Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1331/2006
{T 0/2}

Urteil vom 9. April 2008

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm.

Parteien
Z._______,
vertreten durch Dr. Roland Winiger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Einreisesperre.

Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Z._______ (geb. [...] 1974, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 23. November 1994 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. In der Folge anerkannte ihn das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 11. August 1995 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 1995 verurteilte ihn das Bezirksamt Zofingen wegen geringfügiger Hehlerei zu einer bedingten Haftstrafe von drei Tagen. Am 31. Mai 1996 verurteilte ihn das Ministero pubblico des Kantons Tessin wegen ausländerrechtlichen Vergehen zu einer Busse von Fr. 300.--. Im Juni 1996 leitete die Kantonspolizei Aargau gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Raub, Freiheitsberaubung, Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch ein.
C.
Nachdem er sich im Dezember 1998 an einer Schiesserei beteiligt hatte, reiste der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach Deutschland, von wo aus er in den Kosovo zurückkehrte. Nach seinen Auskünften kam er im August 2002 illegal in die Schweiz zurück und hielt sich ohne gültigen Rechtstitel bei seiner Ehefrau im Kanton Luzern auf.
D.
Infolge einer Fahndungsausschreibung wurde der Beschwerdeführer am 17. Mai 2003 von der Kantonspolizei Luzern festgenommen. Am 24. Juli 2003 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an.
E.
Mit Urteil vom 30. März 2005 - 1. April 2005 des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Diebstahls, der Entführung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des vollendeten Versuchs dazu, des Angriffs, der Sachbeschädigung, der Fälschung eines Ausweises, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der illegalen Einreise und des unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt und für 6 Jahre des Landes verwiesen. Darüber hinaus verurteilte ihn das Kriminalgericht zu Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen an zwei Geschädigte.
F.
Am 4. September 2006 verfügte das Bundesamt für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Beschwerdeführer eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mehrfach zu gerichtlichen Verurteilungen und schweren Klagen Anlass gegeben und sei deshalb als unerwünscht zu erachten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
G.
Am 3. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern.
H.
Am 1. Dezember 2006 teilte ihm das Ausländeramt des Kantons Solothurn mit, es beabsichtige auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht einzutreten und gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die vom BFM am 4. September 2006 verfügte Einreisesperre zur Kenntnis gebracht. Anschliessend reichte Beschwerdeführer am 11. Dezember 2006 ein Familiennachzugsgesuch beim Amt für Migration des Kantons Luzern ein.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ersucht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Aufhebung der Einreisesperre und eventualiter um Herabsetzung der Einreisesperre auf ein Jahr. Im Wesentlichen bringt der Rechtsvertreter vor, der Beschwerdeführer sei mit X._______ verheiratet und habe zwei Kinder, die in der Schweiz geboren seien. Im Auftrag seines Mandaten habe er ein Familiennachzugsgesuch gestellt, worin dokumentiert sei, dass die Existenz der Familie _______ gesichert sei und der grosse Wunsch bestünde, im Familienverband in der Schweiz zu leben. Zudem bedauere sein Mandat sein früheres Verhalten zutiefst und habe daraus seine Lehren gezogen. Inskünftig würde sich der Beschwerdeführer wohl verhalten und die Rechtsordnung in jeder Beziehung respektieren.
J.
Am 4. Januar 2007 wies das Amt für Migration des Kantons Luzern das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers ab. Zugleich wurde dem Gesuch der Ehegattin und der beiden Kinder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht stattgegeben. Deren Jahresaufenthaltsbewilligungen verlängten die kantonalen Behörden indessen um ein weiteres Jahr.
K.
Mit Verfügung des BFM vom 5. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl wiederrufen. Gleichentags teilte der Beschwerdeführer dem Ausländeramt des Kantons Solothurn den Rückzug seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit.
L.
Nach Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug hat der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 die Schweiz kontrolliert verlassen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 3. April 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der Schwere des Falles bestehe an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse. Die beantragte Beschränkung der Einreisesperre auf ein Jahr bemesse sich zumindest aus fremdenpolizeilicher Sicht als viel zu kurz, als dass schon nach deren Ablauf von der geltend gemachten, kaum mehr vorhandenen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer sei vielmehr anzuhalten, das vorgebrachte Wohlverhalten vorerst einmal über eine längere Zeitspanne hinweg unter Beweis zu stellen. Ferner verweist die Vorinstanz auf die Ablehnung des Familiennachzugsgesuch durch das Amt für Migration des Kantons Luzern.
N.
Dagegen bringt der Rechtsvertreter mit Replik vom 1. Mai 2007 vor, es könne zwar ein gewisses öffentliches Interesse an der Fernhaltung seines Mandaten nicht bestritten werden. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser seine Taten tief bereue, und dass er sich im Strafvollzug wie auch seither bestens verhalten habe, was doch nun bald vier Jahre seien. Seit dieser Zeit sei er auch von seiner Ehefrau und den beiden Kindern getrennt. Tragfähige und gute Familienverhältnisse seien die beste Gewähr für ein weiteres Wohlverhalten.
O.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen in Kraft. Es löst das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ab (aANAG, BS 1 121; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG), unter dessen Geltung die angefochtene Verfügung ergangen war. Die verfahrensrechtliche Ordnung des neuen Rechts ist gemäss Art. 126 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG auf alle hängigen Verfahren anwendbar und damit auch auf die vorliegende Streitsache. Was den Rechtsschutz auf Bundesebene angeht, verweist das neue Recht auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege (Art. 112 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
AuG).
1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG), das mit der angefochtenen Massnahme eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und daher ein nach Art. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 1 Grundsatz - 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
1    Das Bundesverwaltungsgericht ist das allgemeine Verwaltungsgericht des Bundes.
2    Es entscheidet als Vorinstanz des Bundesgerichts, soweit das Gesetz die Beschwerde an das Bundesgericht nicht ausschliesst.
3    Es umfasst 50-70 Richterstellen.
4    Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl Richterstellen in einer Verordnung.
5    Zur Bewältigung aussergewöhnlicher Geschäftseingänge kann die Bundesversammlung zusätzliche Richterstellen auf jeweils längstens zwei Jahre bewilligen.
VGG zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt zudem die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdiensten der Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Es ist demnach zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen aufstellt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG); auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Dabei beurteilt sich die vorliegende Streitsache, deren Verfahren noch vor Inkraftreten des AuG gestützt auf das damals geltende aANAG eingeleitet wurde, materiellrechtlich nach bisherigem Recht jedoch unter Berücksichtigung der Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-3912/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.3 und E. 3).
3.
3.1 Über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer kann das BFM die Einreisesperre verhängen. Während der Einreisesperre ist ausländischen Personen jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 3 aANAG).
3.2 Als "unerwünscht" im Sinne des Gesetzes gelten nach ständiger Praxis ausländische Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich verurteilt wurden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-53/2006 vom 30. August 2007 E. 4.3, C-103/2006 vom 8. August 2007 E. 3.2, C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 5 [mit Hinweisen]). Die Einreisesperre hat jedoch keinen Strafcharakter im Sinne eines sozialethischen Unwerturteils, sondern stellt lediglich eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Mit dieser Massnahme sollen Ausländerinnen und Ausländer ferngehalten werden, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen (vgl. BGE 129 lV 246 E. 3.2 S. 251 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.1).
3.3 Die Begehung einer Straftat kann ein Indiz für die Annahme sein, die ausländische Person werde erneut delinquieren, wobei angesichts eines schweren Verstosses gegen die öffentliche Ordnung die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eher anzunehmen ist als bei leichten Verfehlungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-88/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.2 [mit Hinweisen]).
3.4 Dass der Beschwerdeführer, wie in der angefochten Verfügung angeführt, zu mehrfachen gerichtlichen Verurteilungen und schweren Klagen Anlass gegeben hat, wird nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 30. März 2005 - 1. April 2005 des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung, des mehrfachen Diebstahls, der Entführung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des vollendeten Versuchs dazu, des Angriffs, der Sachbeschädigung, der Fälschung eines Ausweises, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der illegalen Einreise und des unrechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt und für 6 Jahre des Landes verwiesen. Delikte, die der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1996 und 2003 begangen hat. Soweit aus den Akten ersichtlich, liegen zudem Verurteilungen des Bezirksamtes Aarau vom 8. März 1995 zu 7 Tagen Gefängnis bedingt wegen illegaler Einreise, des Bezirksamtes Zofingen vom 20. Oktober 1995 zu 3 Tagen Haft bedingt wegen geringfügiger Hehlerei sowie des Ministero pubblico des Kantons Tessin vom 31. Mai 1996 zu Fr. 300.-- Busse wegen ausländerrechtlichen Vergehen vor. Die Voraussetzungen für die Verhängungen einer Einreisesperre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 aANAG sind somit erfüllt.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.)
4.1.1 Ausgangspunkt und Massstab zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Fernhaltung bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe. Alleine angesichts der Verurteilung zu 5 ½ Jahren Zuchthaus und (inzwischen hinfälligen) 6 Jahren Landesverweisung ist das öffentliche Interesse im vorliegenden Fall als erheblich zu erachten. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer - namentlich durch die Delikte gegen Leib und Leben (versuchte vorsätzliche Tötung, Entführung, Angriff) - die öffentliche Ordnung in besonders sensiblen Bereichen verletzte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 7.1.1) und die Straffälligkeit deshalb schwer wiegt. Der Beschwerdeführer räumt zwar ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung ein, bringt jedoch in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es sei zu berücksichtigen, dass er sich im Strafvollzug sowie nachfolgend bestens verhalten habe und er seine Taten bereue.
4.1.2 Entgegen seinen Vorbringen geht aus dem Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 2005 - 1. April 2005 (S. 40) hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug nicht stets an die Anstaltsordnung hielt, musste er doch wegen Natel- und illegalen Taxkartenbesitzes mit Arreststrafen belegt werden. Zudem erfolgte aus Sicherheitsgründen eine Verlegung in eine andere Strafanstalt, weil der Beschwerdeführer offenbar an einer Zusammenrottung von Insassen beteiligt gewesen war. In ihrem Führungsbericht vom 3. Oktober 2006 sprach sich die kantonale Strafanstalt Lenzburg aufgrund des Verhaltes des Beschwerdeführers zwar für eine bedingte Entlassung aus, die ihm nach Ablauf der Minimalfrist am 9. Januar 2007 auch gewährt wurde. Dieser Umstand alleine vermag die Interessenabwägung jedoch nicht erheblich zu beeinflussen. Strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während aus strafrechtlicher Sicht die persönliche Situation des Verurteilten sowie seine Resozialisierungschancen massgebend sind, stehen bei fremdenpolizeilichen Massnahmen der Schutz der öffentlichen Ordnung und die Sicherheit im Vordergrund, was eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 120 Ib 129 E. 5b S. 132, 114 Ib 1 E. 3a S. 3 f.). Die Vorinstanz bringt diesbezüglich zu Recht vor, der Beschwerdeführer müsse sein Wohlverhalten vorerst über eine längere Zeitspanne unter Beweis stellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug lässt demgegenüber nicht darauf schliessen, es gehe von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Ob der Beschwerdeführer, welcher die Schweiz nach der bedingten Entlassung am 10. Januar 2007 verlassen musste, sich seither an die öffentliche Ordnung gehalten hat, kann indessen offen bleiben. Denn selbst wenn von einem Wohlverhalten auszugehen wäre, würde sich dieser Zeitraum verglichen mit dem bisherigen delinquenten Verhalten als zu kurz erweisen, um davon ausgehen zu können, der Beschwerdeführer werde sich künftig an die geltende Rechtsordnung halten. Das straffällige Verhalten des Beschwerdeführers erstreckte sich über eine Zeitspanne von fast 9 Jahren. So erfolgten die geringfügige Hehlerei und die Widerhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen 1995 bzw. 1996. Im Juli 1996 beging der Beschwerdeführer einen mehrfachen Diebstahl, eine Entführung sowie einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Im Dezember 1998 machte er sich des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung schuldig. Nachdem er gemäss eigenen Angaben im August 2002 aus dem Kosovo zu seiner Ehefrau
in die Schweiz zurückkehrte, hielt er sich unrechtmässig in der Schweiz auf. Bis zu seiner Verhaftung im Mai 2003 gab er zudem zu weiteren Klagen Anlass (Sachbeschädigung, Angriff, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Fälschung eines Ausweises). Vor diesem Hintergrund vermag weder das geltend gemachte Wohlverhalten, soweit dieses denn besteht, noch die vorgebrachte Reue das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers entscheidend zu beeinflussen. Ebensowenig kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass ein allfälliger Kontakt zu seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Kinder sich stabilisierend auswirken und gegen eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung sprechen würde. Der Beschwerdeführer liess sich denn auch nicht von weiteren Straftaten abhalten, nachdem er im August 2002 zu seiner damals schwangeren Ehegattin und dem 1-jährigen Sohn zurückkehrte.
Aus diesen Gründen erscheint die Anwendung eines strengen Massstabes gerechtfertigt und zum heutigen Zeitpunkt ein öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltemassnahme als erheblich.
4.1.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder hielten sich in der Schweiz auf. Es sei sein Wunsch, mit seiner Familie zusammenzuleben. Dementsprechend habe seine Ehefrau bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Er beruft sich damit sinngemäss auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welche dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dienen. Zwar vermitteln weder Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK noch Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Das Bundesgericht geht jedoch in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen einen nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens darstellt. Dies ist der Fall, wenn Ausländerinnen und Ausländer über nahe Familienangehörige (Ehegattin/Ehegatte und unmündige Kinder) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit Verlängerungsanspruch) verfügen und das Familienleben tatsächlich gelebt und intakt ist (vgl. statt vieler BGE 126 II 377 E. 2. b/aa S. 382). Indem der Beschwerdeführer die kantonalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges ersucht hat, geht er zu Recht nicht davon aus, dass es die Einreisesperre ist, die ein familiäres Zusammenleben in der Schweiz verunmöglicht. Denn die Realisierung der familiären Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt in der Schweiz setzt zwingend eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung voraus. Eine solche kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht vermittelt werden. Es sind die Kantone, die in erster Linie über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befinden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-73/2006 vom 27. März 2007 E. 7.2.2, C-125/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.1.). Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 4. Januar 2007 dem Familiennachzugsgesuch der Ehegattin nicht stattgab. Für das vorliegende Verfahren stellt sich somit die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthalts hinausgehende, durch die Einreisesperre zusätzlich erwirkte Erschwernis vor Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV standhält.
4.1.4 Das durch die Einreisesperre verursachte Erschwernis besteht nicht in einem absoluten, für die Dauer der Einreisesperre geltenden Einreiseverbot. Die Wirkung einer Einreisesperre äussert sich vielmehr darin, dass die betroffene ausländische Person von den allgemeinen, für ihre Personenkategorie geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen wird, indem sie eine besondere Bewilligung, die so genannte Suspension der Einreisesperre, einholen muss, wenn sie in die Schweiz einreisen will (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz aANAG; seit dem 1. Januar 2008 Art. 67 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG). Mit dieser Suspension kann die Wirksamkeit der Einreisesperre auf Gesuch hin für bestimmte Zeit und aus triftigen (wichtigen) Gründen ausgesetzt werden. Die Ausländerin bzw. der Ausländer wird mit anderen Worten einem besonderen Bewilligungs- und Kontrollregime in Bezug auf Einreise, Aufenthaltszweck und Ausreise unterstellt. Ob in diesem, in erster Linie administrativen Erschwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Familienleben begründet ist, kann offen bleiben. Aufgrund der geographischen Entfernung und der Visumspflicht, welcher der Beschwerdeführer grundsätzlich untersteht, sind ihm spontane Besuche bei seiner Familie in der Schweiz ohnehin nicht möglich, und der Pflege der familiären Beziehungen durch Besuche im Ausland steht die Einreisesperre nicht entgegen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-125/2006 vom 16. Juli 2007 E. 5.3.2). Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre eine Störung des Familienlebens in der konkreten Situation geringfügig.
4.2 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die unbefristete Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Schliesslich bedeutet die fehlende Befristung nicht, dass die Massnahme für den Rest des Lebens Gültigkeit haben soll. Eine zuverlässige Prognose, wie lange ein relevantes öffentliches Sicherheitsbedürfnis anzunehmen ist, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeben. Es ist vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich vorerst während geraumer Zeit im Ausland zu bewähren.
5.
5.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG nicht zu beanstanden ist.
5.2 Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
sowie Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Ausländeramt des Kantons Solothurn (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern
- das Migrationsamt des Kantons Aargau (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm

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