Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 356/2017

Urteil vom 10. November 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2006-2009; direkte Bundessteuer 2006-2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 2017 (B 2015/168, B 2015/175).

Sachverhalt:

A.
Das Ehepaar A.C.________ und B.C.________ lebte in den Jahren 2006-2009 getrennt: Die in der Stadt U.________/ZH wohnhafte Ehefrau betrieb bis Ende 2007 die Einzelfirma D.________. Der in V.________/SG wohnhafte Ehemann führte dort seit dem 1. Mai 2005 eine Arztpraxis. Per 1. Januar 2008 wurde die Arztpraxis in die neu gegründete E.________ GmbH mit Sitz in U.________/ZH überführt. Die Stammanteile der GmbH werden von der Ehefrau sowie von einer der drei gemeinsamen Töchter des Ehepaars gehalten. Am 23. Juni 2006 erwarb der Ehemann sodann ein 5.4 ha grosses landwirtschaftliches Grundstück mit Wohnhaus, Scheune/Stall und Remise in V.________/SG.
Am 12. Juni 2012 wurden die Eheleute im Rahmen einer interkantonalen Steuerausscheidung (betreffend die Kantone Zürich und St. Gallen) für die Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen gemeinsam wie folgt veranlagt:



Jahr_ Einkommen_ __ Vermögen_

_2006 Fr. 262'400.--_ Fr. 0.--_

_2007 Fr. 297'700.--_ Fr. 0.--_

_2008 Fr. 118'800.--_ Fr. 0.--_

_2009 Fr. 106'200.--_ Fr. 0.--_

Für die direkte Bundessteuer derselben Perioden erfolgte die Veranlagung der Eheleute gleichzeitig wie folgt:



_ _

_2006 Fr. 329'600.--_

_2007 Fr. 324'400.--_

_2008 Fr. 196'300.--_

_2009 Fr. 195'400.--_

B.
Hiergegen erhoben die Pflichtigen Einsprachen. Dabei beanstandeten sie u.a. die Nichtanerkennung des landwirtschaftlichen Betriebs als selbständige Erwerbstätigkeit sowie den ungenügenden Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten und Darlehenszinsen. Am 2. Dezember 2013 wies das kantonale Steueramt St. Gallen die Einsprachen ab. Ein daraufhin von den Pflichtigen eingereichter Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern) sowie eine Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) wurden von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. Juni 2015 ebenfalls abgewiesen.
In der Folge beschwerten sich die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses hiess mit Urteil vom 23. Februar 2017 sowohl die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Abklärung und Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurück. Die teilweise Gutheissung bezog sich zum einen auf einen Anteil an der Prämie der Gebäudeversicherung in Höhe von Fr. 65.50 (betreffend die Periode 2006), welcher zusätzlich zum Abzug zugelassen wurde. Zum andern wurde das kantonale Steueramt mit der Prüfung beauftragt, inwieweit die von den Pflichtigen geltend gemachten Waldwirtschaftsunterhaltskosten (betreffend die Periode 2008) abzugsfähig seien. Betreffend alle übrigen streitigen Punkte resultierte gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts eine Abweisung der Beschwerden.

C.
Mit Eingabe vom 4. April 2017 führen die Pflichtigen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2017, soweit dieses die bei ihm eingereichten Beschwerden betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2006-2009 resp. die direkte Bundessteuer derselben Perioden abgewiesen bzw. nicht gutgeheissen habe. Die Sache sei in diesem Umfang zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien die erzielten Verluste des landwirtschaftlichen Betriebs sowie die geltend gemachten Schuldzinsen, subeventualiter anstelle der Betriebsverluste die entsprechenden Liegenschaftsunterhaltskosten, direkt zum Abzug zuzulassen.
Das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 wurde den Beschwerdeführern das Vernehmlassungsergebnis angezeigt. Innert der hierfür eingeräumten Frist erfolgte keine (fakultative) Stellungnahme der Pflichtigen.

Erwägungen:

I. Formelles

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist primär zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), ist die Beschwerde dagegen nur zulässig, wenn diese Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als nur eingeschränkt anfechtbare Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480 ff.). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls handelt es sich de facto um einen Endentscheid (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
Wenn in einem angefochtenen Entscheid für eine Steuerperiode (nur) einzelne Aspekte definitiv entschieden werden, bezüglich anderer Aspekte betreffend dieselbe Periode jedoch eine Rückweisung erfolgt, so liegt grundsätzlich ein Zwischenentscheid vor (s. oben). Wenn dagegen bezüglich einiger Steuerperioden definitiv entschieden, bezüglich anderer Steuerperioden jedoch eine Rückweisung erfolgt, liegt betreffend die definitiv entschiedenen Perioden ein (Teil-) Endentscheid vor (Urteil 2C 677/2007 vom 31. Oktober 2008 E. 3.4; vgl. Urteil 2C 179/2016 vom 9. Januar 2017 E. 1.2).

1.2. Im vorliegenden Fall liegen die Steuerperioden 2006-2009 im Streit. Die teilweise Gutheissung der Beschwerden durch das Verwaltungsgericht und die Rückweisung an das Steueramt beziehen sich zum einen auf die Vornahme eines zusätzlichen Abzugs in Höhe von Fr. 65.60 betreffend die Periode 2006 und zum andern auf die Abklärung der Abzugsfähigkeit von Waldunterhaltskosten in der Periode 2008. Im ersten Fall geht es um die rein rechnerische Umsetzung, weshalb insofern von einem Endentscheid auszugehen ist. Im zweiten Fall verbleibt dem Steueramt ein Entscheidungsspielraum, weshalb es sich insoweit um einen Zwischenentscheid handelt. Dass die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheids gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG diesbezüglich erfüllt wären, ist weder ersichtlich noch wird dies von den Beschwerdeführern aufgezeigt.

1.3. Aus dem Gesagten folgt, dass in Bezug auf die Steuerperioden 2006, 2007 und 2009 von einem Endentscheid auszugehen ist, betreffend die Periode 2008 dagegen von einem Zwischenentscheid. Indessen hat die Vorinstanz die hier streitigen Aspekte auch betreffend die Periode 2008 definitiv beurteilt und die Rügen der Beschwerdeführer beziehen sich entsprechend sowohl auf die Perioden 2006, 2007 und 2009 als auch auf die Periode 2008. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, betreffend die strittigen Punkte auch die Periode 2008 mitzubeurteilen.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und Form (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG i.V.m. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14] und Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]). Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dabei prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen prüft das Bundesgericht gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition. In den Bereichen, in denen das Steuerharmonisierungsgesetzden Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder keine Anwendung findet, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts indes auf die Prüfung von Willkür (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210; 130 II 202 E. 3.1 S. 205 f.; Urteil 2C 978/2014 bzw. 2C 979/2014 vom 13. Mai 2015 E. 1.4, publiziert in: StE 2015 B 81.2 Nr. 3).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Erhebung einer Sachverhaltsrüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

II. Direkte Bundessteuer

3.
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe sie in den hier betroffenen Perioden zu Unrecht nicht als selbständige Landwirte anerkannt und dementsprechend auch die Kosten in Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Grundstück nicht zum Abzug zugelassen. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung von Bundesrecht, insb. einen Verstoss gegen das Prinzip der jährlichen Steuerveranlagung (= Periodizitätsprinzip), eine Widerhandlung gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 27 Allgemeines - 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
1    Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2    Dazu gehören insbesondere:
a  die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
b  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3    Nicht abziehbar sind insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen und Geldstrafen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.72
4    Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.73
DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässigen Kosten abgezogen. Die Vorinstanz hat indes zutreffend erwogen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit von der sog. Liebhaberei bzw. von einem blossen Hobby abzugrenzen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Kriterien korrekt wiedergegeben, die praxisgemäss für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nötig sind; auf diese Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids) kann an dieser Stelle verwiesen werden. Mit Hinblick auf den vorliegenden Fall ist insbesondere von Bedeutung, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit voraussetzt, dass sie überhaupt auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist. Dies beurteilt sich nach einem subjektiven und einem objektiven Kriterium: Zum einen muss die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein; zum anderen muss die Tätigkeit aber auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet sein (Urteile 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.1, publ. in: RDAF 2016 II 88; 2C 188/2015 resp. 2C 189/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.2; 2C 186/2014 vom 4. September 2014 E. 2, publ. in: StR 69/2014 S. 795 ff. und ASA 83 S. 231).

3.2. Das Verwaltungsgericht erachtete es als wesentlich, dass aus dem Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführer in den hier streitbetroffenen Jahren 2006 bis 2009 nur Verluste in erheblichem Ausmass resultierten: Im Jahr 2006 habe der Verlust Fr. 93'915.-- betragen, im Jahr 2007 Fr. 117'110.--, im Jahr 2008 Fr. 52'894.-- und im Jahr 2009 schliesslich Fr. 39'359.--. Auch in den beiden Folgejahren 2010 und 2011 seien Verluste von jeweils rund Fr. 50'000.-- ausgewiesen. Erträge (Umsätze) seien nur sehr vereinzelt erzielt worden: Im Jahr 2008 sei ausser einer erhaltenen Zahlung des Kantonsforstamtes (Beiträge an die Waldbewirtschaftung) sogar überhaupt kein Ertrag eingegangen. Die erzielten Verluste seien sodann mit den Einkünften der Haupttätigkeit der Ehegatten getragen worden, d.h. mit der Tätigkeit der Ehefrau bei der Einzelunternehmung D.________ resp. bei der E.________ GmbH sowie mit der Erwerbstätigkeit des Ehemannes in seiner Arztpraxis. Auch der Lebensunterhalt sei mit dem Einkommen aus der jeweiligen Haupttätigkeit der Ehegatten bestritten worden.

3.3. Was die Beschwerdeführer hiergegen vor Bundesgericht vorbringen, überzeugt nicht:
So verweisen sie darauf, sie hätten sich extra zur Bäuerin resp. zum Pferdezüchter ausbilden lassen, Zuchtpferde angeschafft, sich die landwirtschaftliche Tätigkeit bewilligen lassen, am Stall Unterhaltsarbeiten ausgeführt und zusätzliches Land für eine ausreichende Raufuttergrundlage gepachtet. Diese Vorkehrungen lassen indes höchstens auf den subjektiven Willen der Pflichtigen schliessen, den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich zu führen bzw. die ihrer Meinung nach dafür erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (= subjektive Gewinnstrebigkeit). Ob die Tätigkeit aber auch tatsächlich zur nachhaltigen Gewinnerzielung geeignet ist (= objektive Gewinnstrebigkeit), ergibt sich demgegenüber erst aus der Art und Weise, wie das Gelernte umgesetzt bzw. die geschaffenen Voraussetzungen in der Folge nutzbar gemacht werden. Insofern erscheinen diese Einwendungen der Beschwerdeführer nicht als entscheidwesentlich.
Sodann wenden sie sich gegen eine mehrjährige Betrachtung des landwirtschaftlichen Betriebs und rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Periodizitätsprinzips: Aus den Verhältnissen von 2009 oder sogar von 2010 und 2011 dürfe nicht geschlossen werden, was ein Steuerpflichtiger in den Jahren 2006, 2007 und 2008 in Bezug auf die Gewinnerzielung gewollt habe. Dieser Einwand geht gleich in zweifacher Hinsicht fehl: Zum einen zielt er wiederum nur auf den Willen der Beschwerdeführer, d.h. auf die subjektive Seite der Gewinnstrebigkeit ab. Zum andern dürfen für die Frage der (subjektiven und objektiven) Gewinnstrebigkeit gemäss konstanter Praxis auch die Verhältnisse in den vorangegangenen bzw. in den nachfolgenden Perioden mitberücksichtigt werden (Urteile 2C 375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.3, a.a.O.; 2A.126/2007 vom 19. September 2007 E. 2.3, publ. in: StR 63 2008 36; 2A.46/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2, publ. in: StE 2006 B 23.1 Nr. 59).
Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den mehrjährigen Verlusten ihres landwirtschaftlichen Betriebs auch eine Verletzung von Art. 31
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 31 Verluste - 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
1    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 40) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.77
2    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
DBG, wonach Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden können, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Was die Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung herleiten wollen, ist jedoch unerfindlich, zumal die Möglichkeit eines Verlustvortrags gerade voraussetzt, dass es sich tatsächlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt (vgl. Art. 27 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 27 Allgemeines - 1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
1    Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2    Dazu gehören insbesondere:
a  die Abschreibungen und Rückstellungen nach den Artikeln 28 und 29;
b  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 18 Absatz 2 entfallen;
e  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
f  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3    Nicht abziehbar sind insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen und Geldstrafen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.72
4    Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.73
. DBG). Wohl trifft es zu, dass ein während mehreren Folgejahren eintretender Verlust die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht von vornherein und in absoluter Weise ausschliesst, doch ändert dies nichts daran, dass die im Streit liegende Aktivität gemäss dem Obenstehenden sowohl subjektiv als auch objektiv auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sein muss: Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in den fraglichen Perioden (und darüber hinaus) nicht nur stets Verluste erwirtschaftet, sondern zu keinem Zeitpunkt überhaupt je nennenswerte Einnahmen erzielt haben, scheitert es jedenfalls
an der objektiven Komponente der Gewinnstrebigkeit.
Abschliessend machen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, aus dem von ihnen gewählten Betriebskonzept für die Pferdezucht ergebe sich notwendigerweise, dass diese eher erst nach zehn als schon nach fünf Jahren rentieren könne. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihre Tätigkeit angesichts der von ihnen erzielten Betriebsergebnisse offenkundig nicht darauf ausgerichtet haben, mit ihrem landwirtschaftlichen Unterfangen von Beginn weg zumindest in beschränktem Umfang Erträge zu erwirtschaften. Vielmehr generierten sie damit ausschliesslich Kosten, welche sie mit ihrem regulären Erwerbseinkommen querfinanzierten. Sodann behaupten die Beschwerdeführer noch nicht einmal, dass ihre Pferdezucht in der Zwischenzeit, nach immerhin elf Jahren der Betriebstätigkeit, gewinnträchtig sei oder jedenfalls regelmässige Erträge abwerfe.

3.4. Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung die von den Beschwerdeführern geforderten Abzüge aus selbständiger Erwerbstätigkeit verweigern, zumal es an einer renditeorientierten Bewirtschaftung fehlt. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet.

4.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht den Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten betreffend den Stall auf ihrem landwirtschaftlichen Grundstück verweigert. Dabei habe sie zudem auf eine neue rechtliche Begründung zurückgegriffen, ohne ihnen diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sowie den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess und den Anspruch auf gerechte Behandlung verletze.

4.1. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können u.a. die Unterhaltskosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 32 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 32 - 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
1    Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden.78 Das EFD bestimmt, welche Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können.79 Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.80
2bis    Investitionskosten nach Absatz 2 zweiter Satz und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.81
3    Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
4    Der Steuerpflichtige kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Bundesrat regelt diesen Pauschalabzug.
DBG). Nicht abziehbar sind nach Art. 34 lit. d
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 34 - Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a  die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
b  ...
c  die Aufwendungen für Schuldentilgung;
d  die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
e  Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
DBG demgegenüber die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt, aus steuerlicher Sicht eine Herstellung darstellt, weshalb die damit verbundenen Kosten einkommenssteuerlich nicht absetzbar sind. Gleiches gilt für einen völligen Um- oder Ausbau einer Liegenschaft: Wird eine Liegenschaft umgebaut und neuen Zwecken zugeführt, liegt Herstellung vor, wenn die "Renovation" umfangmässig einem Neubau gleichkommt (Urteil 2C 153/2014 vom 4. September 2014 E. 2.2 f., publ. in: StE 2014 B 25.6 Nr. 63, StR 70 2015 157; vgl. BGE 123 II 218 E. 2 S. 224).

4.2.

4.2.1. Betreffend die Periode 2008 liegen drei Rechnungen der E.________ GmbH in Höhe von Fr. 17'124.54, Fr. 36'501.80 und Fr. 33'899.30 (ausmachend insgesamt Fr. 87'525.64) im Streit: Die von der Beschwerdeführerin sowie einer gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführer gehaltene Gesellschaft koordinierte soweit ersichtlich die Sanierung des Stalls und beglich die angefallenen Rechnungen für Arbeit und Material. Für die Periode 2009 machen die Beschwerdeführer den Abzug von Fr. 4'136.60 geltend (Projektkosten, Bewilligungs- und Entscheidgebühren sowie eine Rechnung für "Agroberatung"), welche ebenfalls in Zusammenhang zum Stall stehen.

4.2.2. Das Verwaltungsgericht stellte für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), dass am Stall vorerst ohne Baubewilligung bewilligungspflichtige Änderungen vorgenommen wurden: Der Stallboden sei mit einem Drainagesystem versehen und betoniert worden, der Erdgeschossboden und das Fundament des Stalls seien erneuert und grosse Teile der Fassade und des Balkengerüsts seien ersetzt worden. Zudem sei der Stall mit einem vorspringenden Unterstand erweitert worden. Die ersetzten Teile des Stalls seien baufällig und für die geplante Nutzung nicht brauchbar gewesen. Aus diesen Gründen schloss die Vorinstanz, der Wiederaufbau komme einem Neubau gleich, weswegen die damit zusammenhängenden Kosten der Perioden 2008 und 2009 nicht absetzbar seien.

4.2.3. Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts stimmten nicht mit den für den nachträglichen Bewilligungserhalt eingereichten Korrekturplänen für den Stall überein. Aus den Plänen werde "sofort ersichtlich" dass sie, die Beschwerdeführer, den Stall keineswegs faktisch neu gebaut bzw. wiederaufgebaut hätten; weder seien grosse Teile der Fassade noch grosse Teile des Balkengerüsts ersetzt worden. Auch sei der Stall nicht um einen vorspringenden Unterstand erweitert worden, sondern es sei viel mehr darum gegangen, einen vormaligen grösseren Unterstand abzubrechen. Die Fassade sei "so gut wie unberührt" geblieben, das Balkengerüst sei nicht verändert worden, "mit Ausnahme der schadhaften (unten durch Feuchtigkeit angefaulten) Balken, die ausgewechselt wurden". Der Boden im Pferdestallteil sei wohl erneuert worden, was eine Folge der vormals fehlenden Drainage und der deswegen eingetretenen Fäulnis am vormaligen hölzernen Stallboden sowie an der Stützpfeilerunterseite des bestehenden Unterstandes darstelle; den Nutzwert des Stalles habe dies jedoch ebenso wenig verbessert wie die übrigen Arbeiten.

4.2.4. Diese Ausführungen der Beschwerdeführer sind unbehelflich: Zunächst erscheint fraglich, ob ihre Behauptungen den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge im bundesgerichtlichen Verfahren genügen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass das Volumen der durchgeführten Arbeiten mit rund Fr. 90'000.-- sowohl absolut betrachtet als auch erst recht im Verhältnis zum Gebäudewert als sehr gross zu bezeichnen ist: Gemäss der Eröffnung der Steuerwerte durch die Gemeinde V.________ vom 27. April 2006 (Vorakten VII / 1.3) betrug der Verkehrswert des Stalles damals (vor dem Umbau) lediglich Fr. 15'800.--. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es dabei auch nicht von Bedeutung, dass (gemäss ihren Angaben) der Grossteil der aufgewendeten Kosten von rund Fr. 90'000.-- auf die Arbeit und nicht auf das Baumaterial entfiel. Vielmehr ist bei angefallenen Kosten in diesem Ausmass der Schlussfolgerung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die durchgeführten Umbauten wirtschaftlich einem Neubau gleichkommen und demnach nicht abzugsfähig sind.

4.3. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung das rechtliche Gehör oder andere verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführer verletzt hätte:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, zur rechtlichen Würdigung oder zur juristischen Begründung des Entscheids separat angehört zu werden (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 ff.). Indes ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Anwendung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (Urteil 8C 76/2007 vom 6. Juli 2007 E. 3.1, nicht publ. in BGE 133 I 201; 131 V 9 E. 5.4.1 S. 26; 128 V 272 E. 5b/bb S. 278; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; 121 II 29 E. 2b/aa S. 32).
Im vorliegenden Fall hatte bereits die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen in ihrem Entscheid vom 30. Juni 2015 die Praxis zur Abzugsfähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit Bauarbeiten an Immobilien zutreffend und umfassend aufgezeigt (E. 5.a des genannten Entscheids). Insbesondere hatte sie darauf hingewiesen, dass einerseits bei Umbauten, die zu einer Funktionsänderung des betroffenen Gebäudes führen, und andererseits bei baulichen Massnahmen, die einem Neubau gleichkommen, keine Abzugsfähigkeit besteht. In Anwendung der aufgezeigten Praxis hatte die Verwaltungsrekurskommission dann auch den Abzug für die von den Pflichtigen geltend gemachten Aufwendungen für das Wohnhaus auf dem landwirtschaftlichen Grundstück verweigert, unter Hinweis auf das erhebliche Ausmass der durchgeführten Bauarbeiten (E. 5.e/ee des genannten Entscheids). In Bezug auf den Stall hatte sie die geltend gemachten Aufwendungen für das Jahr 2008 zufolge fehlender Belege von vornherein als nicht abzugsfähig bezeichnet, für das Jahr 2009 war sie aufgrund der eingetretenen Nutzungsänderung des Stallgebäudes (von einer Scheune hin zu einem Stall mit Tierhaltung) zum selben Schluss gelangt (E. 5.e/cc resp. E. 5.e/dd des genannten Entscheids).
Somit können die Beschwerdeführer hier nichts zu ihren Gunsten vorbringen: Zum einen haben sie es selbst zu vertreten, dass die Verwaltungsrekurskommission aufgrund der fehlenden Belege des Jahres 2008 keine materielle Gesamtwürdigung der Arbeiten am Stall vornehmen konnte. Zum anderen musste ihnen in Anbetracht der Ausführungen der Verwaltungsrekurskommission zu den verweigerten Abzügen für das Wohnhaus und der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für den Stall ohne Weiteres klar sein, dass das Verwaltungsgericht bei Nachreichung der fehlenden Belege auch betreffend den Stall auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Neubaus schliessen könnte.

5.
Abschliessend rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht den Abzug von Schuldzinsen in Höhe von Fr. 34'251.30 (betreffend die Periode 2006), bzw. von Fr. 37'676.40 (betreffend die Periode 2007), von Fr. 41'444.-- (betreffend die Periode 2008) und von ebenfalls Fr. 41'444.-- (betreffend die Periode 2009) verweigert. Die Zinsen bedienten gemäss der Darstellung der Pflichtigen ein Darlehen der Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 1997 in Höhe von ursprünglich Fr. 300'000.--. Effektiv bezahlt worden seien die Zinsen aber nur in den Perioden 2008 und 2009. Zuvor seien die Zinsen als weitere Darlehen aufgenommen bzw. zum ursprünglichen Darlehen hinzugerechnet worden.

5.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nur die Perioden 2008 und 2009 betrifft; zu den Perioden 2006 und 2007 äussert er sich nicht. Darin liegt jedoch - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer - keine Verletzung der Begründungspflicht: Bereits der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 30. Juni 2015 prüfte nur die Absetzbarkeit der Zinszahlungen für 2008 und 2009, unter Hinweis darauf, dass die Pflichtigen für 2006 und 2007 gar keine effektiv getätigten Zahlungen behaupteten (E. 6.c des genannten Entscheids). Die Beschwerdeführer rügten dies in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht substantiiert: Zwar erwähnten sie in einem einzigen Abschnitt kurz, dass es ihrer Ansicht nach nur auf die Fälligkeit und nicht auf die Bezahlung in der betroffenen Periode ankomme (S. 13 in fine der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz). In der Folge äusserten sie sich aber ausschliesslich zu den Perioden 2008 und 2009 und unterstrichen, dass dort effektiv eine Zahlung erfolgt sei (S. 14 f. der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz). Auch die von den Pflichtigen vor Verwaltungsgericht gestellten Rechtsbegehren lassen nicht erkennen, für welche Periode welche Abzüge verlangt werden; die Pflichtigen
beschränkten sich im vorinstanzlichen Verfahren vielmehr auf die unspezifisch formulierten Anträge, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Steuerveranlagung nach den Steuererklärungen gesetzmässig vorzunehmen. Bei diesem Vorgehen der Beschwerdeführer ist es unter Verfassungsgsichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand im Zusammenhang mit den geltend gemachten Darlehenszinsen auf die Perioden 2008 und 2009 beschränkte. Vor Bundesgericht kann der Verfahrensgegenstand nur noch weiter eingeschränkt, aber nicht mehr ausgeweitet werden (BGE 131 II 200 E. 3.2 S. 203; vgl. Urteil 2C 124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1, jeweils mit Hinweisen). Im Umfang als die Beschwerdeführer diesbezüglich im bundesgerichtlichen Verfahren explizit auch Anträge für die Perioden 2006 und 2007 stellen, kann auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden.

5.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 33 - 1 Von den Einkünften werden abgezogen:
1    Von den Einkünften werden abgezogen:
a  die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 20, 20a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken.84 Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge; der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Höhe der abzugsfähigen Beiträge fest;
f  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von:
g1  3600 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
g2  1800 Franken für die übrigen Steuerpflichtigen;
h  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26-33) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
hbis  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200290, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10 400 Franken an politische Parteien, die:92
i1  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197693 über die politischen Rechte eingetragen sind,
i2  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
i3  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
j  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von 12 900 Franken, sofern:95
j1  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
j2  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
1bis    Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe g erhöhen sich:
a  um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Absatz 1 Buchstaben d und e;
b  um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die die steuerpflichtige Person einen Abzug nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltend machen kann.96
2    Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent, jedoch mindestens 8500 Franken und höchstens 13 900 Franken abgezogen. Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben d-f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.97
3    Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 25 500 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.98
4    Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, welche nicht nach Artikel 24 Buchstaben ibis-j steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens 5300 Franken, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 24 Buchstabe ibis werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken abgezogen.99
DBG sind private Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- grundsätzlich absetzbar.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der Untersuchungsgrundsatz im Steuerverfahren dadurch relativiert, dass den Parteien eine Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. Art. 124 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
. DBG; Urteil 2C 16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.1 m.w.H.). Ebenfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen, dass die Steuerpflichtigen für steuermindernde Umstände (wozu auch das Anfallen und die Höhe von Darlehenszinsen gehören) die objektive Beweislast tragen, und dass bei internationalen Rechtsbeziehungen besonders strenge Beweisanforderungen gelten, weil die Verhältnisse des ausländischen Vertragspartners der Kontrolle durch schweizerische Steuerbehörden nicht zugänglich sind (vgl. E. 5.4.1 des angefochtenen Entscheids, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

5.3. Die Beschwerdeführer behaupten im Wesentlichen, sie hätten der in Südkorea lebenden Mutter der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 je Fr. 41'444.-- an Zins bezahlt. Zu diesem Zweck hätten sie im Juli 2008 und im September 2008 je Fr. 15'000.--, im November 2008 Fr. 11'444.--, sowie im April und im September 2009 jeweils Fr. 10'000.-- an eine im mittelamerikanischen Belize domizilierte (jedoch über eine Postadresse im Kanton Zug verfügende) Gesellschaft namens F.________ S.A. in bar übergeben, damit diese das Geld der Mutter in Südkorea wiederum in bar zukommen lasse. Für diese Dienstleistung wollen sie der genannten Unternehmung zudem eine Gebühr von insgesamt rund Fr. 4'600.-- bezahlt haben. Ein weiterer Barbetrag in Höhe von Fr. 21'444.-- sei der Mutter zudem direkt (ohne Zwischenschaltung der erwähnten Gesellschaft) übergeben worden.
Das Verwaltungsgericht schloss sich diesbezüglich der Auffassung der Verwaltungsrekurskommission an, das von den Beschwerdeführern gewählte Vorgehen sei unüblich, zumal auch eine Banküberweisung möglich gewesen wäre. Angesichts dieses Umstandes erachtete die Vorinstanz die von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen mit nicht beglaubigten Unterschriften und ebenfalls nicht beglaubigter Übersetzung nicht als hinreichend, um die Zahlung von Darlehenszinsen zu belegen.
Die Beschwerdeführer erkennen darin eine Verletzung von Bundesrecht sowie von diversen verfassungsmässigen Rechten. Sie bringen im Wesentlichen vor, es stehe ihnen resp. der Mutter der Beschwerdeführerin frei, auf welche Weise die Darlehenszinsen entrichtet würden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen seien die Zinszahlungen auch ohne Beglaubigungen als erstellt zu erachten.

5.4. Die Ausführungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht:
Vorweg ist festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführern behauptete Vorgehen in der Tat als sehr ungewöhnlich erscheint: Die Übergabe eines grösseren Barbetrages an eine Drittunternehmung zur Weiterleitung in ein Land, in welchem eine entwickelte Finanzindustrie besteht, entspricht offenkundig nicht den üblichen Gegebenheiten; solche Vorgänge betreffend meistens Zahlungsempfänger in Entwicklungs- oder Schwellenländern, in denen mangels ausgebauter Infrastruktur im Finanzwesen Bargeld das einzig sinnvolle Zahlungsmittel darstellt. Auffallend ist auch die Höhe der für diese Dienstleistung der F.________ S.A. geltend gemachten Gebühr. Weshalb die Beschwerdeführer ein solches kostenintensives Vorgehen gewählt haben wollen, können sie nicht schlüssig aufzeigen.
Wie es sich damit verhält, muss an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Entscheidend ist, dass die Konnexität zwischen den geltend gemachten Zahlungen an die F.________ S.A. und den angeblichen Darlehenszinsen von den Beschwerdeführern nicht dargetan werden konnte: Durch die bewusste Unterbrechung der Papierspur zwischen den Beschwerdeführern und der angeblichen Darlehensgeberin lässt sich der Verlauf der Zahlung nicht nachverfolgen. Wohl ist den Beschwerdeführern insofern zuzustimmen, dass es ihnen frei steht, welcher Zahlungsmodalitäten sie sich bedienen. Indessen ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie auch die entsprechenden Folgen bzw. die beweisrechtlichen Nachteile und Lasten zu tragen haben, wenn sich eine Zahlung aufgrund der gewählten Methode nicht mehr einem bestimmten Zahlungsgrund zuordnen lässt.
Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch erhöhte Anforderungen an den Nachweis der behaupteten abzugsfähigen Zahlungen ins Ausland gestellt: Da eine schweizerische Steuerbehörde wenn überhaupt nur mit hohem Aufwand selber feststellen kann, ob die Mutter der Beschwerdeführerin die hier streitigen Zinszahlungen tatsächlich erhalten (und dementsprechend in Korea auch als Einkommen versteuert) hat, ist sie auf schlüssige Belege der Beschwerdeführer angewiesen, welche nicht nur die Zahlung an sich bestätigen, sondern zudem erkennen lassen, dass die Zahlung auch wirklich dem angegebenen Zweck diente. Solche schlüssigen Unterlagen sind hier weder in Bezug auf die Zahlungen an die F.________ S.A. (s. oben) noch in Bezug auf die behauptete direkte Barübergabe an die Mutter ersichtlich: Die von den Beschwerdeführern ausdrücklich angerufene Zusammenstellung samt angeblicher Bestätigung eines Zahlungserhalts ist im koreanischen Hangul-Alphabet verfasst und allfällige Unterschriften sind weder als solche erkennbar, geschweige denn wurden sie beglaubigt. Auch eine beglaubigte Übersetzung wurde von den Beschwerdeführern weder im kantonalen noch im bundesgerichtlichen Verfahren beigebracht, so dass der Inhalt dieses Dokuments
letztlich unbekannt bleibt. Gleiches gilt im Wesentlichen für die übrigen Unterlagen zu diesem Thema, welche das Bundesgericht in den kantonalen Akten aufgefunden hat: Auch die Authentizität dieser fremdsprachigen Unterlagen lässt sich mangels Lesbarkeit des Originals nicht nachvollziehen. Auf den beiden - von der Beschwerdeführerin selbst - auf Deutsch verfassten Quittungen für die Schuldzinszahlungen der Perioden 2008 und 2009 ist nicht erkennbar, von wem diese Unterlagen unterschrieben wurden bzw. ob es sich bei den darauf angebrachten koreanischen Schriftzeichen überhaupt um eine Unterschrift handelt. Auffallend ist indes, dass die Schriftzeichen auf den beiden Dokumenten nicht miteinander identisch sind.
Sodann kann auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt hätte oder überspitzt formalistisch vorgegangen wäre, als sie die fehlenden Übersetzungen und Beglaubigungen beanstandet hat: Es ist vielmehr selbstverständlich, dass fremdsprachige Dokumente einer beglaubigten Übersetzung bedürfen, damit ein Gericht ihren Beweiswert prüfen und würdigen kann. Gleiches gilt für die Beglaubigung von Unterschriften, insbesondere wenn diese - wie im vorliegenden Fall - nicht als solche erkennbar sind.

5.5. Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Abzug von Darlehenszinsen in den Perioden 2008 und 2009 verweigern, ohne hierdurch Bundesrecht im Allgemeinen und die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer im Besondern zu verletzen.

III. Kantons- und Gemeindesteuern

6.
Die Rechtslage ist bei den Kantons- und Gemeindesteuern im Wesentlichen identisch wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 10 Selbständige Erwerbstätigkeit - 1 Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
1    Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich abgezogen:
a  die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens;
b  die Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken;
c  die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen;
d  die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
e  Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach Artikel 8 Absatz 2 entfallen;
f  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals;
g  gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
1bis    Nicht abziehbar sind insbesondere:
a  Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts;
b  Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c  Bussen und Geldstrafen;
d  finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.74
1ter    Sind Sanktionen nach Absatz 1bis Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn:
a  die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst; oder
b  die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.75
2    Verluste aus den sieben der Steuerperiode (Art. 15) vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.76
3    Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
4    Die Absätze 2 und 3 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.77
StHG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen vom 9. April 1998 [StG/SG] betreffend die Abzüge bei selbständiger Erwerbstätigkeit; Art. 9 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 9 Allgemeines - 1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden.55
1    Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden.55
2    Allgemeine Abzüge sind:
a  die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken;
b  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, bis zu einem bestimmten Betrag;
f  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung;
g  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann;
h  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;
hbis  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200261, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs. 1 Bst. a-c);
k  ein Abzug vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten;
l  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die:
l1  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197664 über die politischen Rechte eingetragen sind,
l2  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
l3  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
m  die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
n  die Einsatzkosten in der Höhe eines nach kantonalem Recht bestimmten Prozentbetrags der einzelnen Gewinne aus Geldspielen, welche nicht nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben l-m steuerfrei sind; die Kantone können einen Höchstbetrag für den Abzug vorsehen;
o  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, sofern:
o1  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
o2  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
3    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Bei den drei letztgenannten Abzügen gilt folgende Regelung:68
a  Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können; den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
b  Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abziehbar, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
3bis    Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 3 Buchstabe a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.70
4    Andere Abzüge sind nicht zulässig. Vorbehalten sind die Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts.
StHG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 lit. c StG/SG betreffend die Abzüge von Liegenschaftskosten sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 9 Allgemeines - 1 Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden.55
1    Von den gesamten steuerbaren Einkünften werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge abgezogen. Für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann ein Maximalbetrag festgesetzt werden.55
2    Allgemeine Abzüge sind:
a  die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50 000 Franken;
b  die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c  die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d  die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e  Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, bis zu einem bestimmten Betrag;
f  die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung;
g  die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, der pauschaliert werden kann;
h  die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen;
hbis  die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200261, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
i  die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu dem nach kantonalem Recht bestimmten Ausmass an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. f), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 23 Abs. 1 Bst. a-c);
k  ein Abzug vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten erzielt, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag; ein gleichartiger Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern Ehegatten;
l  die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag an politische Parteien, die:
l1  im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 197664 über die politischen Rechte eingetragen sind,
l2  in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
l3  in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
m  die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
n  die Einsatzkosten in der Höhe eines nach kantonalem Recht bestimmten Prozentbetrags der einzelnen Gewinne aus Geldspielen, welche nicht nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstaben l-m steuerfrei sind; die Kantone können einen Höchstbetrag für den Abzug vorsehen;
o  die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, sofern:
o1  ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
o2  das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
3    Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Zudem können die Kantone Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Bei den drei letztgenannten Abzügen gilt folgende Regelung:68
a  Bei den Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement in Zusammenarbeit mit den Kantonen, welche Investitionen den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können; den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau.
b  Die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten sind abziehbar, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat.
3bis    Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Absatz 3 Buchstabe a sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.70
4    Andere Abzüge sind nicht zulässig. Vorbehalten sind die Kinderabzüge und andere Sozialabzüge des kantonalen Rechts.
StHG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 lit. a StG/SG betreffend Schuldzinsen).
Aus diesen Gründen gelten die vorstehenden Erwägungen für die direkte Bundessteuer auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern, weshalb auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden kann.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.
Nach dem Obenstehenden ist die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Prozessausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler