Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 104/2012

Urteil vom 11. Mai 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehefrau),
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ (Ehemann),
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ehescheidung (Güterrecht/Vorsorgeausgleich),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 30. November 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Ehefrau, Beschwerdeführerin), Jahrgang 1948, und Y.________ (Ehemann, Beschwerdegegner), Jahrgang 1944, heirateten am xxxx 1970. Sie wurden Eltern von vier, heute volljährigen Kindern. Die Beschwerdeführerin besorgte den Haushalt, betreute die Kinder und arbeitete zusätzlich im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb mit. Sie nahm ab Oktober 1991 ihre Berufstätigkeit als Primarlehrerin mit einem Teilpensum von zunächst 13 % wieder auf und unterrichtet seit 1997 ein volles Pensum. Der Beschwerdegegner ist diplomierter Ingenieur Agronom HTL/SLT und arbeitet als selbstständiger Landwirt auf dem 1974 gekauften und danach auf über 20 Hektaren erweiterten Betrieb. Als Alleininhaber eines während der Ehe gegründeten Treuhand- und Beratungsbüros erbringt er Dienstleistungen vorab im Bereich der Landwirtschaft. Die Ehegatten leben seit Juli 2001 getrennt. Sie schlossen eine Vereinbarung über das Getrenntleben, das später gleichwohl durch die Gerichte geregelt werden musste (vgl. Urteil 5P.98/2006 vom 15. Juni 2006). Die Ehegatten unterzeichneten am 29. November 2001 einen Ehevertrag, in dem sie sich mit Wirkung ab 30. Juni 2001 dem Güterstand der Gütertrennung unterstellten und auf diesen Termin hin die güterrechtliche
Auseinandersetzung nach den Bestimmungen ihres bisherigen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung vorzunehmen vereinbarten.

B.
Am 27. September 2002 beantragte der Beschwerdegegner die Ehescheidung, mit der sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte. Das Gerichtspräsidium P.________ schied die Ehe der Parteien (Dispositiv-Ziff. 1). Es wies das Begehren der Beschwerdeführerin auf Leistung von nachehelichem Unterhalt ab (Dispositiv-Ziff. 2), verpflichtete den Beschwerdegegner zur Zahlung von Fr. 170'300.-- an die Beschwerdeführerin aus Güterrecht (Dispositiv-Ziff. 3.1) und regelte die güterrechtliche Auseinandersetzung und weitere damit zusammenhängende Fragen (Dispositiv-Ziff. 3.2 - 5). Einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge war die Beschwerdeführerin, nicht hingegen der Beschwerdegegner angeschlossen. Das Gerichtspräsidium stellte fest, dass die während der Ehe angesparten Freizügigkeitsguthaben der Parteien hälftig zu teilen sind, und wies die Sache zur Ermittlung der Höhe des Betrags an das zuständige Gericht (Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils vom 13. Dezember 2010).

C.
Gegen die Dispositiv-Ziff. 3.1 und 6 des bezirksgerichtlichen Urteils legte die Beschwerdeführerin eine Berufung ein mit den Begehren, die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 1'573'028.55 zu erhöhen und die Teilung ihres Freizügigkeitsguthabens zu verweigern. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von Fr. 280'800.-- zu leisten. Es auferlegte die Gerichtskosten im Berufungsverfahren zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem Beschwerdegegner und sprach dem Beschwerdegegner zulasten der Beschwerdeführerin eine im gleichen Verhältnis herabgesetzte Parteientschädigung zu (Urteil vom 30. November 2011).

D.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 1'143'022.-- festzulegen und die Teilung ihres Freizügigkeitsguthabens zu verweigern, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Für das kantonale Berufungsverfahren sei der Beschwerdegegner, eventuell der Kanton, als kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 120
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 120 - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.
2    Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.198
3    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:
1  nach der Scheidung;
2  nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.199
i.V.m. Art. 196 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
. ZGB) und die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Art. 122 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
. ZGB). Es geht um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den obergerichtlichen Feststellungen rund 1.5 Mio. Fr. beträgt (E. 11 S. 30) und den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Das Urteil des Obergerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), heisst die Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin nur teilweise gut (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die - im weiteren rechtzeitig erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist die Bewertung des Grundstücks G.________ streitig.

2.1 Mit der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung haben die Parteien ihren Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst (Art. 204 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 204 - 1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
1    Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2    Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.
ZGB). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB). In ihrem Ehevertrag vom 29. November 2001 haben die Parteien als Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstandes und für die güterrechtliche Auseinandersetzung den 30. Juni 2001 bestimmt. Die Bewertung hat danach nicht im Urteilszeitpunkt, sondern rund zehn Jahre vorverlegt bezogen auf den 30. Juni 2001 zu erfolgen. Diese Auslegung des Ehevertrags (E. 3.3 S. 9 ff. des angefochtenen Urteils) hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht mehr anzufechten erklärt (S. 12 Ziff. 1.9 der Beschwerdeschrift). Desgleichen ist nicht streitig, dass das Grundstück G.________ zur Errungenschaft des Beschwerdegegners gehört. Es erübrigt sich, auf diese Fragen einzugehen (vgl. BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 137 III 580 E. 1.3 S. 584).

2.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdegegner das Grundstück an der betreibungsamtlichen Versteigerung vom 7. März 2000 nach dreimaligem Aufruf zum höchsten Angebot für 1.15 Mio. Fr. zugeschlagen erhalten hat. Der Beschwerdegegner hat den Wert des Grundstücks in der Steuererklärung 2001 mit Fr. 546'900.-- und in den Bilanzen mit Fr. 1'268'569.35 (2000) bzw. mit Fr. 1'282'542.45 (2001) angegeben. Das Gerichtspräsidium hat auf den Mittelwert der Bilanzen von Fr. 1'275'555.90 abgestellt und festgehalten, für den von der Beschwerdeführerin behaupteten Wert von 3.5 Mio. Fr. bestünden keinerlei Anhaltspunkte (E. 6.4.7 S. 36 f.). Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht dagegen eingewendet, die Bewertung gestützt auf Bilanzen verletze Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB, wonach die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind. Sie hat ihren Antrag erneuert, den Verkehrswert der Baulandparzelle durch ein Gerichtsgutachten bestimmen zu lassen. Das Obergericht hat eingeräumt, dass der Beweiswert von Bilanzen zu relativieren sei. Gewichtiger als Bilanz- und Steuerwerte sei aber der kurz vor dem massgebenden Zeitpunkt (30. Juni 2001) anlässlich der Steigerung vom 7. März 2000 bezahlte Kaufpreis, der angesichts der zeitlichen
Nähe zwischen Kauf und Bewertungszeitpunkt zuverlässig darüber Auskunft geben könne, welcher Preis für das fragliche Objekt in jenem Zeitpunkt zu bezahlen gewesen sei. Vom Zeitpunkt der Steigerung bis zum massgeblichen Bewertungszeitpunkt habe sich nichts ereignet, was auf eine massive Erhöhung des Landwertes hindeute. Das Gerichtspräsidium habe in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Gutachtens verzichten dürfen. Dementsprechend sei auch im vorliegenden Verfahren kein Gutachten einzuholen, dies umso mehr als die Beschwerdeführerin keinerlei Gründe vorzubringen vermöge, die eine derart massive Wertsteigerung im Verhältnis zu dem vom Beschwerdegegner anlässlich der Steigerung vom 7. März 2000 bezahlten Betrag von Fr. 1'150'000.-- auf von ihr behauptete Fr. 3'500'000.-- erklärten (E. 4.1.3 S. 12 f. angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin wendet ein, der bezahlte Steigerungserlös an der Zwangsverwertung eines Grundstücks könne nicht mit dessen Verkehrswert im Sinne von Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB gleichgesetzt werden. Die obergerichtliche Auffassung sei falsch und ihr form- und fristgerecht gestellter Beweisantrag auf Einholung eines Verkehrswertgutachtens deshalb zu Unrecht abgewiesen worden. Sie erneuert ihren Beweisantrag
vor Bundesgericht (S. 8 ff. Ziff. 1.5-1.9 der Beschwerdeschrift).

2.3 Fallbezogen zeigt sich die rechtliche Ausgangslage für die Bewertung wie folgt:
2.3.1 Unter Vorbehalt der Sonderregelung in Art. 212 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 212 - 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen.
1    Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen.
2    Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten.
3    Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss.
. ZGB für landwirtschaftliche Gewerbe sind die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB). Gemeint ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre (vgl. BGE 136 III 209 E. 6.2.1 S. 215). Rechtsfragen betreffen dabei der Begriff des Verkehrswertes sowie die Grundsätze und die Methode der Bewertung von Vermögensgegenständen, Tatfrage ist hingegen die danach vorzunehmende Wertermittlung und die Schätzung des wirklichen Wertes (vgl. BGE 121 III 152 E. 3c S. 155; 132 III 489 E. 2.3 S. 491).
2.3.2 Zu den Methoden der Verkehrswertbestimmung halten die Kommentatoren fest, dass der Schätzung im Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren nur untergeordnete Bedeutung zukomme, weil es sich dabei um lediglich summarische Bewertungen mit vorläufiger Bedeutung handle (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, 2010, N. 9, und HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 12 Abs. 5, je zu Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB). Gleichwohl darf die Bedeutung der Schätzung von Grundstücken in der Zwangsvollstreckung nicht unterbewertet werden. Der Betreibungsbeamte schätzt die gepfändeten Gegenstände bzw. das Pfand, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
und Art. 155 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.313
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.313
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG). Nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) soll die Schätzung, die das Betreibungsamt anordnet (Art. 99 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
VZG), den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen (Art. 9 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
VZG). Gegen Vorschuss der Kosten kann jeder Beteiligte innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen verlangen. Streitigkeiten über
die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt (Art. 9 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
i.V.m. Art. 99 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
VZG). Das Bundesgericht kann lediglich prüfen, ob das massgebende Verfahren eingehalten sei und ob die kantonale Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. BGE 134 III 42 E. 3 S. 43). Die Schätzung erfolgt nach den allgemein gültigen Methoden der Liegenschaftsbewertung (vgl. BGE 134 III 42 E. 4 S. 43 f.), die auch in der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend sind (vgl. Urteil 5A 591/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 2.3, in: FamPra.ch 2010 S. 170 f.). In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht nicht beanstandet, dass ein Grundstück, das zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinandersetzung in einer Pfandverwertung öffentlich versteigert worden war, mit seiner betreibungsamtlichen Schätzung (Fr. 350'000.--) in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen wurde. Es ist dabei auf die Rüge des Ehemannes, es sei der Steigerungserlös (Fr. 215'000.--) anzurechnen, nicht eingetreten, weil der Zuschlagspreis oder der Kaufpreis im Fall einer Veräusserung lediglich Elemente der Wertermittlung (Tatfrage) bilden und nicht die
Bewertungsmethode (Rechtsfrage) betreffen (Urteil 5C.48/1995 vom 20. Juli 1995 E. 3).
2.3.3 Als zweifelhaft erscheint den Kommentatoren, ob der an einer Versteigerung oder der im Rahmen einer amtlichen Liquidation erzielte Nettoerlös als Verkehrswert betrachtet werden kann, zumal der Erlös bei einer verhältnismässig raschen Gesamtversilberung erfahrungs-gemäss eher bescheiden bleibe (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 13 Abs. 3 und Abs. 4 zu Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB). Vorzubehalten sei eine Korrektur zufolge besonderer Umstände der Veräusserung (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB). Damit übereinstimmend hat das Bundesgericht in einem Fall, wo ein Grundstück nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens und vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwangsversteigert worden war, in die Berechnung der Errungenschaft den Wert im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung eingesetzt und festgehalten, dass auf den Erlös aus der Zwangsversteigerung abgestellt werden muss, wenn kein höherer Wert festgestellt ist (Urteil 5C.81/2001 vom 14. Januar 2002 E. 3b, in: Praxis 91/2002 Nr. 69 S. 395 und ZBGR 84/2003 S. 254). Als Grundsatz kann gelten, dass während des Scheidungsverfahrens verkaufte Liegenschaften mit ihrem Wert im Zeitpunkt der Veräusserung einzusetzen sind, d.h. mit dem tatsächlich erzielten Nettoerlös, es
sei denn, aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls erweise sich, dass ein zu niedriger Preis bezahlt worden ist. Diesfalls muss die Differenz zwischen tatsächlichem Verkaufserlös und höherem Verkehrswert berücksichtigt werden (vgl. BGE 135 III 241 E. 5.3 S. 246 f., betreffend einen freiwilligen Verkauf).

2.4 Dass das Obergericht in der Bestimmung des Verkehrswertes den Preis berücksichtigt hat, den der Beschwerdegegner an der Zwangsversteigerung für das Grundstück hat bezahlen müssen, verletzt aus den dargelegten Gründen den Begriff des Verkehrswertes im Sinne von Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB nicht. Wie der Steigerungserlös dabei berücksichtigt worden ist, betrifft nicht die Bewertungsmethode als Rechtsfrage, sondern die Wertermittlung und damit eine Tatfrage. Deren Beantwortung beruht auf Beweiswürdigung, die das Bundesgericht lediglich auf Willkür hin überprüfen kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

2.5 Zur konkreten Wertermittlung ergibt sich im Einzelnen Folgendes:
2.5.1 Die Schätzung des Grundstücks G.________ ist gerichtsnotorisch. Die betreibungsamtliche Schätzung hat gemäss Expertise Fr. 1'072'000.-- betragen (Amtsblatt des Kantons Aargau Nr. xxxx). Es hat sich dabei um die Neuschätzung durch einen Experten nach einer ersten betreibungsamtlichen Schätzung auf Fr. 1'022'000.-- gehandelt. Die Neuschätzung ist bis vor Bundesgericht angefochten worden. Die damalige Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat die Schätzung nicht beanstandet und insbesondere keinen Verfahrensfehler darin erblickt, dass die künftige Erschliessung des Grundstücks in der Schätzung nicht berücksichtigt worden ist. Den von den Beschwerdeführern, zu denen der heutige Beschwerdegegner gehört hat, behaupteten Verkehrswert von Fr. 2'144'822.-- hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als "nicht nachvollziehbar und nicht nachprüfbar" und als "offensichtlich von Zweckoptimismus diktiert" bezeichnet (E. 3b S. 4 f. des Urteils 7B.258/1999 vom 10. Dezember 1999). Auf das anschliessende Revisionsgesuch ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nicht eingetreten (Urteil 7B.290/1999 vom 26. Januar 2000). Der mutmassliche Verkaufswert hat gemäss der Schätzung des Sachverständigen im
Zwangsvollstreckungsverfahren somit Fr. 1'072'000.-- betragen. Seine Schätzung darf als zuverlässige Bestimmung des Verkehrswertes betrachtet werden (E. 2.3.2 hiervor).
2.5.2 An der Versteigerung des Grundstücks G.________ vom 7. März 2000 hat der Beschwerdegegner für Fr. 1'150'000.-- den Zuschlag erhalten. Er hat damit mehr bezahlt als den durch Sachverständigengutachten bestimmten Schätzungspreis. Die kantonalen Gerichte haben - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - allerdings nicht auf den Zuschlagspreis von Fr. 1'150'000.-- abgestellt, sondern zugunsten der Beschwerdeführerin den höheren, vom Beschwerdegegner angegebenen Betrag von Fr. 1'275'555.90 als Verkehrswert in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingesetzt. Mit Blick auf diesen Betrag von Fr. 1'275'555.90 fällt zudem auf und kann aufgrund der Akten ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass sich der sog. Belehnungswert nach damaliger und heutiger Bankpraxis auf rund 1 Mio. Fr. (80 %) beliefe und dass die Kantonalbank zugunsten des Beschwerdegegners eine Bankgarantie über 1 Mio. Fr. geleistet hat (Schreiben vom 6. April 2000, Register 8 der Beilagen zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 10. Dezember 2010 an das Gerichtspräsidium). Anscheinend hat die von der Bank intern veranlasste und in der Regel aussagekräftige Verkehrswertschätzung ebenfalls einen Betrag von rund 1.25 Mio. Franken ergeben (vgl. EMCH/RENZ/ARPAGAUS,
Das schweizerische Bankgeschäft, 6. Aufl. 2004, S. 286 N. 880-882, und 7. Aufl. 2011, S. 350 f. N. 1023-1026).
2.5.3 Dass zwischen der Versteigerung vom 7. März 2000 und dem 30. Juni 2001 als massgebendem Zeitpunkt für die güterrechtliche Auseinandersetzung wertverändernde Ereignisse eingetreten seien, haben die kantonalen Gerichte nicht feststellen können und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Als aktenkundig kann vielmehr ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass das Grundstück bis 2003 unverändert blieb, d.h. weder verkehrsmässig noch versorgungstechnisch erschlossen und somit nicht baureif war, und dass erst der regierungsrätlich genehmigte Gestaltungsplan vom 3. Juli 2002 die Grundlage für das am 2. September 2003 behördlich bewilligte Erschliessungsvorhaben bildete (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Gemeinrates R.________, Sitzung vom 2. September 2003, Register 8 der Beilagen zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 10. Dezember 2010 an das Gerichtspräsidium).

2.6 Insgesamt kann die Ermittlung eines Verkehrswertes von Fr. 1'275'555.90 unter Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Dass das Obergericht aufgrund der abgenommenen und im Ergebnis willkürfrei gewürdigten Beweise die Einholung eines Verkehrswertgutachtens abgelehnt hat, verletzt weder Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen.
ZGB noch den bundesrechtlichen Beweisanspruch der Beschwerdeführerin (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB; vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 290 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. In Anbetracht dessen kann dem vor Bundesgericht erneut gestellten Beweisantrag, ein Verkehrs-wertgutachten anzuordnen, nicht entsprochen werden (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, S. 4344).

3.
Streitig ist die Regelung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge.

3.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB angehört, während der Beschwerdegegner als Selbstständigerwerbender über keine Ansprüche aus der 2. Säule verfügt (E. 10.3.2 S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Laut Angaben der Beschwerdeführerin beträgt ihre Austrittsleistung Fr. 431'288.10 per 13. Februar 2011 (S. 13 Ziff. 2.2 der Beschwerdeschrift).

3.2 Die Art. 122 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
. ZGB regeln die Scheidungsfolgen betreffend "Berufliche Vorsorge" (Marginalie). Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten (Art. 122 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB). Die Teilung der Austrittsleistung setzt somit nicht voraus, dass beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören. Gehört nur ein Ehegatte einer Vorsorgeeinrichtung an, der andere Ehegatte hingegen nicht, so gibt es nur die Austrittsleistung eines Ehegatten, die hälftig zu teilen ist. Aufgrund der gesetzlichen Regelung kann von einer Teilung einseitig und nur zulasten der Beschwerdeführerin (S. 13 Ziff. 2.2 der Beschwerdeschrift) nicht gesprochen werden. Die Teilung trifft manchmal beide Ehegatten (z.B. BGE 129 V 251 E. 2.3 S. 254 f.) oder nur den Ehemann (z.B. BGE 136 III 449 E. 3.4 S. 451) oder auch ausschliesslich die Ehefrau (z.B. Urteil 5A 701/2009 vom 3. März 2010 E. 3.2, in: Revue jurassienne de jurisprudence, RJJ 20/2010 S. 150 f.).

3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
ZGB kann ein Ehegatte in der Vereinbarung auf seinen Anspruch auf die Austrittsleistung des anderen Ehegatten ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Das Vorliegen eines Verzichts hat das Obergericht verneint. Es ist davon ausgegangen, der Beschwerdegegner habe in einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, zwar Erklärungen abgegeben, die als Verzicht gedeutet werden könnten, sei dann aber darauf zurückgekommen und habe förmlich Antrag auf hälftige Teilung der Austrittsleistung gestellt (E. 10.3.1 S. 28 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführerin will heute offenbar nicht mehr geltend machen, der Beschwerdegegner habe im Sinne von Art. 123 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
ZGB auf seinen Anspruch verzichtet. Sie verlangt hingegen, die Erklärungen des Beschwerdegegners, die er als renommierter Treuhänder abgegeben habe, dürften in der Gesamtbeurteilung nicht einfach unberücksichtigt gelassen werden. Sie seien ein unmittelbarer erster Hinweis dafür, dass selbst der Beschwerdegegner eine Teilung der der Beschwerdeführerin zustehenden Austrittsleistung als unangemessen und ungerecht betrachtet habe (S. 13 f. Ziff. 2.3
der Beschwerdeschrift). Die Darstellung beschönigt den wirklichen Inhalt der Prozesserklärungen des Beschwerdegegners. Danach hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin ihr Pensionskassenguthaben lediglich unter Anrechnung in der güterrechtlichen Auseinandersetzung überlassen wollen. Die Feststellung des Obergerichts über das Parteivorbringen im kantonalen Verfahren ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. BGE 125 III 305 E. 2e S. 311), zumal die Beschwerdeführerin dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhebt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Zu einer Berücksichtigung einer Erklärung dieses Inhalts hat deshalb auch in der Gesamtbeurteilung kein Anlass bestanden.

3.4 Das Gericht kann die Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 123 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
ZGB ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Das Obergericht hat eine offensichtliche Unbilligkeit verneint, und die Austrittsleistung der Beschwerdeführerin hälftig geteilt. Die Beschwerdeführerin rügt die Beurteilung als bundesrechtswidrig.
3.4.1 Der Anspruch des einen Ehegatten auf die Hälfte der Austrittsleistung des andern Ehegatten (Art. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB) besteht voraussetzungslos (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.3 S. 452 f. und 455 E. 4.1 S. 458). Der gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 123 - 1 Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
1    Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt.
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz.
3    Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993202.
ZGB erfordert, dass - erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und - zweitens - die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat. Die Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben nicht auszuhöhlen. Bei der Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen. Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.4.1 S. 453). Der Begriff "offensichtlich unbillig" meint absolut stossend, äusserst ungerecht und völlig unhaltbar. Die Tatsache, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte über beträchtliches Vermögen verfügt und deshalb für die Zukunft finanziell abgesichert ist, rechtfertigt den Ausschluss der Teilung für sich allein nicht (vgl. BGE 136 III 455 E. 4.2 S. 458 f.). Offensichtlich unbillig könnte die hälftige
Teilung etwa sein, wenn die Ehefrau als Verkäuferin und der Ehemann als selbständig erwerbender Anwalt oder Arzt (ohne zweite, aber mit guter dritter Säule) tätig ist, wenn die Ehefrau bereits arbeitstätig ist und dem Ehemann ein Studium finanziert, das ihm später ein hohes Einkommen und den Aufbau einer besseren Vorsorge ermöglichen wird, oder wenn der eine Teil bereits rentenberechtigt ist und der andere, kurz vor dem Rentenalter stehende Teil voraussichtlich eine kleinere Rente erhalten wird (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.4.2 S. 453 f.).
3.4.2 Das Obergericht ist von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Es hat festgehalten, das angeblich hohe Nettovermögen des Beschwerdegegners rechtfertige eine ganze oder teilweise Verweigerung der hälftigen Teilung der Austrittsleistung nicht. Im Rahmen des Güterrechts sei die Beschwerdeführerin an der Altersvorsorge des Beschwerdegegners zur Hälfte beteiligt, da die Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von Fr. 1'109'700.-- zur Errungenschaft des Beschwerdegegners gehörten. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung erwerbstätig bleiben werde und ihr Vorsorgeguthaben weiter werde äufnen können (E. 10.3.3 S. 29 f. des angefochtenen Urteils).
3.4.3 Was die Beschwerdeführerin einwendet, vermag keine unrichtige Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit zu belegen (S. 14 ff. Ziff. 2.4-2.7 der Beschwerdeschrift). Ihre Zahlenangaben treffen nur bedingt zu. Zwar hat der Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners einen Verkehrswert von beinahe 2 Mio. Fr., doch handelt es sich dabei um ein landwirtschaftliches Gewerbe, das im Rechtsverkehr zum Ertragswert einzusetzen ist (Art. 212 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 212 - 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen.
1    Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen.
2    Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten.
3    Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn gelten sinngemäss.
ZGB) und zugunsten der Beschwerdeführerin aufgrund der Investitionen während der Ehe zum doppelten Ertragswert (Art. 213
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 213 - 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
1    Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
2    Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört.
ZGB) angerechnet wurde (E. 6.1 S. 19 ff. des angefochtenen Urteils). Gemäss der Schlussabrechnung betragen die hälftig zu teilenden Vorschläge (Art. 215
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
ZGB) Fr. 776'200.-- für den Beschwerdegegner und Fr. 214'600.-- für die Beschwerdeführerin (E. 9 S. 25 des angefochtenen Urteils). Von einem exorbitanten Vermögensgefälle zwischen den Parteien kann insoweit nicht ausgegangen werden. Mit Bezug auf die Altersvorsorge ist die Feststellung richtig, dass in der Errungenschaft des Beschwerdegegners die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen mit mehr als 1 Mio. Fr. enthalten sind. Von der Errungenschaft und damit von der Altersvorsorge des Beschwerdegegners hat die
Beschwerdeführerin somit die Hälfte erhalten. Da den genannten Rückkaufswerten und weiteren Aktiven der Errungenschaft von rund 1.2 Mio. Fr. aber Schulden des Beschwerdegegners von über 1.7 Mio. Fr. gegenüberstehen (vgl. E. 6.6 S. 47 f. des erstinstanzlichen Urteils), erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorsorgeverhältnisse auf Seiten des Beschwerdegegners seien bedeutend besser als die eigenen, als schwer nachvollziehbar.

3.5 Insgesamt kann weder aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung davon ausgegangen werden, die hälftige Teilung der Austrittsleistung der Beschwerdeführerin sei offensichtlich unbillig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.
Angefochten ist schliesslich die Verlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigungen für das kantonale Berufungsverfahren.

4.1 Das Gerichtspräsidium hat sein Urteil am 13. Dezember 2010 gefällt und am 12. Januar 2011 der Beschwerdeführerin und am 13. Januar 2011 dem Beschwerdegegner eröffnet (E. 1 S. 7 des angefochtenen Urteils). Anwendbar ist im obergerichtlichen Verfahren damit die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gewesen (Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO; vgl. BGE 138 III 41 E. 1.2.2 S. 43). In den Art. 104 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten - 1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
1    Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
2    Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.
3    Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
4    In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
. ZPO ist die "Verteilung und Liquidation der Prozesskosten" (2. Kapitel) geregelt. Die Bestimmungen gelten für die erste Instanz wie auch für die Rechtsmittelinstanz (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.3 S. 473 f.).

4.2 Das Obergericht hat die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 105
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten - 1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
1    Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2    Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
ZPO), nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt, da die Berufung teilweise gutzuheissen war und somit keine Partei vollständig obsiegt hatte (Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO). Es ist davon ausgegangen, eine Kostenauflage von 9/10 zulasten der Beschwerdeführerin und von 1/10 zulasten des Beschwerdegegners und eine im gleichen Verhältnis herabgesetzte Parteientschädigung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner sei mit Rücksicht auf den Ausgang des Berufungsverfahrens gerechtfertigt (E. 11 S. 30 des angefochtenen Urteils).

4.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner, eventuell dem Kanton aufzuerlegen, und den Beschwerdegegner, eventuell den Kanton zu einer vollen Parteientschädigung zu verpflichten. Zur Begründung des Antrags hält sie dafür, es seien die Grundsätze gemäss Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO zu beachten. Sie macht geltend, die Bezifferung der Begehren sei mit Blick auf das Baugrundstück G.________ ausserordentlich schwierig gewesen. Dies sei vom Beschwerdegegner zu vertreten, habe er doch keinerlei Vergleichszahlen bezüglich anderer Grundstücke in ähnlicher Lage in R.________ vorgelegt. Andererseits müsse die Weigerung, ein einfaches Gutachten über ein Baugrundstück einzuholen, als gerichtliche Unterlassung gerügt werden (S. 18 Ziff. 4 der Beschwerdeschrift).

4.4 Der angerufene Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO gestattet dem Gericht, von den Verteilungsgrundsätzen abzuweichen und die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Die Bestimmung zählt verschiedene Fälle auf, in denen das Gericht eine "Verteilung nach Ermessen" vornehmen kann.
4.4.1 Die geltend gemachten Schwierigkeiten der Bezifferung der Begehren sind gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a
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ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO zu berücksichtigen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war. Der Tatbestand ist hier nicht erfüllt, zumal die Berufung nicht grundsätzlich, sondern nur in Nebenpunkten gutgeheissen wurde. Hauptstreitpunkte im Berufungsverfahren waren, ob die Vermögensgegenstände auf den im Ehevertrag festgelegten Termin (30. Juni 2001) oder auf den Tag der Urteilsfällung zu bewerten seien (E. 3.1.2 S. 8 f.) und wie der Verkehrswert des Baugrundstücks G.________ zu bestimmen sei (E. 4.1.1 S. 11 des angefochtenen Urteils). In beiden Fragen ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung unterlegen. Sie hat obsiegt, was die Bewertung des Treuhand- und Beratungsbüros (E. 4.3.1.2 S. 14 und E. 4.3.3 S. 16 f.) und ihre Eigengutsforderung gegen die Errungenschaft angeht (E. 5.1.2 S. 17 f. und E. 5.3 S. 18 f. des angefochtenen Urteils). Fehlt es an einem Obsiegen im Grundsatz, kommt Art. 107 Abs. 1 lit. a
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ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO nicht zum Tragen (vgl. für Anwendungsfälle: Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 S. 7297 zu Art. 105 E-ZPO).
4.4.2 Im Eventualstandpunkt verlangt die Beschwerdeführerin, es sei der Kanton für kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären. Gemäss Art. 107 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO kann das Gericht die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Ob diese Billigkeitshaftung des Kantons auch die Parteientschädigung umfasst, kann dahingestellt bleiben, zumal die Voraussetzungen des Tatbestands nicht erfüllt sind. Die Gerichtskosten im Berufungsverfahren haben die Parteien, namentlich die Beschwerdeführerin selber veranlasst. Im Güterrechtsprozess gilt die Verhandlungsmaxime (vgl. Art. 277 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO). Das Gericht ist deshalb nicht verpflichtet gewesen, von Amtes wegen ein Gutachten zur Bestimmung des Verkehrswertes eines Grundstücks einzuholen. Der daherige Vorwurf der Beschwerdeführerin erweist sich als unberechtigt. Eine regelrechte "Justizpanne", die eine Kostenauflage an den Kanton allenfalls rechtfertigen könnte (vgl. Urteil 5A 61/2012 vom 23. März 2012 E. 4), ist weder ersichtlich noch dargetan.
4.4.3 Andere Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen vom Erfolgsprinzip (Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO; vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 2 f.) und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen gestatteten (Art. 107
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO), nennt die Beschwerdeführerin nicht und sind deshalb auch nicht zu prüfen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; vgl. BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).

4.5 Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Prozesskostenverlegung nicht beanstandet werden.

5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: von Roten