Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 444/2011

Urteil vom 9. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Huber,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Mühlebach,
Beschwerdegegner,

Gemeinderat Rickenbach, Postfach 135, 6221 Rickenbach LU.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. September 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Eingang bei der Gemeinde Rickenbach vom 16. Dezember 2010 stellten Y.________ als Gesamteigentümer und Bauherren ein Gesuch für den An- und Umbau der bestehenden Garage sowie des Stallgebäudes mit Einbau einer Wohnung auf dem Grundstück Nr. A.________, Grundbuch Rickenbach. Das Baugesuch lag vom 23. Dezember 2010 bis zum 11. Januar 2011 öffentlich auf. Am 6. Januar 2011 fand zum Baugesuch eine Besprechung statt, an der X.________ als Gesamteigentümer des an die Bauparzelle angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks Nr. B._______, Grundbuch Rickenbach, der Architekt des Bauprojekts Z.________ von der W.________ AG, V.________ vom Ingenieurbüro U.________ und auf Seiten der Gemeinde Rickenbach der Bauverwalter T.________ sowie die Gemeindeschreiber-Substitutin S.________ teilnahmen. Als Ergebnis der Besprechung stellte unter anderem der Bauverwalter in Aussicht, beim Gemeinderat Rickenbach die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens zu beantragen. In der Folge erhoben X.________ bis zum 11. Januar 2011 keine Einsprache.
A.b
Auf Antrag des Bauverwalters sistierte der Gemeinderat Rickenbach am 18. Januar 2011 das Bewilligungsverfahren, nahm dann in der Folge auf Bestreben der Gesuchsteller hin aber doch ergänzende Abklärungen vor. Mit Entscheid vom 29. März 2011 erteilte er die Bau- sowie Zufahrtsbewilligung unter Bedingungen und Auflagen.
A.c Am 21. April 2011 erhoben X.________ sowie R.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und beantragten die Aufhebung des Baubewilligungsentscheids sowie die Verweigerung der fraglichen Baubewilligung. In der Folge zog R.________ seine Beschwerde wegen fehlender Legitimation zurück. Mit Urteil vom 5. September 2011 erklärte das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von R.________ als erledigt und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ehepaar X.________ habe nach der öffentlichen Auflage keine Einsprache erhoben und sei daher nicht legitimiert, gegen die Baubewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen; entgegen ihrer Auffassung könnten sie die Beschwerdebefugnis auch nicht aufgrund ihnen gegenüber erteilten behördlichen Zusagen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Oktober 2011 an das Bundesgericht beantragen X.________, den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dieses anzuweisen, auf ihre Beschwerde einzutreten. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, die Verletzung von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV wegen formeller Rechtsverweigerung sowie einen Verstoss gegen die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend.

C.
Y.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Rickenbach stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht ersucht unter Verzicht auf weitere Ausführungen ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.

D.
X.________ haben sich am 26. November 2011 (Postaufgabe am 8. Dezember 2011) nochmals zur Sache geäussert.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
. BGG offen steht. Die Beschwerdeführer haben vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid besonders berührt und haben als Grundstücksnachbarn des von der strittigen Baubewilligung erfassten Grundstücks ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Urteils der Vorinstanz, weshalb sie zur Beschwerde beim Bundesgericht berechtigt sind (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.2 Streitgegenstand ist einzig, ob die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert waren bzw. ob die Vorinstanz zu Recht mangels Beschwerdeberechtigung auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Auf den Rechtsstreit in der Sache, nämlich ob die Baubewilligung zu Recht erteilt wurde, ist im vorliegenden Verfahrensstadium nicht einzugehen, was auch die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verkennen.
1.2.1 Nach Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer gravierenden Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Ein solcher Mangel ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden ist.

2.
2.1 Für die Beschwerdeberechtigung vor dem Verwaltungsgericht ist das entsprechende kantonale Verfahrensrecht massgeblich. Gemäss § 107 Abs. 2 lit. d des luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege; VRG; SRL Nr. 40) setzt ein Sachentscheid unter anderem die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus, was von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. § 107 Abs. 1 VRG). Die Rechtsmittelbefugnis richtet sich in Bau- und Planungssachen indes grundsätzlich nicht nach der entsprechenden allgemeinen verfahrensrechtlichen Regel von § 129 VRG, sondern nach der für das Bau- und Planungsrecht besonderen Bestimmung von § 207 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735). Gemäss § 207 Abs. 1 lit. a PBG kommt die Beschwerdebefugnis in Bau- und Planungsstreitigkeiten Personen zu, die an der Abweisung eines Gesuches oder an der Änderung oder Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwürdiges Interesse haben. § 207 Abs. 2 PBG bestimmt, dass nur Beschwerde führen kann, wer sich als Partei am Einspracheverfahren beteiligt hat, wenn ein solches vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses durchgeführt wird, der in Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung
und des luzernischen Planungs- und Baugesetzes ergeht. Es ist unbestritten, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall grundsätzlich einschlägig ist. Die Beschwerdeführer bestreiten auch nicht deren Bundesrechtmässigkeit, insbesondere deren Verfassungsmässigkeit.

2.2 Die Beschwerdeführer machen vielmehr in erster Linie geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz, weil sie in guten Treuen davon hätten ausgehen dürfen, es werde keine Baubewilligung erteilt, solange ihrem den Gemeindebehörden bekannten Standpunkt nicht Folge geleistet werde, bzw. es würden andernfalls ihre Einwände als Einsprache anerkannt. Nach Auffassung der Beschwerdeführer mussten sie nicht mit der Erteilung der Baubewilligung rechnen, nachdem ihnen an einer Sitzung vom 6. Januar 2011 vom Bauverwalter der Gemeinde unter Beisein eines Mitgliedes des Gemeinderats zugesichert worden sei, dass das Baugesuch im damaligen Zeitpunkt nicht bewilligungsfähig sei und beim Gemeinderat Antrag auf Sistierung des Verfahrens gestellt werde. Überdies sei den Gemeindevertretern der Standpunkt der Beschwerdeführer aus einem früheren Verfahren aus dem Jahre 2007 bekannt gewesen; damals hätten sie eine Einsprache zu einem Umzonungsbegehren der Beschwerdegegner nur deshalb zurückgezogen, weil ihnen die Beachtung ihrer Vorbehalte, insbesondere der Ausschluss der Errichtung einer Wohnbaute auf dem Nachbargrundstück, zugesichert worden sei. Ergänzend berufen sich die Beschwerdeführer darauf, aus den gleichen
Zusammenhängen sei ihnen formell das Recht bzw. der Zugang zu einem Gericht verweigert worden.

2.3 Nach § 194 Abs. 1 PBG sind öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen mit einem Antrag und dessen Begründung während der Auflagefrist schriftlich und im Doppel bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Bekanntgabe an die Anstösser angegebenen Stelle einzureichen. Ausnahmetatbestände, die Personen, welche Widerstand gegen ein Bauprojekt leisten wollen, von der Einsprachepflicht befreien, kennt das Gesetz nicht. Eine die Formvorschriften erfüllende Einsprache haben die Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht eingereicht. Es fragt sich daher einzig, ob sie insbesondere aus Vertrauensgründen auf die Erhebung einer förmlichen Einsprache verzichten durften, ohne ihre Rechte als Einsprecher zu verlieren.

3.
3.1 Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV grundrechtlich ergänzt. Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; die Berufung auf Treu und Glauben scheitert jedoch dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen). In diesem Sinne kann das Recht auf Vertrauensschutz sogar bewirken, dass eine selbst unrichtige Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Zu den Voraussetzungen dafür gehört unter anderem, dass die Amtsstelle für die Erteilung der Zusicherung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten
durfte und dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte (BGE 127 I 31 E. 3a S. 36 mit Hinweisen).

3.2 Im vorliegenden Zusammenhang wäre eine Befreiung von der Einsprachepflicht im Bauverfahren in diesem Sinne nur denkbar, wenn die für die Baubewilligung zuständige Behörde einer einspracheberechtigten Person zusichern würde, auch ohne Einsprache die Baubewilligung zu verweigern, ohne damit die Verfahrensrechte der Gesuchsteller zu kürzen. Zuständig für die Erteilung der Baubewilligung ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen der Gemeinderat Rickenbach.

3.3 Auslöser der Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern war eine ursprünglich von diesen ohne Bewilligung erstellte Anbaute (Lager- und Geräteschuppen). Eine Umzonung des betroffenen Grundstücks bezweckte unter anderem die Legalisierung dieser Anbaute, sah aber auch die Möglichkeit von Wohnbauten vor. Weil die Beschwerdeführer rechtliche Konflikte wegen Immissionen befürchteten, die von ihrem eigenen landwirtschaftlichen Schweinezucht- und Milchviehhaltungsbetrieb ausgehen, wehrten sie sich gegen die Umzonung, angeblich nicht wegen der Legalisierung der bereits bestehenden Anbaute, sondern wegen der durch die Umzonung erlaubten neuen oder erweiterten Möglichkeit zur Erstellung von Wohnbauten.
3.3.1 Die Gemeindevertreter und namentlich der Gemeinderat kannten diesen Standpunkt der Beschwerdeführer aus dem entsprechenden Umzonungsverfahren von 2006 und 2007. In jenem Verfahren zogen die Beschwerdeführer ihre damalige Einsprache nur zurück, weil der Gemeinderat ihnen gegenüber schriftlich bestätigt hatte, dass die Eigentümer des Grundstücks Nr. A.________ gemäss Art. 20 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Rickenbach (BZR) ihre bestehenden Wohn- und Ökonomiegebäude massvoll vergrössern oder umnutzen könnten, die ohne Bewilligung erstellte Anbaute aber auch nach der Umzonung der Restparzelle in die Weilerzone nicht für Wohnzwecke genutzt werden dürfe. Diese schriftlichen Erklärungen des Gemeinderates hätten die Beschwerdeführer allenfalls für die Untermauerung ihres materiellrechtlichen Standpunktes beiziehen können, sie ersetzen aber weder eine Einsprache im vorliegenden Verfahren noch enthalten sie eine Zusicherung, auch künftig keine Baubewilligungen zu erteilen, und auch keinen Dispens von der Einsprachepflicht bei allfälligen späteren Baugesuchen der Beschwerdegegner.
3.3.2 Im Übrigen hätte der Gemeinderat im Umzonungsverfahren auch keine verbindlichen Zusicherungen machen können. Nach § 63 Abs. 1 PBG entscheiden die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament und nicht der Gemeinderat über den Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement. Weiter ist die damalige Erklärung des Gemeinderates weder in eine förmliche Auflage geflossen noch in anderer Weise in den Umzonungsentscheid aufgenommen worden. Die Beschwerdegegner wurden sodann, wie das Verwaltungsgericht festhält, "hierüber offenbar gar nicht in Kenntnis gesetzt". Dass externe Rechtswirkungen mit der gemeinderätlichen Erklärung verbunden waren, erscheint daher sehr fraglich. Und schliesslich wäre ein genereller Ausschluss von Wohnbauten auch materiellrechtlich fragwürdig gewesen, nachdem die Weilerzone gemäss dem kantonalen Recht zu den Bauzonen zählt (vgl. den unter dem Abschnitt "Bauzonen" aufgeführten § 47 PBG) und Art 20 BZR bestimmte Wohnmöglichkeiten in der Weilerzone der Gemeinde Rickenbach ausdrücklich zulässt.
3.3.3 So oder so vermochte die damalige Erklärung des Gemeinderates keine auch nur indirekten Rechtswirkungen für die Beschwerdegegner als Dritte zu entfalten, namentlich indem sie die Beschwerdeführer von der Pflicht zur Erhebung einer förmlichen Einsprache im späteren Baubewilligungsverfahren entbunden hätte.

3.4 Die Beschwerdeführer berufen sich hauptsächlich auf die Besprechung vom 6. Januar 2011 im hängigen Baubewilligungsverfahren. Gemäss dem Protokoll dieser Sitzung hielt der Bauverwalter damals fest, das Baugesuch könne nicht bewilligt werden, solange die Beschwerdeführer nicht von ihren Forderungen abrücken würden, die sie als Bedingung für den Einspracherückzug im Jahre 2007 geäussert hätten. Unter der Rubrik "Weiteres Vorgehen" wurde aufgeführt, dass das Baugesuch aufgrund der entsprechenden Auflagen momentan nicht bewilligungsfähig sei und dass der Bauverwalter dem Gemeinderat beantragen werde, das Baugesuch bis zur Genehmigung der Zonenplanrevision an der Gemeindeversammlung zu sistieren.
3.4.1 Der Bauverwalter hatte demnach einzig zugesichert, dem Gemeinderat einen Sistierungsantrag zu stellen, was er in der Folge auch tat. Der Gemeinderat sistierte das Verfahren antragsgemäss, bevor er es später auf Bestreben der Beschwerdegegner hin wieder aufnahm und den Bewilligungsentscheid fällte. Für diese Folge konnte der Bauverwalter jedoch keine verbindliche Zusicherung geben, lag doch schon der Sistierungs-, erst recht aber der Bewilligungsentscheid als solcher nicht in seiner Kompetenz.
3.4.2 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Aussagen des Bauverwalters müssten dem Gemeinderat zugerechnet werden. Daraus ergebe sich, dass dieser ihnen zugesichert habe, die Baubewilligung zu verweigern, solange sie an ihren aus dem früheren Verfahren bekannten Vorbehalten festhielten. Das trifft indessen nicht zu. Der Bauverwalter konnte keine den Gemeinderat bindende Aussage machen. Er konnte nur für sich selbst sprechen und seine eigene Auffassung kundtun. An seine eigenen Zusicherungen hat er sich gehalten. Dass mit Z.________ ein Mitglied des Gemeinderats an der Besprechung teilnahm, ändert daran nichts, war dieser doch nicht in seiner Funktion als Gemeinderat, sondern als Architekt der Beschwerdegegner beteiligt; im Protokoll findet sich denn auch kein Hinweis auf seine Eigenschaft als Gemeinderat, sondern er ist ausdrücklich als Vertreter der W.________ AG vermerkt. Als solcher ist er dann später im Übrigen bei der Behandlung des Baugesuches durch den Gemeinderat in den Ausstand getreten. Aus der Sitzung vom 6. Januar 2011 kann daher dem Gemeinderat nicht die verbindliche Zusicherung zugeschrieben werden, die Baubewilligung auch ohne Einsprache zu verweigern. Genauso wenig lässt sich daraus indirekt ableiten, die
Beschwerdeführer seien dadurch von der entsprechenden Pflicht zur Einspracheerhebung befreit worden.
3.4.3 Die Beschwerdeführer durften sodann nicht davon ausgehen, der Bauverwalter habe den Gemeinderat rechtsgültig vertreten können. Über eine solche Stellung verfügte er nicht, woran selbst das offizielle Beisein eines Gemeinderats nichts geändert hätte. Den Beschwerdeführern mussten im Übrigen die Zuständigkeiten aus dem früheren Verfahren bekannt sein. Überdies hätte ihnen auch klar sein sollen, dass es zur rechtlichen Ausgangslage unterschiedliche Auffassungen gab. Aus dem Sitzungsprotokoll geht etwa hervor, dass einzelne Teilnehmer von der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts ausgingen und selbst unter Berücksichtigung der Argumente der Beschwerdeführer der Meinung waren, es sei zumindest offen, ob es sich im vorliegenden Fall um einen rechtlich kritischen Erweiterungsbau oder einen grundsätzlich zulässigen Bau an einem neuen Standort handle. Bei dieser Sachlage durften die Beschwerdeführer nicht einfach davon ausgehen, der Gemeinderat übernehme ohne weiteres die Auffassung des Bauverwalters.
3.4.4 Aus späteren Vorgängen, insbesondere aus dem Sistierungsbeschluss des Gemeinderates vom 18. Januar 2011 sowie aus dem nachfolgenden Briefwechsel des Gemeinderates mit dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (vgl. das Schreiben des Gemeinderates vom 8. Februar 2011 und die Antwort des Departements vom 2. März 2011) können die Beschwerdeführer ohnehin keine Vertrauensgrundlage für den Verzicht auf die Einreichung einer formellen Einsprache bis zum 11. Januar 2011 ableiten.

3.5 Entgegen ihrer Auffassung durften die Beschwerdeführer sodann auch nicht davon ausgehen, dass die Gemeindebehörden ihr Verhalten aus Vertrauensgründen als konkludente Einsprache und die Sitzung vom 6. Januar 2011 als solche zur gütlichen Erledigung einer solchen verstanden hatten.
3.5.1 Aus dem früheren Verfahren über die Umzonung mussten ihnen die Verfahrensabläufe bekannt gewesen sein. Zudem schreibt das Gesetz in § 194 Abs. 1 PBG ausdrücklich bestimmte Formalien für eine Einsprache vor, von denen es keine Ausnahme gibt. Bei der Sitzung vom 6. Januar 2011 konnte es sich überdies nicht um eine Einspracheverhandlung handeln, hätten doch die Beschwerdegegner bei einer solchen anwesend oder zumindest dazu eingeladen worden sein müssen, was nicht zutraf und worauf an der Sitzung vom Architekten Z.________ noch ausdrücklich hingewiesen worden war.
3.5.2 Aus dem Protokoll der Sitzung ist auch nicht ersichtlich, dass Thema und Zweck derselben die Behandlung einer Einsprache hätte sein sollen. Vielmehr scheint es dem Bauverwalter, dem der Standpunkt der Beschwerdeführer ja vom früheren Umzonungsverfahren her bekannt war, darum gegangen zu sein, vorweg mögliche Lösungsansätze zu finden und damit eine wahrscheinliche Auseinandersetzung zwischen Nachbarn zu vermeiden. Das befreite die Beschwerdeführer indes nicht davor, form- und fristgerecht Einsprache zu erheben. Es ist zwar verständlich, dass sie den Konflikt mit ihren Grundstücknachbarn nicht unnötig verschärfen wollten; um aber ihre Rechte im Bewilligungsverfahren zu wahren, durften sie nicht auf die Einsprache verzichten. Es ist letztlich mit der Sinn eines formalisierten Verfahrens, klare Verhältnisse zu schaffen.
3.5.3 Schliesslich vermag auch die an sich zutreffende Rechtsmittelbelehrung im Schreiben des Gemeinderates vom 8. April 2011 an die Beschwerdeführer, mit dem diesen die Erteilung der Baubewilligung mitgeteilt wurde, das Fehlen der Einsprache nicht zu ersetzen. Eine Rechtsmittelbelehrung, zu der die Behörden grundsätzlich verpflichtet sind, bestätigt nicht das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen.

3.6 Der angefochtene Entscheid verstösst demnach nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

4.
Das Urteil der Vorinstanz verletzt auch weder das Verbot der formellen Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV noch die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV und allenfalls Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, soweit diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar ist. Überspitzt formalistische Anforderungen können zwar unter Umständen gegen diese prozessualen Grundrechte verstossen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Es wäre den Beschwerdeführern ohne weiteres relativ einfach möglich gewesen, eine rechtsgültige Einsprache einzureichen. Weder wurden dafür überhöhte Anforderungen gestellt noch hielten die Gemeindebehörden die Beschwerdeführer in irgendeiner Weise von der Einreichung einer Einsprache ab. Die Beschwerdeführer haben sich die entsprechende Zurückhaltung, wenn auch eventuell aus durchaus ehrbaren Motiven, selbst auferlegt. Wenn sie dies nachträglich als Fehler erkannt haben, können sie das nicht den Gemeindebehörden anlasten, die vielmehr versucht haben, den möglichen Nachbarschaftskonflikt im voraus zu entschärfen.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Überdies haben sie, ebenfalls unter solidarischer Haftung, die obsiegenden Beschwerdegegner als Solidargläubiger für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben in solidarischer Haftung die Beschwerdegegner als Solidargläubiger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Rickenbach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax