Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1760/2012

Urteil vom 11. März 2013

Richter Marc Steiner (Vorsitz),

Richterin Vera Marantelli,
Besetzung
Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Beat König.

Nycomed GmbH, Byk-Gulden-Str. 2, DE-78467 Konstanz,

vertreten durch Schneider Feldmann AG, Patent- und
Parteien
Markenanwälte, Beethovenstrasse 49, Postfach 2792, 8022 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stiefel Laboratories, Inc Corporation Service Company, 2711 Centerville Road, Suite 400, US-19808 Delaware,

vertreten durch Rechtsanwalt D. Schnyder, Wild Schnyder AG, Forchstrasse 30, Postfach 1077, 8032 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Widerspruchsverfahren Nr. 11805
Gegenstand
IR Nr. 594'448 ZURCAL / CH Nr. 613'084 ZORCALA.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizer Marke Nr. 613'084 ZORCALA wurde von der Beschwerdegegnerin am 7. März 2011 bei der Vorinstanz hinterlegt und am 15. März 2011 erstmals veröffentlicht. Die Marke wird für folgende Waren beansprucht:

Klasse 5: Pharmazeutische Präparate und Substanzen.

Gegen die Eintragung dieser Marke erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2011 Widerspruch bei der Vorinstanz. Der Widerspruch basierte auf der internationalen Marke Nr. 594'448 ZURCAL, die der Vorinstanz am 27. Januar 1993 aufgrund einer in Deutschland registrierten Basismarke von der Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) notifiziert worden war. Die Widerspruchsmarke, deren Gültigkeit für die Schweiz zuletzt bis zum 28. November 2022 verlängert worden ist, geniesst hier Schutz für die Waren "Medicines, namely gastro-intestinal preparations" der Klasse 5.

B.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wies die Vorinstanz den Widerspruch ab (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem ordnete sie an, dass die Widerspruchsgebühr vom Fr. 800.- ihr verbleibe (Dispositiv-Ziff. 2) und die Widersprechende der Widerspruchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen habe (Dispositiv-Ziff. 3).

Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die von der angefochtenen Marke beanspruchten Waren und die Produkte, für welche die Widerspruchsmarken eingetragen seien, seien, soweit die "Médicaments, à savoir préparations gastro-intestinales" "unter den angefochtenen Oberbe-griff fallen, identisch und darüber hinaus gleichartig" (Ziff. III Bst. B der angefochtenen Verfügung). Die in Frage stehenden Zeichen würden im Klang- und Schriftbild eine Ähnlichkeit aufweisen. Diese Zeichenähnlichkeit vermöge aber keine Verwechslungsgefahr zu begründen, zumal die Widerspruchsmarke lediglich einen normalen Schutzumfang geniesse (Ziff. III Bst. D der angefochtenen Verfügung).

C.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Widerspruch sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin gutzuheissen. Ferner forderte sie (wie schon im vorinstanzlichen Verfahren) eine Parteientschädigung für das Widerspruchsverfahren in der Höhe von Fr. 1'800.-. Schliesslich verlangte sie eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 2'000.-.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid dem Umstand zu wenig Rechnung getragen, dass Warenidentität vorliege und sich damit das jüngere Zeichen in erhöhtem Masse vom älteren abheben müsse, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Zudem sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Widerspruchsmarke ZURCAL ein Kurzzeichen bilde. Angesichts der insbesondere hinsichtlich des Schriftbildes und der klanglichen Ebene bestehenden Ähnlichkeit der beiden in Frage stehenden Marken sowie mit Blick auf den Umstand, dass die gleichen Abnehmerkreise angesprochen seien, begründe das jüngere Zeichen eine Verwechslungsgefahr.

D.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 reichte die Vorinstanz die bei ihr befindlichen Akten ein und beantragte unter Verweisung auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Im Übrigen verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung.

E.

Mit innert erstreckter Frist eingereichter Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Zudem forderte sie eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren und führte aus, sie halte "an der Entschädigungsforderung im Widerspruchsverfahren" fest (Beschwerdeantwort, S. 2). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die betroffenen Waren seien gleichartig und würden von den massgeblichen Verkehrskreisen mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei nicht entscheiderheblich, ob die Widerspruchsmarke ein Kurzzeichen bilde. Sowohl eine Markenähnlichkeit als auch eine Verwechslungsgefahr sei bei den sich gegenüberstehenden Zeichen zu verneinen.

F.

Die Beschwerdeführerin hat stillschweigend auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verzichtet.

Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), die Rechtsvertreterin hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG), der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Laut der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unternehmen voneinander. Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung ins Register und steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt (Art. 5 f
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 5 Entstehung des Markenrechts - Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
. MSchG). Dem Inhaber verleiht es das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren und Dienstleistungen, für welche sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 13 Ausschliessliches Recht - 1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
1    Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
2    Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel 3 Absatz 1 vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
a  das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
b  unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
c  unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
d  unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;13
e  das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis    Die Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.14
3    Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel 4 zu.15
MSchG).

3.
Zeichen sind nach Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn sie einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

3.1 Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG richtet sich nach der Ähnlichkeit der Zeichen im Erinnerungsbild des Letztabnehmers (BGE 121 III 378 E. 2a - BOSS/BOKS, BGE 119 II 473 E. 2d Radion/Radiomat; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7934/2007 vom 26. August 2009 E. 2.1 Fructa/Fructaid,
B-3578/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 2 Focus/Pure Focus, und
B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 3 Aromata/Aromathera;siehe auch Eugen Marbach, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel 2009 [im Folgenden: Marbach, SIWR III/1], N. 867) und nach dem Mass an Gleichartigkeit zwischen den geschützten Waren und Dienstleistungen. Zwischen diesen beiden Elementen besteht eine Wechselwirkung: An die Verschiedenheit der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher die Waren und/oder Dienstleistungen sind, und umgekehrt (Lucas David, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Lucas David [Hrsg.], Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, Art. 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG N. 8).

3.2 Bei derBeurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG ist ausschlaggebend, ob aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 166 E. 2a Securitas). Von einer Verwechslungsgefahr ist auszugehen, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird ("unmittelbare Verwechslungsgefahr"), jedoch auch dann, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber unrichtige wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten und insbesondere annehmen, dass beide gekennzeichneten Angebote aus demselben Unternehmen stammen ("mittelbare Verwechslungsgefahr", vgl. BGE 128 III 97 f. E. 2aOrfina/Orfina, BGE 128 III 441 E. 3.1 Appenzeller, BGE 127 III 166 E. 2a Securitas, BGE 122 III 382 ff.Kamillosan; Urteil des Bundesgerichts 4C.171/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 1b Stoxx/StockX [fig.], veröffentlicht in: Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2002 S. 99).

3.3 Damit eine Verwechslungsgefahr droht, müssen indes weitere Faktoren hinzukommen. Im Einzelfall zu berücksichtigen sind der Aufmerksamkeitsgrad, mit welchem die Abnehmer bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachfragen, und die Kennzeichnungskraft, weil diese massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt (Gallus Joller, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 45; siehe auch Christoph Willi, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 17 ff.). Bei Massenartikeln des täglichen Bedarfs ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit sowie einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt ist (BGE 126 III 315 E. 6b/bb RIVELLA, BGE 122 III 382 E. 3a Kamillosan, BGE 117 II 321 E. 4 Valser).

4.

In einem ersten Schritt sind die massgeblichen Verkehrskreise für die im Widerspruch stehenden Waren zu bestimmen (Eugen Marbach, Die Verkehrskreise im Markenrecht, in: sic! 1/2007, S. 1, 6 f. und 11). Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verkehrskreise ist das Warenverzeichnis der älteren Marke (vgl. Joller, a.a.O., Art. 3 N. 49).

4.1 Nach der jüngeren Rechtsprechung ist in Fällen, bei welchen ein Zeichen allgemein für pharmazeutische Präparate registriert ist, vom Verständnis der entsprechenden Fachkreise auszugehen, aber (unabhängig von einer allfälligen Rezeptpflicht) auch die Sichtweise des Endverbrauchers zu beachten. Bei schweren Schmerzmitteln ist gemäss dieser Judikatur indessen (ausschliesslich) die Wahrnehmung der entsprechenden Fachkreise massgeblich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8058/2010 vom 27. Juli 2011 E. 4.1 IRONWOOD, mit Rechtsprechungshinweisen).

4.2 Die vorliegende Widerspruchsmarke ist eingetragen für "Medicines, namely gastro-intestinal preparations" der Klasse 5. Dabei findet sich im Warenverzeichnis keine Einschränkung auf schwere Schmerzmittel. Letzteres gilt auch für die von der angefochtenen Marke in derselben Klasse beanspruchten "pharmazeutischen Präparate und Substanzen". Vor diesem Hintergrund sind im hier zu beurteilenden Fall als massgebende Verkehrskreise zum einen Ärzte sowie Apotheker (mit ihrer geschulten Aufmerksamkeit) und zum anderen das allgemeine Publikum zu betrachten.

Es ist davon auszugehen, dass das allgemeine Publikum beim Kauf eines Medikaments regelmässig aufmerksamer ist als beim Kauf eines anderen Produktes (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5780/2009 vom 21. Januar 2010 E. 3.5 SEVIKAR/SEVCAD, B-6770/2007 vom 9. Juni 2008 [veröffentlicht in: sic! 2008, 810] E. 7.2 NASACORT/VASOCORund B-4070/2007 vom 8. April 2008 E. 5.2 sowie E. 9 Levane/Levact; relativierend für diätetische Erzeugnisse BVGE 2010/32 E. 4 PERNATON/PERNADOL 400; vgl. ferner Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 26. Juli 2000 E. 3 Tasmar/Tasocar, veröffentlicht in: sic! 2000, 608; Joller, a.a.O., Art. 3 N. 55; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 21).

5.
In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die beanspruchten Waren der sich gegenüberstehenden Marken aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise (vgl. dazu hiervor E. 4) gleichartig sind.

5.1 Als markenrechtlich identisch gelten Waren, wenn die von der angefochtenen Marke beanspruchte Ware unter den Oberbegriff fällt, welcher von der älteren Marke geschützt ist (Joller, a.a.O., Art. 3 N. 242). Lässt sich die Ware nicht unter den von der älteren Marke beanspruchten Be-griff subsumieren, ist zu untersuchen, ob zumindest eine Gleichartigkeit vorliegt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 4.2.2 ETAVIS/ESTAVIS [fig.]).

Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmerkreise auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung identischer oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgericht B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 4.2.1 ETAVIS/ESTAVIS [fig.], B-1396/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.4 TSARINE/Cave Tsalline [fig.], B-6665/2010 vom 21. Juli 2011 E. 5.1 HOME BOX OFFICE/BoxOffice, und B-4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 EFE [fig.]/EVE). Wenn sich die Waren unter den gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifikation subsumieren lassen, spricht dies für Gleichartigkeit (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 4.2.2 ETAVIS/ESTAVIS [fig.], mit Hinweis auf Joller, a.a.O., Art. 3 N. 246). Ebenso für die Warengleichartigkeit sprechen namentlich gleiche Herstellungsstätten, gleiches fabrikationsspezifisches Know-how, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche Abnehmerkreise oder das Vorliegen eines ähnlichen Verwendungszweckes (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2996/2011 vom 30. Januar 2012 E. 4.2 SKINCODE/Swisscode, mit Hinweisen).

5.2 Vorliegend ist die Widerspruchsmarke für "Medikamente" der Klasse 5 registriert. Auch die angefochtene Marke wurde für Pharmazeutika angemeldet, beansprucht sie doch Schutz für "pharmazeutische Präparate und Substanzen" derselben Klasse. Bekanntermassen werden Pharmazeutika wie diejenigen, welche sich vorliegend gegenüberstehen, von grösseren Pharmaunternehmen mit Hilfe der gleichen bzw. sehr ähnlicher Technologien hergestellt. Ungeachtet ihrer jeweiligen besonderen Indikation gelten pharmazeutische Präparate daher als hochgradig gleichartig (vgl. Entscheid der RKGE vom 15. März 2005 Silkis/Sipqis, veröffentlicht in: sic! 2005, 576 E. 6). Es ist deshalb - auch ungeachtet einer allfälligen Rezeptpflicht - davon auszugehen, dass eine hochgradige Warengleichartigkeit vorliegt (vgl. auch Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 11'485 vom 16. November 2011 Ziff. III Bst. C SINTROM/Sinorm; vgl. ferner Entscheid des IGE im Widerspruchsverfahren Nr. 9'118 vom 7. Oktober 2008 Ziff. III/2.2 VATIVIO/VIVIO, wonach sämtliche Medikamente unter den Oberbegriff "pharmazeutische Präparate" der Klasse 5 fallen).

6.
Der zur Beurteilung der Zeichenähnlichkeit heranzuziehende Massstab hängt vom Schutzbereich der älteren Marke ab, der sich nach ihrer Kennzeichnungskraft richtet. Da bei schwächeren Marken der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner ist als bei starken Marken, genügen bei Ersteren schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu begründen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5076/2011 vom 1. Februar 2013 E. 7 Doppelrhombus [fig.]/"UNLIMITED" [fig.], mit Hinweisen).

Zunächst ist somit der Schutzumfang der Widerspruchsmarke zu prüfen bzw. zu klären, ob diese Marke stark oder schwach ist.

6.1 Marken gelten als stark, wenn sie aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder sich beim Publikum eingeprägt haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5076/2011 vom 1. Februar 2013 E. 8.1 Doppelrhombus [fig.]/"UNLIMITED" [fig.], mit Hinweisen). Schwach sind demgegenüber namentlich Zeichen, die sich stark an gemeinfreie Zeichenelemente anlehnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5076/2011 vom 1. Februar 2013 E. 8.1 Doppelrhombus [fig.]/"UNLIMITED" [fig.]; Marbach, SIWR III/1, N. 981).

6.2 Die zweisilbige Wortmarke ZURCAL bildet zwar eine Wortneuschöpfung. In Verbindung mit den "Medikamenten" der Klasse 5, für welche die Marke eingetragen ist, weist dieses Zeichen jedoch keinen besonders kennzeichnungskräftigen fantasiehaften Gehalt auf. Dies gilt umso mehr, als die Endung "-AL" in der Pharmazie sowie der Chemie - als wichtiges Element von Wortneuschöpfungen in diesen Wissenschaften - gebräuchlich ist und entsprechenden Markennamen den Anschein von Fachtermini bzw. den damit gekennzeichneten Produkten die Aura einer wissenschaftlich garantierten Qualität gibt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6068/2007 vom 18. September 2008 E. 6.3 BIOROM, mit Hinweisen).

Da zudem weder geltend gemacht wird, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass die Widerspruchsmarke aufgrund intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniesst, ist davon auszugehen, dass diese Marke normal kennzeichnungskräftig ist und ihr ein normaler Schutzumfang zukommt (vgl. Joller, a.a.O., Art. 3 N. 96).

7.

In einem weiteren Schritt gilt es die beiden sich gegenüberstehenden Marken auf ihre Zeichenähnlichkeit hin zu überprüfen.

7.1 Der bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit von Wortmarken massgebende Gesamteindruck bestimmt sich nach deren Klang, Schriftbild und gegebenenfalls Sinngehalt (BVGE 2010/32 E. 6.1 PERNATON/Pernadol 400; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 6.1.3 HÖFER FAMILIY-OFFICE [fig.]/HOFER). Bei reinen Wortmarken reicht grundsätzlich schon die Übereinstimmung unter einem dieser drei Gesichtspunkte, um von Zeichenähnlichkeit auszugehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 6.1.3 HÖFER FAMILIY-OFFICE [fig.]/HOFER). Der Wortklang wird insbesondere durch Silbenmass, Aussprachekadenz sowie die Aufeinanderfolge der Vokale gekennzeichnet, während das Schriftbild vor allem durch die Wortlänge und die Eigenheiten der verwendeten Buchstaben geprägt wird (BVGE 2010/32 E. 6.1 PERNATON/Pernadol 400, mit Rechtsprechungshinweisen).

Kurzzeichen und Akronyme werden nach übereinstimmender Judikatur sowie Doktrin leichter erfasst und prägen sich besser ein als längere Wörter. Bei solchen Zeichen ist es sich der Verkehr eher gewohnt, auf kleine Abweichungen zu achten, weshalb die Zeichenähnlichkeit nur bei identischen Buchstabenfolgen oder bei sich auf klanglich oder schriftbildlich ähnliche Chiffren (z.B. D und P) beschränkenden Abweichungen zu bejahen ist (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-3126/2010 vom 16. März 2011 E. 7.4.3 CC [fig.]/Organic Glam OG [fig.], mit Hinweisen, Marbach, SIWR III/I, N. 895 ff.).

Was ein Kurzzeichen ist, wurde bisher nicht klar definiert (Marbach, SIWR III/1, N. 899). Die genannten, mit BGE 121 III 378 E. 2b BOSS/BOKSaufgestellten Grundsätze für Kurzzeichen und Akronyme gelten nach einem Entscheid der RKGE vom 23. Januar 2001 (Bison/Bistoon [fig.], veröffentlicht in: sic! 2001 S. 521) nur für einsilbigeWörter (E. 4 des Entscheides). In einem jüngeren Entscheid der RKGE wurde sodann das Vorliegen von Kurzzeichen bei den Wortmarken "Protos" und "Proteos" verneint, und zwar mit Blick auf die bei diesen Zeichen gegebene Zahl von sechs bzw. sieben Buchstaben (Entscheid der RKGE vom 17. Juni 2005 E. 6 Protos/Proteos, veröffentlicht in: sic! 2006 S. 86). Im vorliegenden Zusammenhang nicht von Interesse ist der Umstand, dass die RKGE in einem Entscheid aus dem Jahr 1997 das dreisilbige Wort "Surfactant" als Kurzwort bezeichnet hat. Denn dabei ging es nicht um die leichtere Erfassbarkeit und Einprägsamkeit von Kurzwörtern sowie die daraus abzuleitenden Konsequenzen, sondern um die Verwendung des Wortes "Surfactant" als Abkürzung für "surface active agent" (vgl. Entscheid der RKGE vom 30. April 1997 E. 8 Exosurf/Exomuc, veröffentlicht in: sic! 1997 S. 295).

In der Literatur wird teilweise die Einsilbigkeit als in der Rechtsprechung angewendete Voraussetzung für das Vorliegen eines leicht einprägsamen Kurzwortes erwähnt, ohne dass eine eigene Würdigung erfolgt (so Ivan Cherpillod, Le droit suisse des marques, Lausanne 2007, S. 113 Fn. 361). Demgegenüber liegt nach Meinung EugenMarbachs ein Kurzzeichen bei einsilbigen Wörtern sowie bei zweisilbigen Wörtern mit maximal vier ausgesprochenen Buchstaben vor (Marbach, SIWR III/I, N. 899). In der Literatur zum deutschen Markenrecht wird namentlich ausgeführt, zweisilbige Wörter mit fünf oder mehr Buchstaben seien keine Kurzmarken, bei welchen mitunter Abweichungen in einem einzigen Laut Verwechslungen ausschliessen können (Franz Hacker, in: Paul Ströbele/Franz Hacker [Hrsg.], Markengesetz, Kommentar, 10. Aufl., Köln 2012, § 9 N. 237, mit Rechtsprechungshinweis).

7.2 Vorliegend stehen sich die Zeichen ZURCAL (Widerspruchsmarke) und ZORCALA (angefochtene Marke) gegenüber. Die Widerspruchsmarke ist zweisilbig, wogegen die angefochtene Marke drei Silben aufweist.

Nach Auffassung der Vorinstanz ist das Zeichen ZURCAL ein Kurzzeichen, da es lediglich aus zwei Silben bestehe. Die Tatsache, dass das Zeichen sechs ausgesprochene Buchstaben enthält, könne nichts daran ändern (vgl. Ziff. III Bst. D der angefochtenen Verfügung).

Angesichts des Umstandes, dass nach dem Gesagten nur mit Zurückhaltung ein leicht erfassbares sowie einprägsames Kurzwort im Sinne von Judikatur sowie Doktrin anerkannt wird und sich in der Literatur keine Belege für ein extensives Verständnis des Kurzwortes finden, drängt es sich auf, eine Wortmarke mit zwei Silben jedenfalls nicht per se als Kurzzeichen zu behandeln. Ob die Zweisilbigkeit im Sinne der älteren Rechtsprechung das Vorliegen eines Kurzwortes demgegenüber generell ausschliesst, muss hier nicht beurteilt werden. Denn selbst wenn von der erwähnten Auffassung Marbachs ausgegangen würde, kommen die für Kurzzeichen geltenden Regeln, wonach bereits verhältnismässig geringfügige Modifikationen für den Ausschluss der Zeichenähnlichkeit genügen, vorliegend nicht zur Anwendung. Denn das kürzere der beiden sich vorliegend gegenüberstehenden Zeichen ZURCAL ist eine zweisilbige Wortmarke mit sechs ausgesprochenen Buchstaben.

Für den hier gezogenen Schluss spricht im Übrigen der Umstand, dass sowohl das Bundesverwaltungsgericht, als auch die Vorinstanz ein zweisilbiges Wort mit sechs artikulierten Buchstaben (als Wortmarken oder als Wortbestandteile von Marken) im Rahmen der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr auch schon nicht ausdrücklich als leicht einprägsames Kurzwort qualifiziert haben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-37/2011 vom 6. Oktober 2011 SANSAN/Santasana und die kürzlich ergangenen Entscheide des IGE in den Widerspruchsverfahren Nr. 12'419 und Nr. 12'420 vom 22. Januar 2013 FINFOX/The fox).

7.3 Bei den im Streit liegenden beiden Zeichen besteht eine klangliche Übereinstimmung beim Anfangsbuchstaben "Z", dem Vokal der zweiten Silbe "A" sowie der identischen Konsonantenfolge Z-R-C-L (vgl. zur identischen Konsonantenfolge als Indiz für die Zeichenähnlichkeit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 6.8 HÖFER FAMILIY-OFFICE [fig.]/HOFER, mit Hinweis auf Marbach, SIWR III/I, N. 880). Mit Blick auf die genannten Gemeinsamkeiten ist trotz der unterschiedlichen Silbenzahl, der nicht identischen ersten Vokale "U" bzw. "O" und dem nur bei der angefochtenen Marke vorhandenen Endvokal "A" von einem ähnlichen Klangbild auszugehen.

7.4 Zum Schriftbild der beiden Marken ist festzuhalten, dass die zu vergleichenden Wortzeichen fast gleich lang sind, indem sie sechs bzw. sieben Buchstaben aufweisen. Die bei beiden Zeichen vorliegende Grossschreibung bildet keine rechtserhebliche Ähnlichkeit (vgl. BVGE 2010/32 E. 6.3 PERNATON/Pernadol 400, mit Hinweis; s. auch Willi, a.a.O., Art. 3 N. 81).

7.5 Die beiden Zeichen sind lexikalisch nicht erfasst. Zwar verweist die Endung "-AL", welche Teil der Endsilbe der Widerspruchsmarke bildet, wie erwähnt auf die Qualität der damit gekennzeichneten medizinischen Produkte (vgl. vorn E. 6.2). Freilich verleiht dieser Umstand für sich allein der Widerspruchsmarke keinen unterschiedlichen Sinngehalt, welcher sich den Wahrnehmenden sofort sowie unwillkürlich aufdrängt und damit die vorliegend vor allem beim Klangbild bestehende Ähnlichkeit wettzumachen vermöchte (vgl. zu den Anforderungen an den Sinngehalt bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 6.1.3 HÖFER FAMILIY-OFFICE [fig.]/HOFER, mit Rechtsprechungshinweisen; Willi, a.a.O., Art. 3 N. 88).

Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zu folgen, soweit diese vorliegend aufgrund von Ähnlichkeiten im Klang- und Schriftbild auf eine Zeichenähnlichkeit geschlossen hat.

8.

Es gilt nun abschliessend in einem wertenden Gesamtblick zu entscheiden, ob eine Verwechslungsgefahr besteht (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
MSchG).

8.1 Wie bereits erwähnt, kommt vorliegend der Umstand, dass Kurzwörter optisch sowie akustisch leichter einprägsam sind als längere Wörter, nicht zum Tragen, so dass geringfügige Unterschiede zwischen den streitigen Zeichen eine Verwechslungsgefahr nicht auszuschliessen vermögen (vgl. vorn E. 7.1 f.). Zudem bestehen in Bezug auf Wortklang und Schriftbild verschiedene übereinstimmende oder ähnliche Elemente (vgl. vorn E. 7.3-7.5). Freilich vermag vorliegend namentlich die Übereinstimmung in der Konsonantenfolge für sich allein - wie dies häufig der Fall ist (vgl. Zeichenähnlichkeit Marbach, SIWR III/1, N. 880 Fn. 1113, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.353/2001 vom 25. März 2002 ACTIVIA/ACTEVA, veröffentlicht in: sic! 2002 S. 522) - keine Verwechslungsgefahr zu begründen. Ebenso wenig ergibt sich daraus auch in Verbindung mit den weiteren Übereinstimmungen oder Ähnlichkeiten keine Verwechslungsgefahr. Denn zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ist in Rechnung zu stellen, dass sich die beiden Zeichen insgesamt doch erheblich unterscheiden, indem sie hinsichtlich ihres ersten Vokales sowie der Endung nicht übereinstimmen und nicht die gleiche Silbenzahl aufweisen (vgl. vorn E. 7.3). Da die Endung "-AL" der Widerspruchsmarke bei pharmazeutischen Produkten - wie ausgeführt (vorn E. 6.2) - stereotyp geworden ist, verleiht sie dem Zeichen keine irgendwie erhebliche individualisierende Bezeichnungskraft, weshalb die erste Silbe und der diesbezüglich im Vergleich zur angefochtenen Marke bestehende Unterschied zwischen den Vokalen ("U" bzw. "O") um so grössere Bedeutung erlangen und schärfer hervortreten (vgl. BGE 42 II 666 E. 6 BURSOLIN/BASOLIN). Aufgrund der namentlich vor diesem Hintergrund nicht unbedeutenden unterschiedlichen Vokalabfolge und mit Blick auf die nicht identische Silbenzahl der beiden Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als beim Kauf der in Frage stehenden Produkte durch das allgemeine Publikum - wie ausgeführt (vorn E. 4.2) - mit einer erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer zu rechnen ist.

Am hier gezogenen Schluss würde sich auch dann nichts ändern, wenn zugunsten der Beschwerdeführerin statt von einer hochgradigen Warengleichartigkeit (vgl. vorn E. 5.2) von Warenidentität ausgegangen und ein entsprechend strengerer Massstab an die geforderte Verschiedenheit der Zeichen angelegt würde (vgl. vorn E. 3.1).

8.2 Was Beschwerdeführerin über das hiervor bereits Gewürdigte hinaus vorbringt, vermag im Übrigen keine Verwechslungsgefahr zu begründen:

8.2.1 Insbesondere verfängt der Einwand, die angefochtene Marke bestehe aus einer fast vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke (vgl. Beschwerde, S. 5), nicht. Zwar trifft es zu, dass die Marke der Beschwerdegegnerin fünf der sechs Buchstaben der Widerspruchsmarke in der gleichen Reihenfolge übernimmt. Da jedoch vorliegend die erste Silbe der Widerspruchsmarke nicht mit der ersten Silbe der angefochtenen Marke identisch ist, liegt keine Übernahme eines den Gesamteindruck prägenden Bestandteils der älteren Marke vor. Nicht einschlägig ist deshalb insbesondere die Rechtsprechung, wonach die Übernahme des prägnanten Hauptbestandteils einer älteren Marke nur zulässig ist, wenn entweder der Sinngehalt des Zeichens durch das hinzugefügte Element verändert wird oder das übernommene Element ein schwaches Zeichen bildet und dieses mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verknüpft wird (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 5.5 Lido Champs-Elysées Paris [fig.]/Lido Exclusive Escort [fig.], und B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 8 Regulat/H2O3 pH - Regulat [fig.], je mit Hinweisen).

8.2.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vokale "U" und "O" in den ersten Silben der im Widerspruch stehenden Zeichen seien als sogenannte gerundete Vokale klanglich sowie aufgrund ihrer geschwungenen Linien auch schriftbildlich sehr ähnlich. Nicht von ungefähr habe die Beschwerdegegnerin denn auch in der Widerspruchsantwort versehentlich anstelle von "ZURCAL" "ZORCAL" und statt "ZORCALA" "ZURCALA" geschrieben (Beschwerde, S. 5 f.).

Es mag zutreffen, dass über die genannten identischen oder ähnlichen Elemente der sich gegenüberstehenden Zeichen (vorn E. 7.3-7.5) hinaus auch eine klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit der jeweils ersten Vokale "U" bzw. O" für die Zeichenähnlichkeit und die Verwechslungsgefahr spricht (vgl. dazu Marbach, SIWR III/1, N. 907 Fn. 1145 f.). Bei einer Gesamtbetrachtung vermag dies indes die zwischen den Zeichen bestehenden Unterschiede nicht derart stark zu relativieren, dass von einer Verwechslungsgefahr auszugehen wäre. Nichts daran ändern kann im Übrigen der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die erwähnten Vokale im vorinstanzlichen Verfahren verwechselte (vgl. dazu Widerspruchsantwort, S. 3).

9.

Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen, und zwar auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Art. 31 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 31 Widerspruch - 1 Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1    Der Inhaber einer älteren Marke kann gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 gegen die Eintragung Widerspruch erheben.
1bis    Er kann keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer geografischen Marke erheben.27
2    Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen.
Satz 2 MSchG in Verbindung mit Art. 1 ff
SR 232.148 Verordnung des IGE vom 14. Juni 2016 über Gebühren (GebV-IGE) - Gebührenverordnung geistiges Eigentum
GebV-IGE Art. 1 Gegenstand - Diese Verordnung regelt die Gebühren, die das IGE für seine hoheitliche Tätigkeit erhebt; die anwendbaren internationalen Übereinkommen bleiben vorbehalten.
. sowie Ziff. I des Anhangs zur Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 1997 [IGE-GebO, SR 232.148], Art. 34
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 34 Parteientschädigung - Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
MSchG in Verbindung mit Teil 5 Ziff. 9.4 der Richtlinien in Markensachen des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 1. Juli 2012 [abrufbar unter: www.ige.ch/juristische-infos/rechtsgebiete/marken/richtlinien-im-markenbereich.html], Ziff. IV und Dispositiv-Ziff. 2 f. der angefochtenen Verfügung).

10.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig und steht der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

10.1 Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Im Widerspruchsverfahren besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der widersprechenden Partei bei einer Markenverletzung durch die angefochtene Marke. Indes würde es zu weit gehen und würde es im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Deshalb und bei Fehlen anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Streitwert nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 Turbinenfuss, mit Hinweisen). Dieser Erfahrungswert ist auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.- festzulegen. Dieser Betrag ist mit dem in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

10.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst unter anderem die Kosten der Vertretung (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Zu Letzteren zählt nebst dem Anwaltshonorar und den Auslagen die Mehrwertsteuer, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Steuer nicht schon berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Die Parteien, welche eine Parteientschädigung verlangen, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht wird, ist die Entschädigung seitens des Gerichts aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

Die Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht, beantragt aber in der Beschwerdeantwort eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-. Im konkreten Fall beschränkte sich die Tätigkeit des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Redaktion einer rund fünfseitigen Beschwerdeantwort. Die geforderte Parteientschädigung erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als angemessen und ist damit auf Fr. 2'000.- festzulegen. In diesem Betrag ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten:

Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Aufgrund des Sitzes der Beschwerdegegnerin in Delaware ist davon auszugehen, dass die massgebende Dienstleistung ihrer Rechtsvertreterin in den USA und damit nicht im Inland erbracht wurde (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
MWSTG; zum Ort der Dienstleistung siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7367/2010 vom 9. Dezember 2011 E. 8.4 HÖFER FAMILIYOFFICE [fig.]/HOFER).

11.

Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 73 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, SR 173.110) und ist daher rechtskräftig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000.- (exkl. MwSt.) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen zurück);

- die Beschwerdegegnerin (Einschreiben);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. W11805-ghc/bs; Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassungsbeilagen zurück).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Marc Steiner Beat König

Versand: 18. März 2013