Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 176/2016

Urteil vom 11. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,

gegen

Luzerner Polizei,
Kasimir-Pfyffer-Strasse 26, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand
Polizeiliche Anhaltung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. März 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
Am Freitagnachmittag, 14. März 2014, patrouillierten die Polizeibeamten C.________ und D.________ in Zivilkleidung in der Luzerner Altstadt. Sie unterzogen den Schweizer Bürger A.________ und den thailändischen Staatsangehörigen B.________, welche in eingetragener Partnerschaft leben, einer Identitätskontrolle. Dabei kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung. In der Folge führten die Polizeibeamten A.________ und B.________ zu Boden und legten ihnen Handschellen an. Nachdem inzwischen auch uniformierte Polizeibeamte eingetroffen waren, wurden A.________ und B.________ zum Polizeigebäude verbracht. Dort wurden sie einer Leibesvisitation unterzogen und es wurden ihnen Fingerabdrücke abgenommen. A.________ wurde in einer Zelle untergebracht, deren Türe jedoch nicht verschlossen. Vor der Türe hielt der Polizeibeamte C.________ Wache. B.________ wurde während zehn Minuten in einer Zelle eingeschlossen und musste sich im Gegensatz zu A.________ nackt ausziehen. A.________ und B.________ wurde in der Folge mitgeteilt, sie würden wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 285 - 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
1    Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.391
2    Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. In leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden.
StGB) bzw. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB) angezeigt und müssten sich an einem bestimmten Termin zur Einvernahme einfinden. Darauf wurden sie
entlassen. Beim Vorfall erlitten A.________ und B.________ Schürfungen und Prellungen.

B.
Mit irrtümlich auf den 15. Februar 2014 datiertem Schreiben vom 15. März 2014 wandten sich A.________ und B.________ an das Kommando der Luzerner Polizei; ebenso mit gleichlautendem Schreiben vom 18. März 2014 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (im Folgenden: Departement). Darin beschwerten sie sich über das Verhalten der Polizeibeamten C.________ und D.________ und machten geltend, sie hätten sich nichts zu Schulden kommen lassen. Trotzdem hätten die beiden Polizeibeamten sie wie gefährliche Schwerverbrecher behandelt. Der Polizeibeamte C.________ habe B.________ von Anfang an geduzt. A.________ und B.________ erwarteten eine Erklärung und Entschuldigung der Luzerner Polizei.
Die beiden Schreiben wurden zuständigkeitshalber an das Luzerner Kantonsgericht weitergeleitet.
Am 2. April 2014 teilte der Präsident der Abteilung 1 des Kantonsgerichts A.________ und B.________ mit, am Kantonsgericht werde ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO geführt. Falls sie kein formelles Beschwerdeverfahren wünschten, bitte das Kantonsgericht um eine schriftliche Mitteilung innert drei Tagen. In diesem Fall werde das Verfahren ohne Kostenfolgen abgeschrieben. A.________ und B.________ liessen dem Kantonsgericht darauf keine entsprechende Mitteilung zukommen.

C.
Am 18. März 2014 erstattete die Luzerner Polizei gegen A.________ und B.________ Strafanzeige wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte bzw. Hinderung einer Amtshandlung.
Am 16. April 2014 sistierte das Kantonsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen A.________ und B.________.

D.
Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2015 auferlegte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) A.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und eine Busse von Fr. 400.--; B.________ wegen des gleichen Delikts eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 300.--.
Dagegen erhoben A.________ und B.________ Einsprache.
Mit Urteil vom 20. August 2015 sprach das Bezirksgericht Luzern A.________ und B.________ vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung frei. Es befand, A.________ und B.________ hätten sich in einem Sachverhaltsirrtum (Art. 13 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
StGB) befunden. Sie seien im Zeitpunkt der Identitätskontrolle davon ausgegangen, dass es sich bei C.________ und D.________ um keine echten Polizeibeamten handle. Das Urteil des Bezirksgerichts erwuchs in Rechtskraft.

E.
Am 14. Januar 2016 hob das Kantonsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf.
Mit Beschluss vom 21. März 2016 wies es die Beschwerden ab.

F.
A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. März 2016 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Verhalten der Luzerner Polizeibeamten gegenüber den Beschwerdeführern, deren Verhaftung sowie der Umstand, dass sich B.________ in der Zelle vollständig habe ausziehen müssen, unverhältnismässig und widerrechtlich gewesen seien. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gemäss §§ 180 ff. des Gesetzes des Kantons Luzern über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL Nr. 40) an den Kanton zurückzuweisen.

G.
Die Luzerner Polizei und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Kantonsgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
A.________ und B.________ haben eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid, der in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung ergangen ist, ist gemäss Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

1.2. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 80
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG zulässig.

1.3. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie haben - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen (unten E. 2.3) - ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die Zwangsmassnahmen richteten sich gegen sie als Beschuldigte. Sie sind deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 zur Beschwerde befugt.
Die Beschwerdeführer haben nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Sie haben gegen die Polizeibeamten C.________ und D.________ Strafanzeige wegen Tätlichkeit, Körperverletzung und Amtsmissbrauchs eingereicht. Dieses Verfahren ist bei der Staatsanwaltschaft offenbar noch hängig. Stellt das Bundesgericht hier - wie beantragt - die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Polizeibeamten fest, verbessert das die Stellung der Beschwerdeführer in jenem Verfahren.
Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, wonach niemand erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf. Liegt eine Verletzung dieser Bestimmung vor, haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine entsprechende Feststellung. Damit kann eine Verletzung der EMRK wiedergutgemacht werden (vgl. Art. 41
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 41 Gerechte Entschädigung - Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK; BGE 136 I 274 E. 2.3 S. 278 mit Hinweisen).

1.4. Das Bezirksgericht schloss das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer mit Urteil vom 20. August 2015 rechtskräftig ab. Das Beschwerdeverfahren war damals sistiert und der angefochtene Entscheid erging danach. Er ist deshalb nicht als Zwischen-, sondern als Endentscheid zu betrachten. Die Beschwerde ist daher gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG zulässig.

1.5. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Die Vorinstanz behandelte die von den Beschwerdeführern persönlich verfassten Eingaben vom 15. und 18. März 2014 als Beschwerde. Die Luzerner Polizei liess sich dazu am 17. Februar 2016 vernehmen. Am 1. März 2016 reichte die Anwältin der Beschwerdeführer, welche diese im Mai 2014 mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatten, der Vorinstanz eine Replik ein.
Die Vorinstanz erwägt, die Replik enthalte neue Vorbringen. Streitgegenstand in der Beschwerde seien weder die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführer noch die Widerrechtlichkeit bzw. die Unverhältnismässigkeit der Leibesvisitation des Beschwerdeführers 2, sondern die in diesem Zusammenhang angeblich auf Rassismus und Ausländerfeindlichkeit hinauslaufende Ungleichbehandlung zwischen den Beschwerdeführern, da sich der Beschwerdeführer 2 im Gegensatz zum Beschwerdeführer 1 in der Zelle habe nackt ausziehen müssen. Die in der Replik erhobenen neuen Rügen hätten die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde vorbringen können und müssen. Auf diese Rügen könne daher nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid E. 2.1 f. S. 3 f.).

2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, der angefochtene Entscheid verletze insoweit das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie Art. 385 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 385 Begründung und Form - 1 Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
1    Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben:
a  welche Punkte des Entscheides sie anficht;
b  welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
c  welche Beweismittel sie anruft.
2    Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
3    Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht.
und Art. 391 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 391 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
1    Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a  die Begründungen der Parteien;
b  die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2    Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3    Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
StPO.

2.3. Zwar ist die Vorinstanz in ihren einleitenden Erwägungen auf die in der Replik enthaltenen, von ihr als neu eingestuften Vorbringen formell nicht eingetreten. In der Folge hat sie sich gleichwohl dazu geäussert. Das gilt sowohl für die Leibesvisitation des Beschwerdeführers 2 als auch die erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführer (angefochtener Entscheid S. 13 f.). Damit ist diesen aus den von ihnen im vorliegenden Zusammenhang geltend gemachten Rechtsverletzungen im Ergebnis kein Nachteil entstanden. Sie sind insoweit nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

3.

3.1. Die Luzerner Polizei sandte der Vorinstanz mit der Eingabe der Beschwerdeführer vom 15. März 2014 das Polizeijournal vom 14. März 2014 zu. Am 16. April 2014 schickte die Vorinstanz das Polizeijournal an die Polizei zurück. Die Beschwerdeführer verlangten in der Folge den Beizug des Polizeijournals, was die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 2.7. S. 17) ablehnte. Die Beschwerdeführer rügen, damit habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 23).

3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der Rechtsprechung liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweis).
Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz hat den von den Beschwerdeführern verlangten Beizug des Polizeijournals in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt, da es am Beweisergebnis nichts Wesentliches ändern könnte.
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Sie genügen insoweit ihrer Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht, weshalb im vorliegenden Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Hätte es sich anders verhalten, hätte das den Beschwerdeführern im Übrigen nicht geholfen. Das Polizeijournal bildete die Grundlage des Polizeirapports vom 18. März 2014, der in den Akten liegt und in den die Beschwerdeführer Einsicht hatten. Da die Polizei das Polizeijournal verfasst hat, kann sodann nicht angenommen werden, dass sich darin etwas für die beteiligten Polizeibeamten Nachteiliges finden könnte. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz hätte daher jedenfalls im Ergebnis nicht als willkürlich angesehen werden können.

4.

4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien in verschiedener Hinsicht offensichtlich unhaltbar.

4.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (...) und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich. Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, trifft ihn eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung tritt es nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; je mit Hinweisen).

4.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe bei der Anhaltung einen Polizeibeamten ungefähr einen halben Meter weggestossen, sei offensichtlich unrichtig.
Nach dem Polizeirapport vom 18. März 2014 stiess der Beschwerdeführer 1 den Polizeibeamten C.________ gegen die Brust. Das bestätigte der Polizeibeamte C.________ in seiner Einvernahme vom 10. Juni 2014. Der Beschwerdeführer 1 habe ihn "vielleicht ein halben Meter" weggestossen. Der Polizeibeamte D.________ sagte in seiner Einvernahme vom 10. Juni 2014 aus, der Beschwerdeführer 1 habe den Polizeibeamten C.________ weggestossen. Dieser sei nicht umgefallen, habe aber einen Schritt nach hinten machen müssen.
Der Beschwerdeführer 1 gab in seiner Einvernahme vom 7. August 2014 an, kurz bevor er am Boden gelegen sei, sei ihm der Polizeibeamte C.________ sehr nahe gekommen; er habe diesen von sich abgewehrt. In der bezirksgerichtlichen Befragung vom 20. August 2015 sagte der Beschwerdeführer 1 aus, einer der Polizisten sei sehr nahe an ihn herangetreten und er habe diesen dann leicht weggeschoben.
Der Beschwerdeführer 2 gab in der bezirksgerichtlichen Einvernahme vom 20. August 2015 zu Protokoll, der Polizeibeamte C.________ sei dem Beschwerdeführer 1 sehr nahe gekommen. Der Beschwerdeführer 1 habe den Polizeibeamten dann ein bisschen weggedrückt, um Abstand zu schaffen.
Die Beschwerdeführer räumen demnach ein, dass der Beschwerdeführer 1 den Polizeibeamten C.________ körperlich angegangen hat. Die Sachverhaltsannahme der Vorinstanz kann daher nicht als offensichtlich unrichtig beurteilt werden.

4.4. Die Vorinstanz erachtet das Vorbringen der Beschwerdeführer als unglaubhaft, sie hätten angenommen, es mit falschen Polizisten zu tun gehabt zu haben. Die Beschwerdeführer rügen, auch damit verfalle die Vorinstanz in Willkür.
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführer hätten im Verlauf ihrer Gegenwehr erkennen müssen, dass durch die zunehmende Zahl an Schaulustigen der Öffentlichkeit ausgesetzte falsche Polizisten nicht auf der Ausweiskontrolle beharrt, sondern sich rasch davongemacht hätten, um unerkannt zu bleiben. Hinzu komme, dass es einzig um eine Ausweiskontrolle gegangen sei, was eine typische Handlung der Polizei darstelle. Die Beschwerdeführer machten nicht geltend und es sei nicht aktenkundig, dass die Polizeibeamten von ihnen unter einem Vorwand Geld oder Wertsachen herausverlangt hätten. Bei vernünftiger Überlegung hätten die Beschwerdeführer daher erkennen müssen, dass es sich um echte Polizeibeamte gehandelt habe, auch wenn diese Zivilkleidung getragen hätten.
Diese Erwägungen sind nicht offensichtlich unhaltbar. Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit nicht willkürlich.

4.5. Die Vorinstanz nimmt an, der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Polizeibeamte C.________ habe den Beschwerdeführer 2 geduzt, sei zu wenig erhärtet. Die Beschwerdeführer machen geltend, diese Auffassung sei offensichtlich unhaltbar.
Die Beschwerdeführer geben an, der Polizeibeamte C.________ habe den Beschwerdeführer 2 geduzt. Die Polizeibeamten bestreiten das. Es besteht somit Aussage gegen Aussage. Bei einer derartigen Beweislage kommt den Beobachtungen unbeteiligter Dritter erhebliche Bedeutung zu.
Am Freitagnachmittag, 14. März 2014, herrschte schönes Wetter und es hielten sich entsprechend viele Menschen in der Luzerner Altstadt auf. Um die Beschwerdeführer und die beiden Polizeibeamten herum bildete sich eine Menschenmenge. Eine Person aus dieser Menge, E.________, beschwerte sich am 14. März 2014 telefonisch bei der Luzerner Polizei über das Vorgehen der Polizeibeamten. Nachdem ihr gesagt worden war, sie solle sich schriftlich auf der Webseite der Luzerner Polizei äussern, tat sie das. Sie schrieb unter anderem, sie habe mit Erschütterung beobachtet, wie zwei angebliche Polizisten zwei andere Männer angehalten und verhaftet hätten. Die Situation sei sehr beunruhigend gewesen. Die Polizisten hätten keine Uniform getragen. Sie seien sehr aggressiv gewesen und hätten alle geduzt. Die beiden Polizeibeamten hätten sich nicht ausweisen können, weshalb niemand gewusst habe, ob sie tatsächlich Polizisten seien. Als sie, E.________, die Polizeibeamten angesprochen habe, was los sei, habe sie einer der Beamten angeschrien. Dann sei die uniformierte Polizei eingetroffen und die zwei angehaltenen Männer seien mitgenommen worden. Im Nachhinein hätten einige Leute die beiden Polizeibeamten auf ihr arrogantes und aggressives Verhalten
angesprochen. Deren Reaktion seien ein abwertendes Handzeichen und ein paar Schimpfwörter gewesen. Alle Personen, welche die Szene beobachtet hätten, seien empört gewesen.
Am 10. September 2014, also knapp ein halbes Jahr nach dem Vorfall, befragte die Staatsanwaltschaft E.________ als Zeugin. An gewisse Einzelheiten konnte sich diese nicht mehr erinnern. Sie gab an, in der schriftlichen Mitteilung an die Polizei unmittelbar nach dem Vorfall habe sie ihrer Ansicht nach alles detailliert dargestellt. Die Zeugin sagte aus, sie und eine andere Frau hätten die beiden Polizeibeamten darauf angesprochen, dass es nicht fair gewesen sei, wie sie die Beschwerdeführer behandelt hätten. Die beiden Polizeibeamten hätten dann "hau ab" gesagt und dazu eine entsprechende Geste mit der Hand gemacht.
Die Aussagen der Zeugin stellen ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Polizeibeamte C.________ den Beschwerdeführer 2 geduzt hat. Wenn der Polizeibeamte "alle" und damit selbst eine unbeteiligte Passantin wie die Zeugin ("hau ab") geduzt hat, liegt der Schluss nahe, dass er das gegenüber dem Beschwerdeführer 2, mit dem er in eine heftige Auseinandersetzung verwickelt war, erst recht tat. Bei der Zeugin handelt es sich um eine heute 38-jährige Lehrerin. Gründe, die an der Glaubwürdigkeit ihrer Person oder an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Zweifel erwecken könnten, nennt die Vorinstanz nicht und sind nicht ersichtlich.
Unstreitig hat überdies der Polizeibeamte C.________ bei der Auseinandersetzung mit den Beschwerdeführern - was die Vorinstanz als ungehörig bezeichnet - Kraftausdrücke verwendet ("Bullshit", "Rassismusscheisse"). Dies lässt die Aussagen der Zeugin betreffend das Duzen erst recht als glaubhaft erscheinen.
Unter diesen Umständen ist es unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Polizeibeamte C.________ habe den Beschwerdeführer 2 geduzt, sei nicht genügend erhärtet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

4.6. Die Vorinstanz legt dar, aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Handfesselung vor Ort auf Gegenstände wie Diebesgut über den Kleidern abgetastet worden seien. Vielmehr habe die Leibesvisitation im Polizeigebäude stattgefunden.
Die Beschwerdeführer rügen auch diese Sachverhaltsfeststellung als willkürlich. Im Polizeirapport werde dargelegt, bei der Kontrolle der mitgeführten Effekten sei beim Beschwerdeführer 1 eine Identitätskarte und beim Beschwerdeführer 2 ein Ausländerausweis zum Vorschein gekommen. Die Formulierung "zum Vorschein gekommen" lege den Schluss nahe, dass die Polizeibeamten die auf dem Boden liegenden Beschwerdeführer abgetastet hätten.
Wie die Beschwerdeführer selber darlegen, haben nach dem Polizeirapport die beiden Polizeibeamten bei der Anhaltung die von den Beschwerdeführern mitgeführten Effekten kontrolliert. Dabei handelt es sich um Taschen, Reisegepäck und ähnliches (THOMAS HANSJAKOB, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 250
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 250 Durchführung - 1 Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
1    Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
2    Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub.
StPO). Die Kontrolle solcher Gegenstände erfordert kein Abtasten über den Kleidern. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist daher nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid im vorliegenden Punkt als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen.

4.7. Die Vorinstanz führt aus, der Polizeibeamte habe beim Beschwerdeführer 1 im Polizeigebäude die Leibesvisitation noch nicht oder zumindest nicht vollständig durchführen können, weil er mit diesem kein vernünftiges Gespräch habe führen können.
Die Beschwerdeführer rügen auch insoweit Willkür. Aus dem Polizeirapport ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer 1 im Gegensatz zum Beschwerdeführer 2 nicht gegen das Verbringen zum Polizeigebäude gewehrt habe.
Das Vorbringen ist unbehelflich. Wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht gegen sein Verbringen zum Polizeigebäude gewehrt hat, schliesst das nicht aus, dass mit ihm dort kein vernünftiges Gespräch geführt werden konnte; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer 1 über seine Behandlung durch die Polizeibeamten unstreitig aufgebracht war. Willkür ist auch insoweit zu verneinen.

4.8. Was die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sonst noch vorbringen, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, ihre "Verhaftung" sei unzulässig gewesen.

5.2. Gegen die Beschwerdeführer wurde keine Haft gemäss Art. 220 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 220 Begriffe - 1 Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
1    Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung.
2    Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung.110
. StPO angeordnet. Sie wurden somit nicht im Rechtssinne verhaftet.
Art. 215
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO regelt die polizeiliche Anhaltung. Danach kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um (a) ihre Identität festzustellen, (b) sie kurz zu befragen, (c) abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat, oder (d) abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (Abs. 1). Die Polizei kann die angehaltene Person verpflichten, (a) ihre Personalien anzugeben, (b) Ausweispapiere vorzulegen, (c) mitgeführte Sachen vorzuzeigen oder (d) Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen (Abs. 2).
Die polizeiliche Anhaltung dient der Ermittlung einer allfälligen Verbindung zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat. Ziel der Anhaltung ist es, die Identität zu überprüfen und festzustellen, ob nach den Umständen der konkreten Situation ein Zusammenhang der betreffenden Person mit Delikten als möglich erscheint. Ein konkreter Tatverdacht ist nicht erforderlich (BGE 142 IV 129 E. 2.2 S. 133; 139 IV 128 E. 1.2 S. 131).
Die Verbringung der angehaltenen Person auf den Polizeiposten kann dann nötig sein, wenn sich die erforderlichen Abklärungen an Ort und Stelle nicht oder bloss mit Schwierigkeiten vornehmen lassen (ALBERTINI/ARMBRUSTER, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 215
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO).

5.3. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Art. 215
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO verletzt haben soll. Die Beschwerde dürfte daher im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG nicht genügen (vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Eine Verletzung von Art. 215
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO ist jedenfalls zu verneinen.

5.4.

5.4.1. Am Tag des Vorfalls herrschte, wie gesagt, schönes Wetter, weshalb sich viele Menschen in der Luzerner Altstadt aufhielten. In einer derartigen Situation kommen Taschendiebstähle gehäuft vor. Die beiden Polizeibeamten beobachteten die Beschwerdeführer, welche zusammen in der Altstadt unterwegs waren. Vor einem Warenhaus trennten sich die Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer 2 stellte sich vor den Eingang des Warenhauses hin und schaute Leute an, welche dieses betraten und verliessen. Dabei telefonierte er. Der Beschwerdeführer 1 stellte sich in einer gewissen Distanz zum Beschwerdeführer 2 hin. Vor einem weiteren Warenhaus wiederholte sich dasselbe Szenario. Da ein derartiges Verhalten typisch für Taschendiebe ist, wollten die Polizeibeamten wissen, ob die Beschwerdeführer allenfalls mit solchen Diebstählen in Verbindung stehen könnten. Die Polizeibeamten entschlossen sich deshalb, die Beschwerdeführer einer Personenkontrolle zu unterziehen und forderten diese auf, ihre Ausweispapiere vorzuzeigen. Dazu waren die Polizeibeamten gemäss Art. 215 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO berechtigt.

5.4.2. Gemäss Art. 215 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO kann die Polizei eine angehaltene Person "wenn nötig" auf den Polizeiposten bringen. Diese Bestimmung verweist damit auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO, Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie sich bei der Anhaltung widerspenstig verhielten; dies, weil sie nach ihren Angaben glaubten, es mit falschen Polizisten zu tun zu haben. Nach den willkürfreien Darlegungen der Vorinstanz (oben E. 4.4) musste den Beschwerdeführern jedoch spätestens, als sich um sie herum eine Menschenmenge bildete und sich die Polizeibeamten dessen ungeachtet nicht davonmachten, bewusst sein, dass es sich um echte Polizisten handelte, zumal diese lediglich die Ausweispapiere sehen wollten und keine Wertsachen herausverlangten. Gleichwohl verhielten sich die Beschwerdeführer weiterhin renitent, schrien und wehrten sich körperlich. Unter diesen Umständen war es schon schwer möglich, die Identität der Beschwerdeführer verlässlich festzustellen (Art. 215 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO). Erst recht war eine sachliche kurze Befragung (Art. 215 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO) ausgeschlossen. Wenn die Polizeibeamten die Verbringung der Beschwerdeführer auf den Polizeiposten als nötig erachteten, verletzt das daher kein Bundesrecht.
Hinzu kommt Folgendes: Aufgrund des renitenten Verhaltens der Beschwerdeführer bei der Anhaltung ergab sich der Verdacht zumindest der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 286 - Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.
StGB. Dafür droht das Gesetz Geldstrafe an. Es handelt sich somit um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Gemäss Art. 217 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 217 Durch die Polizei - 1 Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
1    Die Polizei ist verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die:
a  sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat;
b  zur Verhaftung ausgeschrieben ist.
2    Sie kann eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist.
3    Sie kann eine Person, die sie bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, wenn:
a  die Person ihre Personalien nicht bekannt gibt;
b  die Person nicht in der Schweiz wohnt und nicht unverzüglich eine Sicherheit für die zu erwartende Busse leistet;
c  die Festnahme nötig ist, um die Person von weiteren Übertretungen abzuhalten.
StPO kann die Polizei eine Person vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen unter anderem eines Vergehens verdächtig ist. Die Polizeibeamten waren auch gestützt auf diese Bestimmung zur Verbringung der Beschwerdeführer auf den Polizeiposten berechtigt.

6.

6.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdeführer 2 habe sich in der Zelle einer Leibesvisitation unterziehen und sich dabei nackt ausziehen müssen. Dies verletze Art. 241
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
und Art. 249
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 249 Grundsatz - Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.
StPO.

6.2. Art. 241
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
-243
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 243 Zufallsfunde - 1 Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
1    Zufällig entdeckte Spuren oder Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sichergestellt.
2    Die Gegenstände werden mit einem Bericht der Verfahrensleitung übermittelt; diese entscheidet über das weitere Vorgehen.
StPO enthalten allgemeine Bestimmungen zu Durchsuchungen und Untersuchungen. Gemäss Art. 241 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO kann die Polizei eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
Art. 249 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 249 Grundsatz - Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.
. StPO regeln die Durchsuchung von Personen und von Gegenständen. Gemäss Art. 249
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 249 Grundsatz - Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.
StPO dürfen Personen und Gegenstände ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können. Nach Art. 250
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 250 Durchführung - 1 Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
1    Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
2    Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub.
StPO umfasst die Durchsuchung von Personen die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen (Abs. 1). Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub (Abs. 2).

6.3. Gemäss Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV ist die Würde des Menschen zu achten. Dies bekräftigt Art. 3 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO. Danach achten die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. Gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ist eine erniedrigende Behandlung verboten.
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung gegen die Menschenwürde verstösst und eine erniedrigende Behandlung darstellt, kommt es auf die Umstände an (BGE 141 I 141 E. 6.3.5 S. 147 ff. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Die Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
und d StPO, Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Sie muss somit geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Sodann muss sie erforderlich sein. An der Erforderlichkeit fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen zumutbar sein (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 151; 141 I 141 E. 6.5.3 S. 151; je mit Hinweisen). Auch der Europäische Gerichtshof betont, dass die Massnahme zur Erreichung des damit verfolgten Zwecks notwendig ("nécessaire") sein muss (Urteil Frérot gegen Frankreich vom 12. Juni 2007, § 38).

6.4. Das Bundesgericht hatte sich verschiedentlich mit Fällen zu befassen, in denen sich der Betroffene bei einer Leibesvisitation fast oder vollständig nackt ausziehen musste.
Im Fall, der dem Urteil 6B 391/2013 vom 27. Juni 2013 (publ. in Plädoyer 2013 Nr. 5 S. 53 f.) zugrunde liegt, nahm ein Polizeibeamter den Privatkläger, der sich in die polizeiliche Kontrolle eines Drogenkonsumenten eingemischt und das polizeiliche Vorgehen kritisiert hatte, fest und ordnete seine Verbringung zum Polizeiposten an. Dort wurde der Privatkläger einer Leibesvisitation unterzogen, bei der er sich nackt ausziehen musste. Das kantonale Obergericht befand, die Leibesvisitation sei mit Blick auf den konkreten Tatvorwurf (Nichtentfernen der Hände aus den Hosentaschen) unverhältnismässig gewesen. Es hätten keine Verdachtsmomente bestanden, dass der Privatkläger Drogen oder gefährliche Gegenstände auf sich tragen könnte, die nicht mit einem Abtasten über der Kleidung hätten gefunden werden können. Die Leibesvisitation sei daher unrechtmässig gewesen (E. 1.2). Dem pflichtete das Bundesgericht bei. Es erwog, der Polizeibeamte hätte die von ihm beim Privatkläger befürchteten gefährlichen Gegenstände wie Messer und Feuerwerk sowie allfällige Drogen durch Abtasten über der Kleidung finden können (E. 1.4).
Im Urteil 1P.323/1988 vom 15. Februar 1991 ging es um einen bei Krawallen Festgenommenen, der sich auf dem Polizeiposten einer Leibesvisitation unterziehen und sich dabei bis auf die Unterhose ausziehen musste. Das Bundesgericht führte aus, der Festgenommene solle jedenfalls Steine geworfen haben. Das Ziel der Leibesvisitation habe möglicherweise darin bestanden, festzustellen, ob er andere gefährliche Gegenstände auf sich trage. Dazu sei der Entkleidungszwang zwar geeignet, jedoch nicht notwendig gewesen. Ein Abtasten hätte genügt. Besondere Umstände könnte man höchstens in der Ausserordentlichkeit der Situation erblicken, d.h. in der vergangenen Krawallnacht mit einer grossen Zahl von Verhafteten. Das genüge aber nicht, um eine derart radikale Massnahme wie die im zu beurteilenden Fall angeordnete Entkleidung zu rechtfertigen. Die Massnahme sei unverhältnismässig gewesen (E. 5c).
In einem ähnlichen Fall hatte sich eine Frau, die anlässlich einer unbewilligten Demonstration festgenommen worden war, auf dem Polizeiposten einer Leibesvisitation durch eine Polizeibeamtin zu unterziehen. Dabei musste sich die Festgenommene bis auf den Slip ausziehen. Auch in diesem Fall erachtete das Bundesgericht die Massnahme als unrechtmässig. Es erwog, eine Leibesvisitation dürfe nur vorgenommen werden, wenn dafür besonderer Anlass bestehe und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit müsse beachtet werden. Unter diesen Gesichtspunkten lasse sich das Vorgehen der kantonalen Behörde vor der Bundesverfassung nicht rechtfertigen. Als die Leibesvisitation durchgeführt worden sei, sei die mit Ausschreitungen verbundene Demonstration bereits zu Ende oder zumindest deutlich am Abklingen gewesen. Es werde nichts dafür vorgebracht, weshalb sich gerade gegenüber der Festgenommenen eine Leibesvisitation aufgedrängt hätte. Weder werde behauptet, es hätte die Vermutung bestanden, dass die Festgenommene an Gewaltakten beteiligt gewesen sei, noch würden Verdachtsmomente genannt, die auf den Besitz gefährlicher Gegenstände hätten schliessen lassen. Bei dieser Sachlage könne es klarerweise nicht mehr als verhältnismässig gelten, wenn die
Festgenommene dazu verhalten worden sei, sich zu entkleiden. Eine Kontrolle durch Abtasten, eventuell unter Benützung gängiger technischer Hilfsmittel, hätte genügt (BGE 109 Ia 146 E. 8a S. 158 mit Hinweis auf das Urteil P.656/1980 vom 3. Juni 1981 E. 4).

6.5. Auch das Schrifttum hebt hervor, dass der Zwang zur Entkleidung unverhältnismässig ist, wenn das Abtasten über den Kleidern genügt (GUÉNIAT/HAINARD, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011. N. 1 f. zu Art. 250
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 250 Durchführung - 1 Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
1    Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
2    Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub.
StPO). Die verbreitete Praxis, von verdächtigen Personen zu verlangen, sich nackt auszuziehen, um allenfalls am Körper versteckte Beweismittel zu finden, sei nur dann zulässig, wenn solche Gegenstände bei blossem Abtasten über den Kleidern nicht aufgefunden werden könnten, weil sie entweder sehr klein seien oder die Vermutung bestehe, sie könnten mit besonderem Aufwand direkt am Körper versteckt, z.B. angeklebt und mit Klebbändern getarnt sein (HANSJAKOB, a.a.O., N. 9 zu Art. 250
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 250 Durchführung - 1 Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
1    Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
2    Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub.
StPO).

6.6. Wie dargelegt (oben E. 5.2), bedarf es für eine Anhaltung keines konkreten Tatverdachts. Ein relativ vager Verdacht genügt (ULRICH WEDER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 215
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 215 Polizeiliche Anhaltung - 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
1    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:
a  ihre Identität festzustellen;
b  sie kurz zu befragen;
c  abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;
d  abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
2    Sie kann die angehaltene Person verpflichten:
a  ihre Personalien anzugeben;
b  Ausweispapiere vorzulegen;
c  mitgeführte Sachen vorzuzeigen;
d  Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.
3    Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.
4    Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.
StPO). Aufgrund des von den Polizeibeamten beobachteten Verhaltens der Beschwerdeführer bestand gegen diese lediglich ein vager Verdacht auf Taschendiebstahl. Ein derartiger Verdacht genügt nicht, um den Betroffenen dazu anzuhalten, sich bei der Leibesvisitation vollständig nackt auszuziehen. Das ist dem Betroffenen unzumutbar und deshalb unverhältnismässig. Zur Klärung der dem Beschwerdeführer 2 vorgeworfenen Hinderung einer Amtshandlung war die Leibesvisitation ungeeignet und aus diesem Grund unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer 2 war wegen seiner Anhaltung und Verbringung zum Polizeigebäude unstreitig aufgebracht. Eine Gefährdung der Polizeibeamten konnte daher nicht ausgeschlossen werden. Um festzustellen, ob der Beschwerdeführer 2 im Besitz von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen sei, hätte es jedoch genügt, ihn über den Kleidern abzutasten. Die vollständige Entkleidung war dazu nicht erforderlich. Zwar schlossen die Polizeibeamten den Beschwerdeführer 2 für
kurze Zeit in eine Zelle ein. Für den Ausschluss einer Selbstgefährdung hätte es jedoch ebenfalls genügt, den Beschwerdeführer 2 über den Kleidern abzutasten und ihm gegebenenfalls den Gürtel und die Schnürsenkel wegzunehmen (vgl. DIEGO R. GFELLER, in : Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 45 zu Art. 241
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 241 Anordnung - 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
1    Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
2    Der Befehl bezeichnet:
a  die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen;
b  den Zweck der Massnahme;
c  die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde.
4    Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten.
StPO).
Die Leibesvisitation mit Entkleidung war hier demnach, wie in den dargelegten Fällen (oben E. 6.4), unverhältnismässig und damit unrechtmässig. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt begründet.

7.
Sollten die Beschwerdeführer das Einschliessen des Beschwerdeführers 2 in der Zelle für sich allein als erniedrigende Behandlung gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK rügen (Beschwerde S. 25 Ziff. 13.13), wäre die Beschwerde insoweit unbegründet.
Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erfasst keine geringfügigen Misshandlungen. Damit eine Behandlung unter diese Bestimmung fällt, muss sie ein Mindestmass an Schwere erreichen. Bei der Würdigung dieses Mindestmasses kommt es auf die gesamten Umstände an, insbesondere die Dauer der Behandlung, ihre körperlichen und geistigen Auswirkungen sowie mitunter das Geschlecht, das Alter und den Gesundheitszustand des Betroffenen (Urteil Frérot, a.a.O., § 35 mit Hinweisen; STEFAN SINNER, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK; MEYER-LADEWIG/LEHNERT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/ von Raumer [Hrsg.], EMRK, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, N. 19 zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).
Der Beschwerdeführer 2 wurde unstreitig für ca. 10 Minuten und damit kurze Zeit in der Zelle eingesperrt. Dass darin menschenrechtswidrige Bedingungen geherrscht hätten, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich; ebenso wenig, dass er aufgrund der Einsperrung eine ernsthafte körperliche oder psychische Beeinträchtigung erlitten hätte. Zwar hatte er nach seinen Angaben einige Zeit vor der Anhaltung einen Hirnschlag. Dass ihm deshalb allenfalls notwendige Medikamente entzogen bzw. vorenthalten worden wären, macht er nicht geltend. Unter diesen Umständen erreicht die Einschliessung des Beschwerdeführers 2, auch wenn sie für ihn unangenehm war, die Schwere nicht, welche für die Anwendung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erforderlich ist.

8.

8.1. Wie dargelegt (oben E. 4.5), ist davon auszugehen, dass der Polizeibeamte C.________ den Beschwerdeführer 2 geduzt hat.

8.2. Wie im polizeirechtlichen Schrifttum ausgeführt wird, konkretisiert sich die Verletzung der Menschenwürde (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV, Art. 3 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO) unter anderem in mangelndem Respekt gegenüber anderen Menschen sowie in der Praxis auch einfach durch Missachtung der üblichen Anstandsregeln beispielsweise im kommunikativen Umgang. So kann das Duzen einer Person, die kein Kind mehr ist, während einer Identitätsüberprüfung bereits herabwürdigend sein (MARKUS H.F. MOHLER, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, 2012, S. 122 N. 325 f.).

8.3. Der Polizeibeamte hat den Angehaltenen anständig zu behandeln. Dazu gehört, dass er diesen siezt. Für das Duzen bestand hier weder Anlass noch Rechtfertigung. Ob darin bereits eine erniedrigende Behandlung gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK lag, kann dahingestellt blieben. Jedenfalls war das Duzen herabwürdigend. Dadurch wurde der Beschwerdeführer 2 als blosses Objekt des Verfahrens behandelt, was mit Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
BV und Art. 3 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO unvereinbar ist (vgl. BGE 127 I 6 E. 5b S. 13/14; WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO; MARC THOMMEN, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO). Das Duzen war daher rechtswidrig.

9.
Die Beschwerde wird demnach, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung des Beschwerdeführers 2 und dessen Duzen durch den Polizeibeamten C.________ widerrechtlich waren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

10.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG kann stattgegeben werden.
Die Beschwerdeführer tragen daher, auch soweit sie unterliegen, keine Gerichtskosten. Dem Kanton werden ebenso wenig Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Soweit die Beschwerdeführer obsiegen, hat der Kanton ihrer Anwältin eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Diese wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Soweit die Beschwerdeführer unterliegen, wird ihrer Anwältin aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Satz 2 BGG). Diese wird auf ebenfalls Fr. 1'500.-- festgesetzt.
Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 21. März 2016 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Leibesvisitation mit vollständiger Entkleidung des Beschwerdeführers 2 und dessen Duzen durch den Polizeibeamten C.________ widerrechtlich waren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Luzern hat der Vertreterin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Astrid David Müller, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5.
Der Vertreterin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Astrid David Müller, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

6.
Die Akten werden an die Vorinstanz überwiesen zur Neuregelung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Luzerner Polizei, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri