Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2032/2011
Urteil vom 11. April 2011
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Besetzung Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtliche Taxation für die Beitragsjahre 2006/2007.
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1951 geborene, in X._______ wohnhafte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Schweizer Nationalität wurde aufgrund seiner Beitrittserklärung vom 6. Oktober 1973 von der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 14. November 1973 (act. 4) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer aufgenommen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 2. Mai 2003 (act. 65), war er bis Ende 2000 bei B._______ angestellt. Im Laufe des Jahres 2001 habe er seine selbständige Tätigkeit aufgenommen und dazu eine (...) Gesellschaft gegründet. Seine Tätigkeiten seien v.a. im Consultingbereich.
B.
Mit Beitragsverfügung vom 27. Juli 2004 (act. 70) setzte die SAK das durchschnittliche Jahreseinkommen bzw. das beitragspflichte Einkommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2004/2005 auf Fr. 73'700.- (für das Jahr 2002: Fr. 70'000.- und für das Jahr 2003: Fr. 77'520.-) fest. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 (act. 72) bestätigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Eingang der Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2006/2007 vom 20. Mai 2006. Der Beschwerdeführer gab darin ein Einkommen im Jahr 2004 von Fr. 80'000.- und im Jahr 2005 von Fr. 82'000.- an (act. 74).
D.
Mit Mahnung vom 23. Januar 2007 (act. 76) betreffend Einkommens- und Vermögenserklärung setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Erklärung und der dazugehörenden Belege.
Mit Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 78 und 79) setzte die Vorinstanz das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode 2006/2007 auf Fr. 95'810.- fest. Zur Begründung führte sie an, trotz Mahnung sei die Erklärung über Einkommen und Vermögen ohne die eingeforderten Belege eingegangen, weshalb eine amtliche Taxation vorgenommen worden sei. Dabei sei auf das beitragspflichtige Einkommen in Schweizerfranken der Vorperiode zurückgegriffen und dieses um 30% erhöht worden. Würden die Belege innert 30 Tagen lückenlos nachgereicht, könne eine Neuberechnung der Beiträge vorgenommen werden. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 (act. 94) trat die Vorinstanz auf die Einsprache nicht ein. Zur Begründung führte sie an, Einsprachen und Beschwerden seien unterschrieben und im Original einzureichen. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. September 2007 aufgefordert worden, das Original seiner mit E-Mail vom 22. Juni 2007 übermittelten Einsprache bis zum 11. Oktober 2007 einzureichen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, seine Einsprache sei als gültig zu erklären und die Vorinstanz sei anzuweisen, die von ihm eingereichte Einkommenserklärung zu akzeptieren.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 13. Januar 2010 (act. 116) auf den Antrag, der Taxation für das Jahr 2006 sei ein Einkommen von Fr. 82'000.- zu Grunde zu legen, nicht ein, da diese Frage nicht vom Anfechtungsgegenstand erfasst war und folglich nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gehörte. Im Übrigen hiess das Gericht die Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, auf die Einsprache einzutreten. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung habe sie - wenn nötig - dem Beschwerdeführer eine weitere Nachfrist für die Einreichung fehlender Unterlagen zu gewähren und das beitragspflichtige Einkommen und Vermögen für die Jahre 2006 und 2007 neu festzusetzen. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen, habe die Vorinstanz einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen.
G.
Die Vorinstanz gewährte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2010 (act. 123) eine neue Nachfrist bis zum 16. August 2010 zur Einreichung fehlender Unterlagen, insbesondere Belegen zu den Einkommensangaben für 2004 und 2005. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge je einen Bericht eines Treuhänders sowie eine Einkommensaufstellung für die Jahre 2004 und 2005 ein (eingegangen bei der Vorinstanz am 4. August 2010; act. 125).
H.
Am 7. September 2010 (act. 130) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, bis am 7. November 2010 für die Berechnung der Beiträge 2006/2007 die angegebenen Abzüge detailliert aufzuführen, die beigelegten Dokumente des Buchhalters zu erläutern, anzugeben, ob es sich um ein monatliches Einkommen handle und die grosse Differenz zwischen den von ihm deklarierten Löhnen (Fr. 80'000.- und Fr. 82'000.-) und den Beträgen in den Belegen seines Buchhalters zu erklären.
I.
Mit Schreiben vom 8. September 2010 (datiert in X._______, Postaufgabe in der Schweiz am 20. September 2010; eingegangen bei der Vorinstanz am 29. September 2010) präzisierte der Beschwerdeführer, dass die Beträge in den Unterlagen seines Buchhalters fälschlicherweise in USD statt in CHF angegeben worden seien. Er gab eine entsprechend korrigierte Version seiner bereits eingereichten Unterlagen zu den Akten (act. 131).
J.
Mit Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2010 (act. 133) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen die amtliche Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 nicht angepasst werden könne. Der Versicherte habe keine detaillierten Angaben über seine Abzüge angegeben und keine Information über die Erklärung seines Buchhalters (promedio mensual) gegeben. Die Vorinstanz setzte das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 95'800.- fest, was zu einem Beitrag von Fr. 9'388.40 führe, zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von 3% von Fr. 281.65, ausmachend total Fr. 9'670.05.
K.
Mit Einsprache vom 3. November 2010 (act. 134) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die amtliche Beitragsverfügung für die Jahre 2006/2007 gemäss seiner Deklaration anzupassen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2010 sei ungültig, da die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 7. September 2010 angesetzte Frist bis zum 7. November 2010 zur Erklärung und Ergänzung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zudem habe er bereits mit Schreiben vom 8. September 2010 der SAK mitgeteilt, dass sein Buchhalter irrtümlicherweise die Beträge in USD anstelle von CHF angegeben habe und gleichzeitig eine korrigierte Version eingereicht. Es sei leicht ersichtlich, dass es sich um monatliche Brutto- und Nettoeinkommen handle, die einen Netto-Jahresbetrag von umgerechnet CHF 79'925 für das Jahr 2004 und CHF 82'006 für das Jahr 2005 ergäben. Im Weiteren seien die Abzüge Kosten, welche im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit angefallen seien, insbesondere Reisekosten, Reise- und Kommunikationsspesen, welche er selbst bezahlt und der Firma C._______ in Rechnung gestellt habe (Flugtickets, Hotels, Restaurants, Transportspesen, Telefonrechnungen, Couriers etc.). Diese Beträge seien zum Teil relativ hoch, da er in dieser Zeit oft nach Afrika und Europa habe reisen müssen. Die Belege habe er nach 4 Jahren entsorgt. Er habe alle Kosten für den Buchhalter wieder rekonstruieren müssen.
L.
Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2011 (act. 143) wies die Vorinstanz die Einsprache vom 3. November 2010 des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, als Erwerbseinkommen gelte das Bruttoeinkommen. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit könnten nachgewiesene Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
|
a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |
M.
Mit Beschwerde vom 21. März 2011, der schweizerischen Botschaft in X._______ am 22. März 2011 übergeben (BVGer act. 1), beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Januar 2011; die von ihm deklarierten Einkommen für die Festsetzung der Beiträge 2006/2007 seien zu übernehmen und die Beiträge seien auf Fr. 7'439.25 pro Jahr festzusetzen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen, und nicht mehr im Besitz der Belege.
N.
Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2011 (BVGer act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mangels Belegen sei unklar, ob der Beschwerdeführer unselbständig oder selbständig tätig sei. Der Beschwerdeführer gebe an, selbständig zu sein. Er habe seine Abzüge nicht detailliert aufgeführt, weshalb die Prüfung der Zulässigkeit der vorgenommen Abzüge nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe das Vorhandensein der behaupteten Tatsache zu beweisen, wenn er aus ihr Rechte ableite, unabhängig davon, ob er zur Buchführung verpflichtet sei oder nicht, und die Aktenaufbewahrungsfrist allenfalls sogar abgelaufen sei. Die Beiträge seien zu Recht im amtlichen Verfahren verfügt worden, da auf der bestehenden Aktenlage mangels Transparenz eine korrekte Beitragsfestsetzung über die Erwerbstätigkeit und Erwerbseinkommen nicht möglich sei. Als Berechnungsgrundlage habe das um 30 Prozent erhöhte beitragspflichtige Einkommen der Beitragsperiode 2004/2005 gedient.
O.
Mit Replik vom 3. Juni 2011 (BVGer act. 5) bestätigte der Beschwerdeführer u.a., selbständig zu sein. Die Vorinstanz habe nie klar deklariert, was "detaillierte Angaben der Abzüge" genau bedeuten würden. Er habe die Abzüge mit seinem Buchhalter in aufwändiger Arbeit rekonstruiert. Die eingereichten Angaben inkl. Zertifikat des Buchhalters müssten ausreichend sein.
P.
Die Vorinstanz liess sich innert der ihr für die Einreichung einer Duplik gesetzten Frist nicht vernehmen.
Q.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 (BVGer act. 7) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 58 Zuständigkeit - 1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. |
|
1 | Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. |
2 | Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. |
3 | Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. |
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
1.3 Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Hilfe der Schweizerischen Botschaft in X._______ am 25. Februar 2011 zugestellt (act. 156). Die Beschwerde vom 21. März 2011 wurde am 22. März 2011 der Schweizerischen Botschaft in X._______ übergeben und somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. |
2 | Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar. |
1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.
Aufgrund der Beschwerde ist streitig und damit zu prüfen, ob die Vorinstanz die amtliche Veranlagung für die Periode 2006/2007 zu Recht vorgenommen hat, und, falls ja, ob der Beitrag korrekt ermittelt worden ist.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
2.2 Gemäss Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: |
|
a | das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist; |
b | das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal; |
c | das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren; |
d | das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20; |
dbis | das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist; |
e | das Verfahren der Zollveranlagung; |
ebis | ... |
f | das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).
Im vorliegenden Verfahren kommen die im Jahre 2006 in Kraft gestandenen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie des ATSG, der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.2111) zur Anwendung.
2.4 Art. 2 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
2.5 Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
2.6 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |
2.7 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten für die freiwillige Versicherung betragen 9.8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 824 Franken im Jahr entrichten (Art. 2 Abs. 4

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 2 Freiwillige Versicherung - 1 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.25 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug - 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17 |
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1 | Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17 |
1bis | Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 70 Franken18, wenn sie obligatorisch, und 140 Franken19, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.20 |
2 | Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG22.23 |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13b Beitragssatz für die AHV/IV - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 1010 Franken im Jahr entrichten. |
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1 | Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 10,1 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von 1010 Franken im Jahr entrichten. |
2 | Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 1010 und 25 250 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt: |
2.8 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
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a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
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1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG80) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.81 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.82 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.83 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.84 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.85 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...89 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...90 |
4 | ...91 |
2.9 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 5 Auskunftspflicht - Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. |
2.10 Nach Art. 13a Abs. 1

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 13a Beitragspflichtige Personen - 1 Beitragspflichtig sind: |
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1 | Beitragspflichtig sind: |
a | erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; |
b | nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.26 |
2 | Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wird.27 |
3 | Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei: |
a | nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; |
b | Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen. |
2.11 Gemäss Art. 14 Abs. 1

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
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1 | Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
2 | Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. |
3 | Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt. |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
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1 | Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
2 | Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. |
3 | Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 18 Abzüge vom Einkommen - 1 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a-e AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. |

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 14 Grundlagen der Beitragsberechnung, Beitragsjahr - 1 Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
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1 | Die Beiträge werden in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. |
2 | Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember. Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital am Ende des Beitragsjahres massgebend. Der abzuziehende Zins bestimmt sich nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 194730 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet. |
3 | Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt. |
2.12 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 17 Mahnung - 1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42 |
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1 | Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42 |
2 | Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen. |
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob, und wenn ja, wann und in welcher Weise der Beschwerdeführer der Vorinstanz die nötigen Angaben zur Festsetzung der Beiträge für die Periode 2006/2007 erteilt und damit seiner Mitwirkungspflichten in genügender Weise nachgekommen ist.
3.1 Wie vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 3. November 2010 zu Recht gerügt, erstellte die Vorinstanz die Beitragsverfügung vom 11. Oktober 2010 zu früh. Sie setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2010 eine Frist bis am 7. November 2010. Wann das Schreiben vom 7. September 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Mit grosser Wahrscheinlichkeit jedoch nicht bereits einen Tag später, als er sein Schreiben am 8. September 2010 in X._______ verfasste und offensichtlich lediglich eine korrigierte Version seiner bereits eingereichten Unterlagen einreichte, da ein Fehler in der Währungsangabe bestand. Er bezog sich zudem explizit auf die E-Mail vom 23. August 2010 der Vorinstanz und nicht auf das Schreiben vom 7. September 2010. Die Vorinstanz stellte im Weiteren im Einspracheentscheid selbst fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. September 2010 (Eingang bei der Vorinstanz) nicht auf die Anfrage vom 7. September 2010 antworte (Ziff. 2). Dennoch wartete sie die gesetzte Frist nicht ab, sondern verfügte vorgängig.
Durch die verfrühte Verfügung der Vorinstanz ging dem Beschwerdeführer eine Rechtsinstanz verloren, indem er erstmals im Einspracheverfahren die Möglichkeit hatte, seine Unterlagen einzureichen. Dies stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wie nachfolgend dargelegt wird.
3.1.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b, BGE 127 III 576 E. 2c, BGE 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis). Das Bedürfnis, angehört zu werden, ist besonders intensiv und daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten schutzwürdig, wo die Gefahr besteht, dass die Rechtstellung einer Partei durch einen staatlichen Hoheitsakt zu ihrem Nachteil verändert wird (BGE 115 V 297 E. 2e, BGE 114 Ia 97 E. 2a).
Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. |
Vorliegend kann die Vorinstanz den rechtsgenüglichen Sachverhalt nur mit Hilfe des Beschwerdeführers abklären. Sie hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Ausübung seiner Mitwirkungspflicht, die Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung inkl. Belege, vor Erlass der Verfügung zu gewähren. Indem die Vorinstanz voreilig eine amtliche Taxation vornahm, verlegte sie die Sachverhaltsabklärung in das Einspracheverfahren, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.
3.1.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 115 V 297 E. 2h, RKUV 1992 Nr. U 152 S. 199 E. 2e). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Urteil des EVG vom 14. Juli 2006, I 193/04).
Der Beschwerdeführer nahm weder im Einspracheverfahren noch im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit wahr, die geforderten Belege einzureichen. Er berief sich jeweils lediglich darauf, dass die bereits eingereichten Belege genügten.
Vorliegend ist aufgrund der Überprüfung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.2 Der Beschwerdeführer gab im Verwaltungsverfahren mit Eingabe vom 29. Juni 2010 folgende Unterlagen zu den Akten (act. 125):
- undatierte Berichte des Treuhänders bezüglich der Einkommen und Auslagen im Jahr 2004 und 2005, worin er bestätigt, dass das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von der C._______ im Jahr 2004 CHF 144'576.58 bzw. im Jahr 2005 CHF 139'949.61 betragen und nach Abzug der Ausgaben von 48% noch ein durchschnittliches monatlichesNettoeinkommen von im Jahr 2004 CHF 69'500.00 und im Jahr 2005 CHF 62'600.00 resultiert habe.
- tabellarische Aufstellung der monatlichen Brutto- und Nettoeinkommen der C._______ sowie der monatlichen Auslagen des Beschwerdeführers in den Jahren 2004 und 2005 in CHF. Das totale jährlicheBruttodurchschnittseinkommen sei im Jahr 2004 CHF 144'578.58 und im Jahr 2005 CHF 139'949.61.
- Zertifizierung vom 28. Juli 2010 der Brutto- und Nettoeinkommen durch den öffentlichen, autorisierten Buchhalter D._______, worin dieser bestätigt, dass nach Überprüfung der Unterlagen und Informationen des Beschwerdeführers keine Steuern zu entrichten seien.
Mit Eingabe vom 3. November 2010 hat der Beschwerdeführer folgende Unterlagen eingereicht (act. 134):
- undatierte Berichte des Treuhänders bezüglich der Brutto- und Nettoeinkommen sowie Auslagen in den Jahren 2004 und 2005, worin er bestätigt, dass das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Beschwerdeführers von der C._______ im Jahr 2004 CHF 166'263.07 bzw. im Jahr 2005 CHF 183'333.99 betrage und nach Abzug der Ausgaben von 48% noch ein durchschnittliches monatlichesNettoeinkommen von im Jahr 2004 CHF 79'925.00 und im Jahr 2005 CHF 82'006.00 resultiert habe.
- korrigierte Version der bereits eingereichten monatlichen Einkommensaufstellungen für die Jahre 2004 und 2005. Dieselben Beträge sind neu mit der Währungsangabe USD versehen. Das totale durchschnittlicheNettojahreseinkommen betrage demnach $ 69'500.00 und bei einem Wechselkurs USD/CHF von 1.15 ergebe dies CHF 79'925.00 (act. 131)
- Zertifizierung vom 30. August 2010 der Brutto- und Nettoeinkommen durch den öffentlichen, autorisierten Buchhalter D._______, worin dieser bestätigt, dass nach Überprüfung der Unterlagen und Informationen des Beschwerdeführers keine Steuern zu entrichten seien.
3.3 In seiner Einsprache vom 3. November 2010 (act. 134) nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das Schreiben der Vorinstanz vom 7. September 2010 und führte aus, es sei aus den Unterlagen deutlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben um monatliche Brutto- und Nettoeinkommen nach Abzug der Kosten handle und nicht um monatliche Durchschnittsbeträge. Die Abzüge seien Kosten, welche im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit angefallen seien, insbesondere Reisekosten, Reise- und Kommunikationsspesen, welche er selbst bezahlt und der Firma C.________ in Rechnung gestellt habe (Flugtickets, Hotels, Restaurants, Transportspesen, Telefonrechnungen, Couriers etc.). Diese Beträge seien zum Teil relativ hoch, da er in dieser Zeit oft nach Afrika und Europa habe reisen müssen. Die Belege habe er nach 4 Jahren entsorgt. Er habe alle Kosten für den Buchhalter wieder rekonstruieren müssen. Die amtliche Beitragsverfügung sei entsprechend seiner deklarierten Angaben anzupassen. Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer keine neuen Unterlagen mehr ein.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen des Buchhalters sind zu wenig aussagekräftig. Die aufgeführten monatlichen Brutto- und Nettobeträge sowie die Auslagen sind weder detailliert begründet noch belegt. Die Auslagen entsprechen zudem nicht den angegebenen 48%. Eine Zertifizierung von blossen Zahlen durch einen Buchhalter reicht zur Begründung nicht aus. Im Weiteren sind die Aussagen des Buchhalters in seinen Berichten hinsichtlich der Bezeichnung desselben Einkommens einmal als "durchschnittliches monatliches Einkommen" und einmal als "totales jährliches Einkommen" widersprüchlich. Gleiches gilt für die Beträge des monatlichen Einkommens, die einmal in CHF, und einmal im gleichen Betrag und als korrigierte Version bezeichnet, in $ aufgelistet sind.
3.4 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit können lediglich nachgewiesene Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
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a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. |
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a | die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; |
b | die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; |
c | die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; |
d | die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke; |
e | die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen; |
f | der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken. |
3.5 Der Beschwerdeführer hat die erforderlichen Angaben betreffend Einkommen und Vermögen zu machen und diese in nachvollziehbarer Weise gemäss Vorschriften des AHVG und Ausführungsverordnung zu belegen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis, er sei nicht zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet und verfüge nicht mehr über die Belege, ist nicht zu hören. Vielmehr verletzt der Beschwerdeführer damit seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der VFV (vgl. E. 2.7). Der Beschwerdeführer hat aus diesen Gründen die von ihm einverlangten und verschiedentlich gemahnten Angaben nicht gemacht. Die formellen Voraussetzungen zum Erlass einer Veranlagungsverfügung gestützt auf eine amtliche Taxation waren erfüllt.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe des Beitrages für die Periode 2006/2007 in ihrer amtlichen Taxation korrekt festgesetzt hat.
4.1 Gemäss Akten ging die Vorinstanz zur Festsetzung des beitragspflichtigen Einkommens in der Beitragsperiode 2006/2007 in der Kalkulation zur Beitragsverfügung vom 14. Februar 2007 (act. 79) von dem für die vorgängigen Jahre 2004/2005 (vgl. Beitragsverfügung vom 27. Juli 2004 [act. 70]) amtlich auf Fr. 73'700.- festgesetzten beitragspflichtigen Einkommen aus und erhöhte dieses mangels hinreichender, nachgewiesener Angaben des Beschwerdeführers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 2006/2007 praxisgemäss um 30% auf Fr. 95'810.- bzw. Fr. 95'800.-. Diese Praxis ist durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) geschützt worden (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b; Urteil des EVG vom 20. Februar 1996, H 135/94, E. 2), wonach die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolge, den Versicherten zu motivieren, seinen Pflichten nachzukommen. Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser gefestigten Verwaltungspraxis abzuweichen.
4.2 Der Beschwerdeführer hat mehrfach betont, er sei Selbständigerwerbender, ohne aber je nachvollziehbare Angaben über die Art dieser Erwerbstätigkeit zu machen und Belege einzureichen. Dazu ist er aber verpflichtet. Denn die Vorinstanz hat zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht als selbst- oder unselbständigerwerbend zu qualifizieren ist. Die Frage kann vorliegend ausnahmsweise offen gelassen werden, da der Status als Selbständig- oder Unselbständigerwerbender im Rahmen der Veranlagungsverfügung nach Art. 17 Abs. 1

SR 831.111 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV) VFV Art. 17 Mahnung - 1 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42 |
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1 | Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen.42 |
2 | Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen. |
4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht und korrekt amtlich taxiert, indem sie - gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen und die ständige Praxis - für die Jahre 2006/2007 das beitragspflichtige Vermögen der Beitragsjahre 2004/2005 von Fr. 73'700.- herangezogen und um 30% auf Fr. 95'800.- erhöht hat.
5.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. Januar 2011 bzw. die amtliche Taxation vom 11. Oktober 2010, mit welchen sie den Beschwerdeführer für die Beitragsperiode 2006/2007 Beiträge von Fr. 9'388.40.- und Verwaltungskosten von Fr. 281.65, total ausmachend Fr. 9'670.05- taxiert hat, sind demnach zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 85bis Eidgenössische Rekursbehörde - 1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG390 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.391 |
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat einen Anspruch auf Pateientschädigung (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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