Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 357/2015

Urteil vom 10. September 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung; Auslegung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 30. April 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle Luzern A.________ mit, es werde ihm durch die Ausgleichskasse Luzern ab 1. November 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von Fr. 2'097.- im Monat samt zwei Kinderrenten von je Fr. 839.- ausgerichtet. Betreffend IV-Nachzahlung wurde auf den Erlass einer rückwirkenden Verfügung verwiesen. In dem mit Zusprache einer Invalidenrente überschriebenen (zweiten) Teil der Verfügung wurde nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und der Begründung, u.a. mit Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 28. Mai 2014, festgehalten:
Wir verfügen deshalb:
Sie haben Anspruch auf folgende Renten:



Anspruchsbeginn:_ Art der Rente:_

01.02.2011 Viertelsrente



01.07.2012_ ___ ganze Rente_

Am 3. Dezember 2014 erliess die IV-Stelle zwei Verfügungen, womit sie die Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2012 und vom 1. Juli 2012 bis 31. Oktober 2014 sowie die Höhe der Nachzahlung unter Berücksichtigung der Ansprüche Dritter (Verrechnung mit den Rückforderungen des Sozialamtes der Gemeinde und der Arbeitslosenkasse) festsetzte.

B.
Am 10. Dezember 2014 reichte A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, ein mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 3. Dezember 2014 sei aufzuheben und ihm spätestens ab Herbst 2010 bis zum 30. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 30. April 2015 trat das kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 30. April 2015 sei aufzuheben und das Kantonsgericht anzuweisen, auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2014 einzutreten.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2014 wie folgt begründet: Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 sei dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2012 eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Dieser Verwaltungsakt sei unangefochten geblieben und damit gerichtlich nicht überprüfbar. Anfechtungsgegenstand bilde somit einzig die Verfügung vom 3. Dezember 2014. Inhalt dieses Verwaltungsaktes und Streitgegenstand sei ausschliesslich die Berechnung der Rentenbetreffnisse vom 1. Februar 2011 bis 31. Oktober 2014 sowie die Abrechnung der Nachzahlung. In Bezug auf den Rentenanspruch an sich und dessen Höhe (recte: Umfang) enthalte er keine eigenständige Anordnung; "es handelt sich demnach um eine reine Folgeverfügung (Berechnungsverfügung) ". Die Berechnung werde jedoch nicht kritisiert, sondern lediglich die zugrunde liegende Zusprechung einer Viertelsrente (rückwirkend ab 1. Februar 2011). Einer diesbezüglichen Prüfung stehe die Wirkung der res iudicata entgegen (E. 1.1 und 1.2 des angefochtenen Entscheids).

2.
Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, der Inhalt der Verfügung vom 1. Oktober 2014 könne nicht anders verstanden werden, als dass ausschliesslich die zukünftige ganze Rente und die Kinderrenten ab dem 1. November 2014 verfügt wurden, nicht auch die rückwirkenden Rentenansprüche. Die gegenteilige Auffassung verstosse sinngemäss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

2.1. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben haben Verfügungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung so zu gelten, wie sie nach gemeinverständlichem Wortlaut zu verstehen sind (BGE 108 V 232 E. 2b S. 234; Urteil 9C 95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.1).

2.2.

2.2.1. Die Verfügung vom 1. Oktober 2014 besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil werden die Leistungen (eine ganze Invalidenrente und zwei Kinderrenten) beziffert, welche ab 1. November 2014 monatlich ausgerichtet werden, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen erwähnt, u.a. die Höhe des Invaliditätsgrades (100 %), und auf die Meldepflicht hingewiesen, woran die Rechtsmittelbelehrung anschliesst. Im zweiten mit 'Zusprache einer Invalidenrente' überschriebenen Teil werden die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung wiedergegeben, das Abklärungsergebnis, u.a. mit Berechnung des Invaliditätsgrades durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG) zusammengefasst und zu den Einwänden gegen den Vorbescheid vom 28. Mai 2014 Stellung genommen. Unter 'Wir verfügen deshalb:' wird sodann festgehalten, dass ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 1. Juli 2012 auf eine ganze Rente besteht (vgl. Sachverhalt A). Nach Ausführungen zur Wiedereingliederung folgt der Hinweis auf die Meldepflicht, die Rechtsmittelbelehrung und die Unterschrift des zuständigen Juristen und der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle.

2.2.2. Der Inhalt der Verfügung vom 1. Oktober 2014 kann nur so verstanden werden, dass über den Rentenanspruch als solchen sowie Umfang und Beginn auch für die Zeit vor dem 1. November 2014 verbindlich entschieden wurde. Der zweite Verfügungsteil weist denn auch alle diesbezüglich erforderlichen Merkmale für eine nach Art. 56 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 56 Beschwerderecht - 1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden.
2    Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
ATSG und Art. 69 Abs. 1 lit. a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG mit Beschwerde anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG und Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG (BGE 130 V 388) auf: Bezeichnung des Regelungsgegenstandes ('Zusprache einer Invalidenrente'), Begründung einschliesslich Stellungnahme zu den Einwänden gegen den Vorbescheid, Dispositiv ('Wir verfügen deshalb'), Rechtsmittelbelehrung und Unterschrift. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere bezieht sich der Hinweis im ersten Verfügungsteil (der Ausgleichskasse; vgl. Urteil 8C 206/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4.1), dass die rückwirkende Verfügung später erlassen werde, nicht auf den Rentenanspruch, sondern auf die 'IV-Nachzahlung' nach einer allfälligen Verrechnung mit erbrachten Leistungen Dritter. Von einem dadurch hervorgerufenen Rechtsschein, auf den er nach Treu und Glauben habe vertrauen dürfen, wonach die Verfügung sich exklusiv mit
dem Rentenanspruch für die Zukunft befasse, kann klarerweise nicht gesprochen werden.
Die Rüge widersprüchlichen Verhaltens der Beschwerdegegnerin bzw. die Verfügung vom 1. Oktober 2014 sei in sich widersprüchlich, ist unbegründet.

3.
Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass die IV-Stelle in derselben Verfügung gleichzeitig ab einem bestimmten Zeitpunkt bzw. für die Zukunft eine Rente zuspricht und sie masslich festsetzt, für die Zeit davor jedoch lediglich den Anspruch als solchen, Umfang (bestimmt durch die Höhe des Invaliditätsgrades; Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) und Beginn festlegt. Es ist fraglich, ob in diesem Sinne die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 1. Oktober 2014 für die Zeit ab 1. November 2014 einen Leistungs-, für die Zeit davor jedoch bloss einen Feststellungsentscheid insbesondere betreffend die Anspruchsberechtigung an sich erlassen wollte, werden doch einzig die Nachzahlungen unter den Vorbehalt der Klärung allfälliger Verrechnungsansprüche Dritter gestellt. Dieser Punkt kann indessen offenbleiben.

3.1. Der Erlass einer Feststellungsverfügung erfordert ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (Art. 49 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG; BGE 132 V 257 E. 1 S. 259 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 V 416 E. 3b/aa S. 418).

3.1.1. Der zweite Teil der Verfügung vom 1. Oktober 2014 hat, für sich allein betrachtet, rein feststellenden Charakter. Die ganze Rente und die zwei Kinderrenten für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. Oktober 2014 werden nicht masslich festgesetzt, wie im ersten Teil für die Zeit ab 1. November 2014, sondern lediglich der Anspruch als solcher, Umfang und Beginn festgelegt. Als Grund für dieses Vorgehen wird im ersten Verfügungsteil angegeben, zurzeit werde noch eine allfällige Verrechnung mit erbrachten Leistungen Dritter abgeklärt. Um Verzögerungen zu verhindern, werde die laufende Rente ab November 2014 vorgängig ausbezahlt.

3.1.2. Die Beschwerdegegnerin wäre unzweifelhaft in der Lage gewesen, in der Verfügung vom 1. Oktober 2014 die Renten ab Anspruchsbeginn und nicht erst ab 1. November 2014 masslich festzusetzen. Daran ändert eine allfällige (beantragte) Verrechnung der Nachzahlungen mit erbrachten Leistungen Dritter nach Art. 22 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 22 Sicherung der Leistung - 1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
1    Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
2    Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden:
a  dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten;
b  einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt.
ATSG und Art. 85bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85bis Nachzahlungen an bevorschussende Dritte - 1 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG379. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.380
1    Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 AHVG379. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.380
2    Als Vorschussleistungen gelten:
a  freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b  vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.
3    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.
IVV (vgl. Urteil 8C 939/2014 E. 3 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 518/05 vom 14. August 2006 E. 2.1, in: SVR 2007 IV Nr. 14 S. 52) nichts. Dieser Umstand betrifft einzig den Zeitpunkt und die Höhe des nachzuzahlenden Betrages, welcher im Streitfall ohnehin nicht im IV-Verfahren zu beurteilen ist (Urteil 9C 225/2014 vom 10. Juli 2014). Da die Prüfung der Verrechnungsfrage bei Kenntnis der allenfalls in Betracht fallenden Dritten in der Regel nicht mit einem übermässigen Zeitaufwand verbunden ist, bestand keine Notwendigkeit und auch kein im Sinne von Art. 49 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG schützenswertes Interesse an der verfügungsweisen Feststellung von Umfang und Beginn des Anspruchs für die Zeit bis Verfügungserlass.

3.1.3. Der zweite Teil der Verfügung vom 1. Oktober 2014, soweit die Zeit bis 31. Oktober 2014 betreffend, ist somit ein unzulässiger, nach Auffassung des Beschwerdeführers nichtiger Feststellungsentscheid.

3.2. Nach der Rechtsprechung ist eine fehlerhafte Verfügung nach Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG nur ausnahmsweise nichtig, wenn der Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56; Urteile 9C 95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1 und 2C 657/2014 vom 12. November 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die in diesem Sinne bestehende Vermutung zu Gunsten der Wirksamkeit eines selbst mangelhaften Verwaltungsaktes (Urteil 5A.19/2003 vom 17. Oktober 2003 E. 4.1, in: ZBGR 85/2004 S. 277) hinsichtlich der Verfügung vom 1. Oktober 2014, soweit die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31. Oktober 2014 betreffend, nicht umzustossen:

3.2.1. Vorab trifft nicht zu, dass die Verfügung vom 3. Dezember 2014, womit die für diesen Zeitraum geschuldeten Renten festgesetzt und vom Nachzahlungsbetrag die erbrachten Leistungen Dritter durch Verrechnung in Abzug gebracht wurden, als blosse Berechnung nicht direkt auf Rechtswirkungen gerichtet sei und demzufolge keinen Verfügungscharakter besitze (vgl. etwa BGE 124 V 159). In dem zur Begründung angeführten BGE 139 V 72 E. 2.2.1 S. 75 wird nichts anderes gesagt.

3.2.2. Sodann ist nicht von Relevanz, dass und soweit andere IV-spezialisierte Rechtsanwälte "aus Unsicherheit über die Rechtsmittelbelehrung in einer solchen Fallkonstellation" beide Verfügungen anfechten, wie geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter ist gerade nicht so vorgegangen. Abgesehen davon hat er keinen einzigen Entscheid der Vorinstanz aufgelegt, der sein Vorbringen stützte.

3.2.3. Schliesslich kontrastiert der Hinweis, nach telefonischer Auskunft einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin müsse in Konstellationen wie der vorliegenden die zweite (Berechnungs-) Verfügung angefochten werden, mit der Tatsache, dass dieselbe IV-Stelle in der vorinstanzlichen Vernehmlassung Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2014 beantragte.

3.2.4. Die Verfügung vom 1. Oktober 2014 wurde, was unbestritten ist, nicht angefochten und erwuchs somit in Rechtskraft, welche sich auch auf den vorinstanzlich angefochtenen Anspruchsbeginn (1. Februar 2011) und den Umfang des Rentenanspruchs (ein Viertel) bis 30. Juni 2012 erstreckt (BGE 125 V 413 E. 2b in fine S. 416).

3.3. Abschliessend ist zu bemerken, dass in Fällen wie dem vorliegenden aus verfahrensrechtlicher Sicht der Erlass einer einzigen Verfügung vorzuziehen ist. Dies ändert indessen nichts daran, dass der vorinstanzliche Entscheid - im Ergebnis (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - kein Bundesrecht verletzt.

4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler