Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 416/2020

Urteil vom 10. November 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,

gegen

Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ALV) des Kantons Basel-Landschaft, Gräubernstrasse 12, 4410 Liestal,

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Tierhaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 1. April 2020 (810 19 296).

Sachverhalt:

A.

A.a. Nach einer am 7. September 2018 beim Tierschutz beider Basel eingegangenen Meldung führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nachfolgend: Veterinäramt) am 11. September 2018 eine unangemeldete Kontrolle beim Katzenasyl "B.________" von A.________ in U.________ durch. Aufgrund der angetroffenen Situation teilte das Veterinäramt mit Schreiben vom 12. September 2018 A.________ mit, dass dringender Handlungsbedarf in Sachen Pflege, medizinische Betreuung und Beschäftigung zahlreicher Katzen bestehe und dass die vorhandenen personellen Ressourcen für den Betrieb ungenügend seien.
Mit Schreiben vom 24. September 2018 an A.________ hielt das Veterinäramt fest, dass anlässlich eines Treffens zwischen A.________, dem Veterinäramt und zwei Mitgliedern des Stiftungsrats "Katzenhilfe Nordwestschweiz" am 21. September 2018 verschiedene Massnahmen vereinbart wurden, darunter eine medizinische Untersuchung der rund 80 gehaltenen Katzen. Die tierärztliche Untersuchung der Katzen fand am 8. Oktober 2018 statt.

A.b. Am 22. Oktober 2018 teilte das Veterinäramt A.________ mit, dass er aufgrund der Untersuchung vom 8. Oktober 2018 folgende Sofortmassnahmen umzusetzen habe: Tierreduktion auf maximal 20 Katzen pro Betreuer; Sicherstellung bzw. Aufrechterhaltung der tierärztlichen Überwachung durch einen monatlichen Hausbesuch des Tierarztes; Beaufsichtigung der Hausapotheke durch den Tierarzt und Führung der individuellen Krankengeschichten beim Tierarzt.

A.c. Am 22. November 2018 fand eine weitere tierärztliche Untersuchung der Katzen statt. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 und 17. Januar 2019 gelangte das Veterinäramt an A.________ und forderte ihn unter anderem auf, die Kontrollergebnisse aus dieser Untersuchung einzureichen.
Am 1. Februar 2019 führte das Veterinäramt eine weitere unangemeldete Kontrolle der Katzenhaltung von A.________ durch und hielt diese mittels Fotodokumentation fest.

B.
Mit Verfügung vom 5. April 2019 beschloss das Veterinäramt folgende Massnahmen: A.________ müsse zusätzlich zu den Fütterungs- und Reinigungsarbeiten die Katzen im Katzenasyl jederzeit den Bedürfnissen und dem Gesundheitszustand entsprechend betreuen, pflegen und beschäftigen. Dazu gehöre der tägliche, mindestens 20-minütige Umgang mit jeder einzelnen Katze (Ziff. 1). Er müsse sicherstellen, dass alle Katzen des Katzenasyls bis auf weiteres einmal monatlich vom zuständigen Tierarzt kontrolliert würden (Ziff. 2). Er habe bis auf weiteres dem Veterinäramt monatlich die aktuelle Katzenliste des Katzenasyls mit Angaben zum Gesundheitszustand, zu den Behandlungen sowie zu den weiteren Massnahmen mit den Katzen zu übermitteln. Abgänge aufgrund Vermittlung oder Versterbens seien ebenfalls zu melden (Ziff. 3). Er habe sicherzustellen, dass die Situation, insbesondere die Gruppenzusammensetzungen und das Sozialverhalten zwischen den Katzen im Katzenasyl, durch Prof. Dr. Dennis C. Turner oder eine durch ihn bezeichnete Fachperson analysiert werde. Die Feststellungen und Empfehlungen seien in einem schriftlichen Bericht zu dokumentieren und die Empfehlungen umgehend umzusetzen (Ziff. 4). Bis spätestens 13. Juni 2019 müsse A.________
sicherstellen, dass jederzeit genügend personelle Ressourcen im Katzenasyl zur Verfügung stünden, andernfalls Katzen an einem anderen Ort zu plazieren seien (Ziff. 5). A.________ müsse sicherstellen, dass bei der Futterzubereitung keine Infektionsquelle für andere Katzen entstehe (Ziff. 6). Er müsse bis spätestens 1. Juni 2019 einen Quarantäneraum im Katzenasyl einrichten, welche für die vorübergehende Absonderung von infektiösen Katzen einzusetzen sei (Ziff. 7). Er habe bis 1. Juni 2019 sicherzustellen, dass im Katzenasyl die bauliche Infrastruktur den Hygieneanforderungen an eine saubere Katzenhaltung entspreche (Ziff. 8). Bis 12. Mai 2019 seien alle Katzenkäfige aus den Katzenzimmern zu entfernen (Ziff. 9). Bis 30. Mai 2019 habe A.________ ein vollständiges Bewilligungsgesuch für sein Katzenasyl einzureichen (Ziff. 10).
Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies der Regierungsart des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. Oktober 2019 ab.
Gegen diesen Beschluss gelangte A.________ mit Eingabe vom 4. November 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Urteil vom 1. April 2020 wies das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Beschwerde ab.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 1. April 2020 reicht A.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Er beantragt, das angefochtene Urteil sowie der Beschluss des Regierungsrates vom 22. Oktober 2019 und die Verfügung des Veterinäramtes vom 5. April 2019 seien aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV lassen sich nicht vernehmen. Die verspätet eingereichte Stellungnahme der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, kann nicht berücksichtigt werden.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 ist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten.

Erwägungen:

1.

1.1. Der in Anwendung des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ergangene kantonal letztinstanzliche Endentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario; Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Die beschwerdeführende Partei darf sich praxisgemäss nicht darauf beschränken, einen rein kassatorischen Antrag zu stellen, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; Urteil 2C 489/2018 vom 13. Juli 2018 E. 1.2.2) oder, wenn es um eine belastende Anordnung geht, so dass mit deren Aufhebung die Belastung beseitigt wird (vgl. Urteile 2C 424/2018 vom 15. März 2019 E. 1.1; 2C 576/2018 vom 16. November 2018 E. 1.2.3.1, mit Hinweisen). Inhaltlich geht es vorliegend um die von der Vorinstanz bestätigten Massnahmen des Veterinäramtes. Der rein kassatorische Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieser ihn belastenden Anordnungen ist zulässig. Auf die frist- und formgerecht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) erhobene Beschwerde des dazu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) ist - vorbehältlich E. 1.2 hiernach - einzutreten.

1.2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 1. April 2020 sein (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Soweit in der Beschwerde die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 22. Oktober 2019 und der Verfügung des Veterinäramtes vom 5. April 2019 beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. Diese Entscheide wurden durch das Urteil des Kantonsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt). Sie gelten als inhaltlich mitangefochten, können aber vor Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 2C 204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95lit. a und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2. Die Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels ausserdem für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

3.
Vorab sind die formellen Rügen zu behandeln (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) durch die Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, er habe in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht die Vorwürfe des Veterinäramtes detailliert widerlegt und ausführlich dargelegt, dass die Katzen ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten würden. So habe er ausgeführt, dass die Katzen ihren "Ruhestand" geniessen, durch einen Tierarzt untersucht und genügend Auslauf bekommen würden. Auch seien die gesetzlichen Vorschriften betreffend Rückzugs- und Beschäftigungsmöglichkeiten eingehalten worden. Das Kantonsgericht habe sich - so der Beschwerdeführer weiter - mit seinen Ausführungen jedoch nicht auseinandergesetzt. Zudem habe es seine Beweisanträge (Befragung eines Tierarztes, Augenschein und Parteibefragung) zu Unrecht abgewiesen.

3.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Ferner gewährt es den Parteien das Recht auf Abnahme ihrer rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismittel oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 142 II 218 E. 2.3 S. 222 f. mit Hinweisen; 140 I 99 E. 3.4 S. 102; 135 I 279 E. 2.3 S. 282; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst indes grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299 mit
Hinweisen; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die festgestellten Mängel bestritten bzw. versucht hat, diese zu erklären. Seine Ausführungen stehen jedoch im Widerspruch zu den Ergebnissen tierärztlicher Untersuchungen bei seinem Katzenasyl sowie zum mittels Fotos dokumentierten Kontrollbericht des Veterinäramtes vom 1. Februar 2019, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen stützt. Diese Unterlagen legen verschiedene Misstände nahe, die bei seiner Tierhaltung festgestellt wurden (vgl. auch vorne, Sachverhalt A), namentlich mangelnde Pflege, Defizite in der Sozialstruktur der Katzengruppen aufgrund der Haltung und ungenügende Hygiene.
Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. So hat sie namentlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht beanstandet und insbesondere den schlechten Zustand der Infrastruktur des Katzenasyls bestritten habe. Ebenso hat sie ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass ein grosser Teil seiner Katzen wegen ihres Alters oder ihrer Erkrankungen und nicht wegen einer falschen oder schlechten Haltung leiden würde (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils).
Das Kantonsgericht ist gleichsam zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer habe nicht konkret aufzeigen können, inwiefern genau bezeichnete und entscheidungsrelevante Tatsachen falsch gewürdigt worden seien. So habe er mit seinen Rügen nicht überzeugend darlegen können, dass zwischen seiner Sachverhaltsdarstellung und den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach insbesondere die Pflege und Betreuung der mehrheitlich älteren, gesundheitlich beeinträchtigten Katzen nicht genügend gewährleistet sei und die Sozialstruktur der Katzengruppen es nicht erlaube, dass namentlich ältere Tiere ihren Ruhestand geniessen könnten, rechtlich relevante inhaltliche Differenzen bestünden. Ferner habe er nicht präzise aufgezeigt, dass der von ihm präsentierte Sachverhalt zu einem anderen Entscheid der Vorinstanz geführt hätte (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Urteils). In der Folge hat die Vorinstanz auf die Sachverhaltsfeststellungen des Veterinäramtes bzw. des Regierungsrats abgestellt. Sie hat dem Beschwerdeführer aber auch zugute gehalten, dass er bereits einzelnen Auflagen des Veterinäramtes nachgekommen sei (vgl. E. 6.1 des angefochtenen Urteils).

3.4. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund nicht dargetan. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren hauptsächlich darauf, seine Auffassung derjenigen des Kantonsgerichts gegenüberzustellen. Es gelingt ihm aber nicht, konkret darzutun, dass die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die Betreuung und Pflege nicht für alle Katzen, die dies benötigten, gewährleistet sei, offensichtlich unhaltbar sind, was für eine Sachverhaltskorrektur durch das Bundesgericht erforderlich wäre.
Zudem ist - angesichts der dem Kantonsgericht zur Verfügung stehenden Beweismittel - weder ersichtlich noch dargetan, welchen wesentlichen Beitrag an der Entscheidfindung eine Befragung des vom Beschwerdeführer zitierten Tierarztes oder ein Augenschein geleistet hätten. Aufgrund der konkreten Umstände durfte die Vorinstanz ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (vgl. E. 3.2 hiervor; vgl. auch E. 8.3 des angefochtenen Urteils).

4.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der vom Veterinäramt angeordnete tägliche Umgang von mindestens 20 Minuten mit jeder einzelnen Katze (vgl. Ziff. 1 der Verfügung des Veterinäramtes vom 5. April 2019) entbehre einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verletze somit das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Zudem sei die Massnahme willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), weil sie für ihn finanziell nicht tragbar sei, keine wissenschaftliche Grundlage habe und von keinen anderen privaten Tierhaltern oder Tierheimen in der Schweiz eingehalten werden müsse.

4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 141 II 169 E. 3.1 S. 171).
Ein Entscheid ist willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 138 I 49 E. 7.1 S. 51).

4.2.

4.2.1. Nach Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz der Tiere. Er trägt der Würde der Kreatur Rechnung (Art. 120 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 120 * - 1 Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
1    Der Mensch und seine Umwelt sind vor Missbräuchen der Gentechnologie geschützt.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.
BV). Das auf die beiden Bestimmungen gestützte Tierschutzgesetz bezweckt, die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen (Art. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 1 Zweck - Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
TSchG). Es enthält unter anderem verschiedene materiellrechtliche Vorschriften betreffend den Umgang mit Tieren bzw. die Tierhaltung (Art. 4
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
1    Wer mit Tieren umgeht, hat:
a  ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b  soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2    Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3    Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
sowie 2
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.
1    Das Gesetz gilt für Wirbeltiere. Der Bundesrat bestimmt, auf welche wirbellosen Tiere es in welchem Umfang anwendbar ist. Er orientiert sich dabei an den wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Empfindungsfähigkeit wirbelloser Tiere.
2    Vorbehalten bleiben das Jagdgesetz vom 20. Juni 19863, das Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz, das Bundesgesetz vom 21. Juni 19915 über die Fischerei, das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 sowie das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19667.
. Kapitel [Art. 6
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
1    Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
2    Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
3    Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10
-21
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 21 - 1 Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.
1    Säugetiere dürfen nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind.
2    Der Bundesrat kann das Schlachten anderer Tiere der Betäubungspflicht unterstellen.
3    Er bestimmt die zulässigen Betäubungsmethoden.
4    Er regelt nach Anhörung der Branchenorganisationen die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung des Schlachthofpersonals.
] TSchG), ein Kapitel über "Verwaltungsmassnahmen und Behördenbeschwerde" (Art. 23
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
-25
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 25 Behördenbeschwerde - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
2    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem BLV.
TSchG) sowie Strafbestimmungen (Art. 26
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 26 Tierquälerei - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
a  ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
b  Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
c  Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d  bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
e  ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35
-31
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 31 Strafverfolgung - 1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
1    Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2    Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 27 Absatz 2, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200545 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200946 vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) die Widerhandlungen.47
3    Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt das BAZG die Widerhandlungen.48
4    Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16. März 201249 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201450, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196651, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198652 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 199153 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.54
TSchG). Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sind bei jedem einzelnen Tier einzuhalten, nicht bloss bei der Mehrheit der Tiere oder eines "Bestandes" (Urteil 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 4.2.3).

4.2.2. Wer mit Tieren umgeht, hat nach Art. 4 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
1    Wer mit Tieren umgeht, hat:
a  ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b  soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2    Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3    Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
TSchG ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
1    Wer mit Tieren umgeht, hat:
a  ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b  soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2    Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3    Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
1    Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
2    Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
3    Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10
TSchG).
Diese materiellrechtlichen Vorschriften des Tierschutzgesetzes werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. So sieht Art. 3 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
TSchV vor, dass Tiere so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
TSchV). Fütterung und Pflege gelten nach Art. 3 Abs. 3
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 3 - 1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
1    Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.15
2    Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3    Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4    Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
TSchV dann als angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
Mit Bezug auf die Pflege hält Art. 5
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
TSchV namentlich fest, dass der Tierhalter das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen muss. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Abs. 1). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist namentlich dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können (Abs. 2). Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden (Abs. 3).
Spezielle Vorschriften betreffend Hauskatzen finden sich in Art. 80
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 80 - 1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
1    Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
2    Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.
3    Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 2 gehalten werden.
4    In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 1 zur Verfügung stehen.
5    Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Absatz 3 gehalten werden.
TSchV. Gemäss dessen Abs. 1 müssen einzeln gehaltene Katzen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben. Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen (Art. 80 Abs. 2
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 80 - 1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
1    Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
2    Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.
3    Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 2 gehalten werden.
4    In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 1 zur Verfügung stehen.
5    Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Absatz 3 gehalten werden.
TSchV). Danach müssen namentlich erhöhte Ruheflächen, Rückzugsmöglichkeiten, geeignete Kletter- und Kratzgelegenheiten sowie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Für Gruppen bis zu fünf Tieren muss eine Kotschale pro Katze und für Gruppen ab sechs Tieren eine Kotschale für zwei Katzen vorhanden sein, sofern diese mehrmals täglich gereinigt wird oder die Katzen Auslauf ins Freie haben, sonst eine Kotschale pro Katze. Zudem beträgt die Grundfläche für bis zu vier erwachsene Katzen 7 m² und für jede weitere Katze 1,7 m².

4.2.3. Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
TSchG kann die zuständige Behörde das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, (lit. a) die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind, oder (lit. b) die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten. Das Verbot der Tierhaltung als solches hat die Wahrung oder die Wiederherstellung des Tierwohls zum Ziel (vgl. Urteile 2C 7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.1; 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.1).
Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Durch das Instrument des unverzüglichen Einschreitens gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG kann die zuständige Behörde eine gesetzeswidrige Situation sofort beheben, damit das Wohl der Tiere unverzüglich verbessert wird. Art. 24
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG bildet somit die notwendige Verwaltungsmassnahme, um die in Art. 4
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 4 Grundsätze - 1 Wer mit Tieren umgeht, hat:
1    Wer mit Tieren umgeht, hat:
a  ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und
b  soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen.
2    Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
3    Der Bundesrat verbietet weitere Handlungen an Tieren, wenn mit diesen deren Würde missachtet wird.
TSchG genannten Grundsätze durchzusetzen (vgl. Urteile 2C 122/2019 vom 6. Juni 2019 E. 3.2; 2C 7/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.1.2; vgl. auch ANTOINE F. GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, 2018, S. 23; BIRGITTA REBSAMEN-ALBISSER, Der Vollzug des Tierschutzrechts durch Bund und Kantone, Diss. Basel 1993, S. 262 ff.). Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug von Tierschutzvorschriften zuständigen Behörden gemäss Art. 24 Abs.
3
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG Strafanzeige (vgl. Urteile 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 2.2; 2C 378/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1).

4.2.4. Gestützt auf Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG sind die Behörden somit ermächtigt, bei Missständen in der Tierhaltung Massnahmen zu ergreifen, um die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 1 Zweck - Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
TSchG) und künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung entgegenzuwirken. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Urteil 2C 737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.2; vgl. auch REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 266 f.). Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen (vgl. RITA JEDELHAUSER, Das Tier unter dem Schutz des Rechts, Diss. Basel 2011, S. 136).
Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege bzw. im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere (vgl. Urteil 2C 804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2; ANTOINE F. GOETSCHEL, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz, 1986, N. 7 zu Art. 25
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 25 Behördenbeschwerde - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
2    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem BLV.
TSchG).
Welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen, muss von der zuständigen Behörde aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Verhältnismässigkeit geprüft werden (GIERI BOLLIGER ET AL., Tier im Recht Transparent, 2008, S. 53). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall am zweckmässigsten sind, kommt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil 2C 804/2018 vom 11. März 2019 E. 2.2). Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit des angefochtenen Aktes aber mit freier Kognition, soweit - wie hier - die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 S. 199 f.; 134 I 153 E. 4.2 S. 157).

4.3. Dem angefochtenen Urteil sowie der Verfügung des Veterinäramtes vom 5. April 2019 kann entnommen werden, dass die zuständigen Behörden anlässlich mehrerer Kontrollen bei der Tierhaltung des Beschwerdeführers verschiedene Mängel festgestellt und dokumentiert haben. So wurde namentlich bereits am 11. September 2018 unter anderem festgestellt, dass eine viel zu grosse Anzahl Katzen in Relation zu den vorhandenen personellen Ressourcen gehalten wurde. Hieraus folgten Defizite in Bezug auf Pflege, medizinische Betreuung und Beschäftigung für einzelne Katzen sowie verschiedene Hygiene- und Infrastrukturmängel. Im Rahmen einer weiteren, am 1. Februar 2019 durchgeführten, unangemeldeten Kontrolle wurde bei vielen Katzen ein relativ schlechter Gesundheits- bzw. Allgemeinzustand festgestellt, namentlich Katzenschnupfen, struppiges Fell oder Zahnstein. Verschiedene Tiere wiesen zudem Verletzungen von anderen Tieren auf (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Sodann wurden erneut Hygienemängel, ein ungenügender Umgang mit den Katzen sowie mangelnde Tierpflege und Betreuung dokumentiert (vgl. vorne, Sachverhalt A; vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).

4.4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Bundesrechtskonformität der angeordneten Massnahmen zu Recht bejaht hat. Dabei gilt speziell zu berücksichtigen, dass das Katzenasyl des Beschwerdeführers unbestrittenermassen ältere, nicht stubenreine, chronisch kranke, verwilderte sowie psychisch bzw. physisch traumatisierte oder verlassene Katzen aufnimmt (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils).

4.4.1. Wie auch die Vorinstanz explizit festhält, ist löblich, dass der Beschwerdeführer kranke, alte, traumatisierte und verwilderte Katzen aufnimmt und ihnen einen Zufluchtsort gewährt (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils). Der Umstand, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigte Tiere hält, ist kein Grund für eine staatliche Massnahme (vgl. Urteil 2C 878/2019 vom 13. März 2020, insb. E. 2). Eine solche kann gestützt auf Art. 24 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG nur erfolgen, wenn erstellt ist, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Als Vernachlässigung gilt die Missachtung der Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 6 Allgemeine Anforderungen - 1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
1    Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren.
2    Nach Anhören der interessierten Kreise erlässt der Bundesrat unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Stand der Erfahrung und der technischen Entwicklung Vorschriften über das Halten von Tieren, namentlich Mindestanforderungen. Er verbietet Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen.
3    Er kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.10
TSchG, mithin also die Unterlassung einer nach dieser Bestimmung gebotenen Handlung durch eine dafür verantwortliche Person (Halter oder Betreuer; vgl. Urteil 2C 878/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2).
Vorliegend deuten namentlich die Hinweise auf Verletzungen und Krankheiten einzelner Katzen darauf hin, dass einzelne Tiere vernachlässigt werden. Die dokumentierten Misstände bezüglich des Gesundheitszustandes einzelner Katzen weisen auf Verstösse gegen die in Art. 5
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 5 Pflege - 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
1    Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2    Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3    Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4    Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
TSchV verankerten Verpflichtungen des Tierhalters hin, kranke oder verletzte Tiere ihrem Zustand entsprechend zu pflegen und zu behandeln (vgl. E. 4.2.2 hiervor).

4.4.2. Wie bereits ausgeführt, kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage weniger einschneidende Massnahmen als die in Art. 23
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
und 24
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG vorgesehenen Anordnungen treffen, soweit sie im Interesse des Tierwohls stehen und sich als verhältnismässig erweisen (vgl. E. 4.2.4 hiervor). Ein täglicher 20-minütiger Umgang mit jeder einzelnen Katze dürfte in der Regel eine gegenüber einem Tierhalteverbot oder der Beschlagnahme der Tiere mildere Massnahme darstellen. Dies setzt freilich voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 23
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 23 Tierhalteverbote - 1 Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
1    Die zuständige Behörde kann das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten:
a  die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind;
b  die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten.
2    Ein solches von einem Kanton ausgesprochenes Verbot ist in der ganzen Schweiz gültig.
3    Das BLV führt ein Verzeichnis der ausgesprochenen Verbote. Dieses kann von den kantonalen Fachstellen nach Artikel 33 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesehen werden.29
4    Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über ausgesprochene Verbote abschliessen. Er kann vorsehen, dass im Ausland ausgesprochene Verbote in der Schweiz anwendbar sind.30
und Art. 24
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 24 Behördliches Einschreiten - 1 Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1    Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
2    Ein Verwertungserlös fällt nach Abzug der Verfahrenskosten der Halterin oder dem Halter zu.
3    Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige.31
4    In leichten Fällen können die für den Vollzug zuständigen Behörden auf eine Strafanzeige verzichten.32
TSchG erfüllt sind (vgl. E. 4.2.3 hiervor).

4.4.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden kann, auf welche Fachempfehlungen die von ihm beanstandete Anordnung eines täglichen 20-minütigen Umgangs mit jeder Katze beruht (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). So muss nach der Lehre das Mass an sozialen Kontakten stets auf die individuellen Bedürfnisse eines Tieres abgestimmt werden (vgl. BOLLIGER ET AL., a.a.O., S. 123). Zwar ist davon auszugehen, dass die meisten Katzen den Kontakt zu den Menschen schätzen dürften, doch ist auch denkbar, dass einzelne Tiere dies nicht wünschen bzw. den Kontakt zu Artgenossen bevorzugen. Zudem verlangt Art. 80 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 80 - 1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
1    Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.
2    Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.
3    Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 2 gehalten werden.
4    In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziffer 1 zur Verfügung stehen.
5    Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Absatz 3 gehalten werden.
TSchV täglichen Umgang mit Menschen (oder alternativ Sichtkontakt mit Artgenossen) nur für einzeln gehaltene Katzen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Verpflichtung, einen täglichen Umgang mit jeder einzelnen Katze zu pflegen, als starr. Auch ist zu beachten, dass die Gesundheitszustände der Katzen gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unterschiedlich sind.

4.4.4. Ziff. 1 der Verfügung des Veterinäramtes vom 5. April 2019 hält präzisierend fest, dass der tägliche Umgang mit jedem einzelnen Tier die Kontaktaufnahme, die Beurteilung des Gesundheits- und Pflegezustandes, die Fellpflege und die Beschäftigung beinhaltet. Daraus kann geschlossen werden, dass die Auflage in erster Linie bezweckt, dass der gesundheitliche Zustand und das Allgemeinbefinden der Katzen täglich überprüft werden, damit allfällige Mängel oder Krankheiten rasch erkannt und behoben werden können. Zudem soll damit sichergestellt werden, dass die Katzen über genügend Beschäftigungsmöglichkeiten und soziale Kontakte nach ihren Bedürfnissen verfügen.
Angesichts der bei der Katzenhaltung des Beschwerdeführers festgestellten Mängel, namentlich der ungenügenden Pflege und Betreuung infolge Personalmangels, des eher schlechten Gesundheitszustandes einzelner Katzen sowie der Mängel im Hygienebereich, erweist sich die Anordnung einer täglichen Kontrolle als geeignet und erforderlich, um sicherzustellen, dass alle Katzen hinreichend betreut und beschäftigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Katzen in einer grösseren Gruppe gehalten werden, die offenbar - aufgrund der dokumentierten Verletzungen bei den Tieren - zu wenig Rückzugsmöglichkeiten aufweist. Zudem beherbergt das Katzenasyl des Beschwerdeführers, wie bereits ausgeführt, insbesondere ältere, gesundheitlich beeinträchtigte Katzen (vgl. E. 4.4 hiervor). Es erscheint naheliegend, dass solche Tiere aufgrund des grösseren Aufkommens von Altersbeschwerden und Krankheiten ein erhöhtes Bedürfnis an Pflege, (medizinischer) Betreuung und täglicher Aufmerksamkeit als jüngere, gesunde Katzen aufweisen.
Um diese Ziele zu erreichen, ist indessen nicht zwingend erforderlich, eine feste zeitliche Grenze von 20 Minuten für den täglichen Umgang mit jeder einzelnen Katze festzulegen. Vielmehr hat sich der tägliche Zeitaufwand am unterschiedlichen Sozialverhalten und an den Bedürfnissen der einzelnen Katzen zu orientieren (vgl. auch E. 4.4.3 hiervor). Ebenso ist festgestellt, dass der Gesundheitszustand der einzelnen Tiere unterschiedlich ist, sodass die Kontrollen entsprechend individualisiert erfolgen müssen.
Deshalb ist die strittige Auflage, unter Berücksichtigung der vorliegenden speziellen Situation sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Tiere nicht aus wirtschaftlichen Gründen hält, sondern ihnen eine Zuflucht gewähren möchte, in dem Sinne zu präzisieren, dass der tägliche Zeitaufwand an die individuellen Bedürfnisse jeder einzelnen Katze anzupassen ist.

4.4.5. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist weiter festzuhalten, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Massnahmen, einschliesslich der hier strittigen Auflage, erst getroffen wurden, nachdem bereits im Oktober 2018 eine Reihe von Sofortmassnahmen angeordnet worden waren, darunter eine Tierreduktion entsprechend den vorhandenen personellen Ressourcen sowie die Gewährleistung monatlicher tierärztlicher Hausbesuche (vgl. hiervor, Sachverhalt A.b; vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer leistete diesen Massnahmen allerdings keine bzw. nur ungenügend Folge, sodass anlässlich der unangemeldeten Kontrolle des Veterinäramtes vom 1. Februar 2019 festgestellt wurde, dass die rechtswidrigen Zustände noch nicht behoben worden waren. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die strittige Auflage als verhältnismässig.

4.4.6. Es mag zwar zutreffen, dass die finanziellen Ressourcen des Beschwerdeführers, wie er behauptet, nicht dazu reichen, um zusätzliches Personal zu rekrutieren. Allerdings entbinden allfällige finanziellen Schwierigkeiten nicht von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften (vgl. dazu allgemein und insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich Urteil 2C 958/2014 vom 31. März 2015 E. 5.2). Kann der Beschwerdeführer die entsprechende Auflage nicht erfüllen, so hat er dafür zu sorgen, dass die Anzahl Tiere sukzessive, etwa durch anderweitige Platzierungen und Verzicht auf Neuaufnahmen, entsprechend reduziert wird (vgl. auch Ziff. 5 der Verfügung des Veterinäramtes vom 5. April 2019). Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung sowie der Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere überwiegt vorliegend die entgegenstehenden finanziellen Interessen des Beschwerdeführers, auf die er sich in der Beschwerdeschrift bezieht (vgl. auch E. 8.3 des angefochtenen Urteils).

4.5. Somit ist festzuhalten, dass der angeordnete tägliche 20-minütige Umgang mit jeder einzelnen Katze darauf abzielt, dass die Katzen des Beschwerdeführers eine ihren speziellen Bedürfnissen angepasste Betreuung erhalten, die es namentlich erlaubt, allfällige, beispielsweise mit ungenügenden Freiräumen zusammenhängende Gruppenprobleme oder Krankheiten frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu behandeln. Es genügt, wenn der Zustand der Tiere täglich kontrolliert bzw. dafür gesorgt wird, dass die Katzen über ihren Bedürfnissen angepasste Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialkontakte zu Menschen oder Artgenossen verfügen. Die strittige Anordnung ist deshalb in diesem Sinne zu präzisieren. So verstanden, erweist sie sich als verhältnismässig und verletzt weder das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) noch das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Aussage des Beschwerdeführers, wonach keine anderen Tierhalter oder Tierheime in der Schweiz eine solche Auflage erfüllen müssten, zutrifft: Wie bereits erwogen, müssen die im Einzelfall verfügten Massnahmen im Interesse der Tiere liegen und mit Blick auf ihre spezifischen Bedürfnisse verhältnismässig sein, was vorliegend der Fall ist.

4.6. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die allfällige Vollstreckung der vom Veterinäramt verfügten Massnahmen, unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Besonderheiten, namentlich aufgrund des Umstandes, dass es sich um ältere und traumatisierte Katzen handelt, verhältnismässsig sein muss. Konkret hat die Vollstreckung darauf Rücksicht zu nehmen, dass die jeweilige Handlung geeignet und erforderlich sein, um das Tierwohl jeder einzelnen Katze zu sichern oder herzustellen, und sich im Rahmen der Interessenabwägung als hierzu dienlich erweisen muss (ausführlich dazu vgl. JEDELHAUSER, a.a.O., S. 149 ff.). Da es sich vorliegend aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen um schwer vermittelbare Katzen handelt, gebietet es die Achtung der Tierwürde zudem, für die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen angemessene Übergangsfristen vorzusehen. Eine Tötung der Tiere wäre bei den festgestellten Gesundheitsmängeln (vgl. E. 4.3 hiervor) nicht angängig und nicht mit der Würde der Kreatur und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu vereinen (vgl. REBSAMEN-ALBISSER, a.a.O., S. 267; GOETSCHEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 25
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 25 Behördenbeschwerde - 1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden betreffend Tierversuche stehen dem BLV die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu.
2    Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Entscheide sofort dem BLV.
TSchG; JEDELHAUSER, a.a.O., S. 232).

5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Katzenasyl sei kein Tierheim im Sinn von Art. 101 lit. a
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 101 Bewilligungspflicht - Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:110
a  ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt;
b  gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet;
c  mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
c1  zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen,
c2  zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen,
c3  100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
c4  300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
c5  1000 Zierfische,
c6  100 Reptilien,
c7  die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren;
d  ...
e  gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a zu verfügen.
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 lit. s
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 2 Begriffe - 1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
1    Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
a  Haustiere: domestizierte Tiere der Equiden-4, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
b  Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2    Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
a  Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
b  Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
c  Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
3    Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a  Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen;
b  Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie;
c  Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;
d  Boxe: Gehege in einem Raum;
e  Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
f  Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege;
g  Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können;
h  Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
i  Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden;
j  Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres;
k  belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein;
l  belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden;
m  Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
n  Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
o  Nutzung:
o1  von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine,
o2  von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,
o3  von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres;
p  Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel;
q  ...
r  Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel;
s  Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;
t  Informationssystem Animex-ch: Informationssystem nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 20108;
u  BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
v  gentechnisch veränderte Tiere: Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201211 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
w  Panzerkrebse: Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.
4    Die Begriffe Sömmerungsgebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.
5    Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.
TSchV und somit nicht bewilligungspflichtig. Es handle sich um eine private Institution, die keine Verzichtkatzen zum Weitervermitteln oder herrenlose Tiere aufnehme und auch keine Ferienkatzen beherberge. Vielmehr betreibe er einen Gnadenhof für altersbedingt und chronisch erkrankte sowie traumatisierte Katzen.

5.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 7 - 1 Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.12
1    Der Bundesrat kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.12
2    Das Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere unterliegt einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Systeme und Einrichtungen den Anforderungen einer tiergerechten Haltung entsprechen. Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren und bestimmt, für welche Nutztiere es anwendbar ist. Er kann für bestimmte Haltungsarten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.
3    Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung. Der Import von Delfinen und anderen Walartigen (Cetacea) ist verboten.13
4    Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen und das Verwenden schmerzverursachender Hilfsmittel und Geräte für die Ausbildung und die Kontrolle von Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären oder verbieten.14
TSchG kann der Bundesrat bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären. Art. 101 lit. a
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 101 Bewilligungspflicht - Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:110
a  ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt;
b  gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet;
c  mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
c1  zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen,
c2  zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen,
c3  100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
c4  300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
c5  1000 Zierfische,
c6  100 Reptilien,
c7  die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren;
d  ...
e  gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a zu verfügen.
TSchV unterstellt Tierheime mit mehr als fünf Pflegeplätzen einer kantonalen Bewilligungspflicht. Die einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren werden in Art. 101a
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen - Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a  Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
b  die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in geeigneter Weise dokumentiert wird;
c  die personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt sind.
ff. TSchV geregelt.
Als Tierheim gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. s
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 2 Begriffe - 1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
1    Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
a  Haustiere: domestizierte Tiere der Equiden-4, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
b  Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2    Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
a  Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
b  Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
c  Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
3    Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a  Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen;
b  Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie;
c  Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;
d  Boxe: Gehege in einem Raum;
e  Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
f  Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege;
g  Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können;
h  Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
i  Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden;
j  Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres;
k  belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein;
l  belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden;
m  Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
n  Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
o  Nutzung:
o1  von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine,
o2  von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,
o3  von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres;
p  Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel;
q  ...
r  Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel;
s  Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;
t  Informationssystem Animex-ch: Informationssystem nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 20108;
u  BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
v  gentechnisch veränderte Tiere: Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201211 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
w  Panzerkrebse: Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.
4    Die Begriffe Sömmerungsgebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.
5    Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.
TSchV eine Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden. Eine weitere Definition findet sich in Art. 1 Abs. 4 Satz 1 des von der Vorinstanz ebenfalls zitierten Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren vom 13. November 1987 (SR 0.456). Danach bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in grösserer Anzahl gehalten werden können.

5.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, kommt es bei der Definition des Begriffs "Tierheim" nach dem eingangs Gesagten nicht auf die Beweggründe des Tierhalters an (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils). Unerheblich sind zudem nach den zitierten Rechtsgrundlagen die Rechtsform der Institution, die Finanzierungsart und, ob Tiere gegen Entgelt aufgenommen bzw. weitervermittelt werden sollen. Es mag zwar sein, dass die zentrale Aufgabe klassischer Tierheime darin liegt, Tiere aufzunehmen, zu betreuen und an neue Halter zu vermitteln, doch fallen auch Tierasyle, die sich auf die Aufnahme heimatloser Tiere beschränken und diesen teilweise auch Dauerplätze anbieten, unter den Begriff des Tierheimes (vgl. dazu ANTOINE F. GOETSCHEL/GIERI BOLLIGER, Das Tier im Recht, 2003, S. 188 f.; vgl. auch BOLLIGER ET AL., a.a.O., S. 322).
Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das Katzenasyl des Beschwerdeführers namentlich verwilderte und zurückgelassene Katzen beherbergt (vgl. Ziff. 11 der Verfügung vom 5. April 2019). Zudem ist unbestritten, dass es mehr als fünf Pflegeplätze zur Verfügung stellt. Damit fällt die Tierhaltung des Beschwerdeführers unter die Definition eines Tierheimes gemäss Art. 101 lit. a
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 101 Bewilligungspflicht - Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:110
a  ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt;
b  gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet;
c  mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
c1  zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen,
c2  zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen,
c3  100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
c4  300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
c5  1000 Zierfische,
c6  100 Reptilien,
c7  die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren;
d  ...
e  gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a zu verfügen.
i.V.m. Art. 2 Abs. 3 lit. s
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 2 Begriffe - 1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
1    Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
a  Haustiere: domestizierte Tiere der Equiden-4, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
b  Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2    Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
a  Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
b  Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
c  Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
3    Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a  Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen;
b  Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie;
c  Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;
d  Boxe: Gehege in einem Raum;
e  Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
f  Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege;
g  Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können;
h  Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
i  Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden;
j  Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres;
k  belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein;
l  belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden;
m  Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
n  Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
o  Nutzung:
o1  von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine,
o2  von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,
o3  von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres;
p  Equiden: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel;
q  ...
r  Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel;
s  Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;
t  Informationssystem Animex-ch: Informationssystem nach der Animex-ch-Verordnung vom 1. September 20108;
u  BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
v  gentechnisch veränderte Tiere: Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 201211 so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
w  Panzerkrebse: Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.
4    Die Begriffe Sömmerungsgebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.
5    Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.
TSchV. Die ihm auferlegte Verpflichtung, dafür eine Bewilligung einzuholen, erweist sich somit als bundesrechtskonform.

5.3. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 101 lit. b
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 101 Bewilligungspflicht - Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:110
a  ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt;
b  gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet;
c  mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
c1  zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen,
c2  zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen,
c3  100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
c4  300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
c5  1000 Zierfische,
c6  100 Reptilien,
c7  die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren;
d  ...
e  gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a zu verfügen.
TSchV, wonach gewerbsmässige Tierbetreuungsdienste ebenfalls bewilligungspflichtig sind, nicht geprüft hat. Das Veterinäramt hielt in Ziff. 10 der Verfügung vom 5. April 2019 fest, der Beschwerdeführer habe ein Bewilligungsgesuch zur gewerbsmässigen Katzenhaltung einzureichen, wobei als Rechtsgrundlage Art. 101 lit. a
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 101 Bewilligungspflicht - Eine kantonale Bewilligung benötigt, wer:110
a  ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt;
b  gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet;
c  mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt:
c1  zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen,
c2  zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen,
c3  100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen,
c4  300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils,
c5  1000 Zierfische,
c6  100 Reptilien,
c7  die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren;
d  ...
e  gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a zu verfügen.
TSchV angegeben wurde. Der Begründung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Veterinäramt der Auffassung war, der Beschwerdeführer handle gewerbsmässig, was fraglich erscheint, oder ob es sich um ein Versehen handelt. Diese Frage muss hier nicht weiter vertieft werden, zumal das Katzenasyl, wie bereits ausgeführt, gestützt auf Art. 101 lit. a TschV bewilligungspflichtig ist.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet die übrigen in der Verfügung des Veterinäramtes vom 5. April 2019 angeordneten Massnahmen (vgl. Ziff. 2-9 der Verfügung und vorne, Sachverhalt B) nicht ausdrücklich und erhebt in diesem Zusammenhang auch keine spezifischen Rügen.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erweisen sich auch diese Anordnungen als verhältnismässig (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils) : Die monatliche tierärztliche Untersuchung sämtlicher Katzen (Ziff. 2) und die monatliche Übermittlung an das Veterinäramt der aktuellen Katzenliste mit Angaben zum Gesundheitszustand und zu den Behandlungen (Ziff. 3) dienen namentlich dazu, Krankheiten und Verletzungen vorzubeugen sowie der Kontrolle, dass die Tiere in Zukunft korrekt behandelt und gepflegt werden. Dass zudem die Sicherstellung genügender personellen Ressourcen im Verhältnis zu den betreuten Katzen (Ziff. 5) eine nahe Begleitung der Katzen gewährleistet und unter anderem dazu dient, dass kranke oder verletzte Tiere rechtzeitig ihrem Zustand entsprechend betreut und behandelt werden, wurde bereits ausgeführt (vgl. E. 4.4 und 4.5 hiervor). Die angeordnete tierärztliche Untersuchung der Gruppenzusammensetzungen und des Sozialverhaltens der Tiere (Ziff. 4) wie auch die Auflagen betreffend die Sauberkeit der Futterzubereitung (Ziff. 6), die Einrichtung eines Quarantäneraumes für die vorübergehende Absonderung von infektiösen Katzen (Ziff. 7), die Anpassung der baulichen Infrastruktur an die Hygieneanforderungen an eine saubere
Katzenhaltung (Ziff. 8) sowie die Entfernung der Katzenkäfige (Ziff. 9) stehen im Interesse des Tierschutzes und der Tiergesundheit und erweisen sich als geeignete Massnahmen, um künftige Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung zu verhindern.
Mildere Massnahmen sind - auch angesichts des Umstandes, dass die Missstände im Katzenasyl des Beschwerdeführers vor Erlass der strittigen Verfügung mehrmals beanstandet wurden - nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. auch E. 8.3 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer muss die Anforderungen des Tierschutzes einhalten und den Tieren eine ihren Bedürfnissen angepasste Betreuung gewährleisten.

7.
Im Ergebnis verletzt das angefochtene Urteil kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Auflage, einen täglichen 20-minütigen Umgang mit jeder einzelnen Katze zu pflegen, ist in dem Sinne zu präzisieren, dass der tägliche Zeitaufwand an das unterschiedliche Sozialverhalten und die Bedürfnisse der einzelnen Katzen anzupassen sei.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov