Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1888/2018

Urteil vom 10. März 2021

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Richterin Roswitha Petry ,
Besetzung
Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Parteien
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. Februar 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, aus dem Distrikt Kandy stammend, am 15. November 2015 sein Heimatland. Am 18. November 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.

Am 9. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 14. Juli 2017 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.

B.

B.a Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in C._______ im Distrikt Kandy geboren. Sein letzter Wohnsitz sei in D._______ (Distrikt Kandy [Zentralprovinz]) gewesen. Nach dem A-Level-Abschluss habe er einen Bachelor in (...) erworben und habe von 2006 bis 2009 als Überwachungstechniker in E._______ bei der Firma F._______ gearbeitet, wobei er auch ein (...) verwendet und so mitgeholfen habe, gewalttägige Personen zu überführen sowie Straftaten aufzudecken.

B.b Hinsichtlich seiner Asylgründe machte er geltend, dass er während seines Aufenthaltes in E._______ einen Tamilen namens G._______, welcher im gleichen Betrieb gearbeitet habe, kennengelernt habe. Damals habe er nichts über diesen Mann gewusst und sei nicht darüber informiert gewesen, dass dieser den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahegestanden habe. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe G._______ ihn mit zwei Frauen namens H._______ und I._______ bekannt gemacht und er sei von ihnen gebeten worden, beschädigte Festplatten gegen Entgelt wiederherzustellen. Auf einer Festplatte hätten sich sensible Daten wie etwa Landkarten von militärischen Camps und Stützpunkten befunden, weshalb er Angst bekommen und diese vernichtet habe. In der Folge hätten die drei Bekannten ihm ein hohes Entgelt für die Wiederherstellung einer weiteren Festplatte angeboten, was ihm jedoch suspekt vorgekommen sei. Er habe deshalb mit H._______ telefonischen Kontakt aufgenommen, um sie zur Rede zu stellen. Diese habe ihm erklärt, sie sei eine Selbstmordattentäterin und würde für ihre Rasse sterben wollen. In der Folge habe er den Kontakt zu diesen drei Personen abgebrochen.

Am 24. September 2009 sei er vom sri-lankischen Geheimdienst in D._______ aufgegriffen und inhaftiert worden. Da die Männer, welche ihn festgenommen hätten, ihn mit verbundenen Augen weggebracht hätten, wisse er nicht, wohin man ihn gebracht habe, er vermute jedoch, dass er in einem Militärcamp festgehalten worden sei. Zuerst habe man ihn über G._______ und dessen Verbindungen ausgefragt. Während der Haft sei er gefoltert worden. Unter anderem habe man ihn auf den Kopf geschlagen, so dass er bewusstlos geworden und erst in einem Spitalzimmer wieder aufgewacht sei. Nach dem Spitalaufenthalt sei er erneut am selben Ort festgehalten worden. Als die Beamten realisiert hätten, dass er perfekt singhalesisch spreche, hätten sie die Folterungen eingestellt. Unter der Bedingung, die Ortschaft D._______ nicht zu verlassen und jederzeit zur Verfügung zu stehen, sei er am 4. Oktober 2010 freigelassen worden. Jedoch sei in dieser politisch sehr schwierigen Zeit auch seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Später habe der Militärgeheimdienst Kontakt mit ihm aufgenommen und er sei gezwungen worden, mit einem Studentenvisum nach London zu fliegen, um dort Informationen über G._______, H._______ und I._______ zu sammeln sowie als Spitzel zu arbeiten. Im Januar 2011 sei er mit vier Geheimdienstbeamten nach London geflogen und habe in einer Teilzeitanstellung als Tellerwäscher arbeiten müssen. Zudem sei er auch in einen hinduistischen Tempel geschickt worden, um als Spitzel zu agieren, aber er sei ständig unter der Kontrolle der Geheimdienstmitarbeiter gestanden und habe das Haus nicht allein verlassen dürfen. Am 13. September 2012 sei dieses Vorhaben abgebrochen worden und man habe ihn mittels eines diplomatischen Passes nach Sri Lanka zurückgeholt.

Umgehend nach seiner Rückkehr von London habe man ihn vom 13. September 2012 bis 4. Juni 2015 unter Hausarrest gestellt. Das Haus, in welchem er gefangen gehalten worden sei, sei bewacht gewesen. Er sei im unteren Geschoss, in einer Art Bunker, untergebracht gewesen. Er habe dort weder eine Aufgabe gehabt, noch habe er Kontakt zu anderen im Haus anwesenden Personen gehabt. Weshalb er dort festgehalten worden sei, wisse er nicht, nur, dass es sich bei dem Haus um eine operationelle Anlage des Geheimdienstes gehandelt habe. Während seines Hausarrestes hätten ihm zwei Wächter namens J._______ und K._______ gesagt, sie hätten Anweisungen erhalten, ihn umzubringen. Dabei hätten ihm die beiden Wächter angeboten, ihn gegen eine Lösegeldzahlung unversehrt aus dem Haus zu schaffen. Einer dieser beiden Wächter habe ihm sein privates Telefon zur Verfügung gestellt, um seine Familie kontaktieren um einen Geldtransfer in die Wege leiten zu können. Einige Tage nach erfolgreicher Überweisung der geforderten Geldsumme sei er während eines Nachtessens mit einem zur Verfügung gestellten Fahrzeug, im Kofferraum versteckt, weggebracht worden. Danach habe man ihn in der Stadt L._______ aus dem Kofferraum aussteigen lassen und nach M._______ gebracht. Die beiden Wächter hätten ihm geraten, sich äusserst vorsichtig zu verhalten, da er sich immer noch in Gefahr befinden würde. Bis zur Ausreise am 15. November 2015 habe er sich in verschiedenen Städten wie M._______, N._______ und O._______ aufgehalten. Nach seiner Ausreise habe seine Familie keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt.

Der Beschwerdeführer habe an der 32. Session des UNO-Menschenrechtsrates in Genf teilgenommen und im Zeitraum vom 13. Juli bis 1. August 2016 ehrenamtlich als Reporter verschiedene Interviews für die P._______ mit namhaften sri-lankischen Persönlichkeiten, welche sich für die tamilischen Anliegen und Menschenrechte einsetzen würden, durchgeführt.

Nebst dem Einreichen seiner Identitätskarte und seines Geburtsscheins legte er eine Arbeitsbestätigung der (...) Firma F._______, Fotos bei der Arbeit in E._______, ein Foto bei der Arbeit in Sri Lanka, eine Kopie seines Bachelordiploms, eine Mailnachricht vom 8. Juni 2016 betreffend Akkreditierung als Journalist während der 32. Session des UN-Menschenrechtsrates, einen Antrag auf Akkreditierung desselben Anlasses der P._______ vom 4. Juni 2016, verschiedene Fotos von der 32. Session des UNO-Menschenrechtsrats und einen Eintrittsbadge vom 1. Juli 2016 als weitere Beweismittel zu den Akten.

Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C.
Mit Schreiben vom 23. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich seines Aufenthalts in Grossbritannien. Gemäss Auskünften des UK Home Offices (UK Visas and Immigration) sei er am 19. Januar 2011 mit einem in Q._______ (Indien) beantragten Studentenvisum ins Vereinigte Königreich eingereist. Sein am 12. April 2012 verspätet eingereichter Antrag zur Visumsverlängerung sei am 17. Juni 2013 mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Fachschule, an welcher er sich angemeldet habe, die Bewilligung entzogen worden sei. Am 18. März 2015 sei er definitiv aus dem Vereinigten Königreich ausgereist.

D.
In seiner Stellungnahme vom 29. November 2017 bestätigte der Beschwerdeführer, er sei tatsächlich am 19. Januar 2011 ins Vereinigte Königreich mit einem Studentenvisum eingereist und habe am 12. April 2012 eine Visumsverlängerung beantragt. Da er Mitte September 2012 vom sri-lankischen Geheimdienst nach N._______ zurückgeführt worden sei, könne er nicht bestätigen, ob sein Antrag verweigert worden sei. Auch sei er am 18. März 2015 bereits in Sri Lanka gewesen und könne deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht aus dem Vereinigten Königreich ausgereist sein.

E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.

F.
Die gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 erhobene Beschwerde vom 22. Januar 2018 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-478/2018 vom 7. Februar 2018 gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

G.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 stellte die Vorinstanz erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.

H.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. April 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
und Abs. 3 AsylG (SR:142.31).

Der Beschwerde legte er ein Arbeitszeugnis der (...) Firma F._______ - datiert vom 31. März 2009 - bei.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder innert der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu zahlen.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2018 wurde eine Notfrist zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung oder der Zahlung eines Kostenvorschusses angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist eingezahlt.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2018 wurde die Vorinstanz zur Stellungnahme aufgefordert.

L.
Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 16. Mai 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

M.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine CD sowie einen USB-Stick mit Filmmaterial von verschiedenen Interviews, ein Schreiben der P._______ - datiert vom 4. Januar 2018 - einen aktuellen befristeten Arbeitsvertrag (aus der Schweiz) sowie eine aktualisierte Kostennote ins Recht. Gleichzeitig beantragte die Rechtsbeiständin die Rückerstattung des eingezahlten Kostenvorschusses, da der Beschwerdeführer seit Ablauf seines befristeten Arbeitsvertrages bedürftig und das Einreichen einer Fürsorgebestätigung nicht habe vor Ablauf des Arbeitseinsatzes erfolgen können.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert der gesetzten Frist nachzureichen, welche mit Eingabe vom 29. Mai 2018 beim Gericht eingingen.

O.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die unentgeltliche Rechtspflege sowie um die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

P.
Mit der Vernehmlassung vom 20. Juni 2018 nahm die Vorinstanz Stellung zu den vom Beschwerdeführer nachgereichten Beweismitteln.

Q.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Replik gegeben.

R.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und legte ein Schreiben der P._______ - datiert vom 4. Januar 2018 - zu den Akten.

S.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, innert der ihm gesetzten Frist allfällige Ergänzungen oder Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte keine weiteren Stellungnahmen oder Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

4.

4.1 Zur Begründung ihres Entscheids stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, sie zweifle aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten sowie Widersprüche an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründen.

Erste Zweifel ergäben sich bereits aus seinen widersprüchlichen Angaben zur Anzahl der wiederhergestellten Festplatten für den LTTE nahestehenden G._______. So habe er anlässlich der BzP dargelegt, er hätte mindestens drei Festplatten wiederhergestellt, wohingegen er während der Anhörung zu den Asylgründen erklärt habe, er habe lediglich eine Festplatte von zwei repariert. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er während der BzP erklärt habe, G._______ habe ihm eine Frau namens H._______ vorgestellt, um in der Anhörung von einer weiteren Frau namens I._______ zu sprechen. Des Weiteren sei die Tatsache, dass er H._______ mit dem heiklen Inhalt auf der Festplatte konfrontiert habe und sie ihm telefonisch erklärt habe, dass sie ein Selbstmordattentat plane, nicht mit einer logischen Handlung eines in einem Polizeistaat lebenden Bürgers vereinbar. Der unfreiwillige Einsatz für den sri-lankischen Geheimdienst in London würde weitere Zweifel an seinen Asylvorbringen erwecken, da es auch in diesem Zusammenhang zu Widersprüchen gekommen sei. So habe er während der BzP erklärt, den Auftrag gehabt zu haben, in London innerhalb der tamilischen Diaspora nach LTTE-Aktivisten zu suchen, jedoch schliesslich nur zum Wiederherstellen von Daten eingesetzt worden sei. In der Anhörung habe er hingegen dargelegt, dass sein Hauptauftrag das Auffinden von G._______, H._______, I._______ sowie weiteren LTTE-Anhängern gewesen sei und er als Spitzel in einem hinduistischen Tempel habe eingesetzt werden sollen. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten könne auf eine materielle Auseinandersetzung seiner Schilderungen zu seiner unfreiwilligen Rückkehr nach Sri Lanka, der anschliessenden Haft in einer Villa sowie seiner Flucht aus prozessökonomischen Erwägungen verzichtet werden. Es sei festzustellen, dass es sich hierbei um wissentlich geäusserte Unwahrheiten handle, da gemäss Nachfrage beim Home Office des Vereinigten Königreichs hervorgehe, dass er entgegen seinen Angaben Grossbritannien erst am 18. März 2015 verlassen habe. Somit würden auch seine eingereichten Beweismittel seine geltend gemachten Fluchtgründe nicht zu belegen vermögen.

Die alleinige Tatsache, dass ein Rückkehrer von den Behörden befragt werden würde, weil er illegal aus Sri Lanka ausgereist sei, stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht dar. Da er seine Vorfluchtgründe unglaubhaft dargelegt habe, könne auch vor diesem Hintergrund nicht von einem heimatlichen Verfolgungsinteresse ausgegangen werden. Überdies führe auch seine einmalig ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit für die P._______ während der 32. Session des UNO-Menschenrechtsrates in Genf im Juni 2016 nicht zu einer exilpolitischen Aktivität, welche von den heimatlichen Behörden als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Schliesslich sei ein Wegweisungsvollzug nicht generell unzulässig. Vorliegend ergebe eine individuelle Risikoeinschätzung keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr ins Heimatland von einer Strafe oder Bedrohung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bedroht wäre. Abschliessend sei zu erwähnen, dass es aufgrund seiner unglaubhaften Angaben respektive der Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht möglich sei, sich anschliessend im Zusammenhang zu seiner tatsächlichen familiären und persönlichen Situation zu äussern, weshalb von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden könne.

4.2 Der Beschwerdeführer hielt entgegen, die Vorinstanz stütze ihre Argumente bezüglich der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf nebensächliche Widersprüche. Gemäss Rechtsprechung seien Widersprüche nur dann relevant, wenn sie diametral voneinander abweichen würden, ansonsten sei ihnen nicht zu viel Bedeutung beizumessen. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs zur Anzahl der Festplatten sei zu erwähnen, dass er zwar drei erhalten, jedoch nur zwei wiederhergestellt habe, weshalb es sich dabei um keinen Widerspruch handle. Dass er anlässlich der BzP nicht alle drei Personen erwähnt habe, sei darauf zurückzuführen, dass er sich nur knapp habe äussern können und deshalb lediglich Eckdaten, jedoch nicht alle Details erwähnt habe. Die Aussage von H._______, sie werde ein Selbstmordattentat begehen, entspreche in der Tat nicht dem Verhalten eines normalen Bürgers eines Polizeistaates. Da es sich jedoch um einen Übersetzungsfehler gehandelt habe und der Beschwerdeführer eigentlich geschildert habe, sie werde sich umbringen, sollte er die Festplatten nicht wiederherstellen, ergebe diese Aussage eine andere Bedeutung als von der Vorinstanz interpretiert. Hinsichtlich der angeblichen Unglaubhaftigkeit seiner Schilderung zum Geheimdiensteinsatz sei festzuhalten, dass er unter der Tarnung eines Tellerwäschers nach London entsandt worden sei, um in der tamilischen Diaspora potentielle LTTE-Anhänger sowie die drei erwähnten Personen aufzuspüren und Informationen zu sammeln. Dass er anlässlich der Anhörung namentlich nur diese Personen erwähnt habe, liege daran, dass er sie gekannt habe. Deshalb sei auch in diesem Zusammenhang nicht von einem Widerspruch auszugehen. Schliesslich sei der Einsatz in London abgebrochen worden, weil er kein Vertrauen zur tamilischen Diaspora habe aufbauen können, da seine Sprache respektive sein Dialekt den dem Singhalesischen sehr ähnlich gewesen sei. Bezüglich seiner Ausreise verweise er auf die Tatsache, dass sein eigener Pass beim sri-lankischen Geheimdienst sei und er nicht wisse, wofür diese ihn eingesetzt hätten. Die diskrepanten Informationen zu seinem Aufenthalt in Grossbritannien könne er sich nicht anders erklären. Zusammenfassend habe er den relevanten Sachverhalt mit zahlreichen Realkennzeichen glaubhaft darlegen können. Ferner sei auf die aktuelle, politisch angespannte Lage in Sri Lanka hinzuweisen.

Hinsichtlich seiner exilpolitischen Aktivitäten habe die Vorinstanz auf die Einmaligkeit seiner journalistischen Arbeit hingewiesen und diese als untergeordnete Aktivität betrachtet. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Vor-
instanz diesen Sachverhalt zwar in ihrer neuen Verfügung erwähnt, jedoch inhaltlich nicht weiter geprüft habe. Bei einer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um ein einmaliges Ereignis handle, da er eine Einladung von der P._______ erhalten habe, um im März 2018 erneut als Journalist bei der UNO zu arbeiten. Zudem sei er zu einer Podiumsdiskussion vom 17. Juni 2017 eingeladen worden, um als Reporter der P._______ Interviews zu führen, an welcher er jedoch aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht habe teilnehmen können. Mit dieser regelmässigen journalistischen Tätigkeit habe er sich politisch sehr exponiert und sei deshalb bei einer allfälligen Rückkehr besonders gefährdet. Zudem würde der verhängte Notstand im Heimatland den Schluss zulassen, dass er als unliebsamer Journalist einer direkten und unkontrollierten Repression seitens des sri-lankischen Staates ausgesetzt sei. Weiter sei zu erwähnen, dass er bereits im Jahr 2009 als Sympathisant der LTTE nach seiner Inhaftierung sowie Folterung registriert worden sei und seit Januar 2011 ununterbrochen unter staatlicher Kontrolle stehe. Aufgrund seiner Spionagetätigkeit für den heimatlichen Staat sei er für diesen ein gefährlicher Mitwisser und unterstehe somit einem geschärften Gefährdungsprofil. Insgesamt sei er aufgrund der bestehenden Vorverfolgung einer künftigen asylrelevanten Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG ausgesetzt.

Auf dem vom Beschwerdeführer eingereichten USB-Stick seien vier Interviews von verschiedenen Personen, welche er anlässlich seiner Reportertätigkeit für die IBC durchführte, von der 32. Session zu sehen. Zwei Interviews seien mit der wohl berühmtesten Menschenrechtsaktivistin Nimalka Fernando gemacht worden und würden von den verschwundenen Kindern nach Kriegsende, den täglichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit welchen die tamilische Bevölkerung konfrontiert sei, vom Desinteresse des Parlaments gegenüber dem Schicksal der Kriegsopfer sowie von der mangelhaften Landrückgabe handeln. Auf einem weiteren Video sei das Interview mit S.V. Kirupakaran zu sehen. Dieser sei ein politischer Flüchtling, lebe im Ausland und setze sich für die tamilische Bevölkerung ein, indem er jährlich in Genf immer wieder auf die desolate Situation in seinem Heimatland aufmerksam mache. In einem weiteren Interview spreche ein Ex-Parlamentarier der TELO-Partei (Tamil Eelam Liberation Organisation), dessen Cousin P. Prapakaran sei und welcher zu den härtesten Kritikern der sri-lankischen Regierung gehöre. Überdies seien verschiede Sequenzen anderer Interviewpartner auf Videos zu sehen. Aus dem beigelegten Schreiben der P._______ gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an der 32. Session des UNO-Menschenrechtsrates vom 13. Juli bis 1. August 2016 erfolgreich für diese gearbeitet habe. Weiter gehe aus demselben Schreiben hervor, dass er aufgrund guter Leistungen für eine weitere Session im Jahr 2018 für erneute Reportertätigkeit angefragt worden sei. Aufgrund seines ungeregelten Aufenthaltsstatus sei diese Arbeit jedoch nicht zustande gekommen. Insgesamt gehe aus den eingereichten Beweismitteln eindeutig hervor, dass es sich bei seiner Reportertätigkeit nicht lediglich um ein einmaliges Engagement, sondern vielmehr um ein andauerndes Auftragsverhältnis handle, welches lediglich aus einem mangelnden Aufenthaltsstatus nicht weitergeführt worden sei. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien auch deshalb exponiert, da der Fernsehsender P._______ von der sri-lankischen Regierung genauestens beobachtet werde.

4.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung dahingehend zu den eingereichten Interviewaufnahmen, dass nicht in Abrede gestellt werde, dass der Beschwerdeführer an der 32. Session des UNO-Menschenrechtsrates in Genf teilgenommen habe. Jedoch sei festzustellen, dass es sich hierbei um ein einmaliges und wenig exponiertes Ereignis handle und er dadurch kaum in den Fokus der heimatlichen Behörden gerückt sein dürfte. Hinsichtlich der Beweismittel sei festzustellen, dass er auf dem Video DSC_1846 weder sicht- noch hörbar sei, weshalb dieses ungeeignet sei, eine allfällige Gefährdung zu belegen. Dasselbe gelte für die Aufnahme DSC_1858, wo er lediglich zu Beginn der Rede dem Redner das Mikrofon anstelle, ansonsten nicht mehr auf dem Bild erscheine. In den Dateien DCC_ 1854 und DSC_1855 werde die Menschenrechtsaktivistin Nimalka Fernando interviewt, welche sich zwar kritisch zur Situation der tamilischen Bevölkerung äussere, jedoch stelle sich vorliegend die Frage, inwiefern sein Engagement als regierungskritisch erscheine. Aus seinen gestellten Fragen, welche er ausnahmslos von seinem Handy abgelesen habe, sowie aufgrund der mangelnden persönlichen Nachfragen würde er in keiner Weise den Eindruck eines engagierten Regimegegners erwecken. Deshalb würden die neu eingereichten Beweismittel nicht zu überzeugen vermögen.

4.4 In seiner Replik bemängelte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe trotz seiner eingereichten umfangreichen Beweismittel seine journalistische Tätigkeit bei der P._______ lediglich als untergeordnete Tätigkeit eingestuft. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass sie sich bei ihrer Argumentation, seine Interviews seien nicht politisch geprägt, vorwiegend darauf abgestützt habe, dass er seine Fragen aus dem Handy abgelesen habe. Ein professionell vorbereiteter Journalist würde seine Fragen, insbesondere in einem klassischen Interview, schriftlich vorformulieren. Dies sei vor allem bei hochpolitischen, anspruchsvollen Themen eine gängige journalistische Praxis. Viel wesentlicher sei es, dass aufgrund der Wahl der Fragen und der Auswahl seiner Gesprächspartner seine politische Anschauung zum Ausdruck käme. Schliesslich bringe bereits seine Anstellung bei P._______ als solche seine politische Gesinnung zum Ausdruck.

5.

5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

5.2 Die Vorinstanz erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers aufgrund verschiedener Widersprüche als unglaubhaft. Einleitend ist festzustellen, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Haftzeit (September 2009 bis Oktober 2010) im Grundsatz lebensnah ausgefallen sind. Neben dem Wiedergeben von Dialogen bezüglich der Verhöre - wobei er zwischen direkter Rede und Erzählmodus abwechselte -, beschrieb er anschaulich auch unwesentliche Nebensächlichkeiten (vgl. act. A18/22, F 29-32). Seine Beschreibung der Haftanstalt, es habe nach Urin gerochen und überall habe es Blutflecken gehabt, zeugt von weiteren Realkennzeichen (vgl. act. A18/22, F32). Insgesamt entsteht bei seiner Schilderung bezüglich seiner ersten Verhaftung nach seiner Rückkehr aus E._______ der Eindruck einer plastischen Vorstellung der beschriebenen Ereignisse. Zusätzlich sind seine Schilderungen der Situation im Kontext vom Ende des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Mai 2009 als durchaus nachvollziehbar zu betrachten, zumal Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH zufolge während dieser Periode unter anderem tamilische Personen, welche während mehreren Jahren im Ausland gelebt haben und nach Sri Lanka zurückgekehrt sind, häufig verhört und inhaftiert worden seien (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/sri-lanka/sri-lanka-situation-fuer-aus-dem-norden-oder-osten-stammende-tamilinnen-in-colombo-und-fuer-rueckkehrerinnen-nach-sri-lanka.pdf; https: //www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/asien-pazifik/sri-lanka /sri-lanka-update-dezember-2010.pdf, abgerufen am 14. Dezember 2020).

Obwohl seine Haft als glaubhaft zu qualifizieren ist, ist aus nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass sich diese in einem anderen ursächlichen Zusammenhang als dem vom Beschwerdeführer geschilderten, ereignet hat, dessen Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind.

5.3 Sein Vorbringen, im Januar 2011 vom sri-lankischen Geheimdienst behelligt und zu einem Einsatz als Spitzel nach London gezwungen worden zu sein, vermag nicht zu überzeugen. Seine Schilderungen zu der Zeit in London wirken wenig substanziiert und insgesamt betrachtet, logisch nicht nachvollziehbar. Sonach erscheint es vom Standpunkt des sri-lankischen Geheimdienstes aus nicht einleuchtend, weshalb er (der Beschwerdeführer) die tamilische Diaspora hätte infiltrieren und nach möglichen Anhän-gern der LTTE, insbesondere nach seinen drei Bekanntschaften G._______, H._______ und I._______ suchen sollen, während er dabei ständig in Begleitung eines Geheimdienstmitarbeiters war (vgl. act. A18/22, F 37-38, F42) und ausserdem einen dem Singhalesisch ähnelnden Dialekt sprach (vgl. Beschwerde vom 2. April 2018, Nr. 16). Zudem leuchtet es nicht ein, wie er als Tellerwäscher Kontakt zu anderen Mitgliedern der Diaspora hätte aufnehmen und erfolgreich einer Spitzeltätigkeit hätte nachgehen können (vgl. act. A18/22, F37, F43, F47-48). Diese Umstände hätten eher die Möglichkeit verhindert, effizient Kontakte zur tamilischen Diaspora knüpfen und dementsprechend für den Geheimdienst interessante Informationen sammeln zu können. Ferner ist es nicht ersichtlich, weshalb er ein Jahr und neun Monate ohne jeglichen Erfolg in London im Einsatz belassen worden sein soll (vgl. act. A18/22, F41-42). Gegen die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements sprechen zudem die Umstände, unter welchen er nach Sri Lanka zurückgekehrt sein soll. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der sri-lankische Geheimdienst sich die Mühe hätte machen sollen, ihn mit einem Diplomatenpass nach Sri Lanka zurückzusenden, obwohl er über einen eigenen Pass verfügt hat. Des Weiteren ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die heimatlichen Behörden einen Visumsantrag in Indien anstatt in Sri Lanka hätten stellen und später auch seinen illegalen Aufenthalt in Grossbritannien hätten riskieren sollen. Gemäss der Aktenlage respektive den Informationen des UK Home Offices (UK Visas and Immigration) wurde seine Einreise am 19. Januar 2011 und die Ausreise am 18. März 2015 registriert. Angesichts dieser Tatsache ist vielmehr davon auszugehen, dass er kurz nach seiner Haftentlassung im Oktober 2010 nach Indien ausgereist ist, in Q._______ ein Visum für Grossbritannien beantragte und schliesslich bis am 18. März 2015 in Grossbritannien lebte. Angesichts dessen erweist sich auch die Inhaftierung in der Villa in Sri Lanka im Zeitraum von September 2012 bis im Juni 2015 als unglaubhaft.

5.4 Nach einer gründlichen Abwägung zwischen den glaubhaften und unglaubhaften Elementen seiner Schilderungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht zu genügen vermögen.

6.

6.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Sinne von (objektiven oder subjektiven) Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen respektive Asyl zu gewähren ist.

6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können sind vom Asyl ausgeschlossen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG), werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.3 Die Vorinstanz erachtete die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers für die P._______ aufgrund ihrer Einmaligkeit als untergeordnet. Ferner stellte sie fest, dass er lediglich auf einer Filmsequenz aktiv Fragen im Interview mit der Menschenrechtsaktivistin Nimalka Fernando stellte, weshalb sie davon ausging, dass aus den Fragen dieses Interviews keine regimekritischen Ambitionen des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnten. Die vorinstanzliche Einschätzung ist zu stützen. Mithin ist festzustellen, dass tatsächlich nur auf einer der eingereichten Videoaufnahmen seine journalistische Tätigkeit für die P._______ erkennbar ist. Auf den übrigen Videodateien ist er lediglich äusserst kurz und ohne eine ersichtliche Aktivität zu sehen. Daraus lässt sich grundsätzlich keine aktive und regelmässige journalistische Tätigkeit ableiten. Obwohl nicht gänzlich abzustreiten ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich dieser drei Wochen dauernden Konferenz der 32. Session des UNO-Menschenrechtsrats durch das Tragen des Besucher-Badge mit sichtbarem Namen exponiert haben und für jede beliebige, an dieser Session teilnehmende Person identifizierbar gewesen sein könnte, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund einer einmaligen exilpolitischen Aktion den sri-lankischen Behörden als Regimekritiker aufgefallen sein soll. Auch bei dem für die P._______ geführten Interview mit Nimalka Fernando, anlässlich welchem er physisch gut erkennbar sowie der Name auf seinem Badge problemlos lesbar und somit für Aussenstehende identifizierbar ist, handelt es sich ebenfalls um eine einmalige Aktion, welche in engem Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Konferenz steht.

6.4 Andere exilpolitische Tätigkeiten als die erwähnten machte der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb angenommen werden muss, dass er sich weder regelmässig noch in einem besonderen Mass in politischer Weise engagiert. Insofern kann nicht - wie in der Beschwerdeschrift dargestellt - von einer kontinuierlichen und regelmässigen politischen Tätigkeit die Rede sein. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten den sri-lankischen Behörden aufgefallen ist und aufgrund dessen bei einer Rückkehr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

6.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

6.6 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state 20191127174753/, abgerufen am 15. Februar 2021). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020).

Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

6.7 Aus den Akten geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer anhand seines Lebenslaufs von den Behörden eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE unterstellt worden wäre (vgl. E. 5.2f.). Weiter ist seine einmalige exilpolitische Aktivität als nicht erheblich zu betrachten (vgl. E.6.3f.). Sodann machte er keine strafrechtliche Verfolgung geltend, welche zu einem möglichen Eintrag auf der sog. «Stop-List» führen könnte. Angesichts der vorangehenden Erwägungen ist deshalb nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen.

Schwach risikobegründende Faktoren führen allein für sich genommen in der Regel nicht zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E.8.5.5). In der BzP machte der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe Narben an seinem Körper (vgl. act. A4/12, F7.01). Diese wurden gemäss Aktenlage jedoch weder behandelt noch hat er in seiner Beschwerde solche im Sinne von möglichen Risikofaktoren im Wegweisungsvollzugspunkt erwähnt. Deshalb ist daraus zu schliessen, dass sich die erwähnten Narben an unauffälligen respektive für das menschliche Auge an unsichtbaren Stellen befinden und dementsprechend kein Risiko für den Beschwerdeführer darstellen. Sodann ist zwar nicht abzustreiten, dass er sich während einer beachtlichen Zeitspanne im Ausland aufgehalten hat. Diese langjährige Landesabwesenheit führt jedoch allein nicht zu einem potentiellen Risikofaktor, welcher einem Vollzug der Wegweisung im Wege stehen würde.

Gemäss der internationalen Organisation für Migration (IOM) spielt es für die sri-lankische Polizei keine Rolle, wie lange eine Person landesabwesend sei. Vielmehr habe die Polizei Interesse an kriminellen Handlungen, welche in Sri Lanka begangen worden seien, zu welchen auch die illegale Ausreise gehöre. Obwohl es vereinzelt zu Fällen von Diskriminierungen bei der Einreise von tamilischen Personen gekommen sei, sei keine diesbezügliche systematische Praxis erkennbar (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office fact-finding mission to Sri Lanka - Conducted between 28 September and 5 October 2019, 20.01.2020,https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_ data/file/ 859277/Sri_Lanka_FFM_report_2020.pdf, abgerufen am 27. Oktober 2020). Auch das australische Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) schreibt im November 2019, dass illegale Ausreise bestraft werden könne, wohingegen freiwillig Rückkehrende von den Behörden nicht bemerkt würden, wenn sie Sri Lanka legal und mit einem Reisepass verlassen hätten (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Sri Lanka, 04.11.2019, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-sri-lanka.pdf, abgerufen am 20. Oktober 2020).

6.8 Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht seiner teilweise unglaubhaften Schilderungen zu den Fluchtgründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal und mit eigenem Pass aus Sri Lanka nach Indien ausgereist ist (vgl. E. 5.3) und ihm bei einer Rückkehr - auch unter Berücksichtigung seiner mehrjährigen Landesabwesenheit - keine Gefahr einer asylbegründenden Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden droht.

6.9 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG befürchten müsste. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.6 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhandensein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2 ff. und Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

8.7 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Kandy - also der Zentralprovinz stammt - und somit gemäss Rechtsprechung bei einem Wegweisungsvollzug die individuellen Zumutbarkeitskriterien nicht erfüllt sein müssen. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, zumal er zu seinen Eltern und einer Schwester, welche alle in D._______ leben, regelmässigen Kontakt pflegt (vgl. act. A18/22, F19-21). Aufgrund seiner hervorragenden universitären Ausbildung sowie seiner Arbeitserfahrung in einem gefragten Sektor, wird es ihm möglich sein, eine geeignete Anstellung zu finden (vgl. act. A4/12, F1.17.03 bis 1.17.05).

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Am 30. April 2018 wurde von der rubrizierten Rechtsvertreterin der Kostenvorschuss von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse einbezahlt. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wurde das Gesuch um Rückzahlung des Kostenvorschusses abgewiesen. Nachdem mit Verfügung vom 28. Juni 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - ex nunc und pro futuro - gutgeheissen wurde, wird dem Beschwerdeführer ein anteilsmässiger Betrag von Fr. 500.- von der Gerichtskasse zurückerstattet und der verbleibende Betrag von Fr. 250.- für die dem Gericht entstandenen Kosten vor dem Ergehen der Verfügung vom 28. Juni 2018 verwendet.

10.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde (vgl. aArt. 110a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG), ist ihr für ihren Aufwand nach dem 28. Juni 2018 ein amtliches Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Praxisgemäss ist bei einer nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- auszugehen. Der amtlichen Rechtsvertreterin ist folglich zulasten der Gerichtskasse amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 150.- (inklusive Auslagen) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten, welche nach dem Ergehen der Verfügung vom 28. Juni 2018 entstanden sind, werden dem Beschwerdeführer zurückbezahlt. Die vor dem Ergehen der Verfügung entstandenen Kosten von Fr. 250.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.

4.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 150.- (inklusive Auslagen) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

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