Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 355/2020

Urteil vom 9. September 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft B.B.________, bestehend aus:

1. C.B.________,
2. D.B.________,
3. E.B.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Darlehen; Verzinslichkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 14. Mai 2020 (ZOR.2019.67).

Sachverhalt:

A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und der inzwischen verstorbene B.B.________ (Erblasser) schlossen 1996 einen mündlichen Arbeitsvertrag, worauf der Kläger als Angestellter auf dem Hof des Erblassers tätig war. Der Kläger erledigte gemeinsam mit dem Erblasser die notwendigen Arbeiten. Dieser arbeitete zudem mit einem Pensum von 80 % auf einer Kompostieranlage. Wegen der schwierigen finanziellen Lage des Hofs schlossen der Kläger und der Erblasser einen mündlichen Darlehensvertrag, wonach der Kläger vorerst darauf verzichtete, dass ihm seine Investitionen in den Hof, sein Lohn und weitere arbeitsrechtliche Ansprüche ausbezahlt werden. Auf diese Weise erhöhte sich die Darlehenssumme kontinuierlich. Erst im Jahr 2008 hielten der Kläger und der Erblasser das Darlehen schriftlich fest. Per 31. Dezember 2010 betrug die Darlehenssumme Fr. 469'753.25.
Der Erblasser verstarb am 8. Januar 2011. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau D.B.________ (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 2) und seine Söhne C.B.________ und E.B.________ (Beklagte 1 und 3, Beschwerdegegner 1 und 3). Diese zahlten das Darlehen vollständig zurück. Umstritten blieb allerdings, ob auch Darlehenszinse geschuldet sind.

B.
Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung beantragte der Kläger am 17. November 2017 beim Bezirksgericht Kulm, die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, ihm Darlehenszinse von Fr. 175'271.-- zu bezahlen.

B.a. Am 21. Mai 2019 fand die bezirksgerichtliche Hauptverhandlung statt. Dabei wurden die Parteien und der Treuhänder des Erblassers befragt.
Gleichentags wies das Bezirksgericht die Klage ab. Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10'400.-- dem Kläger und verpflichtete ihn, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 40'913.53 inkl. MWST zu bezahlen.

B.b. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er von den Beklagten Fr. 175'768.26 verlangte und eventualiter eine Reduktion der ihm auferlegten Parteientschädigung auf maximal Fr. 23'072.55, hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Mai 2020 teilweise gut. Es bestätigte die Abweisung der Klage, doch reduzierte es die Parteientschädigung für die Beklagten auf Fr. 25'622.40 inkl. Auslagen und MWST.

C.
Der Kläger beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, ihm Fr. 175'768.25 zu bezahlen. Weiter verlangt der Kläger, es seien F.B.________ und G.________ als Zeugen zu befragen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der Streitwert von Fr. 175'768.25 übersteigt Fr. 30'000.-- deutlich (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die Beschwerdefrist ist gewahrt (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 2 hiernach) - einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, F.B.________ und G.________ seien als Zeugen zu befragen. Er macht dazu geltend, die Vorinstanz hätte nicht in antizipierter Beweiswürdigung auf deren Befragung verzichten dürfen. Er rügt sein Recht auf Beweisabnahme als verletzt. Selbst wenn diese Rüge begründet und eine ergänzende Zeugeneinvernahme notwendig wäre, würde das Bundesgericht diese grundsätzlich nicht selbst vornehmen, sondern die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Beweisverfahrens zurückweisen (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.; PHILIPP GELZER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 55
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 55 Grundsatz - 1 Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
1    Das Beweisverfahren richtet sich nach den Artikeln 36, 37 und 39-65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194720 über den Bundeszivilprozess (BZP).
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die notwendigen Beweismassnahmen selbst vornehmen oder der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde übertragen.
3    Zu Zeugeneinvernahmen, Augenschein und Parteiverhör zieht er oder sie einen zweiten Richter oder eine zweite Richterin bei.
BGG). Entsprechend gilt in Fällen, in denen die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen, auch eine Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis eines materiellen Antrags und genügt ein blosser Rückweisungsantrag (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gründe für ein Abweichen von diesen Grundsätzen nennt der Beschwerdeführer nicht. Auf seinen Antrag auf Einvernahme der Zeugen ist daher nicht weiter einzugehen. Zu prüfen bleibt die Rüge einer Verletzung seines Anspruchs auf Beweisabnahme.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. dazu BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Vertragsauslegung. Er stellt sich auf den Standpunkt, sein Darlehen sei verzinslich.

3.1. Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Vereinbarung ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 144 III 93 E. 5.2.2 f. S. 98 f.; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III 145 E. 3.2.1 S. 148; 130 III 554 E. 3.1 S. 557).
Erst wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 123 III 165 E. 3a S. 168). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99; 143 III 157 E. 1.2.2 S. 159). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich (vgl. E. 2.2 hiervor) gebunden ist (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99).

3.2. Es existieren zwei praktisch identische schriftliche Darlehensverträge, in denen ausdrücklich festgehalten wird, dass das Darlehen zinsfrei ist: Der erste Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erblasser datiert vom 31. Dezember 2008; der zweite Vertrag aus dem Jahr 2011 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 wurde auf den 31. Dezember 2010 rückdatiert.
Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer behaupte einerseits, die Zinslosigkeit sei an die Bedingung geknüpft worden, dass er dereinst den Hof übernehme. Anderseits behaupte er, der Zins sei unabhängig von einer Hofübernahme geschuldet. Dazu erwog die Vorinstanz, widersprüchliche Behauptungen könnten nicht bewiesen werden. Eine von den schriftlichen Darlehensverträgen abweichende Vereinbarung könne schon deshalb nicht festgestellt werden, weil unklar sei, welche der beiden Behauptungen zum Beweis verstellt werden sollte.
Sodann erwog die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung, selbst wenn man über die Widersprüchlichkeit der Behauptungen zur angeblichen Verzinslichkeit hinwegsehen würde, wäre die Klage abzuweisen. Denn dem Beschwerdeführer misslinge der Beweis, dass er mit dem Erblasser mündlich vereinbarte, das Darlehen sei zu verzinsen. Im schriftlichen Vertrag mit dem Erblasser werde die Zinslosigkeit an keine Bedingungen geknüpft. Es gebe keine Hinweise, dass der Zins aufgeschoben oder gestundet worden wäre. Der Beschwerdeführer lege nicht plausibel dar, weshalb er im Jahr 2008 mit dem Erblasser die Zinslosigkeit des Darlehens schriftlich vereinbart habe, ohne zugleich die angebliche Bedingung der Hofübernahme schriftlich festzuhalten. Wenn schon die Höhe und weitere Modalitäten des Darlehens schriftlich fixiert worden seien, dann hätte es sich geradezu aufgedrängt, auch die vom Beschwerdeführer heute behaupteten Bedingungen für die Zinslosigkeit in den schriftlichen Vertrag aufzunehmen. Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht auf die angeblichen mündlich vereinbarten Modalitäten hinwies, als im Jahr 2011 der zweite schriftliche Vertrag mit den Beschwerdegegnern aufgesetzt wurde. Die Beschwerdegegner müssten nicht
darlegen, wieso der Beschwerdeführer auf einen Darlehenszins in stattlicher Höhe hätte verzichten sollen. Denn die Zinslosigkeit des Darlehens sei zwei Mal schriftlich bekräftigt worden.

3.3. Zunächst stellt sich die Frage (vgl. E. 3.1 hiervor), ob die Vorinstanz zu ihrem Auslegungsergebnis, dass ein zinsloses Darlehen ohne Bedingungen vereinbart wurde, im Rahmen der empirischen Auslegung gelangt ist und damit feststellte, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend wirklich gewollt hatten, oder ob sie die Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt hat. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, der tatsächliche Wille der Parteien sei "wohl" nicht mehr feststellbar, nachdem der Erblasser nicht mehr lebe, weshalb die beiden Verträge objektiviert nach dem Vertrauensprinzip auszulegen seien, verkennt er, dass auch der tatsächliche Wille verstorbener Personen durchaus feststellbar sein kann, beispielsweise anhand des Vertragstextes selbst oder von Zeugenaussagen betreffend das tatsächliche Verhalten der verstorbenen Person nach Vertragsschluss. Die Frage braucht indessen nicht vertieft zu werden:

3.3.1. Geht man davon aus, die Vorinstanz habe einen tatsächlich übereinstimmenden Willen festgestellt, gingen alle Ausführungen des Beschwerdeführers zur normativen Vertragsauslegung an der Sache vorbei. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er darlegt, was aus der Sicht eines vernünftigen Dritten nachvollziehbar wäre, oder wenn er ausführt, eine objektivierte Auslegung der Darlehensverträge lasse nur den Schluss zu, ein Darlehenszins sei geschuldet. Unter dieser Prämisse liesse sich aus BGE 71 II 255, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, von Vornherein nichts zu seinen Gunsten entnehmen.

3.3.2. Aber selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers annimmt, die Vorinstanz habe mit ihren Ausführungen keinen tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen festgestellt, sondern den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, führt dies zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, da das Bundesgericht auch im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip an die Feststellungen der Vorinstanz zu den Umständen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde, grundsätzlich gebunden ist. Es kann sowohl die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Willen der Parteien (vgl. E. 3.3.1 hiervor) als auch die im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände nur mit beschränkter Kognition prüfen. Will der Beschwerdeführer diese vorinstanzlichen Feststellungen anfechten, dann muss er klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern sie offensichtlich unrichtig sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Soweit der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er die Zeugenaussagen des Treuhänders abweichend von der Vorinstanz würdigt, ohne Willkür aufzuzeigen.
Sodann ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit gut machte; dass er eine unverzichtbare Stütze war; dass er mit dem Erblasser in einem Vertrauensverhältnis stand; dass der Erblasser nach seiner schweren Erkrankung den Beschwerdeführer umfassend bevollmächtigte; dass der Betrieb ohne das Darlehen des Beschwerdeführers nicht überlebt hätte; dass er dafür keine Sicherheiten erhielt; und dass bei einem Darlehen dieser Höhe eine beträchtliche Summe als Zins aufgelaufen wäre. Doch all diese Umstände lassen die Vertragsauslegung der Vorinstanz weder in tatsächlicher Hinsicht als unhaltbar erscheinen, noch im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip als bundesrechtswidrig: Die Zinslosigkeit des Darlehens wurde zwei Mal schriftlich festgehalten, ohne dass eine Bedingung erwähnt worden wäre. Wäre keine Zinslosigkeit vereinbart gewesen, sondern hätte der Beschwerdeführer, wie er vor Bundesgericht behauptet, als Gegenleistung den Hof übernehmen und dann den Darlehenszins nebst dem Darlehen und den Lohnguthaben mit dem Kaufpreis verrechnen können, wäre zu erwarten, dass diese Tatsache sowie insbesondere auch die Höhe des Zinses in der Vereinbarung festgehalten worden wären. Auch das Vertrauensverhältnis, das zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Erblasser bestand, vermöchte nach Treu und Glauben nicht zu erklären, weshalb die Parteien für die Geschäftsabwicklung wesentliche Punkte unvollständig und mit Blick auf die Aussage, das Darlehen sei zinsfrei, objektiv missverständlich festhalten sollten, wenn sie trotz des Vertrauensverhältnisses eine schriftliche Fixierung für notwendig erachteten.
Auch im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip kann der Beschwerdeführer aus BGE 71 II 255 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft nicht zu, dass dem Erblasser und den Beschwerdegegnern bewusst sein musste, dass der Beschwerdeführer niemals bereit gewesen wäre, ein Darlehen, welches sich zuletzt auf Fr. 469'753.25 belaufen habe, gratis zu gewähren. Gerade das Vertrauensverhältnis zum Erblasser, sowie die Möglichkeit, das bisherige Arbeitsmodell weiterzuführen, lassen die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Vergabe eines zinslosen Darlehens durchaus als nachvollziehbar erscheinen, zumal die Möglichkeit besteht, dass der Erblasser mit einer Weiterführung nicht einverstanden gewesen wäre, wenn zusätzlich Zinsen aufgelaufen wären. An einer Weiterführung konnte aber auch der Beschwerdeführer ein Interesse haben, selbst wenn für ihn lukrativere Alternativen bestanden haben sollten.

3.3.3. Auch eine Verletzung des Beweisanspruchs des Beschwerdeführers ist nicht dargetan. Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe auf die Zeugenbefragung von F.B.________ und G.________ verzichten dürfen. Denn gemäss den Beweisanträgen des Beschwerdeführers hätten diese Zeugen einzig bestätigen können, dass die Hofübernahme mehrmals ein Thema zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erblasser gewesen sei. Der Beschwerdeführer versäumt es, mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass er weitergehende Beweisanträge stellte. Die blosse Angabe, was er im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben will, ohne Aktenhinweis, genügt den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annahm, der Beschwerdeführer und der Erblasser hätten die Zinslosigkeit des Darlehens frei von Bedingungen vereinbart. Die Rüge ist unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Grundlagenirrtum.

4.1. Nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR ist an den Vertrag nicht gebunden, wer sich bei seinem Abschluss über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der ihm notwendige Grundlage des Vertrags war und bei objektiver Betrachtung, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr, sein durfte (BGE 136 III 528 E. 3.4.1 S. 532; vgl. schon BGE 84 II 515 E. 2 S. 519; je mit Hinweisen). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist erforderlich, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs, als notwendige Grundlage des Vertrags erscheint (BGE 136 III 528 E. 3.4.1 S. 532; 118 II 58 E. 3b S. 62). Der Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR kann sich zwar auf eine künftige Tatsache beziehen, jedoch nur, wenn diese Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv als sicher angesehen werden konnte (BGE 118 II 297 E. 2b S. 300; Urteil 4A 286/2018 vom 5. Dezember 2018 E. 4.1). Voraussetzung ist weiter, dass die Gegenpartei nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit des Eintritts des zukünftigen Ereignisses für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war (BGE 118 II 297 E. 2b S. 300; zit. Urteil 4A 286/2018 E. 4.1).

4.2. Die Vorinstanz erwog, zwar habe der Beschwerdeführer erwartet, den Hof zu übernehmen. Allerdings habe er dies nicht als sicher annehmen dürfen. Die Modalitäten der Hofübernahme seien nicht geregelt gewesen. Es habe keine Einigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe in beiden schriftlichen Verträgen festhalten lassen, dass das Darlehen zinsfrei sei. Von einer Hofübernahme sei in den Verträgen nicht die Rede. Zwar hätten die Äusserungen des Erblassers den Beschwerdeführer in seiner Erwartung bestärkt, den Hof übernehmen zu können. Doch sei die Hofübernahme nie mit Gewissheit festgestanden. Ohne schriftlichen Vertrag sei die Hofübernahme durch den Beschwerdeführer stets unsicher gewesen.

4.3. Soweit der Beschwerdeführer seiner Rüge einen vom angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne Willkür darzutun, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Dass die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen würden, ist weder ersichtlich noch dargetan. Selbst wenn beidseitig die grundsätzliche Absicht bestand, eine Hofübernahme des Beschwerdeführers zu ermöglichen, bleibt diese ungewiss, solange wesentliche Übernahmemodalitäten noch offen sind und nicht feststeht, dass sich die Parteien auch diesbezüglich einig werden. Die Rüge ist nicht stichhaltig.

5.
Der Beschwerdeführer verlangt eine Vertragsanpassung wegen veränderter Verhältnisse und beruft sich auf die "clausula rebus sic stantibus".

5.1. Verträge sind so zu erfüllen, wie sie vereinbart worden sind ("pacta sunt servanda"), soweit die Parteien nicht einvernehmlich eine neue Vertragsregelung treffen. Zwar ist nach der so genannten "clausula rebus sic stantibus" eine richterliche Anpassung auch gegen den Willen einer Partei möglich, wenn sich die Umstände nach Vertragsabschluss so grundlegend ändern, dass eine gravierende Äquivalenzstörung eintritt (BGE 135 III 1 E. 2.4 S. 9 f.; vgl. BGE 138 V 366 E. 5.1 S. 371; 127 III 300 E. 5b S. 304 f. mit Hinweisen). Eine Anpassung der vertraglich bestimmten Leistungen ist gesetzlich etwa für den Werkvertrag bei unvorhersehbaren ausserordentlichen Umständen vorgesehen (Art. 373 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 373 - 1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
1    Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.
2    Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.
3    Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.
OR). Aus wichtigen Gründen wird den Parteien beim Arbeitsvertrag (Art. 337 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR) und beim Mietvertrag (Art. 266g Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 266g - 1 Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
1    Aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, können die Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.
2    Der Richter bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen der vorzeitigen Kündigung unter Würdigung aller Umstände.
OR) sodann von Gesetzes wegen ein ausserordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Für Dauerverträge hat die Rechtsprechung zudem regelmässig ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund angenommen (BGE 135 III 1 E. 2.4 S. 10; 128 III 428 E. 3 S. 429 mit Hinweisen). Voraussetzung für eine richterliche Vertragsanpassung nach der "clausula rebus sic stantibus" ist, dass die Verhältnisänderung beim Abschluss des Vertrags weder
voraussehbar noch vermeidbar war (BGE 135 III 1 E. 2.4 S. 10; 127 III 300 E. 5b S. 304 f.; je mit Hinweisen).

5.2. Die Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen für eine richterliche Vertragsanpassung seien nicht erfüllt. Eine gravierende Äquivalenzstörung sei nicht erkennbar. Auch eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse, die nicht voraussehbar oder vermeidbar war, sei nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe nicht voraussehen können, dass er den Hof nicht übernehmen kann. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer die Hofübernahme und deren Modalitäten nie schriftlich mit dem Erblasser vereinbart habe. Deshalb sei immer denkbar und möglich geblieben, dass der Erblasser ihm den Hof nicht überlassen oder versterben würde. Im letzteren Fall sei zudem denkbar gewesen, dass die Erben ihm das Darlehen zurückzahlen und den Hof anderweitig veräussern. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens sei angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erblasser nicht abwegig und stelle für sich keine gravierende Äquivalenzstörung dar.

5.3. Auch hier legt der Beschwerdeführer seiner Rüge einen Sachverhalt zugrunde, der von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, ohne Willkür darzulegen, indem er einfach auf seine eigene Darstellung der Geschehnisse in der Beschwerde verweist. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Auch hier zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, dass zwischen ihm und dem Erblasser Einigkeit betreffend aller wesentlichen Modalitäten einer allfälligen Hofübernahme bestanden hätte, denn es stellt sich nicht nur die in der Beschwerde behandelte Frage, ob dem Beschwerdeführer Zinsforderungen zustehen, die er auf einen allfälligen Übernahmepreis anrechnen könnte, sondern auch, ob überhaupt Einigkeit über die Festsetzung dieses Übernahmepreises bestand. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Luczak