Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 169/2020

Urteil vom 9. Juli 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim und Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,

gegen

vonRoll casting ag,
c/o IAW Holding, Bahnhofstrasse 23, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger.

Gegenstand
Konzessionen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 13. Januar 2020 (7Q 18 1).

Sachverhalt:

A.
Die Centralschweizerische Kraftwerke AG (nachfolgend: CKW) ist ein privatrechtlich organisiertes Energieversorgungsunternehmen. Die vonRoll casting ag (nachfolgend: vonRoll) betreibt in Emmenbrücke eine Giesserei. Sie bezog von der CKW bis zum freien Netzzugang 2014 Elektrizität für den eigenen Verbrauch.
Die CKW stellte der vonRoll bis Dezember 2009 eine Konzessionsabgabe an die Gemeinde Emmen in der Höhe von 3% (Grossindustrie) sowohl für die Elektrizitätslieferung als auch für die Netznutzung in Rechnung, ab Januar 2010 jedoch nur noch für die Netznutzung. Für die Zeit vom August 2009 bis Oktober 2010 forderte die CKW von der vonRoll Konzessionsabgaben im Gesamtbetrag von Fr. 46'401.42. Dieser bemisst sich teilweise aus den Einnahmen aus der Stromlieferung, teilweise aus den Einnahmen aus der Netznutzung. Die vonRoll bezahlte diesen Betrag nicht.
Daraufhin erhob die CKW am 24. August 2011 beim Bezirksgericht Luzern Klage auf Bezahlung des streitigen Betrags. Das Bundesgericht entschied letztinstanzlich mit Urteil 4A 582/2014 vom 17. April 2015, dass das Bezirksgericht Luzern zur Entscheidung der eingeklagten Streitigkeit nicht zuständig war. In der Folge reichte die CKW am 3. Juni 2015 bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) Klage gegen die vonRoll ein, mit dem Antrag, vonRoll sei zu verpflichten, ihr Fr. 46'401.42 zuzüglich MWSt und Zins zu bezahlen. Nach einem Meinungsaustausch überwies die ElCom die Klage zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 2. März 2017 ab.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C 399/2017 vom 28. Mai 2018 gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück.
Mit Urteil vom 13. Januar 2020 hiess das Kantonsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die vonRoll, der CKW den Betrag von Fr. 37'142.52 zuzüglich MWSt und Zins zu bezahlen. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Klage ab.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 13. Januar 2020 reicht die CKW mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragt, in Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei im ersten Satz das Wort "teilweise" zu streichen und es sei der dritte Satz aufzuheben; die Beschwerdegegnerin sei in Abänderung und Ergänzung zu Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 9'258.90 zuzüglich MWSt und Zins zu bezahlen. Ferner beantragt sie, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei hinsichtlich der Kostenzuteilung aufzuheben und es seien der Beschwerdegegnerin die festgelegten Gerichtskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Zudem sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei ihr eine volle Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 11'250.-- zuzusprechen. Eventualiter beantragt sie, in Dispositiv-Ziffer 1, erster Satz, des angefochtenen Urteils sei das Wort "teilweise" zu streichen, ebenso der dritte Satz, und es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die vonRoll schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin, die im vorinstanzlichen Klageverfahren teilweise unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereicht, so dass darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

3.

3.1. Das angefochtene Urteil wurde infolge Rückweisung durch das Bundesgericht an die Vorinstanz (vgl. Urteil 2C 399/2017 vom 28. Mai 2018) gefällt. Streitgegenstand jenes Verfahrens bildete die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin die Konzessionsgebühr, welche sie an die Gemeinde Emmen bezahlt, auf die Beschwerdegegnerin als Stromendverbraucherin überwälzen könne (vgl. Urteil 2C 399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3).

3.1.1. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdeführerin die Konzessionsabgabe im Umfang von 3% der Einnahmen aus der Netznutzung unmittelbar gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) auf die Beschwerdegegnerin überwälzen dürfe. Soweit die Forderung die nach der Stromlieferung bemessene Konzessionsabgabe betraf, erwog das Bundesgericht, dass eine Überwälzung in diesem Umfang nicht unmittelbar gestützt auf das StromVG zulässig sei. Es wies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück, damit diese namentlich prüfe, ob dieser Teil der streibetroffenen Forderung gestützt auf das vertragliche Verhältnis zwischen den Parteien geschuldet sei (vgl. Urteil 2C 399/2017 vom 28. Mai 2018 E. 10).

3.1.2. In der Folge hiess die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, ihr einen Betrag von Fr. 37'142.52 zuzüglich MWSt und Zins zu bezahlen, welcher dem auf die Netznutzung entfallenden Teil der Konzessionsabgabe entspricht (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 und E. 4.3 des angefochtenen Urteils). In diesem Punkt wird das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten.
Soweit sich die Forderung auf den nach der Stromlieferung bemessenen Teil der Konzessionsabage im Umfang von Fr. 9'258.90 bezog, wies die Vorinstanz die Klage ab. Zwar bejahte das Kantonsgericht die Rechtmässigkeit dieses Teils der Konzessionsabgabe (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 und E. 5 des angefochtenen Urteils), doch kam es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht habe darlegen können, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine vertragliche Grundlage zur Leistung der auf die Energielieferung entfallenden Konzessionsabgabe an sie verpflichtet werden könne (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils).

3.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit einzig die Frage, ob die Überwälzung des nach der Stromlieferung bemessenen Teils der Konzessionsabgabe in der Höhe von Fr. 9'258.90 gestützt auf eine vertragliche Grundlage auf die Beschwerdegegnerin erfolgen kann.
Soweit die Beschwerdegegnerin erneut geltend macht, die strittige Konzessionsabgabe sei als verfassungswidrige Konsumsteuer zu qualifizieren bzw. es handle sich dabei um eine willkürliche direkte Erhebung einer Konzessionsabgabe, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht diese Fragen im Urteil 2C 399/2017 vom 28. Mai 2018 eingehend geprüft hat. Es hat dabei festgehalten, dass die Konzessionsabgabe keine Steuer darstelle und auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe (vgl. dort E. 6 und 7). Auf diese Argumente ist daher nicht mehr weiter einzugehen.
Ebenso hat das Bundesgericht im zitierten Urteil festgehalten, dass Gegenstand der strittigen Abgabe die Benutzung des öffentlichen Bodens für die Elektrizitätsleitungen bilde, wobei der Umstand, dass sie teilweise nach den Einnahmen aus der Stromlieferung bemessen werde, nichts am Abgabeobjekt ändere. Die Anknüpfung an die Stromlieferung sei nur eine Bemessungsmodalität (vgl. dort E. 9.2.2.2). Auch diese Schlussfolgerungen können im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt werden.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Sie macht im Wesentlichen geltend, aus den vertraglichen Beziehungen ergebe sich klar, dass zwischen den Parteien ein tatsächlicher Konsens hinsichtlich der Überwälzung des auf die Energielieferung entfallenden Teils der Konzessionsabgabe auf die Beschwerdegegnerin bestanden habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich zur Bezahlung der strittigen Abgabe ausdrücklich verpflichtet und die entsprechenden Zahlungen bis Ende Juli 2009 auch tatsächlich getätigt. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe das Vertrauensprinzip falsch angewendet und daher das Vorliegen (zumindest) eines normativen Konsenses zwischen den Parteien zu Unrecht verneint.

4.1. Für die Auslegung zivil- wie auch verwaltungsrechtlicher Verträge ist in erster Linie auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen (subjektive Vertragsauslegung gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR; vgl. Urteil 2C 411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.1). Was die Parteien beim Vertragsabschluss gewusst, gewollt oder tatsächlich verstanden haben, ist Tatfrage (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681; Urteil 2C 1087/2013 vom 28. Mai 2014 E. 3.3). Die tatsächliche Ermittlung des subjektiven Parteiwillens beruht auf Beweiswürdigung, die der bundesgerichtlichen Überprüfung nur in den Schranken von Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG zugänglich ist (BGE 133 III 675 E. 3.3 S. 681). Ergibt sich somit nach dem angefochtenen Urteil Übereinstimmung der Willensäusserungen, ist das Bundesgericht an diese Feststellung grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S. 98; 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; 133 III 675 E. 3.3 S. 681; Urteil 4A 482/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien nach Massgabe des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (sog. normative Vertragsauslegung; vgl. dazu BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 413; 133 III 675 E. 3.3 S. 681). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3 S. 99 f.; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Massgebend ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 144 III 93 E. 5.2.1 S. 98; 143 III 157 E. 1.2.2 S. 159; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten gebunden ist, ausser sie seien offensichtlich unrichtig respektive willkürlich (Art. 97 Abs.
1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.2 S. 98; vgl. ferner BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f. mit Hinweisen). Bei kantonalrechtlichen Verträgen wird die Vertragsauslegung nach dem Vertrauensgrundsatz grundsätzlich nur auf Willkür hin überprüft (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 122 I 328 E. 1a/bb und E. 3a S. 331 und 333; Urteile 2C 411/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 3.1; 2C 258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.2, in: ZBl 114/2013 S. 408).

4.3. Lässt sich der mutmassliche Parteiwille aufgrund der gesamten Umstände nach dem Vertrauensprinzip nicht genau ermitteln, kann auch kein objektiv massgebender Vertragsinhalt festgestellt werden. In solchen Fällen liegt ein durch richterliche Vertragsauslegung nicht auflösbarer Dissens vor (vgl. auch Urteile 4D 71/2017 vom 31. Januar 2018 E. 5.1; 4C.156/2006 vom 17. August 2006 E. 3.4; siehe auch Urteil 4A 340/2011 vom 13. September 2011 E. 3.1).

5.

5.1. Für die Prüfung der Frage, ob eine vertragliche Grundlage für die Überwälzung des nach der Stromlieferung bemessenen Teils der Konzessionsabgabe auf die Beschwerdegegnerin bestehe, hat sich die Vorinstanz primär auf eine von den Parteien abgeschlossene Übergangsvereinbarung vom 5. Januar 2009 abgestützt (nachfolgend: Übergangsvereinbarung 2009). Diese galt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 und hatte zum Zweck, den Energiepreis während der Dauer des von der Beschwerdegegnerin vor der ElCom eingeleiteten Verfahrens (vgl. vorne, Sachverhalt A) unpräjudiziell festzulegen (vgl. Ziff. 1 der Übergangsvereinbarung 2009 und E. 6.5 des angefochtenen Urteils).
Gemäss deren Ziff. 5 verstehen sich die Preise "exklusive Netznutzung, Systemdienstleistungen (SDL), kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Konzessionsabgaben, Mehrwertsteuer (MWSt) und allfällige weitere Steuern und Abgaben. Diese werden vonRoll zusätzlich in Rechnung gestellt". Während die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, aus dieser Formulierung ergebe sich klar, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der separat in Rechnung zu stellenden Konzessionsabgabe habe verpflichten wollen, stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass der Wille der Parteien lediglich auf die Regelung des provisorischen Energiepreises für die Dauer des Verfahrens vor der ElCom gerichtet gewesen sei; allfällige Konzessionsabgaben seien nicht Gegenstand der Übergangsver-einbarung 2009 gewesen.

5.2. Die Vorinstanz hat geprüft, ob zwischen den Parteien ein tatsächlicher Konsens hinsichtlich der Überwälzung des nach der Stromlieferung bemessenen Teils der Konzessionsabgabe besteht. Sie hat festgehalten, dass sich der subjektive Wille der Parteien gestützt auf den Wortlaut von Ziff. 5 der Übergangsvereinbarung 2009 nicht genau eruieren liesse (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils).

5.3. Die Beschwerdeführerin vermag nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sein sollen (vgl. E. 4.1 hiervor).

5.3.1. Entgegen ihren Behauptungen hat das Kantonsgericht korrekt festgestellt, dass für den hier interessierenden Zeitraum vom August bis Dezember 2009 massgeblich die Übergangsvereinbarung 2009 von Bedeutung ist (vgl. E. 6.6 des angefochtenen Urteils). Der Wortlaut der hier massgebenden Ziff. 5 dieser Übergangsvereinbarung ist jedoch - wie die Vorinstanz willkürfrei feststellte - unklar und der tatsächliche Wille der Parteien ist unter diesen umstritten. Ob sich aus dieser Formulierung nach Treu und Glauben ein normativer Konsens ergibt, wird nachfolgend zu prüfen sein (vgl. E. 6 hiernach).

5.3.2. Es trifft zu, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Kantonsgericht im Rahmen der Auslegung zwei weitere, von den Parteien am 15. Dezember 2009 bzw. am 6. Dezember 2010 abgeschlossene Übergangsvereinbarungen beigezogen hat. Diese hatten denselben Regelungsgegenstand und enthielten ebenfalls die Wendung "Diese werden vonRoll zusätzlich in Rechnung gestellt". Dieses Vorgehen ist jedoch zulässig: Zwar ist für die Ermittlung des Parteiwillens grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend (vgl. Urteile 2C 731/2017 vom 12. November 2018 E. 2.2; 5A 458/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.3); nachträgliches Parteiverhalten kann aber unter Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632: Urteil 4A 490/2019 vom 26. Mai 2020 E. 5.3.3).

Hinsichtlich des Wortlautes dieser Übergangsvereinbarungen ist der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als die Formulierung gemäss Ziff. 5 der Übergangsvereinbarung 2009 nicht unverändert übernommen wurde. So lautet Ziff. 4 der Übergangsvereinbarung vom 15. Dezember 2009 bzw. jener vom 6. Dezember 2010 wie folgt: "Die Preise verstehen sich exklusive Netznutzung, Systemdienstleistungen (SDL), kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Konzessionsabgaben, Mehrwertsteuer (MWSt). Diese werden vonRoll zusätzlich in Rechnung gestellt". Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, fehlt der Ausdruck "allfällige weitere Steuern und Abgaben" (vgl. Ziff. 5.1 hiervor).
Weshalb diese Wendung nicht mehr erscheint, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies ändert jedoch nichts an den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach einzelne Komponenten, so insbesondere die Konzessionsabgabe, nach wie vor separat in Rechnung gestellt werden sollten. Schliesslich werden die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die strittige Klausel - trotz Einstellung der Zahlungen der Konzessionsabgabe durch die Beschwerdegegnerin während der Laufdauer der Übergangsvereinbarung 2009 - nicht neu verhandelt worden sei (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils), von keiner Seite bestritten.

5.3.3. Nicht entscheidend ist schliesslich, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der ihr in Rechnung gestellten Abgabe gekannt hatte. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die Höhe der Konzessionsabgabe auf der Energielieferung sei zwar namentlich im Rahmen einer Kundenpräsentation vom 15. September 2008 thematisiert worden; allerdings ergebe sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdegegnerin diesem Punkt zugestimmt hätte (vgl. E. 6.6 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in dieser Hinsicht offensichtlich unhaltbar sein sollen.

5.4. Im Ergebnis ist die Vorinstanz gestützt auf die Beweislage willkürfrei zum Schluss gekommen, dass sich keine klaren Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien ziehen lassen, sodass kein übereinstimmender tatsächlicher Wille erkennbar ist (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils).

6.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der mutmassliche Parteiwille nach Treu und Glauben ermittelt werden kann. Dabei ist mit Bezug auf die Übergangsvereinbarung 2009 festzuhalten, dass sie mit Blick auf den damals noch ausstehenden Entscheid der ElCom über die Berechnung des Tarifanteils für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 4 Grundversorgungstarife - 1 Die Verteilnetzbetreiber müssen die Grundversorgungstarife pro Kalenderjahr (Tarifjahr) festlegen.
1    Die Verteilnetzbetreiber müssen die Grundversorgungstarife pro Kalenderjahr (Tarifjahr) festlegen.
2    Das Entgelt für die in der Grundversorgung gelieferte Elektrizität (Art. 6 Abs. 5bis Bst. d StromVG) darf die anrechenbaren Energiekosten nicht übersteigen.
3    Für die Berechnung der anrechenbaren Energiekosten gelten die folgenden Grundsätze:
a  Als anrechenbare Energiekosten gelten:
a1  die Gestehungskosten einer effizienten Produktion abzüglich allfälliger Fördermittel;
a2  die durchschnittlichen Beschaffungskosten der zu angemessenen Bedingungen abgeschlossenen Bezugsverträge, die der Grundversorgung zugeordnet sind;
a3  die Vergütung nach Artikel 15 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 201613 (EnG), einschliesslich der allfälligen Vergütung des Herkunftsnachweises;
a4  die der Grundversorgung zuzuordnenden Vertriebs- und Verwaltungskosten;
a5  ein angemessener Gewinn, der maximal den jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen entspricht; das Nettoumlaufvermögen ist auf Basis der anrechenbaren Kosten nach den Ziffern 1-4 und unter Berücksichtigung der Rechnungsperiodizität zu berechnen; es gilt der kalkulatorische Zinssatz nach Anhang 1.
b  Als anrechenbare Gestehungskosten einer effizienten Produktion, einschliesslich des Wertes der Herkunftsnachweise, gelten:
b1  die Betriebskosten für die mit dem Betrieb der Erzeugungsanlagen direkt zusammenhängenden Leistungen; und
b2  die Kapitalkosten, höchstens bestehend aus den kalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen auf Basis der Restwerte der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten der bestehenden Erzeugungsanlagen per Ende des Geschäftsjahres; vor der Verzinsung sind die jährlichen Abschreibungen vorzunehmen; die Verzinsung erfolgt unter Anwendung des kalkulatorischen Zinssatzes nach Anhang 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 201714 (EnFV).
c  Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Gestehungskosten der Elektrizitätserzeugung aus eigenen Anlagen und aus beteiligungsbedingten Bezügen ist unerheblich, ob die erzeugten Elektrizitätsmengen in der Grundversorgung oder anderweitig abgesetzt werden.
d  Die Verteilnetzbetreiber verwenden vorrangig Herkunftsnachweise, die aus ihrer erweiterten Eigenproduktion (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG) stammen.
e  Im Rahmen der Vergütung nach Artikel 15 Absatz 1 EnG sind die folgenden Kosten anrechenbar:
e1  mit Abnahme des Herkunftsnachweises: maximal die Gestehungskosten nach Artikel 4 Absatz 3 in der am 1. Juli 202415 geltenden Fassung abzüglich allfälliger Fördermittel nach Artikel 4a in der am 1. Juli 202416 geltenden Fassung;
e2  ohne Abnahme des Herkunftsnachweises: maximal der schweizweit harmonisierte Preis nach Artikel 15 Absatz 1 EnG zum Zeitpunkt der Einspeisung oder die Minimalvergütung.
4    Die Zuweisung nach Artikel 6 Absatz 5bis Buchstabe b StromVG der Bezugsverträge muss jeweils per 31. August für das nächste Tarifjahr in der Kostenträgerrechnung ausgewiesen werden. Neu abgeschlossene Bezugsverträge dürfen nur soweit der Grundversorgung zugeordnet werden, wie sie für die Deckung des voraussichtlichen Verbrauchs in der Grundversorgung notwendig sind.
der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) abgeschlossen wurde. Insofern hat sie auch eine bundesrechtliche Grundlage, so dass das Bundesgericht deren Auslegung frei prüft (vgl. betreffend die Auslegung von Wasserkraftkonzessionen Urteil 2C 258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.2).

6.1. Zunächst ist mit Blick auf den Regelungsgegenstand der Übergangsvereinbarung 2009 festzuhalten, dass diese - wie bereits ausgeführt - die unpräjudizielle Festlegung des Strompreises bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der ElCom bezweckte (vgl. deren Ziff. 1). Somit war die Bezahlung der Konzessionsabgabe bzw. weiterer Steuern oder Abgaben zumindest nicht Hauptgegenstand der strittigen Vereinbarung.

6.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, Ziff. 5 der Übergangsvereinbarung 2009 sei dahingehend zu verstehen, dass sie sich zur Belieferung von Strom zu dem darin vereinbarten Preis nur unter der Bedingung habe verpflichten wollen, dass der Beschwerdegegnerin die übrigen anfallenden Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt würden und sie diese bezahlen würde.

6.2.1. Für die Auslegung der Beschwerdeführerin spricht insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen sämtliche zusätzlichen Kosten, einschliesslich der hier zur Diskussion stehenden Konzessionsabgabe, bis Ende Juli 2009 bezahlt, anschliessend jedoch die Zahlung der Konzessionsabgabe verweigert hat. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu beachten, dass der Grund für die Einstellung der Zahlungen gemäss den unbestrittenen Aussagen der Beschwerdegegnerin im Umstand lag, dass sie der Meinung war, die Konzessionsabgabe stelle eine unrechtmässig erhobene Steuer dar. Dieses Verhalten erscheint per se nicht als treuwidrig, zumal von der Beschwerdegegnerin nicht verlangt werden kann, dass sie eine Abgabe bezahlt, die sie als rechtswidrig erachtet.
Ob sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung der allfälligen bestehenden Rechtsunsicherheiten bewusst war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls kann der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin verschiedene einseitige Änderungen an der Übergangsvereinbarung 2009, nicht jedoch an deren Ziff. 5, vorgenommen haben soll - entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie der Bezahlung des nach der Stromlieferung bemessenen Teils der Konzessionsabgabe ausdrücklich zugestimmt hätte. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang auf ihr Gesuch vom 31. März 2009 an die ElCom hin, in welchem sie den Erlass eines Entscheides beantragte. Darin führte sie aus, dass dieses Gesuch nur die Frage der Grundversorgung und die damit zusammenhängende Frage der Berechnung des Tarifanteils für die Energielieferung an Endverbraucher mit Grundversorgung nach Art. 4 Abs. 1
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 4 Grundversorgungstarife - 1 Die Verteilnetzbetreiber müssen die Grundversorgungstarife pro Kalenderjahr (Tarifjahr) festlegen.
1    Die Verteilnetzbetreiber müssen die Grundversorgungstarife pro Kalenderjahr (Tarifjahr) festlegen.
2    Das Entgelt für die in der Grundversorgung gelieferte Elektrizität (Art. 6 Abs. 5bis Bst. d StromVG) darf die anrechenbaren Energiekosten nicht übersteigen.
3    Für die Berechnung der anrechenbaren Energiekosten gelten die folgenden Grundsätze:
a  Als anrechenbare Energiekosten gelten:
a1  die Gestehungskosten einer effizienten Produktion abzüglich allfälliger Fördermittel;
a2  die durchschnittlichen Beschaffungskosten der zu angemessenen Bedingungen abgeschlossenen Bezugsverträge, die der Grundversorgung zugeordnet sind;
a3  die Vergütung nach Artikel 15 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 201613 (EnG), einschliesslich der allfälligen Vergütung des Herkunftsnachweises;
a4  die der Grundversorgung zuzuordnenden Vertriebs- und Verwaltungskosten;
a5  ein angemessener Gewinn, der maximal den jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Nettoumlaufvermögen entspricht; das Nettoumlaufvermögen ist auf Basis der anrechenbaren Kosten nach den Ziffern 1-4 und unter Berücksichtigung der Rechnungsperiodizität zu berechnen; es gilt der kalkulatorische Zinssatz nach Anhang 1.
b  Als anrechenbare Gestehungskosten einer effizienten Produktion, einschliesslich des Wertes der Herkunftsnachweise, gelten:
b1  die Betriebskosten für die mit dem Betrieb der Erzeugungsanlagen direkt zusammenhängenden Leistungen; und
b2  die Kapitalkosten, höchstens bestehend aus den kalkulatorischen Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen auf Basis der Restwerte der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten der bestehenden Erzeugungsanlagen per Ende des Geschäftsjahres; vor der Verzinsung sind die jährlichen Abschreibungen vorzunehmen; die Verzinsung erfolgt unter Anwendung des kalkulatorischen Zinssatzes nach Anhang 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 201714 (EnFV).
c  Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Gestehungskosten der Elektrizitätserzeugung aus eigenen Anlagen und aus beteiligungsbedingten Bezügen ist unerheblich, ob die erzeugten Elektrizitätsmengen in der Grundversorgung oder anderweitig abgesetzt werden.
d  Die Verteilnetzbetreiber verwenden vorrangig Herkunftsnachweise, die aus ihrer erweiterten Eigenproduktion (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG) stammen.
e  Im Rahmen der Vergütung nach Artikel 15 Absatz 1 EnG sind die folgenden Kosten anrechenbar:
e1  mit Abnahme des Herkunftsnachweises: maximal die Gestehungskosten nach Artikel 4 Absatz 3 in der am 1. Juli 202415 geltenden Fassung abzüglich allfälliger Fördermittel nach Artikel 4a in der am 1. Juli 202416 geltenden Fassung;
e2  ohne Abnahme des Herkunftsnachweises: maximal der schweizweit harmonisierte Preis nach Artikel 15 Absatz 1 EnG zum Zeitpunkt der Einspeisung oder die Minimalvergütung.
4    Die Zuweisung nach Artikel 6 Absatz 5bis Buchstabe b StromVG der Bezugsverträge muss jeweils per 31. August für das nächste Tarifjahr in der Kostenträgerrechnung ausgewiesen werden. Neu abgeschlossene Bezugsverträge dürfen nur soweit der Grundversorgung zugeordnet werden, wie sie für die Deckung des voraussichtlichen Verbrauchs in der Grundversorgung notwendig sind.
StromVV behandle. Zudem wies sie ausdrücklich darauf hin, dass damit andere von der Gesuchsgegnerin bzw. heutigen Beschwerdeführerin bezifferte, offerierte, erhobene oder noch zu erhebende Tarifanteile - namentlich die Netznutungskosten - nicht anerkannt würden. Dies stützt die Auffassung der
Beschwerdegegnerin, wonach sie mit der strittigen Übergangsvereinbarung lediglich den Strompreis während des laufenden Verfahrens vor der ElCom regeln wollte.
Schliesslich deutet auch der Umstand, dass die Parteien die Wendung "Diese werden vonRoll zusätzlich in Rechnung gestellt" - trotz zwischenzeitlich erfolgter Zahlungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin - unverändert in die nachfolgenden Übergangsvereinbarungen übernommen haben (vgl. E. 5.3.2 hiervor), darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin dieser Formulierung nicht die Bedeutung einer Verpflichtung zur Bezahlung der Konzessionsgebühren beimessen wollte. Zu Recht weist die Vorinstanz jedoch darauf hin, dass es schwer nachvollziehbar sei, weshalb die Parteien keine Anpassung der streitigen Vertragsziffer angestrebt hätten, obwohl die Forderung unter anderem darauf abgestützt worden sei (vgl. E. 6.5 des angefochtenen Urteils).

6.2.2. Wie das Kantonsgericht zudem zutreffend ausführt, impliziert die in Ziff. 5 der strittigen Übergangsvereinbarung 2009 verwendete Formulierung "zusätzliche Rechnungsstellung" nicht zwingend, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung dieser zusätzlichen Abgaben verbindlich verpflichten wollte. Vielmehr kann diese Klausel hinsichtlich der dort aufgelisteten Komponenten auch im Sinn einer negativen Abgrenzung verstanden werden. Zudem bestehen keine konkreten Hinweise, dass die Abgaben, welche zusätzlich in Rechnung gestellt werden sollten, sich auch auf die Komponente Energielieferung beziehen sollten (vgl. auch E. 6.6 des angefochtenen Urteils).
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass eine Überwälzung des auf die Energielieferung entfallenden Teils der Konzessionsabgabe gemäss dem Urteil 2C 399/2017 vom 28. Mai 2018 nicht unmittelbar auf das Stromversorgungsgesetz abgestützt werden kann (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Daher kann zumindest bezweifelt werden, ob die Beschwerdegegnerin sich zu etwas hätte verpflichten wollen, was sich nicht direkt aus dem Gesetz ergibt.

6.3. Sodann vermag die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Nutzung des Verteilnetzes vereinbart worden sei (vgl. auch E. 6.7 des angefochtenen Urteils). Zwar trifft es zu, dass Art. 6 des Konzessionsvertrags zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Emmen in Bezug auf das Rechtsverhältnis zum Kunden festhält, dass dieses sich namentlich nach Massgabe der von der CKW aufgestellten jeweils gültigen Allgemeinen Bestimmungen für die Abgabe von Elektrizität richtet; allerdings war die Beschwerdegegnerin am Abschluss dieses Konzessionsvertrags nicht beteiligt. Weitere Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit der AGB lassen sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere wird in der hier massgebenden Übergangsvereinbarung 2009 auf deren Geltung nicht ausdrücklich hingewiesen. Auch lässt sich aus dem Umstand, dass die verschiedenen Rechnungen, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt werden, auf die Geltung ihrer AGB verweisen, nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass die Parteien deren (vollumfängliche) Anwendbarkeit vereinbart hätten.

6.4. Soweit die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die Rechtsprechung - schliesslich behauptet, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass bei der Auslegung öffentlich-rechtlicher Verträge in Zweifelsfällen zu vermuten sei, dass die Verwaltung nicht bereit sei, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Widerspruch stehe (vgl. BGE 122 I 328 E. 4e S. 335; 121 II 81 E. 4a S. 85; Urteil 2C 258/2011 vom 30. August 2012 E. 4.1), ist ihr entgegenzuhalten, dass auch die Wahrung des öffentlichen Interesses ihre Schranke im Vertrauensprinzip findet. Dies bedeutet, dass die dem öffentlichen Interesse dienende Auslegung nicht dazu führen darf, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftigerweise nicht voraussehen konnte (BGE 122 I 328 E. 4e S. 335 f.; Urteil 2C 815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.2).
Ohnehin vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Vertragsauslegung gegen öffentliche Interessen verstossen soll. Gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Überwälzung des strittigen Teils der Konzessionsabgabe auf die Beschwerdegegnerin spricht insbesondere der Umstand, dass sich lediglich der auf die Netznutzung entfallende Teil der Konzessionsabgabe unmittelbar gestützt auf das Stromversorgungsgesetz überwälzen lässt. Folglich steht die vorinstanzliche Auslegung mit der einschlägigen Bundesgesetzgebung im Einklang.

6.5. Im Ergebnis lässt sich der mutmassliche Wille der Parteien beim Abschluss der Übergangsvereinbarung vom 5. Januar 2009 im Rahmen der normativen Vertragsauslegung nicht genau ermitteln. Folglich kann nach Treu und Glauben kein objektiv massgebender Vertragsinhalt festgestellt werden (vgl. E. 4.3 hiervor).
Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Vorliegen sowohl eines tatsächlichen als auch eines normativen Konsenses verneint und erwogen hat, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die bestehenden vertraglichen Grundlagen nicht zur Übernahme der gesetzlich nicht geschuldeten Konzessionsabgaben für die Energielieferung im hier massgebenden Zeitraum verpflichtet werden könne.

7.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die Kostenverteilung durch die Vorinstanz.

7.1. Für die Auferlegung der Kosten im vorinstanzlichen Verfahren ist das kantonale Recht massgebend, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft (vgl. E. 2.1 hiervor).
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf § 198 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40) festgehalten, dass eine Partei die amtlichen Kosten zu tragen habe, wenn sie unterliege oder auf ihre Rechtsmittel nicht eingetreten werde. In Fällen des teilweisen Obsiegens könne sowohl der grundsätzlichen Erledigung als auch dem zahlenmässigen Ergebnis Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wurden die amtlichen Kosten anteilsmässig zu 1/5 der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin und zu 4/5 der Beschwerdegegnerin auferlegt (vgl. E. 7.2 des angefochtenen Urteils). Hinsichtlich der Parteientschädigung hielt die Vorinstanz fest, die unterliegende Partei habe der obsiegenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 201 Abs. 1 i.V.m. § 202 Abs. 2 VRG/LU). Sie sprach der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zu.

7.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise obsiegt habe. Indem sie im Wesentlichen behauptet, dass sie bei richtiger Ermittlung des Parteiwillens durch das Kantonsgericht vollumfänglich obsiegt hätte, vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Kostenverteilung gegen das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verstösst. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov