SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen - 1 Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen. |
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1 | Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen. |
2 | Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen - 1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind: |
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1 | Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind: |
a | die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und |
b | die Zahl der Bachelorabschlüsse; für den Bereich «Musik»: die Zahl der Masterabschlüsse. |
2 | Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt: |
a | 70 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; |
b | 5 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; |
c | 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse beziehungsweise für den Bereich «Musik» ihrer Masterabschlüsse. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen - 1 Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen. |
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1 | Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen. |
2 | Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen - 1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind: |
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1 | Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind: |
a | die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und |
b | die Zahl der Bachelorabschlüsse; für den Bereich «Musik»: die Zahl der Masterabschlüsse. |
2 | Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt: |
a | 70 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; |
b | 5 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; |
c | 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse beziehungsweise für den Bereich «Musik» ihrer Masterabschlüsse. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 12 Beitragsarten - (Art. 53 HFKG) |
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1 | Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet. |
2 | Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungs- und Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann. |
3 | In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen - 1 Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen. |
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1 | Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen. |
2 | Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen - 1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind: |
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1 | Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind: |
a | die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und |
b | die Zahl der Bachelorabschlüsse; für den Bereich «Musik»: die Zahl der Masterabschlüsse. |
2 | Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt: |
a | 70 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; |
b | 5 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; |
c | 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse beziehungsweise für den Bereich «Musik» ihrer Masterabschlüsse. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 6 Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen - 1 Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen. |
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1 | Wesentliche Änderungen bei einer Hochschule oder anderen Institution des Hochschulbereichs, die einen Einfluss auf die Beitragsberechtigung haben, sind dem WBF unverzüglich mitzuteilen. |
2 | Werden die Voraussetzungen nach Artikel 45 Absatz 1 oder 2 HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 9 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen - 1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind: |
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1 | Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Fachhochschulen sind: |
a | die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und |
b | die Zahl der Bachelorabschlüsse; für den Bereich «Musik»: die Zahl der Masterabschlüsse. |
2 | Die für die Lehre bestimmten 85 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt: |
a | 70 Prozent proportional zur Zahl ihrer Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; |
b | 5 Prozent proportional zur Zahl ihrer ausländischen Studierenden gemäss Absatz 1 Buchstabe a; |
c | 10 Prozent proportional zur Zahl ihrer Bachelorabschlüsse beziehungsweise für den Bereich «Musik» ihrer Masterabschlüsse. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
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1 | Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
2 | Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: |
a | die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder |
b | bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. |
3 | Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. |
4 | Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. |
5 | Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich - 1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. |
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1 | Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. |
2 | Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz. |
3 | Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen. |
4 | Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an. |
5 | Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.4 |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: |
|
a | die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5; |
b | ... |
c | die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); |
d | die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; |
e | die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; |
f | die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds; |
g | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse; |
h | die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9; |
i | je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; |
j | die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil; |
k | weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: |
|
a | die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5; |
b | ... |
c | die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); |
d | die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; |
e | die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; |
f | die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds; |
g | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse; |
h | die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9; |
i | je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; |
j | die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil; |
k | weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 15 Ausschüsse - 1 Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden: |
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1 | Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden: |
a | einen ständigen Ausschuss für Fragen der Hochschulmedizin; |
b | einen ständigen Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt; |
c | weitere ständige und nichtständige Ausschüsse nach Bedarf. |
2 | Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind. |
3 | Der ständige Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt nimmt Stellung zu den Geschäften der Hochschulkonferenz nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3. |
4 | Die ständigen Ausschüsse aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin können aus eigener Initiative oder im Auftrag der Hochschulkonferenz zu einzelnen gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Entwicklungen Stellung nehmen und Anträge stellen. |
5 | Das Präsidium der Hochschulkonferenz pflegt die Beziehung zu den ständigen Ausschüssen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit ihnen durch. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 16 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung - 1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme. |
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1 | Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme. |
2 | Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen: |
a | des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und |
b | der Stimme des Bundes. |
3 | Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates - (Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG) |
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1 | Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz. |
2 | Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates. |
3 | Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung (Plenarversammlung), wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 1 Zuständiges Mitglied des Bundesrates - (Art. 11 Abs. 1 Bst. a, 12 Abs. 1 Bst. a, 14 Abs. 2 HFKG) |
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1 | Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) vertritt den Bund in der Schweizerischen Hochschulkonferenz. |
2 | Die Stellvertretung dieses Mitglieds des Bundesrates bestimmt sich nach der allgemeinen Stellvertreterregelung des Bundesrates. |
3 | Die Vorsteherin oder der Vorsteher des WBF informiert den Bundesrat vor den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz als Plenarversammlung (Plenarversammlung), wenn Geschäfte von grosser finanzpolitischer Tragweite vorliegen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 15 Daten für die Berechnung - 1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre. |
|
1 | Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre. |
2 | Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die Innosuisse reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein. |
3 | Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 15 Daten für die Berechnung - 1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre. |
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1 | Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre. |
2 | Die einzelnen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik, der SNF und die Innosuisse reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein. |
3 | Das SBFI vereinbart mit den in Absatz 2 genannten Instanzen, in welcher Form und bis zu welchem Termin die Daten einzureichen sind. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 13 Festlegung der festen Beiträge - 1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
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1 | Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
2 | Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung des Hochschulrates vom 25. Februar 20164 über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 1 Gegenstand und Ziele - 1 Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung. |
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1 | Dieses Gesetz regelt die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die finanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung. |
2 | Mit diesem Gesetz sollen: |
a | Bundesversammlung und Bundesrat: |
a1 | ihre verfassungsmässigen Finanzkompetenzen wirksam ausüben können, |
a2 | die für eine ziel- und ergebnisorientierte Führung des Bundeshaushalts erforderlichen Instrumente und Entscheidgrundlagen in die Hand bekommen; |
b | die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert werden. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 19 Finanzplanung - 1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus: |
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1 | Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus: |
a | den in der Planperiode erwarteten Finanzierungsbedarf; |
b | die Deckung des erwarteten Finanzierungsbedarfs; |
c | die voraussichtlichen Aufwände und Erträge sowie die voraussichtlichen Investitionsausgaben und -einnahmen; |
d | die Leistungsgruppen und die dazugehörigen Leistungs- und Wirkungsziele. |
2 | Beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Kredite für Vorhaben, die in der Finanzplanung nicht vorgesehen sind, so legt er gleichzeitig dar, wie die Zusatzbelastung finanziert werden soll. |
3 | Der Bundesrat koordiniert soweit als möglich die Finanzplanung des Bundes mit derjenigen der Kantone. |
4 | Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Absatz 2 und 146 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200232.33 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 29 Zuständigkeit - 1 Die Bundesversammlung beschliesst den jährlichen Voranschlag nach dem ihr vom Bundesrat jährlich bis Ende August unterbreiteten Entwurf. |
|
1 | Die Bundesversammlung beschliesst den jährlichen Voranschlag nach dem ihr vom Bundesrat jährlich bis Ende August unterbreiteten Entwurf. |
2 | Sie kann für einzelne Leistungsgruppen bestimmen: |
a | Ziele, Messgrössen und Sollwerte; |
b | finanzielle Planungsgrössen.35 |
3 | Die finanziellen Planungsgrössen umfassen: |
a | die Aufwände und die Erträge; |
b | die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen.36 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 30 Inhalt - 1 Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes. Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.37 |
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1 | Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes. Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.37 |
2 | Er enthält: |
a | die Bewilligung der Aufwände und der Investitionsausgaben (Voranschlagskredite); |
b | die Schätzung der Erträge und der Investitionseinnahmen; |
c | die bewilligten Gesamtausgaben und die geschätzten Gesamteinnahmen. |
3 | Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach: |
a | Verwaltungseinheiten; |
b | Verwendungszweck und Herkunft der Mittel.38 |
4 | In der Botschaft zum Voranschlag gibt der Bundesrat eine Übersicht über die einzelnen Budgetpositionen, die er gegenüber dem Vorjahr neu eingeführt, aufgehoben, getrennt oder zusammengelegt hat. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 7 |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 30 Inhalt - 1 Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes. Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.37 |
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1 | Der Voranschlag folgt nach Inhalt und Gliederung der Staatsrechnung des Bundes. Er umfasst aber weder Geldflussrechnung, Bilanz, Eigenkapitalnachweis noch Anhang.37 |
2 | Er enthält: |
a | die Bewilligung der Aufwände und der Investitionsausgaben (Voranschlagskredite); |
b | die Schätzung der Erträge und der Investitionseinnahmen; |
c | die bewilligten Gesamtausgaben und die geschätzten Gesamteinnahmen. |
3 | Die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b sind gegliedert nach: |
a | Verwaltungseinheiten; |
b | Verwendungszweck und Herkunft der Mittel.38 |
4 | In der Botschaft zum Voranschlag gibt der Bundesrat eine Übersicht über die einzelnen Budgetpositionen, die er gegenüber dem Vorjahr neu eingeführt, aufgehoben, getrennt oder zusammengelegt hat. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 20 Zahlungsrahmen - 1 Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben. |
|
1 | Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben. |
2 | Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist. |
3 | Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 20 Zahlungsrahmen - 1 Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben. |
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1 | Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben. |
2 | Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist. |
3 | Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 20 Zahlungsrahmen - 1 Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben. |
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1 | Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben. |
2 | Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist. |
3 | Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 33 Nachtragskredite - 1 Enthält der Voranschlag für Aufwände oder Investitionsausgaben keine oder keine ausreichenden Kredite, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Nachtragskredite. |
|
1 | Enthält der Voranschlag für Aufwände oder Investitionsausgaben keine oder keine ausreichenden Kredite, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Nachtragskredite. |
2 | Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge auf Nachtragskredite periodisch. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 33 Nachtragskredite - 1 Enthält der Voranschlag für Aufwände oder Investitionsausgaben keine oder keine ausreichenden Kredite, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Nachtragskredite. |
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1 | Enthält der Voranschlag für Aufwände oder Investitionsausgaben keine oder keine ausreichenden Kredite, so beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Nachtragskredite. |
2 | Er unterbreitet der Bundesversammlung die Anträge auf Nachtragskredite periodisch. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 57 Verwaltungseinheiten - 1 Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte. |
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1 | Die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die sorgfältige, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte. |
2 | Sie dürfen nur im Rahmen bewilligter Kredite Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. Die Kredite dürfen nur für den bewilligten Zweck und für unerlässliche Bedürfnisse verwendet werden. |
3 | Verwaltet eine Verwaltungseinheit Kredite, die den Bedürfnissen mehrerer Verwaltungseinheiten dienen, so prüft sie deren Kreditbegehren auf ihre Notwendigkeit. Im Übrigen tragen die den Kredit anfordernden Verwaltungseinheiten die Verantwortung für die Bedarfsabklärung. |
4 | Grundsätzlich wird ein Vorhaben nur durch eine Verwaltungseinheit finanziert. Der Bundesrat kann Ausnahmen bestimmen. |
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz PublG Art. 9 |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 4 Vorrang der Interessen des Menschen - Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die durchgeführt wird: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die durchgeführt wird: |
a | mit Personen; |
b | an verstorbenen Personen; |
c | an Embryonen und Föten; |
d | mit biologischem Material; |
e | mit gesundheitsbezogenen Personendaten. |
2 | Es ist nicht anwendbar auf Forschung: |
a | an Embryonen in vitro nach dem Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 20033; |
b | mit anonymisiertem biologischem Material; |
c | mit anonym erhobenen und anonymisierten gesundheitsbezogenen Daten. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die durchgeführt wird: |
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1 | Dieses Gesetz gilt für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers, die durchgeführt wird: |
a | mit Personen; |
b | an verstorbenen Personen; |
c | an Embryonen und Föten; |
d | mit biologischem Material; |
e | mit gesundheitsbezogenen Personendaten. |
2 | Es ist nicht anwendbar auf Forschung: |
a | an Embryonen in vitro nach dem Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 20033; |
b | mit anonymisiertem biologischem Material; |
c | mit anonym erhobenen und anonymisierten gesundheitsbezogenen Daten. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: |
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a | Forschung: methodengeleitete Suche nach verallgemeinerbaren Erkenntnissen; |
b | Forschung zu Krankheiten: Forschung über Ursachen, Prävention, Diagnose, Therapie und Epidemiologie von physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Gesundheit des Menschen; |
c | Forschung zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers: Grundlagenforschung, insbesondere zur Anatomie, Physiologie und Genetik des menschlichen Körpers, sowie nicht auf Krankheiten bezogene Forschung zu Eingriffen und Einwirkungen auf den menschlichen Körper; |
d | Forschungsprojekt mit erwartetem direktem Nutzen: ein Forschungsprojekt, dessen Ergebnisse eine Verbesserung der Gesundheit der teilnehmenden Personen erwarten lassen; |
e | biologisches Material: Körpersubstanzen, die von lebenden Personen stammen; |
f | gesundheitsbezogene Personendaten: Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person, die sich auf deren Gesundheit oder Krankheit beziehen, einschliesslich ihrer genetischen Daten; |
g | genetische Daten: durch eine genetische Untersuchung gewonnene Informationen über ererbte oder während der Embryonalphase erworbene Eigenschaften; |
h | verschlüsseltes biologisches Material und verschlüsselte gesundheitsbezogene Personendaten: biologisches Material und Daten, die mit einer bestimmten Person über einen Schlüssel verknüpft sind; |
i | anonymisiertes biologisches Material und anonymisierte gesundheitsbezogene Daten: biologisches Material und gesundheitsbezogene Daten, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand auf eine bestimmte Person zurückgeführt werden können; |
j | Kind: minderjährige Person bis zur Vollendung des 14. Altersjahres; |
k | Jugendliche oder Jugendlicher: minderjährige Person ab der Vollendung des 14. Altersjahres; |
l | ... |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 4 Vorrang der Interessen des Menschen - Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung schützen. |
|
1 | Dieses Gesetz soll Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung schützen. |
2 | Es soll zudem: |
a | günstige Rahmenbedingungen für die Forschung am Menschen schaffen; |
b | dazu beitragen, die Qualität der Forschung am Menschen sicherzustellen; |
c | die Transparenz der Forschung am Menschen gewährleisten. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung schützen. |
|
1 | Dieses Gesetz soll Würde, Persönlichkeit und Gesundheit des Menschen in der Forschung schützen. |
2 | Es soll zudem: |
a | günstige Rahmenbedingungen für die Forschung am Menschen schaffen; |
b | dazu beitragen, die Qualität der Forschung am Menschen sicherzustellen; |
c | die Transparenz der Forschung am Menschen gewährleisten. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 4 Vorrang der Interessen des Menschen - Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 4 Vorrang der Interessen des Menschen - Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 32 Bemessung der Kredite - 1 Die Kredite werden auf Grund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs festgesetzt. |
|
1 | Die Kredite werden auf Grund sorgfältiger Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs festgesetzt. |
2 | Für voraussehbare Aufwände oder Investitionsausgaben, denen bei der Aufstellung des Voranschlags die Rechtsgrundlage noch fehlt, werden die entsprechenden Kredite aufgenommen; diese bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt. |
3 | Für Massnahmen, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, ist in der Begründung des Kreditbegehrens auf die Höhe des zu erwartenden Gesamtaufwands oder der Gesamtinvestition hinzuweisen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich - 1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. |
|
1 | Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. |
2 | Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz. |
3 | Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen. |
4 | Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an. |
5 | Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.4 |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
|
1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 11 Plenarversammlung - 1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus: |
|
1 | Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus: |
a | dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates; |
b | je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone. |
2 | Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen: |
a | Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vorbehalt von deren Finanzkompetenzen; |
b | Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien; |
c | Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone; |
d | weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich - 1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. |
|
1 | Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. |
2 | Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz. |
3 | Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen. |
4 | Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an. |
5 | Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.4 |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: |
|
a | die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5; |
b | ... |
c | die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); |
d | die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; |
e | die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; |
f | die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds; |
g | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse; |
h | die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9; |
i | je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; |
j | die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil; |
k | weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
|
1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 11 Plenarversammlung - 1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus: |
|
1 | Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus: |
a | dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates; |
b | je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone. |
2 | Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen: |
a | Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vorbehalt von deren Finanzkompetenzen; |
b | Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien; |
c | Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone; |
d | weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 11 Plenarversammlung - 1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus: |
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1 | Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus: |
a | dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates; |
b | je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone. |
2 | Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen: |
a | Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vorbehalt von deren Finanzkompetenzen; |
b | Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien; |
c | Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone; |
d | weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 11 Plenarversammlung - 1 Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus: |
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1 | Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus: |
a | dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates; |
b | je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone. |
2 | Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen: |
a | Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vorbehalt von deren Finanzkompetenzen; |
b | Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien; |
c | Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone; |
d | weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
|
1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: |
|
a | die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5; |
b | ... |
c | die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); |
d | die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; |
e | die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; |
f | die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds; |
g | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse; |
h | die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9; |
i | je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; |
j | die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil; |
k | weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 12 Beitragsarten - (Art. 53 HFKG) |
|
1 | Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet. |
2 | Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungs- und Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann. |
3 | In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 12 Beitragsarten - (Art. 53 HFKG) |
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1 | Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet. |
2 | Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungs- und Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann. |
3 | In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 15 Ausschüsse - 1 Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden: |
|
1 | Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden: |
a | einen ständigen Ausschuss für Fragen der Hochschulmedizin; |
b | einen ständigen Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt; |
c | weitere ständige und nichtständige Ausschüsse nach Bedarf. |
2 | Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind. |
3 | Der ständige Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt nimmt Stellung zu den Geschäften der Hochschulkonferenz nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3. |
4 | Die ständigen Ausschüsse aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin können aus eigener Initiative oder im Auftrag der Hochschulkonferenz zu einzelnen gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Entwicklungen Stellung nehmen und Anträge stellen. |
5 | Das Präsidium der Hochschulkonferenz pflegt die Beziehung zu den ständigen Ausschüssen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit ihnen durch. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 13 Festlegung der festen Beiträge - 1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
|
1 | Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
2 | Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung des Hochschulrates vom 25. Februar 20164 über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 16 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung - 1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme. |
|
1 | Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme. |
2 | Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen: |
a | des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und |
b | der Stimme des Bundes. |
3 | Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 13 Festlegung der festen Beiträge - 1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
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1 | Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
2 | Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung des Hochschulrates vom 25. Februar 20164 über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: |
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a | die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5; |
b | ... |
c | die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); |
d | die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; |
e | die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; |
f | die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds; |
g | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse; |
h | die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9; |
i | je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; |
j | die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil; |
k | weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 13 Festlegung der festen Beiträge - 1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
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1 | Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
2 | Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung des Hochschulrates vom 25. Februar 20164 über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 13 Festlegung der festen Beiträge - 1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
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1 | Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
2 | Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung des Hochschulrates vom 25. Februar 20164 über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 12 Beitragsarten - (Art. 53 HFKG) |
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1 | Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet. |
2 | Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungs- und Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann. |
3 | In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich - 1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. |
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1 | Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich. |
2 | Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz. |
3 | Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen. |
4 | Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an. |
5 | Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.4 |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: |
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a | die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5; |
b | ... |
c | die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); |
d | die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; |
e | die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; |
f | die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds; |
g | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse; |
h | die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9; |
i | je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; |
j | die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil; |
k | weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 20 Zahlungsrahmen - 1 Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben. |
|
1 | Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben. |
2 | Zahlungsrahmen können insbesondere dann festgesetzt werden, wenn Zusicherungen und Zahlungen in das gleiche Jahr fallen, ein Ermessensspielraum besteht und gleichzeitig eine längerfristige Ausgabensteuerung geboten ist. |
3 | Der Zahlungsrahmen stellt keine Kreditbewilligung dar. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: |
|
a | die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5; |
b | ... |
c | die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); |
d | die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; |
e | die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; |
f | die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds; |
g | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse; |
h | die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9; |
i | je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; |
j | die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil; |
k | weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 63a Hochschulen - 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
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1 | Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. |
2 | Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. |
3 | Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. |
4 | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben schliessen Bund und Kantone Verträge ab und übertragen bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe. Das Gesetz regelt die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, und legt die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination fest. |
5 | Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele nicht, so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen. Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung zwischen den Hochschulen in besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme - Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: |
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a | die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung, Forschung und Innovation5; |
b | ... |
c | die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); |
d | die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; |
e | die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; |
f | die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds; |
g | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Innosuisse; |
h | die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschaftsrats9; |
i | je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; |
j | die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil; |
k | weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 4 Vorrang der Interessen des Menschen - Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 5 Wissenschaftlich relevante Fragestellung - Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn eine wissenschaftlich relevante Fragestellung gegeben ist: |
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a | zum Verständnis von Krankheiten des Menschen; |
b | zum Aufbau und zur Funktion des menschlichen Körpers; oder |
c | zur öffentlichen Gesundheit. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 6 Nichtdiskriminierung - 1 Niemand darf im Rahmen der Forschung diskriminiert werden. |
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1 | Niemand darf im Rahmen der Forschung diskriminiert werden. |
2 | Ohne triftige Gründe darf insbesondere bei der Auswahl der Personen für die Forschung keine Personengruppe übermässig in die Forschung einbezogen oder von der Forschung ausgeschlossen werden. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 7 Einwilligung - 1 Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung eingewilligt oder nach entsprechender Information von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. |
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1 | Forschung am Menschen darf nur durchgeführt werden, wenn gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes die betroffene Person nach hinreichender Aufklärung eingewilligt oder nach entsprechender Information von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. |
2 | Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jederzeit ohne Begründung verweigern oder widerrufen. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 23 Forschungsprojekte mit Jugendlichen - 1 Ein Forschungsprojekt mit oder ohne erwarteten direkten Nutzen darf mit urteilsfähigen Jugendlichen nur durchgeführt werden, wenn: |
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1 | Ein Forschungsprojekt mit oder ohne erwarteten direkten Nutzen darf mit urteilsfähigen Jugendlichen nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die oder der Jugendliche nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt hat; und |
b | die gesetzliche Vertretung nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt hat, sofern das Forschungsprojekt mit mehr als minimalen Risiken und Belastungen verbunden ist. |
2 | Ein Forschungsprojekt mit erwartetem direktem Nutzen darf mit urteilsunfähigen Jugendlichen nur durchgeführt werden, wenn: |
a | die gesetzliche Vertretung nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt hat; und |
b | die oder der Jugendliche die Forschungshandlung durch Äusserungen oder entsprechendes Verhalten nicht erkennbar ablehnt. |
3 | Ein Forschungsprojekt ohne erwarteten direkten Nutzen darf mit urteilsunfähigen Jugendlichen nur durchgeführt werden, wenn es zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2: |
a | nur mit minimalen Risiken und Belastungen verbunden ist; und |
b | wesentliche Erkenntnisse erwarten lässt, die Personen mit derselben Krankheit oder Störung oder in demselben Zustand längerfristig einen Nutzen bringen können. |
SR 810.30 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) - Humanforschungsgesetz HFG Art. 4 Vorrang der Interessen des Menschen - Interesse, Gesundheit und Wohlergehen des einzelnen Menschen haben Vorrang gegenüber den Interessen der Wissenschaft und der Gesellschaft. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 1 Zweck und Gegenstand - 1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. |
|
1 | Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. |
2 | Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für: |
a | die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe; |
b | die Qualitätssicherung und die Akkreditierung; |
c | die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs; |
d | die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; |
e | die Gewährung der Bundesbeiträge. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 1 Zweck und Gegenstand - 1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. |
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1 | Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. |
2 | Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für: |
a | die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe; |
b | die Qualitätssicherung und die Akkreditierung; |
c | die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs; |
d | die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; |
e | die Gewährung der Bundesbeiträge. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 1 Zweck und Gegenstand - 1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. |
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1 | Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs. |
2 | Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für: |
a | die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe; |
b | die Qualitätssicherung und die Akkreditierung; |
c | die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs; |
d | die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; |
e | die Gewährung der Bundesbeiträge. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung - 1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung. |
|
1 | Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung. |
2 | Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 25 Finanzen - 1 Die Bundesversammlung setzt die Aufwände und die Investitionsausgaben mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen fest.35 Sie beschliesst über neue oder nicht beanspruchte laufende Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab. |
|
1 | Die Bundesversammlung setzt die Aufwände und die Investitionsausgaben mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen fest.35 Sie beschliesst über neue oder nicht beanspruchte laufende Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen mit dem Voranschlag und seinen Nachträgen oder mit besonderen Beschlüssen. Sie nimmt die Staatsrechnung ab. |
2 | Sie wählt dafür die Form des einfachen Bundesbeschlusses. |
3 | Sie legt in Kreditbeschlüssen den Zweck und die Höhe der Kredite fest. Ausserdem kann sie darin die Rahmenbedingungen der Kreditverwendung, den zeitlichen Ablauf der Projektverwirklichung und die Berichterstattung durch den Bundesrat näher regeln.36 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 414.20 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) - Hochschulförderungsgesetz HFKG Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung - 1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
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1 | Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. |
2 | Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. |
3 | Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit. |
4 | Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Hochschulkonferenz. |
5 | Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 12 Beitragsarten - (Art. 53 HFKG) |
|
1 | Die Grundbeiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet. |
2 | Ausnahmsweise können die Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag die Erfüllung der vom Bund anerkannten öffentlichen Bildungs- und Forschungsleistungen nicht gewährleisten kann. |
3 | In der Verfügung über die Beitragsberechtigung legt der Bundesrat die Beitragsart fest. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
SR 414.201 Verordnung vom 23. November 2016 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) V-HFKG Art. 13 Festlegung der festen Beiträge - 1 Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
|
1 | Für die Festlegung des festen Beitrags massgebend sind die tatsächlichen Betriebsaufwendungen für diejenigen Aufgaben, für die der Bundesrat die Institution als beitragsrechtlich anerkannt hat. |
2 | Im Übrigen richtet sich die Festlegung der festen Beiträge nach der Verordnung des Hochschulrates vom 25. Februar 20164 über die Gewährung von festen Beiträgen an Hochschulinstitutionen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |