Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 62/2019

Urteil vom 9. August 2019

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,
Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Ausstand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. November 2018 (UV.2018.00131).

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene A.________ ist im Rahmen einer eigenen GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch unfallversichert. Am 19. Februar 2014 ereignete sich in seinem Tonstudio ein Vorfall ("Crash" des Audiocomputers mit weissem Rauschen bei vollem Pegel), der zu einem Pfeifen in beiden Ohren des Versicherten geführt haben soll. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 lehnte die Mobiliar ihre Leistungspflicht dafür ab. Auf Einsprache hin traf sie weitere Abklärungen: Nebst einer technischen Beurteilung der Lärmbelastung veranlasste sie bei der Schweizerischen Unfallversicherung, Suva Arbeitsmedizin, ein medizinisches Aktengutachten, das Dr. med. B.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, am 14. Dezember 2017 erstattete. Im Rahmen seines Äusserungsrechts verlangte A.________ die Entfernung dieses Gutachtens aus den Akten, die Durchführung weiterer Untersuchungen sowie insbesondere eine neue Begutachtung durch einen anderen Facharzt. Mit Schreiben vom 5. März 2018 ersuchte die Mobiliar Dr. med. B.________ um eine Ergänzung; dabei bezog sie sich auf ein telefonisches Gespräch, in dessen Rahmen sie das Gutachten als nicht nachvollziehbar und schlüssig
beurteilt habe. Zwei Tage später verlangte der Versicherte, dass dem Gutachter all seine Ergänzungsfragen unterbreitet würden, was die Mobiliar ablehnte. In der Folge wendete sich der Versicherte gegen die Ergänzung des Gutachtens durch Dr. med. B.________ und verlangte eine anfechtbare Zwischenverfügung. Nachdem sie mit Schreiben vom 5. April 2018 erklärt hatte, nicht mit dem Gutachter, sondern lediglich mit der Sekretärin Kontakt gehabt zu haben, hielt die Mobiliar mit Verfügung vom 27. April 2018 daran fest, Dr. med. B.________ die ergänzenden Fragen gemäss ihrem Schreiben vom 5. März 2018 zu unterbreiten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. November 2018 ab, soweit es auf sie eintrat.

C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung dieses Entscheids sowie die Feststellung beantragen, dass beim Gutachter Dr. med. B.________ der Anschein der Befangenheit bestehe. Es sei die Sache an die Mobiliar zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, dass der besagte Arzt in den Ausstand zu treten habe und sein Gutachten vom 14. Dezember 2017 aus den Akten zu entfernen sei; es sei unter Wahrung der Gehörsrechte ein neuer, unabhängiger und unparteilicher ohrenärztlicher Gutachter einzusetzen. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es kläre, ob die Gespräche zwischen den Vertretern der Mobiliar und Dr. med. B.________ im Vorfeld der gutachterlichen Stellungnahme den Befangenheitsanschein begründe.
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Beschwerde, derweil die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet. Im Rahmen weiterer unaufgefordert ergangener Eingaben bekräftigen die Parteien ihre Standpunkte.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.

2.1. Der angefochtene Gerichtsentscheid bezieht sich ausschliesslich auf die Frage des Ausstands eines Sachverständigen. Dabei handelt es sich um einen das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliessenden Zwischenentscheid (Urteil 8C 896/2017 vom 27. April 2018 E. 2, in: SVR 2018 UV Nr. 35 S. 123).

2.2. Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).

2.3. Die vorliegende Beschwerde fällt unter Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG. Denn sie zielt nicht nur auf den vorinstanzlich verweigerten formellen Ausstand einer sachverständigen Person ab, sondern wartet dabei auch mit Einwendungen auf, die den personenbezogenen Ablehnungsgrund aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls herleiten (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 8C 862/2017 vom 23. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Daher ist darauf einzutreten.

3.

3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Soweit Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG für Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung keine Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorsehen, sind diese Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn Gegenstand des angefochtenen Gerichtsentscheids bildet lediglich die Ausstandsfrage. Damit wird auch der letztinstanzliche Prüfungsgegenstand umschrieben (vgl. E. 4 hernach). Angesichts des Ausnahmecharakters des Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
(sowie Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
) BGG, der bislang erfolgten restriktiven Interpretation (BGE 135 V 412 E. 1.2.2 S. 414) und des Umstands, dass sich der Rechtsstreit ausschliesslich um eine prozessrechtliche Frage dreht, fällt ein gegenteiliger Entscheid
ausser Betracht (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 136 E. 1.2.2 S. 138; Urteil 8C 872/2017 vom 3. September 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 V 313).

4.

4.1. Zu prüfen bleibt die Streitfrage, ob das kantonale Gericht eine Befangenheit des mit der Erstellung eines Aktengutachtens betrauten Dr. med. B.________ zu Recht verneint hat. Dabei steht insbesondere auch zur Diskussion, ob es in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen absehen durfte.

4.2. Soweit beschwerdeweise beantragt wird, dass das vorhandene Gutachten vom 14. Dezember 2017 aus den Akten zu entfernen sei, gehört diese Frage nicht zum Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand. Dies hat schon die Vorinstanz erkannt, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Bundesrechtsverletzung erkennbar wäre. In diesem Punkt kann demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a S. 415; Urteil 9C 203/2019 vom 28. Mai 2019 E. 2).

5.

5.1. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 36 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 36 Ausstand - 1 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
1    Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG und Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG i.V.m. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG und Art. 58 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 58
1    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG27 sinngemäss.28
2    Die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzubringen.
BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231; Urteile 8C 613/2016 sowie 8C 627/2016, beide vom 17. November 2016, je E. 4.1).

5.2. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; Urteil 9C 689/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2, in: SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231). Die formelle Natur der
Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 232). Ob bei einer gegebenen Sachlage auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu schliessen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C 893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.3, in: SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112; zum Ganzen: Urteil 8C 531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.1.1, in: SVR 2015 IV Nr. 23 S. 69).

6.

6.1.

6.1.1. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung enthielt das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018 an Dr. med. B.________ folgende Passage:

" (...). Am 17. November 2017 haben wir die Suva Arbeitsmedizin mit einer technischen und medizinischen Beurteilung beauftragt. Die technische Beurteilung haben wir am 11. September 2017 erhalten und Ihre medizinische Aktenbeurteilung am 14. Dezember 2017. Wie telefonisch besprochen, beurteilen wir Ihr Aktengutachten vom 14. Dezember 2017 als nicht nachvollziehbar und schlüssig. Deshalb bitten wir Sie nochmals zum beiliegenden Fragekatalog vom 25. Oktober 2017 Stellung zu nehmen und uns zusätzlich die untenstehenden Fragen, welche Sie mit der Aktenbeurteilung bereits beantwortet haben ausführlicher zu begründen: (...)."

6.1.2. Ebenfalls gemäss vorinstanzlicher Feststellung soll die Beschwerdegegnerin daran anschliessend Ergänzungsfragen des Versicherten zur Beantwortung angefügt haben. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer per E-Mail darüber beklagt, dass Dr. med. B.________ mit der Erstattung eines Erläuterungs- und Ergänzungsgutachtens betraut worden sei, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und ohne ihm all seine Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Nachdem er sodann am 29. März 2018 die Ernennung eines anderen Gutachters verlangt hatte, da Dr. med. B.________ wegen der telefonischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin befangen sei, habe diese mit Schreiben vom 5. April 2018 entgegnet, dass sie nicht mit dem betreffenden Arzt persönlich, sondern mit der Sekretärin telefoniert habe. Dieser sei ausschliesslich mitgeteilt worden, dass Dr. med. B.________ Nachfragen zu seinem Aktengutachten nachgesandt würden. Gestützt auf diese Feststellungen erwog das kantonale Gericht, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018 an Dr. med. B.________ lasse tatsächlich den Schluss zu, dass ein Telefongespräch mit diesem selbst stattgefunden habe. Dennoch folgte es in allen Teilen der Darstellung der Beschwerdegegnerin gemäss deren Schreiben
vom 5. April 2018, wonach kein Direktkontakt mit dem Arzt stattgefunden habe, sondern bloss eine Vorabinformation seiner Sekretärin hinsichtlich der folgenden Ergänzungsfragen. Weder aufgrund der Akten noch angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehe Anlass, an diesem Sachverhalt zu zweifeln.

6.1.3. Weiter erwog die Vorinstanz, dass ein objektiv begründeter Anschein der Befangenheit oder eine begründete Gefahr der Voreingenommenheit des Gutachters selbst dann zu verneinen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin mit Dr. med. B.________ persönlich telefoniert hätte, da es im Telefonat ausschliesslich um die besagte Vorabinformation gegangen sei. Dabei sei entscheidend, dass das Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme durch Dr. med. B.________ nach wie vor als offen und nicht als vorbestimmt erscheine. Das treffe rechtsprechungsgemäss zu, wenn der Gutachter andere Fragen zu beantworten bzw. sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen habe, nicht jedoch, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte (vgl. Urteil 8C 89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2, in: SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41). Auch wenn die Beschwerdegegnerin am 5. März 2018 geschrieben habe, das Aktengutachten sei "nicht nachvollziehbar und schlüssig", erhelle aus demselben Schreiben deutlich, dass Dr. med. B.________ lediglich beauftragt worden sei, sich mit konkret genannten Fragen vertiefend auseinanderzusetzen und seine bisherigen Ausführungen zu erläutern und zu ergänzen. Alle Ergänzungsfragen hätten auf eine ausführlichere
Begründung abgezielt, was nicht mit einer (selbst-) kritischen Neubeurteilung gleichzusetzen sei. Sodann habe Dr. med. B.________ die vom Beschwerdeführer verfassten Ergänzungsfragen vorgelegt erhalten. Folglich sei es darum gegangen, eine vervollständigende sowie vertiefte Ergänzung einzuholen und dadurch offen gebliebene Fragen zu klären, womit das Ergebnis noch immer als offen erscheine.

6.2. Dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden:

6.2.1. Bedarf es - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche im Verwaltungsverfahren medizinischer Abklärungen (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG), ist der Rechtsanwender regelmässig auf das Wissen und die Erfahrung fachärztlicher Sachverständiger angewiesen. Deren Angaben zur Art des Gesundheitsschadens, zum dadurch bedingten Behandlungsbedarf, zur Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens sowie, insbesondere im Bereich der sozialen Unfallversicherung, zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis kommt für die Fallerledigung wesensgemäss zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen betreffend Invaliditätsbemessung; vgl. zum Beweiswert allgemein: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351). Dementsprechend gelten hohe Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Experten, was die Rechtsprechung seit je dadurch zum Ausdruck bringt, dass für diese grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe gelten wie für Richter (vgl. E. 5.2 hiervor). Das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters) gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach
objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder (was hier besonders hervorzuheben ist) auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann. Insofern begründen namentlich einseitige Kontakte eines gerichtlichen Experten zu einer Partei oder deren Vertreter den Befangenheitsanschein. Auch wenn einseitige Kontaktnahmen tatsächlich bloss organisatorische Fragen betreffen, finden sie definitionsgemäss in Abwesenheit der Gegenpartei statt und entziehen sich deren Kontrolle, was naheliegend begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten weckt (vgl. Urteile 5A 663/2015 vom 7. März 2016 E. 3.4.1; 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil 8C 276/2016 vom 23. Juni 2016 E. 5.2, in: SVR 2018 UV Nr. 28 S. 97).

6.2.2. Mit Blick hierauf hält die vorinstanzliche Beurteilung vor Bundesrecht nicht stand. Ins Auge springt zunächst der im angefochtenen Gerichtsentscheid festgestellte Wortlaut des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018 (vgl. E. 6.1.1). Dieser belässt, gerade auch mit Blick auf den explizit angesprochenen Adressaten, kaum ernsthafte Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin direkten (telefonischen) Kontakt mit Dr. med. B.________ persönlich hatte. Zudem drängt sich aufgrund der Wortwahl die Annahme geradezu auf, dass bei dieser Gelegenheit nicht nur organisatorische Aspekte, sondern auch Fragen bezüglich des materiellen Gehalts des Gutachtens zur Sprache gelangten. Dieser Eindruck wird zusätzlich dadurch unterlegt, dass der betreffende Brief seitens der Beschwerdegegnerin durch zwei Kadermitarbeiter unterzeichnet worden war. Bei dieser Sachlage durfte es die Vorinstanz - angesichts der besonderen Stellung des Sachverständigen und seiner nach einem strengen Massstab zu beurteilenden Unbefangenheit, namentlich mit Blick auf die hier beschlagene Frage der Ungleichbehandlung der Beteiligten - nicht ohne ergänzende Abklärungen bei der gegenteiligen Darstellung der Beschwerdegegnerin bewenden lassen. Vielmehr wäre sie gehalten
gewesen, in erster Linie den im Schreiben direkt angesprochenen Dr. med. B.________ mit den Beteuerungen der Beschwerdegegnerin zu konfrontieren. Dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld den Beweiswert von Dr. med. B.________s Einschätzung in Zweifel gezogen hatte, steht dem nicht entgegen. Zudem wäre für die gebotenen Weiterungen auch kein aufwändiges Beweisverfahren nötig gewesen, sondern eine einfache schriftliche Auskunft, allenfalls unter Einbezug der Mitarbeitenden des Sekretariats, hätte genügt. Indem das kantonale Gericht der Darstellung der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres Glauben schenkte und von jeder weiteren Abklärung absah, hat es den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder doch zumindest in Verkennung des gebotenen Beweismasses, mithin in bundesrechtswidriger Weise erhoben.

6.2.3. Das Erwogene gilt gleichermassen hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs für den Fall, dass ein solches tatsächlich mit dem Gutachter geführt worden wäre. Denn dass es diesfalls, wie vorinstanzlich angenommen, einzig um die Vorabinformation hinsichtlich der Ergänzungsfragen und nicht etwa um eine (selbst-) kritische Neubeurteilung gegangen wäre, bleibt bei fehlender Dokumentation zwangsläufig reine Spekulation. Dies erscheint umso unhaltbarer, als im fraglichen Schreiben explizit auf die fehlende Plausibilität und damit auf inhaltliche Fragen sowie den Beweiswert des Aktengutachtens Bezug genommen wurde. Nicht anders verhält es sich endlich mit der vorinstanzlichen Mutmassung, dass damit dem Ergebnis der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nicht vorgegriffen worden sei. Soweit schliesslich die Beschwerdegegnerin auf ihre Abklärungspflicht verweist, die gewährleistet bleiben müsse und die Möglichkeit telefonischer Instruktion bedinge, überzeugt dies nicht. Insbesondere der von ihr selbst zugestandene Gesprächsgehalt hätte sich ohne Weiteres und in transparenter Weise auf schriftlichem (bzw. elektronischem) Weg übermitteln lassen.

6.3. Nach dem Gesagten ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die nötigen Weiterungen veranlasse und insbesondere die Frage der Kontaktnahme unter Einbezug des Gutachters kläre. Soweit der Beschwerdeführer hingegen in der Hauptsache auf die Feststellung von dessen Befangenheit abzielt, dringt er damit nicht durch. Denn wenn sich ergibt, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich ausschliesslich an das Sekretariat gelangt und bloss um eine Vorabinformation bemüht war, vermag dies für sich allein unter den gegebenen Umständen keine Befangenheit zu begründen.

7.
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C 715/2016 vom 6. März 2017 E. 6). Daher hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. August 2019

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Betschart