Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4726/2014

Urteil vom 11. März 2015

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Besetzung
Richterin Michela Bürki Moreni,

Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

X._______,Australien,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Amtliche Veranlagung der Beiträge AHV/IV für 2013;
Gegenstand
Einspracheentscheid SAK vom 6. August 2014.

Sachverhalt:

A.
Der am (Datum) 1970 geborene Schweizer Staatsbürger X._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in Australien, ist seit dem 1. August 2006 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (Vorakten 1).

B.
Am 23. Januar 2012 (Vorakten 20) setzte die SAK den AHV-Beitrag für das Jahr 2011 auf Fr. 9'477.10 fest (Fr. 9'025.80 AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 451.30). Die SAK ging für die Berechnung von einem deklarierten Einkommen von Fr. 92'101.59 aus. Die Beitragsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit rechtskräftiger Beitragsverfügung vom 22. Januar 2013 (Vorakten 22) bestimmte die SAK den AHV-Beitrag für das Jahr 2012 auf Fr. 15'846.60 (Fr. 15'092.- AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 754.60). Dieser Berechnung legte die SAK ein deklariertes Einkommen von Fr. 154'000.- zugrunde.

C.
Der Versicherte reichte am 5. Januar 2014 die Einkommens- und Vermögenserklärung 2013, die Lohnbestätigung 2013 und den Lohnbeleg für Dezember 2013 bei der Vorinstanz ein (Vorakten 24).

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 teilte die SAK dem Versicherten mit (Vorakten 25), sie benötige für die Festlegung des Einkommens vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 die Lohnbelege für Dezember 2012 und für Juni 2013, auf welchen das Year-to-date Einkommen angegeben sei.

Am 19. Februar 2014 (Eingang SAK) sandte der Versicherte die Lohnbestätigung 2012 und den Lohnbeleg für Juni 2013, jedoch nicht den Lohnbeleg für Dezember 2012 (Vorakten 26).

D.
Mit Mahnung vom 8. April 2014 hielt die SAK fest, dass der Versicherte die geforderten Unterlagen nicht eingereicht habe (Vorakten 27) und forderte ihn auf, die Unterlagen innert 30 Tagen zu senden und wies daraufhin, im Unterlassungsfall werde eine amtliche Beitragsverfügung erstellt.

Der Versicherte reichte erneut die Lohnbestätigung 2012 und den Lohnbeleg für Juni 2013 ein (Vorakten 28).

E.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 setzte die SAK den Beitrag für das Jahr 2013 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 20'600.60 fest (Fr. 19'619.60 AHV/IV-Beitrag zuzüglich 5% Verwaltungskosten von Fr. 981.-). Dieser Berechnung legte sie ein massgebendes Einkommen von Fr. 200'200.- zugrunde (Vorakten 29).

Der Versicherte fragte mit E-Mail vom 27. Juni 2014 nach, wie die Beitragsverfügung errechnet worden sei (Vorakten 30). Die SAK antwortete mit E-Mail vom 3. Juli 2014, bei einer amtlichen Verfügung werde der Lohn vom Vorjahr als Basis genommen und um 30% erhöht. Es sei von einem Basislohn von Fr. 154'000.- ausgegangen worden, was um 30% erhöht Fr. 200'200.- ergeben würde (Vorakten 32). Daraufhin antwortete der Versicherte mit E-Mail vom 3. Juli 2014, er habe alle notwendigen Unterlagen eingereicht (Vorakten 33).

F.
Mit Brief vom 30. Juni 2014 erhob der Versicherte Einsprache gegen die amtliche Veranlagung für das Beitragsjahr 2013 (Vorakten 34), mit der Begründung in der Beitragsverfügung 2012 sei das massgebende Einkommen auf Fr. 154'000.- festgesetzt worden, bei einem Lohn von AUD 160'000.- und in der Beitragsverfügung 2013 auf Fr. 200'200.-, obwohl der Lohn gleichgeblieben sei und sich auf AUD 160'000.- belaufen habe. Er legte diverse Schreiben der SAK, sowie die Lohnbestätigung 2012 und den Lohnbeleg für Juni 2013 bei.

Am 7. Juli 2014 reichte der Versicherte die folgenden Unterlagen ein (Vorakten 39): Lohnbestätigung 2012, Lohnbeleg für Juni 2013, Einkommens- und Vermögenserklärung 2013, Lohnbestätigung 2013, Lohnbeleg für Dezember 2013 und Steuerbeleg für die Periode Juli 2012 bis Juni 2013.

Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2014 (Vorakten 40) wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach Erhalt der Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 habe sie den Versicherten am 4. Februar 2014 gebeten, die Lohnbelege für Dezember 2012 und für Juni 2013 einzureichen, auf welchen das Year-to-date Einkommen angegeben sei. Trotz Mahnung vom 8. April 2014 habe sie nicht alle verlangten Belege erhalten. Deshalb habe sie nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen eine amtliche Taxation vorgenommen. Grundlage der amtlichen Taxation habe das um 30% erhöhte Jahreseinkommen von Fr. 154'000.- des Beitragsjahres 2012 gemäss Beitragsverfügung vom 22. Januar 2013 also Fr. 200'200.- gebildet. Einspracheweise seien keine neuen Belege eingereicht worden, welche sich nicht bereits bei den Akten befunden hätten. Es sei daher nicht möglich, die amtliche Taxationsverfügung 2013 aufzuheben.

G.
Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2014 (eingegangen am 26. August 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheverfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Berechnung des Beitrages für die Periode 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 unter Berücksichtigung eines Jahreslohnes von AUD 160'000.-. Zur Begründung führte er aus, er habe sämtliche verlangten Unterlagen eingereicht, auch die Lohnbestätigung per Ende 2012. Er verstehe nicht, warum die unterzeichnete Lohnbestätigung 2012, welche bis Ende Dezember 2012 den Lohn darstelle, nicht als gültig angesehen werde. Das Datum sei fälschlicherweise 5. Januar 2012 statt 5. Januar 2013, aber die Daten seien korrekt bis Ende 2012. Solche Lohnbestätigungen seien ein offizielles Dokument und von der SAK in früheren Jahren immer akzeptiert worden. Er habe zusätzlich den CITCO-Auszug von August 2012 noch beigelegt, welcher der SAK noch nicht zugestellt worden sei.

H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2014 (act. 3) die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid und brachte ergänzend vor, am 4. Januar 2014 sei die Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 des Beschwerdeführers eingetroffen (Vorakten 24). Darauf habe er ein jährliches Bruttoeinkommen von AUD 160'000.- angegeben. Dem beigelegten Lohnausweis sei zu entnehmen gewesen, dass das Bruttoeinkommen für Dezember 2013 AUD 13'933.33 und der Jahreslohn AUD 160'000.- betragen habe. Sei aber der Dezemberlohn AUD 13'933.33, so könne der Jahreslohn nicht AUD 160'000.- betragen (13'933.33 x 13 = 181'133.29). Da in Australien das Steuerjahr am 1. Juli anfange und am 30. Juni des folgenden Jahres ende, handle es sich bei der Lohnsumme von AUD 160'000.- möglicherweise um das Jahreseinkommen für das australische Steuerjahr. Der SAK sei es nicht möglich auf diesen Angaben, das tatsächlich verdiente Einkommen im Kalenderjahr 2013 (Januar bis Dezember 2013) zu berechnen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 um den Lohnbeleg für Dezember 2012 und für Juni 2013 mit Angabe des Year-to-date Einkommens angefragt worden. Mit seiner Sendung vom 19. Februar 2014 sei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung teilweise nachgekommen, indem er den Lohnbeleg für Juni 2013 eingereicht habe (Vorakten 26). Für den fehlenden Lohnbeleg für Dezember 2012 sei er am 8. April 2014 gemahnt worden. Als Antwort habe er die bereits vorhandenen Dokumente eingereicht, aber nicht den Lohnbeleg für Dezember 2012 (Vorakten 28). Mangels Möglichkeit den Beschwerdeführer ordentlich zu veranlagen, sei er amtlich veranlagt worden, wobei die Beiträge auf der Grundlage seines um 30% erhöhten Einkommens des Jahres 2012 (CHF 154'000, Vorakten 22) berechnet worden sei. Anlässlich des Einspracheentscheides sei der Beschwerdeführer auf das für die Berechnung der Beiträge massgebende Kalenderjahr (Januar bis Dezember) und ebenso auf die Tatsache, der fehlenden Belege für sein Einkommen in der Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2013 nochmals hingewiesen worden, zusätzlich unter anderem im Schreiben vom 4. Februar 2014. Auch mittels Beschwerde sei der geforderte Lohnbeleg für Dezember 2012 nicht vorgelegt worden. Die Berichtigung der Entscheidgrundlagen sei unter diesen Umständen nicht möglich.

I.
Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel am 10. Dezember 2014 geschlossen (act. 6).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 6. August 2014, mit welchem die Vorinstanz die Einsprache vom 30. Juni 2014 abgewiesen und die Verfügung vom 11. Juni 2014 betreffend amtliche Veranlagung der Beiträge für das Jahr 2013 bestätigt hat (Fr. 19'619.60 AHV/IV-Beitrag und 5% Verwaltungskosten von Fr. 981.-, ausmachend Fr. 20'600.60).

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 85bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Aufgrund von Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG; vgl. auch Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

1.4 Die Beschwerde wurde form- und im Übrigen auch fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; vgl. auch Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134 E. 4b).

3.
Art. 2 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

3.1 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25
Satz 1 AHVG).

3.2 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 5 Auskunftspflicht - Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen.
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR 831.111]).

3.3 Nach Art. 13a Abs. 1
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 13a Beitragspflichtige Personen - 1 Beitragspflichtig sind:
1    Beitragspflichtig sind:
a  erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
b  nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.26
2    Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wird.27
3    Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei:
a  nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b  Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.
VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).

3.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
3    Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt.
Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend.

Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14b Beitragsfestsetzung, Ausgleich und Zahlungsfrist - 1 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse spätestens bis zum 31. März nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern.33
1    Die Versicherten haben der Ausgleichskasse spätestens bis zum 31. März nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern.33
2    Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 31. August des Folgejahres mittels Verfügung fest.34 Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor.
3    Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
4    Die Ausgleichskasse hat zu viel entrichtete Beiträge zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben).

Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Abs. 2).

3.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 17 Mahnung - 1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
1    Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
2    Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.
VFV).

4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Vorinstanz die nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2013 erteilt hat und damit seiner Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachgekommen ist.

4.1 Der Beschwerdeführer hat die folgenden Unterlagen eingereicht: Lohnbestätigung 2012 (Vorakten 39/2, 36/3, 34/7, 28/4, 26/2, 21/5), Einkommens- und Vermögenserklärung 2012 (Vorakten 21/1), Steuerbeleg vom 29. Juni 2013 für die Periode Juli 2012 bis Juni 2013 (Vorakten 39/8, 24/7), Lohnbeleg für Juni 2013 (Vorakten 39/3, 36/1, 34/8, 28/5, 26/3), Einkommens- und Vermögenserklärung 2013 (Vorakten 39/4, 24/1, 23/1), Lohnbestätigung 2013 (Vorakten 39/6, 24/5), Lohnbeleg für Dezember 2013 (Vorakten 39/7, 24/6). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer zusätzlich den Lohnbeleg für August 2012 ein (act 1/ 9).

4.2 Der Steuerbeleg vom 29. Juni 2013 weist für die Periode 23. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 einen Betrag von AUD 153'266.- aus, somit monatlich gerundet AUD 12'772.- (AUD 153'266.- : 12) bzw. monatlich gerundet AUD 11'790.- (AUD 153'266.- : 13). Den Lohnbelegen für die Monate August 2012, Juni 2013 und Dezember 2013 ist jedoch ein monatliches Einkommen von je AUD 13'933.33 zu entnehmen. Aufgrund dieser Diskrepanz kann für die Berechnung des Betrages für das Beitragsjahr 2013 nicht auf den Steuerbeleg vom 29. Juni 2013 abgestellt werden.

Den Lohnbelegen für die Monate August 2012, Juni 2013 und Dezember 2013 ist ein monatliches Einkommen von je AUD 13'933.33 zu entnehmen, was einem Jahreslohn von gerundet AUD 167'199.- (13'933.33 x 12) bzw. gerundet AUD 181'133.- (13'933.33 x 13) entsprechen würde. Bei der Lohnbestätigung 2013 wurde jedoch ein jährlicher Lohn von AUD 160'000.- deklariert. Damit bestehen Zweifel, dass der Beschwerdeführer von Januar 2013 bis Dezember 2013 tatsächlich AUD 160'000.- erwirtschaftet hat. Daher kann für die Berechnung des Beitrages für das Jahr 2013 nicht auf die Lohnbestätigung 2013 abgestellt werden.

Dem Lohnbeleg für Dezember 2013 ist ein Year-to-date-Einkommen von AUD 105'720.84, dem Lohnbeleg für Juni 2013 ein Year-to-date-Einkommen von AUD 153'266.63 und dem Lohnbeleg von August 2012 ein Year-to-date Einkommen von AUD 13'933.33 zu entnehmen. Ein Vergleich dieser Beträge lässt darauf schliessen, dass sich die Lohnbelege, wie die Vorinstanz zu Recht vorbrachte, auf das australische Steuerjahr beziehen, welches am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des Folgejahres endet (https://www.ato.gov.au/Individuals/Lodging-your-tax-return/When-to-lodge-your-tax-return/; zuletzt besucht am 3. März 2015). Der Lohnbeleg Dezember 2013 beinhaltet somit das Year-to-date Einkommen von Juli 2013 bis Dezember 2013. Der Lohnbeleg Juni 2013 beinhaltet das Year-to-date Einkommen von Juli 2012 bis Juni 2013. Der von der Vorinstanz angeforderte, jedoch vom Beschwerdeführer bis dato nicht eingereichte, Lohnbeleg Dezember 2012 würde das Year-to-date Einkommen von Juli 2012 bis Dezember 2012 enthalten. Die Differenz zwischen dem Year-to-date Einkommen vom Lohnbeleg Juni 2013 und dem Year-to-date Einkommen des Lohnbelegs Dezember 2012 ergäbe das Einkommen, welches von Januar 2013 bis Juni 2013 erwirtschaftet wurde. Zusammen mit dem Lohnbeleg Dezember 2013, welcher den Lohn von Juli 2013 bis Dezember 2013 enthält, ergäbe dies das Einkommen im Jahr 2013. Die Lohnbelege Dezember 2012, Juni 2013 und Dezember 2013 zusammen würden somit eine Berechnung des Erwerbseinkommens im Kalenderjahr 2013 ermöglichen. Ohne den Lohnbeleg Dezember 2012 ist eine Berechnung hingegen nicht möglich. Dementsprechend hielt die Vorinstanz somit zu Recht fest, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sich das tatsächlich verdiente Einkommen im Kalenderjahr 2013 (Januar bis Dezember 2013) nicht berechnen lässt.

Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, wonach in den früheren Jahren die Lohnbestätigung ausgereicht hätte und nicht zusätzlich Lohnbelege hätten eingereicht werden müssen, kann nicht gehört werden. Ob der Beschwerdeführer in den vorangehenden Jahren sein Einkommen mit ausreichenden Dokumenten belegte, ist vorliegend unbeachtlich. Die Vorinstanz gab explizit an, dass sie die Lohnbelege Juni 2013 und Dezember 2012 für die Berechnung zwingend benötigt. Der Beschwerdeführer reichte denn auch den Lohnbeleg für Juni 2013 ein, weshalb er nicht auch den Lohnbeleg für Dezember 2012 einreichte, ist nicht nachvollziehbar. Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass er dachte, er müsse die Lohnbestätigung 2012 einreichen, was er denn auch mehrmals machte, muss er sich gegenhalten lassen, dass die Vorinstanz das Year-to-date Einkommen per Ende Dezember 2012 anforderte, was in der Lohnbestätigung 2012 nicht enthalten ist. Damit konnte er nicht davon ausgehen, dass er seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist, in dem er den Lohnbeleg für Juni 2013 und die Lohnbestätigung 2012 einreichte.

4.3 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer korrekt mahnte.

Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2014 auf, die Lohnbelege für Dezember 2012 und für Juni 2013 innerhalb von 30 Tagen einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge jedoch nur den Lohnbeleg für Juni 2013 ein.

Mit Schreiben vom 8. April 2014 (Vorakten 27) mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die erforderlichen Unterlagen zur Festsetzung der Beiträge 2013 innert 30 Tagen einzureichen, andernfalls eine amtliche Verfügung erlassen würde. Nachdem der Beschwerdeführerin innerhalb der 30-tägigen Frist den Lohnbeleg für Dezember 2012 nicht eingereicht hatte, setzte die Vorinstanz die geschuldeten Beiträge durch die angefochtene Veranlagungsverfügung fest (Art. 17 Abs. 1
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 17 Mahnung - 1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
1    Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
2    Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.
Satz 2 VFV).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Mahnung vom 8. April 2014 erhalten zu haben. Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer korrekt mahnte, bevor sie am 11. Juni 2014 die amtliche Beitragsverfügung erliess.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht genügen um den Beitrag für das Jahr 2013 zu berechnen, sondern zwingend der Lohnbeleg für Dezember 2012 mit dem Year-to-date Einkommen erforderlich ist. Damit genügen die eingereichten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 14b
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 14b Beitragsfestsetzung, Ausgleich und Zahlungsfrist - 1 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse spätestens bis zum 31. März nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern.33
1    Die Versicherten haben der Ausgleichskasse spätestens bis zum 31. März nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern.33
2    Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 31. August des Folgejahres mittels Verfügung fest.34 Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor.
3    Die Beiträge bzw. der Beitragssaldo ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
4    Die Ausgleichskasse hat zu viel entrichtete Beiträge zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
VFV nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Beiträge 2013 aufgrund der Verletzung der Meldepflicht durch den Beschwerdeführer mittels amtlicher Veranlagung festgesetzt hat.

5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat.

5.1 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 17 Mahnung - 1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
1    Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42
2    Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen.
VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 38 Veranlagung - 1 Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.169
AHVV i.V.m. Art. 25
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 25 Anwendbare Bestimmungen - Soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 194755 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und der Verordnung vom 17. Januar 196156 über die Invalidenversicherung (IVV) Anwendung.
VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 mit Hinweis auf BGE 113 V 81 [ZAK 1989 S. 88 ff.] E. 4.b und 5.b, Urteil des Bundesgerichts H 385/01 vom 9. Mai 2003 E. 5.1.1). Diesen Spielraum kann die SAK im Rahmen der vorliegend anstehenden Beitragsbemessung durch Veranlagungsverfügung ausschöpfen.

5.2 Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung um bis zu 45% (vgl. http://www.zas.admin.ch/org/00723/00813/00817/ index.html?lang=de; zuletzt besucht am 3. März 2015).

5.3 Für die Veranlagung betreffend das Beitragsjahr 2013 hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer entsprechend der Beitragsverfügung vom 22. Januar 2013 (Vorakten 22) als Erwerbstätigen qualifiziert und das Jahreseinkommen von Fr. 154'000.- praxisgemäss um 30% auf Fr. 200'200.- erhöht. Diese Praxis ist durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) geschützt worden (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b; Urteil des EVG vom 20. Februar 1996, H 135/94, E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2032/2011 vom 14. April 2013 E. 4.1). Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser gefestigten Verwaltungspraxis abzuweichen. Der Verwaltungskostenbeitrag von 5% ist ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Art. 18a
SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
VFV Art. 18a Verwaltungskostenbeiträge - 1 Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 197245 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz.
1    Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verordnung vom 11. Oktober 197245 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz.
2    Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben.
VFV in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41]).

6.
Zusammenfassend lässt sich der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 6. April 2014 nicht beanstanden. Demgegenüber erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391
AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

7.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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