Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3467/2020

Urteil vom 10. November 2020

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 29. September 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren.

B.
Anlässlich der Erstbefragung im Bundesasylzentrum B._______ vom 11. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und am (...) in C._______ (Provinz D._______) geboren. Wie sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender laute, wisse er nicht. Er habe dieses auf den in Europa geltenden Kalender umgerechnet, dann aber vergessen. Er sei (... Jahre alt. Als er 5 oder 6 Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach E._______ gezogen. Im Alter von 6 Jahren sei ihm im Hinblick auf die Einschulung eine Tazkira ausgestellt worden. Auf dieser sei das besagte Geburtsdatum vermerkt gewesen. Er habe die Tazkira auf dem Weg von Pakistan in den Iran verloren. Er sei damals von seiner Familie getrennt worden, als sie auf unterschiedliche Fahrzeuge verteilt worden seien. Er sei mit 6 Jahren in E._______ eingeschult worden und habe die Schule nach etwa vier Jahren, mit 9 oder 10 Jahren, abgebrochen. Dies sei vor ungefähr 5 Jahren gewesen. Die Koranschule habe er erst kurz vor der Ausreise verlassen. Er könne gut lesen, aber weder schreiben noch rechnen. Im Alter von 14 Jahren sei er aus Afghanistan ausgereist. An das Ausreisedatum könne er sich nicht erinnern. Einen Monat vor der Ausreise sei sein Vater bei einem Überfall getötet und er verletzt worden. Er sei über Pakistan und den Iran in die Türkei gereist, wo er mehrere Monate gearbeitet habe, und dann via F._______, wo ihm die Fingerabdrücke genommen worden seien, Serbien und Österreich in die Schweiz gelangt. Wenn er an das Erlebte denke, bekomme er Kopfschmerzen. Zudem schmerze sein linker Arm infolge von Knochenbrüchen am Handgelenk und Unterarm. Den Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner (...)( Geschwister kenne er nicht. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. In E._______ lebe noch eine verheiratete Tante väterlicherseits. Er habe diese tags zuvor telefonisch kontaktiert und gebeten, ihm ein Ausweispapier zukommen zu lassen.

Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Befragung mitgeteilt, dass aufgrund seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig sei respektive wie alt er sei, und dass er voraussichtlich zu einer medizinischen Altersabklärung geschickt werde. Ihm wurde der Ablauf der ärztlichen Untersuchung erklärt.

C.
Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin am (...) in Auftrag gegebenes Altersgutachten vom 31. Oktober 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24. Oktober 2019 das (...). Lebensjahr sicher vollendet habe; eine Vollendung des 18. Lebensjahrs könne nicht mit Sicherheit belegt werden.

D.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Tazkira ein. Das Dokument sei ihm von seiner Tante väterlicherseits aus E._______ zugesandt worden. Die Tazkira nenne als Geburtsdatum den (...) (afghanischer Kalender); dies entspreche dem (...). Das Dokument sei am (...) ausgestellt worden und vermerke, dass er zu diesem Zeitpunkt (...) Jahre alt gewesen sei. Da das in der Tazkira genannte Geburtsdatum von dem bisher angegebenen Datum um zwei Tage abweiche, ersuche er um entsprechende Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...).

E.

Am 14. Februar 2020 verwies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ins erweiterte Verfahren und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu.

F.
Am 1. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Es führte hierzu aus, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter sei weder glaubhaft gemacht noch belegt. Abklärungen hätten ergeben, dass er bereits in F._______ um Asyl ersucht und dabei den (...) als Geburtsdatum genannt habe. Seine Angaben zu den persönlichen Daten anlässlich der Erstbefragung seien ungenau geblieben. Laut dem Altersgutachten vom 31. Oktober 2019 habe er am 24. Oktober 2019 das (...). Lebensjahr mit Sicherheit vollendet. Es gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21. April 2020.

G.
Mit Schreiben vom 17. April 2020 reichte der Beschwerdeführer durch die (...) B._______ eine Stellungnahme ein und erklärte sich mit der beabsichtigten Datenänderung nicht einverstanden. Auch wenn Tazkiras ein geringer Beweiswert beigemessen werde, sei das von ihm eingereichte Dokument als Indiz zu würdigen. Es handle sich dabei um eine Tazkira, die seine Tante über die in E._______ hinterlegten Ausstellungsdaten der letzten Tazkira erneut habe ausstellen lassen können. Bei der Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sei ein Klima des Vertrauens zu schaffen und die befragende Person müsse sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung bemühen. Das Verhalten des Befragers bei der Erstbefragung vom 11. Oktober 2019 sei wenig kindgerecht gewesen. Statt ihm, der aufgrund der Fluchterlebnisse und des Verlusts der Familie emotional schwer belastet sei, den Sinn und Zweck der Fragen sachlich zu erläutern, habe der Befrager wenig Empathie gezeigt und die Antworten als "frech" eingestuft. Auch sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Übersetzerin gekommen. So habe es bei der Umrechnung des Geburtsdatums Diskussionen zwischen ihm und der Dolmetscherin gegeben. Seine psychische Gesundheitssituation sei prekär, und er benötige die sozialpädagogische und psychologische Unterstützung in den MNA-Strukturen. Er habe in F._______ kein Asylgesuch gestellt und dort nicht den (...) als Geburtsdatum genannt. Er sei in F._______ zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Er habe dort sein Alter angegeben, aber nicht gesehen, wie dieses erfasst worden sei. Im Rahmen der Erstbefragung habe er kongruente Angaben zu seinem Alter gemacht und das genannte Geburtsdatum vom 3. September 2004 weiche nur zwei Tage von dem auf der Tazkira eingetragenen Datum ab. Es sei daher fraglich, ob die Anordnung eines Altersgutachtens rechtmässig gewesen sei. Im Übrigen sei das Altersgutachten von seiner Minderjährigkeit Ende Oktober 2019 ausgegangen und es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das SEM davon ausgehe, dass er zwei Monate später volljährig geworden sein soll. Im ZEMIS sei das wahrscheinlichste Datum einzutragen. Sollte nicht der (...) als Geburtsdatum eingetragen werden, beantrage er die Eintragung des (...). Bei Annahme seiner Volljährigkeit müsste er aus dem geschützten Rahmen der MNA-Strukturen austreten und auf die psychologische und sozialpädagogische Unterstützung verzichten.

H.
Am 30. April 2020 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk.

I.
Mit elektronischer Nachricht vom 12. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer durch die (...) beim SEM um Annullierung der Altersänderung im ZEMIS, eventualiter um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

J.

J.a Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 - eröffnet am 2. Juli 2020 - lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab, und stellte fest, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten im ZEMIS wie bisher lauten würden (d. h. geboren am [...]).

J.b Zur Begründung führte es an, nachdem es das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS am 30. April 2020 abgeändert habe, sei die elektronische Nachricht der (...) vom 12. Juni 2020 sinngemäss als Gesuch um Datenänderung im ZEMIS entgegenzunehmen. Weil Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (...) Jahren bestanden hätten, habe das SEM ein Altersgutachten in Auftrag gegeben und ein Informationsbegehren an F._______, wo der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz am (...) um Asyl ersucht habe, gestellt. Angesichts der Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Identitätsdokumenten im damaligen Zeitpunkt sei, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht von einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Einholung eines Altersgutachtens auszugehen. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei abzuwägen gewesen, welches das wahrscheinlichste Alter sei. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht ([...] respektive [...] [F._______] beziehungsweise ... [Tazkira]). Er bestreite zwar, in F._______ um Asyl ersucht und dort das besagte Geburtsdatum angegeben zu haben. Es sei jedoch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die G._______ Behörden ein Asylverfahren eröffnet und dabei irgendein Alter registriert haben sollten. In Bezug auf die geäusserte Kritik an der Erstbefragung sei auf die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person hinzuweisen. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten und habe sich gegenüber der Dolmetscherin abschätzig verhalten, was eine Unterbrechung der Befragung habe nötig erscheinen lassen. Nach einem kurzen Gespräch habe sich die Situation aber entspannt und auch der anwesende Rechtsvertreter habe während der Befragung nichts zu beanstanden gehabt. Die psychische Gesundheitssituation habe keinen Zusammenhang mit der Feststellung des Alters des Beschwerdeführers. Der nachgereichten Tazkira komme nur wenig Beweiswert zu. Solche Dokumente seien leicht käuflich erwerbbar und manipulierbar. Das Ergebnis des Altersgutachtens - vollendetes (...). Altersjahr im Oktober 2019 - sei nicht mit einem Geburtsjahr von (...) vereinbar. Eine Änderung des Geburtsdatums habe auf das wahrscheinlichste Datum zu erfolgen. Aufgrund der unpräzisen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und des fehlenden Beweiswerts der nachgereichten Tazkira sowie auf der Basis des Altersgutachtens sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Jahr 2020 das (...). Lebensjahr vollendet habe. Es sei üblich, den (...) als Geburtstag zu wählen, wenn, wie vorliegend, das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden könne. Es sei deshalb der 1. Januar 2002 als
Geburtstag des Beschwerdeführers gesetzt worden.

K.

K.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter (Vollmacht vom 7. Juli 2020) mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 30. Juni 2020 und um Rückweisung der Sache zur Neubegründung, eventualiter um Feststellung, dass er noch nicht volljährig sei, und um Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS vom (...) auf den (...). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

K.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme der (...) vom 17. April 2020, auf die er vollumfänglich verweise, unberücksichtigt gelassen, ja nicht einmal erwähnt, und damit seine Gegenargumente nicht gehört. Die Sache sei deshalb wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubegründung an das SEM zurückzuweisen. In dasselbe Muster passe, dass das SEM auf das Ersuchen vom 9. Januar 2020 um Änderung des Geburtsdatums auf den (...) nie reagiert habe. Im Nachhinein erweise sich das ihm am 1. April 2020 gewährte rechtliche Gehör als Alibi-Übung. Eventuell habe die Person, die ihn am 11. Oktober 2019 befragt und auch die angefochtene Verfügung erlassen habe, einen persönlichen Groll gegen ihn entwickelt. Der Hinweis in der angefochtenen Verfügung auf die Stimmung bei der Erstbefragung, wonach er laut Ansicht des Befragers nicht gewillt gewesen sei, Fragen zu beantworten, deute darauf hin. Dem Befragungsprotokoll sei zu entnehmen, dass sowohl er als auch der Befrager emotional gewesen seien. Er habe sich aber nicht abschätzig verhalten. Obwohl mit der Vorlage der Tazkira am 9. Januar 2020 alle Beweismittel vorgelegen hätten, sei ein halbes Jahr vergangen, ohne dass sein Alter rechtskräftig bestimmt worden sei. Es sei offensichtlich, dass das SEM auf Zeit spiele, zumal das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren verwiesen worden sei und noch nicht einmal die Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden habe. Das angegebene Geburtsdatum vom (...) stimme ziemlich genau mit dem auf der Tazkira vermerkten Geburtsdatum vom (...) überein. Die Abweichung von zwei Tagen lasse sich mit der Umrechnung der Daten erklären. Das von den G._______ Behörden festgehaltene Geburtsdatum (...) könne keine Rolle spielen. Bei der Registrierung Asylsuchender würden leicht Fehler passieren und es sei unklar, wie es zu dem Eintrag in F._______ gekommen sei. Im Altersgutachten vom 31. Oktober 2019 habe der Gutachter den Zusatz angebracht, dass das angegebene Alter von (...) Jahren und einem Monat aufgrund der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne. Es sei aber nicht Sache eines Gutachters, sich ungefragt zur Glaubwürdigkeit einer asylsuchenden Person zu äussern. Das chronologische Alter eines Menschen habe nur bedingt etwas mit seinem biologischen Alter zu tun. Er sei seiner altersgemässen körperlichen Entwicklung einen Schritt voraus. Im Übrigen sei er auch gemäss dem Gutachten vom 31. Oktober 2019 noch nicht volljährig. Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) sei daher nicht logisch und auch nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Im ZEMIS sei das wahrscheinlichste Geburtsdatum einzutragen und dies sei der (...).

L.
Am 9. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein.

N.
Am 29. Juli 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an.

O.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Er wies darauf hin, dass die am Vortag erfolgte Anhörung nicht von derselben Person erfolgt sei, welche die Erstbefragung durchgeführt und die Abänderung des Geburtsdatums im ZEMIS veranlasst habe. Sollte die Person, welche die Erstbefragung durchgeführt habe, einen negativen Asylentscheid fällen, würde er dies nicht akzeptieren. Bei der Anhörung sei ihm beschieden worden, dass er als volljährig erachtet werde, auch wenn das Beschwerdeverfahren betreffend des ZEMIS-Eintrags noch hängig sei; für die Erfragung der Asylgründe sei es nicht relevant, ob die asylsuchende Person voll- oder minderjährig sei. Diese Ansicht erstaune. Theoretisch habe er laut dem Altersgutachten vom 31. Oktober 2019 Ende Oktober 2020 das (...). Altersjahr vollendet. Dies sei aber spekulativ und es wäre nicht seriös, sich auf ein fast ein Jahr altes Gutachten zu stützen, zumal niemand wissen könne, wie er sich seither biologisch entwickelt habe. Bei Minderjährigkeit sei ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan ausgeschlossen, bei Volljährigkeit könnte das SEM hingegen eine Wegweisung nach E._______ in Betracht ziehen. Angesichts der langen Dauer des Asylverfahrens vermute er, dass dies der Plan des SEM sei.

P.
Die Eingabe vom 30. Juli 2020 wurde dem SEM am 3. August 2020 im Nachgang zur Einladung zur Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.

Q.
Mit Verfügung vom 17. August 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es indes als unzumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte.

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

R.
In seiner Vernehmlassung vom 25. August 2020 führte das SEM aus, die Stellungnahme der (...) sei in der Verfügung vom 30. Juni 2020 gewürdigt worden. Zwar sei nicht auf jedes einzelne Argument detailliert eingegangen worden, dies gebiete der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aber auch nicht. Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, das Altersgutachten, das von medizinischen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Standards erstellt worden sei und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiere, inhaltlich in Frage zu stellen. Das eingereichte Duplikat der Tazkira sei nicht als gefälscht erachtet worden, sondern diesem Dokument sei ein verminderter Beweiswert zugesprochen worden. Die Unterstellung, das SEM versuche auf Zeit zu spielen, werde zurückgewiesen. Aufgrund des Zeitablaufs und der gesetzlichen Fristen sei es angezeigt gewesen, das Asylgesuch am 14. Februar 2020 dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Das SEM sei aber dennoch bestrebt gewesen, das Asylverfahren so rasch wie möglich einem Entscheid zuzuführen. Es habe denn auch mit Verfügung vom 17. August 2020 über das Asylgesuch befunden. Dabei hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht unabhängig von seinem Alter beurteilt werden können. Da aus dem Protokoll der Erstbefragung hervorgegangen sei, dass ein Vollzug der Wegweisung nicht in Frage kommen würde, habe es das SEM als prozessökonomisch erachtet, den Beschwerdeführer bereits zu seinen Fluchtgründen anzuhören. Dem Umstand, dass dem vorliegenden Beschwerdeverfahren aufschiebende Wirkung zukomme, sei dahingehend Rechnung getragen worden, dass in der Anhörung - auch wenn der Beschwerdeführer aus Sicht des SEM als volljährig betrachtet werde - die Grundsätze und Empfehlungen befolgt worden seien, die bei der Anhörung einer minderjährigen Person gelten würden. Die Rechtsvertretung habe denn auch nicht moniert, dass die Anhörungsatmosphäre inadäquat gewesen sei.

S.
Am 8. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu bis zum 23. September 2020 eine Replik einzureichen.

T.
In seiner Replik vom 11. September 2020 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, die Vernehmlassung sei von einer Person verfasst worden, die zuvor nicht am Verfahren beteiligt gewesen sei und somit keinen persönlichen Eindruck von ihm habe. Hinsichtlich des Altersgutachten sei dem SEM insofern Recht zu geben, als die wissenschaftlichen Fakten nicht in Frage gestellt werden könnten. Das SEM wäre aber gehalten, die persönliche Einschätzung des Gutachters betreffend die Glaubwürdigkeit der Altersangabe mit Vorsicht zu geniessen. Das Altersgutachten komme nicht zum Schluss, dass er volljährig sei. Im Übrigen sollte dieses im heutigen Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden. Eine interne Überlastung des SEM könne nicht als Grund für die lange Verfahrensdauer genügen. Bei der Erstbefragung sei ihm nicht zugesichert worden, dass ein Wegweisungsvollzug ausgeschlossen sei. Auch sei er nicht wie eine minderjährige Person, sondern wie ein "junger Erwachsener" angehört worden. Er sei dankbar, dass nach der Anhörung rasch über sein Asylgesuch entschieden und er vorläufig aufgenommen worden sei. Er erachte das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum aber nach wie vor als nicht rechtens.

U.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 16. Oktober 2020 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG).

1.2 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichtigung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.

3.1 Vorab ist die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, das SEM habe die Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt, indem es die Stellungnahme der Zentralstelle MNA vom 17. April 2020 in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe.

3.2 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
und Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung der Verfügung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).

3.3 Die besagte Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Entgegen seiner Behauptung hat das SEM die am 21. April 2020 bei ihm eingegangene Stellungnahme der (...) vom 17. April 2020 explizit erwähnt (vgl. S. 1 der vorinstanzlichen Verfügung) und sich inhaltlich damit in einer der Begründungspflicht genügenden Art und Weise auseinandergesetzt (vgl. S. 2 der vorinstanzlichen Verfügung [Ausführungen zu den Rügen betreffend den Beweiswert der Tazkira, des Befragungsklimas, der Relevanz der psychischen Gesundheitssituation, der Altersangabe in F._______, des Altersgutachtens und der Rechtsgrundlage hierzu]). Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor. Ob der Einschätzung des SEM zuzustimmen ist, ist nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

4.

4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
1    Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.
2    Die Artikel 101, 102, 103, 104-107, 110 und 111a-111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96-99, 102-102abis und 102b-102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7
i.V.m. Art. 2
SR 142.51 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)
BGIAA Art. 2 Führung des Informationssystems - Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1
SR 142.513 Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) - ZEMIS-Verordnung
ZEMIS-Verordnung Art. 19 Rechte der Betroffenen - (Art. 6 BGIAA)
1    Die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht sowie das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten, richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020145 (DSG) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968146 sowie nach den Artikeln 111e-111g AIG147.148
2    Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 DSV149 ein Gesuch beim SEM einreichen.150
3    Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.
ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts [BGer]1C_224/2014 vom 25. September2014 E. 3.1).Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbehörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; vgl. Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; vgl. Urteiledes BGer 6B_394/2009vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen;
b  betroffene Person: natürliche Person, über die Personendaten bearbeitet werden;
c  besonders schützenswerte Personendaten:
c1  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten,
c2  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie,
c3  genetische Daten,
c4  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren,
c5  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen,
c6  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
d  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
e  Bekanntgeben: das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Personendaten;
f  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten, die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
g  Profiling mit hohem Risiko: Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt, indem es zu einer Verknüpfung von Daten führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
h  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verlorengehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
i  Bundesorgan: Behörde oder Dienststelle des Bundes oder Person, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist;
j  Verantwortlicher: private Person oder Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
k  Auftragsbearbeiter: private Person oder Bundesorgan, die oder das im Auftrag des Verantwortlichen Personendaten bearbeitet.
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 25 Auskunftsrecht - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:
a  die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
b  die bearbeiteten Personendaten als solche;
c  der Bearbeitungszweck;
d  die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
e  die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
f  gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
g  gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
3    Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.
4    Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5    Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
6    Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
7    Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.
DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antraggestellt worden ist(vgl. zum Ganzen Urteiledes BVGer A-4256/2015vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

5.

5.1 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

5.2 Im Asylverfahrens ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht wahrscheinlicher ist als dasjenige, welches im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk eingetragen ist.

6.2 Der Beschwerdeführer gab auf dem am 29. September 2019 ausgefüllten Personalienblatt den (...9 als Geburtsdatum an und das SEM trug dieses Datum entsprechend als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS ein. Bei der Erstbefragung vom 11. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, (...) Jahre alt zu sein und das Geburtsdatum vom (...) in einer ihm im Alter von 6 Jahren ausgestellten Tazkira gesehen zu haben; das Dokument habe er unterwegs verloren. Dem SEM ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nur vage Angaben zu seinem Alter und seinem Lebenslauf hat machen können. Es ist nicht einleuchtend, weshalb er sein Alter nicht im afghanischen, sondern nur im europäischen Kalender hat angeben können, während er gleichzeitig aussagte, die Daten vom einen in den anderen Kalender umgerechnet zu haben. Auch den Zeitpunkt des Schulabbruchs und sein damaliges Alter vermochte er nur vage anzugeben. Des Weiteren war er nicht in der Lage, genaue Angaben zum Alter der Eltern und Geschwister zu machen. Für die Annahme, dass es ihm bei der Erstbefragung aufgrund eines nicht angemessenen Befragungsklimas verunmöglicht gewesen wäre, seinen Lebenslauf darzulegen, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Dem entsprechenden Befragungsprotokoll lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass es aufgrund erheblicher Verständigungsschwierigkeiten zu Übersetzungsfehlern gekommen wäre. Gemäss Art. 17 Abs. 3bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen - 1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
1    Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren.
2    Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden.
2bis    Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt.41
3    Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens:
a  im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher;
b  nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson.42
3bis    Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen.43
4    ...44
5    Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde.45
6    Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson.46
AsylG (SR 142.31) kann das SEM nach Ermessen ein medizinisches Altersgutachten veranlassen. Dass das SEM angesichts der vagen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und des (damaligen) Nichtvorhandenseins eines Ausweisdokuments ein Altersgutachten eingeholt hat, ist nicht zu beanstanden. Das medizinische Gutachten zur Altersschätzung vom 31. Oktober 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung vom 24. Oktober 2019 das (...). Altersjahr mit Sicherheit vollendet hat. Des Weiteren ergaben Abklärungen des SEM bei den G._______ Behörden, dass der Beschwerdeführer am (...) in F._______ ein Asylgesuch gestellt hat und dort mit einem von der hiesigen Angabe abweichenden Geburtsdatum (...) verzeichnet ist. Am 9. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Tazkira mit einem wiederum anderen Geburtsdatum (...) ein. In der Folge änderte das SEM am 30. April 2020 den Eintrag des Geburtstagsdatums im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk).

6.3 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum sind widersprüchlich ([...] [Personalienblatt, Erstbefragung] respektive [...] [F._______] beziehungsweise [...] [Tazkira]). Der Einwand des Beschwerdeführers, in F._______ kein Asylgesuch gestellt und dort auch nicht das von den G._______ Behörden registrierte Geburtsdatum angegeben zu haben, vermag nicht zu überzeugen. Zudem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Geburtsdatum anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. Afghanische Tazkira gelten nicht als fälschungssicher und ihnen kommt deshalb gemäss geltender Rechtsprechung nur ein verminderter Beweiswert zu. Auch bei Vorliegen des Originals besteht die Möglichkeit, dass die darin enthaltenen zeitlichen Angaben über das Geburtsdatum nicht dem wirklichen Alter entsprechen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30 E. 4.2.2). Ein Dokument wie das vorliegende vermag somit nur eine geringe Beweiskraft zu entfalten. Der Beweiswert wird zusätzlich dadurch gemindert, als dass es sich dabei lediglich um eine Neuausstellung, mithin ein Duplikat, handelt. Für die Echtheit des vorliegenden Dokuments besteht denn auch keine Gewähr, zumal nicht erstellt ist, wie es zu dessen Ausstellung in Afghanistan Mitte Januar 2019 (...) gekommen ist, hat der Beschwerdeführer laut seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 11. Oktober 2019 seine Tante in E._______ doch erst tags zuvor, das heisst am 10. Oktober 2019, um die entsprechende Ausstellung gebeten. Auch die exakte Angabe des Geburtsdatums ist bei einer Tazkira ungewöhnlich (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-5096/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 3.2.1,
E-1942/2019 vom 3. Juni 2019 E. 5.4, E-1454/2018 vom 9. Mai 2018 E. 7.4). Dass der Beschwerdeführer am (...) geboren wurde, vermag er mit diesem Dokument nicht zu belegen.

6.4 Die im Institut für Rechtsmedizin des (...) am 31. Oktober 2019 erfolgte Begutachtung des Beschwerdeführers folgte den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin. Nebst der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers wurden ein Röntgenbild der rechten Hand, CT-Aufnahmen der Schlüsselbeine und eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses begutachtet. Zusammenfassend gelangte der Gutachter zum Schluss, dass die Untersuchungsergebnisse aus rechtsmedizinischer Sicht keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung des Beschwerdeführers ergäben. Anhand der Befunde habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung vom 24. Oktober 2019 das (...). Altersjahr sicher vollendet. Dem Altersgutachten vom 31. Oktober 2019, das nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt wurde und auf mehreren Einzeluntersuchungen basiert, wodurch die Aussagekraft bedeutend erhöht wird, ist eine erhebliche Beweiskraft beizumessen (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1, 6.3-6.5). Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass das besagte Altersgutachten im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als relevant zu erachten sei, kann nicht gefolgt werden. Im ZEMIS soll, wie zuvor ausgeführt, das wahrscheinlichste Geburtsdatum eingetragen werden, wenn das tatsächliche - wie vorliegend - nicht feststeht. Laut dem Altersgutachten vom 31. Oktober 2019 ist es sicher, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 das (...). Lebensjahr vollendet hat. Dies ist mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsjahr von (...) nicht vereinbar. Vielmehr ist von einem Geburtsjahr von (...) auszugehen. Das SEM setzte das Geburtsdatum dementsprechend auf den (...) fest, was im Zeitpunkt der Untersuchung vom 24. Oktober 2019 dem Alter von (...) Jahren entspricht. Die Wahl des 1. Januars als Geburtstag ist üblich, wenn das Geburtsdatum einer im ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann.

6.5 Nach dem Gesagten konnte weder das SEM noch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Geburtsdatums des Letzteren nachweisen. Insgesamt erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) aber nicht als wahrscheinlicher als dasjenige, welches im ZEMIS eingetragen ist (...). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtstag (im Gegensatz zum Geburtsjahr) des Beschwerdeführers und damit dessen Geburtsdatum mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht korrekt ist. Vielmehr lässt sich dies in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteil des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.4 m.w.H.). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen; den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits angebracht. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre.

9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 35 - Werden Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken, insbesondere der Forschung, der Planung und der Statistik, und gleichzeitig zu einem anderen Zweck bearbeitet, so sind die Ausnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 DSG nur für die Bearbeitung zu den nicht personenbezogenen Zwecken anwendbar.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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