Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_477/2012 + 5A_482/2012

Urteil vom 11. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Advokat Thomas Käslin,
Beschwerdeführer (5A_482/2012) und Beschwerdegegner (5A_477/2012),

gegen

Z.________ (Ehefrau),
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
Beschwerdeführerin (5A_477/2012) und Beschwerdegegnerin (5A_482/2012).

Gegenstand
Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung),

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantons-
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. November 2011 und 7. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (geb. 1950) und Z.________ (geb. 1953) schlossen am 23. Mai 1973 als Brautleute einen Ehe- und Erbvertrag und vereinbarten gegenüber Dritten den Güterstand der Güterverbindung und im internen Verhältnis den Güterstand der (allgemeinen) Gütergemeinschaft. Sie heirateten im Juli 1973. Die Ehe blieb kinderlos. Seit Dezember 1988 leben die Ehegatten getrennt.

A.b Am 24. Juli 1989 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Die Ehefrau erhob Widerklage.

B.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 1994 erhob der Ehemann gegen seine Ehefrau eine Klage betreffend Eigentum an den Grundstücken Nrn. 310 und 420 in A.________. Er verlangte, es sei festzustellen, dass der zwischen ihm und seiner Ehefrau abgeschlossene Kaufvertrag vom 15. Oktober 1982 über das Grundstück Nr. 420 in A.________ (1/100-Anteil) ungültig und derjenige vom 10. Januar 1989 über das Grundstück Nr. 420 in A.________ (99/100-Anteil) nichtig, eventuell einseitig unverbindlich seien und der entsprechende Grundbucheintrag unrichtig sei. Weiter sei festzustellen, dass der Handänderungsvertrag vom 10. Januar 1989 über seinen hälftigen Anteil am Grundstück Nr. 310 in A.________ nichtig, eventuell einseitig unverbindlich und der entsprechende Grundbucheintrag unrichtig sei. Sodann beantragte er, das zuständige Grundbuchamt sei anzuweisen, die entsprechenden Änderungen im Grundbuch vorzunehmen.
Nachdem das Bezirksgericht Liestal die Klage abgewiesen hatte und dagegen sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau appelliert hatten, schlossen die Parteien am 23. Oktober 2007 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt ab, der in der Sache wie folgt lautete:
1. Die Beklagte bezahlt an den Kläger den Betrag von Fr. 300'000.-- sowie den bereits anerkannten (unstrittigen) Betrag von Fr. 700'000.-- (der vereinbarungsgemäss zu verzinsen ist) aus der Übertragung der Anteile an den beiden Parzellen Nr. 420 und 310 des Grundbuchs A.________ gemäss Übertragungsakten vom 10. Januar 1989. Der Betrag ist am 31. März 2008 zur Zahlung fällig.
2. Mit der Bezahlung des Betrags gemäss Ziff. 1 hiervor sind die Parteien mit Bezug auf ihren Streit aus den oben genannten Übertragungen per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Dieser Vergleich ist auch massgebend für das zwischen den Parteien hängige Scheidungsverfahren, so dass die beiden übertragenen Parzellenanteile zum Gegenwert von nunmehr Fr. 1'000'000.-- auch mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung keinerlei Ergänzung (insbesondere mit Bezug auf Erträge, Aufwand und Verzinsung der CHF 300'000.--) mehr bedarf.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist schrieb das Kantonsgericht das Verfahren am 12. November 2007 ab, wobei es den Wortlaut des Vergleichs in das Dispositiv aufnahm.

C.
Daraufhin hob das Bezirksgericht Liestal die Sistierung des Scheidungsverfahrens, die bis zur rechtskräftigen Erledigung des Eigentumsprozesses (Lit. B oben) ausgesprochen worden war, auf.
Mit Urteil vom 9. September 2010 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien (Dispositivziff. 1). Was die Nebenfolgen betrifft, entschied es wie folgt: Es verpflichtete die Ehefrau, ihrem Ehemann Fr. 514'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 2008 zu bezahlen (Dispositivziff. 2). Es sprach die Grundstücke Nrn. 6749, 1693, 1901 und 2690 in A.________ dem Ehemann zu Alleineigentum zu und wies das zuständige Grundbuchamt an, insoweit vorhandene Grundbuchsperren zu löschen (Dispositivziff. 3 - 6). Auch das Grundstück Nr. 1372 in B.________ sprach es dem Ehemann zu Alleineigentum zu, wies das zuständige Grundbuchamt zur entsprechenden Eintragung im Grundbuch auf Kosten des Ehemannes an und auferlegte dem Ehemann, dafür zu sorgen, dass die Ehefrau aus der Hypothekarschuldverpflichtung entlassen wird (Dispositivziff. 7). Jeder Ehegatte sollte sodann die Fahrhaben, Sammlungen, weiteren Gegenstände, Guthaben und Wertschriften, die in seinem Eigentum stehen beziehungsweise auf seinen Namen lauten, behalten (Dispositivziff. 8). Im Übrigen erklärte das Bezirksgericht die Parteien als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt (Dispositivziff. 9). Das Bezirksgericht stellte fest, dass sich die Parteien gegenseitig keinen
Unterhaltsbeitrag schuldeten (Dispositivziff. 10), verzichtete auf einen Vorsorgeausgleich (Dispositivziff. 11), wies weitergehende Begehren ab (Dispositivziff. 12) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziff. 13).

D.
D.a Dagegen erhob der Ehemann am 29. Oktober 2010 Appellation (bezüglich Ziff. 2, 8, 9, 10, 12 und 13 des bezirksgerichtlichen Urteils) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Ehefrau schloss sich der Appellation am 9. November 2010 an (bezüglich Ziff. 2, 3 und 7 des bezirksgerichtlichen Urteils).

D.b Mit Verfügung vom 15. September 2011 beschränkte das Kantonsgericht das Verfahren auf die "Vorfrage" betreffend die Gültigkeit des zwischen den Parteien am 23. Oktober 2007 vor Kantonsgericht abgeschlossenen Vergleichs.
Mit Urteil vom 14. November 2011 erwog das Kantonsgericht, der im Abschreibungsbeschluss vom 12. November 2007 wiedergegebene Vergleich sei gültig und nahm dessen Wortlaut ins Dispositiv auf. Es stellte zudem fest, die Grundstücke Nrn. 310 und 410 in A.________, mit Ausnahme des Zinses von 6% pro Jahr auf den im Vergleich genannten Fr. 700'000.--, seien nicht mehr Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung.
D.c In der Folge führte das Kantonsgericht das Verfahren fort. Mit Urteil vom 7. Mai 2012 wies es die Appellation ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziff. 1 Abs. 1), wies die Anschlussappellation ab (Dispositivziff. 1 Abs. 2) und regelte die Kosten und Entschädigungen des Appellationsverfahrens (Dispositivziff. 2 und 3).

E.
E.a Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in seiner Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Juni 2012, es seien das "Zwischenurteil" des Kantonsgerichts vom 14. November 2011 sowie das "Endurteil" des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2012 (mit Ausnahme der Dispositivziff. 1 Abs. 2) aufzuheben. In der Sache erneuert er sinngemäss und zusammenfassend seine vor Kantonsgericht gestellten Begehren und verlangt eventualiter, die Sache zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

E.b Auch Z.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hat am 22. Juni 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Sie beantragt, Ziff. 1 Abs. 2 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2012 sei bezüglich des Grundstücks Nr. 1372 in B.________ aufzuheben und erneuert insoweit ihre vor dem Kantonsgericht gestellten Anträge.
E.c Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die beiden Beschwerden betreffen die gleichen Parteien, den gleichen Sachverhalt sowie die gleichen Rechtsfragen und richten sich gegen dasselbe Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2012. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

1.2 Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Mai 2012 betrifft eine Scheidungs- und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Einzig umstritten ist die güterrechtliche Auseinandersetzung nach der altrechtlichen Gütergemeinschaft. Es handelt sich damit um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Das Kantonsgericht hat als oberes Gericht letztinstanzlich auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und dieses Urteil schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Auf die - des Weiteren rechtzeitig erhobenen (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerden kann insoweit grundsätzlich eingetreten werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 193 E. 1 S. 194).

1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584).
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer reichte die Scheidungsklage am 24. Juli 1989 ein. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts erfolgte am 9. September 2010 und wurde im Oktober 2010 an die Parteien versandt.

2.2 Für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen galt das bisherige Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
und Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO; BGE 137 III 130 E. 2 S. 131 f.).
Gestützt auf § 299 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 21. September 1961 betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO/BL; SGS 221; in Kraft bis 31. Dezember 2010) haben die kantonalen Gerichte die ZPO/BL in der bis am 30. Juni 1995 in Kraft stehenden Fassung angewandt.
2.3
2.3.1 Am 1. Januar 2000 ist das Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Änderung des ZGB (sog. neues Scheidungsrecht) in Kraft getreten. Auf die Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts rechtshängig und die von einer kantonalen Instanz zu beurteilen sind, findet das neue Scheidungsrecht Anwendung (Art. 7b Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
SchlT ZGB). Die kantonalen Instanzen haben demnach das vorliegende Scheidungsverfahren zu Recht nach dem neuen Scheidungsrecht beurteilt.

2.3.2 Die Übergangsregelung gemäss Art. 7b Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
SchlT ZGB beschränkt sich auf die von der Revision erfassten Bereiche. Das Güterrecht fällt nicht darunter (vgl. Urteil 5A_624/2008 vom 13. November 2009 E. 2.1).
Für das Güterrecht stellt sich die übergangsrechtliche Frage in Bezug auf das am 1. Januar 1988 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Änderung des ZGB (sog. neues Eherecht). Gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
SchlT ZGB gilt der von den Parteien am 23. Mai 1973 abgeschlossene Ehevertrag weiter und der gesamte Güterstand der Parteien bleibt unter Vorbehalt der Bestimmungen über das Sondergut, die Rechtskraft gegenüber Dritten und über die vertragliche Gütertrennung dem alten Eherecht unterstellt (BGE 137 III 113 E. 4.2.1 S. 114).

2.4 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist deshalb insbesondere auf aArt. 154
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZGB abzustellen, der bestimmt, dass das eheliche Vermögen unabhängig vom Güterstand in das Eigengut des Mannes und das Eigengut der Frau "zerfällt". Nur der Vorschlag wird den Ehegatten nach ihrem vertraglichen Güterstand zugewiesen. Mit Bezug auf die von den Parteien vereinbarte allgemeine Gütergemeinschaft (aArt. 215 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 215 - 1 Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
1    Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu.
2    Die Forderungen werden verrechnet.
. ZGB) bedeutet dies im Wesentlichen, dass jeder Ehegatte jene Vermögenswerte zurücknimmt, welche unter der Güterverbindung sein eingebrachtes Gut wären, und nur das verbleibende Gesamtgut, das heisst die Errungenschaft, hälftig geteilt wird. Als Errungenschaft gilt, was während der Dauer des Güterstandes entgeltlich, aber nicht als Ersatzanschaffung für eingebrachtes Gut oder Sondergut, erworben wurde (BGE 116 II 225 E. 2b S. 227 f.).
Verfahren 5A_482/2012 (nachfolgend E. 3 - 6)

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ficht vor Bundesgericht auch das Urteil des Kantonsgerichts vom 14. November 2011 (vgl. Lit. D.b oben) an (Ziff. 1 der Anträge). In diesem Urteil hat das Kantonsgericht "vorfrageweise" die Gültigkeit des Vergleichs der Parteien vom 23. Oktober 2007 überprüft.

Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann die Frage offengelassen werden, ob es sich dabei (wie vom Kantonsgericht in der Rechtsmittelbelehrung dargelegt) um einen Teilentscheid nach Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG handelt, der selbstständig hätte angefochten werden müssen, oder ob (wie vom Beschwerdeführer ausgeführt) ein Zwischenentscheid vorliegt, der nach Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG mit der Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar wäre.
3.2
3.2.1 Nachdem die Parteien vor dem Kantonsgericht am 23. Oktober 2007 den erwähnten Vergleich geschlossen hatten, schrieb das Kantonsgericht nach Ablauf einer Widerrufsfrist das damalige Verfahren mit Beschluss vom 12. November 2007 ab, wobei es den Wortlaut des Vergleichs in das Dispositiv aufnahm (vgl. Lit. B oben).

3.2.2 Die Parteien erklärten in Ziff. 2 des Vergleichs, dieser sei "auch massgebend für das zwischen den Parteien hängige Scheidungsverfahren, so dass die beiden übertragenen Parzellenanteile zum Gegenwert von nunmehr Fr. 1'000'000.-- auch mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung keinerlei Ergänzung (...) mehr" bedürften.
Der Beschwerdeführer ging bereits damals (vgl. S. 2 seines Schreibens vom 24. Oktober 2007 an das Kantonsgericht) wie nunmehr vor dem Bundesgericht zu Recht davon aus, es handle sich insoweit um eine Teilscheidungskonvention (Ziff. 14 - 27 der Beschwerde).
Trotz teils widersprüchlichen Erwägungen (beispielsweise Ziff. 12.2 des kantonsgerichtlichen Urteils vom 14. November 2011) sind im Ergebnis auch die kantonalen Instanzen im Scheidungsverfahren von einer Teilscheidungskonvention ausgegangen, haben sie doch die gemäss Ziff. 1.2 des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 12. November 2007 (Ziff. 2 des Vergleichs) umfassten Vermögenswerte von der noch strittigen und durch Urteil vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung ausgenommen.
3.2.3 Nach aArt. 140 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
ZGB ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Die Vereinbarung ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen. Für die Genehmigungspflicht spielt es keine Rolle, ob die Vereinbarung vor oder während des Scheidungsverfahrens oder vor oder nach der Ehe geschlossen worden ist (Urteil 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011 E. 3.3). Die Genehmigung muss nicht ausdrücklich erfolgen, da aus der Aufnahme in das Dispositiv stillschweigend hervorgeht, dass die Vereinbarung genehmigt worden ist (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995 [nachfolgend Botschaft neues Scheidungsrecht], BBl 1996 I 140 Ziff. 234.7; BGE 102 II 65 E. 2 S. 69 f.).
3.2.4 Der - nach Ablauf der Widerrufsfrist - erfolgte Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. November 2007, mit dem es die Teilscheidungskonvention in das Dispositiv aufnahm, stellt demnach die Genehmigung dieser Teilscheidungskonvention dar.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Parteien kein ordentliches Rechtsmittel.
3.3
3.3.1 Die rechtskräftige Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen kann bei Mängeln im Vertragsschluss mit Revision angefochten werden (aArt. 148 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
ZGB). Mit "Mängeln im Vertragsschluss" sind Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR gemeint. Die Modalitäten dieses Revisionsverfahrens, wie insbesondere die Revisionsfrist, richten sich nach kantonalem Recht. Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR ist nicht anwendbar (vgl. zum Ganzen Botschaft neues Scheidungsrecht, BBl 1996 I 150 Ziff. 234.111; BGE 110 II 44 E. 4c S. 48 f.; FREIBURGHAUS-ARQUINT/ LEUENBERGER/SUTTER-SOMM, Übersicht über die kantonale Einführungsgesetzgebung zum neuen Scheidungsrecht, FamPra.ch 2000 S. 400; PFISTER-LIECHTI, Le nouveau droit du divorce: Quelle procédure?, SJ 2000 II S. 256; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 26 zu aArt. 148
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
ZGB).

Nach § 230 ZPO/BL muss das Revisionsgesuch innerhalb von drei Monaten seit Entdeckung des Revisionsgrundes dem Gericht, das in der Sache zuletzt geurteilt hat, schriftlich eingereicht werden (Abs. 1). Ein Revisionsgesuch, das erst nach Ablauf von fünf Jahren seit Urteilseröffnung eingereicht wird, kann nicht mehr berücksichtigt werden und wird vom Präsidium zurückgewiesen (Abs. 2).
3.3.2 Mängel im Vertragsschluss gemäss aArt. 148 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
ZGB hat der Beschwerdeführer erstmals im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht geltend gemacht. Nach seiner eigenen Darstellung waren ihm die Mängel bereits anlässlich seiner Eingabe vom 30. Mai 2008 bewusst, ausdrücklich angerufen hat er sie aber erstmals mit der Eingabe vom 16. September 2009. Damit hat er die Frist gemäss § 230 Abs. 1 ZPO/BL versäumt, wonach das Revisionsgesuch innerhalb von drei Monaten ab Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden muss. Insoweit haben die kantonalen Instanzen im Ergebnis zutreffend angenommen, der Beschluss vom 12. November 2007 sei verbindlich. Dass das Kantonsgericht dabei die geltend gemachten Mängel im Vertragsschluss einlässlich geprüft und verneint hat, ändert daran nichts. Blosse Erwägungen bedeuten keine Beschwer (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328). Mit seinen dagegen und nunmehr gegen den verbindlichen Beschluss vom 12. November 2007 erhobenen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht zu hören (Ziff. 42 - 72 und Ziff. 96 der Beschwerde).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, die Vorwegnahme eines Teils der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch den Beschluss vom 12. November 2007 verstosse gegen den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils.

Nach dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ist das mit der Scheidung befasste Gericht auch für die Regelung aller sich aus der Scheidung ergebenden Nebenfolgen ausschliesslich zuständig und hat hierüber im gleichen Verfahren zu entscheiden. Es soll damit sichergestellt werden, dass alle im Zusammenhang mit einer Scheidung zu lösenden Fragen in einheitlicher Weise beurteilt werden und die bei getrennten Verfahren bestehende Gefahr widersprechender Entscheide vermieden wird (BGE 130 III 537 E. 5.1 S. 545 f.). Die einzige Ausnahme vom Grundsatz betrifft die güterrechtliche Auseinandersetzung, die in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Wird die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen, so muss über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber oder dann allenfalls in einem beim Scheidungsgericht anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden. Nur so besteht Gewähr dafür, dass die durch die Scheidung aufgeworfenen Fragen möglichst widerspruchslos und einheitlich geregelt werden. Würde zugelassen, dass einzelne güterrechtliche Ansprüche losgelöst vom Scheidungsprozess bei einem anderen Gericht geltend gemacht
werden könnten, entstünde die Gefahr nicht aufeinander abgestimmter oder sogar widersprüchlicher Urteile (BGE 108 II 381 E. 4 S. 385).
3.4.2 Vorliegend geht die Teilscheidungskonvention auf ein Verfahren zurück, dass die Parteien vor dem Bezirksgericht Liestal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft durchgeführt haben, wobei das Scheidungsverfahren zu diesem Zeitpunkt beim Bezirksgericht Liestal bereits hängig, aber sistiert war (vgl. Lit. B oben). Dieselben Gerichte haben in der Folge auch die Scheidung ausgesprochen und - unter Berücksichtigung der genehmigten Teilscheidungskonvention - alle weiteren vermögensrechtlichen Nebenfolgen geregelt.
Das von den Parteien gewählte Vorgehen mag zwar ungewöhnlich erscheinen. Es kann jedoch angesichts der besonderen Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls nicht davon gesprochen werden, sie hätten einzelne güterrechtliche Ansprüche losgelöst vom Scheidungsverfahren bei einem anderen Gericht geltend gemacht, zumal die Gefahr nicht aufeinander abgestimmter oder sogar widersprüchlicher Urteile gerade nicht bestand.

4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135).

Geht es um die güterrechtliche Auseinandersetzung, ist darzutun, wie die Ehegatten im Ergebnis güterrechtlich auseinanderzusetzen sind (Urteile 5A_234/2012 vom 28. September 2012 E. 1.2; 5C.171/1989 vom 21. Juni 1990 E. 1a, nicht publ. in: BGE 116 II 225). Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren kann das Bundesgericht ausnahmsweise dann eintreten, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei beziehungsweise ohne weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 134 V 208 E. 1 S. 210) oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.).
4.1.2 Das Bundesgericht hat im Übrigen keine güterrechtliche Auseinandersetzung neu durchzuführen, sondern das angefochtene Urteil einzig aufgrund der Beschwerdebegründung und in deren Rahmen zu beurteilen (BGE 138 III 193 E. 2.3 S. 195).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer verlangt in Ziff. 4 seiner Anträge, es sei festzustellen, dass die Grundstücke Nrn. 310 und 420 in A.________ ebenso wenig wie die Liegenschaftserträge aus dem Grundstück Nr. 420 in A.________ zum Sondergut der Beschwerdeführerin gehörten. Weiter sei festzustellen, dass die Verwaltung des Grundstücks Nr. 420 in A.________ keine Entschädigungspflicht begründe und namentlich nicht mit einem Betrag zum Sondergut der Beschwerdeführerin gehöre.

Abgesehen davon, dass diese Ausführungen gar keine Begehren, sondern Begründung darstellen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch aus der entsprechenden Begründung in Ziff. 76 - 83 der Beschwerde nicht ersichtlich, wie sich dies betragsmässig auf die güterrechtliche Auseinandersetzung auswirken soll und was er - betragsmässig - verlangt. Darauf ist nicht einzutreten.
4.2.2 Zulässig ist hingegen der Antrag, die Beschwerdeführerin sei zu einer "Ausgleichszahlung" für nicht mehr vorhandenes Eigengut in der Höhe von mindestens Fr. 530'000.-- zu verpflichten (Ziff. 3 der Anträge). Insoweit ist ohne weiteres ersichtlich, inwiefern sich dieses Begehren im Ergebnis auf die güterrechtliche Auseinandersetzung betragsmässig auswirken würde. Darauf ist nachfolgend (E. 5 unten) einzugehen.
4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer sich im Übrigen "vollumfänglich" gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 7. Mai 2012 wendet (Ziff. 2 der Anträge) und zusätzlich zu den beiden erwähnten Anträgen (E. 4.2.1 und 4.2.2 oben) auf seine zahlreichen vor dem Kantonsgericht in der Sache gestellten Anträge verweist (Ziff. 5 der Anträge), fehlt jegliche Begründung dieser Anträge. Insoweit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG; Urteil 5A_320/2011 vom 8. August 2011 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 424; AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2009, N. 21 zu Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

4.3 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Beschwerdebegründung (Ziff. 98 - 101 der Beschwerde) ausführlich gegen die kantonsgerichtliche Bemessung seines Honorars wendet und eine Parteientschädigung entsprechend der eingereichten Honorarnote verlangt, fehlt es an einem entsprechenden Antrag, der notwendigerweise zu beziffern wäre (vgl. Urteil 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in: BGE 135 III 513). Darauf ist nicht einzutreten.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte vor dem Kantonsgericht geltend, die Beschwerdeführerin habe Einnahmen aus dem Verkauf und Tausch von in seinem Eigengut stehenden Grundstücken (Nrn. 1680, 3854 und 1609/6749 in A.________) zu eigenen Zwecken verwendet. Deshalb stehe ihm im Umfang von mindestens Fr. 530'000.-- eine Ersatzforderung für "nicht mehr vorhandenes Mannesgut" zu.

5.2 Das Kantonsgericht hat insoweit im angefochtenen Entscheid zuerst die Erwägungen des Bezirksgerichts (Ziff. 2.1 S. 20 f. des kantonsgerichtlichen Entscheids) und die dagegen vom Beschwerdeführer in der Appellationsbegründung und Anschlussappellationsantwort erhobenen Einwände (Ziff. 2.2 S. 22 f. des kantonsgerichtlichen Entscheids) zusammengefasst.
Es ist sodann zum Ergebnis gelangt (Ziff. 2.3 S. 23 f. des kantonsgerichtlichen Entscheids), der Beschwerdeführer behaupte pauschal, dass die Beschwerdeführerin die Erlöse aus den erwähnten Liegenschaftstransaktionen für ihren Lebensunterhalt oder den Kauf von eigenen Liegenschaften verwendet habe. Der Beschwerdeführer lege nicht substanziiert dar und es sei zudem auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese Erlöse habe verschwinden lassen oder für sich verbraucht habe.

5.3 Der Beschwerdeführer erhebt dagegen eine Vielzahl von Einwänden und Rügen. Soweit aus seinen weitläufigen und teilweise schwer verständlichen Ausführungen überhaupt nachvollzogen werden kann, welche Rechtsverletzungen er in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid geltend macht (vgl. E. 1.3 oben; beispielsweise Ziff. 86 der Beschwerde), ist nachfolgend darauf einzugehen.
5.4
5.4.1 Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erachtet der Beschwerdeführer darin, dass sich das Kantonsgericht zu einem Teil seiner Vorbringen und insbesondere seinen Darlegungen in der Anschlussappellationsantwort nicht geäussert habe (Ziff. 91 und 94 der Beschwerde).

5.4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
5.4.3 Inwiefern das kantonsgerichtliche Urteil in Bezug auf die vorliegend strittige Frage unzureichend begründet sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Kantonsgericht hat sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt. Im Übrigen hat es sinngemäss auch auf die ausführliche Begründung des Bezirksgerichts verwiesen (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor.

5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Anschlussappellationsantwort ausdrücklich auf BGE 107 II 306 verwiesen und Ziff. 2 der dazugehörenden Regeste wortwörtlich zitiert. Wenn nun das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid festhalte, er habe bloss auf eine angebliche Bundesgerichtspraxis verwiesen, ohne diese zu benennen, verletze sie das Willkürverbot und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Ziff. 84 der Beschwerde).

5.5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich auf einen Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Kantonsgericht die Argumentation des Beschwerdeführers in der Appellationsbegründung und Anschlussappellationsantwort zusammengefasst hat (Ziff. 2.2 S. 22 f. des kantonsgerichtlichen Urteils). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese kantonsgerichtliche Zusammenfassung falsch wiedergibt, ficht er einen Teil der Erwägungen an, die auf das Ergebnis ohnehin keinen Einfluss haben. Da blosse Erwägungen keine Beschwer bedeuten (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328), ist auf die insoweit erhobenen Rügen von vornherein nicht einzutreten.
5.6
5.6.1 Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Kantonsgericht habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem es von ihm die fehlenden Unterlagen nicht eingefordert habe und ihm in der Folge vorwerfe, er habe den behaupteten Sachverhalt nicht genügend substanziiert (Ziff. 85 und 87 der Beschwerde).

5.6.2 Das Bundesrecht schreibt für das gerichtliche Verfahren der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Untersuchungsmaxime nicht vor. Der Güterrechtsprozess steht vielmehr unter der Verhandlungsmaxime, sofern nicht das kantonale Prozessrecht die Untersuchungsmaxime vorsieht (Urteil 5C.215/2002 vom 30. Januar 2003 E. 3; vgl. zum früheren Recht bereits BÜHLER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 3. Aufl. 1980, N. 97 zu aArt. 154
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZGB).
Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht sein sollte, die Untersuchungsmaxime ergebe sich aus dem kantonalen Recht, prüft das Bundesgericht die Handhabung kantonalen Rechts - vorbehältlich der vorliegend nicht einschlägigen Fälle gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG - bloss auf Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) hin (BGE 138 I 225 E. 3.1 S. 227). Dabei hat der Beschwerdeführer die kantonalrechtliche Bestimmung, die er als willkürlich angewendet erachtet, genau zu bezeichnen (BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; 110 Ia 1 E. 2a S. 3). Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer nicht nach und darauf ist demnach nicht einzutreten.
5.7
5.7.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe in der Darlegung der Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil seine "zu Beginn der Auseinandersetzungen" gestellten Beweisanträge ausgeblendet. Zudem stelle die Verweigerung der in der Klage vom 21. Februar 1992 gestellten Beweisanträge eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dar.

5.7.2 Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Beweisanträge betreffen das erstinstanzliche Verfahren. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist nicht das Urteil des Bezirksgerichts, sondern nur dasjenige des Kantonsgerichts (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Beschwerdeführer könnte lediglich geltend machen, das Kantonsgericht habe diesbezügliche Rügen gegen das bezirksgerichtliche Verfahren falsch beurteilt, was der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegt. Darauf ist nicht einzutreten.
5.8
5.8.1 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Verletzung der Regeln über die Beweislast gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vor. Er macht geltend, die Beschwerdeführerin hätte beweisen müssen, wofür sie die von ihm durch den Verkauf und Tausch der erwähnten Grundstücke eingebrachten Gelder verwendet habe (Ziff. 88 und 93 der Beschwerde).

5.8.2 Das Kantonsgericht ist wie erwähnt (vgl. E. 5.2 oben) auch zum Ergebnis gelangt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diese Erlöse habe verschwinden lassen oder für sich verbraucht habe.
Ist das Kantonsgericht demnach aufgrund von Beweiswürdigung zu einem bestimmten Beweisergebnis gelangt, erweist sich die vom Beschwerdeführer angerufene Beweislastverteilung gemäss Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB als gegenstandslos. Inwiefern sich das kantonsgerichtliche Beweisergebnis als willkürlich erweisen soll, legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; vgl. E. 1.3 oben).

6.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (5A_482/2012) erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
Verfahren 5A_477/2012 (nachfolgend E. 7)

7.
7.1 Die Parteien sind Gesamteigentümer des Grundstücks Nr. 1372 in B.________. Gestützt auf ihren gemeinsamen Antrag im Scheidungsverfahren wiesen die kantonalen Instanzen das Grundstück dem Beschwerdeführer zu Alleineigentum zu. Das Kantonsgericht sprach der Beschwerdeführerin insoweit keine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu.

7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin stellt das Hauptbegehren, es sei der angefochtene Entscheid soweit die güterrechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf das Grundstück Nr. 1372 in B.________ betreffend aufzuheben und ihr in Abgeltung ihres hälftigen "Miteigentumsanteils" an der fraglichen Liegenschaft mindestens Fr. 261'000.-- zuzusprechen (Ziff. 1.1 der Anträge).

7.2.2 Aus der Begründung der vor Bundesgericht eingereichten Beschwerde lassen sich keinerlei Ausführungen zu der beantragten Forderung in der Höhe von Fr. 261'000.-- entnehmen und es ist nicht nachvollziehbar, wie sie auf den geforderten Betrag schliesst.
Wird damit das von der Beschwerdeführerin gestellte Begehren von ihrer Begründung, die der Erklärung der Rechtsbegehren dient, nicht getragen, fehlt es an einer ausreichenden Begründung der Begehren gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG (vgl. auch E. 4.2.3 oben).
7.2.3 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei in Abgeltung ihres hälftigen "Miteigentumsanteils" die Hälfte des durch Gutachten zu ermittelnden Verkehrswerts zuzusprechen. Sie stellt insoweit vor Bundesgericht einen (Beweis-) Antrag auf Einholung einer "Verkehrswertschätzung" (Ziff. 2 und 2.1 der Anträge).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Es ist zudem nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Sachgericht nicht ausgesprochen hat (BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f.).
Auf den Antrag auf Zusprechung eines hälftigen Betrags, der durch ein vom Bundesgericht einzuholendes Gutachten bestimmt werden soll, kann demnach von vornherein nicht eingetreten werden.
7.3
7.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich subeventualiter den Antrag, es sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Ziff. 6 der Anträge).

7.3.2 Da die Beschwerde in Zivilsachen wie erwähnt (vgl. E. 4.1.1 oben) ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen. Das Vorliegen einer solchen Ausnahme muss in der Beschwerdeschrift begründet werden (BGE 133 III 489 E. 3 S. 489 f.).
7.3.3 In der Beschwerdeschrift legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen. Darauf ist nicht einzutreten.

7.4 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin (5A_477/2012) kann demnach nicht eingetreten werden.

8.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist, und kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang werden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), hingegen nicht entschädigungspflichtig, da das Bundesgericht in beiden Verfahren keine Vernehmlassungen eingeholt hat (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren 5A_482/2012 und 5A_477/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde 5A_482/2012 des Beschwerdeführers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Auf die Beschwerde 5A_477/2012 der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'000.-- werden im Umfang von Fr. 7'000.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Bettler