Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 692/2012

Urteil vom 10. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Universitätsspital X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,

Universität Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Suter,

Gegenstand
Forderung/Haftungsklage; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1964), Titularprofessor an der Universität Y.________ und bis 2009 tätig gewesen am Universitätsspital X.________, will - von diesen beiden Institutionen verursacht - grossen Schaden erlitten haben, und zwar "durch die widerrechtliche Verweigerung der Herausgabe bzw. mutmasslicher Zerstörung" seiner "Forschungsdaten und -materialien".
Mit Eingabe vom 11. April 2012 reichte A.________ deswegen beim Bezirksgericht Zürich gegen das Universitätsspital X.________ und gegen die Universität Y.________ gestützt auf § 19 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 eine "Haftungsklage" ein und verlangte im Wesentlichen, dieser Schaden sei ihm zu ersetzen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Auf S. 55 der Klageschrift führte er aus:
"Eine vorläufige Einschätzung des Schadens, welcher mir durch das Verhindern des Zuganges und wissenschaftlicher Nutzung meiner Forschungsmaterialien und -ergebnissen entstanden ist, muss sich ungefähr in der Höhe von circa CHF 13 Mio. belaufen (....)."
Gleichzeitig verlangte A.________, "es sei im Sinne einer Vorfrage die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich in dieser Angelegenheit festzustellen; eventualiter sei das Klagebegehren an den zuständigen Friedensrichter resp. an die zuständige richterliche Behörde zu überweisen". Sodann stellte er Sistierungsanträge.

B.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 erwog das Bezirksgericht Zürich, A.________ habe eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 13'000'000.-- eingereicht, weshalb "in Anwendung von Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO" vom Kläger einstweilen ein Kostenvorschuss von Fr. 80'000.-- zu verlangen sei.
Gegen diesen Beschluss erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2012 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte bei der Bemessung des Kostenvorschusses nicht "tel quel" auf die Bestimmungen der Eidgenössischen Zivilprozessordnung bzw. auf diejenigen der kantonalen Gebührenverordnung des Obergerichts - welche für öffentlich-rechtliche Verfahren gar nicht Geltung hätten - zurückgreifen dürfen. Jedenfalls sei ein "neuer und angemessener Kostenvorschuss festzulegen".
Gleichzeitig ersuchte A.________ um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.

C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 trat das Obergericht auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und setzte A.________ eine Frist von zehn Tagen, um seinerseits - nun für das von diesem angestrengte Verfahren vor Obergericht - einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- an die Obergerichtskasse zu leisten. Zur Begründung führte das Obergericht im Wesentlichen aus, der Kläger bringe keine besonderen Gründe vor, welche die Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. In Anwendung von Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
ZPO sei vom Kläger für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.

D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, die letztgenannte Verfügung aufzuheben. Eventuell sei das Dossier zwecks Ansetzung eines neuen und angemessenen Kostenvorschusses an das Bezirksgericht Zürich zu überweisen; subeventuell die Vorinstanz anzuweisen, einen solchen festzulegen.
Das Universitätsspital X.________ beantragt, auf die Beschwerde(n) nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die Universität Y.________ stellt dieselben Anträge.
A.________ hat sich mit Eingabe vom 25. September 2012 noch einmal geäussert.

E.
Mit Verfügung vom 11. September 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die - unter dem Vorbehalt von E. 1.2 - kantonal letztinstanzliche (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2012, worin der Beschwerdeführer verpflichtet wird, für das von ihm mit Eingabe vom 8. Juni 2012 angestrengte obergerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu bezahlen. Mit derselben Verfügung ist das Obergericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde vom 8. Juni 2012 aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten. Es hat diesbezüglich in Wirklichkeit zwar nicht einen Nichteintretensentscheid, sondern einen materiellen Abweisungsentscheid gefällt. Die angefochtene Verfügung regelt somit zwei Rechtsverhältnisse: Das eine betrifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses vor Obergericht, das andere die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eines dort erhobenen Rechtsmittels.

1.2 Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 11 181 E. 3.3 S. 189). Vorliegend ist dieser auf die in E. 1.1 erwähnten Punkte beschränkt; nicht dazu gehört der Kostenvorschuss von Fr. 80'000.-- für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht. Darüber wird das Obergericht erst noch zu befinden haben, weswegen insoweit noch kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vorliegt. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach das Dossier zwecks "Ansetzung eines neuen und angemessenen Kostenvorschusses an das Bezirksgericht Zürich" zu überweisen sei (Rechtsbegehren Ziff. 3), erweist sich demnach von vornherein als unzulässig. Aus demselben Grunde ist auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers, wonach "die Vorinstanz anzuweisen (sei), einen neuen und angemessenen Kostenvorschuss festzulegen" (Rechtsbegehren Ziff. 4) nur zulässig, soweit damit der Kostenvorschuss im Verfahren vor dem Obergericht (Fr. 6'000.--) gemeint ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat in der Hauptsache ausdrücklich eine Forderung aus Staatshaftung geltend gemacht. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gehört die Staatshaftung dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (Urteil 2C 257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 1.1, Urteil 2C 391/2008 vom 1. September 2008 E. 1, nicht publ. in: BGE 134 I 331, Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
1    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
a  Ausländerrecht;
b  internationale Amtshilfe in Steuersachen;
c  öffentliches Wirtschaftsrecht und sonstiges Verwaltungsrecht, soweit es nicht einer anderen Abteilung zugewiesen ist, namentlich:
c1  Staatshaftung (ohne medizinische Tätigkeit und ohne Ansprüche nach strafprozessualen Normen über Entschädigungen),
c10  Verkehrsbetriebsbewilligungen,
c11  Transport: Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr, Schifffahrt (alle ausgenommen Planung, Enteignung oder Bau von Anlagen)
c12  Post,
c13  Radio und Fernsehen,
c14  Gesundheit und Lebensmittelpolizei,
c15  öffentliches Arbeitsrecht,
c16  Landwirtschaft,
c17  Jagd und Fischerei,
c18  Lotterie und Glücksspiele,
c19  Aufsicht über Banken, Versicherungen, Börsen, Kartelle und Preisüberwachung,
c2  Bildungsrecht,
c20  Aussenhandel,
c21  freie Berufe.
c3  Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,
c4  Filmwesen,
c5  Tierschutz,
c6  Subventionen,
c7  Konzessionen und Monopole,
c8  öffentliches Beschaffungswesen,
c9  Energie (Lieferung von Wasser und Elektrizität),
2    Sofern die Streitsache keinem anderen Rechtsgebiet zugeordnet werden kann, behandelt die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Grundrechte betreffen:
a  Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV24);
b  Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV);
c  Sprachenfreiheit (Art. 18 BV);
d  Anspruch auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV);
e  Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV);
f  Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV);
g  Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV);
h  Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV).
3    Die Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt auf Klage Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195825 (Art. 120 Abs. 1 Bst. c BGG).
des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Dass die Fragen der Staatshaftung - wie hier - von (kantonalen) Zivilgerichten beurteilt wird, ändert nichts (Urteil 2C 111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.2). Ausgenommen ist einzig die Staatshaftung aus medizinischer Tätigkeit (Arzthaftung), die trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen von der I. zivilrechtlichen Abteilung behandelt wird (Art. 31 Abs. 1 lit. d
SR 173.110.131 Reglement vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR)
BGerR Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung - (Art. 22 BGG)
a  Steuern und Abgaben;
b  Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c  Invalidenversicherung;
d  Erwerbsersatzordnung, einschliesslich Mutterschaft;
e  Krankenversicherung;
f  berufliche Vorsorge (Art. 73 und 74 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge);
g  ...
BGerR; BGE 135 III 329 E. 1.1 S. 331; 133 III 462 E. 2.1 S. 465). Vorliegend richten sich die Ansprüche des Beschwerdeführers zwar - auch - gegen ein Spital; es geht dabei aber nicht um eine Arzthaftung im soeben umschriebenen Sinne. Das Rechtsmittel der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG bleibt damit offen, zumal mit dem in der Hauptsache eingeforderten Betrag von Fr. 13'000'000.-- auch die auf dem Gebiet der Staatshaftung geltende Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art. 85 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).
1.4
1.4.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist daher als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG zu qualifizieren. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde - abgesehen von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen gemäss Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
und Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG - nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
1.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen - wie hier - zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.; Urteil 4A 100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in BGE 135 III 603 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (Urteil 4A 680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1).
Vorliegend hat das Obergericht dem Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich, aber - mit dem Hinweis auf Art. 98
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 98 Kostenvorschuss - Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) - doch implizit angedroht, dass es im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das angehobene Rechtsmittel nicht eintreten werde (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheides). Der Beschwerdeführer macht zudem Mittellosigkeit geltend (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift). Damit kann der Zwischenentscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2012 - soweit er die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- enthält - beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Insofern erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig, und es ist - mit den vorne umschriebenen Einschränkungen - grundsätzlich darauf einzutreten.
Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Da hier die letztere zur Verfügung steht, ist die gleichzeitig erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
1.4.3 Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer - mit derselben Verfügung (vgl. vorne E. 1.1) - die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels vor dem Obergericht verweigert worden. Diesfalls gelten analog die Ausführungen von E. 1.4.1 und E. 1.4.2: Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat - wird sie rechtskräftig - vorliegend zur Folge, dass das Bezirksgericht - ohne dass es den Entscheid des Obergerichts über die Rechtmässigkeit des Kostenvorschusses von Fr. 80'000.-- abwarten müsste - auf die Klage vom 11. April 2012 nicht eintreten kann, sofern der entsprechende Kostenvorschuss (in der noch anzusetzenden Nachfrist) nicht bezahlt wird (vgl. Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO). Dies stellt für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar; weswegen die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (und sich auch hier die Verfassungsbeschwerde als unzulässig erweist).

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), sowie der kantonalen Verfassungsrechte (Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351).

2.2 Im Kanton Zürich bestimmt sich die Staatshaftung nach dem kantonalen Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG/ZH). Dieses verweist mehrfach auf das Zivilrecht, so etwa in § 19 Abs. 1 lit. a (betreffend die grundsätzliche Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Ansprüchen Dritter gegen den Kanton), oder in § 29 (betreffend die ergänzende Anwendung des Schweizerischen Obligationenrechts). Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat, findet sich keine Bundesverfassungsnorm, welche die Kantone anhält, Staatshaftungsprozesse nicht in einem Zivilverfahren vor einem Zivilrichter zu entscheiden. Somit spricht nichts dagegen, wenn der kantonale Gesetzgeber die Beurteilung einer öffentlich-rechtlichen Forderung einem Zivilgericht überantwortet (vgl. Urteil 2C 333/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.2.). Stützt sich dieses im Rahmen seiner Tätigkeit auf (Bundes-)Zivilrecht, gelten diese Regelungen aber nur als subsidiäres kantonales Recht (vgl. Urteile 2C 940/2011 vom 23. November 2011, E. 5.1, und 2C 616/2008 vom 16. Juni 2009, E. 3.1). Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern - wie allgemein bei der Auslegung von kantonalem Recht - lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür bzw. von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG. Entsprechende Rügen
haben den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG zu genügen (vorne E. 2.1). Gleiches gilt im Übrigen für die beschränkten Beschwerdegründe gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wo ohnehin bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Zwischenentscheid - soweit er die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- für das obergerichtliche Verfahren enthält (vorne E. 1.4.2) - als willkürlich bzw. als nicht verfassungskonform erscheinen liesse:
Was die grundsätzliche Festsetzung und die Höhe dieses Kostenvorschusses betrifft, lässt sich der Beschwerdeschrift überhaupt keine genügend begründete Rüge entnehmen. Sodann liegt in der Anwendung der Eidgenössischen Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht keine Bundesrechtsverletzung: Die Rüge, es hätten die verwaltungsrechtlichen Verfahrensordnungen (VRG/ZH bzw. VwVG) angewendet werden müssen, wird nicht substantiiert, und es erscheint in keiner Weise willkürlich, dass sich das Obergericht im Rahmen seiner Beschwerdeinstruktion im Verfahren gegen die Kostenvorschussverfügung des Bezirksgerichts analog auf die Bestimmungen der Eidgenössischen Zivilprozessordnung gestützt hat. Soweit der Beschwerdeführer rügt, diese letztere Kostenvorschussverfügung - des Bezirksgerichts (Fr. 80'000.--) - sei rechtswidrig, gehen seine Ausführungen am Anfechtungsobjekt und damit am Streitgegenstand vorbei (vorne E. 1.1 und 1.2).
Die Beschwerde ist folglich - mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses - abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2.3.2 Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer - soweit er die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung rügt - zu Recht auf die Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV):
Die Rechtsverbindlichkeit einer behördlichen Anordnung setzt vor dem Hintergrund eines rechtsstaatlichen Handelns die Möglichkeit voraus, sich dagegen angemessen zur Wehr zu setzen. Dementsprechend gewährleistet die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie (Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV) den Zugang zu wenigstens einem Gericht, das Rechts- und Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann (Urteile 2C 423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.5, 2C 273/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.3 und 2C 690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.1).
Wie ausgeführt (E. 1.4.3), hat die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hier zur Folge, dass das Bezirksgericht auf die Klage vom 11. April 2012 nicht eintreten kann, wenn der Kostenvorschuss von Fr. 80'000.-- innert einer noch anzusetzenden Nachfrist (Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO) nicht geleistet wird. Diesfalls wird es - wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses - einen Nichteintretens- und damit einen Endentscheid fällen, den der Beschwerdeführer wiederum beim Obergericht anfechten und allenfalls gegen dessen Entscheid erneut ans Bundesgericht gelangen kann. Insoweit ist keine Verletzung von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV gegeben. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung führt aber dazu, dass es dem Beschwerdeführer verwehrt bleibt, die Begründetheit des Kostenvorschusses durch eine gerichtliche Instanz überprüfen zu lassen, bevor ein Endentscheid vorliegt. Gewiss kann er einen solchen - wie erwähnt - anfechten und dadurch in einem Rechtsmittelverfahren die Begründetheit des Kostenvorschusses erneut in Frage stellen. Wird dessen Rechtmässigkeit aber bestätigt, verliert der Beschwerdeführer - weil der Nichteintretensentscheid schon gefällt worden ist - die Wahlmöglichkeit, den Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen und seine Klage vom Bezirksgericht
materiell prüfen zu lassen. Dies indessen verletzt ihn - den Beschwerdeführer - in seinem eingangs umschriebenen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV.

3.
3.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist mit Bezug auf die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und es ist der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Auf die Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden (vorne E. 1.4.2 und E. 1.4.3).

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens wie folgt zu verteilen: Der Beschwerdeführer ist als teilweise unterliegend zu betrachten, hat aber in einem für ihn wesentlichen Hauptpunkt der Beschwerdesache (aufschiebende Wirkung) obsiegt; es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nur zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Universität Y.________ und das Universitätsspital X.________ - auch im vorliegenden Verfahren - vermögensrechtliche Interessen vertreten haben, tragen sie die anderen beiden Drittel der bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem angemessen zu entschädigen, wobei - unter Berücksichtigung der zahlreichen unzulässigen Beschwerdeanträge - zu bemerken ist, dass nur die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen sind (Art. 68 Abs.2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen: Der Beschwerde vom 8. Juni 2012 an das Obergericht des Kantons Zürich wird aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, dem Universitätsspital X.________ und der Universität Y.________ auferlegt.

4.
Das Universitätsspital X.________ und die Universität Y.________ haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Universitätsspital X.________, der Universität Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein