenksveränderungen fassbar und es fänden sich insbesondere auch laborchemisch keine Hinweise auf eine systemische entzündliche Gelenkserkrankung. Des Weitern ist die gemäss dem rheumatologischen Teil-Gutachten möglicherweise bestehende, unter Enbrel recht gut eingestellte, seronegative Oligarthritis mit dem Zumutbarkeitsprofil insofern ohne weiteres vereinbar, als dieses lediglich leichte bis mittelschwere Arbeiten umfasst, welche gelenkschonend sind und die Möglichkeit zu Wechselpositionen bieten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Zustandes ihrer Hände in der Form eines erneuten Schubes vorbringt, betrifft dies jedenfalls nicht den hier massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 138 E. 2.1 S. 140).

5.2.5. Entgegen der Auffassung der Versicherten war auch nicht zu prüfen, ob ihr eine Exposition an einem Arbeitsplatz mit vielen Krankheitserregern möglich sei. Denn in den Akten finden sich keine Hinweise für ihre Behauptung, ihr Immunsystem sei medikamentenbedingt geschwächt, worauf sie ihr diesbezügliches Vorbringen stützt.

5.2.6. Nicht gefolgt werden kann der Versicherten schliesslich, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Schmerzen zu Unrecht (in Anwendung der [zwischenzeitlich, zufolge der neuen, auf hängige Fälle anwendbaren Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 allerdings überholten] Foerster-Kriterien) für überwindbar und demzufolge für nicht invalidisierend gehalten. Denn entscheidend ist, dass die Gutachter der medizinischen Gutachterstelle B.________ (insbesondere aufgrund des erhobenen Medikamentenspiegels [vgl. E. 5.2.2 hiervor]) erhebliche Zweifel an der von der Versicherten angegebenen Schmerzintensität und dem geltend gemachten Leidensdruck hatten und nach ihrer Einschätzung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit neben dem Impingementsyndrom lediglich von der Dekonditionierung ausging, welche sich bei der Versicherten über die Jahre im Zuge der Entpflichtung und der Selbstlimitierung bei einem syndromalen Beschwerdebild eingestellt hatte. Die einlässlich begründete fachärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung überzeugt auch im Lichte von BGE 141 V 281. Auch nach der neuen Rechtsprechung fällt die Anerkennung einer rentenbegründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Gesamtbild zeichnet, das auf
eine therapeutisch nicht angehbare funktionelle Behinderung schliessen lässt (Konsistenz; BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303), was bei Vorliegen medizinisch nicht begründbarer Selbstlimitierungen ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 in fine S. 295; Urteil 9C 792/2015 vom 19. November 2015). Angesichts der gemäss Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 9. August 2013 bei der Versicherten vorliegenden Inkonsistenzen und Selbstlimitierungen führt auch die neue Rechtsprechung insoweit nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff. erübrigt sich.

5.3. Nach dem Gesagten vermochte die Versicherte keine Aspekte vorzubringen, die ein Abweichen vom Gutachten der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom 9. August 2013 gebieten würden bzw. dessen Beweiswert schmälern könnten. Die darauf beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Versicherten bleiben damit verbindlich. Die Invaliditätsbemessung, insbesondere die Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen, wurden von der Beschwerdeführerin im letztinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (vgl. E. 1).

5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle die Rente zu Recht aufgehoben hat.

6.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Columna Sammelstiftung Group Invest, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann