Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6241/2018

Urteil vom 10. Juli 2020

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Grégory Sauder,

Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 27. Januar 2015 und sei zunächst auf dem Luftweg nach Sharjah (Dubai) gereist, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Danach sei er über den Flughafen E._______ auf dem Luftweg am 27. oder 28. März 2015 mit einem gefälschten Pass in die Schweiz eingereist. Am 30. März 2015 stellte er ein Asylgesuch. Am 15. April 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt (A7/13). Am 15. Oktober 2015 wurde die Anhörung durchgeführt (A16/20) und am 25. November 2015 fand eine ergänzende Anhörung statt (A18/14).

In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei in B._______ geboren und sei danach bis zum Jahr 2003 bei seinen Eltern in C._______, Jaffna/Nordprovinz, aufgewachsen, wo seine Familie heute noch lebe. Von 2003 bis zu seiner Ausreise im Januar 2015 habe er sich an verschiedenen Orten in B._______ aufgehalten, mit Ausnahme einer Unterbrechung von 2009 bis 2013 (Aufenthalt in D._______). Er habe als (...) gearbeitet.

Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, er sei 2008 von einer militärischen Hilfseinheit der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und für militärische Hilfsdienste eingesetzt worden. Bei Kriegsende sei sein älterer Bruder, ein LTTE-Kämpfer, von den Zivilisten getrennt worden und seither verschollen. Er selbst sei nach Kriegsende von seiner Schwester aus einem Internierungslager freigekauft und bei einem Priester in D._______ untergebracht worden. Im Jahr 2012 sei er auf einer Reise zu seinen Eltern von der Armee kontrolliert, verhört und geschlagen worden. Nach der Rückkehr an seinen alten Wohnort bei seiner Grossmutter in B._______ sei er von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) zu seiner Vergangenheit befragt und geschlagen worden, wobei er seine Tätigkeiten für die LTTE verheimlicht habe. Man habe ihm damit gedroht, er werde noch in ihre Hände fallen. Im November 2013 sei er beschuldigt worden, eine LTTE-Flagge aufgehängt zu haben, woraufhin ihm für die Dauer von zehn bis fünfzehn Tagen eine Unterschriftspflicht auferlegt worden sei. Ende 2014 habe er mit seiner Familie und anderen Betroffenen an einer Protestaktion gegen die Beschlagnahmung von Grundstücken teilgenommen. Mit seiner Mutter habe er Ende 2014 im Rahmen einer Untersuchungskommission nach seinem verschwundenen Bruder gesucht, wobei die Behörden erstmals darüber Kenntnis erlangt hätten, dass er selbst auch bei den LTTE gewesen sei. Er sei am 4. oder 5. Januar 2015 im Civil Office des Armeecamps 15 bis 20 Minuten lang verhört und wieder freigelassen worden, da seine Mutter dagegen protestiert habe. Am 7. Januar 2015 sei er in seinem Tuk-Tuk auf der Strasse durch einen ehemaligen LTTE-Polizisten, der für die Regierung arbeite, bedroht und von zwei Motorrädern verfolgt worden, woraufhin er sich versteckt, geheiratet und seine Ausreise organisiert habe. Danach hätten Fremde vor dem Haus seiner Grossmutter nach ihm Ausschau gehalten und seine Ehefrau sei von der Armee befragt worden.

Zur Stützung seiner Angaben legte er beglaubigte Kopien seiner Geburtsurkunde und derjenigen seiner Frau, seine Heiratsurkunde, einen Ausschnitt aus einem Youtube-Video über eine Demonstration, einen handschriftlichen Brief, eine Kopie des Totenscheins seines Bruders, ein Foto seiner Grossmutter samt medizinischen Angaben zu ihrem Gesundheitszustand, einen Brief eines Pfarrers, einen Zeitungsartikel vom 29. September 2015, Kopien der Geburtsurkunden seiner Eltern, ein medizinisches Attest vom 17. März 2012 sowie ein Röntgenbild vom 14. März 2013 vor.

B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 - eröffnet am 2. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Mit Eingabe vom 1. November 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er unter Vorlage einer Unterstützungsbestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Bestellung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.

Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er ein Foto von Soldaten (Beilage 4), eine Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsartikels über eine Demonstration (Beilage 5), Fotos von einem Tuk-Tuk (Beilage 6), ein «Acknowledgement of Complaint» der Polizei vom 15. Mai 2018 mit fremdsprachigen Kopien von Protokollen (Beilage 7), die Kopie des Visums seines Bruders für E._______ (Beilage 8), einen fremdsprachigen Zeitungsbericht (Beilage 9), HEKS-Kurzberichte (Beilage 10) und einen Ersatz für einen Führerausweis mit Datum vom 15. Oktober 2012 (Beilage 11) zu den Akten.

D.
Mit Eingabe vom 8. November 2018 gelangten weitere Beweismittel zu den Akten (Arztbericht vom 30. Oktober 2018 mit der Diagnose (...), Original des Zeitungsartikels über eine Demonstration, eine Übersetzung des Briefes des Beschwerdeführers an das SEM datierend vom 22. Juni 2015 [vgl. A19/5] sowie Übersetzungen von Polizeiprotokollen [vgl. Beschwerdebeilagen 7]).

E.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift sowie zu den eingereichten Beweismitteln und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

F.
Mit Replik vom 13. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest und reichte eine Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsausschnitts sowie ein Foto, das ihn vor einer Gedenktafel zeigt, zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Gefährdungssituation wegen seiner vergangenen LTTE-Unterstützung glaubhaft zu machen. Die Unterstützungstätigkeiten für die LTTE seien zwar glaubhaft wie auch die geltend gemachten Kontakte mit den Behörden bis zum Ende des Jahres 2014. Es sei aber nicht glaubhaft, dass er Anfang 2015 - nachdem die Behörden im Zuge seiner Suche nach dem vermissten Bruder von seinen Hilfsdiensten für die LTTE erfahren hätten - einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen sei, da er nach dem Verhör wieder freigelassen worden sei. In diesem Kontext seien auch die geltend gemachte Verfolgungsjagd, welche angeblich wenige Tage danach stattgefunden habe, sowie die intensive Suche nach ihm unglaubhaft. Angesichts der Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden sei nicht nachvollziehbar, dass ihn das CID und die Armee freigelassen hätten, obwohl sie seinen Angaben zufolge vom Vorliegen detaillierter Kenntnisse zu den Aktivitäten der LTTE ausgegangen seien. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum Verbleib seines Passes gemacht. In der BzP habe er gesagt, sein Pass sei ihm im Zuge der Befragung nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2013 abgenommen worden, anlässlich der ersten Anhörung machte er hingegen geltend, sein Pass sei 2009 von einem Schlepper einbehalten worden. Auf Vorhalt seiner vorangegangenen Aussagen habe er sein Vorbringen dahingehend korrigiert, dass ihm im Jahr 2013 eine Kopie des Passes abgenommen worden sei. Schliesslich falle auch ins Gewicht, dass seine Vorbringen über die Abläufe nach der geltend gemachten Verfolgungsjagd weitgehend substanzlos geblieben seien. Die vorgelegten Beweismittel reichten nicht aus, seine Angaben zur Verfolgungsjagd und zur beharrlichen Suche nach ihm glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen sei die Verfolgung durch das CID und die Armee, welche den Ausreisegrund darstelle, nicht glaubhaft gemacht worden.

4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es sei ein Verfolgungsinteresse von asylrelevantem Ausmass gegeben. Anlässlich der Nachforschungen zum Verbleib seines Bruders sei der Beschwerdeführer als LTTE-Mitglied überführt worden und nur aufgrund des Protestes seiner Mutter wieder freigekommen. Beim Verlassen des Armeecamps sei er mit den Worten, «du kannst jetzt gehen, aber wir werden schon mit dir abrechnen, wir wissen alles», bedroht worden. Nur wenige Tage später sei er von Armeeangehörigen verfolgt worden. Die detailliert, lebendig und kohärent beschriebene Verfolgungsjagd sei auch im Lichte der jüngsten Ereignisse zu betrachten. Die Armee habe ihn nach dem Verschwinden im Haus der Grossmutter gesucht. Seine Ehefrau sei immer wieder von Armeeangehörigen aufgesucht, verhört und bedroht worden, was durch ein Foto, das Soldaten vor dem Haus seiner Frau zeige, belegt werde. Im Weiteren habe er in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, weshalb ein Zeitungsartikel samt Bild, auf dem er bei einer Demonstration in Genf zu sehen sei, eingereicht werde. Im Jahr 2018 sei sein Bruder, der ihm sehr ähnlich sehe, in der Nähe des Wohnortes des Beschwerdeführers angegriffen worden, indem sein Tuk-Tuk mit einer Eisenstange beschädigt worden sei. Zum Beweis lege er Fotos des Tuk-Tuks, die Anzeige bei der Polizei und das Visum seines Bruders, der sich aus Furcht nach E._______ begeben habe, vor. Einen Tag darauf sei ein guter Freund ermordet worden, wie sich einem beigelegten Zeitungsartikel entnehmen lasse. Zusammen mit den früheren Berührungen mit Sicherheitsbehörden (Internierung, Verhör im Jahr 2012, Befragung im Armee-Camp an seinem Wohnort im Frühjahr 2013, Beschlagnahmung von persönlichen Effekten und Meldepflicht nach dem Verdacht des Fahnenhissens Ende 2013) sei von einem Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszugehen. Er sei ohne Rehabilitierung aus dem Internierungslager freigekommen und den Behörden sei bekannt, dass er über Waffen der LTTE Bescheid wisse. Auch habe das SEM seine Vorbringen zur Verfolgungsjagd und zur Flucht zu Unrecht als unglaubhaft gewertet. Die Motorräder, die ihn verfolgt hätten, hätten aufgrund der Menschenmenge ihre Fahrt verlangsamt, weshalb sie den Beschwerdeführer zeitweise aus den Augen verloren hätten. Es sei ausserdem dämmrig gewesen und habe geregnet. Das SEM habe es verabsäumt, diesbezügliche Ergänzungsfragen zu stellen. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, wie er die Organisation der Ausreise und die Ausreise selbst hätte ausführlicher beschreiben sollen, weshalb von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei. Zudem seien seine exilpolitischen Aktivitäten als flüchtlingsrelevant einzustufen. Er sei bei Demonstrationen durch das
Ausrufen von Sprechchören in Erscheinung getreten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde der Beschwerdeführer anhand des vorgelegten Zeitungsartikels, in dem er abgebildet sei, als Regimegegner identifiziert und auf einer Watch-List registriert. Abschliessend sei auch seine illegale Ausreise als erwiesen anzusehen. Die widersprüchlichen Angaben zum Verbleib des Passes seien ihm aufgrund einer (...) mit Schlafstörungen, die sein Konzentrations- und Erinnerungsvermögen beeinträchtigt hätten, nachzusehen. Deshalb habe er Details, die ihm unwichtig erschienen seien, durcheinanderbringen können. Seine Asylvorbringen wichen jedoch in den wesentlichen Punkten nicht voneinander ab. Er sei illegal ausgereist, trage sichtbare Narben, habe wegen eines angesetzten Gerichtstermins gemäss dem Dokument der Verkehrspolizei (Beschwerdebeilage 7) mit einem Eintrag auf einer Stop- oder Watch-List zu rechnen. Seine Verbindung zu den LTTE sei offensichtlich, nach seiner Rückkehr würde er wegen seiner Vergangenheit ins Visier der Behörden geraten. Entgegen den Ausführungen des SEM würden bei ihm gleich mehrere Risikofaktoren vorliegen. Er sei in Sri-Lanka mehrmals von Armeemitgliedern und CID-Beamten festgehalten, verhört und misshandelt worden und zwar jedes Mal wegen des Verdachts der aktiven Unterstützung des bewaffneten Kampfes der LTTE. Auch sei er bereits einmal einer Meldepflicht unterstellt worden. Selbst wenn den Verfolgungshandlungen im Jahr 2015 kein Glauben geschenkt werde, sei er bereits mehrmals mit den Behörden in Kontakt gewesen, was auf eine drohende Verfolgung hinweise. Auch sei er bereits in Sri Lanka politisch aktiv gewesen und habe sich an einer Protestaktion gegen die Beschlagnahmung von Grundstücken beteiligt. Seit dem Fluchtversuch im Jahr 2009 besitze er keinen Reisepass mehr, er trage Narben und sei somit eindeutig gefährdet.

4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Anhand der Fotografie von Soldaten, die sich vor dem Haus der Ehefrau versammelt hätten, sei nicht erkennbar, warum sie sich dort aufgehalten hätten. Das Foto könne daher nicht als Beweis für die Suche nach dem Beschwerdeführer betrachtet werden. Aus den Beweismitteln betreffend den Angriff auf das Tuk-Tuk gehe hervor, dass es sich um einen strafrechtsrelevanten Vorfall handle, den der Bruder des Beschwerdeführers zur Anzeige habe bringen können. Deshalb sei jedoch nicht davon auszugehen, es bestehe eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder ein Politmalus. Es sei konsequent, dass die Information über die Anzeige auch an den Beschwerdeführer gelangt sei, da es sich den Belegen zufolge um sein Tuk-Tuk gehandelt habe, das beschädigt worden sei. Auch aus dem Zeitungsartikel über die Tötung seines Freundes könne nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei in Gefahr, da die Umstände des Falles nicht mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden könnten.

4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das Foto, auf dem Soldaten vor dem Haus seiner Ehefrau abgebildet seien, sei ein Indiz für die anhaltende Suche nach ihm und als solches im Rahmen seiner glaubhaften Aussagen zu würdigen. Das SEM verkenne zudem die Flüchtlingsrelevanz des Angriffs auf das Tuk-Tuk. Seinem Bruder sei dabei nämlich klar geworden, dass er mit ihm (dem Beschwerdeführer) verwechselt worden sei, weshalb der Bruder aus Furcht das Land verlassen habe. Aus den vorgelegten Dokumenten der Polizei sei ersichtlich, dass er (der Beschwerdeführer) vorgeladen worden sei. Da er nicht zur gerichtlichen Befragung erschienen sei, sei davon auszugehen, dass er auf einer Stop-List aufgeführt werden könne. Beim Freund, dessen Ermordung aus dem vorgelegten Zeitungsartikel hervorgehe, handle es sich um das LTTE-Mitglied «F._______», den er im Rahmen der Anhörung erwähnt habe. Er sei aus den gleichen Gründen wie sein Freund gefährdet. Weil sich der Mord zu dem Zeitpunkt ereignet habe, als der Angriff auf das Tuk-Tuk stattgefunden habe - weshalb auch sein Aufenthalt zu vermuten gewesen sei - könne der Freund im Zusammenhang mit ihm umgebracht worden sein. Im Weiteren habe er sein exilpolitisches Engagement ausgebaut, weshalb mit der Replik ein Foto vorgelegt werde, das ihn (den Beschwerdeführer) vor einer Gedenktafel mit verstorbenen LTTE-Mitgliedern zeige. Der Umstand, dass er eine Vergangenheit bei den LTTE aufweise, nie rehabilitiert sowie bereits mehrfach zu seiner Vergangenheit befragt worden sei und zudem in der Schweiz seine Sympathien für die LTTE in politischen Aktivitäten zeige, lasse ihn eindeutig als Staatsfeind der sri-lankischen Regierung erscheinen.

5.

5.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, das SEM habe die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht einzeln gewürdigt, weshalb es einen wichtigen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs verletzt habe. Konkret wurde geltend gemacht, es fehlten Ausführungen zum vorgelegten Totenschein des Bruders, zum Schreiben des Pfarrers und zum ärztlichen Attest vom März 2012. Mit den genannten Beweismitteln wurden Gegebenheiten untermauert, die das SEM in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt aufgeführt und in den Erwägungen für glaubhaft befunden hat. Das SEM hat die Dokumente zu den Akten genommen und die damit zusammenhängenden Beweisthemen in der angefochtenen Verfügung ausführlich behandelt (Umstände der Ausstellung des Totenscheins, Aufenthalt beim Pfarrer in D._______, Vorfall von 2012, bei dem er von Armeeangehörigen befragt und geschlagen wurde). Aus der Verfügung geht klar hervor, dass das SEM die geltend gemachten Sachverhaltselemente für glaubhaft befunden hat. Das SEM muss dabei nicht auf jedes einzelne Beweismittel eingehen, um seiner Begründungspflicht nachzukommen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

5.2 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Überein-stimmung mit dem SEM festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfälle bis Ende 2014 aufgrund der fehlenden Intensität nicht als asylrelevant einzustufen sind und der angebliche Ausreisegrund des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2015 den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu genügen vermag.

5.2.1 Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, sind zwar die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die einzelnen Vorfälle bis zum Ende des Jahres 2014 glaubhaft. Festzuhalten ist aber, dass die von ihm geschilderte Behandlung nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung aufweist und sich daraus auch nicht die notwendige Aktualität ergibt. Zwar stand er mehrfach mit den Behörden in Kontakt. Die Vorbringen, der Beschwerdeführer sei einmal im Jahr 2012 im Zuge der Kontrolle eines Reisebusses überprüft, verhört und geschlagen worden, und die Angaben, dass er auch im Jahr 2013 - nach seiner Rückkehr nach B._______ - in einem Armeecamp zu seinen LTTE-Verbindungen befragt und geschlagen worden sei, sind glaubhaft und jeweils bestätigt durch ein ärztliches Attest aus dem Jahr 2012 und eine Röntgenaufnahme aus dem Jahr 2013 (vgl. A16/10 F59 f.; A16/13 F81 f.; A19/14). Ferner bestätigt der vorgelegte Totenschein (vgl. A19/6) seine Aussagen zu den Umständen der Suche nach seinem vermissten Bruder im Jahr 2014 (vgl. A16/15 F101 ff.), woraufhin er gemäss eigenen Angaben Anfang 2015 erneut zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden sei (vgl. A16/17 F116 ff.). Bei all diesen Vorfällen ist aber erkennbar, dass er von den Behörden nach jeder Befragung noch am gleichen Tag und ohne weiteres Nachspiel nach Hause entlassen wurde. Auch ist sein Vorbringen, im Jahr 2013 aufgrund des Verdachts, eine LTTE-Flagge gehisst zu haben, für mehrere Tage einer Unterschriftspflicht unterlegen zu sein, glaubhaft. Die Meldepflicht dauerte aber nur zehn bis fünfzehn Tage an (vgl. A16/12 F75). Daraus lässt sich ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass die Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden von geringer Intensität gewesen sind und diesen Elementen vorliegend auch kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden kann. Schliesslich blieb auch die Demonstration, an der er gemeinsam mit seinen Eltern und anderen Familien gegen die Beschlagnahmung von Grundeigentum teilgenommen hat, für den Beschwerdeführer weitgehend folgenlos, auch wenn Armeeangehörige danach verbal ihr Missfallen darüber geäussert haben (vgl. A18/6 F37 f.)

5.2.2 Wie bereits erwähnt, gab der Beschwerdeführer weiter an, am 3. oder 4. Januar 2015 anlässlich der Suche nach dem vermissten Bruder aufgrund von Verdachtsmomenten von seiner Mutter getrennt und 15 bis 20 Minuten verhört worden zu sein. Nach einer halben Stunde habe er seinen Aussagen zufolge das Armeecamp wieder verlassen können (vgl. A16/17 F116 ff.). Auch wenn er in diesem Verhör - wie er in der Beschwerde vorbringt - nach seiner Vergangenheit befragt und ihm Fotos von Personen, die er habe identifizieren müssen, gezeigt worden sein sollen, hat er die Aufnahme eines Protokolls oder eines Geständnisses nicht einmal ansatzweise erwähnt. Es ist aufgrund des Behördenverhaltens als unwahrscheinlich anzusehen, dass er als Träger relevanter Informationen betrachtet wurde. An dieser Einschätzung ändert sich nichts, selbst wenn die anwesenden Armeeangehörigen und CID-Beamten erst zu diesem Zeitpunkt über seine LTTE-Hilfsdienstleistungen von 2008/2009 Kenntnis erlangt und erfahren haben sollten, dass er im Jahr 2009 aus einem Internierungslager freigekauft worden sei. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass die Armee glaube, er habe relevante Informationen, gab er an, von jemandem identifiziert und verraten worden zu sein (vgl. A18/5 F33). In diesem Punkt lassen seine Aussagen aber auch den Schluss zu, dass seine LTTE-Hilfsdienste bereits wesentlich früher im Raum standen. So gab er an, bereits nach seiner Rückkehr im Jahr 2013 als Informationsträger verdächtigt und geschlagen worden zu sein (vgl. A16/13 F81; A18/4 F17).

5.2.3 Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgungsjagd vom 7. Januar 2015 unplausibel ist. Sein Ausreisegrund, nämlich die intensive Suche nach ihm, die sich gemäss seinen Angaben erst wenige Tage nach dem Verhör manifestiert habe und - trotz seiner behördlich bekannten Wohnadresse - zu einer umständlichen Verfolgungsjagd auf einer Landstrasse und durch ein Wohngebiet geführt habe, ist unglaubhaft. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, ist auch die Schilderung, er habe mit einem Tuk-Tuk zwei Motorräder der Armee abschütteln und unbemerkt sein Fahrzeug unter einer Plane verstecken können, nicht nachvollziehbar (vgl. A18/2 F7). Daran vermögen auch Details, wie die beschwerdeweisen Zusatzangaben über Regen, Dämmerung und Menschenansammlungen nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist die Version der Vorinstanz, wonach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise vom 27. Januar 2015 von den sri-lankischen Behörden nichts zu befürchten hatte, als zutreffend anzusehen.

5.2.4 Dieser Eindruck verstärkt sich durch seine widersprüchlichen Angaben zum Verbleib seines Passes. Zwar können unterschiedliche Angaben zu Details aufgrund der mittels Attest dargelegten (...) des Beschwerdeführers wegen Konzentrationsschwierigkeiten nachgesehen werden. Entgegen seinen Beschwerdevorbringen ist aber nicht davon auszugehen, der Verbleib seines Passes sei für ihn nur ein unwichtiges Detail gewesen, weshalb es erklärbar sei, dass er den Zeitpunkt seines Passverlustes durcheinandergebracht habe. An mehreren Stellen der BzP widersprechen seine Aussagen jenen in der Anhörung. So brachte er nicht nur vor, erst im Jahr 2013 sei ihm der Pass von der Armee abgenommen worden (vgl. A7/9), er sagte auch ausdrücklich, im Jahr 2009, nachdem sein erster Ausreiseversuch nicht geklappt habe, habe er den Pass vom Schlepper wieder zurückbekommen (vgl. A7/5 F2.05). In diametralem Widerspruch dazu steht die Aussage in der Anhörung, im Jahr 2009 sei sein Pass von seinem damaligen Schlepper einbehalten worden (vgl. A16/4 F16). Im Weiteren kann er nicht nur auf den Tag genau das Ausstellungs- und Ablaufdatum nennen (vgl. A7/6 F4.02), der Pass hat auch für ihn bis ins Jahr 2014 nachweislich bei diversen Versuchen, auszureisen, eine Rolle gespielt (vgl. A7/5 F2.05), weshalb nicht glaubhaft ist, bei seinem Verbleib handle es sich um ein unwichtiges Detail. Der Beschwerdeführer muss sich aufgrund der angeführten Ungereimtheiten entgegenhalten lassen, dass keine seiner Versionen über den Verbleib seines Passes glaubhaft ist. Feststellbar ist hingegen, dass er im Jahr 2014 mit dem angeblich 2009 oder 2013 verlorenen Pass bei diversen Botschaften versucht hat, ein Schengen-Visum zu erhalten, und hierfür seine Fingerabdrücke abgegeben hat (vgl. drei EURODAC Treffer vom 31.März 2015 betreffend Visa-Anträge, wobei die Antragsnummern auf einen ersten Antrag vom Mai 2014 und auf einen zweiten Antrag vom Juni 2014 bei der (...) Botschaft schliessen lassen und ein dritter Antrag vom Jahr 2014 der Antragsnummer zufolge für (...) gestellt wurde [vgl. A5/2 und A6/2, Meldungen CS-VIS 1-3], jeweils mit seinem sri-lankischen Pass [Pass Nr. {...}, Ausstellungs- und Ablaufdatum {...}]). Eigenen Angaben zufolge war er schliesslich im Jahr 2014 bereits im Besitz eines Visums für ein arabisches Land, in dem er jedoch nicht leben wollte (vgl. A7/5 F2.05). Auf Vorhalt erklärte er, ihm sei im Jahr 2013 von der Armee lediglich eine Kopie des Passes abgenommen worden und der Pass sei seit 2009 beim Schlepper geblieben (vgl. A18/7 F52 f.). Diese Angaben reichen nicht aus, die erheblichen Zweifel an seiner geltend gemachten illegalen Ausreise auszuräumen. Nach dem Gesagten ist es unglaubhaft, dass er im Ausreisezeitpunkt als Träger
relevanter Informationen auf dem Radar der Behörden stand.

5.2.5 In diesem Zusammenhang sind auch die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des SEM zu sehen, die Ausreisegründe des Beschwerdeführers seien konstruiert, da er den knapp dreiwöchigen Aufenthalt und die Geschehnisse in der Zeit nach der angeblichen Verfolgungsjagd bis zur Ausreise stereotyp und ohne grosse Betroffenheit geschildert habe (vgl. A18/3 F7 f.). Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift kann darin, dass es ihm dank der Vorlage anderer Dokumente beim SEM gelungen ist, seine Identität nachzuweisen, kein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Ausreise gesehen werden.

5.2.6 Da der Ausreisegrund des Beschwerdeführers unglaubhaft ist, entbehrt auch die geltend gemachte Suche nach ihm jeder Grundlage. Das Foto, das seine Ehefrau von zwei Soldaten gemacht hat, ist kein Indiz für ein anhaltendes Interesse an ihm, da daraus der Grund für den Aufenthalt der Soldaten auf der Strasse vor dem Haus nicht ersichtlich wird. Es ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass seine Frau seinetwegen behelligt worden sei. Auch lassen die Angaben, Fremde seien vor dem Haus seiner Grossmutter hin- und hergefahren, nicht auf eine Suche nach ihm schliessen (vgl. A18/3 F15 f.). Beim Vorbringen, die Polizei sei später noch in das Haus der Grossmutter gekommen, vermochte der Beschwerdeführer nicht anzugeben, was der Grund hierfür gewesen sei (vgl. A18/10 F86). Ebenso wenig geht aus dem im Jahr 2018 bei der Polizei zur Anzeige gebrachten Angriff auf seinen Bruder durch Unbekannte hervor, dass dem Beschwerdeführer deshalb wegen seiner Aktivitäten von 2008 bis 2009 in einer Hilfseinheit der LTTE Nachteile drohten. Auch die Vorladung an den Bruder nach dem Angriff auf das Tuk-Tuk vom Jahr 2018, lässt den Schluss nicht zu, der Beschwerdeführer stehe im Verdacht. Aus der Übersetzung des Polizeiprotokolls geht lediglich hervor, dass sein Bruder Anzeige gegen unbekannt erstattet habe und die Polizei Zeugen suche (vgl. Beilagen der Beweismitteleingabe vom 8. November 2018). Auch ist der Tod des Freundes durch nichts mit dem Beschwerdeführer in Verbindung zu bringen. Es erstaunt auch, dass er dessen Namen in der Anhörung mit «G._______» angegeben hat (vgl. A16/13 F86), obwohl der Freund laut Replik «F._______» heisse (offenbar als Abkürzung für den im Zeitungsartikel aufgeführten Namen «H._______»). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorbringen, seine Schwiegereltern seien aufgrund des Berufs oder der Kaste gegen die Heirat mit seiner Frau (vgl. A18/11 F90 f.), nicht asylrelevant sind.

5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines entsprechenden Risikoprofils Gefahr drohe.

5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Risikofaktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend werden etwa eine Eintragung in der "Stop-List" (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl. ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5).

5.3.2 Der Beschwerdeführer war selbst nie Kämpfer der LTTE, sondern unterstützte diese, indem er von 2008 bis 2009 militärische Hilfsdienste leistete (vgl. A7/8, A16/7 F 47, A18/4 F19: Minen suchen, Grenzen bewachen, Bunker ausheben, Essen bringen). Daraus lässt sich kein Risikoprofil begründen. Die Tatsache, dass ein Familienmitglied ehemaliger LTTE-Kämpfer gewesen und verschollen ist beziehungsweise für tot erklärt wurde, reicht ebenso wenig aus, eine Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen. Zwar kann festgehalten werden, dass er bereits Ziel staatlicher Massnahmen wurde, wenn auch in einem nicht sonderlich intensiven Rahmen, da er jeweils am selben Tag wieder freigelassen wurde (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Vorliegend ist aber insbesondere sein Ausreisegrund unglaubhaft (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Seine Angaben im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene, er werde in politischer Hinsicht vom Heimatstaat als gefährlich eingestuft, hat er nicht zu untermauern vermocht. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, reicht auch in diesem Punkt die Tatsache, dass er in die Schweiz ausgereist und sich hier als einfacher Unterstützer an Demonstrationen beteiligt hat, nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus.

5.3.3 Gemäss Praxis vermögen exilpolitische Aktivitäten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).

Der Beschwerdeführer brachte in der Zweitanhörung vor, er sei einmal zu einer Demonstration nach Genf gereist. Er habe bei dieser Demonstration - wie alle anderen auch - ein Schild getragen. Er habe an Sprechchören teilgenommen und ausgerufen, was man ihm aufgetragen habe, woraufhin andere ihm nachgesprochen hätten. Von dieser Demonstration seien Videos im Internet veröffentlicht worden, auf welchen er zu sehen sei (vgl. A18 F40, F67 ff.). Im Weiteren brachte er vor, als Teilnehmer dieser Demonstration auf einem Bildausschnitt einer sri-lankischen Zeitung erkennbar zu sein (vgl. Beschwerdeschrift S.11). Anlässlich seiner Anhörung und mit der Beschwerdeeingabe reichte er als Beweismittel ein Standbild aus einem Video und Zeitungsausschnitte ein, auf denen er als Teilnehmer von einer exilpolitischen Demonstration deutlich zu erkennen ist (vgl. A19/4; Beschwerdebeilage 5). Aus dem in der Anhörung vorgelegten Brief des Beschwerdeführers geht im Weiteren hervor, dass er am 18. Mai 2015 an einer Kundgebung in Bern teilgenommen habe (vgl. A19/5 und Übersetzung des Briefes in der Beilage 3 der Beweismitteleingabe vom 8. November 2018). Replikweise legte er ein Foto vor, das ihn im Jahr 2018 anlässlich der jährlichen Gedenkfeier vor einer Gedenktafel für verstorbene LTTE-Mitglieder zeigt. Aus den Angaben und Beweismitteln ergibt sich nur ein niederschwelliges Profil, so dass der Beschwerdeführer als blosser "Mitläufer" erscheint, woraus sich keine Gefährdung ableiten lässt. Wie das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen festgehalten hat, weist allein die visuelle Erkennbarkeit von Demonstranten, die Schilder tragen und Aktivitäten ausführen, wie alle anderen Demonstranten auch, nicht bereits auf eine asylrelevante Gefährdung aufgrund des exilpolitischen Engagements hin (vgl. BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 9.3 - 9.4 und D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer deshalb von den sri-lankischen Behörden das Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus und eine Gefährdung des Einheitsstaates zugeschrieben wird.

5.3.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er auf einer Stop-List eingetragen ist. Diesbezüglich muss er sich insbesondere auf seine widersprüchlichen Angaben zum Verbleib seines Reisepasses behaften lassen, weshalb die illegale Ausreise unglaubhaft ist.

5.3.5 Die Herkunft aus dem Norden sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit temporären Reisedokumenten aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren würde, sowie Narben auf dem Unterarm und der Hüfte vermögen die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.

5.3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der diversen aufgeführten Faktoren (Herkunft aus der Nordprovinz, persönlich durchgeführte Tätigkeiten für die LTTE, in Sri Lanka aktenkundige Befragungen, fünfjährige Landesabwesenheit, Narben) im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht davon ausgegangen werden muss, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seines Profils als potenzielle Bedrohung wahrnehmen würden (vgl. E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5). Daher kann in Kumulation sämtlicher genannter Elemente nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. In Würdigung der soeben angesprochenen Elemente ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, daher nicht objektiv begründet.

5.4 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was ihm aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Ausreisegrundes nicht gelungen ist. Festzuhalten ist, dass sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst hat (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung.

Weiter ändert auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochene Verfassungskrise und das replikweise geltend gemachte verschlechterte politische Klima nichts an der Einschätzung betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen (vgl. statt vieler etwa die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2). Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Kernfamilie in C._______ Anschluss finden werde und darüber hinaus im Kontext des erweiterten Familienkreises über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimat verfüge, das ihn und seine Frau unterstützen könne, bis er eine eigene wirtschaftliche Zukunft aufgebaut habe. Die geltend gemachten medizinischen Gründe (...) liessen vorderhand keine gravierenden Einschränkungen für die tägliche Lebensführung erkennen. Vernehmlassungsweise hielt das SEM fest, aus dem Arztbericht vom 30. Oktober 2018 lasse sich betreffend die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ableiten. Gemäss gesicherten Erkenntnissen seien psychische Erkrankungen in seiner Heimat adäquat behandelbar.

7.3.3 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, von seinen Verwandten könne er sich keine Unterstützung erwarten, er pflege kaum noch Kontakt zu seinen Eltern in C._______. Im Vanni-Gebiet sei die gesundheitliche Versorgung als äusserst prekär zu bezeichnen. Dabei nahm er replikweise Bezug auf verschiedene Länderberichte über die beschränkte Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen. Im Weiteren sei die Sicherheitslage als prekär zu bezeichnen und es herrsche eine Kultur der Straflosigkeit unter Militärangehörigen, weshalb nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe vom Vanni-Gebiet aus Zugang zu medizinischer Versorgung. Zuletzt habe sich auch das politische Klima derart verschlechtert, dass der Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar einzustufen sei.

7.3.4 Im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, in welcher die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor lebt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (damals noch mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar sei, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (a.a.O., E. 13.3).

Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Sicherheitslage im Vanni-Gebiet seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 erheblich verbessert habe (vgl. a.a.O., E. 9.5.9). Die Armee sei noch präsent, werde aber nicht generell als Quelle der Unsicherheit betrachtet. Auch seien verminte Zonen klar als solche markiert, weshalb sie nicht als grosses Sicherheitsproblem gälten. Darüber hinaus sei die Infrastruktur teilweise wiederhergestellt worden, auch wenn der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität in der Bevölkerung ein Grund zur Sorge bleibe. Im Weiteren funktionierten die Einrichtungen wie Schulen und Spitäler. Die Wirtschaftslage im Vanni-Gebiet bleibe zwar prekär, eine Person, die auf familiäre beziehungsweise anderweitige Unterstützung vor Ort zurückgreifen könne und Zugang zu einer Wohnmöglichkeit habe, dürfe aber mit der Aussicht, zukünftig ihre Grundbedürfnisse zu decken, in der Lage sein, sich bei einer Rückkehr ohne grössere Schwierigkeiten dort niederzulassen. Daher könne der Vollzug der Wegweisung ins Vanni-Gebiet - unter Voraussetzung des Zugangs zu einer Wohnmöglichkeit und der ausreichenden Sicherstellung der Befriedigung der Grundbedürfnisse - nicht als unzumutbar gelten. Hingegen gelte der Wegweisungsvollzug in Hinblick auf verletzliche Personen, die der sozialen Isolation oder extremen Armut ausgesetzt wären (wie alleinstehende Frauen mit oder ohne Kinder, Personen mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder betagte Personen) als grundsätzlich unzumutbar, es sei denn, es lägen besonders begünstigende Faktoren vor.

7.3.5 Mit Beweismitteleingabe vom 8. November 2018 legte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vor, in dem ihm die Diagnose (...) gestellt wurde. Der Beschwerdeführer stehe deshalb seit 2015 in medikamentöser Behandlung, wobei er auf das zuletzt verabreichte Medikament gut anspreche. Wie das SEM in der Vernehmlassung festgehalten hat, sind im Herkunftsland des Beschwerdeführers (...) medizinisch behandelbar. Eine medikamentöse Behandlung mit (...) ist in Sri Lanka bei der I._______ grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des I._______ bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb in seiner Heimat die Fortsetzung der Medikation mit (...) nicht möglich sein soll.

Seine Angaben in der Beschwerde, nicht auf die Hilfe seiner Eltern zählen zu können, da kaum noch Kontakt bestehe, sind nicht glaubhaft. Aus der acht Tage später eingereichten Beweismitteleingabe vom 8. November 2018 geht hervor, dass sich sein Vater persönlich bei den Behörden um die Beschaffung der Beweise aus dem Jahr 2018 bemüht habe. Gemäss seinen Angaben im Rahmen der Anhörung telefoniere er mit seiner Frau, seiner Mutter und seiner älteren Schwester, seine Mutter rufe ihn auch an (vgl. A16/5 F36 ff.). Demnach ist von einem guten Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen auszugehen. Wie aus den Akten hervorgeht, verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung und ist bei seiner Familie in C._______ aufgewachsen. Als Jugendlicher kam er zwecks Unterstützung seiner Grossmutter nach B._______ und hat dort zuletzt als (...) gearbeitet. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass er bei Rückkehr bei seinen nächsten Angehörigen in C._______ Aufnahme finden und sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann.

Sollte sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde und Replik vorgebracht - nach seiner Rückkehr wieder in B._______ niederlassen wollen, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dort sein Vater nicht ebenso die notwendige Unterstützung, allenfalls auch bei der Besorgung von Medikamenten, zukommen lassen soll. Seinen Aussagen zufolge kümmerte sich nach seiner Ausreise sein Vater etwa um die auf Hilfe angewiesene Grossmutter in B._______ (vgl. A19/8), ging bei ihr vorbei und schaute nach dem Rechten (vgl. A16/6 F37).

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da er mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte, ist in Hinblick auf die vorgelegte Bestätigung der Unterstützungsleistung durch die Flüchtlings- und Asylkoordination vom 24. Oktober 2018 von seiner Bedürftigkeit auszugehen, wobei auf Grund der Akten anzunehmen ist, dass diese auch noch zum heutigen Zeitpunkt gegeben ist. Da im Weiteren seine Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9.2 Gleichzeitig war gestützt auf aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG zum Zeitpunkt des Anfallens der Prozesshandlungen der Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutzuheissen, weshalb seinem Rechtsanwalt ein Honorar auszurichten ist (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht geht bei der Festlegung des Honorars von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Seine Rechtsvertretung hat am 13. Dezember 2018 eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von Fr. 4'610.55 bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- zu den Akten gereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 10.2 Stunden für das Verfassen der 32-seitigen Beschwerdeschrift und 3.75 Stunden für die Erstellung der Replik und der Beweismitteleingabe vom 8. November 2018 ausweist. Zusätzlich wurden Barauslagen im Gesamtbetrag von Fr. 35.90 geltend gemacht. Der in der Kostennote veranschlagte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Das Honorar wird gestützt auf die vorgenannten Kriterien auf Fr. 3'322.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um untentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird gutgeheissen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 3'322.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Anna Wildt

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