Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

4A 403/2013

Urteil vom 11. Oktober 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mahendra Williams, Landstrasse 19, 4303 Kaiseraugst,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 1. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) reichte am 22. Dezember 2011 beim Bezirksgericht Lenzburg eine Klage gegen B.________ (Beklagter) betreffend Saldierung und Rückanweisung der hinterlegten Mietzinse nach Art. 259h
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 259h - 1 Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat.
1    Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat.
2    Der Vermieter kann bei der Schlichtungsbehörde die Herausgabe der zu Unrecht hinterlegten Mietzinse verlangen, sobald ihm der Mieter die Hinterlegung angekündigt hat.
OR ein und stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Bezirksgerichtspräsidentin wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. Januar 2012 zufolge fehlender Mittellosigkeit des Gesuchstellers ab. Dagegen gelangte der Gesuchsteller mit kantonaler Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, das am 11. April 2012 die Mittellosigkeit des Gesuchstellers bejahte, die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufhob und die Sache zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurückwies.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 wies die Bezirksgerichtspräsidentin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nun zufolge Aussichtslosigkeit der Klage des Gesuchstellers ab, wogegen letzterer wiederum mit kantonaler Beschwerde an das Obergericht gelangte. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. Juli 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren verweigerte es und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtsgebühr. Es befand, der Gesuchsteller könne nicht als mittellos gelten. Damit erübrige es sich, über die Aussichtslosigkeit der Klage zu entscheiden.

B.
Der Gesuchsteller verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, der Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2013 sei aufzuheben, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Ausserdem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Es wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt.

C.
Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2013 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Der Entscheid, mit dem die Vorinstanz die kantonale Beschwerde gegen die Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin betreffend unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat, ist ein letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) kantonaler Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a S. 210). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu.

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Diese betrifft vorliegend eine mietrechtliche Angelegenheit, mithin eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG. Der Streitwert übersteigt ausserdem gemäss der Feststellung der Vorinstanz die Grenze von Fr. 15'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend zulässig. Eine Behandlung der Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ausser Betracht (vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. I n der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.2).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 136 II 508 E. 1.2; 135 I 19 E. 2.2.2; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).

3.
Eine Person hat gemäss Art. 117
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

3.1. Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.
Zur Begründung erwog sie, im Entscheid vom 11. April 2012 habe sie gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers geschlossen, dieser verfüge über keinen Freibetrag, mit dem er die Prozesskosten bestreiten könne. Am 6. September 2012 habe ihr aber der Beklagte mitgeteilt, der Beschwerdeführer beziehe zur IV-Rente und den Ergänzungsleistungen hinzu durchschnittlich Fr. 5'000.-- pro Monat aus dem Betrieb einer Auto-Waschanlage, und er habe ihn daher bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wegen Sozialhilfebetrugs angezeigt. Weiter habe der Beklagte erklärt, der Missbrauch des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege sei aber unabhängig von den Ermittlungsergebnissen im Strafverfahren offenkundig. Der Beschwerdeführer habe daraufhin in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens beantragt und ausgeführt, wenn er von dem ihm vom Beklagten vorgeworfenen Delikt freigesprochen oder wenn das Verfahren rechtskräftig eingestellt werde, könne keine Rede von einem offenkundigen Missbrauch des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege mehr sein, sowie weiter, es sei unzulässig, dass er im Rahmen eines Zivilverfahrens dazu verhalten werde, sich zu strafrechtlich
relevanten Vorwürfen zu äussern, die bereits bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht worden seien. Dagegen - so die Vorinstanz schliesslich - habe der Beschwerdeführer die Behauptung des Beklagten, wonach er ein zusätzliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 5'000.-- pro Monat erziele, nicht bestritten, wie es zu erwarten gewesen wäre, falls sie unzutreffend sein sollte. Deshalb sei deren Richtigkeit zu unterstellen, mit der Folge, dass der Beschwerdeführer über einen Freibetrag von mehr als Fr. 4'000.-- verfüge und nicht als mittellos gelten könne.

3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet diese Sachverhaltsfeststellung unter verschiedenen Gesichtspunkten.

3.2.1. Er meint zunächst, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 5. Oktober 2012 falsch gewürdigt. "Aus dem Gesamtzusammenhang der Stellungnahme" ergebe sich nämlich ohne Weiteres, dass er die Behauptung, er beziehe ein Zusatzeinkommen von Fr. 5'000.--, bestreite. Er habe ein Sistierungsgesuch gestellt und sich "durch die Weigerung, sich im Zivilverfahren zu den strafrechtlich relevanten Vorwürfen zu äussern, selbstverständlich vorbehalten, sich dazu im Strafverfahren zu äussern". Die Stellungnahme stelle "in ihrem Sinn und Geist" auch "eine Bestreitung der (ohnehin völlig haltlosen) Vorwürfe dar". Überdies sei "in Analogie zur Unschuldsvermutung bis zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung gerade von einer solchen Bestreitung auszugehen" gewesen, weshalb die Vorinstanz "mit ihrer Annahme ganz elementare Beweisregeln" verletze.

Dem kann nicht gefolgt werden: Der Beschwerdeführer zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwiefern sein blosser Antrag auf Sistierung des zivilrechtlichen Beschwerdeverfahrens respektive seine Weigerung, sich in diesem zur Eingabe des Beklagten zu äussern unter Vorbehalt, im Strafverfahren dazu Stellung zu nehmen, als Bestreitung der Behauptungen für das Zivilverfahren hätte verstanden werden müssen. Es sind denn auch keine Umstände ersichtlich, die diesen Schluss erlauben würden, und namentlich ergibt sich aus der strafrechtlichen Unschuldsvermutung nichts derartiges (dazu Erwägung 3.2.3). Sodann trifft es gerade nicht zu, dass die Vorinstanz angenommen hätte, der Beschwerdeführer werde sich "im Strafverfahren für schuldig bekennen", wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet. Der diesbezügliche Willkürvorwurf des Beschwerdeführers entbehrt der Grundlage.

3.2.2. Der Beschwerdeführer scheint weiter kritisieren zu wollen, dass die Vorinstanz an das Unterbleiben einer inhaltlichen Äusserung (zu den vom Beklagten erhobenen Vorwürfen) unzulässige Rechtsfolgen geknüpft habe. Er moniert, er werde mit dem angefochtenen Entscheid "noch schlechter gestellt[,] als wenn er keinerlei Stellungnahme abgegeben hätte", da in diesem Fall "anhand der Akten zu entscheiden gewesen" wäre. Inwiefern letzteres für ihn im Ergebnis von Vorteil gewesen wäre, tut er jedoch nicht dar. Vielmehr räumt er selber ein, dass auch bei Ausbleiben einer Stellungnahme grundsätzlich auf die Behauptungen der Gegenpartei hätte abgestellt werden dürfen.

Unabhängig davon gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Entscheid der Vorinstanz in dieser Hinsicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die gesuchstellende Person trifft im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteile 4A 114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 und 4.3.1; 5A 405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 137 III 470; vgl. zum bundesgerichtlichen Verfahren BGE 125 IV 161 E. 4a). Sie hat nach Art. 119 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 119 Gesuch und Verfahren - 1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
1    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2    Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3    Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4    Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5    Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6    Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Dass er vorliegend überhaupt nicht zur Mitwirkung verpflichtet war oder dass er zumindest nicht zu den Behauptungen des Beklagten Stellung nehmen konnte, macht der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht nicht (mehr) geltend; im Gegenteil argumentiert er in der Beschwerdebegründung selber, sein Verhalten habe - sinngemäss - eine entsprechende Bestreitung enthalten (Erwägung 3.2.1). Unter den gegebenen Umständen ist auch kein Grund zu erkennen, weshalb vom Beschwerdeführer keine Mitwirkung hätte verlangt werden dürfen, zumal dieser mit einer Bestreitung der in der Eingabe vom 6. September 2012 enthaltenen Behauptungen - wenn überhaupt - bloss seinen offenbar im Strafverfahren
vertretenen Standpunkt bekräftigt hätte, wonach die Vorwürfe haltlos seien. Es ist unter diesen Umständen jedenfalls im Ergebnis nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz angesichts der unterbliebenen inhaltlichen Äusserung des Beschwerdeführers von der Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten ausging.

3.2.3. Der Beschwerdeführer moniert sodann, keine Prozesspartei müsse damit rechnen, dass ein Zivilrichter "in Übergehung des ehernen Rechtsgrundsatzes der Unschuldsvermutung, ohne ein Beweisverfahren durchzuführen, einen Sachverhalt" annehme, "der von der Begehung eines schweren Straftatbestandes ausgeh[e]".

Nach der in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81; 128 I 81 E. 2 S. 86).

Der Beschwerdeführer verkennt indessen die Tragweite dieses Prinzips, wenn er meint, daraus ergebe sich, dass im vorliegenden Zivilverfahren eine Bestreitung der Parteibehauptungen der Gegenseite zum prozessgegenständlichen Sachverhalt, der gleichzeitig im Strafverfahren untersucht wird, entbehrlich gewesen wäre, respektive dass gar hätte davon ausgegangen werden müssen, er habe sich jedenfalls nicht in strafbarer Weise verhalten. Die Unschuldsvermutung findet ausserhalb des Strafverfahrens etwa auch im sozialversicherungsgerichtlichen Rückerstattungsverfahren Anwendung, wenn es um die nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG (SR 830.1) vorfrageweise vorzunehmende Prüfung geht, ob sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleite (BGE 138 V 74 E. 7). In diesem Fall ist die Strafbarkeit des entsprechenden Verhaltens als solche rechtserheblich. Demgegenüber ergibt sich jedenfalls nicht aus der Unschuldsvermutung, dass in einem Zivilverfahren generell zu unterstellen wäre, die Parteien hätten sich nicht in einer Art und Weise verhalten, die (zugleich) einen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermöchte (vgl. Urteil 5C.86/1996 vom 5. Dezember 1996 E. 4 i.f.; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-
Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 271 zu Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, Rz. 493 S. 314 f.). Im vorliegenden Zusammenhang, wo lediglich über die gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und nicht über einen gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwurf (der naturgemäss ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten betrifft) zu befinden ist, kann der Beschwerdeführer nicht gestützt auf die Unschuldsvermutung für sich beanspruchen, er verfüge bloss über jenes Einkommen, das er auch gegenüber den Sozialversicherungsbehörden deklariert habe, ansonsten er sich ja strafbar gemacht hätte. Die dahingehende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.2.4. Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die Vorinstanz vom Vorliegen eines Zusatzeinkommens in der Höhe von Fr. 5'000.-- ausging und ihm deshalb die Mittellosigkeit absprach, schliesslich einen Verstoss "gegen das Überraschungsverbot", beruft sich also auf seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Inwiefern dieser verletzt sein soll, ist allerdings nicht ersichtlich: Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35 E. 5 S. 39; 126 I 19 E. 2c/aa). Von einer überraschenden Rechtsanwendung bzw. tatsächlichen Feststellung kann vorliegend keine Rede sein: Die Vorinstanz übermittelte dem Beschwerdeführer die Eingabe des Beklagten vom 6.
September 2012 mit Verfügung vom 13. September 2012 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme und dem Hinweis, bleibe eine Stellungnahme innert Frist aus, werde aufgrund der Akten entschieden. Dass die Eingabe, gemäss welcher der Beschwerdeführer zur IV-Rente und den Ergänzungsleistungen hinzu ein erhebliches Einkommen aus der Auto-Waschanlage bezieht, einen Einfluss auf die Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers haben konnte, war nicht zu übersehen, zumal der Beklagte auch einen möglichen Missbrauch des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege ansprach. Ebenso war absehbar, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid (unter anderem) diese Eingabe des Beklagten zugrunde legen würde, wozu sie nach dem (durch die Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz, der in diesem Verfahren gilt (Urteil 4A 114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen), auch ohne Weiteres befugt war. Die Auffassung der Vorinstanz, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei angesichts des Zusatzeinkommens nicht ausgewiesen, kann unter diesen Umständen keineswegs als überraschend gelten. Es ist nicht erkennbar, weshalb sich der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht zu den entscheidrelevanten
Umständen hätte äussern können (vgl. bereits Erwägung 3.2.2).

3.3. Aufgrund des Gesagten ist die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge über ein Zusatzeinkommen von Fr. 5'000.-- pro Monat und sei folglich nicht mittellos, weder offensichtlich unrichtig, noch beruht sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Die Vorinstanz durfte demnach dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 117 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO die unentgeltliche Rechtspflege verweigern.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Begehren des Beschwerdeführers waren von vornherein aussichtslos (vgl. BGE 133 III 614 E. 5), weshalb seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Kölz