Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-1473/2020

Urteil vom 9. August 2022

Richter Lorenz Noli (Vorsitz),

Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Besetzung
Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Parteien
LBP Rechtsanwälte,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Vanni-Gebiet (B._______) mit Aufenthalt im Bezirk C._______ - suchte am 25. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Mai 2016 und der Anhörung vom 21. Juni 2018 machte der heute 27-jährige Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seit dem Verschwinden seines Vaters, einem Angehörigen der LTTE, habe seine Mutter zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für das Basislager der LTTE und auch für den Ortspfarrer gekocht. Er sei im April 2009 von den LTTE mitgenommen worden, habe aber entkommen und zu seiner Mutter zurückkehren können. Am 23. April 2009 habe er sich in Begleitung seiner Mutter und seiner Schwester in das von den sri-lankischen Armee (SLA) kontrollierte Gebiet begeben. Sie seien in einem Flüchtlingslager befragt und am 3. November 2009 wieder entlassen worden. Daraufhin habe er sich zu einem Verwandten seiner Mutter nach D._______ begeben, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Zirka 2011/2012 sei er ins E._______ zurückgekehrt. Ende 2014 sei er zwei, drei Mal von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) und der SLA zuerst zuhause, dann auf dem Posten über die LTTE befragt worden. Er habe angegeben, von der LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein. Am 21. Juni 2015 hätten ihn fünf Angehörige der Sicherheitskräfte zuhause überfallen und bewusstlos geschlagen. Er habe seine Mutter in einem angeschlagenen Zustand zurücklassen müssen. Diese habe sich in der Folge meist bei ihrem Bruder in Jaffna aufgehalten. Gegen Ende 2015 sei er mit einem Visum nach F._______ gereist, um dort einen Verwandten zu treffen. Danach sei er wieder nach G._______ zurückgekehrt und noch in derselben Nacht nach H._______ weitergereist. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass zwei Personen am 30. April 2016 wegen ihm zu ihr nach Hause gekommen seien. Seit dem 1. April 2018 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter, die nach der Auskunft einer Nachbarin verhaftet worden sei.

Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung des SEM unter anderem einen Geburtsregisterauszug, eine vom Abteilungssekretariat D._______ ausgestellte Ausweiskarte vom 3. November 2009 mit dem Namen seiner Mutter als Familienoberhaupt, eine Kopie eines Schulberichts vom 25. Juni 2015, ein Rückkehrformular UNHCR vom 7./8. Dezember 2012, und ein Dokument Umsiedlung «Resettlement» aus IDP Camp I._______ vom 5. November 2009 ein.

C.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2020 (Eröffnung am 11. Februar 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. April 2016 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. März 2020 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2020 erhob das Bundesverwaltungsgericht unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 7. April 2020, der in der Folge fristgerecht einging.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, Ende 2014 im E._______ zwei, drei Mal von den Sicherheitsbehörden befragt und am 21. Juni 2015 von diesen zuhause überfallen und bewusstlos geschlagen worden zu sein, als nicht glaubhaft.

4.1.1 Es wies als erstes darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der blossen Erklärung, der Schlepper habe ihm seinen Reisepass und die Identitätskarte abgenommen (vgl. A5 F.4.02), keine Ausweisdokumente abgegeben habe. Im Weiteren seien die Angaben zu den Ausreiseumständen unstimmig ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben, sich zwischen dem 21. Juni 2015 und der Ausreise vom 11. Dezember 2015 bei einem Onkel in C._______ aufgehalten zu haben (vgl. A18 F38). Am 11. Dezember 2015 sei er zunächst nach F._______ geflogen und noch in derselben Nacht nach H._______ weitergereist (vgl. A18 F37). Anlässlich der BzP habe er hingegen berichtet, am 29. Oktober 2015 nach F._______ gereist zu sein, um seinen Onkel zu besuchen. Am 11. Dezember 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und noch in der gleichen Nacht nach H._______ weitergereist (vgl. A5 2.05). Aus diesen Unstimmigkeiten würden sich erste Anzeichen dafür ergeben, dass sich der Beschwerdeführer auf eine fiktive Asylbegründung stütze.

4.1.2 Im Weiteren erscheine die Angabe des Beschwerdeführers, nach dem Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2011 (vgl. A5 7.01) beziehungsweise 2012 (vgl. A18 F42) an seinen Herkunftsort zurückgekehrt zu sein und zirka Ende 2014 Probleme mit den Sicherheitsbehörden bekommen zu haben, realitätsfremd, habe doch im damaligen Zeitraum in der Wohnregion des Beschwerdeführers eine hohe Militärpräsenz geherrscht und wäre daher zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht erst nach zwei, drei Jahren Aufenthalt in diesem Gebiet von den Sicherheitsbehörden kontaktiert worden wäre. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, weshalb die Behörden im Jahre 2014 begonnen hätten, ihn und seine Familie zu behelligen, entgegnet habe, er wisse es nicht (vgl. A18 F68), was im Widerspruch stehe zu der Angabe in der BzP, wonach die Leute in dieser Gegend dem CID und der Armee erzählt hätten, dass er bei den LTTE gewesen sei (vgl. A5 7.01).

4.1.3 Sodann habe der Beschwerdeführer in der BzP behauptet, gegen Ende des Krieges von den LTTE zwangsrekrutiert worden zu sein, jedoch sei ihm nach nur wenigen Tagen die Flucht in das von der Armee kontrollierte Gebiet gelungen, wo er über sein Verhältnis zu den LTTE befragt worden sei (vgl. A5 7.01). Die angebliche Zwangsrekrutierung habe er im Rahmen der Anhörung nicht mehr erwähnt. Ebensowenig habe er geschildert, dass die Behörden ihn über sein eigenes Verhältnis zu den LTTE befragt hätten. Der Beschwerdeführer habe abschliessend bestätigt, dass es keine anderen Vorwürfe an ihn gegeben habe. Auf Vorhalt habe er sodann behauptet, die LTTE hätten ihn sogar zweimal rekrutiert; beim ersten Mal sei er sofort entkommen, beim zweiten Mal sei er zwei Tage dort gewesen. Mit dieser Erklärung vermöge der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, wieso er die Zwangsrekrutierung nicht erwähnt habe.

4.1.4 Zu den angeblichen Befragungen habe er auffallend unbestimmte Angaben gemacht. So habe er im Rahmen der freien Schilderung lediglich angegeben, man habe ihn gefragt, wo sein Vater sei und ob seine Mutter etwas über die LTTE wisse (vgl. A18 F34) und auch auf Nachfragen hin keine gehaltvollen Erklärungen abgegeben. Im Weiteren sei die Schilderung des geltend gemachten Übergriffs der Sicherheitsbehörden am 21. Juni 2015 (Überfall zuhause) teils widersprüchlich ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer zuerst angegeben, seine Mutter habe nach dem behördlichen Überfall seinen Onkel, ihren eigenen Bruder, angerufen, welcher zu ihm gekommen sei und dann alles für die Ausreise organisiert habe (vgl. A 18 F34). Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er behauptet, auch dieser Onkel sei nicht nach Hause gekommen, es sei ihre Mutter gewesen, die dann zum Haus seines Onkels gegangen sei (vgl. A18 F35).

4.1.5 Die eingereichten Beweismittel seien zum Nachweis der geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet. Sie würden, ihre Authentizität vorausgesetzt, lediglich belegen, dass der Beschwerdeführer aus der J._______ stamme, sich eine Zeitlang in einem IDP-Camp aufgehalten habe und schliesslich an seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei.

4.2 Somit habe der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen können. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1).

Wie bereits erwähnt, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis in die zweite Hälfte 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch insgesamt sechs Jahre in seinem Heimatsstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Auch die mittlerweile über fünf Jahre dauernde Landesabwesenheit führe zu keiner anderen Einschätzung. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein Bezug des Beschwerdeführers zu den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

5.

5.1 In der Beschwerde wurden verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt. So habe das SEM das rechtliche Gehör, den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Auf diese wird in den Erwägungen näher einzugehen sein.

5.2 In materieller Hinsicht wurde vorgebracht, entgegen der Auffassung des SEM seien die Vorbringen als glaubhaft einzustufen.

5.2.1 So habe das SEM nicht plausibel dargelegt, warum die geltend gemachte Tatsache, dass der Schlepper dem Beschwerdeführer die Identitätsdokumente abgenommen habe, als Schutzbehauptung auszulegen sei. Gleichzeitig wiesen seine Angaben entgegen der Behauptung des SEM bei näherer Betrachtung keine Unstimmigkeiten auf. Zwar bestehe auf den ersten Blick der vom SEM festgestellte Widerspruch in den diesbezüglichen Angaben zur Ausreise, habe der Beschwerdeführer doch abweichend von der Aussage in der BzP, wonach er vom 30. Oktober 2015 bis am 11. Dezember 2015 zu Besuch bei einem seiner Onkel in F._______ gewesen und am 11. Dezember 2015 zurückgekehrt sei, um noch in derselben Nacht nach H._______ zu reisen (vgl. A5 2.05), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, er sei am 11. Dezember 2015 nach F._______ gelangt und noch in derselben Nacht nach H._______ weitergereist (vgl. A18 F37). Jedoch habe das SEM diese Aussage in der angefochtenen Verfügung aus dem Kontext herausgerissen, denn in der Antwort auf Frage 59 der Anhörung habe er ausgesagt, er sei nach F._______ gegangen und habe in einem Hotel mit dem Onkel gewohnt, danach sei er nach Sri Lanka zurückgeflogen und noch in derselben Nacht nach H._______ geflogen (vgl. A18 F59). Anscheinend habe das SEM die Antwort auf Frage 37 der Anhörung, wann er Sri Lanka verlassen habe, bloss falsch verstanden. Die Aussage lasse sich unter Berücksichtigung der gesamten Anhörung nur so interpretieren, dass er sich für längere Zeit in F._______ aufgehalten habe und am Tag der Rückkehr nach Sri Lanka noch in derselben Nacht nach H._______ weitergereist sei.

5.2.2 Beim Hinweis des SEM in der angefochtenen Verfügung, wonach es angesichts der damaligen hohen Präsenz des sri-lankischen Militärs in der Heimatregion des Beschwerdeführers realitätsfremd erscheine, dass dieser erst zwei, drei Jahre nach seiner Rückkehr befragt worden sei, handle es sich um eine blosse Mutmassung.

5.2.3 Auch der vom SEM behauptete Widerspruch, wonach er abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, die Leute in dieser Gegend hätten dem CID und der Armee erzählt, dass er bei der LTTE gewesen sei (vgl. A5 7.01), anlässlich der Anhörung angegeben habe, nicht zu wissen, warum die Behörden im Jahre 2014 begonnen hätten, ihn und seine Familie zu belästigen und zu verfolgen, bestehe nicht. Er habe ausgesagt, ob andere Familien auch Probleme gehabt hätten, das wisse er nicht. Er habe also verneint, zu wissen, warum die anderen Familien (und nicht, warum er und seine Familie) Probleme gehabt hätten.

5.2.4 Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe in der Anhörung seine angebliche Zwangsrekrutierung nicht aus eigenem Antrieb erwähnt und er habe nicht geschildert, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn über sein eigenes Verhältnis zu den LTTE befragt hätten, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl einfach davon ausgegangen sei, dass seine anlässlich der BzP gemachten Aussagen bereits aktenkundig seien und daher auch nicht wiederholt werden müssten.

5.2.5 Im Weiteren erblicke das SEM in den unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er einmal angegeben habe, sein Onkel sei nach dem Überfall der Sicherheitsbehörden zum Haus gekommen, ein anderes Mal, er habe bloss angerufen, einen gravierenden Widerspruch. Aus der Antwort auf die anlässlich der Anhörung gestellte Frage 35 werde ersichtlich, dass es sich bei der Annahme, dass der Onkel zum Beschwerdeführer und seiner Familie gekommen sei, bloss um ein Missverständnis handle, das der Beschwerdeführer danach von sich aus korrigiert habe.

5.2.6 Schliesslich machte die Rechtsvertretung geltend, entgegen der Auffassung des SEM wiesen die Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl Realkennzeichen auf. So habe der Beschwerdeführer bei der Schilderung des Vorfalls vom 21. Juni 2015 (Überfall der Sicherheitsbehörden) erwähnt, als «Christenhund» beschimpft worden zu sein.

5.2.7 Aufgrund der Glaubhaftigkeit der Vorbringen stehe fest, dass der Beschwerdeführer wegen seiner eigenen (zwangsweisen) Tätigkeit für die LTTE und derjenigen seines Vaters begründete Furcht vor künftiger (Reflex)-Verfolgung habe. Im Zusammenhang mit Personen mit LTTE-Verbindung sei auf die Erwägung E. 8.5.3 im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer auch aktuell Verfolgung ausgesetzt. Mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa bei der sri-lankischen Präsidentenschaftswahl vom 16. November 2019 habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka grundlegend verändert und sich damit, entgegen der Einschätzung des SEM, auch die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers verschärft. Hinsichtlich der Feststellung des SEM, wonach eine individuelle Gefahr für den Beschwerdeführer aufgrund des Machtwechsels nicht dargelegt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung im Jahre 2017 den später erfolgten Machtwechsel in Sri Lanka nicht habe vorhersehen und damit auch nicht eine daraus entstehende individuelle Gefährdungssituation habe darlegen können. Erschwerend komme hinzu, dass zurzeit die Notstandsverordnung gelte. Unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung würden auch unschuldige Aktivisten und Studenten verhaftet.

6.

Wie obenstehend erwähnt, werden in der Beschwerde verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz gerügt (Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht). Diese erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als unbegründet.

6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161).

Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Kölz/IHäner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.

Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O., Kommentar VwVG, Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG, Rz. 2).

6.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingehend befasst habe. Auch habe es bei der Prüfung der Gefährdungslage nicht alle Faktoren, welche das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 definiert habe, geprüft. Ebenso wenig habe es die allgemeine veränderte Lage in Sri Lanka seit dem November 2019 gewürdigt.

6.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich des Wegweisungsvollzugs vollständig und richtig festgestellt. Dabei hat sie sich in der angefochtenen Verfügung vertieft mit den einzelnen Elementen der Vorbringen auseinandergesetzt. Aus der umfassenden Begründung wird in aller Deutlichkeit ersichtlich, aus welchen Gründen das SEM die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet hat. Die Hinweise in der Beschwerde auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer in den Fokus der Behörden geraten sein sollte, betreffen die Würdigung des Sachverhalts und nicht den Sachverhalt selbst. Ausgehend von einer fehlenden Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise hat es im Weiteren in hinreichender Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die persönlichen Risikofaktoren in Betracht gezogen und im Ergebnis eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr verneint, wobei es auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka hinreichend berücksichtigt hat. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.

7.
Das SEM hat, wie nachfolgend aufgezeigt wird, in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft erachtet.

7.1 Die Feststellung des SEM, wonach die Angaben zu den Ausreiseumständen widersprüchlich ausgefallen seien, ist zu bestätigen. So hat der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage in der BzP, wonach er vom 30. Oktober 2015 bis am 11. Dezember 2015 zu Besuch bei einem seiner Onkel in F._______ gewesen und am 11. Dezember 2015 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, um noch in derselben Nacht nach H._______ zu reisen (vgl. A5 2.05), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, er sei am 11. Dezember 2015 nach F._______ gelangt und noch in derselben Nacht nach H._______ weitergereist. Auf die konkrete Frage, wann er das Land verlassen habe, gab er wörtlich zu Protokoll: «Es war am 11.12.2015. Ich ging zuerst nach F._______ und in derselben Nacht ging ich weiter nach H._______.» (vgl. A18 F37). Diese Aussage ist klar und unmissverständlich. Aus ihr gehen zweierlei Informationen hervor. Zum einen, dass der Beschwerdeführer direkt von F._______ aus nach H._______ weitergereist ist, ohne dazwischen wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, und zum anderen, dass er keinen Besuchsaufenthalt in F._______ verbracht hat, sondern noch in derselben Nacht nach H._______ weitergereist ist. Seine spätere abweichende Behauptung, er sei nach F._______ gereist, wo er mehrere Wochen mit einem Onkel in einem Hotel gelebt habe und von wo aus er schliesslich wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, ist daher mit seiner ersten Aussage nicht in Einklang zu bringen. Der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärungsversuch, dass das SEM seine Aussage vermutlich bloss missverstanden habe, ist als reine Schutzbehauptung einzustufen und vermag den offensichtlichen Widerspruch nicht zu erklären.

7.2 Die vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreiseumstände, wonach er richtigerweise von F._______ noch einmal nach Sri Lanka zurückgekehrt sei und erst von dort aus nach H._______ gereist sei, erweisen sich im Übrigen auch noch aus anderen Gründen als aufschlussreich und generieren hierdurch sogar noch zusätzliche Unstimmigkeiten:

7.2.1 Hinsichtlich der behaupteten Ausreise aus Sri Lanka ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz angeblicher Verfolgungsfurcht mit seinem eigenen Pass über den gut gesicherten Flughaften ausgereist ist. Eigenen Angaben zufolge seien er und sein Schlepper sodann auch effektiv durch die Beamten kontrolliert und zu seinen Reisegründen befragt worden. Bei beiden seien sogar Kopien der Reisepässe gemacht worden (vgl. A 18 F60). Wäre der Beschwerdeführer also effektiv im Fokus der heimatlichen Behörden gestanden, so wäre anzunehmen gewesen, dass er bei Kontrolle und Abgleich seines Passes verhaftet und von der Ausreise abgehalten worden wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Kontrolle am Flughaften ohne Schwierigkeiten ausreisen konnte, spricht daher gegen eine bestehende Verfolgungslage. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bedenkenlos mit seinem eigenen Reisepass in den Flughafen begab, wo er davon ausgehen musste, dass er kontrolliert wird, spricht erheblich gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht.

7.2.2 Vor dem Hintergrund einer behauptungsweisen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ist schon einmal bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer (bei der Ausreise) mit seinem eigenen Pass über den gut kontrollierten Flughafen gereist ist. Dass er jedoch angeblich wenige Wochen später sogar wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort noch ein zweites Mal über den Flughafen gereist ist (diesmal bei Wiedereinreise und erneuter Ausreise), wo er wieder damit rechnen musste, erneut kontrolliert zu werden, erscheint geradezu lebensfremd. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zuvor vorbrachte, anlässlich der ersten Ausreise sei er bereits kontrolliert und befragt worden und die Beamten hätten sogar Kopien seines Reisepasses gemacht. Ein solch geradezu sorgloses Verhalten ist mit der Situation einer effektiv in Furcht vor Verfolgung lebenden Person nicht zu vereinbaren.

7.2.3 Weiter erscheinen auch die vorgebrachten Gründe, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt nach F._______ gereist und von dort aus wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, als wenig realitätsnah. Eigenen Angaben zufolge sei er nach F._______ gereist, um dort einen in K._______ lebenden Onkel seiner Mutter zu treffen, um das Geld für die Kosten seiner Flucht zu beschaffen (vgl. A 18, F62 und 63). Dies erscheint wenig plausibel. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht monatelang bei einem Onkel in Sri Lanka gelebt hat (vgl. A18 F 35 ff), welcher für die umsichtige und vorsichtige Planung der Flucht des Beschwerdeführers über ein halbes Jahr Zeit gehabt hat, ist kaum anzunehmen, dieser hätte die Finanzierung der Flucht nicht anderweitig organisieren können und hätte statt dessen bewusst den angeblich behördlich verfolgten Beschwerdeführer hierzu nach F._______ geschickt und ihn somit bewusst dem massiven Risiko ausgesetzt, dass dieser bei den Kontrollen am Flughafen (und zwar sowohl bei der Ausreise als auch ein zweites Mal bei der Einreise) verhaften werden könnte. Dies gilt umso mehr, als die Beschaffung des Geldes ohne Weiteres auch auf risikofreie Weise (beispielsweise durch Bankzahlungen oder durch Übergabe via Verwandten) möglich gewesen wäre, ohne dass sich der Beschwerdeführer hierfür gänzlich unnötig (und mehrfach) einem Verhaftungsrisiko ausgesetzt hätte.

Im Übrigen erscheint in diesem Zusammenhang auch wenig lebensnah, dass der Schlepper, ohne dass dieser die geforderte Geldsumme für die Flucht bereits erhalten hätte, dem Beschwerdeführer quasi auf Vertrauensbasis eine Reise nach F._______ vorfinanziert haben sollte (vgl. A18 F 63), damit dieser dort überhaupt erst einmal die finanziellen Mittel für die spätere Bezahlung des Schleppers zu beschaffen versucht.

7.3 Im Weiteren erscheint es angesichts der damaligen hohen Präsenz des sri-lankischen Militärs in der Heimatregion des Beschwerdeführers tatsächlich realitätsfremd, dass dieser erst zwei, drei Jahre nach seiner Rückkehr befragt worden sein soll. Hierbei handelt es sich entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht um eine blosse Mutmassung der Vorinstanz. Zudem hat der Beschwerdeführer, wie vom SEM zutreffend festgestellt, abweichende Aussagen gemacht. Auf die Frage hin, weshalb die Behörden im Jahre 2014 begonnen hätten, ihn und seine Familie zu behelligen, entgegnet er in der Anhörung, er wisse es nicht (vgl. A18 F68). In Widerspruch hierzu gab er in der BzP konkret an, der Grund hierfür liege darin, dass die Leute in dieser Gegend dem CID und der Armee erzählt hätten, dass er bei der LTTE gewesen sei (vgl. A5 7.01). Der Widerspruch ist offenkundig. Hierbei geht es denn auch nicht darum, dass dem Beschwerdeführer die Unkenntnis über die Beweggründe von Drittpersonen zu Last gelegt werden sollte. Vielmehr geht es darum, dass er auf dieselbe Frage in der BzP ganz konkrete und individuelle Gründe vorbrachte und diese unmissverständlich in Zusammenhang mit seiner Behelligung brachte, während er hiervon abweichend in der Anhörung behauptete, allfällige Gründe für die Behelligung durch den CID überhaupt nicht zu kennen. Auch die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Erklärungsversuche, erweisen sich als unbehilflich. Dieser Widerspruch wird in der Beschwerde mit der Erklärung zu beseitigen versucht, der Beschwerdeführer habe auf die Frage, ob andere Familien auch Probleme gehabt hätten, entgegnet, das wisse er nicht. Er habe also verneint, zu wissen, warum die anderen Familien (und nicht, warum er und seine Familie) Probleme gehabt hätten. Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen und ist mit der zu Protokoll gegebenen Aussage offenkundig nicht in Einklang zu bringen. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage hin, weshalb die Behörde 2014 begonnen habe, ihn und seine Familie zu belästigen, zu Protokoll: «Das weiss ich nicht. Ich bin nur an meiner Familie interessiert und habe nur von den Problemen meiner Familie hier geredet. » (vgl. A18 F68). Dieser Widerspruch lässt sich somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einem Missverständnis erklären.

7.4 Im Weiteren hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine (noch in der BzP erwähnte) angebliche Zwangsrekrutierung durch die LTTE bei der Schilderung der Vorkommnisse im Heimatstaat im Rahmen der Anhörung nicht erwähnte, was angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um ein einschneidendes Erlebnis für den Beschwerdeführer handeln muss, nicht nachvollziehbar erscheint. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer abschliessend sogar bestätigte, dass es keine anderen Vorwürfe an ihn gegeben habe. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wohl einfach davon ausgegangen sei, dass seine anlässlich der BzP gemachten Aussagen bereits aktenkundig seien und daher auch nicht wiederholt werden müssten, vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt auch für die Erklärung im Rahmen der Anhörung, wonach die LTTE ihn zweimal zwangsrekrutiert hätten, beim ersten Mal sei er sofort entkommen, beim zweiten Mal sei er zwei Tage dort gewesen. Mit dieser Erklärung vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb er selber die Zwangsrekrutierung im Rahmen der Anhörung nicht erwähnt hat. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer in der BzP, als er nach seinen Gesuchsgründen befragt wurde, gleich an allererster Stelle die Mitnahme als Kind durch die LTTE nannte. Hierdurch ist erkennbar, dass er diesem Aspekt einen hohen Stellenwert beimass. Vor diesem Hintergrund ist kaum anzunehmen, der Beschwerdeführer habe diesen Aspekt sodann in der Anhörung einfach bloss vergessen oder habe diesem keinen besonderen Stellenwert mehr beigemessen.

7.5 Im Weiteren ist die Schilderung des geltend gemachten Übergriffs der Sicherheitsbehörden am 21. Juni 2015 effektiv widersprüchlich ausgefallen. So hat der Beschwerdeführer zuerst angegeben, seine Mutter habe nach dem behördlichen Überfall seinen Onkel, ihren eigenen Bruder, angerufen, welcher zu ihm gekommen sei und dann alles für die Ausreise organisiert habe (vgl. A 18 F34). Im weiteren Verlauf der Anhörung behauptete er hingegen, auch dieser Onkel sei nicht nach Hause gekommen, es sei seine Mutter gewesen, die dann zum Haus seines Onkels gegangen sei (vgl. A18 F35). Ohne äussere Veranlassung änderte der Beschwerdeführer somit seine Aussage in einem zentralen Punkt. Die Entgegnung in der Beschwerde, dass es sich hierbei ebenfalls bloss um ein Missverständnis handle, welches der Beschwerdeführer selber korrigiert habe, ohne vom SEM auf den Widerspruch aufmerksam gemacht worden zu sein, vermag die nachträgliche Änderung der Aussage in einem zentralen Punkt nicht plausibel zu erklären.

7.6 Schliesslich ist mit dem SEM festzuhalten, dass die Schilderung der angeblichen Befragungen auffallend unbestimmt ausgefallen ist. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Schilderung diesbezüglich lediglich an, man habe ihn gefragt, wo sein Vater sei und ob seine Mutter etwas über die LTTE wisse (vgl. A18 F34). Auf konkrete Nachfrage hin die Befragung zu schildern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: «Ich wurde geschlagen und misshandelt. Es waren zwei Personen dort und es waren diese zwei, die mich schlugen und misshandelten. Sie schlugen mich und sie fragen mich nach meinem Vater. Dann sind sie gegangen.». (vgl. A18 F 48). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass bei einer Person, die effektiv Verfolgung und Misshandlung erlitten hat, zu erwarten gewesen wäre, dass diese substanziell und detailliert hiervon berichten kann. Entsprechendes liegt in casu nicht vor.

Ferner gibt auch das übrige Aussageverhalten des Beschwerdeführers Anlass zu weiteren Zweifeln. So fällt vorab ein ungewöhnlicher Strukturbruch auf. Während der Beschwerdeführer stellenweise Ereignisse, die etliche Jahre zurückliegen, auf den Tag genau datieren kann (vgl. beispielsweise A 18 F34, F 37, A 5 F 7.01), vermag er demgegenüber auf Nachfrage hin andere Aspekte, die ebenfalls das Kerngeschehen betreffen, weder zeitlich einzuordnen noch auch nur einer bestimmten Jahreszeit zuzuordnen (vgl. A18, F46 hinsichtlich der Frage nach dem Zeitpunkt des ersten behördlichen Besuchs). Insgesamt erweckt die Struktur der Aussagen den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer diejenigen Aspekte, von welchen er ausgehen konnte, dass diese in den Anhörungen thematisiert würden, gut vorbereitet und mit einstudierten Details versehen hat (vgl. beispielsweise A18 E33). Demgegenüber war der Beschwerdeführer jedoch in der Folge nicht in der Lage, in vergleichbarer Struktur auf konkrete Nachfrage hin zu antworten. Vielmehr erweisen sich seine entsprechenden Angaben vielfach sogar als auffallend substanzlos (vgl. beispielsweise A 18 F18 ff, 34, 38, 42, 45, 48, 49, 59, 62, 64ff). Insgesamt hinterlässt die Struktur der Aussagen nicht den Eindruck, dass hier selber erlebte Ereignisse geschildert würden. Zusätzlich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer stellenweise sogar ein ungewöhnliches Desinteresse an Aspekten seiner eigenen Verfolgungsvorbringen zeigt. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise mehrfach vor, er sei wegen der Tätigkeiten seines Vaters verhaftet, danach befragt und hierbei misshandelt worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bis zum heutigen Tag seine Mutter nicht nach den Tätigkeiten seines Vaters gefragt haben sollte und ihn diese Fragen bis dato schlicht nicht interessiert hätten (vgl. A 18, F30); dies obwohl die Tätigkeit des Vaters im Kern ja der eigentliche Grund für seine eigene Behelligung darstellen würde. Ein solches Nichtwissen beziehungsweise ein solches demonstratives Desinteresse erscheint vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

7.7 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, sind die eingereichten Beweismittel mangels hinreichendem Sachzusammenhang mit den Vorbringen zu deren Nachweis nicht geeignet.

7.8 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.

8.
Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG drohen könnten.

An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Bezug etwa zum Regierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der aktuell schwelenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweist, aufgrund dessen er einer möglichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte.

9.
Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

10.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

11.

11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.2 Nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK).

Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers).

Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.

11.3 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das E._______ gilt.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.

Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass sich der ursprünglich aus L._______, M._______ in der N._______ stammende Beschwerdeführer einige Jahre in der Region von D._______ aufgehalten habe und danach wieder an seinen Herkunftsort zurückgekehrt sei. Zuletzt habe er während rund einem halben Jahr bei einem Verwandten im Distrikt C._______ gewohnt. Angesichts der Aktenlage seien die von der Praxis geforderten Voraussetzungen für Personen mit Herkunft aus dem E._______ (gesicherte Wohnsituation, Gewährleistung der Deckung des Grundbedarfs) wahrscheinlich nicht erfüllt. Einlässliche Erwägungen dazu erübrigten sich jedoch, da dieser über eine Wohnsitzalternative im Distrikt C._______ verfüge. So wohne der Onkel des Beschwerdeführers, der ihm bei der Ausreise behilflich gewesen sei, im Dorf O._______. Zudem habe der Beschwerdeführer einen weiteren Onkel erwähnt, indem er angegeben habe, seine Mutter habe nach ihrer Ausreise bei seinen Onkeln gewohnt. Eine andere, vom Beschwerdeführer als Tante bezeichnete nahe Verwandte lebe im Dorf P._______ (vgl. A18 F14). Zusätzilch habe der Bescherdeführer selber angegeben, dass er über «viele Verwandte verfüge (vgl. A18, F35). Zusätzlich verfüge er über im Landesvergleich wohlhabende Verwandte, welche für ihn die Reisekosten von 12'000 Euro bezahlt hätten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer jung und nach eigenen Angaben gesund und habe sowohl in Sri Lanka als auch in der Schweiz berufliche Erfahrungen machen können. Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts als zutreffend.

In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Ausführungen entgegengehalten, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass der in Q._______ wohnhafte Onkel selbst zwei Kinder habe und zudem Angst gehabt habe, aufgrund der Unterbringung des Beschwerdeführers selbst in den Fokus zu geraten (vgl. A18 F58). Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, warum der genannte Onkel den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht wieder für eine erste Zeit bei sich aufnehmen könnte, zumal sich die behördlichen Behelligungen als nicht glaubhaft erwiesen haben. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine vorherige berufliche Tätigkeit nicht wieder ausüben könnte und dass sein psychischer Zustand aufgrund der genannten Vorkommnisse als labil bezeichnet werden müsste. Im Ergebnis werden in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht, welche die Einschätzung des SEM in Frage stellen würden. Die Zumutbarkeit des Vollzugs wurde von der Vorinstanz zu Recht bejaht.

11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

11.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG und Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

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