BGE-121-II-81
Urteilskopf
121 II 81
13. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. März 1995 i.S. SRG gegen Radio Piz Corvatsch AG und EVED (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 108 Abs. 2
RTVV, Art. 20 Abs. 2 SRG-Konzession; Aufschaltung eines Lokalradios auf den Telefonrundspruch. - Gesetzes- und Systemkonformität von Art. 108 Abs. 2
RTVV (E. 3). - Verhältnis von Art. 108 Abs. 2
RTVV zu Art. 20 Abs. 2 der SRG-Konzession vom 18. November 1992 (E. 4 u. 5).
Regeste (fr):
- Art. 108 al. 2 ORTV, art. 20 al. 2 de la Concession SSR; raccordement d'une radio locale aux services de télédiffusion.
- Conformité de l'art. 108 al. 2 ORTV au système et à la loi (consid. 3).
- Relation de l'art. 108 al. 2 ORTV avec l'art. 20 al. 2 de la Concession SSR du 18 novembre 1992 (consid. 4 et 5).
Regesto (it):
- Art. 108 cpv. 2 ORTV, art. 20 cpv. 2 della Concessione SSR; allacciamento di una radio locale ai servizi di telediffusione.
- Conformità dell'art. 108 cpv. 2 ORTV al sistema e alla legge (consid. 3).
- Relazione tra l'art. 108 cpv. 2 ORTV e l'art. 20 cpv. 2 della Concessione SSR del 18 novembre 1992 (consid. 4 e 5).
Sachverhalt ab Seite 81
BGE 121 II 81 S. 81
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) besorgt seit 1931 den Programmdienst des (6 Kanäle umfassenden) Telefonrundspruchs. Sie strahlt über drei Kanäle die ersten Radioprogramme von Schweizer Radio DRS, Radio suisse romande und Radio della svizzera di lingua italiana aus, wobei es sich im wesentlichen um eine Parallelverbreitung der auch über die UKW-Frequenzen zu empfangenden Programme handelt. Originär sind die auf den drei restlichen Kanälen ausgestrahlten Programme "Light" (vorwiegend Unterhaltungsmusik), "Classic" (vorwiegend klassische Musik) und "Channel one" (leichte Musik und englischsprachige Wortbeiträge). Im Kanton
BGE 121 II 81 S. 82
Graubünden verbreitet die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft anstelle des Programms "Light" jenes von "Radio Rumantsch". Am 22. Dezember 1993 hiess das Bundesamt für Kommunikation ein Gesuch der Radio Piz Corvatsch AG "im Grundsatz" gut, ihr Programm im offiziellen Versorgungsgebiet über den Telefonrundspruch verbreiten zu lassen. Es lud die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft zu diesem Zweck ein, innert 30 Tagen mitzuteilen, welches der über den Telefonrundspruch im offiziellen Versorgungsgebiet von Radio Piz Corvatsch übertragenen Programme ersetzt werden könne. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft erhob gegen diese Verfügung beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde; gegen dessen abweisenden Entscheid hat sie am 30. Juni 1994 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die das Bundesgericht abweist.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 108
der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 1992 (RTVV; SR 784.401) verbreiten die PTT-Betriebe "über ihr Telefonnetz Radioprogramme schweizerischer Veranstalter" (Abs. 1), wobei das Bundesamt "bestimmt, welche Programme unter welchen Bedingungen" ausgestrahlt werden (Abs. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Regelung, auf die sich die Verfügung zugunsten der Radio Piz Corvatsch AG stützt, enthalte eine gesetzwidrige Kompetenzordnung und greife in das ihr durch den Bundesrat am 18. November 1992 konzessionierte Recht ein, wonach "der Programmdienst des Telefonrundspruchs (...) bis auf weiteres Sache der SRG" bleibe (Art. 20 Abs. 2 der SRG-Konzession vom 18. November 1992, BBl 1992 VI 567 ff.; im weitern: SRG-Konzession 1992). Der Bundesrat habe in Art. 108
RTVV dem Bundesamt zwar ein Tätigkeitsfeld eröffnet, in der Folge jedoch seine eigene Kompetenz zur Konzessionierung der SRG "voll" ausgeschöpft und ihr den Telefonrundspruch vollumfänglich, zeitlich unlimitiert und grundsätzlich auch vorbehaltlos zugesprochen und dem Bundesamt damit die (abstrakt vorgesehene) Handlungsmöglichkeit auf diesem Gebiet entzogen. 3. Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob Art. 108
RTVV, wie die Beschwerdeführerin behauptet, sich als systemwidrig erweist und der im BGE 121 II 81 S. 83
Radio- und Fernsehgesetz vorgesehenen Kompetenzordnung widerspricht. a) Wer Radio- und Fernsehprogramme veranstalten will, braucht hierfür eine Konzession (Art. 10 Abs. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für: |
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| 1 | Unzulässig ist Werbung für: |
| a | Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202121 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden; |
| b | alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193223 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen; |
| c | ... |
| d | politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind; |
| e | religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen. |
| 2 | Unzulässig sind: |
| a | Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025; |
| b | Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen. |
| 3 | Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung. |
| 4 | Unzulässig ist Werbung, welche: |
| a | religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert; |
| b | irreführend oder unlauter ist; |
| c | zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. |
| 5 | Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären. |
|
SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
| a | Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; |
| b | Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; |
| c | redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; |
| cbis | redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
| d | Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; |
| e | schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; |
| f | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6); |
| g | Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; |
| h | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); |
| i | gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; |
| j | Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; |
| k | Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; |
| l | Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; |
| m | Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; |
| n | Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; |
| o | Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; |
| p | Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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| a | Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; |
| b | Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; |
| c | redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; |
| cbis | redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
| d | Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; |
| e | schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; |
| f | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6); |
| g | Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; |
| h | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); |
| i | gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; |
| j | Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; |
| k | Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; |
| l | Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; |
| m | Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; |
| n | Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; |
| o | Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; |
| p | Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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| a | Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; |
| b | Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; |
| c | redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; |
| cbis | redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
| d | Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; |
| e | schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; |
| f | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6); |
| g | Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; |
| h | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); |
| i | gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; |
| j | Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; |
| k | Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; |
| l | Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; |
| m | Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; |
| n | Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; |
| o | Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; |
| p | Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für: |
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| 1 | Unzulässig ist Werbung für: |
| a | Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202121 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden; |
| b | alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193223 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen; |
| c | ... |
| d | politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind; |
| e | religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen. |
| 2 | Unzulässig sind: |
| a | Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025; |
| b | Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen. |
| 3 | Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung. |
| 4 | Unzulässig ist Werbung, welche: |
| a | religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert; |
| b | irreführend oder unlauter ist; |
| c | zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. |
| 5 | Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für: |
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| 1 | Unzulässig ist Werbung für: |
| a | Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202121 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden; |
| b | alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193223 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen; |
| c | ... |
| d | politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind; |
| e | religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen. |
| 2 | Unzulässig sind: |
| a | Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025; |
| b | Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen. |
| 3 | Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung. |
| 4 | Unzulässig ist Werbung, welche: |
| a | religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert; |
| b | irreführend oder unlauter ist; |
| c | zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. |
| 5 | Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären. |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite - (Art. 1 Abs. 2 RTVG) |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für: |
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| 1 | Unzulässig ist Werbung für: |
| a | Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202121 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden; |
| b | alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193223 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen; |
| c | ... |
| d | politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind; |
| e | religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen. |
| 2 | Unzulässig sind: |
| a | Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025; |
| b | Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen. |
| 3 | Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung. |
| 4 | Unzulässig ist Werbung, welche: |
| a | religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert; |
| b | irreführend oder unlauter ist; |
| c | zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. |
| 5 | Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären. |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite - (Art. 1 Abs. 2 RTVG) |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 39 Versorgungsgebiete - 1 Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen. |
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| 1 | Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen. |
| 2 | Versorgungsgebiete nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen so festgelegt werden, dass: |
| a | sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind; und |
| b | ihre vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten zusammen mit einem angemessenen Anteil aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen es dem Veranstalter erlauben, seinen Leistungsauftrag zu erfüllen. |
| 3 | Ausnahmen können für Regionalprogramme vorgesehen werden, die in einem Sprachgrenzgebiet in mindestens zwei Landessprachen ausgestrahlt werden. |
| 4 | Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete werden vom Bundesrat periodisch, spätestens aber nach zehn Jahren überprüft. Geringfügige Anpassungen der Ausdehnung kann das UVEK vornehmen. |
| 5 | Vor der Bestimmung der Versorgungsgebiete und vor bedeutenden Änderungen werden namentlich die Kantone und die direkt betroffenen konzessionierten Veranstalter angehört. |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 33 Archive der SRG - (Art. 21 RTVG) |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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| a | Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; |
| b | Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; |
| c | redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; |
| cbis | redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
| d | Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; |
| e | schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; |
| f | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6); |
| g | Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; |
| h | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); |
| i | gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; |
| j | Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; |
| k | Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; |
| l | Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; |
| m | Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; |
| n | Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; |
| o | Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; |
| p | Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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| a | Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; |
| b | Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; |
| c | redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; |
| cbis | redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
| d | Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; |
| e | schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; |
| f | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6); |
| g | Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; |
| h | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); |
| i | gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; |
| j | Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; |
| k | Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; |
| l | Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; |
| m | Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; |
| n | Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; |
| o | Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; |
| p | Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 42 Finanzaufsicht - 1 Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. |
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| 1 | Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. |
| 2 | Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen. |
| 3 | Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages - 1 Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. |
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| 1 | Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. |
| 2 | Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Abgabenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind. |
BGE 121 II 81 S. 84
gewissen Umständen verpflichten kann, ein Programm, das nicht drahtlos verbreitet wird, im Auftrag eines schweizerischen Veranstalters auf lokaler oder regionaler Ebene zu verbreiten (Art. 47
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages - 1 Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. |
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| 1 | Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. |
| 2 | Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Abgabenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 39 Versorgungsgebiete - 1 Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen. |
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| 1 | Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen. |
| 2 | Versorgungsgebiete nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen so festgelegt werden, dass: |
| a | sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind; und |
| b | ihre vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten zusammen mit einem angemessenen Anteil aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen es dem Veranstalter erlauben, seinen Leistungsauftrag zu erfüllen. |
| 3 | Ausnahmen können für Regionalprogramme vorgesehen werden, die in einem Sprachgrenzgebiet in mindestens zwei Landessprachen ausgestrahlt werden. |
| 4 | Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete werden vom Bundesrat periodisch, spätestens aber nach zehn Jahren überprüft. Geringfügige Anpassungen der Ausdehnung kann das UVEK vornehmen. |
| 5 | Vor der Bestimmung der Versorgungsgebiete und vor bedeutenden Änderungen werden namentlich die Kantone und die direkt betroffenen konzessionierten Veranstalter angehört. |
RTVV vorsieht, dass das Bundesamt bestimmt, welche Programme unter welchen Bedingungen zu verbreiten sind, ist diese Kompetenzordnung somit nicht an sich system- und gesetzeswidrig. Wären die PTT-Betriebe ein Kabelnetzkonzessionär des Bundes, wäre das Bundesamt ebenfalls befugt, die Verbreitung eines bestimmten Programms anzuordnen. Warum es hierzu von Gesetzes wegen entgegen der Regelung in Art. 108
RTVV nicht berechtigt sein soll, soweit die PTT-Betriebe ähnlich einem Kabelnetzkonzessionär Programme über den Telefonrundspruch im Sinne von Art. 2 Abs. 3
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
|
| a | Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; |
| b | Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; |
| c | redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; |
| cbis | redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
| d | Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; |
| e | schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; |
| f | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6); |
| g | Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; |
| h | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); |
| i | gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; |
| j | Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; |
| k | Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; |
| l | Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; |
| m | Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; |
| n | Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; |
| o | Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; |
| p | Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages - 1 Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. |
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| 1 | Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. |
| 2 | Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Abgabenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind. |
RTVV ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht aus dem Gebot, dass die Programmkonzession jeweils "die Art der Verbreitung und die Verbreitungseinrichtungen" festzulegen hat (Art. 2 Abs. 1 lit. d
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 2 Meldepflicht - (Art. 3 Bst. a RTVG) |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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| a | Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; |
| b | Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; |
| c | redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; |
| cbis | redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
| d | Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; |
| e | schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; |
| f | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6); |
| g | Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; |
| h | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); |
| i | gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; |
| j | Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; |
| k | Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; |
| l | Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; |
| m | Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; |
| n | Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; |
| o | Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; |
| p | Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. |
BGE 121 II 81 S. 85
vom 10. Juli 1986 i.S. Radio 24 AG c. GD PTT) - keiner Konzessionsänderung bedarf.
4. Ist die in Art. 108 Abs. 2
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 108 Sendernetzplan - Der Bundesrat kann die Weisungen für die Sendernetzplanung nach Artikel 8 Absatz 1 RTVG 1991123 bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern oder nach Anhörung der Kommunikationskommission ändern. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
BGE 121 II 81 S. 86
Dienstleistung der PTT-Betriebe angebotenen Telefonrundspruchs im Interesse der Programmunabhängigkeit zu übernehmen; dies wird auch aus der Vereinbarung der SRG mit den PTT-Betrieben vom 6. Dezember 1977 deutlich (vgl. Ziffer 2 dieser Vereinbarung). c) Die SRG-Konzession vom 18. November 1992 knüpft grundsätzlich an diese Regelung an, wenn sie übergangsrechtlich vorsieht, dass der Programmdienst "bis auf weiteres" Sache der SRG bleibt; sie behält indessen ausdrücklich auch die neue Radio- und Fernsehgesetzgebung vor und ermächtigt die Beschwerdeführerin in Art. 1
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG). |
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| 1 | Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG). |
| 2 | Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien. |
RTVV Kenntnis; der Bundesrat übertrug ihr den Programmdienst für den Telefonrundspruch nach Treu und Glauben deshalb nur im Rahmen der von ihm in der Radio- und Fernsehverordnung beschlossenen Schranken und Zuständigkeitsordnungen, an die auch er im Einzelfall gebunden ist. Der Zusatz "bis auf weiteres" in Art. 20 Abs. 2 SRG-Konzession 1992 behält zudem eine zukünftige Aufhebung des Telefonrundspruchs vor. Der entsprechende Programmdienst steht der Beschwerdeführerin somit nur insoweit zu, als das Bundesamt für Kommunikation nicht die PTT-Betriebe als Verbreiterin anweist, anderen schweizerischen Veranstaltern ebenfalls einen Zugang zu ermöglichen. Eine andere Auslegung von Art. 20 Abs. 2 SRG-Konzession 1992 beraubte Art. 108 Abs. 2
RTVV jeglichen Inhalts und widerspräche Sinn und Zweck des Radio- und Fernsehgesetzes, das vorab auf lokaler und regionaler Ebene vom bisherigen SRG-Monopol abrückt und eine Mehrzahl von Veranstaltern zulässt (vgl. BBl 1987 III 690). Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf ihre eigene Auffassung in den Konzessionsverhandlungen und in ihrer Stellungnahme zum Verordnungsentwurf vermögen dieses gestützt auf das Vertrauensprinzip gebotene Verständnis von Art. 20 Abs. 2 der SRG-Konzession 1992 nicht in Frage zu stellen. Die SRG-Konzession 1987 wurde vom Bund gerade gekündigt, um der neuen Radio- und Fernsehgesetzgebung Rechnung tragen zu können; die konzessionsrechtlichen Bestimmungen sind deshalb auch bezüglich des Telefonrundspruchs vor diesem Hintergrund zu sehen. Bei der Frage, auf welches Programm im Sendegebiet von Radio Piz Corvatsch allenfalls zu verzichten ist, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, wird dem vom Gesetzgeber in Art. 28 Abs. 2
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 28 Publizistisches Angebot für das Ausland - 1 Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und die entsprechenden Kosten. |
|
| 1 | Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und die entsprechenden Kosten. |
| 2 | In Krisensituationen kann er mit der SRG besondere kurzfristige Leistungsaufträge zur Völkerverständigung vereinbaren. |
| 3 | Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden der SRG mindestens zur Hälfte vom Bund abgegolten, die Kosten für Leistungen nach Absatz 2 im vollen Umfang. |
BGE 121 II 81 S. 87
Rechnung zu tragen sein, wonach je ein deutsch-, französisch- und italienischsprachiges Radioprogramm in der ganzen Schweiz zu verbreiten ist (vgl. BBl 1987 III 737); das ist zurzeit wegen der beschränkten Frequenzzahlen weitgehend nur über den Telefonrundspruch möglich.
5. Die Beschwerdeführerin beruft sich unter diesen Umständen - sowohl mit Blick auf die Eigentumsgarantie wie auf den Vertrauensgrundsatz - vergeblich auf wohlerworbene Rechte: Die SRG-Konzession vom 5. Oktober 1987 lief am 31. Dezember 1992 aus; in der neuen Konzession konnte der Bund ohne Beeinträchtigung allfälliger Rechte der Beschwerdeführerin den geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Art. 14
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 14 Besondere Bestimmungen für die SRG - 1 In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen. |
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| 1 | In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen. |
| 2 | ...27 |
| 3 | Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG und im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen28 finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b), ganz oder teilweise einschränken. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 15 Meldung von Einnahmen aus Werbung und Sponsoring - Die konzessionierten Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM29 die Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring melden. |
RTVV - übertragene Recht, "bis auf weiteres" den Programmdienst des Telefonrundspruchs zu betreiben, nicht beeinträchtigt wird, solange das Bundesamt den Kernbereich der Konzession wahrt und Aufschaltanordnungen restriktiv und im Sinne des Radio- und Fernsehgesetzes verfügt. Bei der Entwicklung einer einheitlichen Praxis werden Bundesamt und Departement zu berücksichtigen haben, dass der Betreiber eines Kabelnetzes nach Art. 47
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages - 1 Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. |
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| 1 | Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. |
| 2 | Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Abgabenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 39 Versorgungsgebiete - 1 Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen. |
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| 1 | Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen. |
| 2 | Versorgungsgebiete nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen so festgelegt werden, dass: |
| a | sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind; und |
| b | ihre vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten zusammen mit einem angemessenen Anteil aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen es dem Veranstalter erlauben, seinen Leistungsauftrag zu erfüllen. |
| 3 | Ausnahmen können für Regionalprogramme vorgesehen werden, die in einem Sprachgrenzgebiet in mindestens zwei Landessprachen ausgestrahlt werden. |
| 4 | Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete werden vom Bundesrat periodisch, spätestens aber nach zehn Jahren überprüft. Geringfügige Anpassungen der Ausdehnung kann das UVEK vornehmen. |
| 5 | Vor der Bestimmung der Versorgungsgebiete und vor bedeutenden Änderungen werden namentlich die Kantone und die direkt betroffenen konzessionierten Veranstalter angehört. |
Gesetzesregister
BV 36
RTVG 1
RTVG 2
RTVG 10
RTVG 14
RTVG 15
RTVG 28
RTVG 39
RTVG 42
RTVG 47
RTVG 108
RTVV 1
RTVV 2
RTVV 33
RTVV 108
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG). |
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| 1 | Dieses Gesetz regelt die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 19973 (FMG). |
| 2 | Nicht unter das Gesetz fallen Angebote von geringer publizistischer Tragweite. Der Bundesrat bestimmt die Kriterien. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 2 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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| a | Programm: Folge von Sendungen, die kontinuierlich angeboten, zeitlich angesetzt und fernmeldetechnisch übertragen werden sowie für die Allgemeinheit bestimmt sind; |
| b | Sendung: formal und inhaltlich in sich geschlossener Teil eines Programms; |
| c | redaktionelle Sendung: Sendung, die nicht Werbung ist; |
| cbis | redaktionelle Publikation: redaktionelle Sendung im Programm eines schweizerischen Veranstalters oder von der Redaktion gestalteter Beitrag im übrigen publizistischen Angebot der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) (Art. 25 Abs. 3 Bst. b); |
| d | Programmveranstalter: die natürliche oder juristische Person, welche die Verantwortung für das Schaffen von Sendungen oder für deren Zusammenstellung zu einem Programm trägt; |
| e | schweizerisches Programm: Programm, das nach den Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 19895 über das grenzüberschreitende Fernsehen der schweizerischen Rechtshoheit unterliegt; diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Radioprogramme; |
| f | fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk (Art. 3 Bst. c FMG6); |
| g | Verbreitung: für die Allgemeinheit bestimmte fernmeldetechnische Übertragung; |
| h | Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte (Art. 3 Bst. b FMG); |
| i | gekoppelter Dienst: fernmeldetechnischer Dienst, der mit einem Programm eine funktionale Einheit bildet oder zur Nutzung des Programms notwendig ist; |
| j | Aufbereitung: Betreiben von Diensten oder technischen Verfahren zur Übertragung, Bündelung, Verschlüsselung oder Vermarktung von Programmen oder zu deren Auswahl an den Empfangsgeräten; |
| k | Werbung: jede öffentliche Äusserung im Programm, welche die Förderung des Abschlusses von Rechtsgeschäften über Waren oder Dienstleistungen, die Unterstützung einer Sache oder Idee oder die Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung zum Zweck hat und gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung verbreitet wird; |
| l | Verkaufsangebot: Werbung, welche das Publikum zum unmittelbaren Abschluss eines Rechtsgeschäftes über die vorgestellten Waren oder Dienstleistungen auffordert; |
| m | Verkaufssendung: Sendung, die ausschliesslich Verkaufsangebote enthält und mindestens 15 Minuten dauert; |
| n | Verkaufsprogramm: Programm, welches ausschliesslich aus Verkaufsangeboten und sonstiger Werbung besteht; |
| o | Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern; |
| p | Abgabe für Radio und Fernsehen: die Abgabe nach Artikel 68 Absatz 1. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 10 Werbeverbote - 1 Unzulässig ist Werbung für: |
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| 1 | Unzulässig ist Werbung für: |
| a | Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstaben a und f des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 202121 sowie Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden; |
| b | alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 193223 unterstehen; der Bundesrat erlässt zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Einschränkungen; |
| c | ... |
| d | politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen sind; |
| e | religiöse Bekenntnisse und die sie vertretenden Institutionen und Personen. |
| 2 | Unzulässig sind: |
| a | Werbung für Heilmittel nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200025; |
| b | Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel und medizinischen Behandlungen. |
| 3 | Unzulässig sind Schleichwerbung und unterschwellige Werbung. |
| 4 | Unzulässig ist Werbung, welche: |
| a | religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert; |
| b | irreführend oder unlauter ist; |
| c | zu einem Verhalten anregt, welches die Gesundheit, die Umwelt oder die persönliche Sicherheit gefährdet. |
| 5 | Der Bundesrat kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend weitere Werbesendungen als unzulässig erklären. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 14 Besondere Bestimmungen für die SRG - 1 In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen. |
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| 1 | In den Radioprogrammen der SRG ist Werbung verboten. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Eigenwerbung vorsehen. |
| 2 | ...27 |
| 3 | Der Bundesrat kann die Werbung und das Sponsoring in den Radio- und Fernsehprogrammen der SRG und im übrigen publizistischen Angebot, das zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen28 finanziert wird (Art. 25 Abs. 3 Bst. b), ganz oder teilweise einschränken. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 15 Meldung von Einnahmen aus Werbung und Sponsoring - Die konzessionierten Veranstalter schweizerischer Programme müssen dem BAKOM29 die Bruttoeinnahmen aus Werbung und Sponsoring melden. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 28 Publizistisches Angebot für das Ausland - 1 Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und die entsprechenden Kosten. |
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| 1 | Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und die entsprechenden Kosten. |
| 2 | In Krisensituationen kann er mit der SRG besondere kurzfristige Leistungsaufträge zur Völkerverständigung vereinbaren. |
| 3 | Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden der SRG mindestens zur Hälfte vom Bund abgegolten, die Kosten für Leistungen nach Absatz 2 im vollen Umfang. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 39 Versorgungsgebiete - 1 Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen. |
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| 1 | Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl und die Ausdehnung der Versorgungsgebiete, in denen Konzessionen mit Abgabenanteil erteilt werden, sowie die Verbreitungsart im jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen. |
| 2 | Versorgungsgebiete nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a müssen so festgelegt werden, dass: |
| a | sie politisch und geografisch eine Einheit bilden oder in ihnen die kulturellen oder wirtschaftlichen Kontakte besonders eng sind; und |
| b | ihre vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten zusammen mit einem angemessenen Anteil aus dem Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen es dem Veranstalter erlauben, seinen Leistungsauftrag zu erfüllen. |
| 3 | Ausnahmen können für Regionalprogramme vorgesehen werden, die in einem Sprachgrenzgebiet in mindestens zwei Landessprachen ausgestrahlt werden. |
| 4 | Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete werden vom Bundesrat periodisch, spätestens aber nach zehn Jahren überprüft. Geringfügige Anpassungen der Ausdehnung kann das UVEK vornehmen. |
| 5 | Vor der Bestimmung der Versorgungsgebiete und vor bedeutenden Änderungen werden namentlich die Kantone und die direkt betroffenen konzessionierten Veranstalter angehört. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 42 Finanzaufsicht - 1 Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. |
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| 1 | Der Konzessionär legt dem BAKOM jährlich die Rechnung vor. Dieses prüft, ob die finanziellen Mittel wirtschaftlich und bestimmungsgemäss verwendet werden. Andernfalls kann es die Abgabenanteile eines Konzessionärs vermindern oder zurückfordern. |
| 2 | Das BAKOM kann auch Auskünfte vom Konzessionär und von den Auskunftspflichtigen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a-c verlangen und vor Ort Finanzprüfungen vornehmen. |
| 3 | Reine Zweckmässigkeitskontrollen sind unzulässig. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 47 Erfüllung des Leistungsauftrages - 1 Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. |
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| 1 | Das BAKOM überprüft, ob das konzessionierte Programm den Leistungsauftrag erfüllt. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Expertinnen und Experten beiziehen. |
| 2 | Stellt es erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Abgabenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind. |
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SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 108 Sendernetzplan - Der Bundesrat kann die Weisungen für die Sendernetzplanung nach Artikel 8 Absatz 1 RTVG 1991123 bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängern oder nach Anhörung der Kommunikationskommission ändern. |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 1 Angebote von geringer publizistischer Tragweite - (Art. 1 Abs. 2 RTVG) |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 2 Meldepflicht - (Art. 3 Bst. a RTVG) |
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SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 33 Archive der SRG - (Art. 21 RTVG) |
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