SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
1bis | ...136 |
2 | Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. |
3 | Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen. |
4 | Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
1bis | ...136 |
2 | Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. |
3 | Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen. |
4 | Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
1bis | ...136 |
2 | Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. |
3 | Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen. |
4 | Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 189 Zuständigkeiten des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung: |
a | von Bundesrecht; |
b | von Völkerrecht; |
c | von interkantonalem Recht; |
d | von kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
e | der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften; |
f | von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte. |
1bis | ...136 |
2 | Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. |
3 | Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen. |
4 | Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
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1 | Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. |
2 | Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. |
3 | Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete. |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 5 Information - 1 Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person wird hinreichend informiert über: |
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1 | Die Patientin oder der Patient beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person wird hinreichend informiert über: |
a | Art, Zweck und Umfang der Datenbearbeitung; |
b | die Massnahmen zum Schutz der Personendaten; |
c | ihre oder seine Rechte. |
2 | Der Bundesrat legt fest, wer die Patientin oder den Patienten beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person informiert, und bestimmt die Form und den Inhalt der Information. |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 12 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle und Pseudonymisierung - 1 Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. |
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1 | Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. |
2 | Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer an den Pseudonymisierungsdienst (Art. 31 Abs. 1 Bst. c) weiter. |
3 | Der Pseudonymisierungsdienst pseudonymisiert die Versichertennummer und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Er leitet zudem die Versichertennummer und die Fallnummer an das BFS weiter. |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 12 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle und Pseudonymisierung - 1 Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. |
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1 | Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. |
2 | Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer an den Pseudonymisierungsdienst (Art. 31 Abs. 1 Bst. c) weiter. |
3 | Der Pseudonymisierungsdienst pseudonymisiert die Versichertennummer und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Er leitet zudem die Versichertennummer und die Fallnummer an das BFS weiter. |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 12 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle und Pseudonymisierung - 1 Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. |
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1 | Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. |
2 | Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer an den Pseudonymisierungsdienst (Art. 31 Abs. 1 Bst. c) weiter. |
3 | Der Pseudonymisierungsdienst pseudonymisiert die Versichertennummer und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Er leitet zudem die Versichertennummer und die Fallnummer an das BFS weiter. |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 12 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle und Pseudonymisierung - 1 Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. |
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1 | Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. |
2 | Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer an den Pseudonymisierungsdienst (Art. 31 Abs. 1 Bst. c) weiter. |
3 | Der Pseudonymisierungsdienst pseudonymisiert die Versichertennummer und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Er leitet zudem die Versichertennummer und die Fallnummer an das BFS weiter. |
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz KRG Art. 12 Weiterleitung der Daten an die nationale Krebsregistrierungsstelle und Pseudonymisierung - 1 Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. |
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1 | Die kantonalen Krebsregister leiten die registrierten Daten und die Fallnummer regelmässig an die nationale Krebsregistrierungsstelle (5. Abschnitt) weiter. Das Geburts- und das Todesdatum umfassen dabei nur Monat und Jahr. Nicht weitergeleitet werden Name und Vorname, Wohnadresse und Versichertennummer der Patientin oder des Patienten. |
2 | Sie leiten die Versichertennummer und die Fallnummer an den Pseudonymisierungsdienst (Art. 31 Abs. 1 Bst. c) weiter. |
3 | Der Pseudonymisierungsdienst pseudonymisiert die Versichertennummer und leitet diese zusammen mit der Fallnummer an die nationale Krebsregistrierungsstelle weiter. Er leitet zudem die Versichertennummer und die Fallnummer an das BFS weiter. |