SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch - 1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
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1 | Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
2 | Zu diesem Zweck können unterstützt werden: |
a | der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans; |
b | der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind; |
c | die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen; |
d | die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung; |
e | die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten; |
f | Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen. |
3 | MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch - 1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
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1 | Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
2 | Zu diesem Zweck können unterstützt werden: |
a | der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans; |
b | der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind; |
c | die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen; |
d | die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung; |
e | die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten; |
f | Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen. |
3 | MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch - 1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
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1 | Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
2 | Zu diesem Zweck können unterstützt werden: |
a | der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans; |
b | der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind; |
c | die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen; |
d | die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung; |
e | die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten; |
f | Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen. |
3 | MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch - 1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
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1 | Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
2 | Zu diesem Zweck können unterstützt werden: |
a | der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans; |
b | der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind; |
c | die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen; |
d | die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung; |
e | die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten; |
f | Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen. |
3 | MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
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1 | Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht. |
2 | Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch - 1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
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1 | Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
2 | Zu diesem Zweck können unterstützt werden: |
a | der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans; |
b | der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind; |
c | die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen; |
d | die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung; |
e | die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten; |
f | Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen. |
3 | MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 47 - 1 Beschwerdeinstanzen sind: |
|
1 | Beschwerdeinstanzen sind: |
a | der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; |
b | das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587; |
c | andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; |
d | die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. |
2 | Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.90 |
3 | ...91 |
4 | Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch - 1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
|
1 | Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
2 | Zu diesem Zweck können unterstützt werden: |
a | der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans; |
b | der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind; |
c | die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen; |
d | die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung; |
e | die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten; |
f | Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen. |
3 | MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch - 1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
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1 | Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
2 | Zu diesem Zweck können unterstützt werden: |
a | der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans; |
b | der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind; |
c | die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen; |
d | die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung; |
e | die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten; |
f | Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen. |
3 | MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 1 Bundesaufgaben - Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben: |
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a | Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten. |
b | Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten. |
c | Er warnt vor Gefahren des Wetters. |
d | Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit. |
e | Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt. |
f | Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von Luftschadstoffen zur Verfügung. |
g | Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch. |
h | Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Bedürfnisse der Allgemeinheit. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
|
1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 7 Vollzug - Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 7 Vollzug - Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 3 Gebührenpflichtiges Grundangebot - 1 Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen. |
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1 | Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen. |
2 | Gegen Gebühr und auf Anfrage kann MeteoSchweiz zudem folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen erbringen: |
a | Leistungen, die den Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen; |
b | Schulungsdienstleistungen für Behörden und Ausbildungsstätten sowie für Institutionen, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren wahrnehmen oder die kritische Infrastrukturen von nationaler Bedeutung betreiben; |
c | Leistungen, die einem nationalen oder regionalen Interesse an der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung, der Versorgungssicherheit, der langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt oder der Wissenschaft dienen; |
d | Leistungen im Bereich der Datenbereitstellung mit einem im Vergleich zu Artikel 2 Buchstabe a erhöhten Servicegrad. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
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1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
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1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 9 Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Bezugskanälen - 1 Die Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Bezugskanälen, die von MeteoSchweiz oder in deren Auftrag bereitgestellt werden, werden berechnet, indem die Herstellungs- und Beschaffungskosten und die Kosten für die Pflege und den Betrieb des jeweiligen Bezugskanals addiert und durch die erwartete Anzahl Nutzerinnen und Nutzer geteilt werden. |
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1 | Die Gebühren für den Zugang zu nicht öffentlichen Bezugskanälen, die von MeteoSchweiz oder in deren Auftrag bereitgestellt werden, werden berechnet, indem die Herstellungs- und Beschaffungskosten und die Kosten für die Pflege und den Betrieb des jeweiligen Bezugskanals addiert und durch die erwartete Anzahl Nutzerinnen und Nutzer geteilt werden. |
2 | Bei einer gleichzeitigen internen Nutzung des Bezugskanals durch MeteoSchweiz fliessen nur diejenigen Kosten in die Gebühr nach Absatz 1 ein, die aufgrund des externen Zugangs zum nicht öffentlichen Bezugskanal anfallen. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 11 Gebühren für die grafische Darstellung von Daten - Für die Einrichtung einer Applikation zur Verarbeitung von Daten zwecks grafischer Darstellung wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt sowie eine Gebühr von 0.05 Franken pro grafische Darstellung für deren automatische Produktion erhoben. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch - 1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
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1 | Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
2 | Zu diesem Zweck können unterstützt werden: |
a | der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans; |
b | der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind; |
c | die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen; |
d | die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung; |
e | die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten; |
f | Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen. |
3 | MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 16 Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch - 1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
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1 | Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW). |
2 | Zu diesem Zweck können unterstützt werden: |
a | der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans; |
b | der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind; |
c | die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen; |
d | die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung; |
e | die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten; |
f | Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen. |
3 | MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
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1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
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1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
|
1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 7 Vollzug - Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
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1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
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1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
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1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
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1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 429.11 Verordnung vom 14. August 2024 über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) MetV Art. 8 Kosten für nutzerspezifische Infrastruktur - 1 Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
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1 | Müssen für eine Leistung an eine spezifische Nutzerin oder einen spezifischen Nutzer durch MeteoSchweiz Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen beschafft werden, so werden die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers und deren oder dessen Übernahme der Kosten in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag geregelt. |
2 | Die Nutzerin oder der Nutzer übernimmt die effektiven Sachkosten der Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen. Werden die Infrastruktur oder Infrastrukturdienstleistungen nach Absatz 1 oder daraus erzeugten Daten auch für andere Leistungen von MeteoSchweiz eingesetzt, so ist der Betrag entsprechend zu reduzieren. |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 429.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) MetG Art. 3 Grundangebot an Dienstleistungen - 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
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1 | Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung. |
2 | Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste. |
3 | Im Rahmen des Grundangebots erbringt es folgende Leistungen, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen: |
a | Es stellt die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 20233 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) bereit. |
b | Es verbreitet Wetter- und Klimainformationen im Interesse der Allgemeinheit im Rahmen der Aufgaben nach Artikel 1 Buchstaben c, e und h, insbesondere Warnungen vor Gefahren des Wetters, Wettervorhersagen und Grundlagen zur Klimaentwicklung.4 |
4 | Es kann Gebühren erheben für die Bereitstellung von: |
a | Daten, die nur von einem eingeschränkten Nutzerkreis verwendet werden und deren Aufbereitung oder Zurverfügungstellung bedeutende zusätzliche sachliche oder personelle Mittel erfordert (Art. 10 Abs. 2 Bst. c EMBAG); der Bundesrat regelt, um welche Daten es sich dabei handelt sowie deren periodische Überprüfung; er orientiert sich dabei am technischen Fortschritt und an relevanten internationalen Standards. |
b | Daten und Dienstleistungen des Grundangebots, die aufgrund von spezialgesetzlichen Aufträgen oder auf Anfrage generiert werden.5 |
5 | Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren. Er berücksichtigt dabei das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.6 |
6 | Die Erhebung der Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung von Daten und Dienstleistungen nach Artikel 1 Buchstabe d richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |