Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2008.264 + 265

Entscheid vom 9. Juli 2009 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Jean-Luc Bacher , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. Inc., vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG); Vermögenssperre (Art. 33
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33 Herausgabe von Wertsachen - Die ausführende Behörde sorgt dafür, dass Gegenstände von hohem Wert vor der Herausgabe sicher verwahrt und gegen Beschädigung und Verlust beim Transport versichert werden.
IRSV)

Sachverhalt:

A. Die belgischen Untersuchungsbehörden führen eine Strafuntersuchung gegen die ukrainische Staatsangehörige B. Ihr wird unter anderem Geldwäscherei in erheblichem Umfang vorgeworfen. So sollen seit 2002 mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern über EUR 1,6 Mio auf die Konten von B. und der von dieser verwalteten Gesellschaft C. SPRL bei der belgischen Bank D. gutgeschrieben haben. Dabei sollen namentlich B. und die auch von ihr verwalteten Gesellschaft A. Inc. die Überweisungen über die Bank G. in Zürich veranlasst haben. Diese Vermögenswerte habe B. in luxuriöse Immobilien in verschiedenen Ländern investiert. B. wird dabei entgegen gehalten, dass der erhebliche Geldfluss in keiner Weise mit ihren persönlichen Einkommensverhältnissen übereinstimme. B. soll die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwaltet bzw. investiert haben, welcher gleichzeitig auch Vater von B.’s Tochter sei. Die belgischen Behörden nehmen an, dass es sich bei den an B. überwiesenen Vermögenswerten um Bestechungsgelder handle. E. sei ein hoher Beamter in der Region Z. gewesen. Die belgischen Behörden vermuten, dass E. während seiner Amtstätigkeit gegen entsprechende Dienstleistungen, u. a. Verkäufe von öffentlichen Betrieben, Vermögenswerte erhältlich gemacht haben könnte (RR.2008.221, act. 7.9 und 7.10).

B. In diesem Zusammenhang ist der Juge d’Instruction au Tribunal de pre-mière instance des Arrondissement de Bruxelles mit einem Rechtshilfeersuchen vom 21. September 2007 und Ergänzung vom 18. Dezember 2007 an die Schweiz gelangt (RR.2008.221, act. 7.9 und 7.10). Darin hat er unter anderem um Übermittlung aller im Zusammenhang mit B. stehenden Bankunterlagen seit dem 1. Januar 2002 sowie der Bankunterlagen der A. ersucht. Ferner hat er die Sperre derjenigen Konten anbegehrt, welche mit B. oder E. im Zusammenhang stehen (a.a.O.).

C. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 hat das Bundesamt für Justiz die Durchführung des Rechtshilfeverfahrens der Bundesanwaltschaft übertragen (RR.2008.221, act. 7.11). Diese ist mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 auf das belgische Rechtshilfeersuchen eingetreten (RR.2008.221, act. 7.12). Mit Zwischenverfügung der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2007 wurde die Bank G. angewiesen, sämtliche im Zusammenhang mit B. und A. stehenden Bankunterlagen seit 1. Januar 2002 herauszugeben (RR.2008.221, act. 7.13). Dieser Aufforderung ist das Bankinstitut nachgekommen und stellte in der Folge der Bundesanwaltschaft die Bankunterlagen betreffend fünf Konten von B. und ein Konto der A. zu.

Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 hat die Bundesanwaltschaft die mit Ergänzungsersuchen vom 18. Dezember 2007 anbegehrte Vermögenssperre angeordnet (RR.2008.221, act. 7.13). Es wurden dabei die fünf Konten von B. und das Konto Nr. 1 der A. bei der Bank G. gesperrt.

In der Folge hat die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 und vom 29. August 2008 dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung entsprochen. Mit Schlussverfügung vom 30. Juli 2008 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen ab 1. Januar 2002 betreffend die fünf Konten von B. verfügt und gleichzeitig die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 angeordnete Vermögenssperre betreffend diese Konten von B. aufrecht erhalten (RR.2008.221, act. 1.1). Mit Schlussverfügung vom 29. August 2008 hat die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Bankunterlagen ab 1. Januar 2002 der Kontostammnr. 1 der A. verfügt und die mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 angeordnete Vermögenssperre betreffend dieses Konto der A. aufrecht erhalten (act. 1.1).

D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 reichen die A. und B. Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 und die Schlussverfügung vom 29. August 2008 ein (act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2008 ersucht die Bundesanwaltschaft um Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne (act. 8). Dieselben Anträge stellt das Bundesamt für Justiz in seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 (act. 7).

Innert erstreckter Frist halten beide Beschwerdeführerinnen mit Replik vom 10. Dezember 2008 ihrerseits an ihren Anträgen fest (act. 15). Die Bundesanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet (act. 17) und das Bundesamt für Justiz bleibt mit seiner Duplik vom 17. Dezember 2008 bei seinen Anträgen (act. 18).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die akzessorische Rechtshilfe zwischen Belgien und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Da die belgischen Behörden wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") auch dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).

1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die voll-ständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. Dezember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Für den Bereich der internatio-nalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, mangels anders lautender Über-gangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Entscheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Natur des Rechtshilfever-fahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 und Art. 15 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri-schen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziie­rungsabkommen; SR 0.360.268.1) gelangen für die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Belgien überdies die Be-stimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur Anwendung. Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
auf die Bestimmungen des EUeR, welches durch die Bestimmungen des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll.

1.3 Streitig ist, ob zusätzlich das OEDC Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD Bestechungs-Übereinkommen; SR. 0.311.21) anwendbar ist. Das Bundesamt für Justiz macht in seinen Vernehmlassungen die direkte Anwendbarkeit dieses Abkommens geltend (act. 7 und 18), währenddem die Beschwerdeführerinnen dies bestreiten (act. 15 S. 10 f.).

Das OECD Bestechungs-Übereinkommen ist für die Schweiz am 30. Juli 2000 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschiedenen strafrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der aktiven transnationalen Bestechung im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs (vgl. Gaetano De Amicis, Cooperazione giudiziaria e corruzione internazionale, Milano 2007, S. 54 ff.). Darunter fallen auch Massnahmen gegen in diesem Zusammenhang erfolgte Geldwäschereihandlungen (vgl. Art. 7). Die Vorgaben des OECD Bestechungs-Übereinkommens wurden im Wesentlichen mit den Revisionen des Korruptionsstrafrechts im Strafgesetzbuch für das nationale Recht umgesetzt (Mark Pieth, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., N 1 ff. zu Art. 322septies). Das fragliche Abkommen enthält allerdings neben den Bestimmungen, die von ihrem Inhalt her klarerweise nicht self-executing sind (vgl. Art. 1 zur Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Einführung des Straftatbestandes der Bestechung ausländischer Amtsträger), auch andere, die direkt umsetzbar sind (zur Abgrenzung zwischen direkt umsetzbaren und nicht direkt umsetzbaren staatsvertraglichen Bestimmungen: BGE 124 III 90 E. 3; 105 II 49 E. 3 S. 58; Andreas R. Ziegler, Einführung in das Völkerrecht, Bern 2006, S. 118 ff.). So werden die Vertragsparteien auf der Grundlage von Art. 9 Ziff. 1 des Abkommens im Bereich der Konventionsmaterie unmittelbar zur internationalen Rechtshilfe verpflichtet. Eine weitere vertragliche Grundlage wird nicht benötigt. Ein entsprechendes Rechtshilfegesuch kann sich direkt auf die OECD-Konvention stützen (Daniel Jositsch, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht: Art. 322ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322ter - Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt,
bis Art. 322octies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322octies - 1 Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
StGB, Zürich 2004, S. 162). Die direkte Anwendbarkeit des Abkommens gilt ebenfalls im Hinblick auf dessen Art. 9 Ziff. 2, wonach die beidseitige Strafbarkeit – soweit eine Vertragspartei die Rechtshilfe vom Vorliegen beidseitiger Strafbarkeit abhängig machen sollte – als gegeben gilt, wenn die Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, unter dieses Übereinkommen fällt. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Zielsetzung der Konvention, welche die Vertragsstaaten zur äquivalenten Umsetzung der im Abkommen definierten Korruptionstatbestände ins innerstaatliche Recht verpflichtet. Da die fraglichen Korruptionstatbestände zwischenzeitlich im Schweizerischen
Strafgesetzbuch umgesetzt worden sind, bleibt abschliessend festzuhalten, dass das OECD Bestechungs-Übereinkommen hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtshilfegewährung im Ergebnis nicht über den Stand der übrigen multilateralen Vereinbarungen hinausgeht.

2.

2.1 Vorab ist zu prüfen, ob eine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe nach Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG vorliegt. Sollte B. (Beschwerdeführerin 2) für sich und allenfalls für die Gesellschaft A. (Beschwerdeführerin 1) rechtswirksam die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe im Sinne von Art. 80c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80c Vereinfachte Ausführung - 1 Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
1    Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
2    Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab.
3    Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt.
IRSG erteilt haben, würde dies ein Eintretenshindernis darstellen. Diesfalls wäre auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 (und gemäss Urteil des Bundesgerichts 1A.72/2001 vom 7. August 2001 E. 2b/bb wohl auch nicht auf diejenige der Beschwerdeführerin 1) nicht einzutreten.

2.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme in Belgien vom 31. Januar 2008 – sie befand sich in Haft und war während der Einvernahmen nicht anwaltlich begleitet – ihr Einverständnis zur direkten Übermittlung erklärt und auf einen Rekurs ihrerseits verzichtet hat (RR.2008.221 act. 7.1 S. 10). Ihr Rechtsvertreter im Rechtshilfeverfahren in der Schweiz machte allerdings am 4. Februar 2008 sogleich geltend, ihr sei das Eingeständnis abgenötigt worden, jedenfalls werde dieses ausdrücklich widerrufen (act. 1.2). Er bestätigte diese Position am 19. Februar 2008 (act. 1.3). Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort in RR.2008.221 darauf ein weiteres Protokoll einer gerichtspolizeilichen Einvernahmen durch die belgische Polizei vom 14. April 2008 ein, worin Beschwerdeführerin 2 erneut bestätigte, dass sie mit der direkten Übermittlung (transmission directe) einverstanden sei (RR.2008.221 act. 7.5 S. 6).

Es steht somit fest, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 zur direkten Übermittlung nicht gegenüber der schweizerischen, ausführenden Behörde abgegeben worden ist, sondern gegenüber der ersuchenden, ausländischen Behörde im ausländischen Strafverfahren. Eine solche Zustimmung kann im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Rechtswirkungen entfalten. Die Erklärung kann rechtsgültig nur gegenüber der zuständigen schweizerischen ausführenden Behörde abgegeben werden. Dafür spricht zum einen der Text der Botschaft (BBl 1995 III S. 29), worin von „Absprachen zwischen den Parteien und der ausführenden Behörde“ die Rede ist. Zum anderen spricht auch die Natur des Rechtshilfeverfahrens als schweizerisches Verwaltungsverfahren (s. BGE 120 Ib 112 E. 4 S. 119; 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.) dagegen, dass Rechtserklärungen gegenüber anderen als der verfahrensführenden Behörde abgegeben werden können. Schliesslich spricht ebenfalls dagegen, dass die Frage einer allfälligen Behaftung mit Willensmängeln bei Erklärungen in ausländischen Verfahren gegenüber (interessierten) ausländischen Behörden durch die zuständigen schweizerischen Behörden nur schwer überprüft werden können. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall keine rechtsgültige Zustimmung zur vereinfachten Ausführung vorliegt und deshalb in diesem Punkt kein Eintretenshindernis besteht. Ob die Erklärung der Beschwerdeführerin 2 im Übrigen auch für die Beschwerdeführerin 1 galt, kann damit dahin gestellt bleiben.

3.

3.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den voran-gehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde-kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes-strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde wurde rechtzeitig im Sinne von Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG erhoben.

3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG).

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; 127 II 104 E. 3 S. 107 ff., 198 E. 2d S. 205; 126 II 258 E. 2d S. 259; 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; 123 II 153 E. 2b S. 156, je mit Hinweisen). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
und Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; 123 II 153 E. 2b S. 157, je mit Hinweisen).

Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwerdelegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Auch eine ersatzweise Legitimation von Personen, die an einer liquidierten juristischen Person bloss wirtschaftlich berechtigt sind, kann allerdings nicht weiter gehen als die ursprüngliche Beschwerdeberechtigung der nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft selbst. Zum Vornherein nicht legitimiert wäre eine juristische Person zur Anrufung von Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG (BGE 125 II 356 E.3b/bb S.362f.). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der fraglichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

3.2.2 Die Beschwerde beider Beschwerdeführerinnen richtet sich einerseits gegen die verfügte Kontosperre bei der Bank G. sowie gegen die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beim gleichen Bankinstitut (act. 1 S. 2). Andererseits beschweren sich die Beschwerdeführerinnen über den Beizug der Strafakten in Sachen F. durch die Beschwerdegegnerin, welcher mit der Schlussverfügung vom 29. August 2008 angeordnet worden sein soll (act. 1 S. 12 f.).

Der angefochtene Aktenbeizug ist nicht Gegenstand der Schlussverfügung vom 29. August 2008. Auf eine entsprechende Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen wären die Beschwerdeführerinnen gegen den Beizug der Strafakten ohnehin nicht beschwerdelegitimiert. Sie sind weder Partei in jenem Strafverfahren noch würden sie durch eine solche Rechtshilfemassahme direkt und persönlich berührt. Entsprechend wären sie diesbezüglich auch nicht zur Akteneinsicht berechtigt.

Die angefochtene Kontosperre und die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen beziehen sich auf das Konto mit der Kontostammnr. 1. Die Beschwerdeführerin 1 ist alleinige Inhaberin dieses Kontos. Sie gilt damit als persönlich und direkt im Sinne von Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV von der Rechtshilfemassnahme betroffen und ist somit diesbezüglich beschwerdelegitimiert.

Was demgegenüber die Beschwerdeführerin 2 anbelangt, so ist diese nicht Inhaberin des fraglichen Kontos, sondern über die Beschwerdeführerin 1 lediglich wirtschaftlich daran berechtigt. Dass hier ein von der Rechtsprechung vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würde (s. supra Ziff. 3.2.1), weshalb sie als bloss wirtschaftlich Berechtigte gleichwohl beschwerdelegitimiert sein soll, hat die Beschwerdeführerin 2 nicht geltend gemacht. Demzufolge fehlt der Beschwerdeführerin 2 bezüglich des vorgenannten Kontos die Beschwerdebefugnis, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. Ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten, fehlt die Grundlage zur Prüfung ihrer im Beschwerdeverfahren gestellten prozessualen Anträge auf Akteneinsicht und Verfahrenseinigung.

3.2.3 Zusammenfassend steht fest, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 – mit der genannten Einschränkung – einzutreten ist. Demgegenüber ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 in allen Teilen nicht einzutreten.

4.

4.1 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Rechtshilfevoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition, befasst sich jedoch in ständiger Rechtsprechung nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3; RR.2007.27 vom 10. April 2007, E. 2.3; s. ferner JdT 2008 IV 66 N. 331 S. 166). In diesem Sinne sind die im Rahmen des Schriftenwechsels innert Frist vorgebrachten tatsächlichen wie auch rechtlichen Noven grundsätzlich zulässig, soweit diese nicht mit neuen Begehren einhergehen (vgl. auch Frank Seethaler / Fabia Bochsler, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 78 f. zu Art. 52).

4.2 Während Rechtshilfe explizit nur wegen Geldwäscherei verlangt (RR.2008.221, act. 7.9 und 7.10) wurde, figurieren in den Akten auch die Anklagepunkte Urkundenfälschung und Gebrauch gefälschter Urkunden (RR.2008.221, act. 7.1 S. 11, act. 7.6 [= Verfügung vom 28. April 2008 auf Verlängerung der Ersatzmassnahmen]).

Im Lichte der vorstehenden Erwägungen schadet der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin erst in der Beschwerdeantwort im Parallelverfahren RR.2008.221 auf Urkundenfälschung als möglichen Tatbestand beruft (RR.2008.221, act. 6 S. 2), an sich nicht. Soweit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorbringt, die Einführung neuer Behauptungen und Beweismittel durch die Beschwerdegegnerin, welche im Rahmen der Beschwerdeantwort innert Frist erfolgten, sei unzulässig (act. 15 S. 8), geht seine Rüge ebenfalls fehl. Allerdings bleibt vorliegend unklar, worin die Urkundenfälschung aufgrund der Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde zu sehen ist. Es bleibt deshalb dabei, dass nachfolgend das Rechthilfeverfahren im Hinblick auf den Geldwäschereiverdacht mit der Vortat passive Korruption seitens von E. im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB zu überprüfen sein wird.

5.

5.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren RR.2008.221 in Sachen B. gegen Bundesanwaltschaft. Zur Begründung führt er aus, dass die Rechtshilfeersuchen in beiden Verfahren und die Schlussverfügungen sowie deren Begründungen identisch seien. Die betreffenden Beschwerden seien mit einer Ausnahme ebenfalls inhaltlich genau gleich. Es sei deshalb aus prozessualen und prozessökonomischen Gründen angebracht, die Verfahren zu vereinigen. Da die gleichen Rechtsfragen gestützt auf den gleichen Sachverhalt beurteilt werden müssten, rechtfertige es sich auch nicht, einen weiteren Kostenvorschuss zu erheben, da durch die Vereinigung der Verfahren praktisch kein Mehraufwand entstehen würde (act. 1 S. 3 ff.).

5.2 Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.). Eine Vereinigung verschiedener Beschwerdeverfahren kann angebracht erscheinen, wenn sich verschiedene Beschwerden gegen denselben Entscheid richten und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (vgl. BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichtes 6S.709 + 710 / 2000 vom 26. Mai 2003 E. 1; 1A.60 – 62 / 2000 vom 22. Juni 2000 E. 1a). Zwar stellen sich verschiedene, insbesondere materiellrechtliche Fragen in beiden Verfahren gleichermassen. In diesem Sinne bestünde vorliegend die Möglichkeit der Vereinigung. Indessen ist die Legitimationsfrage unterschiedlich zu behandeln. Auch ist die Argumentation der Beschwerdegegner nicht in beiden Verfahren deckungsgleich. Schliesslich erbringt ein Zusammenlegen auch keine Erleichterung in der administrativen Abwicklung. Insgesamt erweist es sich auch aus praktischen Überlegungen (bestehende, bisher getrennt geführte Verfahren und Dossiers) als technisch einfacher, die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden zu beurteilen. Dem Antrag wird aber insofern Rechnung getragen, als die Verfahren parallel und gleichzeitig behandelt werden und dem reduzierten Aufwand soweit Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide vorliegt, mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung getragen wird. Diesem Aspekt wurde bereits mit der Festlegung eines deutlich reduzierten Kostenvorschusses Rechnung getragen (act. 3 und 4). Mitberücksichtigt wird auch der Umstand, dass die im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen teilweise über die im Beschwerdeverfahren RR.2008.221 vorgebrachten Einwände hinausgehen. Soweit die fraglichen Rügen lediglich in jenem Verfahren inhaltlich geprüft werden könnten, werden diese in jenem Verfahren, soweit zulässig, berücksichtigt, weshalb der Beschwerdeführerin 1 kein Schaden entsteht. Der Antrag auf Verfahrensvereinigung wird in diesem Sinne abgewiesen.

6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 stellt sodann den Antrag, dass ihr Akten des Untersuchungsrichters Kasper-Ansermet in Sachen gegen Pavlo Lazarenko zuvor zur Einsichtnahme und zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt werden für den Fall, dass dem Gesuch um Beizug dieser Akten zugestimmt werden sollte. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (act. 1 S. 12 f.).

Da der rechtshilfeweise Aktenbeizug, wie einleitend dargelegt (s. supra Ziff. 3.2.2), nicht Gegenstand der angefochtenen Schlussverfügung ist, erweist sich der Antrag des Vertreters als hinfällig. Mangels Betroffenheit bzw. Beschwerdelegitimation wäre ein entsprechender Antrag im Übrigen ohnehin abzuweisen gewesen (a.a.O.).

7.

7.1 Gegen die angeordneten Rechtshilfemassnahmen macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 vorab verschiedene Ausschlussgründe geltend.

7.2 Zunächst bringt er vor, dass weder B. noch ihrem Rechtsvertreter die Möglichkeit gegeben worden sei, bei den Zeugenbefragungen der Zeugen H., I. und J. und bei der Einvernahme von E. teilzunehmen (act. 15 S. 4 f.). Weiter bringt er vor, dass B. sich in ihren eigenen Einvernahmen als Beschuldigte nicht von ihrem Anwalt habe begleiten lassen können. Diesem sei bis heute keine Akteneinsicht gewährt worden, obwohl das Verfahren nun schon mehr als ein Jahr daure. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Belgien zeige, dass zu befürchten sei, dass bei einer Übermittlung der sichergestellten Urkunden die Verteidigungsrechte ebenfalls nicht gewahrt würden (a.a.O.).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 macht ferner geltend, es verstosse gegen den ordre public und grundlegende politische Interessen der Schweiz, wenn auf Grund von anonymen Anzeigen, wie vorliegend, Konten in der Schweiz blockiert werden könnten. Dass Rechtshilfeverfahren aus politischen und persönlichen Gründen missbraucht werden könnten, um unliebsamen Konkurrenten und Feinden zu schaden, zeige auch der jüngst eingestellt Fall Zardari Bhutto. Genauso illegitime Druckversuche und Schädigungen würden seitens K. gegen B. und E. vorliegen (act. 1 S. 10).

7.3 Gemäss Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen (Art. 2 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG).

Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es wie vorliegend um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein. Dagegen können sich juristische Personen im allgemeinen bzw. natürliche Personen, welche sich im Ausland aufhalten oder sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates befinden, ohne dort einer Gefahr ausgesetzt zu sein, grundsätzlich nicht auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 1.2; 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3.2; 1A.212/2000 vom 19. September 2000 E. 3a/cc).

Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann sich die Beschwerdeführerin 1 als juristische Person mit Sitz auf den Marshall Islands nicht auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen. Ihre Rüge geht damit fehl.

7.4 Gemäss Art. 2 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR kann die Rechtshilfe ebenso verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, u.a. den ordre public oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. In diesem Sinne sieht das innerstaatliche Recht in Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG vor, dass bei der Anwendung dieses Gesetzes u.a. der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 17 Bundesbehörden - 1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
1    Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) entscheidet im Fall von Artikel 1a.53 Um einen Entscheid des Departements kann bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden.54
2    Das BJ nimmt die Ersuchen des Auslands entgegen und stellt die schweizerischen Ersuchen. Es behandelt Ersuchen um Auslieferung und veranlasst die Prüfung von Ersuchen um andere Rechtshilfe, stellvertretende Strafverfolgung oder Vollstreckung von Strafentscheiden durch die zuständigen kantonalen oder Bundesbehörden, sofern ihre Ausführung nicht offensichtlich unzulässig ist.
3    Es entscheidet über:
a  das Einholen der Zusicherung des Gegenrechts (Art. 8 Abs. 1);
b  die Wahl des geeigneten Verfahrens (Art. 19);
c  die Zulässigkeit schweizerischer Ersuchen (Art. 30 Abs. 1).
4    Es kann die Durchführung eines Verfahrens ganz oder teilweise der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre.
5    Es kann auch über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und die Ausführung gemäss Artikel 79a entscheiden.55
IRSG den Entscheid über die Anwendung von Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vorbehält und dessen Entscheide der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen (Art. 26
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 26 Verwaltungsbeschwerde - Verfügungen des Departements nach Artikel 17 Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an den Bundesrat. ...77
IRSG). Insofern lässt sich der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass in erster Linie die politischen Behörden darüber entscheiden sollen, ob wesentliche Interessen der Schweiz einer Zusammenarbeit entgegenstehen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie im Rahmen des den Vollzugsbehörden zustehenden Entscheidungsspielraums unberücksichtigt bleiben müssten (vgl. BGE 123 II 595 E. 5a, mit weiteren Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin 1 ihre Vorbringen auf Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG stützt, ist zunächst festzuhalten, dass ihre Behauptung, wonach das Konto der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz auf Grund von anonymen Anzeigen blockiert worden sei, nicht den vorliegenden Rechtshilfeakten entspricht. Bereits Mitte 2003 sollen gemäss dem Untersuchungsbericht der für die Bekämpfung von Geldwäscherei zuständigen Meldestelle in Belgien („Cellule de traitement des informations financières“) hinsichtlich der von B. getätigten Finanztransaktionen starke Indizien für Geldwäscherei bestanden haben. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass B. offensichtlich versuche, die wahren wirtschaftlich Berechtigten der Finanzoperationen zu verheimlichen (RR.2008.221, act. 7.9). Demzufolge stand B. aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit schon mehrere Jahre vor den anonymen Informationen im Jahre 2006 im Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden. Sodann ist im Umstand, dass die belgischen Behörden dem durch die anonymen Informationen weiter konkretisierten Tatverdacht nachgehen und hierfür um die rechtshilfeweise Herausgabe von potentiell erheblichen Beweismitteln sowie die Sperre der in diesem Zusammenhang stehenden Konten ersuchen, keine Verletzung von Art. 1a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1a Begrenzung der Zusammenarbeit - Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen.
IRSG zu sehen. Demnach ist unter diesem Titel kein Rechtshilfehindernis ersichtlich.

7.5 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten Ausschlussgründe demnach allesamt als unbegründet, soweit sich die Beschwerdeführerin 1 als juristische Person überhaupt darauf berufen konnte.

8.

8.1 In materieller Hinsicht lässt die Beschwerdeführerin 1 in einem ersten Punkt den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt sowohl bezüglich der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen sowie bezüglich der verbrecherischen Vortaten pauschal bestreiten (act. 1 S. 6 ff.). Insbesondere werden die Vorwürfe bestritten, welche auf anonyme Informationen beruhen würden (act. 1 S. 10).

8.2 Nach der Rechtsprechung hat sich die ersuchte Behörde beim Entscheid über ein Rechtshilfebegehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 4.1, je m.w.H.).

Solche Mängel wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin 1 einwenden lässt, betrifft vielmehr Fragen der Beweiswürdigung, die im Rechtshilfeverfahren nicht zu prüfen sind. Die Rüge der Beschwerdeführerin 1 geht somit fehl. Den nachfolgenden Erwägungen ist die Sachverhaltsdarstellung gemäss dem belgischen Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und Beilagen zu Grunde zu legen.

9.

9.1 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhebt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 sodann folgende Rügen:

Er bringt zunächst vor, die bestrittene Sachverhaltsdarstellung bezüglich der mutmasslichen Vortat sei (überdies) ungenügend. So seien weder Daten, Ort, Objekt und auch nicht die Beteiligten der angeblichen Vortat (passive Bestechung) genannt. Es würden Angaben darüber fehlen, von wann bis wann E. welche Ämter in der Ukraine inne gehabt habe, von wem und für was und wann er allenfalls Bestechungsgelder erlangt habe (act. 1 S. 9 f.). Im Gegensatz zum Sachverhalt in BGE 129 II 97, in dem es um Milliardenumsätze auf den Konten des Ehemannes einer Bankangestellten gegangen sei, sei die ersuchenden Behörde auch gehalten, anzugeben, wann, wo und durch wen diese Vortaten angeblich begangen worden seien (act. 1 S. 15). Bei dieser ungenügenden Sachverhaltsfeststellung könnten die Fragen nach Strafbarkeit und Verjährung als notwenige Elemente für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit überhaupt nicht überprüft werden (act. 1 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin mache auf alle Fälle Verjährung als Rechtshilfehindernis geltend (act. 1 S. 15). In diesem Zusammenhang hätten die belgischen Untersuchungsbehörden Ermittlungen in Z. durchgeführt. In der Zwischenzeit sei weder in der Ukraine noch in Belgien eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei, Korruption oder Bestechung gegen E. eingeleitet worden (act. 1 S. 11). Dasselbe gelte auch für angeblichen Beziehungen von B. zu Pavlo Lazarenko., welche bestritten würden. Der Sachverhalt gebe zu wenig Anhaltspunkte für eine wirkliche Verbindung mit B. (act. 1 S. 12).

In einem weiteren Punkt bestreitet der Rechtsvertreter die rechtliche Würdigung des B. vorgeworfenen Sachverhalts. Er macht geltend, dass dieser Sachverhalt – sollte er zutreffen – allenfalls ein Indiz für eine Steuerhinterziehung sei, für welche die Rechtshilfe nicht zulässig sei. Der im Rechtshilfeersuchen geschilderte wirtschaftliche Vorgang sei in keiner Weise aussergewöhnlich, dass er für sich einen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen könne. Die Transaktionen seien völlig normal für den Kauf einer luxuriösen Wohnung. Auch gegenüber Staatsbürgern aus osteuropäischen Ländern dürfe kein Generalverdacht auf naturgemässe Armut bzw. Fehlens von Reichtum bestehen. Ebenso würden die im Rechtshilfeersuchen aufgeführten Banküberweisungen keinen Anfangsverdacht auf Geldwäscherei begründen, da Absender und Empfänger der entsprechenden Beträge jederzeit identifiziert werden könnten. Schliesslich habe B. während mehreren Jahren in Israel gelebt. Dass Ausländer ein Konto bei einer Schweizer Bank hätten, sei ebenfalls nichts Aussergewöhnliches (act. 1 S. 6 ff.).

9.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 64 Zwangsmassnahmen - 1 Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
1    Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. Sie sind nach schweizerischem Recht durchzuführen.
2    Ist die im Ausland verfolgte Tat in der Schweiz straflos, sind Massnahmen nach Artikel 63, welche die Anwendung prozessualen Zwanges erfordern, zulässig:
a  zur Entlastung des Verfolgten;
b  zur Verfolgung von Taten, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen darstellen.113
IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Auch gestützt auf das GwUe ist die Rechtshilfe nur zulässig (soweit sie sich auf Zwangsmassnahmen stützt), wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar wäre, falls sie in ihrem Hoheitsgebiet begangen worden wäre (Art. 18 Ziff. 1 lit. f
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 18 Ablehnungsgründe - 1. Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn
1    Die Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn
a  die erbetene Massnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht;
b  die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen;
c  nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegenheit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Massnahme nicht rechtfertigt;
d  die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische oder fiskalische Straftat ist;
e  nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die erbetene Massnahme gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstiesse oder
f  die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst.
2    Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.
3    Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmassnahmen umfasst, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Massnahmen oder Massnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
4    Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn
a  das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht;
b  sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 13 Ziffer 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und
bi  einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder
bii  den Vermögenswerten, die als Tatwerkzeuge gelten könnten, widerspräche;
c  die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann;
d  das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, dass eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung ergangen ist oder das Einziehungsersuchen gestellt wurde;
e  die Einziehung im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder
f  das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.
5    Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne von Ziffer 4 Buchstabe f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie
a  nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder
b  in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.
6    Bei der Prüfung für die Zwecke von Ziffer 4 Buchstabe f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, dass der Betroffene bewusst versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemässer Vorladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.
7    Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, dass ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschliesslich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
8    Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Ziffer 1 Buchstabe a
a  darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, dass die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen;
b  darf die Tatsache, dass die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder die Tatsache, dass eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 13 Ziffer 1 Buchstabe a geltend gemacht werden.
GwUe). Art. 6 Ziff. 1
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 6 Straftaten der Geldwäscherei - 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
1    Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a  das Umwandeln oder Übertragen von Vermögenswerten in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögenswerte zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
b  das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögenswerte, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt,
c  den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögenswerten, wenn der Betreffende bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge handelt;
d  die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
2    Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung von Ziffer 1
a  bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht;
b  kann vorgesehen werden, dass die in Ziffer 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben;
c  kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Ziffer 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
3    Jede Vertragspartei kann die von ihr als erforderlich angesehenen Massnahmen treffen, um alle oder einige der in Ziffer 1 genannten Handlungen in einzelnen oder allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter
a  annehmen musste, dass es sich bei dem Vermögenswert um einen Ertrag handelte;
b  zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt hat;
c  gehandelt hat, um die Fortsetzung krimineller Tätigkeit zu fördern.
4    Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 1 nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.
GwUe schreibt den Vertragsstaaten den Erlass von Strafnormen gegen (vorsätzlich verübte) Geldwäscherei vor. Eine solche begeht nach schweizerischem Strafrecht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB). Die Schweiz hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Art. 6
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 6 Straftaten der Geldwäscherei - 1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
1    Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben:
a  das Umwandeln oder Übertragen von Vermögenswerten in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögenswerte zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen;
b  das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögenswerte, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, dass es sich um Erträge handelt,
c  den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögenswerten, wenn der Betreffende bei Erhalt weiss, dass es sich um Erträge handelt;
d  die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in Bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
2    Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung von Ziffer 1
a  bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht;
b  kann vorgesehen werden, dass die in Ziffer 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben;
c  kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Ziffer 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
3    Jede Vertragspartei kann die von ihr als erforderlich angesehenen Massnahmen treffen, um alle oder einige der in Ziffer 1 genannten Handlungen in einzelnen oder allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter
a  annehmen musste, dass es sich bei dem Vermögenswert um einen Ertrag handelte;
b  zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt hat;
c  gehandelt hat, um die Fortsetzung krimineller Tätigkeit zu fördern.
4    Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Ziffer 1 nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.
GwUe erklärt. Danach findet das GwUe ausschliesslich Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht ein Verbrechen darstellt. Massgeblich ist dabei das im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens geltende Recht (Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2000 vom 7. Juli 2000, E. 4).

Gemäss Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB sind Verbrechen die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Handlungen. Vorliegend vermuten die belgischen Behörden als Vortat passive Bestechung im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB. Dieser Tatbestand stellt i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB ein Verbrechen dar, weshalb die vermutete Straftat als Vortat der Geldwäscherei grundsätzlich in Frage kommt. Da Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit einem solchen Delikt unter das OECD Bestechungs-Übereinkommen fallen (Art. 9 Ziff. 2 i.V.m. Art. 7 OECD Bestechungs-Übereinkommen), gilt die beidseitige Strafbarkeit gestützt auf den genannten Staatsvertrag vorliegend ohnehin als gegeben (s. supra Ziff. 1.3).

9.3 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgeblichen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR; Art. 27 Ziff. 1
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 27 Inhalt des Ersuchens - 1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
1    Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt;
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c  ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
d  soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst,
di  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;
dii  eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
e  erforderlichenfalls und soweit möglich,
ei  Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;
eii  die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten;
f  jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.
2    Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll.
3    Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten:
a  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a
ai  eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
aii  eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
aiii  Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und
aiv  Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen;
b  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
c  wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
GwUe). Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 27 Inhalt des Ersuchens - 1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
1    Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt;
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c  ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
d  soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst,
di  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;
dii  eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
e  erforderlichenfalls und soweit möglich,
ei  Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;
eii  die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten;
f  jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.
2    Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll.
3    Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten:
a  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a
ai  eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
aii  eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
aiii  Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und
aiv  Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen;
b  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
c  wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR, Art. 28
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG, Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete Angaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e
IR 0.311.53 Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
GwÜ Art. 27 Inhalt des Ersuchens - 1. Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
1    Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muss folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder das Verfahren durchführt;
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
c  ausser im Fall eines Zustellungsersuchens die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände);
d  soweit die Zusammenarbeit Zwangsmassnahmen umfasst,
di  den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts;
dii  eine Erklärung, dass die erbetene Massnahme oder eine andere Massnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte;
e  erforderlichenfalls und soweit möglich,
ei  Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschliesslich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz;
eii  die Vermögenswerte, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, den Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögenswerten;
f  jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.
2    Ist ein Ersuchen um vorläufige Massnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögenswertes gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muss dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögenswert erlangt werden soll.
3    Ausser den in Ziffer 1 erwähnten Angaben muss jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten:
a  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe a
ai  eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind;
aii  eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, dass die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann;
aiii  Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, und
aiv  Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Massnahmen zu ergreifen;
b  im Fall des Artikels 13 Ziffer 1 Buchstabe b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken;
c  wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.
GwUe). Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren deliktischer Erlös verheimlicht bzw. "reingewaschen" werden soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht das Ersuchen daher nicht notwendigerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten transferiert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnliche Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (Marc Forster, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig erscheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich dabei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen
Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005, E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008, E. 4.5 und 4.6).

9.4 Wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre, wird nach dem innerstaatlichen Recht einem Rechtshilfeersuchen zwar nicht entsprochen, soweit die Ausführung des Rechtshilfeersuchens Zwangsmassnahmen erfordert (Art. 5 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG). Das EUeR schweigt sich indes darüber aus, wie es sich mit der Rechtshilfegewährung bei Verjährung der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges verhält. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im EUeR als qualifiziertes Schweigen interpretiert (BGE 117 Ib 53). Aus diesem Grund ist dem Verjährungseintritt im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs (Übermittlung von Beweismitteln oder Vornahme von Untersuchungshandlungen wie z.B. Durchsuchungen) nicht Rechnung zu tragen (ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 620 f. N. 669 mit Verweis auf die Praxis).

Anders verhält es sich, wenn es um Rechtshilfemassnahmen geht, die im EUeR nicht vorgesehen sind. Das EUeR bezieht sich einzig auf die Beweisstücke, nicht dagegen auf Deliktsgut darstellende Objekte oder Vermögenswerte (BGE 120 Ib 167 E. 3b); insoweit ist Art. 5 Abs. 1 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 5 Erlöschen des Strafanspruchs - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn:20
a  in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter:
a1  aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat, oder
a2  auf eine Sanktion verzichtet oder einstweilen von ihr abgesehen hat;
b  die Sanktion vollzogen wurde oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht vollziehbar ist; oder
c  seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre.
2    Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der ersuchende Staat Gründe für eine Revision des rechtskräftigen Urteils im Sinne von Artikel 410 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200724 (StPO) anführt.25
IRSG anwendbar, wonach einem Ersuchen nicht entsprochen wird, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Konkret würde ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei nach schweizerischem Recht u.a. dann ausser Betracht fallen, wenn die Vortat im Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung bereits verjährt wäre (BGE 126 IV 255 E. 3; Mark Pieth, in: Basler Kommentar, StGB II, 2. Aufl., N 8 zu Art. 305bis). Als Vortat vermutet die ersuchende Behörde vorliegend passive Bestechung; die Strafverfolgungsverjährung hiefür tritt nach 15 Jahren ein (Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB). Die Strafverfolgungsverjährung für den Grundtatbestand der Geldwäscherei per se beträgt sieben Jahre (Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 97 - 1 Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
1    Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
a  lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
b  eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
c  eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
d  eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.138
2    Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.139
3    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.
4    Die Verjährung der Strafverfolgung von sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) und minderjährigen Abhängigen (Art. 188) sowie von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach den Absätzen 1-3, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. Oktober 2001140 begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.141
StGB).

Nach der Rechtsprechung ist es demgegenüber grundsätzlich nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden zu prüfen, ob die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates eingetreten sei. Ein Rechtshilfegesuch könnte allenfalls abgewiesen werden, wenn offensichtlich wäre, dass im ersuchenden Staat eine Strafverfolgung wegen Verjährung nicht weitergeführt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1A.249/1999 vom 1. Februar 2000, E. 3e/aa, mit Hinweis; Zimmermann, a.a.O., S. 620 ff. N. 668).

9.5 Grundlage der Rechtshilfe bildet das belgische Rechtshilfeersuchen vom 21. September 2007 (RR.2008.221, act. 7.9) und dessen Ergänzung vom 18. Dezember 2007 (RR.2008.221, act. 7.10). Ferner sind die weiteren von der ersuchenden Behörde (auch im Parallelverfahren RR.2008.221) eingereichten Unterlagen, insbesondere die mit den mutmasslichen Tatbeteiligten durchgeführten Einvernahmen, mitzuberücksichtigen (act. 8.2-8.6; RR.2008.221, act. 7.1, 7.5 und 7.6). Der bisher von den belgischen Behörden ermittelte Sachverhalt lässt sich im Einzelnen wie folgt darstellen:

Seit 2002 sollen mehrere Gesellschaften und Personen aus verschiedenen Ländern (Schweiz, Israel, USA, Deutschland und Tschechei) über EUR 1,6 Mio auf die Konten von B., ihrer minderjährigen Tochter L. und der von B. verwalteten C. SPRL bei der belgischen Bank D. gutgeschrieben haben. Dabei habe die Beschwerdeführerin 1, an welcher B. wirtschaftlich berechtigt sein soll, zwischen 2003 und 2007 einen Teil der Überweisungsaufträge in der Höhe von insgesamt EUR 332'000.-- über ihre Bankverbindung bei der Bank G. in Zürich erteilt. Auch B. selber habe einen Teil der Überweisungsaufträge über deren Kontoverbindung beim gleichen Bankinstitut erteilt. Die Vermögenswerte habe die in Belgien ansässige B. in luxuriöse Immobilien in verschiedenen Ländern investiert. So soll sie unter anderem im Mai 2002 zwei Appartements in Brüssel für über eine Million EUR gekauft haben. Dabei sei ihr mehr als die Hälfte des Kaufpreises aus Israel überwiesen worden und im Übrigen habe sie ein Darlehen für EUR 500'000.-- aufgenommen. Nach Darstellung der belgischen Behörden soll B. auch im Besitz von mehreren Luxusfahrzeugen sein. Sie sei weiter zu 33 % an der ukrainischen Gesellschaft namens M. 1 und zu 5 % an der ukrainischen Gesellschaft N. beteiligt sein. Ebenso soll B. neben der Gruppe M. und N. zusätzlich an einer Erdölraffinerie in einer Stadt der Region Z. in der Ukraine beteiligt sein. Sie soll überdies auch für mehrere Offshore-Gesellschaften tätig oder an diesen beteiligt sein, welche einzig die Finanzierung privater Ausgaben von im Ausland wohnhaften Personen bezwecken würden.

Davon ausgehend wird B. entgegen gehalten, dass der erhebliche Geldfluss mit ihren persönlichen Einkommensverhältnissen, welche sie in der Steuererklärung 2004 und 2005 deklariert habe, nicht übereinstimmen könne. Die Erklärungen von B. zur Herkunft ihrer finanziellen Mittel, welche ihr die verschiedenen Investitionen in Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen ermöglicht haben sollen, würden nicht überzeugen. Angesichts der begrenzten Leistungen, welche B. gemäss eigenen Angaben für die verschiedenen Gesellschaften erbracht haben will, namentlich ihre Dienstleistungen als Übersetzerin, wird ebenso der zu ihrer angeblichen Entlöhnung erfolgte Geldtransfer in Frage gestellt. Die belgischen Behörden vermuten deshalb, dass B. lediglich zum Schein diverse Konten verschiedener Gesellschaften verwalten würde. In Wirklichkeit soll B. die fraglichen Vermögenswerte für E., einen hohen Funktionär in Z. in der Ukraine, verwaltet bzw. investiert haben. Da für die belgischen Behörden die Herkunft des Vermögens von E. ebenso wenig geklärt ist, vermuten sie aufgrund ihrer bisherigen Informationen, dass E. bei seiner Amtausübung gegen entsprechende Dienste (Abtretung von öffentlichem Grund, Erteilung von Baubewilligungen etc.) allenfalls Vermögenswerte erhältlich gemacht haben könnte, welche dann auf die von B. verwalteten Konten geflossen seien. Ihren Tatverdacht, wonach B. die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwalte und es sich dabei um Bestechungsgelder handle, stützen die belgischen Behörden im Einzelnen auf folgende Umstände ab:

Zum einen soll zwischen B. und E. eine persönliche Bindung existieren. E. sei der Vater von B.’s Tochter und anlässlich einer Hausdurchsuchung in den Wohnräumlichkeiten B.’s seien dort unter anderem persönliche Effekte von E. vorgefunden worden. Zum anderen sollen zwischen B. und E. in vielerlei Hinsicht geschäftliche Beziehungen bestehen. B. habe zugegeben, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die verschiedenen Gesellschaften Aufträge von E. ausgeführt zu haben, deren Erträge u.a. E. zugeflossen seien. Da E. bei den fraglichen Finanzoperationen gegen aussen nicht in Erscheinung getreten sei und diese Geschäfte unter anderem auch über Offshore-Gesellschaften abgewickelt worden seien, würden nach den belgischen Behörden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass E. seine Beteiligung habe verheimlichen wollen. Die belgischen Behörden vermuten insbesondere, dass E. über B. an der Baugruppe M. und N. beteiligt sein könnte. Da die zuständigen Behörden von Z. dieser Bauaufträge erteilt hätten und E. zur fraglichen Zeit politische Ämter in Z. ausgeübt habe, hegen die belgischen Behörden im Ergebnis den Verdacht, dass E. bei der Auftragserteilung an die Baugruppe M. und N. in unrechtmässiger Weise profitiert haben könnte. E. werde in der Ukraine der Korruption verdächtigt, welche mehrere Millionen USD generiert habe, die über B. in Immobilien in Belgien, Österreich, Schweiz, Israel und Spanien investiert worden seien. An der Baugesellschaft M. und N. sei sodann zu 33 % auch O. beteiligt, welcher Chauffeur und enger Vertrauter von Pavlo Lazarenko. gewesen sei. Bei Pavlo Lazarenko handle es sich um den ehemaligen Premierminister der Ukraine, welcher in den USA 2006 zu neuen Jahren Freiheitsstrafe unter anderem wegen Geldwäscherei verurteilt worden sei.

9.6 Zwar werden im Rechtshilfeersuchen und in den weiteren Beilagen die konkreten Umstände der Korruptionsvorwürfe (als Vortaten der mutmasslichen Geldwäscherei) nicht näher beschrieben. Es werden lediglich die Indizien dargelegt, welche in ihrer Gesamtheit einen solchen Tatverdacht begründen. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters braucht nach der oben (in Ziff. 9.3) erwähnten Praxis das Ersuchen jedoch die verbrecherischen Vortaten der Geldwäscherei noch nicht detailliert zu schildern. Überdies erlauben die im Rechtshilfeersuchen dargelegten Eckpunkte der mutmasslich verbrecherischen Vortaten die Prüfung der Verjährung ohne weiteres, weshalb sich eine detaillierte Schilderung der Vortaten auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als notwendig erweist. So soll E. nach den Rechtshilfeakten von 1995 bis 2003 wichtige politische Ämter (u.a. als “Head of Regional Council of Z.“) ausgeübt haben (act. 8.6). Davon ausgehend sind die vermuteten passiven Bestechungshandlungen von E. in dieser Zeitspanne einzuordnen. Da solche Straftaten nach Schweizer Recht nach 15 Jahren verjähren (s. Ziff. 9.4), steht fest, dass alle B. vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen von 2002 bis 2007 innerhalb dieser Verjährungsfrist erfolgt sein sollen. Soweit von der siebenjährigen Verjährungsfrist für den Grundtatbestand der Geldwäscherei ausgegangen wird, wäre sodann die überwiegende Mehrheit der mutmasslichen Geldwäschereihandlungen ihrerseits nicht verjährt (s. Ziff. 9.4). Bezüglich der Herausgabe der edierten Bankunterlagen wäre eine allfällige Verjährung der Vortat sodann ohnehin nicht zu berücksichtigen, da es dabei um eine dem EUeR unterstellten Rechtshilfemassnahme geht (s. supra Ziff. 9.4). Soweit die Beschwerdeführerin 1 Verjährung im ersuchenden Staat geltend machen will, belegt sie ihre pauschale Behauptung in keiner Art und Weise nicht. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung (s. Ziff. 9.4) kann eine Prüfung eines solchen Vorbringens unter den gegebenen Umständen ganz unterbleiben. Die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeerfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobene Verjährungseinrede erweist sich damit insgesamt in mehrfacher Hinsicht als unbegründet. Ebenso wenig ist massgebend, ob in der Zwischenzeit gegen E. eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei oder Bestechung eingeleitet worden ist
oder nicht. Es genügt grundsätzlich, wenn verdächtige „geldwäschereitypische“ Transaktionen und Vorkehren dargelegt werden. Unter Berücksichtigung der einleitend (in Ziff. 9.3) erläuterten Rechtsprechung würden entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters schon die folgenden erheblichen Indizien dafür sprechen, dass die oben erwähnten, von der ersuchenden Behörde detailliert geschilderten Sachverhalte (vgl. supra Ziff. 9.5) als geldwäschereitypisch zu erachten sind: Der Transfer von sehr hohen Geldbeträgen unklaren Ursprungs; die Transaktionen über Konten verschiedener Gesellschaften aus verschiedenen Ländern, insbesondere aus Offshore-Finanzplätzen; die Tatsache, dass diese Finanzoperationen nicht mit den deklarierten Gegenleistungen korrelieren; die personellen Verknüpfungen der an den Geldgeschäften beteiligten Gesellschaften und die dadurch erzeugten Zweifel über die endgültigen wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften; der Umstand, dass die mutmasslichen Tatbeteiligten keine überzeugende Erklärung für die Herkunft ihrer Vermögenswerte haben abgeben können. All diese im Rechtshilfeersuchen konkret und präzis dargestellten Verdachtsmomente in Verbindung mit dem zwar wenig konkreten, aber doch geäusserten Verdacht auf sich Bestechenlassen im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
StGB genügen entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters insgesamt, um die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen. Im Lichte dieser Erwägungen erweisen sich die einleitend (in Ziff. 9.1) aufgeführten Einwendungen des Rechtsvertreters hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung und ihrer rechtlichen Qualifikation als unbehelflich.

Zusammenfassend steht demnach fest, dass sich auch die im Hinblick auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit erhobenen Rügen als unbegründet erweisen.

10.

10.1 In einem letzten Punkt bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 vor, dass es sich mit Bezug auf den Verdacht auf Geldwäscherei bisher um eine unzulässige Beweisausforschung seitens der belgischen Untersuchungsbehörden handle (act. 1 S. 12; act. 15 S. 3). Über die Bestreitung der Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen hinaus wird der behauptete fehlende Zusammenhang zwischen den angeordneten Rechtshilfemassnahmen und der belgischen Strafuntersuchung allerdings nicht dargetan. Ebenso wenig wurden konkrete Anträge zum Umfang der von der Beschwerdegegnerin gewährten Rechthilfe gestellt. Zur Begründung seiner Haltung führte der Rechtsvertreter aus, er könne hierzu noch nicht Stellung nehmen, da bezüglich der verbrecherischen Vortat im Sinne von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB keinerlei konkrete Angaben vorhanden seien und demnach die Frage einer allfälligen Verjährung nicht geklärt werden könne (act. 1 S. 14).

10.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f., N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.64 vom 3. September 2007, E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können (sog. potentielle Erheblichkeit). Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.115/2000 vom 16. Juni 2000, E. 2a; 1A.182/2001 vom 26. März 2002, E. 4.2; 1A.234/2005 vom 31. Januar 2006, E. 3.2; 1A.270/2006 vom 13. März 2007, E. 3 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1; RR.2007.90 vom 26. September 2007, E. 7.2). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 121 II 241 E. 3c S. 244; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 7.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005, E. 4.1).

Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).

Es ist allerdings auch Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Er hat die Obliegenheit, schon im Stadium der Ausführung des Ersuchens (bzw. der erstinstanzlichen Rechtshilfeverfügung) an der sachgerechten Ausscheidung beschlagnahmter Dokumente nötigenfalls mitzuwirken, allfällige Einwände gegen die Weiterleitung einzelner Aktenstücke (bzw. Passagen daraus), welche für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich sind, im Rahmen seiner Parteirechte gegenüber der ausführenden Behörde rechtzeitig und konkret darzulegen und diese Einwände auch ausreichend zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten. Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005, E. 3.1).

10.3 Gemäss verbindlicher Darstellung der ersuchenden Behörde besteht u.a. konkret der Verdacht, dass über die Bankverbindung der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. in Zürich zwischen 2003 und 2007 mehrere Überweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 332'000.-- zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgewickelt wurden. Die belgischen Behörden vermuten dabei, dass es sich bei den transferierten Vermögenswerten um Bestechungsgelder von E. handeln könnte und dass B. über die Beschwerdeführerin 1 die fraglichen Vermögenswerte in Wirklichkeit für E. verwaltet bzw. investiert habe (s. supra Ziff. 9.5). In diesem Kontext wurden Bankunterlagen genau zu diesem Konto der Beschwerdeführerin 1 verlangt. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen dem betroffenen Konto und der hängigen Strafuntersuchung ohne weiteres ausreichend dargetan. Die zu übermittelnden Bankunterlagen beziehen sich exakt auf den im Rechtshilfeersuchen und in dessen Ergänzung geschilderten Sachverhalt und sind zur Abklärung des Geldflusses und zur Ermittlung der an den fraglichen Vermögenswerten wirtschaftlich Berechtigten unerlässlich. Von einem Fall unzulässiger Beweisausforschung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Da die Beschwerdeführerin 1 sodann an einer sachgerechten Ausscheidung nicht mitgewirkt hat (s. supra Ziff. 10.1) und demnach keine konkreten Einwände gegen den Umfang der gewährten Rechtshilfe vorliegen, forscht die Beschwerdeinstanz nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten.

Die Beschwerdeführerin 1 verlangt mit ihrem pauschalen Antrag auf Aufhebung der Schlussverfügung auch die Aufhebung der darin bestätigten Kontosperre. Es werden jedoch keine weiteren Ausführungen dazu gemacht. Die beantragte Kontosperre wird im Ergebnis damit begründet, dass die darauf befindlichen Geldbeträge E. zuzuordnen und deshalb mutmasslich strafbarer Herkunft sein könnten. Als solche haben sie grundsätzlich beschlagnahmt zu bleiben bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- bzw. Rückerstattungsentscheids des ersuchenden Staates bzw. bis der ersuchende Staat mitteilt, dass ein solcher Entscheid nicht mehr erfolgen kann (vgl. Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV). Die Ermittlungen in Belgien werden zeigen müssen, ob es sich bei den beschlagnahmten Kontovermögen um Bestechungsgelder handelt. Bis die Frage im belgischen Strafverfahren geklärt ist, muss die Kontosperre gemäss Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV aufrecht erhalten bleiben. Diese besteht erst seit dem 19. Dezember 2007, was noch keine unverhältnismässige Dauer darstellt.

10.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten auch in Bezug auf die sinngemäss gerügte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG). Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren parallel und gleichzeitig mit den Verfahren RR.2008.221 behandelt wurde. Angesichts der Gleichartigkeit in der Begründung der Entscheide ist dem reduzierten Aufwand mit entsprechend reduzierten Gebühren Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gesamthaft gleicher Höhe.

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren RR.2008.221 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe.

Bellinzona, 15. Juli 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).