Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-1055/2012

Urteil vom 9. Dezember 2013

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richterin Elena Avenati-Carpani,

Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

H._______,

vertreten durch MLaw Markus Loher, Advokat,
Parteien
Rudolfstrasse 24, 4054 Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1985), türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 13. September 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Ankara ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Die Gründe für den Aufenthalt seien geschäftlicher Natur. Der Antrag wurde zusammen mit einem Einladungsschreiben des Bruders und Geschäftsführers (nachfolgend: Gastgeber) vom 7. Juli 2011 zur ausserordentlichen Gesellschafterversammlung der "Q._______" am 3. Oktober 2011 in S._______, einem Handelsregistereintrag dieses Unternehmens vom 22. Juni 2011 und weiteren Unterlagen eingereicht.

B.
Die Schweizerische Vertretung in Ankara verweigerte am 14. September 2011 die Visumserteilung unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars, weil der geltend gemachte Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts als nicht glaubhaft erschienen.

C.
Gegen diesen Entscheid liess der in der Schweiz rechtlich vertretene Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 beim BFM Einsprache erheben und die vollumfängliche Aufhebung des Visumsentscheides, eventualiter die Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Begründung der Einsprache. Weiter hielt er im Wesentlichen fest, die Erhebung des Rechtsmittels erfolge vorsorglich und zur Wahrung der Rechtsmittelfrist. Eine Begründung der Einsprache sei lediglich bei Kenntnis der entscheidrelevanten Akten möglich. Insbesondere sei herauszufinden, welche Elemente im Einzelnen zur Verweigerung des Visums geführt hätten. Aufgrund der kurzfristigen, eher unüblichen Mandatierung aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung des Zeitanspruchs für die Akteneinsicht, sei die Frist zur Begründung der Einsprache angemessen zu erstrecken.

D.
Mit Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 2. November 2011 wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Gesuchsakten der Auslandvertretung würden angefordert und der kantonalen Migrationsbehörde zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen weitergeleitet. Diese werde sich mit dem Beschwerdeführer schriftlich in Verbindung setzen. Nach Abschluss der Inlandabklärung werde das ergänzte Dossier zum Erlass des Einspracheentscheids retourniert.

E.
Am 10. November 2011 übermittelte die Vertretung in Ankara dem BFM die angeforderten Unterlagen. Sie führte zur Begründung der Visumsverweigerung aus, der Beschwerdeführer beabsichtige an der Geschäftsbesprechung eines Unternehmens teilzunehmen, welches seinen Brüdern gehöre. Er selber sei arbeitslos und stamme aus einem Auswanderungsgebiet. Zudem sei der Reisezweck unklar.

Die Akten wurden dem Beschwerdeführer am 22. November 2011 in Kopie zugestellt. Gleichentags wurden die Gesuchsunterlagen an das Amt für Migration des Kantons N._______ (nachfolgend: Migrationsamt) zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen beim Gastgeber weitergeleitet.

F.
Mit einem Fragenkatalog gelangte das Migrationsamt in der Folge an den Gastgeber. Dieser nahm am 5. Dezember 2011 dazu Stellung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, der Beschwerdeführer beabsichtige der Gesellschafterversammlung ihres gemeinsamen Unternehmens beizuwohnen. Überdies wolle er seinen Aufenthalt zum Besuch seiner Verwandten nutzen. Dies werde sein erster Aufenthalt in der Schweiz sein und maximal 60 Tage dauern wobei eine einmalige Einreise beabsichtigt werde. Zusätzlich reichte der Gastgeber eine unterzeichnete Verpflichtung zur Übernahme allfälliger Kosten des Beschwerdeführers über eine Garantiesumme von Fr. 30'000.- ein. Diese Unterlagen wurden zusammen mit einer Kopie des Handelsregisterauszugs der "Q._______" am 27. Dezember 2011 an die Vorinstanz weitergeleitet.

G.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss müsse bei Vorhandensein eines familiären Beziehungsnetzes im Ausland das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Der Beschwerdeführer sei 26 Jahre alt, unverheiratet, kinderlos und verfüge gemäss eigenen Angaben über keine Erwerbstätigkeit. Mangels anderer Belege sei davon auszugehen, dass ihm in der Heimat keine beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen oblägen. Der primäre Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers sei, als Gesellschafter der "Q._______" der geplanten Gesellschafterversammlung beizuwohnen. Eine Teilnahme vor Ort erscheine jedoch nicht zwingend erforderlich, zumal die Möglichkeit bestehe, die Versammlung mittels moderner Kommunikationsmittel durchzuführen. Der Beschwerdeführer beabsichtige zudem den Besuch seiner Verwandten in der Schweiz. Es spreche jedoch nichts dagegen, die familiären Begegnungen in der Heimat durchzuführen. Insgesamt müsse das Migrationsrisiko als zu hoch eingestuft werden, weshalb nicht von einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne.

H.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter sei in der Sache selbst zu entscheiden. Im Falle einer Rückweisung sei die Vorinstanz anzuweisen, die persönlichen Verhältnisse eingehend festzustellen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm vor Erlass der Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm trotz entsprechenden Gesuchs in der Einsprache vom 17. Oktober 2011 weder Akteneinsicht gewährt, noch eine anschliessende Frist zur ausführlichen Begründung angesetzt worden sei. Stattdessen sei direkt in der Sache entschieden worden. Zudem habe er nach Abschluss der Sachverhaltsabklärung keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; die Auskünfte, welche im Rahmen der Sachverhaltsabklärung eingeholt worden seien, könnten nicht mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichgesetzt werden. Weiter sei die Begründungspflicht verletzt worden, indem die Vorinstanz die Garantieerklärung des Gastgebers nicht erwähnt habe, obwohl diese einen wesentlichen Aspekt für die Rückkehrbereitschaft des Beschwerdeführers darstelle. Das BFM wäre zumindest verpflichtet gewesen, zu begründen, weshalb die Garantieerklärung nicht ausschlaggebend gewesen sei. Ausserdem habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend festgestellt. Es sei der Vorinstanz nicht gelungen, die generelle Einschätzung durch individuelle Momente zu untermauern. Die pauschale Schlussfolgerung, von einer jungen, unverheirateten und kinderlosen Person auf deren Auswanderungsbereitschaft bleibe eine allgemeine Einschätzung, weil sie das persönliche Umfeld in keiner Weise in Betracht ziehe. Dadurch, dass die Vorinstanz die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht differenzierter untersucht habe, sei sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen. Für die Entscheidfindung gelte es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein regelmässiges Einkommen von monatlich ca. Fr. 500.- erziele, er darüber hinaus über finanzielle Mittel verfüge, welche er auf einer türkischen Bank angelegt habe und ein Personenwagen auf seinen Namen zugelassen sei. Insgesamt deute dies auf eine starke Verwurzelung in der Heimat hin. Sodann sei der Aufenthaltszweck der geschäftlichen Besprechung gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. h
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung - 1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
1    Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
a  die Kosten für den Lebensunterhalt (Unterbringung und Nahrung);
b  die Kosten für Unfall und Krankheit;
c  die Kosten für die Rückreise.
2    Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.
3    Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.
4    Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.
5    Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Damit könne die Vorinstanz den Visumsantrag nicht mit dem Argument ablehnen, es bestehe die Möglichkeit auf moderne Kommunikationsmittel zurückzugreifen, weshalb eine Einreise in die Schweiz nicht
notwendig sei.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und führt ergänzend aus, anders als behauptet, sei dem Rechtsvertreter im Einspracheverfahren Akteneinsicht gewährt worden. Ebenfalls habe - zwar versehentlich - der Gastgeber im Rahmen der Inlandabklärung die Möglichkeit erhalten, sich nochmals ausführlich zum Visumsgesuch zu äussern und habe davon Gebrauch gemacht, ohne an den Rechtsvertreter zu verweisen. Damit sei "dem rechtlichen Gehör" genüge getan. Der Beschwerdeführer habe in seinem Visumsantrag angegeben "selbständig erwerbstätig" zu sein, hingegen sei er von der Schweizerischen Vertretung als "arbeitslos" bezeichnet worden. In der Beschwerdeschrift werde zwar ein regelmässiges Einkommen geltend gemacht, doch seien keine Belege hinsichtlich einer verbindlichen Erwerbstätigkeit und eines tatsächlichen Einkommensverhältnisses eingereicht worden. Gestützt auf die gesamten Umstände sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Heimat keine zwingenden familiären oder beruflichen Verpflichtungen obliegen würden, welche ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. An dieser Einschätzung ändere auch die Garantieerklärung des Gastgebers nichts, zumal dieser lediglich für gewisse finanzielle Risiken, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren könne. Die anstandslose Wiederausreise werde sodann auch von der Schweizer Vertretung, welche mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut sei, angezweifelt.

J.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 beantragt der Beschwerdeführer Akteneinsicht sowie die Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Replik, da die Beschaffung weiterer Beweismittel in der Heimat noch etwas Zeit in Anspruch nehme.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2012 wurde dem Fristerstreckungsgesuch stattgegeben. Hinsichtlich Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten wurde der Beschwerdeführer gestützt auf das "Prinzip der Aktenhoheit" an die Vorinstanz verwiesen.

K.
In seiner Replik vom 22. Juni 2012 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Inlandabklärung sei im Rahmen der Ermittlung des Sachverhaltes beim Gastgeber erfolgt. Daraus könne keine Stellungnahme seinerseits abgeleitet werden. Folglich liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche grundsätzlich zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führe. Hinzu komme, dass die an den Gastgeber gerichteten Fragen ohnehin nicht geeignet gewesen seien, den Sachverhalt in ernsthafter Weise zu erweitern. So habe die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vorgebracht, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Gesellschafterversammlung sei nicht zwingend erforderlich, habe dies indessen nicht weiter begründet. Zudem seien keine weiteren Abklärungen gemacht worden, um zu prüfen, weshalb die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung vor Ort erforderlich sein sollte. Auch die persönlichen Verhältnisse seien nicht abgeklärt worden. Des Weiteren sei ohnehin fraglich, ob es eine Antwort auf die gestellten Fragen gegeben hätte, welche an der ablehnenden Haltung der Vorinstanz etwas hätte ändern können. Er, der Beschwerdeführer, besitze auf seinem Bankkonto ein Vermögen von Fr. 34'898.89 und könne in seiner Heimat gut damit leben. Gemeinsam mit seinen Eltern führe er einen Familienbetrieb im Agrarsektor. Die Eltern seien im Besitze von Ländereien, auf welchen Früchte und Gemüse kultiviert würden. Für seine Arbeit im Familienbetrieb erhalte er monatlich 800 türkische Lira. Schliesslich habe nicht unerwähnt zu bleiben, dass er beabsichtige zusammen mit seinen Brüdern in der Heimat einen Ableger des hiesigen Gastronomieunternehmens zu eröffnen. Ihre Heimat sei eine touristisch attraktive Region, welche sie gewinnbringend nützen wollten.

Die Eingabe wurde unter Anderem mit einem auf den Beschwerdeführer lautenden Bankkontoauszug, diversen Grundbuchauszügen sowie Belegen für Lohnzahlungen ergänzt.

L.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 13. August 2012 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert wird. In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).

3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, diverse Aspekte seines Anspruchs auf rechtliches Gehör seien verletzt worden. Namentlich habe er in seiner Einsprache vom 17. Oktober 2011 Akteneinsicht zur ausführlichen Begründung verlangt, welche ihm jedoch nicht gewährt worden sei. Weiter habe er nach Abschluss der Sachverhaltsabklärungen durch die Vorinstanz keine Gelegenheit mehr zur Stellungnahme erhalten. Sodann sei die Begründungspflicht verletzt worden, indem die Garantieerklärung des Gastgebers in der Verfügung nicht erwähnt worden sei. Es hätte zumindest begründet werden müssen, weshalb sie für die Beurteilung unmassgeblich gewesen sei.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Artikel 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 202 ff.; Andreas Auer / Giorgio Malinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; Benoit Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; Jörg Paul Müller / Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.).

3.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Vorbedingung für dessen wirksame Wahrnehmung (vgl. StephanC. Brunner, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 f. zu Art. 26). Das Akteneinsichtsrecht kann ab Eröffnung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens - grundsätzlich mehrmals - geltend gemacht werden (vgl. Brunner, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
). Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten namentlich verweigern, wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert; als solche "Untersuchung" gilt auch die ordentliche Sachverhaltsfeststellung im Verwaltungsverfahren (vgl. Brunner, a.a.O., N. 36 zu Art. 27). Das blosse Interesse an einem ungestörten Gang der Verwaltung genügt demgegenüber nicht für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Kölz / Häner, a.a.O., Rz. 302). Im Allgemeinen lässt sich gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG sodann lediglich eine Verzögerung, nicht aber eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen, da nach Abschluss der Sachverhaltsfeststellung in der Regel kein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse mehr bestehen dürfte (Brunner, a.a.O., N. 41 zu Art. 27).

3.3 Den Vorakten ist zu entnehmen, dass das BFM mit Schreiben vom 22. November 2011 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sämtliche über diesen im elektronischen Archiv gespeicherten Verfahrensakten zukommen liess. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung des Akteneinsichtsrechts berufen.

3.4 Sodann stellt das rechtliche Gehör in der Gestalt eines persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechts insbesondere bei einem negativen Entscheid das Recht dar, sich vor dessen Erlass zur Sache zu äussern (vgl. sinngemäss BGE 136 I 265 E. 3.2 mit zahlreichen Hin-weisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-hofes für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das in Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) enthaltene Äusserungsrecht ist den Parteien von jedem Aktenstück und jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und zur Äusserung zu geben (vgl. Urteil 33499/96 i.S. Ziegler gegen Schweiz vom 21. Februar 2002, Ziff. 33 ff., in: VPB 66/2002 Nr. 113 S. 1307). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich übernommen und leitet aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV einen Anspruch auf Replik für sämtliche Gerichtsverfahren ab (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.4-4.6). Relativiert wird dieser Grundsatz indessen bei Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet werden. Bei diesen Gesuchsverfahren wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht nach Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG stärker eingeschränkt. Die gesuchstellende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (Patrick Sutter in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/ Müller / Schindler [Hrsg.], Zürich/ St. Gallen 2008, Rz. 7 zu Art. 30).

3.5 Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen der Einsprache vom 17. Oktober 2011 um Akteneinsicht sowie sinn-gemäss um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Begründung der Einsprache nach Erhalt der beantragten Akten ersucht. Hierauf erhob die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 2. November 2011 einen Kostenvorschuss und führte weiter aus, nach dessen Entrichtung werde die schweizerische Auslandvertretung aufgefordert, ihr die Gesuchsakten zuzustellen, welche der kantonalen Migrationsbehörde zwecks Durchführung der Inlandabklärung weiterzuleiten seien. Nach deren Abschluss werde die Vorinstanz gestützt auf das ergänzte Dossier einen Entscheid fällen. In der Folge liess sie dem Beschwerdeführer am 22. November 2011 die ersuchten Akten zukommen.

3.6 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz nicht explizit zur Stellungnahme aufgefordert. Im vorliegenden Zusammenhang war dies jedoch auch nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat in ihrer Zwischenverfügung vom 2. November 2011 den weiteren Verfahrens-ablauf dargelegt und in der Folge dem Beschwerdeführer die ersuchten vorinstanzlichen Akten zur Verfügung gestellt. Da er im Rahmen seiner Einsprache deren Ergänzung nach Erhalt in Aussicht gestellt hatte, war die Vorinstanz nicht verpflichtet ihn zusätzlich förmlich zur Stellungnahme aufzufordern. Implizit hatte sie das bereits durch die Zusendung der Akten getan. Insbesondere bei Verfahren, welche - wie vorliegend - auf Gesuch hin eingeleitet werden, gelten hinsichtlich der Mitwirkungs-pflichten erhöhte Anforderungen. Der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Rechtsvertreter hatte ausreichend Gelegenheit, die Einsprache zu ergänzen. Statt dessen blieb er während des gesamten Verfahrens passiv. Jedoch ist gerade bei Visumsverfahren der grösste Teil der Informationen lediglich der gesuchstellenden Person zugänglich, weshalb diese gehalten ist, aus eigener Initiative heraus alles, was ihres Erachtens wesentlich für den Verfahrensausgang ist, vorzubringen. Einzig die Erhebung des Rechtsmittels, verbunden mit dem in Aussichtstellen einer Ergänzung genügt hierfür nicht. Vielmehr liess das passive Verhalten des Beschwerdeführers vermuten, er habe nach Einsichtnahme in die Akten keine Ergänzungen mehr anzubringen gehabt. Anderenfalls wäre er im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, allfällige Beweismittel selbständig und unaufgefordert in das Verfahren einzubringen. Da der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, trägt er - nach der allgemeinen Beweislastregel - die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Auer, a.a.O., Rz 11 zu Art. 13). Damit durfte die Vorinstanz hinsichtlich des Sachverhaltes, wie er sich im Zeitpunkt nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten präsentierte, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keine Vorbringen mehr hatte.

3.7 Es stellt sich weiter die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer nach Abschluss der Inlandabklärung bzw. vor Erlass der Verfügung explizit zur Stellungnahme hätte aufgefordert werden müssen. Dies insbesondere nachdem er bereits auf Ergänzung der Einsprache verzichtet hatte. Das Recht auf Orientierung und Äusserung, wie es in Art. 31
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.
VwVG konkretisiert wird und auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, gilt lediglich für Verfahren, bei welchen die Partei nicht allein der verfügenden und entscheidenden Behörde gegenüber steht, sondern bei denen mehrere Parteien widerstreitende Interessen vertreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2144/2006 vom 1. November 2007 E. 4.2 und 4.3). Werden indessen - wie im vorliegenden Fall - dieselben Interessen vertreten, gelangt wiederum Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG zur Anwendung (vgl. Sutter, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 31
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.
VwVG). Dass der Gastgeber seinerseits ebenfalls ein Interesse an der Erteilung des Visums an seinen Bruder hatte, dürfte unbestritten sein. Entsprechend äusserte er sich vollumfänglich zugunsten des Beschwerdeführers. Zudem vermochten seine Aussagen den Sachverhalt nicht ernsthaft zu erweitern, weshalb die Vorinstanz ihre Begründung hauptsächlich auf die Akten der Vertretung in Ankara sowie auf die Einsprache abstützte. Dies wurde vom Beschwerdeführer zumindest teilweise bestätigt, indem er der Vorinstanz vorwarf, die Garantieerklärung des Gastgebers sei nicht berücksichtigt zu haben. Zudem war der damalige Rechtsvertreter über Verfahrensablauf und Verfahrensstand im Vorfeld informiert worden. Damit durfte sie erwarten, dass weitere Vorbringen, sofern vorhanden, selbständig in das Verfahren eingebracht würden. Das insgesamt passive Verhalten des früheren Rechtsvertreters kann nachträglich jedenfalls nicht der Vorinstanz vorgeworfen werden.

3.8 Sodann muss gestützt auf die Begründung der Verfügung beurteilt werden können, ob die Behörde sämtliche erheblichen Parteivorbringen gewürdigt hat (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 32 N 21).

Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hätte. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die diesem tatsächlich zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

3.9 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die bestehenden Akten. Sie bestimmte die betroffenen Interessen und wog sie gegeneinander ab. Dabei war sie, wie erwähnt, nicht verpflichtet jedes Argument einzeln aufzugreifen. Vorliegend ist der Entscheid zwar knapp und etwas allgemein gehalten begründet; es war aber dem Beschwerdeführer dennoch möglich, wie die Beschwerdeschrift zeigt, den Entscheid sachgemäss anzufechten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Garantieerklärung stelle einen wesentlichen Aspekt für die Rückkehrbereitschaft dar und sei deshalb im Rahmen der Begründung zu erwähnen, gilt darauf hinzuweisen, dass die Funktion der Garantieerklärung nicht primär darin besteht, Aufschluss über eine allfällige Rückreisebereitschaft des Beschwerdeführers zu geben. Ihr Zweck ist vielmehr ein formeller, indem sie zu denjenigen Voraussetzungen gezählt wird, welche die Behörde stellen kann, um einen Antrag überhaupt an die Hand zu nehmen (vgl. www.bfm.admin.ch Dokumentation Rechtliche Grundlagen Weisungen und Kreisschreiben VII. Visa Listen der von Visumsantragstellern vorzulegenden Belege Bosnien und Herzegowina, Sri Lanka und Türkei, Anhang III). Im Übrigen ist die Verpflichtungserklärung des Gastgebers ohnehin kein Beweis für die Rückkehrbereitschaft des Gastes (vgl E. 7.3). Damit ist die Begründung der Einsprache - gemessen an den oben erwähnten Kriterien - als hinreichend anzusehen.

Dass das Einspracheverfahren nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis geführt hat, ist indessen keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung der Sache. Darauf ist nachfolgend einzugehen. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist demnach auch vor diesem Hintergrund als unbegründet zu bezeichnen.

4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

4.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tage je Sechs-Monats-Zeitraum gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1 32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1 4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1 58).

4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG, Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungs- und der Anmeldepflicht - Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.
und Art. 21 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 21 Vorrang - 1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
1    Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
2    Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:
a  Schweizerinnen und Schweizer;
b  Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;
c  Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
d  vorläufig aufgenommene Personen;
e  Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.
3    Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.30 31
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli/Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 14 Abweichungen von der Bewilligungs- und der Anmeldepflicht - Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.
und Art. 21 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 21 Vorrang - 1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
1    Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden können.
2    Als inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten:
a  Schweizerinnen und Schweizer;
b  Personen mit einer Niederlassungsbewilligung;
c  Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
d  vorläufig aufgenommene Personen;
e  Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde und die eine Bewilligung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit besitzen.
3    Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss können in Abweichung von Absatz 1 zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist. Sie werden für eine Dauer von sechs Monaten nach dem Abschluss ihrer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zugelassen, um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu finden.30 31
Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 5 Einreisevoraussetzungen - 1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
1    Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen:
a  müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
b  müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
c  dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und
d  dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710 (MStG) betroffen sein.
2    Sie müssen für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist.
3    Der Bundesrat kann Ausnahmen von den Einreisevoraussetzungen nach Absatz 1 aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vorsehen.11
4    Der Bundesrat bestimmt die für den Grenzübertritt anerkannten Ausweispapiere.12
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).

4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA33 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:34
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:35
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex70.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

5.
Der Beschwerdeführer rügt die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz, indem sie lediglich eine allgemeine Einschätzung vorgenommen, den individuellen Sachverhalt jedoch nicht ermittelt habe.

5.1 Im Verwaltungsverfahren kommt dem Untersuchungsgrundsatz eine zentrale Bedeutung zu (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1625). Dieser Grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht des Betroffenen ergänzt. Bei Verfügungen auf Gesuch obliegt dem Gesuchsteller eine weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 122 II 385 E. 4c/cc mit Hinweisen sowie a.a.O. E. 3.6). Danach hat die gesuchstellende Partei im Sinne einer Obliegenheit die Behörde über die massgeblichen Sachumstände zu orientieren. Wird dies versäumt, hat der Gesuchsteller die Nachteile der Beweislosigkeit zu tragen. Insbesondere bei Tatsachen, welche die gesuchstellende Person besser kennt als die Behörde, dient die Mitwirkungspflicht einer beschleunigten und optimalen Sachverhaltsermittlung (vgl. Albertini, a.a.O., S. 262 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer hat die in der Einsprache in Aussicht gestellte Ergänzung seiner Begründung nicht nachgereicht. Das vorliegende Verfahren wurde auf Gesuch eingeleitet. Damit wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten dazu gehalten gewesen, sämtliche für ihn massgebende Umstände ohne explizite Aufforderung, von sich aus darzulegen. Dies umso mehr, als er die Ergänzung seiner Einsprache bereits in Aussicht gestellt hatte. Die Vorinstanz hingegen durfte nach Zustellung der Akten ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer relevante Tatsachen zum Sachverhalt, selbständig in das Verfahren einbringen würde und er im Falle des Unterlassens keine weiteren Vorbringen mehr haben würde. Somit war sie nicht zu weiteren als den Inlandabklärungen verpflichtet. Die Rüge der ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet.

6.

6.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengenvisums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

6.2 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV). Da die Türkei zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht. Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

6.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.

6.4 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Nach den Wachstumsschüben der Vorjahre hat die türkische Wirtschaftsentwicklung im Jahr 2012 deutlich an Kraft verloren. Hinzu kommt das starke Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten und den wirtschaftlich properierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. In der Folge nehmen die dortigen sozialen Probleme ebenso wie die Arbeitslosenquote weiter zu. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) schrumpfte im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise und zurückgegangener Exporte im Jahre 2009 um 4.7 %. Relativ schnell setzte danach wieder eine konjunkturelle Belebung ein, so dass das Land im Jahr 2010 mit 8.9% das grösste Wirtschaftswachstum nach China erzielte. Mittlerweilen sind die Tendenzen jedoch wieder sinkend; im Jahr 2012 lag das reale BIP-Wachstum mit 2,2% weit unter den Erwartungen. Die Realisierbarkeit der Wachstumserwartung für 2013 von 4% wird von vielen Seiten bezweifelt. Die Inflationsrate ihrerseits stieg im Jahre 2011 auf 10.5% und konnte im Jahr 2012 auf 6,4% gedrückt werden. Sie steigt jedoch seit Jahresbeginn wieder und lag im Mai 2013 bei 7,3%. Der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter bezieht weiterhin den offiziellen Mindestlohn, welcher im ersten Halbjahr 2012 auf 979 Türkische Lira (ca. Fr. 439.-) festgesetzt wurde. Die Entwicklung der Realeinkommen hat mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt halten können, so dass insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten am Rande des Existenzminimums leben. Die Arbeitslosenquote lag im Dezember 2012 bei 10.1%. Trotz des insgesamt zu verzeichnenden Aufschwungs der türkischen Wirtschaft stellt sich die nach wie vor hohe Arbeitslosenquote, wovon insbesondere junge Männer betroffen sind, daher als eines ihrer Hauptprobleme dar (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt [www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reise, Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Türkei > Wirtschaft; Stand: September 2013], besucht im November 2013).

6.5 Der Beschwerdeführer stammt aus Antakya, der Hauptstadt der südtürkischen Provinz Hatay. Aufgrund eines Freihandelsabkommens mit Syrien konnte die türkische Grenzregion in der Vergangenheit durch den Handel mit dem benachbarten Ausland einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung verzeichnen. Die Finanzierung der dafür notwendigen Infrastruktur wurde zu einem grossen Teil durch die türkische Regierung unterstützt. Nach Ausbruch des Krieges in Syrien haben jedoch sowohl Tourismusindustrie als auch Handel und Schmuggel starke Einbussen erfahren. Nach mehreren Überfällen auf Lastwagenfahrer wurde der Grenzübergang für den Güterverkehr geschlossen. Die von Privaten und dem Staat getätigten Investitionen können heute nicht mehr gewinnbringend genutzt werden. Viele befinden sich in einer existenzbedrohenden finanziellen Lage. Sodann wurde die innere Sicherheit aufgrund der geringen Distanz zur benachbarten Kriegsregion wiederholt durch Bombenangriffe und Geschosse stark gefährdet. Antakya ist stark vom nicht abreissenden Flüchtlingsstrom aus Syrien sowie vielen illegal Anwesenden betroffen. Insbesondere in der Gesundheitsversorgung gerät die Stadt durch die steigende Zahl an Verwundeten mit den Kapazitäten an ihre Grenzen. Der Konflikt in Syrien hat aber auch Auswirkungen auf die Stabilität der Beziehungen verschiedener Glaubensrichtungen des Islams gezeigt. Während der Libanon deutlich in Pro- und Anti-Assad-Fraktionen gespalten ist, steht die Türkei dem Assad-Regime mehrheitlich kritisch gegenüber. Antakya allerdings, wo viele sunnitische Flüchtlinge aus Syrien angekommen sind, ist hauptsächlich von türkischen Alewiten bewohnt. Diese unterstützen Assad und seine Regierungsmitglieder, da sie der alewitischen Minderheit in Syrien angehören. Als Folge hat die alewitische Bevölkerung von Antakya kaum Sympathien für die Flüchtlinge übrig und setzt sie gesamthaft mit «islamistischen Rebellen» gleich (Quellen: Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Türkei: Syrische Flüchtlinge, Bern, 13. Dezember 2012; Bericht, Neue Zürcher Zeitung, vom 26. April 2013, "Antakya im Schatten des Krieges in Syrien").

6.6 Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und politischen Hintergrund ist - vor allem bei der jüngeren Bevölkerung - gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gelten insbesondere Nordamerika und Europa als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Ein grosser Teil der türkischen Emigranten stammt sodann aus Gebieten, welche wie die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, von den politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in besonderer Weise betroffen sind. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.

6.7 Es gilt zu beachten, dass es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen, mit - wie im vorliegenden Fall - politisch und wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, gilt es der zu stellenden Prognose besonderes Gewicht beizumessen. Angesichts dieser äusserst schwierigen Lage, muss das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise als besonders hoch eingeschätzt werden. Daraus rechtfertigt sich ein vergleichsweise strenger Massstab bei der weiteren Beurteilung.

6.8 Bei der Risikoanalyse sind in einem zweiten Schritt, wie erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. So besteht denn auch für türkische Staatsangehörige aus den Grenzgebieten durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern deren persönliche Verhältnisse sowie weitere begünstigende Elemente auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.

7.

7.1 Der 28-jährige Beschwerdeführer ist unverheiratet, kinderlos und noch nie ins Ausland gereist. Persönliche Verpflichtungen, welche einer Emigration entgegenstünden sind kein ersichtlich. Laut seinen Aussagen arbeitet der Beschwerdeführer für seine Eltern, welche im Besitze diverser Ländereien sind, auf denen Gemüse und Früchte kultiviert werden. Sein diesbezügliches Einkommen beträgt monatlich 800 türkische Lira bzw. rund Fr. 360.-. Das ist weniger als der staatlich festgesetzte Mindestlohn von 979 türkischen Lira bzw. ca. Fr. 439.-. Hingegen könnte er als Gesellschafter eines Schweizer Unternehmens selbst als einfacher Angestellter ein vergleichsweise hohes Einkommen erzielen. Da er beabsichtigt während rund zwei Monaten in der Schweiz zu verweilen, kann er offenbar ohne Weiteres während längerer Zeit von der Arbeit fern bleiben. Wohl sind seine Eltern nicht zwingend auf seine Hilfe beim Kultivieren des Landes angewiesen. Damit bestehen insgesamt in der Heimat keine zwingenden wirtschaftlichen Verpflichtungen, welche hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten.

Hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein Bankguthaben von rund 35'000 türkischen Lira bzw. rund Fr. 15'707.- verfügt. Er ist zudem Eigentümer eines Personenwagens, VW Kombi, aus dem Jahr 2005. Glaubt er, dass sein Vermögen auf der Bank sowie der Besitz eines Autos geeignet sind, verbindliche Verpflichtungen in der Heimat zu begründen, die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten könnten, geht er in seiner Annahme fehl. Derartige Vermögenswerte gehen durch eine Emigration nicht verloren.

7.2 Dem Handelsregisterauszug des Kantons N._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter der "Q._______", deren Gesamtkapital Fr. 20'000.- beträgt, mit 50 x Fr. 100.- beteiligt ist. Das Pizzaunternehmen wurde am 22. Januar 2004 eingetragen. In den ersten Jahren waren lediglich der Gastgeber mit einem Stammanteil von Fr. 15'000.- und ein anderer in der Türkei wohnhafter Bruder, mit einem Stammanteil von Fr. 5'000.- (total Fr. 20'000.-) als Gesellschafter beteiligt. Erst im Juni 2011 kam der Beschwerdeführer hinzu. Lediglich zwei Monate später liess er sich einen türkischen Reisepass ausstellen und nach weiteren drei Monaten, im November 2011 beantragte er ein Schengen-Visum. Anfangs eben dieses Jahres war der Bürgerkrieg in Syrien ausgebrochen. Der Beschwerdeführer gibt in Ergänzung seines angeblich vorwiegend geschäftlich motivierten Aufenthaltes an, er plane zusammen mit seinen Brüdern in der Heimat, welche eine beliebte Feriendestination sei, einen Ableger des Pizzaunternehmens aufzubauen. Dass die gewinnbringende Realisierung eines Pizzaunternehmens angesichts der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Lage wenig realistisch ist, dürfte auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Es erscheint daher wenig wahrscheinlich, dass dies der wahre Grund für den beabsichtigten Aufenthalt darstellt. Vielmehr vermitteln die gesamten Umstände des Einzelfalles den Eindruck, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an der "Q._______" verbunden mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung aus anderen als den geltend gemachten Gründen erfolgt ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, sich in der Schweiz niederzulassen um sich hierzulande finanziell zu etablieren. Seine Ausführungen vermögen diese Vermutung nicht umzustossen bzw. das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise nicht herabzusetzen. Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern seine Anwesenheit an der geschäftlichen Besprechung sinnvoll bzw. notwendig sein soll. Der Beschwerdeführer ist erst seit kurzer Zeit Gesellschafter, im Gegensatz zu seinen Brüdern nicht unterschriftsberechtigt. Als Landwirtschaftshilfe in seiner Heimat dürfte er kaum Kenntnisse bzw. Erfahrungen in unternehmerischen Belangen besitzen und zwei Monate bzw. eine Gesellschafterversammlung dürften nicht genügen, um sich diese anzueignen. Umso weniger ist die behauptete Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers an der Gesellschafterversammlung ersichtlich. Nach dem Gesagten bestehen berechtigte Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck und das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise muss als hoch eingestuft werden. Bei dieser Schlussfolgerung bleibt auch kein Raum für den
zwischenzeitlich aufgehobenen Art. 15 Abs. 1 Bst. h
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung - 1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
1    Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:
a  die Kosten für den Lebensunterhalt (Unterbringung und Nahrung);
b  die Kosten für Unfall und Krankheit;
c  die Kosten für die Rückreise.
2    Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.
3    Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.
4    Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.
5    Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.
VEV.

7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen auch die gegenteiligen Zusicherungen des Gastgebers nichts zu ändern. Als solcher kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9).

8.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit sind ebenfalls nicht gegeben. Ein solches kann - wie erwähnt - erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen abzuweichen (vgl. E. 4.5).

9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 22

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 12. März 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- das Amt für Migration des Kantons N._______

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Giulia Santangelo

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