SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 85 - 1 Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staatsrates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung angewendet. |
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1 | Geht die Teilrevision der Verfassung auf einen Vorschlag des Staatsrates oder des Grossen Rates zurück, so wird dasselbe Verfahren wie für die kantonale Gesetzgebung angewendet. |
2 | Die Teilrevision der Verfassung kann von mindestens 10 000 Stimmberechtigten verlangt werden, und zwar nach dem im Gesetz festgelegten Verfahren. |
3 | Die Teilrevision muss sich auf eine einheitliche Materie beschränken; sie kann mehrere Bestimmungen umfassen. |
4 | Die Unterschriften müssen innert 100 Tagen nach Veröffentlichung des Initiativbegehrens im Amtsblatt gesammelt werden.47 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 86 - Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 87 - 1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. |
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1 | Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. |
2 | Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. |
3 | Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten. |
4 | Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 88 - Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative auf Teilrevision einen eigenen Gegenvorschlag gegenüber, so müssen die Stimmberechtigten in einer einzigen Abstimmung entscheiden, ob sie gegenüber dem geltenden Recht die Volksinitiative oder den Gegenvorschlag vorziehen; sie können auch beide Vorschläge annehmen oder ablehnen und darüber befinden, welche der beiden Vorlagen sie vorziehen, wenn beide angenommen werden. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 89 - 1 Bei einer Totalrevision muss die beauftragte Behörde innert fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Ergebnisses der Vorabstimmung im Amtsblatt die Vorlage ausarbeiten. |
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1 | Bei einer Totalrevision muss die beauftragte Behörde innert fünf Jahren nach der Veröffentlichung des Ergebnisses der Vorabstimmung im Amtsblatt die Vorlage ausarbeiten. |
2 | Bei einer Teilrevision muss der Grosse Rat innert 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Volksinitiative im Amtsblatt oder nach der Vorlage der Botschaft durch den Staatsrat die Beratungen abschliessen.48 |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 90 - 1 Die V Urabstimmung über die Initiative auf Totalrevision der Verfassung muss innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden. |
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1 | Die V Urabstimmung über die Initiative auf Totalrevision der Verfassung muss innert 60 Tagen nach der Veröffentlichung des Zustandekommens der Initiative im Amtsblatt stattfinden. |
2 | Die übrigen Abstimmungen über Verfassungsinitiativen müssen innert 60 Tagen nach Abschluss der Beratungen des Grossen Rates oder des Verfassungsrates stattfinden. |
3 | Die Abstimmung über die Initiative auf Teilrevision muss auf jeden Fall spätestens innert zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt stattfinden. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 87 - 1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. |
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1 | Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. |
2 | Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. |
3 | Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten. |
4 | Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 31 Abfallplanung - 1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
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1 | Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
2 | Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 62 Abfallanlagen |
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1 | Der Bund leistet den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen zur Entsorgung von Sonderabfällen, wenn diese Anlagen und Einrichtungen von gesamtschweizerischem Interesse sind. |
2 | Er leistet den finanziell schwachen und mittelstarken Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen zur Behandlung oder Verwertung von Siedlungsabfällen, wenn der erstinstanzliche Entscheid über die Erstellung der Anlage vor dem 1. November 1997 getroffen ist. Der Bundesrat kann diese Frist für Regionen, die noch nicht über die notwendigen Kapazitäten verfügen, bis spätestens 31. Oktober 1999 verlängern, wenn die Umstände es erfordern. |
2bis | Der Anspruch auf Bundesbeiträge nach Absatz 2 bleibt erhalten, wenn: |
a | der erstinstanzliche Entscheid über die Erstellung einer Anlage innerhalb der verlängerten Frist getroffen wurde; |
b | aus technischen Gründen, die nicht dem Kanton angelastet werden können, eine neue Anlage bewilligt werden muss; |
c | der neue erstinstanzliche Entscheid vor dem 1. November 2005 getroffen wird; und |
d | mit dem Bau vor dem 1. November 2006 begonnen wird.55 |
3 | ...56 |
4 | Die Abgeltungen betragen: |
a | 25 Prozent der anrechenbaren Kosten für Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2; |
b | ... |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 86 - Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 87 - 1 Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. |
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1 | Die Volksinitiative kann in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung eingereicht werden. |
2 | Im ersten Fall wird sie dem Volk zur Abstimmung unterbreitet; der Grosse Rat kann gleichzeitig einen Gegenvorschlag zur gleichen Materie unterbreiten. |
3 | Im zweiten Fall muss der Grosse Rat einen Vorschlag im Sinne des Begehrens ausarbeiten, der dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden muss; er kann zur gleichen Materie einen Gegenvorschlag unterbreiten. |
4 | Die Initiative auf Teilrevision kann zurückgezogen werden. |
SR 131.229 Verfassung von Republik und Kanton Tessin, vom 14. Dezember 1997 KV/TI Art. 86 - Wird die Unterschriftenzahl erreicht, so überprüft der Grosse Rat zunächst die Gültigkeit der Initiative. Dabei überprüft er innert eines Jahres nach der Veröffentlichung des Zustandekommens im Amtsblatt die Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, die Einheit der Form und der Materie sowie die Durchführbarkeit. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 31 Abfallplanung - 1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
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1 | Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest. |
2 | Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 31a Zusammenarbeit - 1 Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen. |
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1 | Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen. |
2 | Können sie sich nicht einigen, so unterbreiten sie dem Bund Lösungsvorschläge. Führt die Vermittlung des Bundes nicht zu einer Einigung, so kann der Bundesrat die Kantone anweisen: |
a | festzulegen, aus welchen Gebieten den Anlagen Abfälle zur Behandlung, Verwertung oder Ablagerung übergeben werden müssen (Einzugsgebiete); |
b | Standorte für Abfallanlagen festzulegen; |
c | anderen Kantonen geeignete Abfallanlagen zur Verfügung zu stellen; nötigenfalls regelt er die Kostenverteilung. |