Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 780/2016

Urteil vom 9. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kiefer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
2. C.________,
gesetzlich vertreten durch Ihre Mutter B.________,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vaterschaftsanfechtung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. September 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. B.________ (geb. 1987; Staatsangehörige der Dominikanischen Republik [DOM]; Beschwerdegegnerin 1) und A.________ (geb. 1981; Staatsangehöriger der Schweiz; Beschwerdeführer) heirateten am 5. Dezember 2009 in der Dominikanischen Republik. Nachdem die schweizerischen Behörden die Ehe anerkannt hatten, lebte das Ehepaar zwischen dem 28. Oktober und dem 21. Dezember 2010 zusammen in der Schweiz. Am 21. Dezember 2010 reiste B.________ zufolge Ablaufs ihres Aufenthaltstitels wieder in ihre Heimat. Dort gebar sie am 17. April 2011 die Tochter C.________ (Beschwerdegegnerin 2).
Im Januar 2012 besuchte A.________ seine Ehefrau und die Tochter in der Dominikanischen Republik. Während dieses Aufenthalts anerkannte er die Vaterschaft über C.________. Ab Februar 2012 lebte das Ehepaar A.________ und B.________ zusammen in der Schweiz. Die Tochter verblieb in der Dominikanischen Republik, da sie kein Einreisevisum für die Schweiz erhielt. Seit dem 30. September 2014 leben B.________ und A.________ wieder getrennt.

A.b. Mit Klage vom 27. September 2013 beantragte A.________ dem Bezirksgericht Affoltern, es sei festzustellen, dass er nicht der Vater von C.________ sei. Mit Urteil vom 29. Dezember 2015 wies das Bezirksgericht die Klage ab.

B.
Gegen dieses Urteil reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Berufung ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass er nicht der Vater von C.________ sei. Mit Urteil vom 5. September 2016 (eröffnet am 15. September 2016) wies das Obergericht die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Oktober 2016 ist A.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, es sei unter Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 5. September 2016 festzustellen, dass er nicht der Vater von C.________ sei. Im Eventualstandpunkt beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indessen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend die Anfechtung der Vaterschaft. Damit liegt eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit vor. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Urteil 5A 210/2010 vom 3. Juni 2016 E. 1). Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Er ist damit zur Beschwerde berechtigt. Auf die auch fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass er nicht der Vater der Beschwerdegegnerin 2 sei (vorne Bst. C). Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; Urteil 2C 364/2015 und 2C 425/2015 vom 3. Februar 2017 E. 2.4). Letzteres ist hier der Fall, da mit der Aufhebung der Vaterschaft die Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen Vater und Tochter in Frage steht. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, handelt es sich bei der Klage um Anfechtung des Kindesverhältnisses um eine negative Gestaltungsklage (Urteile 5A 794/2014 vom 6. Mai 2015 E. 4.2; 5A 240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 1.2). Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich allerdings, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung seiner Vaterschaft anstrebt. Die Beschwerde ist entsprechend entgegen zu nehmen.

2.
Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt des Bereichs der verfassungsmässigen Rechte wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu thematisieren. Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die beschwerdeführende Partei muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin die Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestehenden Entscheidgründen vorgebracht werden, genügen nicht. Demgegenüber gilt für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG. Es muss klar und detailliert dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Dieser Anspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Die entsprechenden Rügen sind daher vorab zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1).

3.2. Der Beschwerdeführer sieht den Gehörsanspruch als verletzt an, weil die Vorinstanz auf verschiedene seiner Vorbringen nicht eingegangen ist. Entgegen dem Obergericht habe er nicht einfach seine vor Bezirksgericht gemachten Ausführungen wiederholt, sondern sich ausreichend mit dem erstinstanzlichen Erkenntnis auseinandergesetzt. Tatsächlich habe bereits das Bezirksgericht seine Vorbringen nicht beachtet, sodass er die entsprechenden Argumente zweitinstanzlich erneut habe in das Verfahren einführen müssen.
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass das Gericht alle erheblichen, rechtzeitigen und formgültigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihm anerbotenen Beweismittel abnimmt, wenn diese zur Klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Nach Darlegung des Beschwerdeführers betrafen die fraglichen Vorbringen "zum Teil Sachverhaltsangaben, welche auch vorinstanzlich weiterhin Geltung beanspruchen und für die weitere Beurteilung gleichermassen zu beachten gewesen wären". Mit diesem pauschalen Hinweis legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, weshalb seine Vorbringen, welche er im Übrigen nicht näher bezeichnet, entscheidwesentlich waren, sodass ihre Nichtberücksichtigung eine Gehörsverletzung zu begründen vermöchte. Er genügt damit der ihn treffenden strengen Rügepflicht nicht (vorne E. 2), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.

3.3. In seinen Ausführungen zur Anfechtung der Vaterschaft und dem insoweit anwendbaren Recht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz mehrfach die Verletzung der Begründungspflicht vor. Das Obergericht habe die Gründe für seinen Entscheid nicht hinreichend dargelegt.
Aus dem Gehörsanspruch folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 140 II 262 E. 6.2; 136 I 229 E. 5.2). Der angefochtene Entscheid genügt diesen Anforderungen. Das Obergericht hat dargelegt, weshalb es die Anfechtungsklage des Beschwerdeführers als verspätet angesehen hat. Dies tat es sowohl nach Massgabe des seiner Ansicht nach anwendbaren ausländischen Rechts als auch - in einer Eventualbegründung - nach schweizerischem Recht. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den angefochtenen Entscheid anzufechten. Seine Beschwerde belegt dies eindrücklich. Ob der angefochtene Entscheid inhaltlich überzeugt, ist
sodann nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Begründetheit des vorinstanzlichen Erkenntnisses (vgl. Urteil 5A 286/2014 vom 30. September 2014 E. 2). Eine Verletzung der Begründungspflicht kann damit nicht festgestellt werden.

4.

4.1. In der Sache ist umstritten, ob der Beschwerdeführer die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft rechtzeitig erhoben hat. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, liegt dabei ein internationales Verhältnis vor, weil die Beschwerdegegnerinnen ihren Wohnsitz im Ausland haben. Es ist daher vorab die Frage nach dem auf den Streit anwendbaren Recht zu prüfen. Diese Frage bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht des Gerichtsstandes, vorliegend dem IPRG (SR 291). Anders als dies der Beschwerdeführer und wohl auch die Vorinstanz annehmen, richtet sich auch die Qualifikation des strittigen Rechtsverhältnisses nach diesem Recht (BGE 143 III 51 E. 2.3; 137 III 481 E. 2.1; 136 III 142 E. 3.2), mithin nach schweizerischem Recht. Damit geht die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, die Vorinstanz habe sich diesbezüglich nicht mit der einschlägigen Norm des dominikanischen Rechts auseinandergesetzt.

4.2. Zu klären ist, ob zur Bestimmung des massgebenden Rechts an die Anfechtung einer aufgrund der Ehe vermuteten Vaterschaft und damit an ein durch Abstammung begründetes Kindesverhältnis anzuknüpfen ist (Art. 68
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 68 - 1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
1    Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
2    Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.
IPRG; so die Vorinstanz) oder aber an die Anfechtung eines durch Anerkennung der Tochter begründeten Kindesverhältnisses (Art. 72 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 72 - 1 Die Anerkennung in der Schweiz kann nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung.
1    Die Anerkennung in der Schweiz kann nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung.
2    Die Form der Anerkennung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
3    Die Anfechtung der Anerkennung untersteht schweizerischem Recht.
IPRG; so der Beschwerdeführer). In tatsächlicher Hinsicht steht dabei fest, dass die Tochter während der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 zur Welt kam. Dennoch wurde die Beschwerdegegnerin 1 in der Geburtsurkunde - diese wurde in der Dominikanischen Republik ausgestellt - als ledig aufgeführt und anerkannte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 in einem eigenständigen Akt als Tochter (vgl. vorne Bst. A.a).

4.3. Ist das Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
ZGB). Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen (Art. 260 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1    Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2    Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275
3    Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
ZGB). Mit Blick auf den unmissverständlichen Wortlaut von Art. 260 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1    Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2    Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275
3    Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
ZGB ist nach Rechtsprechung und Lehre eine Anerkennung nur möglich, solange die Mutter nicht verheiratet ist und daher der Ehemann nicht als Vater des Kindes gilt. Die Anerkennung setzt voraus, dass noch kein Kindesverhältnis zu einem Mann besteht (vgl. BGE 107 II 403 E. 1; SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 260
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1    Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2    Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275
3    Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
ZGB; CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1984, N. 36 und 50 ff. zu Art. 260
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1    Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2    Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275
3    Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
ZGB). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdegegnerin 2 mit deren Mutter verheiratet. Entsprechend wurde das Kindesverhältnis bereits aufgrund der Vaterschaftsvermutung von Art. 255 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
ZGB begründet. Eine (zusätzliche) Anerkennung der Tochter war in dieser Situation nicht mehr möglich. Keine Rolle spielt, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 1 im Zeitpunkt der Geburt nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebten, da die Vaterschaftsvermutung auch in diesen Fällen zum Tragen kommt (BGE 122 II
289
E. 1c S. 293). Ebenfalls unbehelflich bleibt der Hinweis des Beschwerdeführers auf den "Wahrheitsgehalt" des Geburtsregisters, in dem die Beschwerdegegnerin 1 als im Zeitpunkt der Geburt ledig aufgeführt werde. Dieser Eintrag ist angesichts des auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Bestehens der Ehe - die Ehe wurde zwischen Februar 2012 und September 2014 denn auch gelebt (vorne Bst. A.a) - offensichtlich fehlerhaft und nicht weiter beachtlich (Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB; zum Nachweis der Unrichtigkeit des Registerinhalts vgl. Urteil 4A 172/2007 vom 13. August 2007 E. 2.4.2). Damit ist die Vorinstanz richtigerweise von der Anfechtung eines aufgrund der Vaterschaftsvermutung und damit durch Abstammung begründeten Kindesverhältnisses ausgegangen.

4.4. Das anwendbare Recht bestimmt sich demnach aufgrund der Kollisionsnorm von Art. 68
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 68 - 1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
1    Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
2    Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.
IPRG. Die Anfechtung des Kindesverhältnisses untersteht damit dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Abs. 1), mithin dem Recht der Dominikanischen Republik. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, es habe eine Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht der Beteiligten nach Art. 68 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 68 - 1 Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
1    Die Entstehung des Kindesverhältnisses sowie dessen Feststellung oder Anfechtung unterstehen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes.
2    Haben jedoch weder die Mutter noch der Vater Wohnsitz im Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes, besitzen aber die Eltern und das Kind die gleiche Staatsangehörigkeit, so ist ihr gemeinsames Heimatrecht anzuwenden.
IPRG zu erfolgen.

5.

5.1. Das Bezirksgericht holte zum dominikanischen Recht beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung (SIR) ein Gutachten ein (Vorakten xxx, act. 60; das Gutachten datiert vom 17. Juni 2015). Gemäss Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB DOM wird das während der Ehe empfangene Kind als Kind des Ehemannes angesehen. Dieser kann es jedoch verleugnen, wenn er beweist, dass er in der Zeit vom 300. bis zum 180. Tag vor der Geburt durch Abwesenheit oder aus Veranlassung irgendwelcher anderer Umstände seiner Frau unmöglich hat beiwohnen können. Gemäss Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM muss der Ehemann in den verschiedenen Fällen, in denen er berechtigt ist, die Vaterschaft anzufechten, dieses Recht spätestens binnen eines Monats geltend machen, wenn er sich am Geburtsort des Kindes befindet. Diese Frist wird auf zwei Monate nach seiner Rückkehr verlängert, wenn er im Zeitpunkt der Geburt abwesend war. Die Frist verlängert sich ebenfalls auf zwei Monate von der Entdeckung des Betrugs an gerechnet, wenn ihm die Geburt des Kindes verheimlicht worden ist (BERGMANN/FERID, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 2010, Ordner V, Dominikanische Republik, S. 34). Die Anwendung dieser Bestimmungen prüft das Bundesgericht, da keine vermögensrechtliche Sache vorliegt, mit
voller Kognition (Art. 96 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG).

5.2. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des SIR ging die Vorinstanz davon aus, der Begriff der "Rückkehr" spreche den Fall an, dass der abwesende Ehemann zur Ehefrau und Mutter an den Geburtsort des Kindes zurückkomme und so die Möglichkeit erhalte, von der Geburt des Kindes Kenntnis zu erlangen. Die Gründe für die Abwesenheit spielten ebenso wenig eine Rolle wie diejenige für die Rückkehr. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Dominikanischen Republik im Januar 2012 stelle eine Rückkehr im Sinne des Gesetzes dar, sodass die zweimonatige Anfechtungsfrist in diesem Zeitpunkt zu Laufen begonnen habe. Die im September 2013 eingereichte Anfechtungsklage sei daher verspätet.

5.3. Der Beschwerdeführer ist vorab der Ansicht, dass sich das Obergericht nicht (nur) auf das Gutachten des SIR abstützen dürfe. Das Gutachten sei in vielen Punkten ungenau und wenig aussagekräftig. Das Obergericht wäre unter diesen Umständen gehalten gewesen, eine eigene umfassende Auslegung des Begriffs der "Rückkehr" vorzunehmen.
Gemäss Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden (Sätze 1 und 2). Damit ist dem Gericht übertragen, das ausländische Recht abzuklären. Es stehen ihm dafür verschiedene Möglichkeiten offen, darunter insbesondere auch die Einholung eines Gutachtens beim SIR (vgl. BGE 124 I 49 E. 3b). Dieses Mittels haben die Vorinstanzen sich vorliegend bedient. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich in pauschaler Art und Weise vorbringt, das Gutachten sei zu ungenau und die Vorinstanzen hätten weitere Abklärungen vornehmen müssen, genügt er der Begründungspflicht nicht (vorne E. 2). Auch mit Blick auf die ihn nach Art. 16 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 16 - 1 Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
1    Der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts ist von Amtes wegen festzustellen. Dazu kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden. Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.
2    Ist der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts nicht feststellbar, so ist schweizerisches Recht anzuwenden.
IPRG treffende Mitwirkungspflicht (dazu BGE 140 III 456 E. 2.3; 128 III 346 E. 3.2.1) wäre er gehalten gewesen, darzulegen, welche weiteren Abklärungen möglich und erfolgversprechend gewesen wären. Auf die Beschwerde ist damit insoweit nicht einzutreten.

5.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Rückkehr im Sinne von Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM setze begriffsnotwendig bereits eine gewisse "Festigkeit und Relevanz" voraus. Es könne nicht jede Einreise in das Land die Frist auslösen. Dies sei nur der Fall, wenn vorgängig der Einreise ein "qualifizierter Standpunkt" in der Dominikanischen Republik begründet worden sei. Der Beschwerdeführer habe indessen zu keinem Zeitpunkt Wohnsitz in der Dominikanischen Republik genommen oder sich dort über längere Zeit aufgehalten. Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM erfasse sodann nicht Fälle wie den seinen (internationale Ehe und Einreise als Tourist). Gemäss dem Gutachten des SIR sei die Bestimmung vielmehr für Seefahrer gedacht, die nach längerer Zeit auf See nach Hause gekommen seien und erst nach ihrer Rückkehr von der Geburt des Kindes erfahren hätten. Mithin liege eine Gesetzeslücke vor, wobei das Gutachten sich nicht dazu äussere, wie diese zu schliessen sei. Auch sei generell nicht klar, ob zur Auslegung von Art. 316
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ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM auf die französische Rechtsprechung abgestellt werden dürfe, wie dies im Gutachten geschehen sei.
Auch insoweit setzt der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den Überlegungen im angefochtenen Entscheid auseinander, welcher in diesem Punkt dem Gutachten des SIR folgt. Letzteres kommt unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem gesetzlichen Umfeld der Norm zum Schluss, entscheidend für die Auslösung des Fristenlaufs sei die Rückkehr des Ehemanns zur Ehefrau und Mutter. Durch diese erhalte er die Möglichkeit, von der Geburt Kenntnis zu nehmen (S. 3 ff.). Dem stellt der Beschwerdeführer lediglich seine eigenen Überlegungen entgegen. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer den Rückgriff auf die französische Rechtsprechung kritisiert. Die Vorinstanz griff sodann das Element der Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Geburt auf und kam gestützt hierauf zum Schluss, der Besuch des Beschwerdeführers bei seiner damaligen Ehefrau in der Dominikanischen Republik erfülle die einschlägige Tatbestandsvariante, zumal der Beschwerdeführer bereits zuvor Kenntnis von der Geburt des Kindes gehabt habe. Auf diese Argumentation geht der Beschwerdeführer nicht ein. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (vorne E. 2).

5.5. Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf Art. 62 des Gesetzes der dominikanischen Republik über die Anerkennung minderjähriger dominikanischer Kinder (MDKG). Gemäss dieser Bestimmung sei es in jedem Fall möglich, wissenschaftliche Beweise zu bemühen, um die Abstammung zu bestätigen oder zu widerlegen. Eine Frist hierfür sei nicht vorgesehen. Diese Bestimmung, welche den "Puls der Zeit" widerspiegle, gehe Art. 316
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ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM vor, sodass die Anfechtung der Vaterschaft fristunabhägig möglich sei. Im Gutachten (S. 12 ff.) wird indessen ausführlich und unter Hinweis auf verschiedene Autoren ausgeführt, weshalb die Frist von Art. 316
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ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM durch Art. 62 MDKG nicht berührt wird. Die ohnehin eher pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen allein seine eigene Ansicht darlegt, vermögen nicht zu überzeugen.

5.6. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM zum Schluss gelangt ist, die zweimonatige Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsvermutung habe im Januar 2012 zu laufen begonnen und sei mit Klageeinreichung im September 2013 nicht eingehalten worden.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Anwendung von Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM verstosse gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK. Zwar spreche auch nach Massgabe der Konvention grundsätzlich nichts gegen die Einführung von Fristen zur Anfechtung der Vaterschaft. Die Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Geburt stelle jedoch kein faires Gleichgewicht zwischen allen betroffenen Interessen her. Sie bezwecke einseitig die Schaffung eines "stabilen Legitimitätsstatus für das Kind" und habe zur Folge, dass ein Vater zur Wahrung der Frist gezwungen werde, die Vaterschaft unabhängig von tatsächlichen Zweifeln anzufechten. Die Interessen des Ehemannes fänden in Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM damit keinen genügenden Schutz. Unter diesen Umständen sei der Bestimmung wegen Verstosses gegen den Ordre public die Anwendbarkeit zu versagen.
Die Vorinstanz beruft sich demgegenüber auf Lehre und Rechtsprechung, wonach ausländische Regelungen, welche den Kreis der Klageberechtigten oder die Klagefristen für die Anfechtung einer Vaterschaftsvermutung etwas restriktiver oder auch viel weiter zögen als das schweizerische Recht nicht Ordre public-widrig und anzuwenden seien. Dies gelte jedenfalls, solange die biologische Wahrheit wenigstens von einem beschränkten Personenkreis und innert kurzer Zeit mit Auswirkungen auf den Status des Kindes gerichtlich festgestellt werden könne. Die zweimonatige Anfechtungsfrist nach dominikanischem Recht sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Dasselbe gelte für die Rechtsfolge des Fristenablaufs (Verwirkung des Klageanspruchs), welche für dominikanisches wie schweizerisches Recht dieselben seien.

6.2. Gemäss Art. 17
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
IPRG ist die Anwendung von Bestimmungen des ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist. Diese Bestimmung erlaubt es dem Gericht, das (materielle) ausländische Recht nicht zur Anwendung zu bringen, wenn dieses zu einem Ergebnis führt, das in unerträglicher Weise gegen Sinn und Geist sowie das Rechtsgefühl der schweizerischen Rechtsordnung verstösst (BGE 135 III 614 E. 4.2; 128 III 201 E. 1b; zu Art. 27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG vgl. BGE 143 III 51 E. 3.3.2; 142 III 180 E. 3.2). Der Ordre public bestimmt sich namentlich unter Beizug der Europäischen Menschenrechtskonvention, womit die Geltung der darin enthaltenen grundlegenden Wertungen auch bei Anwendung ausländischen Rechts sichergestellt ist (BGE 103 Ia 199 E. 4c S. 205; ANDREAS BUCHER, in: Commentaire Romand, 2011, N. 39 zu Art. 17
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
IPRG; vgl. auch BGE 141 III 312 E. 6; MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 17
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 17 - Die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts, ist ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.
IPRG). Ob die Konventionsbestimmungen im Falle eines Normenkonflikts den widersprechenden Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen vorgehen würden (so BGE 142 II 35 E. 3.2; 141 II 436 E. 4.1; 139 I 16 E.
5.1), kann offen bleiben.

6.3. Gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) betrifft die Regelung der rechtlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind und damit auch die Anfechtung der Vaterschaft das Privatleben der betroffenen Personen (vgl. nur Urteile i.S. A.L. gegen Polen vom 18. Februar 2014, § 59; i.S. Paulík gegen Slovenien vom 10. Oktober 2006, § 41). Dabei ist die Bindung einer Vaterschaftsanfechtung an Fristen als solche nicht konventionswidrig. Allerdings kann eine strenge Anwendung solcher Fristen die Ausübung der in der EMRK garantierten Rechte verhindern (Urteil 5A 506/2007 vom 28. Februar 2008 E. 4.4.1, nicht publiziert in BGE 134 III 241; vgl. auch BGE 137 I 154 E. 3.4.1). Ob eine Konventionsverletzung vorliegt, ist durch Abwägung der involvierten Interessen zu prüfen, namentlich den Interessen am Schutz des Kindes und daran, in familienrechtlichen Verhältnissen Klarheit und Stabilität zu schaffen, sowie dem Interesse, die (zweifelhafte) Vaterschaft überprüfen zu lassen (vgl. etwa Urteile i.S. Mizzi gegen Malta vom 12. April 2006, § 114; i.S. A.L. gegen Polen vom 18. Februar
2014, §§ 69 und 71). Eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bejahte der EGMR in einem Fall, in welchem dem gesetzlichen Vater die Anfechtung der Vaterschaft nach Ablauf einer nicht verlänger- oder wiederherstellbaren Frist von einem Jahr ab Kenntnisnahme der Eintragung verwehrt wurde, obgleich er in diesem Zeitraum keinen Anlass hatte, an der Vaterschaft zu zweifeln (Urteil i.S. Shofman gegen Russland vom 24. November 2005, §§ 36 ff.; vgl. auch Urteile i.S. A.L. gegen Polen vom 18. Februar 2014, § 71; i.S. Röman gegen Finnland vom 29. Januar 2013, § 53).

6.4. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer spätestens während seines Besuchs bei der Beschwerdegegnerin 1 in der Dominikanischen Republik im Januar 2012 von der Geburt und dem genauen Geburtsdatum der Tochter (17. April 2011) erfahren hat. Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der 22. Schwangerschaftswoche zur Welt kam, falls er der Vater sein sollte (Beschwerde, S. 20). Es muss als Allgemeinwissen gelten, dass eine Schwangerschaft deutlich länger dauert. Eine Geburt der Beschwerdegegnerin 2 in der 22. Schwangerschaftswoche würde bedeuten, dass diese kurz nach der Hälfte der normalen Schwangerschaftsdauer von ca. 38 Wochen zur Welt gekommen wäre. Es ist kein vertieftes medizinisches Wissen nötig, um zu erkennen, dass die Überlebenswahrscheinlichkeit eines derart früh geborenen Kindes sehr gering ist. In dieser Situation hätten dem Beschwerdeführer Zweifel an seiner Vaterschaft kommen müssen und er wäre gehalten gewesen, sich nach den genauen Umständen der Geburt zu erkundigen. Er durfte sich nicht mit dem Hinweis der Beschwerdegegnerin 1 auf eine Frühgeburt begnügen.

6.5. Damit hätte der Beschwerdeführer spätestens im Januar 2012 Zweifel an seiner Vaterschaft haben und entsprechend Vorkehrungen treffen müssen. Ihm standen auch bei Anwendung der Frist von Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM - diese begann ebenfalls in demselben Zeitpunkt zu laufen (vorne E. 5.6) - mithin effektiv zwei Monate zur Anfechtung der Vaterschaft zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat indessen nicht gehandelt und die notwendigen Schritte zur Klärung seiner Vaterschaft nicht unternommen (vgl. dazu Urteil i.S. Shofman gegen Russland vom 24. November 2005, § 39). Ganz im Gegenteil hat er das Kind anerkannt, seine Vaterschaft trotz allem also bestätigt. Unter diesen Umständen überwiegen die Interessen der Allgemeinheit und der Beschwerdegegnerin 2 an klaren und stabilen Verhältnissen das Interesse des Beschwerdeführers, seine Vaterschaft (doch noch) überprüfen zu lassen. Die Anwendung der Anfechtungsfrist von Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB DOM im vorliegenden Fall verstösst folglich weder gegen Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK noch gegen den schweizerischen Ordre public, und der Vorinstanz erwächst kein Vorwurf daraus, dass sie das dominikanische Recht zur Anwendung gebracht hat.

7.
Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer die Anfechtungsklage nach den anwendbaren Bestimmungen des dominikanischen Recht verspätet erhoben, womit das Obergericht die Klage mit Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Den Beschwerdegegnerinnen, die nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden, sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann und die Prozessarmut des Beschwerdeführers aktenkundig ist. Der Beschwerdeführer ist damit von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien und ihm seine Vertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin Nicole Kiefer als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Kiefer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Sieber