Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A.19/2003 /rov

Urteil vom 17. Oktober 2003
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.

Gegenstand
Nichtigerklärung eines Entscheids gemäss BGBB,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
28. Mai 2003.

Sachverhalt:
A.
Bis 1994 betrieb E.W.________ das landwirtschaftliche Gut "G.________" in P.________, bestehend aus fünf Parzellen Eigenland sowie Pachtland. Auf Gesuch hin stellte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau fest, der Grundbesitz von E.W.________ stelle kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11, BGBB) dar. Der Erwerb der Parzelle Nr. ... durch W.W.________ bedürfe keiner Bewilligung. Das Landwirtschaftsamt nahm an, der hohe Anteil an Pachtland von ca. 1383 a könne auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2, LPG) nicht berücksichtigt werden. Zur Bewirtschaftung von ca. 590 a Eigenland aber werde weniger als die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht, weshalb es sich nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe handle (Entscheid Nr. 380/1994 vom 28. Oktober 1994). Die Feststellungsverfügung blieb unangefochten. W.W.________ wurde als Eigentümer der Parzelle Nr. ... im Grundbuch eingetragen. Am 26. Juni 1995 erwarb B.________ die restlichen vier Parzellen von E.W.________. Er konnte auch einen Teil des Pachtlandes übernehmen.
B.
Mit Schreiben vom 28. November 2001 leitete B.________ ein Verfahren auf Nichtigerklärung der Feststellungsverfügung ein mit der Begründung, beim Betrieb von E.W.________ habe es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe gehandelt, so dass der Kaufvertrag zwischen den Brüdern W.________ der Bewilligung bedurft hätte. Das Landwirtschaftsamt trat auf den Antrag auf Nichtigerklärung nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die kantonale Rekurskommission für Landwirtschaftssachen ab. Die Beschwerde von B.________ wies das Verwaltungsgericht ab (Entscheide vom 22. August 2002, vom 20. Dezember 2002 und vom 28. Mai 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ dem Bundesgericht, den Entscheid vom 28. Mai 2003 aufzuheben und die Streitsache zum materiellen Entscheid an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Art. 58 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 58 Realteilungs- und Zerstückelungsverbot - 1 Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot).
1    Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot).
2    Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.33
3    Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in Miteigentumsanteile von weniger als einem Zwölftel aufgeteilt werden.
BGBB verbietet, von landwirtschaftlichen Gewerben einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abzutrennen. Von diesem Realteilungsverbot lässt das Gesetz Ausnahmen zu (Art. 59
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 59 Ausnahmen - Das Realteilungs- und das Zerstückelungsverbot gilt nicht für eine Abtrennung oder Teilung:
a  im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt;
b  zum Zweck einer Grenzverbesserung (Art. 57) oder einer Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
c  infolge einer Enteignung oder eines freihändigen Verkaufs, wenn dem Verkäufer die Enteignung angedroht wird;
d  bei einer Zwangsvollstreckung.
BGBB) und zählt die Fälle auf, in denen die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen bewilligt (Art. 60
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 60 Bewilligung von Ausnahmen - 1 Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn:34
1    Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn:34
a  das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgeteilt wird;
b  ...35
c  Grundstücke oder Grundstücksteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit oder ohne Aufpreis gegen Land, Gebäude oder Anlagen getauscht werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind;
d  der abzutrennende Teil der einmaligen Arrondierung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzone dient. Das nichtlandwirtschaftliche Grundstück darf dadurch höchstens um 1000 m2vergrössert werden;
e  ein landwirtschaftliches Gebäude mit notwendigem Umschwung, das zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks nicht mehr benötigt wird, zwecks zonenkonformer Verwendung an den Eigentümer eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks übertragen werden soll und dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann, die nach Artikel 16a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197938 bewilligt werden müsste;
f  auf dem abzutrennenden Teil ein Baurecht zu Gunsten des Pächters des landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll;
g  die finanzielle Existenz der bäuerlichen Familie stark gefährdet ist und durch die Veräusserung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine drohende Zwangsverwertung abgewendet werden kann; oder
h  eine öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt werden soll;
i  die Abtrennung erfolgt, um ein dem gemeinschaftlichen Betrieb dienendes Ökonomiegebäude oder eine entsprechende Anlage zu errichten.
2    Die Behörde bewilligt ferner eine Ausnahme vom Realteilungsverbot, wenn:
a  die Realteilung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern;
b  keine vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandtschaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte (Art. 11 Abs. 2), das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will; und
c  der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der Realteilung zustimmt.43
BGBB). Die Folgen einer Verletzung des Realteilungsverbots sind in den Art. 70 ff
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
. BGBB geregelt: Rechtsgeschäfte, die dem Verbot der Realteilung zuwiderlaufen oder dessen Umgehung bezwecken, sind nichtig (Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
BGBB). Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat und seit der Eintragung im Grundbuch nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind (Art. 71
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 71 Widerruf der Bewilligung - 1 Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
1    Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
2    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
BGBB). Ist ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden, ordnet die Bewilligungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs an, es sei denn, seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts wären mehr als zehn Jahre vergangen oder die Berichtigung würde Rechte gutgläubiger Dritter verletzen (Art. 72
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 72 Berichtigung des Grundbuchs - 1 Ist ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden, so ordnet die Bewilligungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs an, nachdem sie ihren Entscheid widerrufen hat (Art. 71).
1    Ist ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden, so ordnet die Bewilligungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs an, nachdem sie ihren Entscheid widerrufen hat (Art. 71).
2    Erfährt der Grundbuchverwalter nachträglich, dass ein Geschäft der Bewilligungspflicht unterliegt, so macht er die Bewilligungsbehörde darauf aufmerksam.
3    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts mehr als zehn Jahre vergangen, so ist eine Berichtigung des Grundbuchs gemäss Absatz 1 nicht mehr möglich.
4    Eine Berichtigung des Grundbuchs ist ferner ausgeschlossen, wenn dadurch Rechte gutgläubiger Dritter (Art. 973 ZGB55) verletzt würden. Die Bewilligungsbehörde erkundigt sich vor ihrem Entscheid beim Grundbuchverwalter darüber, ob solche Rechte bestehen.
BGBB).
2.
Die kantonalen Behörden haben die Anträge des Beschwerdeführers geprüft und damit dessen Rechtsschutzinteresse bejaht, von dem auch die Beschwerdebefugnis abhängt. Es trifft zwar zu, dass sowohl die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes im Sinne von Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
BGBB als auch der Widerruf einer Bewilligung gemäss Art. 71
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 71 Widerruf der Bewilligung - 1 Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
1    Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
2    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
BGBB jederzeit und von Amtes wegen zu prüfen sind (Stalder, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, Brugg 1995, N. 10 zu Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
und N. 14 zu Art. 71
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 71 Widerruf der Bewilligung - 1 Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
1    Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
2    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
BGBB). Fraglich ist jedoch, inwiefern hier eine Nichtigerklärung bzw. ein Widerruf die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflussen könnte oder ihm einen praktischen Nutzen eintragen würde (Art. 89
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht - Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82-89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200571.
BGBB i.V.m. Art. 103 lit. a
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht - Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82-89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200571.
OG; BGE 127 III 90 E. 2c, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf BGE 123 II 376 E. 2 S. 378 f.). Ob diese Legitimationsvoraussetzung erfüllt ist, kann mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens letztlich dahingestellt bleiben.
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Kaufvertrag zwischen den Brüdern W.________ über die Parzelle Nr. ... sei nichtig im Sinne von Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
BGBB, weil er das Realteilungsverbot verletze. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts liege für den Kaufvertrag keine rechtskräftige Bewilligung vor mit der Folge, dass nur ein allfälliger Widerruf nach Art. 71
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 71 Widerruf der Bewilligung - 1 Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
1    Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
2    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
BGBB in Betracht fallen könne. Vorgelegen habe ein blosser Feststellungsentscheid, dem aber insofern Bedeutung zukomme, als er mit seinen unzutreffenden Annahmen über den Landwirtschaftsbetrieb "G.________" für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ursächlich gewesen sei. Den Feststellungsentscheid hätten die Brüder W.________ zudem durch falsche Angaben erschlichen.

Gemäss Art. 84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe dem Realteilungsverbot unterliegt (lit. a) oder ob der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes bewilligt werden kann (lit. b). Aus formeller Sicht erschöpft sich die Verfügung im Sinne von Art. 84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB in einer blossen Feststellung und vermag namentlich eine allenfalls erforderliche Bewilligung nicht zu ersetzen. Nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen bindet die Feststellungsverfügung jedoch die Behörden in nachfolgenden Verfahren, sobald und soweit sie in Rechtskraft erwächst, und schützt vor Nachteilen, wo Parteien im berechtigten Vertrauen auf sie gehandelt haben (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, SR 172.021, VwVG). Die Feststellung, ein bestimmtes Rechtsgeschäft unterliege nicht der Bewilligungspflicht, kann insoweit eine geschützte Vertrauensposition schaffen, die im Nachhinein nicht mehr enttäuscht werden darf. Sie ist deshalb - im Ergebnis - der Bewilligungserteilung gleichzusetzen (vgl. dazu Stalder, N. 3 und N. 9 ff. zu Art. 84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB, und ders., Die verfassungs- und verwaltungsrechtliche Behandlung
unerwünschter Handänderungen im bäuerlichen Bodenrecht, Diss. Bern 1993, S. 216 f.; ähnlich: Donzallaz, Commentaire de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau droit foncier rural, Sitten 1993, N. 758-761 zu Art. 84
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
BGBB, S. 216 f.).

Unter dem gezeigten Blickwinkel erscheint es nicht als bundesrechts-widrig, dass das Verwaltungsgericht die angeblich nichtige Feststellung, der Kaufvertrag unterliege nicht dem Realteilungsverbot, wie eine Bewilligungserteilung behandelt hat und deren Widerruf gemäss Art. 71
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 71 Widerruf der Bewilligung - 1 Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
1    Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
2    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
BGBB geprüft hat (E. 2c und d S. 8 f.). Das Verwaltungsgericht hat aber auch geprüft, ob die Feststellungsverfügung auf Grund der behaupteten inhaltlichen Mängel für nichtig erklärt werden müsse (E. 2b S. 7). Es ist damit auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, der Kaufvertrag zwischen den beiden Brüdern sei gemäss Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
BGBB nichtig, weil er auf einer nichtigen Feststellungsverfügung beruhe. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht den vorgebrachten Sachverhalt materiell nicht bzw. nur unzureichend überprüft haben soll, wie der Beschwerdeführer das einleitend rügt.
4.
Die Nichtigkeit der Feststellungsverfügung und damit des Kaufvertrags erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Landwirtschaftsamt zu Unrecht angenommen habe, die Bewirtschaftung des Eigenlandes beanspruche nicht die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie. Das Landwirtschaftsamt hätte bei der Beurteilung, ob der "G.________" als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren sei, zudem das Pachtland berücksichtigen müssen. Indem das Verwaltungsgericht diese beiden Nichtigkeitsgründe verneint habe, habe es seinerseits Bundesrecht verletzt.
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
BGBB. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt Art. 70
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
BGBB nur von den nichtigen Rechtsgeschäften, hingegen nicht von den Verfügungen, auf die sie sich stützen. Die Spezialregelung in den Art. 70 ff
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
. BGBB schliesst es jedoch nicht aus, die allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätze über die Nichtigkeit auch auf Verfügungen im Anwendungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts anzuwenden. Danach sind fehlerhafte Verwaltungsakte in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 104 Ia 172 E. 2c S. 176 f.; 122 I 97 E. 3a/aa S. 99). Insoweit kann gesagt werden, es
bestehe eine Vermutung zu Gunsten der Wirksamkeit eines selbst mangelhaften Verwaltungsaktes. Besteht der inhaltliche Mangel in der Ermessensausübung, in der Rechtsanwendung oder damit verbunden in der Sachverhaltsfeststellung, rechtfertigt sich die Nichtigerklärung in der Regel nicht. Diesfalls überwiegt das Interesse an Rechtssicherheit, d.h. daran, dass eine Sache innert nützlicher Frist endgültig erledigt wird und damit verlässliche Grundlagen für weiteres Handeln geschaffen werden (vgl. etwa Moor, Droit administratif, vol. II: Les actes administratifs et leur contrôle, 2.A. Bern 2002, Ziff. 2.3 S. 305 ff., vorab Ziff. 2.3.2.6 S. 321 f.; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.A. Zürich 2002, N. 956 f. und N. 981-985 S. 198 ff.).
4.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe die Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht. Die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie entspricht einem Arbeitsaufwand von 2'100 Stunden pro Jahr, was 210 sog. Standardarbeitstage (SAT) pro Jahr ausmacht (BGE 121 III 274 E. 2d S. 276). Im Gegensatz zum Landwirtschaftsamt hält der Beschwerdeführer dafür, die Bewirtschaftung des Eigenlandes allein erfordere schon mindestens 266.35 SAT. Es müsse nämlich die Tierhaltung einbezogen werden (2 ½ Grossvieheinheiten pro Hektare Bewirtschaftungsfläche), die sich auf Grund nicht genutzter Stallstand-plätze noch ausbauen liesse. Die Ermittlung des Arbeitsaufwandes kann sich bei einem eher kleinen Landwirtschaftsbetrieb - wie dem vorliegenden von knapp 6 ha insgesamt mit einer Nutzungsfläche von rund 4.5 ha - als schwierig erweisen und macht oftmals die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig (z.B. BGE 121 III 274 E. 3 S. 277). Wo es nun aber um einen Grenzfall geht, ob ein Betrieb vom Arbeitsaufwand her gesehen gerade noch als
landwirtschaftliches Gewerbe gelten kann oder nicht, wiegt die diesbezüglich allenfalls fehlerhafte Beurteilung von Tat- und Rechtsfragen nicht derart schwer, dass sie einen eigentlichen Nichtigkeitsgrund abzugeben vermöchte. Hat das Verwaltungsgericht in diesem Punkt die Nichtigkeit der Feststellungsverfügung verneinen dürfen, wird auch der Beweisantrag des Beschwerdeführers - soweit zulässig - gegenstandslos, nötigen-falls die Qualifikation des Betriebs "G.________" mittels Expertise zu klären.
4.3 Die Bestimmung des Begriffs "Landwirtschaftliches Gewerbe" in Art. 7 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB wird durch die Abs. 2-5 derselben Vorschrift, insbesondere durch Abs. 4 ("Zudem sind zu berücksichtigen") ergänzt. Die Frage, ob "die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke" (Abs. 4 lit. c) den Charakter eines Betriebs als landwirtschaftliches Gewerbe bloss ergänzend bestimmen oder gar entscheidend prägen dürfen, ist nicht selten heikel und nicht leicht zu beantworten (z.B. BGE 127 III 90 E. 6 S. 98 f.; BGE 5A.5/2003 vom 25. August 2003, E. 5), namentlich wenn das Pachtland - gemäss den Feststellungen des Landwirtschaftsamts rund 13 ha - praktisch doppelt so gross ist wie das Eigenland (vgl. zu einem kantonalen Entscheid: Donzallaz, Pratique et jurisprudence de droit foncier rural (1994-1998), Sitten 1999, Nr. 160 S. 79 f.) oder wenn nicht die Erhaltung eines Betriebs, sondern - wie hier - die Realteilung in Frage steht (M. Müller, in: ZBGR 74/1993 S. 162 ff., S. 163; Hofer, im zit. BGBB-Kommentar, N. 98 zu Art. 7
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
BGBB). Die Fehlerhaftigkeit des Entscheids, der zugepachtete Grundstücke einbezieht oder deren Berücksichtigung ablehnt, könnte insofern nicht als leicht erkennbar, geschweige denn als offensichtlich gelten. Auch unter diesem
Blickwinkel durfte das Verwaltungsgericht deshalb die Nichtigkeit der allenfalls mangelhaften Feststellungsverfügung aus dem Jahre 1994 und damit des Kaufvertrags über die Parzelle Nr. ... verneinen.
5.
Ein Widerruf des Entscheids gemäss Art. 71
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 71 Widerruf der Bewilligung - 1 Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
1    Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
2    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
BGBB - soweit er hier in Betracht fällt (Stalder, N. 6 dazu) - setzt voraus, dass der Erwerber über Umstände, die für die Bewilligungserteilung rechtserheblich sind, falsche Angaben gemacht hat. Diese falschen Angaben müssen für die Bewilligungserteilung kausal gewesen sein, d.h. die Bewilligung hätte bei Kenntnis der Bewilligungsbehörde des objektiv richtigen Sachverhalts verweigert werden müssen (Stalder, N. 3 zu Art. 71
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 71 Widerruf der Bewilligung - 1 Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
1    Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
2    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
BGBB). An der objektiven Voraussetzung der Kausalität fehlt es im vorliegenden Fall. Denn zum einen ist nicht zwingend, dass die Kenntnis der Tierhaltung zu einem gegenteiligen Entscheid hätte führen müssen (E. 4.2 hiervor), und zum anderen waren dem Landwirtschaftsamt Existenz und Umfang des Pachtlandes bei der Beurteilung des Betriebs "G.________" bekannt (lit. A des Sachverhalts und E. 4.3 hiervor). Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber tatsächlich falsche Angaben gemacht hat, und das Verwaltungsgericht hat mit seiner Weigerung, die Feststellungsverfügung zu widerrufen, kein Bundesrecht verletzt.
6.
Aus den dargelegten Gründen muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 71 Widerruf der Bewilligung - 1 Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
1    Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
2    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A.19/2003
Datum : 17. Oktober 2003
Publiziert : 21. November 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5A.19/2003 /rov Urteil vom 17. Oktober


Gesetzesregister
BGBB: 7 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 7 Landwirtschaftliches Gewerbe; im Allgemeinen - 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
1    Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.10
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gelten auch Betriebe des produzierenden Gartenbaus als landwirtschaftliches Gewerbe.
3    Bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, sind diejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die diesem Gesetz unterstellt sind (Art. 2).
4    Zudem sind zu berücksichtigen:
a  die örtlichen Verhältnisse;
b  die Möglichkeit, fehlende betriebsnotwendige Gebäude zu erstellen oder vorhandene umzubauen, instand zu stellen oder zu ersetzen, wenn die entsprechenden Aufwendungen für den Betrieb tragbar sind;
c  die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke.
4bis    Bei der Beurteilung, ob Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne der Artikel 21, 36 Absatz 2, 42 Absatz 2, 47 Absatz 2 und 49 Absatz 2 vorliegt, sind die Grundstücke nach Absatz 4 Buchstabe c ebenfalls zu berücksichtigen.11
5    Ein gemischtes Gewerbe gilt als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter hat.
58 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 58 Realteilungs- und Zerstückelungsverbot - 1 Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot).
1    Von landwirtschaftlichen Gewerben dürfen nicht einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abgetrennt werden (Realteilungsverbot).
2    Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 25 Aren aufgeteilt werden (Zerstückelungsverbot). Für Rebgrundstücke beträgt diese Mindestfläche 15 Aren. Die Kantone können grössere Mindestflächen festlegen.33
3    Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem nicht in Miteigentumsanteile von weniger als einem Zwölftel aufgeteilt werden.
59 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 59 Ausnahmen - Das Realteilungs- und das Zerstückelungsverbot gilt nicht für eine Abtrennung oder Teilung:
a  im Rahmen einer Bodenverbesserung, bei der eine Behörde mitwirkt;
b  zum Zweck einer Grenzverbesserung (Art. 57) oder einer Grenzbereinigung bei der Erstellung eines Werks;
c  infolge einer Enteignung oder eines freihändigen Verkaufs, wenn dem Verkäufer die Enteignung angedroht wird;
d  bei einer Zwangsvollstreckung.
60 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 60 Bewilligung von Ausnahmen - 1 Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn:34
1    Die kantonale Bewilligungsbehörde bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn:34
a  das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und in einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgeteilt wird;
b  ...35
c  Grundstücke oder Grundstücksteile eines landwirtschaftlichen Gewerbes mit oder ohne Aufpreis gegen Land, Gebäude oder Anlagen getauscht werden, die für den Betrieb des Gewerbes günstiger liegen oder geeigneter sind;
d  der abzutrennende Teil der einmaligen Arrondierung eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstücks ausserhalb der Bauzone dient. Das nichtlandwirtschaftliche Grundstück darf dadurch höchstens um 1000 m2vergrössert werden;
e  ein landwirtschaftliches Gebäude mit notwendigem Umschwung, das zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks nicht mehr benötigt wird, zwecks zonenkonformer Verwendung an den Eigentümer eines benachbarten landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks übertragen werden soll und dadurch die Erstellung einer Baute vermieden werden kann, die nach Artikel 16a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197938 bewilligt werden müsste;
f  auf dem abzutrennenden Teil ein Baurecht zu Gunsten des Pächters des landwirtschaftlichen Gewerbes errichtet werden soll;
g  die finanzielle Existenz der bäuerlichen Familie stark gefährdet ist und durch die Veräusserung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine drohende Zwangsverwertung abgewendet werden kann; oder
h  eine öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe erfüllt werden soll;
i  die Abtrennung erfolgt, um ein dem gemeinschaftlichen Betrieb dienendes Ökonomiegebäude oder eine entsprechende Anlage zu errichten.
2    Die Behörde bewilligt ferner eine Ausnahme vom Realteilungsverbot, wenn:
a  die Realteilung überwiegend dazu dient, andere landwirtschaftliche Gewerbe strukturell zu verbessern;
b  keine vorkaufs- oder zuweisungsberechtigte Person innerhalb der Verwandtschaft das Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung übernehmen will, oder keine andere Person, die in der Erbteilung die Zuweisung verlangen könnte (Art. 11 Abs. 2), das Gewerbe zur Verpachtung als Ganzes übernehmen will; und
c  der Ehegatte, der das Gewerbe zusammen mit dem Eigentümer bewirtschaftet hat, der Realteilung zustimmt.43
70 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 70 Nichtige Rechtsgeschäfte - Rechtsgeschäfte, die den Verboten der Realteilung und der Zerstückelung von Grundstücken (Art. 58) oder den Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 61-69) zuwiderlaufen oder deren Umgehung bezwecken, sind nichtig.
71 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 71 Widerruf der Bewilligung - 1 Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
1    Die Bewilligungsbehörde widerruft ihren Entscheid, wenn der Erwerber ihn durch falsche Angaben erschlichen hat.
2    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden.
72 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 72 Berichtigung des Grundbuchs - 1 Ist ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden, so ordnet die Bewilligungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs an, nachdem sie ihren Entscheid widerrufen hat (Art. 71).
1    Ist ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden, so ordnet die Bewilligungsbehörde die Berichtigung des Grundbuchs an, nachdem sie ihren Entscheid widerrufen hat (Art. 71).
2    Erfährt der Grundbuchverwalter nachträglich, dass ein Geschäft der Bewilligungspflicht unterliegt, so macht er die Bewilligungsbehörde darauf aufmerksam.
3    Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts mehr als zehn Jahre vergangen, so ist eine Berichtigung des Grundbuchs gemäss Absatz 1 nicht mehr möglich.
4    Eine Berichtigung des Grundbuchs ist ferner ausgeschlossen, wenn dadurch Rechte gutgläubiger Dritter (Art. 973 ZGB55) verletzt würden. Die Bewilligungsbehörde erkundigt sich vor ihrem Entscheid beim Grundbuchverwalter darüber, ob solche Rechte bestehen.
84 
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 84 Feststellungsverfügung - Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Bewilligungsbehörde insbesondere feststellen lassen, ob:
a  ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück dem Realteilungsverbot, dem Zerstückelungsverbot, dem Bewilligungsverfahren oder der Belastungsgrenze unterliegt;
b  der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bewilligt werden kann.
89
SR 211.412.11 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)
BGBB Art. 89 Beschwerde an das Bundesgericht - Letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide unterliegen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach den Artikeln 82-89 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200571.
OG: 103  156
BGE Register
104-IA-172 • 121-III-274 • 122-I-97 • 123-II-376 • 127-III-90
Weitere Urteile ab 2000
5A.19/2003 • 5A.5/2003
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nichtigkeit • falsche angabe • sachverhalt • familie • grundbuch • thurgau • landwirtschaftsbetrieb • bundesgericht • bundesgesetz über das bäuerliche bodenrecht • bäuerliches bodenrecht • feststellungsentscheid • realteilung • entscheid • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die landwirtschaftliche pacht • tierhalter • weiler • rechtssicherheit • wiese • frage
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ZBGR
74/1993 S.162