Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 130/2007 /hum

Urteil vom 11. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Larese,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsvertreterin,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 5. März 2007 (VB060032/U).

Sachverhalt:
A.
Im Strafurteil vom 3. November 2006 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, der angeklagten Tramführerin werde vorgeworfen, sie habe der langsam und am Ende einer Gruppe gehenden Geschädigten, die das Vortrittsrecht des Trams missachtet und das Tramtrassee überquert habe, pflichtwidrig keine oder zu wenig Beachtung geschenkt (Urteil S. 7). Die Geschädigte war vom Tram trotz Notbremsung noch erfasst worden und hatte am rechten Bein oberhalb des Fussgelenks eine offene Fleischwunde (Anklageschrift) und eine "Beule" an der Stirn (Urteil S. 21) erlitten. Wie bereits das Bezirksgericht am 1. November 2005 sprach auch das Obergericht die Tramführerin vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei.

Vor dem Bezirksgericht hatte die Geschädigte adhäsionsweise einen Schaden in der Höhe von Fr. 50'724.50 eingeklagt. Das Bezirksgericht trat auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nicht ein. Die Kosten der Untersuchung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Geschädigten wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Angeklagten wurde für ihre Anwaltskosten eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht hatte die Geschädigte erneut adhäsionsweise einen Schadenersatz von Fr. 50'724.50 sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Das Obergericht trat auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nicht ein. Es bestätigte das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv. Die obergerichtlichen Kosten sowie die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Geschädigten in Höhe von Fr. 6'650.40 wurden der Geschädigten auferlegt. Diese wurde zudem verpflichtet, der Angeklagten für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'400.- zu zahlen.
B.
In diesem Strafverfahren vertrat die Rechtsanwältin X.________ die Geschädigte im vorliegend relevanten Zeitraum vom 22. März 2004 bis 15. Dezember 2005. Sie wurde ab dem 14. April 2004 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Sie stellte für dieses Mandat folgende Zwischenabrechnungen:
am 16. Juli 2004 Fr. 6'133.33
am 2. Dezember 2004 Fr. 2'834.-
am 11. Januar 2005 Fr. 6'017.-
am 2. Mai 2005 Fr. 7'779.40
am 21. Juli 2005 Fr. 9'826.60
am 9. Januar 2006 Fr. 12'321.10

insgesamt Fr. 44'243.30, zuzüglich Auslagen von Fr. 832.40, für einen Zeitaufwand von 221,22 Stunden bzw. als Honorar. Mit vier Präsidialverfügungen wurden Akontozahlungen von insgesamt Fr. 15'800.- ausgerichtet.

Das Bezirksgericht sprach ihr am 22. März 2006 eine Entschädigung von Fr. 11'298.- zu und verpflichtete sie zur Rückerstattung des Differenzbetrags zu den Akontozahlungen von Fr. 4'502.-.

Die Verwaltungskommission des Obergerichts wies mit Beschluss vom 5. März 2007 die Aufsichtsbeschwerde, mit der eine Entschädigung von Fr. 39'065.20 für das untersuchungsrichterliche und erstinstanzliche Verfahren beantragt worden war, ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
X.________ lässt "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" führen. Sie beantragt, den Beschluss vom 5. März 2007 aufzuheben und ihr für das untersuchungsrichterliche und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 39'065.20 zuzusprechen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und zwar wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 8
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OHG, Art. 10 Abs. 5 StPO/ZH sowie wegen willkürlicher Feststellung des Sachverhalts und wegen eines willkürlichen Ermessensentscheids, Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und falscher rechtlicher Würdigung; ferner sei dem Beschluss vom 5. März 2007 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es seien die kantonalen Akten beizuziehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe als "Beschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde". Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gegeben, soweit keine ordentliche Beschwerde zulässig ist (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).
1.1 Die Beschwerde in Strafsachen steht gegen "Entscheide in Strafsachen" offen. Dieser Begriff umfasst sämtliche Entscheide, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde liegt (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4313). Der angefochtene Beschluss betrifft die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin während des untersuchungsrichterlichen und erstinstanzlichen Strafverfahrens. Nach dem Konzept der Einheitsbeschwerde soll der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht vom Rechtsgebiet abhängen, auf welches die Streitsache letztlich zurückgeht (Botschaft a.a.O., S. 4235). Damit ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG das zutreffende Rechtsmittel. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Urteil 6B 241/2007, E. 1.1).

Zur Beschwerde in Strafsachen ist die Beschwerdeführerin berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und b BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) und weiter eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts und eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft aber die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Diese Anforderungen entsprechen denjenigen des früheren Bundesrechtspflegegesetzes (Art. 90 Abs. 1 lit. b aOG), so dass nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen geprüft und auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird (zur Veröffentlichung bestimmter BGE 1C 3/2007 vom 20. Juni 2007, E. 1.4.2; Urteil 6B 78/2007 vom 4. Juni 2007, E. 1.2 mit Verweisung auf BGE
130 I 258 E. 1.3; ferner BGE 129 I 113 E. 2.1; 127 I 38 E. 3c).
1.3 "Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bedeutet "willkürlich" (vgl. Botschaft a.a.O., S. 4338; BGE 1C 3/2007, a.a.O., E. 1.2.2; Urteil 6B 48/2007 vom 12. Mai 2007, E. 1; Urteil 6B 78/2007, a.a.O.). Insbesondere im Rahmen der Anfechtung wegen Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV bleibt die bisherige Rechtsprechung zum Willkürbegriff massgebend. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2).
2.
Die Beschwerdeführerin zeigt zunächst den Verfahrensgang auf und bringt vor, sowohl in technischer wie in medizinischer Hinsicht habe es sich entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht um einen einfachen Fall gehandelt, zumal es vor allem aufgrund der zahlreichen unwahren Aussagen der Angeklagten zu umfassenden und zeitaufwändigen Abklärungen gekommen sei. Entsprechend gross habe ihr Interventionsaufwand sein müssen. Vor allem die medizinische Seite sei äusserst komplex gewesen, weil neben einer Beinverletzung und einer PTBS (postraumatische Belastungsstörung) mit ausgeprägter Angststörung erst nachträglich eine Commotio Cerebri festgestellt werden konnte und anschliessend auch ein HWS (Halswirbelsyndrom) diagnostiziert worden sei (Beschwerde S. 16). Anschliessend äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und macht abschliessend geltend, es sei "äusserst willkürlich, wenn sämtliche Aufwendungen ab Einreichung der Strafanzeige bis und mit Gerichtsverfahren unter § 2 VO über die Anwaltsgebühren erfasst" werde (Beschwerde S. 22). Der geltend gemachte Aufwand sei nicht übersetzt. Der menschenrechtsbedingte Anspruch auf einen Rechtsanwalt verlange von diesem alles, was für die Wahrnehmung
der Interessen seiner Klientin von Bedeutung sei.
3.
3.1 Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und § 10 Abs. 5 StPO/ZH sowie die Verfahrensrechte gemäss Art. 8
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OHG wurden offenkundig gewährt (zum Umfang der Vergütung nachfolgend E. 3.2). Das Opferhilfegesetz erweitert den auf das kantonale Verfahrensrecht und die Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht (BGE 121 II 209 E. 3b; Urteil 1A.165/2001 vom 4. März 2002, E. 5). Inwiefern diese Bestimmungen sowie das Gehörsrecht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt sein sollen, wird nicht begründet. Ebenso verhält es sich mit dem Hinweis auf Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB. Die Beschwerdeführerin trifft bei der Rechnungsstellung eine Pflicht zur Rechenschaftsablegung.
3.2 Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein, wenn die Honorarfestsetzung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b). Es greift zudem nur mit grosser Zurückhaltung ein, wenn der Aufwand als übersetzt bezeichnet wird. Denn es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE a.a.O., E. 2d).
3.2.1 Beschwerdegegenstand ist der angefochtene Beschluss (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG), weshalb auf die Kritik am bezirksgerichtlichen Entscheid (Beschwerde S. 16) nicht einzutreten ist.
3.2.2 In einem Abrechnungsprozess muss die Abrechnung in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann dazu nicht auf das kantonale Verfahren verwiesen werden (vgl. BGE 130 I 258 E. 2.2, S. 263 i.f.). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, anhand der kantonalen Akten das Honorar zu berechnen. Es prüft nur, ob der angefochtene Entscheid willkürlich sei. Wie erwähnt, obliegt es der Beschwerdeführerin, eine Willkür nachzuweisen.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin weist in ihren Bemerkungen zu den E. III/4/lit. a - e des angefochtenen Beschlusses keine Willkür nach. Insbesondere ficht sie dabei den Nichteintretensentscheid wegen nicht ausreichender Substantiierung gewisser getätigter Bemühungen nicht an. Mit dieser Begründung war die Vorinstanz auf die Frage insgesamt nicht eingetreten, welcher zeitliche Aufwand für die verbleibenden entschädigungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich und verhältnismässig gewesen sei (angefochtener Beschluss S. 15). Darauf kann das Bundesgericht somit bereits aus prozessualen Gründen nicht eintreten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
3.2.4 Die Vorinstanz stellt indessen fest, das beanspruchte Honorar von rund Fr. 39'065.20 stehe aber ohnehin in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs. Weil die Kosten in der Regel dem Verurteilten aufzuerlegen und subsidiär von der Gerichtskasse zu tragen seien, müsse der Aufwand verhältnismässig und notwendig sein. Dabei stellt die Vorinstanz unter Heranziehung der Anwaltsgebührenverordnung fest, dass im Zivilprozess bei einem Streitwert von rund Fr. 50'000.-, wie er adhäsionsweise eingeklagt worden war, eine Grundgebühr von Fr. 5'700.- und maximal ein Honorar von Fr. 15'200.- geschuldet sein könnten (angefochtener Beschluss S. 16). Das wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es erscheint nicht willkürlich, diesen Tarifrahmen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kosten für die Geltendmachung der Zivilansprüche im Strafverfahren als Richtlinie heranzuziehen. Dies um so weniger, als im Strafverfahren der Aufwand aufgrund der Untersuchungsmaxime in der Regel kleiner sein wird als in einem Zivilverfahren. Die Heranziehung des zivilprozessualen Tarifs lässt sich auch sachlich rechtfertigen. Denn die Adhäsionsklage, die Zivilansprüche betrifft und
gegebenenfalls an das Zivilgericht verwiesen werden kann (Art. 8
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
und 9
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 9 Angebot - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen. Dabei tragen sie den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung.
2    Sie können gemeinsame Beratungsstellen betreiben.
OHG), ist selber zivilprozessualer Natur. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung als zulässig erachtet wird, dass das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu demjenigen für freie Mandate herabgesetzt wird (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und 8.6). Im zugrundeliegenden Strafverfahren wurden der freigesprochenen Tramführerin für ihre Anwaltskosten nur (aber immerhin) Fr. 8'000.- als Entschädigung zugesprochen (oben Bst. A). Auch diese Vergleichstatsache spricht gegen eine willkürliche Honorarfestsetzung.
3.2.5 Diese Honorarfestsetzung beruht zudem auf der willkürfreien Annahme der Vorinstanz, es habe sich um ein einfaches Verfahren gehandelt, und die Beschwerdeführerin habe einen unverhältnismässigen Aufwand betrieben. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, "was für die Wahrnehmung der Interessen seiner Klientin von Bedeutung ist". Der verfassungsrechtliche Anspruch besteht, "soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist" (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (nämlich den Umfang der Vergütung). Entschädigungspflichtig sind demnach jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig, verhältnismässig und ausgewiesen sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, diese Kosten gegebenenfalls dem Prozessgegner oder der Staatskasse aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann. Diese Voraussetzungen müssen bei der
Heranziehung des zivilprozessualen Tarifs zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Aufwendungen für eine Adhäsionsklage grundsätzlich gegeben sein. Dies ist vorliegend der Fall. Damit ist auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu verneinen.
4.
Auf den Antrag, dem Beschluss vom 5. März 2007, d.h. dem angefochtenen Urteil, die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: