Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2408/2012

law/joc

Urteil vom 9. Dezember 2013

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Robert Galliker,

Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

A._______,geboren (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 24. April 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste am 2. März 2012 in die Schweiz ein, wo er am 3. März 2013 im Transitzentrum Altstätten um Asyl nachsuchte. Dort wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Ungarn, Deutschland und Österreich gewährt, da sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan unter anderem in diesen Ländern des Schengen-Raumes aufgehalten hatte.

Im Rahmen dieser Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er stamme ursprünglich aus B._______ (Provinz Qarabakh) und er habe Afghanistan anfangs Februar 2010 verlassen. Zuvor habe er fünf Jahre in C._______ (Iran) gelebt, er sei aber von den iranischen Behörden wiederholt nach Afghanistan ausgewiesen worden. Von Afghanistan sei er mit einem LKW via die Türkei nach O._______ (Ungarn) gereist. Nach seiner Ankunft dort am 30. April 2010 sei er vom 1. Mai 2010 bis am 27. September 2010 in D._______ in Haft gewesen und habe anschliessend drei Monate im Flüchtlingslager E._______ verbracht. Am 27. Oktober 2010 sei er von O._______ mit dem Zug nach Österreich und dann nach Deutschland gefahren. Vom 8. Januar 2011 bis am 1. März 2011 habe er sich in F._______ (Deutschland) und danach vom 1. März 2011 bis am 27. September 2011 in G._______ (Deutschland) aufgehalten. Dann sei er von Deutschland nach Ungarn ausgewiesen worden. Vom 27. September 2011 an bis anfangs März 2011 habe er sich wieder in Ungarn aufgehalten. Am 2. März 2012 sei er mit einer Privatperson von O._______ bis zur Schweizer Grenze gefahren und dort festgenommen worden. In Ungarn habe er um Asyl nachgesucht. Sein Gesuch sei abgelehnt worden. Das Asylverfahren habe ohne Dolmetscher stattgefunden. Beschwerde habe er nicht erhoben. Er habe keinen Dolmetscher gehabt und wäre auch finanziell dazu nicht in der Lage gewesen. Falls Österreich, Deutschland oder Ungarn einen positiven Entscheid fällen würden, würde er in diese Länder zurückkehren. Bei einer Überstellung nach Ungarn würde er allerdings sofort ins Gefängnis verbracht und wie zuvor gebüsst, weil er das Land illegal verlassen habe. Ohne Taschengeld und ohne Dach über dem Kopf würde er dort keine Zukunft haben. Seine Angaben über seinen Aufenthalt in Ungarn seien mittels seiner deutschen Anwältin überprüfbar. Er bitte die Schweizer Behörden, ihn vor der Obdachlosigkeit zu bewahren. Er habe weder in Afghanistan noch anderswo eine Zukunft.

B.
Am 22. März 2012 ersuchte das BFM die ungarischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, wobei es ausführte, der Beschwerdeführer habe am 11. Mai 2010 in H._______, am 16. Juni in E._______ und am 20. Oktober 2010 in O._______ um Asyl nachgesucht. Ausserdem habe er am 12. Januar 2011 in F._______, Deutschland, um Schutz nachgesucht.

C.
Die ungarischen Behörden antworteten dem BFM mit Schreiben vom 26. März 2012 und stimmten einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu. Der Beschwerdeführer habe in Ungarn einige Male, letztmals am 7. Oktober 2011, nach erfolgter Überstellung von Deutschland, bei den ungarischen Behörden um Asyl nachgesucht. Sein Gesuch sei abgelehnt worden.

D.

D.a Mit schriftlicher Anzeige vom 11. April 2012 konstituierte sich rubrizierte Rechtsanwältin als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, ersuchte um Akteneinsicht nach Abschluss der amtlichen Untersuchung respektive vor Entscheidfällung, um Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO und kündigte nebst den von ihr beigelegten Unterlagen weitere Beweismitteleingaben an.

D.b Im Schreiben vom 11. April 2012 führte die Rechtsvertreterin aus, der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Ghazni. Aufgrund einer privaten Fehde seien seine Eltern ermordet und das Haus zerstört worden. Um sein Leben zu retten, habe er seinen Heimatstaat verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Ungarn gereist. Dort sei er polizeilich aufgegriffen und inhaftiert worden. Erst drei Tage nach seiner Inhaftierung sei er darüber informiert worden, dass er ein Asylgesuch stellen müsse. Er habe an der Befragung seine Fluchtgründe genannt. Seine Aussagen seien ihm nicht rückübersetzt worden. Danach sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit in Ungarn bleiben könne. Er sei jedoch in Haft verblieben. Er sei nie einem Haftrichter vorgeführt worden. Drei Monate später sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, weil er illegal eingereist sei. Der Entscheid sei ihm nicht ausgehändigt worden. Da er in Haft keine juristische Unterstützung erhalten habe, habe er gegen diesen Entscheid selber (in Farsi) eine Beschwerde eingereicht. Im Gefängnis sei er menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt gewesen. Er habe eine enge Zelle mit vier Mitinsassen geteilt. Es habe keinen Aufenthaltsraum gegeben. Er habe sich nur zu bestimmten Tageszeiten im Gang bewegen können. Lediglich zweimal wöchentlich habe er kalt duschen dürfen. Ihm seien - wie allen anderen auch - Schlaftabletten verabreicht worden, um ihn ruhig zu stellen. Die Wärter hätten die Häftlinge herablassend behandelt und Gewalt angewendet. Als ein Zellenkollege einmal aufbegehrt habe, seien sie in der Zelle durch die Wärter misshandelt worden. Man habe ihn geweckt und verprügelt. Diese prekären, menschenverachtenden Verhältnisse von Asylsuchenden, die in Gefängnissen leben müssten sowie die systematische Medikamentenabgabe und Misshandlungen der Polizei seien mehrfach - teilweise sogar vom Wachpersonal selbst - dokumentiert und dürften als notorisch gelten wie die beiliegenden Dokumente zeigten (Pro Asyl/bordermonitoring.eu, "Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Bericht einer einjährigen Recherche bis Februar 2012", [http://content.bordermonitoring.eu/bm.eu--ungarn.2012.pdf]; Schreiben vom 3. Februar 2012 von UNHCR [United Nations High Commissioner for Refugees] an den Asylgerichtshof in Österreich, Schreiben von Marion Bayer vom 10. April 2012, Diakonische Flüchtlingshilfe, Hanau, Mitverfasserin des erwähnten Berichts von Pro Asyl; E-Mail von Marion Bayer an die Sozialarbeiterin des Beschwerdeführers). Nach sechs Monaten sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Er sei weder über das Dublin-Verfahren, noch das Beschwerdeverfahren oder den Grund für die Entlassung
aus der Haft informiert worden. Ihm sei einzig ein Zettel mit der Adresse einer Kollektivunterkunft überreicht worden. Aufgrund des in der Haft Erlebten sei er komplett verstört und desorientiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er vier Stunden apathisch auf der Strasse gestanden. Ein Passant habe ihn angesprochen und ihm den Weg zur Unterkunft erklärt. Nach einer achtstündigen Reise sei er dort angekommen. Die Zustände in jenem Zentrum seien schlecht gewesen. Er habe keine finanzielle Unterstützung erhalten und daher ständig dieselben Kleider tragen müssen. Einzig eine Militärjacke habe er erhalten, da er nachts gefroren habe. Er habe ein kleines Zimmer mit acht Leuten geteilt. Aufgrund dieser prekären Umstände habe er Ungarn verlassen und am 5. Januar 2011 in Deutschland um Asyl nachgesucht. Am 27. September 2011 sei er von der deutschen Polizei nachts verhaftet und nach Ungarn zurückgeschafft worden. In Ungarn sei er ins Abschiebelager I._______ verbracht worden. Er habe das Lager zwar drei bis vier Stunden pro Tag verlassen können. Ansonsten habe er jedoch mit acht Männern in einem kleinen Zimmer mit dreistöckigen Betten zusammengewohnt. Es habe keinen Aufenthaltsraum gegeben. Das Zentrum sei polizeilich überwacht worden. Das Essen sei stark rationiert und gesundheitsschädigend gewesen. Morgens habe es eine Zitrone und eine Zwiebel und sechs Stück Brot gegeben. Drei Mal die Woche hätten sie Teigwaren ohne Sauce erhalten. Lediglich einmal hätten sie dazu eine Sauce erhalten, die jedoch einen Wurm enthalten habe. Abends habe es eine Dose mit fleischähnlichem, ungeniessbarem Inhalt gegeben. Er habe das Essen mit dem Mobiltelefon fotografiert. Dieses Foto sei leider vom BFM in Altstätten nicht zu den Akten genommen worden. Die Fotos würden daher noch nachgereicht. Er sei zu Beginn weder über die voraussichtliche Dauer seines Aufenthaltes in erwähntem Lager noch über den Grund dafür aufgeklärt worden. Erst nachdem er zusammen mit anderen Afghanen die Vorsteherin gefragt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er abgeschoben werden solle. Sowohl während seines Aufenthaltes im Gefängnis als auch im Lager sei er von Mitarbeitern von Menschenrechtsorganisationen befragt worden. Die Befragung von ihm und weiteren Flüchtlingen habe schliesslich zu einem fundierten Bericht von Pro Asyl und Bordermonitoring.eu geführt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der prekären Verhältnisse im Lager I._______ an Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen und Husten erkrankt. Er habe wiederholt um medizinische Betreuung ersucht. Diese sei ihm verweigert worden. Deshalb habe er Ungarn verlassen und sei zusammen mit einem Kollegen in die Schweiz gereist. Während seines ganzen Aufenthaltes in Altstätten habe er Medikamente
einnehmen müssen. Aufgrund der schlechten Ernährung in Ungarn habe er Magenprobleme, welche bald ärztlich behandelt würden. Ein Arztbericht werde nachgereicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im Urteil vom 20. September 2011, Beschwerde Nr. 10816/10 entschieden, dass die Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze. Gemäss dem Gerichtshof grenze es an Willkür, wie durch Stillschweigen der Behörden ohne begründeten Entscheid und Beschwerdemöglichkeit die Freiheit der Betroffenen beschränkt werde. In diversen weiteren Verfahren habe der EGMR die Überstellung gestützt auf die Dublin-II-VO von Asylsuchenden nach Ungarn gestoppt. Die willkürliche Verhaftung von Asylsuchenden sei selbst in Ungarn gerichtlich festgestellt worden. Leider habe die Judikative aber so gut wie praktisch keinen Einfluss auf die rechtswidrige Praxis der Asylbehörden. Zudem stehe Asylsuchenden in den meisten Fällen keine praktische Möglichkeit für eine effektive Beschwerde offen. Dublin-Rückkehrende seien - wie der beigelegte Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Dezember 2011 zeige - sowohl hinsichtlich des Asylverfahrens als auch der Unterbringung schlechter gestellt als die übrigen Asylsuchenden. Die Gefahr, dass ein Asylgesuch nicht materiell entschieden werde, sei konkret. Dem Beschwerdeführer sei nach seiner Rückkehr nach Ungarn ohne Grundangabe mitgeteilt worden, dass seine Beschwerde abgewiesen worden sei. Aufgrund der mehrfach und seriös dokumentierten Mängel im ungarischen Asylverfahren deute dieser Umstand darauf hin, dass das Asylgesuch in letzter Instanz gar nicht materiell entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer stamme aus Ghazni, einer Provinz, wohin die Rückführung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzumutbar sei. Da er erwiesenermassen in einem Abschiebungslager in Ungarn gewesen sei, würde eine Rückführung nach Ungarn sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch die Dublin-II-VO verletzen. Die monatelange Inhaftierung, die prekären Haftbedingungen und die menschenunwürdigen und gesundheitsgefährdenden Zustände bei der Unterbringung seien rechtsgenüglich dargelegt. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK sowie auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Asylverfahren gemäss der FK seien glaubhaft gemacht. Die Vermutung, dass Ungarn die Grundrechte von Asylsuchenden beachte und als sicherer Staat gelte, sei somit widerlegt worden. Sollte der Beschwerdeführer dennoch nach Ungarn weggewiesen werden, so müsste die Schweiz konkret und
unter differenzierter Auseinandersetzung der eingereichten Beweismittel und Dokumentationen aufzeigen, dass die Grundrechte des Beschwerdeführers im ungarischen Asylverfahren beachtet worden seien.

D.c In ihrem Schreiben vom 10. April 2012 und erwähnter E-Mail erklärte Frau Marion Bayer, dass sie im Rahmen einer Recherchereise zur Flüchtlingssituation in Ungarn den Beschwerdeführer am 16. September 2011 in Ungarn getroffen habe. Im Rahmen eines Gruppeninterviews mit Flüchtlingen aus dem Iran und Afghanistan habe sie auch mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Die meisten der Flüchtlinge seien erst kurze Zeit vorher nach I._______ überstellt worden. In jenem Zeitpunkt seien dort nur Flüchtlinge gewesen, deren Asylverfahren während ihrer Abwesenheit negativ entschieden worden seien. Allen sei gesagt worden, dieses Lager sei die Endstation in Europa und sie müssten dort auf ihre Abschiebung warten. Sie hätten keine finanzielle Unterstützung erhalten. Fast alle hätten daher Ungarn wieder verlassen und seien in andere europäische Länder geflohen. In erwähntem Bericht von Pro Asyl/bordermonitoring.eu würden die Haftbedingungen und die Situation von Dublin-Rückkehrenden geschildert. Neun von zehn der interviewten Flüchtlinge seien vor oder nach der Überstellung für lange Zeit inhaftiert gewesen. Fast alle hätten regelmässig Schlaftabletten und Beruhigungsmittel erhalten. Die Mehrzahl der Flüchtlinge habe täglich Tramadol eingenommen und sei davon abhängig geworden.

D.d Dem Schreiben der Rechtsvertreterin vom 11. April 2012 war - nebst einer Vollmacht und erwähnter Schreiben und Berichte - eine an einen österreichischen Rechtsanwalt adressierte Verfügung vom 11. Januar 2012 des EGMR i.S. application no. 2283/12 vs. Austria beigelegt.

E.

E.a
Mit Verfügung vom 24. April 2012 - eröffnet am 26. April 2012 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Ungarn an. Es forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner stellte es fest, der Kanton J._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E.b Zur Begründung führte das BFM aus, gestützt auf die Dublin-II-VO sei Ungarn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege daher den zuständigen Behörden, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Ihm stehe die Möglichkeit offen, bei einer nationalen Instanz in Ungarn Beschwerde einzureichen, falls sein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Ungarn nicht korrekt durchgeführt worden und Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Ein abgeschlossenes Asylverfahren in Ungarn würde keine Änderung der Zuständigkeit bewirken (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO). Der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, der Schutz vor Rückschiebung gewähre. Hinweise für eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bestünden keine. Mit Bezug auf die Ausführungen im Schreiben vom 11. April 2012 führte das BFM aus, Ungarn habe die EMRK ratifiziert, weswegen davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung seiner Rechte und Freiheiten während der Haftzeit Beschwerde bei einer nationalen Instanz einlegen könne. Personen, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Ungarn überstellt würden, hätten die Möglichkeit, ein neues Asylgesuch einzureichen. Dieses habe als Mehrfachgesuch in Bezug auf die bereits angeordnete Wegweisung keine aufschiebende Wirkung, doch das Asylverfahren sei deutlich schneller als ein Rückführungsverfahren. Der Zugang zum materiellen Verfahren sei somit gegeben. Nach Praxis des BFM und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E-98/2012) weise das ungarische Asylsystem zwar Mängel auf, sei aber rechtsstaatlich legitimiert. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gerügten Zustände betreffend Unterbringung und medizinische Versorgung hielt das BFM fest, er könne medizinische Betreuung auch in Ungarn in Anspruch nehmen. Ungarn sei an die Aufnahmerichtlinie gebunden, welche unter anderem die medizinische Versorgung garantiere. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, Ungarn könne die benötigte medizinische Versorgung erbringen. Er könne sich an die zuständigen Behörden wenden, um Unterstützung, Unterkunft und Verpflegung zu erhalten. Der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn sei daher zumutbar.

F.
Am 26. April 2012 (Eingang BFM: 27. April 2012) reichte die Rechtsvertreterin zwei vom Beschwerdeführer aufgenommene Fotos von Speisen des Abschiebungslager I._______ und einen Arztbericht vom 23. April 2012 nach, gemäss dem der Beschwerdeführer an einer Gastritis litt. Zugleich wurde auf einen im Internet veröffentlichten Bericht des UNHCR vom 24. April 2012 (Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary) aufmerksam gemacht. Darin würden die Missstände in Form von ungerechtfertigter systematischer Verhaftung aller Asylsuchenden, deren Behandlung als Verbrecher, die systematische Medikamentenabgabe und die nicht vorhandene Möglichkeit der Prüfung der Asylgesuche, bestätigt.

G.

G.a Gegen die Verfügung des BFM vom 24. April 2012 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er beantragen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, er sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und fehlerhafter Sachverhaltsabklärung zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO wahrzunehmen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Auferlegung von Verfahrenskosten inklusive Kostenvorschuss sei zu verzichten und die Unterzeichnende sei ihm als unentgeltliche Rechtsvertretung beizuordnen.

G.b In der Beschwerde wurden hauptsächlich die Ausführungen im Schreiben vom 11. April 2012 an das BFM wiederholt (vgl. Bst. D.b) und auf die darin enthaltenen Beweismittel verwiesen. Ergänzend wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 12. April 2012 Fotos und einen ärztlichen Bericht in Aussicht gestellt. Das BFM habe diese Beweismittel nicht abgewartet. Sie seien dem BFM mit Schreiben vom 26. April 2012 zugestellt worden. Die Beweismitteleingabe habe sich mit dem Nichteintretensentscheid des BFM gekreuzt. Im Weiteren wurde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof [EuGH] C-411/410 und C-493/10) und einen von Constantin Hruschka (Rechtsberater beim UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein) verfassten Bericht in der Zeitschrift Asyl Nr. 1/12 hingewiesen. Es wurde argumentiert, der überstellende Staat sei verpflichtet, allfälligen systemischen Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen anhand von Berichten nachzugehen. Würden die Mängel zutreffen, dürfe keine Überstellung erfolgen. Die konkreten Umstände im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen im zuständigen Dublin-Staat müssten abgeklärt werden. Dies beinhalte eine von Amtes wegen zu erfolgende Befragung der Asylsuchenden. Bringe ein Asylsuchender systemische Mängel von selbst vor, seien die Mitgliedstaaten aufgrund der geschilderten Abklärungspflicht gehalten, diese zu protokollieren. Der Beschwerdeführer habe die menschenverachtenden Umstände in Ungarn dem BFM gegenüber dargelegt. Diese seien nicht protokolliert worden. Beweisen könne er dies nicht, da die Befragung nicht im Beisein einer Hilfswerksvertreterin erfolgt sei. Frau Marion Beyer, auf die er in der Kurzbefragung verwiesen habe, habe ihm jedoch in Ungarn geraten, bei einem allfälligen Verfahren die prekären Umstände in Ungarn zu schildern. Dem Befragungsprotokoll sei ausser jener Passage, dass er sofort im Gefängnis landen würde, wenn er nach Ungarn zurückgeschafft werde, nichts zu entnehmen. Im Protokoll unerwähnt seien auch seine gesundheitlichen Beschwerden. Das BFM habe die in Aussicht gestellten Fotos und den Arztbericht nicht abgewartet. Es habe den Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen befragt. Es räume in der angefochtenen Verfügung selber Mängel im Asylverfahren von Ungarn ein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb es den Beschwerdeführer nicht zu seinen Asylgründen befragt habe. Eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Eingabe vom 11. April 2012 sei nicht erfolgt. Dies sei stossend, da es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung um eine verletzliche Person handle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2012 vom 24. April 2012). Es sei
irritierend, dass das BFM in Bezug auf die nicht bestrittene, erniedrigende, menschenverachtende Behandlung im ungarischen Gefängnis auf den ungarischen Rechtsweg verweise, obwohl konkret dargelegt worden sei, dass eine effektive Beschwerde nicht möglich sei. Aufgrund der ausführlichen Darlegungen vom 11. April 2012 und der zitierten Berichte und Rechtsprechung hätten der Vorinstanz die systemischen Mängel "nicht unbekannt" sein dürfen. Das BFM hätte sich daher nicht auf die Ratifizierung der EMRK und die Aufnahmerichtlinie berufen, sondern konkret die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers überprüfen müssen. Eine Überstellung nach Ungarn könnte nur dann erfolgen, wenn eine Prüfung ergeben würde, dass er in Ungarn ein faires Asylverfahren und menschenrechtskonforme Aufnahmebedingungen vorfinden würde. Dies bedinge eine korrekte Sachverhaltsabklärung und damit eine ausführliche Befragung, mindestens aber eine korrekte Protokollführung. Der Verweis des BFM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-98/2012 ändere daran nichts, da im Gegensatz zu jenem der Beschwerdeführer vorliegend substantiiert habe, unter welchen menschenunwürdigen Bedingungen er gelitten habe. Der jüngste Bericht des UNHCR vom 24. April 2012 bestätige die geschilderten systemischen Mängel. Obwohl das BFM das Potential einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips durch Ungarn anerkenne, schliesse es daraus nicht auf ein unfaires Asylverfahren, welches internationalen Standards nicht genüge. Vielmehr verweise es darauf, dass Asylverfahren in Ungarn deutlich schneller entschieden würden, als Rückführungsverfahren. Dieser Verweis sei unbegründet und nicht belegt. Entgegen des im Schreiben vom 11. April 2012 enthaltenen Antrags, lege das BFM zudem die von ihm verwendeten Länderberichte nicht offen. Es verletze damit die Begründungspflicht.

G.c Der Beschwerde lag eine Vollmacht, der angefochtene Entscheid, eine Fürsorgebestätigung und erwähnter Bericht des UNHCR vom April 2012 bei.

H.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. Dem BFM erteilte er Gelegenheit zur Vernehmlassung bis zum 23. Mai 2012.

I.
Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2012 aus, den Akten würden sich keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben. Die Meldung eines medizinischen Falles vor der Anhörung habe eine Tuberkuloseabklärung betroffen, welche keine weiteren medizinischen Massnahmen zur Folge gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und einer Wegweisung dorthin gewährt worden. Ausserdem seien seine Befürchtungen, bei einer Rückkehr nach Ungarn kein faires Asylverfahren zu erhalten und inhaftiert zu werden, vom BFM erfasst und gewürdigt worden. Der Umstand, dass es zu einem anderen Schluss gerate als der Beschwerdeführer, stelle keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raumes ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen würden, gelte, solange nicht erhärtet sei, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkomme. Gemäss Praxis des BFM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (E-98/2012, E-2422/2012 und D-2406/2012) entspreche das ungarische Asylwesen den internationalen Verträgen und EU-Richtlinien. Der Beschwerdeführer besitze die Möglichkeit, erneut in Ungarn um Asyl nachzusuchen. Mehrfachgesuche hätten zwar keine aufschiebende Wirkung. Die ungarischen Behörden seien jedoch verpflichtet, zu überprüfen, ob eine Rückführung in das Herkunftsland gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde. Der Beschwerdeführer könne die aufschiebende Wirkung beantragen. Es lägen keine Hinweise für eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots vor. Hinsichtlich der von ihm erwähnten Berichte, stellte das BFM klar, dass Ungarn die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Die Richtlinie garantiere unter anderem die medizinische Versorgung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei somit grundsätzlich von der Gewährleistung der medizinischen Gesundheitsversorgung auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-722/2010 festgehalten, dass die medizinische Versorgung in Ungarn im Rahmen der Dublin-II-VO sichergestellt sei. Nach den von der EU in Zusammenarbeit mit verschiedenen Organisationen, darunter auch dem Hungarian Helsinki Committee, publizierten Verfahrensweisen hätten Asylsuchende in Ungarn ein Anrecht auf medizinische Grundversorgung und Nothilfe. Ärzte würden mehrmals wöchentlich die Asylzentren besuchen. Im Hinblick auf eine Überstellung würden dem anderen Dublin-Staat jeweils detaillierte Angaben über den Gesundheitszustand und die
medizinische Behandlungsbedürftigkeit der zu überstellenden Person gemacht. Personen mit gesundheitlichen Problemen würden zudem für die Überstellung von medizinischem Fachpersonal begleitet und ihnen würden dringend benötigte Medikamente mitgegeben.

J.
Dem Beschwerdeführer wurde am 25. Mai 2012 Frist zur Einreichung einer Replik bis zum 11. Juni 2012 eingeräumt.

K.
In der Replik vom 6. Juni 2012 wurde hauptsächlich auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und moniert, das BFM weise in seiner Vernehmlassung pauschal auf die Ratifizierung Ungarns hin, ohne sich konkret mit den Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen. Der vom BFM nicht korrekt zitierte Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts datiere vom 19. Februar 2010 und damit mehr als zwei Jahre zurück. Der von ihm genannte Bericht, welcher unter anderem vom Helsinki Committee verfasst worden sei, sei unter der angegeben Homepage nicht auffindbar. Dieser dürfte aber ebenfalls überholt sein. Dies zumindest mit Blick auf die medizinische Versorgungssituation in I._______, wo der Beschwerdeführer bei einer Wegweisung wieder untergebracht würde. Das BFM verweise auf eine Tuberkuloseabklärung. Ob dies zutreffe, sei mangels vorhandenem Aktenstück nicht überprüfbar, weshalb Einsicht in dieses Aktenstück verlangt werde. Die Therapie des Beschwerdeführers habe nicht angeschlagen, so dass er gemäss dem eingereichten ärztlichen Schreiben vom 11. Mai 2012 an eine Klinik überwiesen werde. Dort würden seine Magenprobleme mittels Gastroskopie untersucht, um die effektive Ursache, wie beispielsweise ein Magenkarzinom, ausfindig zu machen. Er benötige eine intensive fachmedizinische Betreuung. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge es bei verletzlichen Personen nicht, pauschal auf die Aufnahmerichtlinie zu verweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1689/2012 vom 24. April 2012). Aufgrund seiner schwerwiegenden Magenprobleme sei er eine verletzliche Person. Der EGMR habe, wie der Beilage zu entnehmen sei, am 25. Mai 2012 auch in einem Schweizer Verfahren die Überstellung nach Ungarn ausgesetzt.

L.
Am 15. November 2012 wurde ein ärztlicher Bericht vom 22. Oktober 2012 zu den Akten gereicht. Darin wird festgehalten, dass die Ursachen der Magenschmerzen nicht organisch hätten festgestellt werden können. Dazu erläuterte die Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer leide weiterhin unter massiven Beschwerden und er sei auf medizinische Unterstützung angewiesen. Eine Wegweisung nach Ungarn würde den Gesundheitszustand verschlechtern.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i. V. m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i. V. m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
AsylG - auf den sich die angefochtene Verfügung stützt - wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

3.2 Nach Art. 29aAbs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) prüft das BFM die in Art. 34 Abs. 2 Bst. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
AsylG genannte Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin-II-VO. Bei der Asylantragstellung jeder asylsuchenden Person ist folglich vorab festzustellen, ob ein Drittstaat staatsvertraglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Um dies zu erfahren, sind neben einem allfälligen Eintrag in der europäischen Datenbank EURODAC zur Speicherung von Fingerabdrücken auch Angaben über die Reiseroute entscheidwesentlich. Ergibt diese Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das BFM einen Nichteintretensentscheid (Art. 29aAbs. 2 AsylV 1). Die Erstellung dieser Entscheidgrundlage findet in der Regel anlässlich der summarischen Befragung im EVZ statt. Art. 26 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG gibt vor, welche Angaben anlässlich dieser Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) durch das BFM erhoben werden können. Darunter fallen die Personalien der Asylsuchenden, in der Regel deren Fingerabdrücke und Fotografien, weitere biometrische Daten sowie Angaben zu den Gründen des Verlassens des Heimatlandes. Gleichzeitig beziehungsweise in gewissen Fällen auch nachträglich wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu etwaigen Überstellungshindernissen in die für das Asylverfahren im Sinne der Dublin-II-VO allfällig zuständigen Mitgliedstaaten gewährt. Eine weitere Anhörung, wie sie in Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
und Art. 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG vorgesehen ist, findet gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 36 Verfahren vor Entscheiden - 1 Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
1    Bei Nichteintretensentscheiden nach Artikel 31a Absatz 1 wird der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör gewährt. Dasselbe gilt, wenn die asylsuchende Person:
a  die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht;
b  ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt;
c  ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt.
2    In den übrigen Fällen findet eine Anhörung nach Artikel 29 statt.
AsylG nicht statt. Immerhin hat die summarische Befragung im Hinblick auf die Prüfung der Zuständigkeit eines Drittstaates nach den Kriterien der Dublin-II-VO aber auch der Erstellung von allfälligen Sachverhaltselementen, die zu einem Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verpflichten beziehungsweise zu einem solchen aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 Anlass geben können, zu dienen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.4.3).

3.3

3.3.1 Im EVZ Altstätten wurden durch das BFM mittels summarischer Anhörung im Sinne von Art. 26 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG am 19. März 2012 die Personalien des Beschwerdeführers erhoben, Fragen zu seinen Identitätspapieren und zu seinem Reiseweg gestellt und ihm insbesondere mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Ungarn, Deutschland und Österreich gewährt (vgl. act. A7/12 S. 7 ff.). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer zuvor erklärte, sich in Österreich, Ungarn und Deutschland und somit in Staaten des europäischen Raumes aufgehalten und in Ungarn und Deutschland um Asyl nachgesucht zu haben, diese Gesuche jedoch abgelehnt worden seien (vgl. act. A7/12 S. 4 f. und S. 6). Zudem war er in der EURODAC-Datenbank als Asylsuchender in Deutschland und Ungarn verzeichnet (vgl. act. A3/3 S. 1 und 2). Damit trat eindeutig die Frage, ob einer dieser Mitgliedstaaten gestützt auf die Dublin-II-VO grundsätzlich staatsvertraglich für die (materielle) Prüfung des Asylgesuches zuständig ist, in den Vordergrund. Entgegen des Einwandes in der Beschwerde ist daher nicht zu bemängeln, wenn das BFM dem Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt keine spezifischen Fragen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes stellte. Diese Ansicht wird durch die Rechtsprechung des EGMR, wonach in Dublin-Verfahren nicht erforderlich sei, dass der überstellende Staat die Fluchtgründe eines Asylsuchenden untersuche (vgl. Urteil Mohammed gegen Österreich vom 6. Juni 2013, Beschwerde Nr. 2283/12, §§ 108), bestätigt. Bei Verfahren wie dem vorliegenden, wo ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 26 Vorbereitungsphase - 1 Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
1    Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
3    Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
4    Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
5    Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
AsylG beabsichtigt wurde, war das BFM zudem - wie unter E. 3.2 besehen - nicht verpflichtet, eine Anhörung nach Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
und Art. 30
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG, d.h. eine einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen im Beisein einer Hilfswerkvertretung durchzuführen. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Verletzung des "fair-trial-Prinzips" (Gebot der Fairness im Verfahren) mangels einer Befragung des Beschwerdeführers zu den Gesuchsgründen und wegen fehlender Anwesenheit einer Hilfswerkvertreterin bei der Kurzbefragung erweisen sich als unbegründet.

3.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde - wie erwähnt - im Rahmen der Kurzbefragung die Gelegenheit erteilt, zu allfälligen Überstellungshindernissen in den für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich zuständigen Staat Stellung zu nehmen. Er erklärte dazu, in Ungarn sei er im Gefängnis gewesen und habe einen negativen Entscheid bekommen. Er habe keinen Dolmetscher gehabt. Irgendwie sei er aber darüber informiert worden, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei. Die entsprechenden Unterlagen würden sich wohl noch in Ungarn befinden. Er habe in Ungarn nicht gegen den Entscheid rekurriert. Er habe keinen Dolmetscher gehabt und hätte sich auch keinen leisten können. Er glaube nicht, dass ihn Ungarn erneut als Flüchtling aufnehme. Von Deutschland sei er mit dem Flugzeug nach Ungarn ausgeschafft worden. Österreich würde ihn sofort nach Ungarn ausweisen. Falls eines dieser Länder einen positiven Entscheid treffen würde, hätte er nichts dagegen. Falls man ihn aber nach Ungarn schicken würde, so müsste er sofort wieder ins Gefängnis und hätte erneut eine Busse wegen illegalen Verlassens des Landes zu bezahlen. Ohne Taschengeld und ohne Dach über dem Kopf würde er dort keine Zukunft haben. Seine Angaben über seinen Aufenthalt in Ungarn seien über seine deutsche Anwältin überprüfbar (vgl. act. A7/12 S. 8). Der Beschwerdeführer konnte sich demnach im Rahmen jener Befragung in genügender Weise zu seinem Aufenthalt in Ungarn äussern. Anhaltspunkte dafür, dass er - wie in der Beschwerde eingewendet - weitergehende Aussagen zu seinen Erlebnissen in Ungarn gemacht hätte respektive nicht alle seine Angaben protokolliert worden seien, sind nicht vorhanden. Er bestätigte denn auch im Rahmen der Rückübersetzung, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. act. A7/12 S. 9). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine unvollständige Protokollführung - wie in der Beschwerde moniert - liegt demnach nicht vor.

3.3.3 Dem Beschwerdeführer war es möglich, mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. April 2012 seine Aussagen vom 19. März 2012 umfassend zu ergänzen (vgl. act. A18/28 S. 2 ff.). Diese ausführlichen Vorbringen wurden - entgegen der Auffassung in der Rechtsmittelschrift - vom BFM insgesamt berücksichtigt. Es erwähnte die Eingabe vom 11. April 2012 in der angefochtenen Verfügung explizit und gab die darin enthaltenen Schilderungen zusammenfassend wieder (vgl. act. A20/6 S. 3 f.). Es vertrat jedoch die Auffassung, der Beschwerdeführer könne im Falle eines nicht korrekt durchgeführten Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder auch hinsichtlich der Verletzung seiner Rechte und Freiheiten während der Haftzeit den nationalen Beschwerdeweg in Ungarn beschreiten. Ausserdem verwies es auf die Möglichkeit, ein neues Asylgesuch zu stellen. Dieses habe zwar keine aufschiebende Wirkung, jedoch sei das Asylverfahren, welches rechtsstaatlich legitimiert sei, deutlich schneller, als ein Rückführungsverfahren. Auch räumte es Mängel im ungarischen Asylsystem ein, verneinte aber unter Hinweis auf seine Praxis und einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen systematischer Mängel im ungarischen Asylverfahren. In der Vernehmlassung ergänzte es hauptsächlich, dass die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-Raumes ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen würden, solange nicht erhärtet werde, als der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU-Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkomme. Gemäss Praxis des BFM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspreche das ungarische Asylwesen den internationalen Verträgen und EU-Richtlinien (vgl. act. A20/6 S. 3 f.). Damit erhob das BFM nicht nur den rechtsrelevanten Sachverhalt zutreffend, sondern würdigte diesen auch in genügender Weise. Von einer unvollständigen Erhebung des Sachverhalts oder einer ungenügenden Begründung, wie in der Beschwerde gerügt, kann demnach nicht gesprochen werden. Das gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten prekären Umstände seiner Unterbringung im Lager I._______ und seiner gesundheitlichen Probleme. Das BFM setzte sich auch mit diesen Vorbringen auseinander, gelangte entgegen der Argumentation in der Rechtsmittelschrift jedoch zum Schluss, die medizinische Versorgung in Ungarn sei grundsätzlich gewährleistet und in punkto Unterbringung könne er sich an die ungarischen Behörden wenden (vgl. act. A20/6 S. 4 f.). Sowohl die Problematik hinsichtlich der Unterbringung als auch die medizinischen Probleme in Form von Magenbeschwerden wurden demnach durch das BFM nicht bezweifelt. Das BFM war daher - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE 2008/24
E. 7.2) - auch nicht - wie im Weiteren eingewendet - gehalten, die Nachreichung der in Aussicht gestellten Fotos vom Essen im Lager oder einen ärztlichen Bericht seine Magenbeschwerden betreffend abzuwarten.

3.3.4 Was schliesslich die vom BFM in der Vernehmlassung erwähnte Tuberkuloseabklärung anbelangt, wurde diese als Bagatelle eingestuft und medizinische Massnahmen für unnötig befunden. Dem Aktenstück (vgl. act. A6/1), dessen Inhalt dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung im Übrigen zusammenfassend widergegeben wurde - kam somit keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, weshalb die Edierung des betreffenden Aktenstückes nicht angezeigt ist. Der Antrag auf Edition des Aktenstückes A6/1 wird daher abgewiesen.

3.4 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, einer unvollständigen Erhebung des Sachverhalts und ungenügenden Begründung sind damit unbegründet. Zu prüfen bleibt indes, ob die vom BFM vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes als zutreffend zu erachten ist.

4.

4.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist in materieller Hinsicht einzig zu prüfen, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat. Die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO (vgl. die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Asso-ziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68] i.V.m. Art. 29a Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1. Die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
AsylG setzt zudem voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29aAbs. 2 AsylV 1).

4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Art. 16 K5 S. 129). Nach diesen Bestimmungen ist ein Mitgliedstaat, der nach der Dublin-II-VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist - unter Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 bis 4 Dublin-II-VO - gehalten, einen Asylbewerber, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. c) oder der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Bst. d) oder dessen Antrag durch den Mitgliedstaat abgelehnt wurde und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (Bst. e), nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen.

4.3 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2010 in H._______ (Ungarn), am 16. Juni 2010 in E._______ (Ungarn), am 12. Januar 2011 in F._______ (Deutschland) und am 20. Oktober 2011 in O._______ (Ungarn) daktyloskopisch registriert wurde und in erwähnten Ortschaften respektive Ländern um Asyl nachgesucht hat (vgl. act. A4/1). Sein Asylgesuch in Ungarn wurde gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, der am 3. März 2012 illegal in die Schweiz einreiste, abgelehnt (vgl. act. A7/12 S. 7 f.). Dies wurde durch die ungarischen Behörden bestätigt (vgl. act. A14/1). Die erste Asylantragsstellung i. S. von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO erfolgte in Ungarn, weshalb dieses Land den Asylantrag grundsätzlich zu prüfen hatte. Das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO war demnach nicht weiter zu verfolgen, sondern durch die Schweiz als Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers konnte ein Wiederaufnahmeersuchen gestellt werden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 4, K3 S. 80).

4.4 Das BFM hat demzufolge zu Recht die zuständigen ungarischen Behörden am 22. März 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht (vgl. act. A11/5 S. 2 ff.). Die ungarischen Behörden stimmten am 26. März 2012 - und damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist - einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu (vgl. act. A14/1). Die in Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO genannte Frist von sechs Monaten zwecks Überstellung des Beschwerdeführers wurde mittels der Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Mai 2012 unterbrochen (vgl. BVGE 2011/27 E. 6.1). Ein Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuches an die Schweiz wie in Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO vorgesehen, fällt damit nicht in Betracht. Das BFM ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns aus.

4.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit von Ungarn gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO wird in der Rechtsmittelschrift nicht explizit bestritten, hingegen wird geltend gemacht, das BFM hätte vorliegend von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch machen müssen.

4.6 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen, auch wenn gemäss den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Selbsteintrittsrecht, Souveränitätsklausel). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV sieht vor, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2). Droht hingegen ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwingende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Erweist sich demnach im Einzelfall, dass durch die Überstellung nach den Bestimmungen der Dublin-II-VO das Refoulement-Verbot nach Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, die Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden, so muss vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch gemacht werden (vgl. zum Ganzen auch: BVGE 2011/9 E. 4.1).

4.7 In Zusammenhang mit der Forderung nach einem Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO rügt der Beschwerdeführer explizit, eine Rückschaffung nach Ungarn verstosse gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
und 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und macht eine Verletzung der FK geltend (vgl. Bst. G.b). Aufgrund des unter E. 4.6 Gesagten erweist sich diese Rüge als zulässig.

4.8

4.8.1 Ungarn ist - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und der FoK. Als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständiger Staat ist Ungarn zudemgehalten, die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umzusetzen respektive anzuwenden.

4.8.2 Gemäss Art. 3FoK und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Um in den Schutzbereich von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu gelangen, muss allerdings eine Beschwerde führende Person gemäss Praxis des EGMR eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche Behandlung drohte (vgl. (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen; BVGE 2010/45 E. 7.4).

4.8.3 Aufgrund der Dublin-II-VO (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (vgl. Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) und damit gleichzeitig Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK beachten. Eine Kettenabschiebung wird somit in aller Regel ausgeschlossen. Liegt keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitgliedstaat vor, so hat eine Beschwerde führende Person diese Vermutung umzustossen und damit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5 und E. 7.7, mit weiteren Hinweisen).

4.8.4 Nach Praxis des EGMR stellt eine Überstellung in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Staat dann keine Verletzung von Art. 3
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EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar, wenn im Zielstaat wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorgesehen sind, die eine Beschwerde führende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in den Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ausgesetzt zu werden, schützen. Bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat geht man zudem in aller Regel von der Prämisse aus, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Verfahrens- sowie auch jener aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2; vgl. Ziffer 2 der einleitenden Bestimmungen erwähnter Richtlinien). Die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat begründet indes ebenfalls kein selbständiges Recht einer Beschwerde führenden Person auf Anrufung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf auch hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK (vgl. dahingehend Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75). Gelingt einer Beschwerde führenden Person dieser Nachweis nicht und ist somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen, steht ihr letztlich die Möglichkeit offen, sich im zuständigen Mitgliedstaat (mittelbar) auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen. Diese Möglichkeit steht ihr gestützt auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Inkraft- und Umsetzung genannter Richtlinien im innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 43 Verfahrensrichtlinie, Art. 26 Aufnahmerichtlinie) sowie dem Umstand, dass diese ebenfalls gehalten sind, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vorzusehen (vgl. Art. 39 Verfahrensrichtlinie, Art. 21 Aufnahmerichtlinie), zu.

4.8.5 Entspricht es demgegenüber einer notorischen Tatsache, dass der zuständige Mitgliedstaat systematisch Menschenrechtsverletzungen begeht, trägt eine Beschwerde führende Person nicht die volle Beweislast im soeben umschriebenen Sinne. So gelangte der EGMR in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09], zum Schluss, dass die gravierenden Mängel des griechischen Asylverfahrens, (wie etwa die generell geringe Chance der Asylbewerber auf Prüfung ihres Asylantrages, mitunter fehlende Garantien zum Schutz vor einer willkürlichen Abschiebung, menschenunwürdige Haft- und Lebensbedingungen) den belgischen Behörden hätte bekannt gewesen sein müssen, als sie die Überstellung eines besonders verletzlichen Asylbewerbers anordneten (vgl. E. IV und V des genannten Urteils). Folglich konnte von diesem nicht erwartet werden, die volle Beweislast für die Gefahren zu tragen, mit denen er, diesem Verfahren ausgesetzt, zu rechnen hatte.

4.8.6 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestätigte am 21. Dezember 2011 in seinem Urteil C-411/10 und C-493/10 (verbundene Rechtssachen) die Unzulässigkeit von Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland (vgl. E. 412) gestützt auf die Dublin-II-VO. Gemäss dem EuGH verletzt ein Staat im Allgemeinen dann Unionsrecht, wenn er eine asylsuchende Person in den nach der Dublin-II-VO zuständigen Staat überstellt, obwohl er wissen muss, dass das Asylsystem dort an schweren Mängeln leidet, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die asylsuchende Person Gefahr läuft, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte (GRC) - dem gemäss Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Tragweite wie Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zukommt - ausgesetzt zu werden. Der EuGH verneinte, dass eine unwiderlegbare Vermutung bestehe, dass ein Dublin-Staat die Unionsrechte beachte. Im Weiteren gelangte der EuGH zum Schluss, dass der überstellende Mitgliedstaat die Situation der asylsuchenden Person nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates verschlimmern dürfe. Daure das Verfahren zu lange, so müsse der überstellende Staat nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selber auf das Asylgesuch eintreten. Dieses Urteil ist auch für die Schweiz und damit für das BFM und das Bundesverwaltungsgericht von Bedeutung, da gemäss dem DAA die Schweiz verpflichtet ist, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen den Artikel des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) vom 1. Februar 2012: "Keine Dublin-Überstellungen bei drohender unmenschlicher Behandlung").

4.8.7 Trotz der widerlegbaren Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch die Mitgliedstaaten (vgl. dazu auch: BVGE 2012/27 E. 6.4), gilt es zu berücksichtigen, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst bei festgestellten systemischen Mängeln im für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Mitgliedstaat letztlich stets den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Eine Überstellung einer asylsuchenden Person nach der Dublin-II-VO in einen Mitgliedstaat, dem an sich ein systematisches, grundrechtswidriges Handeln vorzuwerfen ist, kann in besonderen Konstellationen respektive bei Vorliegen günstiger Voraussetzungen ausnahmsweise dennoch erfolgen (vgl. BVGE 2011/36 E. 6.3).

4.8.8 In seinem kürzlich ergangenen Urteil zur Frage der Rücküberstellung eines Beschwerdeführers nach Ungarn bekräftigte das Bundesverwaltungsgericht einerseits die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie den Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 4.2). Mit Blick auf die vergangene sowie die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in Ungarn verneinte es das Vorhandensein systemischer Mängel gelangte jedoch analog der Rechtsprechung Malta (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten erhalten lasse (vgl. BVGE E-2093/2012 E. 9.1 und E. 9.2). Deshalb hat gemäss dem Bundesverwaltungsgericht jeweils eine unter Beobachtung respektive Berücksichtigung der aktuellen Lage des ungarischen Asylsystems (im Sinne einer ex-nunc-Betrachtung) sorgfältige Individualprüfung über allfällige vorhandene Überstellungshindernisse nach Ungarn stattzufinden (vgl. BVGE E-2093/2012 E. 9.2). Trotz dieser Verpflichtung, der im Entscheidzeitpunkt jeweils vorhandenen Entwicklung im ungarischen Asylverfahren besondere Beachtung zu schenken, hat allerdings eine Beschwerde führende Person mittels hinreichend konkreter persönlicher Vorbringen darzutun, dass bei einer Überstellung nach Ungarn die reelle Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung durch diesen Staat besteht (vgl. BVGE E-2093/2012 E. 4.2,E. 9.2, E. 10.1 und E. 10.3).

4.9

4.9.1 Das BFM bestreitet in der angefochtenen Verfügung weder die vom Beschwerdeführer dargelegte monatelange Inhaftierung und die geschilderten Haftbedingungen sowie die Umstände seiner Unterbringung in Ungarn. Es besteht auch auf Beschwerdeebene kein Anlass, an seinen diesbezüglichen Angaben zu zweifeln, zumal diese auch durch den in Ungarn erfolgten Besuch einer Vertreterin eines deutschen Hilfswerkes, die auch Mitverfasserin des zitierten Berichtes von eu.bordermonitering gewesen sei, bestätigt werden. Der Beschwerdeführer wurde demnach in Ungarn mehrere Monate in einer engen Zelle inhaftiert, während dieser Haft herablassend behandelt und geschlagen und einer Zwangsmedikation unterzogen (vgl. act. A18/28 S. 2). Damit war er - wie in der Beschwerde zutreffend argumentiert wird - menschenunwürdigen Bedingungen im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK während seiner Haftzeit in Ungarn ausgesetzt. Vorliegend fand auch keine richterliche Überprüfung über die Rechtmässigkeit seiner Inhaftierung statt. Selbst bei der Entlassung wurde ihm nicht etwa (ein juristisch begründeter) Entscheid, sondern lediglich ein Zettel mit einer Adresse eines Lagers ausgehändigt (vgl. act. A18/28 S. 2). Damit ist zugleich - wie zu Recht gerügt wird - eine Verletzung von Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK zu beklagen. Ausserdem wurde er nach seiner Rücküberstellung durch Deutschland in Ungarn in ein Abschiebungslager verbracht, in welchem äusserst prekäre Zustände herrschten, da dort offenbar ungeniessbares Essen verabreicht und ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verweigert und er nicht einmal über die Gründe für die bevorstehende Abschiebung informiert wurde.

4.9.2 Die von der Rechtsvertreterin zitierten Berichte verschiedener Institutionen zur Situation von Asylsuchenden in Ungarn zwischen 2010 bis April 2012 weisen auf verschiedene, teils massive Mängel im ungarischen Asylsystem hin. Gemäss weiteren zahlreichen Veröffentlichungen von Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen wurden bis Ende 2012 dieselben, beträchtlichen Defizite im Asylsystem von Ungarn festgestellt. Insbesondere wurden Dublin-Rückkehrende nicht automatisch als Antragssteller behandelt und routinemässig ihre Ausweisung verfügt. Auch hatten ihre Folgeanträge keine aufschiebende Wirkung. Asylsuchende wurden zudem mehrheitlich inhaftiert. Auch für Dublin-Rückkehrende wurde zuweilen Verwaltungs- respektive Abschiebehaft angeordnet. Gegen Haftanordnungen gab es zuweilen keine wirksame gerichtliche Überprüfung. Die Haftbedingungen waren äusserst prekär. Es wurde von Zwangsmedikation zwecks Ruhigstellung der Inhaftierten und Gewaltanwendungen durch die Wärter berichtet. Die Aufnahmebedingungen waren teils unzureichend, da die Unterbringung und die Versorgung (auch in medizinischer Hinsicht) manchmal nicht adäquat erfolgte. Ausserdem erfolgten auch Rückschiebungen in sogenannt "sichere" Drittstaaten (vgl. zum Ganzen ausführlich auch: BVGE E-2093/2012 E. 5.1 und E. 6.3). Der EGMR sah sich daher in der Vergangenheit veranlasst, verschiedentlich Mitgliedstaaten nahezulegen, vorerst auf Überstellungen nach Ungarn zu verzichten (so geschehen etwa auch am 25. Mai 2012 im Falle einer beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde i.S. E-3453/2012). In zwei Entscheidungen vom 23. Oktober 2012 hatte der EGMR Ungarn zudem wiederholt wegen einer Verletzung von Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verurteilt (vgl. EGMR, Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn, [Beschwerde Nr. 13058/11], §§ 38 und 39, Hendrin Ali Said and Aras Ali Said gegen Ungarn, [Beschwerde Nr. 13457/11], §§ 37 und 38). Er erachtete die Inhaftierung der Asylsuchenden Tayyar Abdelhakim und Hendrin Ali Said und Aras Ali Said (letztere wurden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn zurückverbracht) ohne Grundangabe respektive gesetzliche Grundlage und ohne wirksame gerichtliche Überprüfung als konventionswidrig.

4.9.3 Auch wenn diese Mängel nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Vergangenheit nicht jenes erforderliche Ausmass im Sinne einer systematischen Verletzung erreichten (vgl. BVGE E-2093/2012 E. 9.1), so erscheint mit Blick auf die von 2010 bis Ende 2012 herrschende Problematik von Dublin-Rückkehrenden und der in E. 4.9.1 skizzierten persönlichen Situation des Beschwerdeführers zumindest fraglich, ob er im für das BFM massgeblichen Beurteilungszeitpunkt vom April 2012 bei einer Rücküberstellung nach Ungarn nicht der Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre.

4.9.4 Seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides vom 24. April 2012 hat sich allerdings die Situation für Asylsuchende in Ungarn verändert. So hat das ungarische Parlament Ende 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet, welche ab dem 1. Januar 2013 in der Praxis zur Folge hatte, dass beispielsweise Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrages nach Serbien oder die Ukraine (Staaten, die zuvor durch Ungarn als sichere Drittstaaten erachtet wurden) zurückgeschafft wurden, eine Inhaftierung von Asylsuchenden, auch von Dublin-Rückkehrenden, nicht mehr möglich war, sofern der Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt wurde und Dublin-Rückkehrende die Möglichkeit hatten, ein materiell noch nicht entschiedenes Verfahren abzuschliessen (vgl. zu den Einzelheiten: BVGE E-2093/2012 E. 5.2, E. 7.1, E. 7.2 und E. 8.1). Aufgrund dieser Änderungen hat der EGMR im kürzlich ergangenen Urteil Mohammed gegen Österreich [Beschwerde Nr. 2283/12] vom 6. Juni 2013 befunden, dass, obwohl im Falle eines sudanesischen Asylsuchenden früher zwar vertretbare Gründe für eine im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bestehenden Gefahr einer verletzenden Behandlung im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn vorgelegen hätten (vgl. a.a.O §§ 80 und 85), eine Überstellung nach Ungarn im Lichte der veränderten Situation kein reales und individuelles Risiko einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstelle. Es scheine, so der Gerichtshof in seinen Ausführungen, dass nach Ungarn rücküberstellte Personen nunmehr Zugang zum Asylverfahren erhalten würden und sie, sofern sie sofort nach ihrer Rückkehr um Asyl ersuchten, den Ausgang des Verfahrens in Ungarn abwarten könnten (vgl. a.a.O §§ 110).

4.9.5 Zwischenzeitlich hat das Asylsystem in Ungarn erneut Änderungen erfahren. So traten am 1. Juli 2013 weitere Gesetzesänderungen im Asylwesen in Kraft. Darunter ist etwa erneut eine Inhaftierung von Asylsuchenden (unter anderem zwecks Feststellung deren Identität oder Nationalität oder bei Annahme von Gründen für eine Verfahrensverzögerung oder Vereitelung des Verfahrens) für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorgesehen (vgl. im Einzelnen: BVGE E-2093/2012 E. 8.2). Eine Regelung, die aufgrund ihrer vagen Formulierung bei verschiedenen Institutionen auf Kritik stösst, da darin ein erhöhtes Risiko einer (erneuten) systematischen Inhaftierung von asylsuchenden Personen gesehen wird. Die Anzahl Asylsuchender in Ungarn ist im vergangenen Jahr enorm gestiegen. Die hauptsächlichen Empfangszentren sind überbelegt, was zur Verschlechterung der hygienischen Konditionen und zu Spannungen beiträgt. Neue Empfangszentren wurden zwar vorübergehend eröffnet. Diese bestehen jedoch aus Zeltlagern. Diese Bedingungen, so die Kritiker, könnten dazu beitragen, dass vermehrt die Inhaftierung von Asyl-suchenden angeordnet werde (vgl. Hungarian Helsinki Committee: "Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary as of July 2013", http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-update-hungary-asylum-1-July-2013.pdf; United Nations Human Rights Office on the High Commissioner: "Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon the conclusion of its visit to Hungary [23 September - 2 October 2013]").

4.9.6 Sowohl den Änderungen von Ende 2012 als auch den Neuregelungen vom Juli 2013 und den damit verbundenen Bedenken trug das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Rechnung (vgl. E. 7 und E. 8), wobei die Schlussziehung die gleiche blieb: Es bestehen zwar weiterhin Mängel im ungarischen Asylsystem, diese sind aber auch auf den aktuellen Zeitpunkt bezogen nicht systemischer Natur. Es kann demnach nicht davon gesprochen werden, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen würden dort derzeit etwa generell inhaftiert und/oder hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren. Damit wäre mit Blick auf die aktuelle Lage in Ungarn und der konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob für ihn bei einer Überstellung nach Ungarn die reelle Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung - etwa im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK - bestünde. Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch offen bleiben, da vorliegend aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 1 AsylV1) angezeigt ist.

4.9.7 Der Beschwerdeführer suchte zwischen Mai 2010 und Oktober 2011 drei Mal in Ungarn um Asyl nach. Aufgrund der mehrfach gestellten Gesuche ist davon auszugehen, dass die letzten beiden Anträge als Folgeanträge behandelt wurden, welche in der Vergangenheit zu einer automatischen Ausweisungsanordnung führten, die keine aufschiebende Wirkung hatte. Sollte sein Asylverfahren in Ungarn noch nicht abgeschlossen sein, so könnte er gemäss den Ende 2012 erfolgten Änderungen bei einer Rücküberstellung das Asylverfahren in Ungarn abwarten. Sofern er unmittelbar nach erfolgter Überstellung um Asyl ersuchen würde, hätte er zumindest zufolge jener Regelungen nicht (mehr) mit einer Inhaftierung zu rechnen. Ob allerdings diese Vorschriften auch tatsächlich Anwendung finden, scheint in zweifacher Hinsicht fraglich. Denn gemäss einem Bericht vom Juni 2013 des Jesuite Refugee Service in Europe (JRS) konnten Personen, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Ungarn rücküberstellt wurden, trotz der Ende 2012 erfolgten Änderungen weiterhin inhaftiert werden, falls diese zuvor in Ungarn einen inhaltlich, negativen Asylentscheid erhalten hatten (vgl. JRS, Protection Interrupted, The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection [the DIASP Project], June 2013, https://www.jrs.net/assets/Publications/File/protection-Interrupted_JRS-Europe.pdf., S. 137). Der Beschwerdeführer gab an, sein Asylgesuch in Ungarn sei abgelehnt worden. Dies bestätigten die ungarischen Behörden (vgl. act. A14/1). Ob dieses Gesuch jemals einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde, lässt sich allerdings - mangels vorhandener Dokumente - nicht konkret feststellen. Sollte der Beschwerdeführer aber über einen negativen, materiellen Entscheid verfügen, so bestünde zumindest gemäss erwähnten Beobachtungen des JRS die Gefahr einer Inhaftierung. Eine Inhaftnahme wäre zudem auch gestützt auf die im Juli 2013 erfolgten Gesetzesänderungen, welche die Inhaftierung von Asylsuchenden erneut zulassen, nicht ganz ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keine Identitätspapiere verfügt (vgl. act. A7/12 S. 5). Nebst dieser unsicheren Ausganslage fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt war. Ein erneutes Ersuchen um Schutz vor Verfolgung in einem Staat, in dem er von den Behörden in der Vergangenheit unmenschlich behandelt wurde, ist ihm nicht zuzumuten. Aufgrund des in Ungarn Erlebten ist er zudem als Person zu erachten, die besonderer Rücksichtnahme bedarf. Hinzu kommt, dass er sich seit Stellung seines Asylgesuches vom 3. März 2012 in der Schweiz seit mehr als 18 Monaten im Dublin-Verfahren befindet. Eine Dauer, die auch im Lichte der EuGH-
Rechtsprechung (vgl. E. 4.8.6) und angesichts des Grundsatzes, Asylsuchenden innert einer vernünftigen Frist Zugang zu einem Asylverfahren zu gewährleisten (vgl. dazu BVGE E-6525/2009 E. 6.4.6.1 und 6.4.6.3), problematisch erscheint.

4.9.8 Aufgrund einer Gesamtabwägung aller dieser relevanten Umstände liegen demnach Gründe vor, die einer Wegweisung aus humanitärer Sicht (Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1) entgegenstehen. Auf die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn zur Prüfung seines Asylgesuchs ist daher zu verzichten.

5.
Aufgrund des Gesagten ist das BFM zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
AsylG nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung - wie beantragt - aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, in Anwendung von Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann zulasten des BFM eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist die Parteientschädigung mangels Vorliegens einer Kostennote auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) auf insgesamt Fr. 1800.- (inklusive Auslagen und MwSt) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 24. April 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das BFM zurückgewiesen

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

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