SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 29 - 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
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1 | Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:53 |
a | das Antragsverfahren; |
b | die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann; |
c | die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze; |
d | die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist; |
e | die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden. |
2 | Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.54 |
3 | Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:55 |
a | energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen; |
b | die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen; |
bbis | eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen; |
c | eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen; |
d | die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage; |
e | Höchstbeiträge; |
f | einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde; |
g | eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann; |
h | unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien; |
i | Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen; |
j | die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 7 Leitlinien - 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
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1 | Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
2 | Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. |
3 | Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 4 - 1 Steht die Verfügung über die Wasserkraft Bezirken, Gemeinden oder Körperschaften zu, so bedarf die Einräumung des Nutzungsrechtes an Dritte und die Benützung durch die Verfügungsberechtigten selbst jeweilen der Genehmigung der kantonalen Behörde. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 7 Leitlinien - 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
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1 | Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
2 | Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. |
3 | Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 7 Leitlinien - 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
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1 | Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
2 | Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. |
3 | Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 7 Leitlinien - 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
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1 | Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
2 | Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. |
3 | Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz WRG Art. 51 - 1 Die für die Berechnung des Wasserzinses massgebende Bruttoleistung ist die aus den nutzbaren Gefällen und Wassermengen berechnete mittlere mechanische Bruttoleistung des Wassers.81 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 7 Leitlinien - 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
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1 | Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
2 | Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. |
3 | Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 29 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden - 1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) umgehend: |
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a | das Datum der Gesuchseinreichung; |
b | den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; |
c | die Art der Massnahmen; |
d | die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten; |
e | den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen; |
f | Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 7 Leitlinien - 1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
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1 | Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik. |
2 | Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich. |
3 | Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 16 Eigenverbrauch - 1 Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion; er kann die Nutzung von Anschlussleitungen erlauben.27 |
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1 | Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion; er kann die Nutzung von Anschlussleitungen erlauben.27 |
2 | Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel oder einen Betriebskostenbeitrag (Art. 33a) in Anspruch nehmen.28 |
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 16 Eigenverbrauch - 1 Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion; er kann die Nutzung von Anschlussleitungen erlauben.27 |
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1 | Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion; er kann die Nutzung von Anschlussleitungen erlauben.27 |
2 | Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel oder einen Betriebskostenbeitrag (Art. 33a) in Anspruch nehmen.28 |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 5 Technische Anforderungen und Verfahren - 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt insbesondere: |
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a | die Anforderungen an die Herkunftsnachweise und deren Gültigkeitsdauer; |
b | die Verfahren für die Erfassung, die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und die Entwertung der Herkunftsnachweise; |
c | die Anforderungen an die Registrierung der Anlagen, für deren Produktion die Herkunft nachgewiesen werden muss, sowie das entsprechende Verfahren; |
d | die Anforderungen an die Stromkennzeichnung; |
e | die Anforderungen an die Verwendung von Herkunftsnachweisen. |