Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 276/2019

Urteil vom 8. Mai 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Weiss,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,

Gemeinderat Ehrendingen,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Fröhlich,
Departement für Gesundheit und Soziales Generalsekretariat, Rechtsdienst,
AGV Aargauische Gebäudeversicherung.

Gegenstand
Kaminfegerkonzession,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2019 (WBE.2017.541, WBE.2018.231, 232).

Sachverhalt:

A.
Der Gemeinderat Ehrendingen erteilte am 12. Juni 2017 die Konzession für den Kaminfegerdienst in der Amtsperiode 2018 bis 2021 an A.________. Die Gemeinden Freienwil, Obersiggenthal und Untersiggenthal erteilten die Konzession dem bisherigen Konzessionär, B.________. Mit Entscheid vom 4. September 2017 hiess die Aargauische Gebäudeversicherung die von B.________ gegen den Vergabeentscheid des Gemeinderates Ehrendingen vom 12. Juni 2017 erhobene Beschwerde teilweise gut, indem sie die Konzessionsvergabe an A.________ zwar bestätigte (Dispositivziffer 1), aber zugleich feststellte, dass die Erwerbstätigkeit von A.________ ausserhalb der erteilten Kaminfegerkonzession für die C.________ AG mit § 20 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes (Gesetz des Kantons Aargau vom 21. Februar 1989 über den vorbeugenden Brandschutz [Brandschutzgesetz/AG; SAR 585.100]) nicht vereinbar sei (Dispositivziffer 2).
Mit Beschluss vom 9. Mai 2018 wies der Regierungsrat des Kantons Aargau die von B.________ gegen den Entscheid vom 4. September 2017 geführte Beschwerde ab (Dispositivziffer 1), trat auf die Beschwerde der Gemeinde Ehrendingen nicht ein (Dispositivziffer 2) und stellte in Abweisung des Antrags des Beigeladenen A.________ fest, dass das in § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG statuierte Verbot jeder weiterer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen sich auf das gesamte Kantonsgebiet beziehe (Dispositivziffer 3). A.________ wurden schliesslich anteilsmässig Verfahrenskosten auferlegt.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 24. Januar 2019 die Beschwerden gegen den Entscheid vom 9. Mai 2018, Dispositivziffern 1 (Verfahren WBE.2018.231; Beschwerdeführer B.________), 3 und 4 (Verfahren WBE.2018.232; Beschwerdeführer A.________), ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. März 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, es sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2019 (WBE.2018.232) aufzuheben und stattdessen festzustellen, dass das in § 20 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes/AG statuierte Verbot jeder weiterer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen sich auf das durch die Kaminfegerkonzession abgedeckte Gemeindegebiet beschränke. Eventualiter sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und subeventualiter sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 5.3 und 6.3 des angefochtenen Urteils und die Abänderung dahingehend, dass ihm für das vorinstanzliche und die unterinstanzlichen Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, eventualiter sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 weist der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Die Vorinstanz verweist auf ihren Entscheid. Die Aargauische Gebäudeversicherung, die Gemeinde Ehrendingen und der Regierungsrat des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde ist zulässig.

1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Dispositivziffern 4, 5.3 und 6.3 des angefochtenen Entscheids. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf den Antrag, der angefochtene Entscheid, mit welchem inhaltlich ein Erwerbstätigkeitsverbot auf dem gesamten Kantonsgebiet bestätigt worden ist (angefochtenes Urteil, E. 5), sei in diesem Umfang aufzuheben, ist einzutreten (Urteil 2C 444/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2). Ebenfalls einzutreten ist auf den Antrag, die vorinstanzliche Dispositivziffer 4, mit welcher eine Beschwerde gegen die Feststellung eines kantonsweiten Tätigkeitsverbots letztinstanzlich abgewiesen worden sei, sei dahingehend abzuändern, dass das in § 20 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes/AG statuierte Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen sich auf das durch die Kaminfegerkonzession abgedeckte Gemeindegebiet beschränke.

1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde auf alle sich stellenden rechtlichen Fragen einzugehen, wenn diese ihm nicht mehr unterbreitet werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; Urteil 2C 625/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 1.5, nicht publ. in BGE 143 II 102). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Praxisgemäss prüft das Bundesgericht die Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht nur auf Willkür hin, es sei denn, es handle sich um einen schwerwiegenden
Grundrechtseingriff (BGE 145 II 70 E. 3.5 S. 77; 126 I 213 E. 3a S. 218; 124 II 538 E. 2a S. 540 f. mit Hinweisen). Frei prüft das Bundesgericht, ob die willkürfreie Auslegung kantonalen Rechts mit den Grundrechten vereinbar ist, d.h. ob eine Grundrechtseinschränkung im öffentlichem Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 142 I 76 E. 3.3 S. 80; 142 I 162 E. 3.2.2 S. 165).

2.

2.1. Gemäss § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG ist dem konzessionierten Kaminfeger "im Übrigen jede weitere Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb oder dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen untersagt". Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von § 20 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes/AG verstosse gegen das durch Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV geschützte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit und verletze Bundesrecht, soweit das Verbot auch ausserhalb des Konzessionsgebietes gelten soll. Das angefochtene Urteil vermöge einer Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV nicht standzuhalten; angesichts dessen, dass zur Erreichung des Gesetzeszweckes des Polizeigüterschutzes und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen mildere Massnahmen zur Verfügung stehen würden, mangle es namentlich an der Erforderlichkeit einer solchen Massnahme. Die von der Vorinstanz herangezogene Prämisse, Drittunternehmen könnten Produkte der C.________ AG im Konzessionsgebiet einbauen, sei eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, welche für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könne und demgemäss zu beheben sei.

2.2. Das in Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV verankerte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit, das sowohl von natürlichen als auch juristischen Personen angerufen werden kann (statt vieler BGE 143 I 403 E. 5.6.1 S. 411), schützt jede auf die Erzielung eines Gewinns oder eines Erwerbseinkommens gerichtete privatwirtschaftliche Betätigung und umfasst insbesondere den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (BGE 145 I 183 E. 4.1.1 S. 191; 143 I 388 E. 2.1 S. 391; 140 I 218 E. 6.3 S. 229; 137 I 167 E. 3.1 S. 172; 135 I 130 E. 4.2 S. 135). Ebenso können sich Personen, die zur Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund (Strassen, Plätze) im Gemeingebrauch beanspruchen, auf die Wirtschaftsfreiheit berufen (BGE 143 II 598 E. 4.2.2 S. 609; 143 I 37 E. 7.2 S. 44; 132 I 97 E. 2.2 S. 100; 127 I 84 E. 4b S. 8); es besteht dabei ein "bedingter Anspruch" auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs (BGE 142 I 99 E. 2.4.2 S. 112, mit zahlreichen Hinweisen). Kein solcher Anspruch besteht auf die Erteilung einer Konzession von Regalrechten, insbesondere von Wasserrechten (BGE 142 I 99 E. 2.4.3 S. 112 f.). Die Wahrnehmung einer staatlichen Aufgabe oder einer zulässigerweise monopolisierten Tätigkeit steht nicht unter dem
Schutz der Wirtschaftsfreiheit (BGE 143 I 388 E. 2.2.2; 141 I 124 E. 4.1 S. 127). Hingegen kann sich auch der staatliche Angestellte oder der Inhaber eines Monopols auf die Wirtschaftsfreiheit berufen, wenn ihm eine Erwerbstätigkeit verboten wird, die ausserhalb seiner staatlichen oder Monopoltätigkeit steht (BGE 121 I 326 E. 2a S. 329; Urteil 2C 121/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.1; KLAUS A. VALLENDER/PETER HETTICH/JENS LEHNE, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung, 4. Aufl. 2007, S. 125). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf die Wirtschaftsfreiheit berufen kann.

2.3. Gemäss § 19 Brandschutzgesetz/AG bedarf die Ausübung des Kaminfegerberufs auf dem Gebiet einer Gemeinde des Kantons Aargau einer Konzession. Der Kaminfegerdienst bezweckt gemäss § 17 Abs. 1 Brandschutzgesetz/AG (a) die fachmännische und vorschriftsgemässe Reinigung der Feuerungseinrichtungen im Interesse eines umweltfreundlichen und wirtschaftlichen Betriebs und zum Unterhalt der Anlagen, (b) die Verhütung von Brandschäden und (c) die Beratung im Zusammenhang mit Feuerungsanlagen. Die weiteren Erwerbstätigkeiten, die dem konzessionierten Kaminfeger gemäss § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG untersagt sind, stehen ausserhalb der monopolisierten Tätigkeit. Das gilt insbesondere für die Erwerbstätigkeit, die der Beschwerdeführer für die C.________ AG, Wettingen, ausübt. Diese bezweckt nach ihrem Handelsregistereintrag vorab den Handel, Import, Verkauf, die Installation, Sanierungen, den Service und Unterhalt von Kaminen, Abgas-Anlagen, Cheminées, Öfen, Brennern, Heizungen sowie Betrieb einer entsprechenden Ausstellung, ferner Handel und Verkauf von Wohlfühl- und Wellnessprodukten. Diese Tätigkeiten fallen nicht unter das Kaminfegermonopol. Der Beschwerdeführer kann sich somit hinsichtlich dieser unter Wettbewerbsbedingungen
erbrachten Tätigkeiten auf die Wirtschaftsfreiheit berufen (oben, E. 2.2). Das Verbot unterliegt den Voraussetzungen von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
und Art. 94
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
1    Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit.
2    Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei.
3    Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft.
4    Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.
BV, wovon mit Recht auch die Vorinstanz ausgeht.

2.4. Eine Bewilligungspflicht oder ein Verbot für die Ausübung eines Berufs ist ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (BGE 136 I 1 E. 5.3.1 S. 13; 130 I 26 E. 5.1 S. 43 f.; 125 I 335 E. 2b S. 337; 123 I 212 E. 3a S. 217). Die Vorinstanz legt § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG so aus, dass das darin enthaltene Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen für das ganze Kantonsgebiet gilt. Dies hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer solche Erwerbstätigkeiten lediglich ausserkantonal ausüben könnte. Ein solches Verbot muss als schwerer Grundrechtseingriff betrachtet werden (Urteil 2P.301/2005 vom 23. Juni 2006 E. 2.3). Der Beschwerdeführer rügt allerdings nicht in erster Linie die Auslegung von § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG durch die Vorinstanz, weshalb auf die Frage, ob nicht bereits die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG willkürlich ist, nicht weiter einzugehen ist. Er macht vielmehr geltend, diese Auslegung verstosse gegen die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere gegen die Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Diese Rüge ist frei zu prüfen (vorne E. 1.3).

3.

3.1. Die Errichtung eines kantonalen rechtlichen Monopols, mit welchem eine Tätigkeit den Privaten durch das Recht untersagt und direkt dem Staat vorbehalten wird, hält vor der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) stand, wenn sie durch hinreichende polizeiliche oder sozialpolitische Interessen gerechtfertigt ist, keine rein fiskalischen Interessen verfolgt werden und der Eingriff insgesamt als verhältnismässig anzusehen ist (BGE 143 I 388 E. 2.1 S. 392, mit zahlreichen Hinweisen). In dem Umfang, wie das Kaminfegermonopol nicht mit der Vermeidung von Feuersbrünsten, sondern der einwandfreien Funktion von Feuerungsanlagen unter gesundheitspolizeilichen Gesichtspunkten als Mittel gegen die Luftverschmutzung begründet wird, stellt die Monopolisierung der Tätigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV) dar (BGE 109 Ia 193 E. 3b S. 200; PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, S. 439; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 583; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, 3. Aufl. 2013, S. 465; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1064).

3.2. Wie dargelegt (E. 2.3), bezweckt der konzessionierte Kaminfegerdienst die fachmännische und vorschriftsgemässe Reinigung der Feuerungseinrichtungen im Interesse eines umweltfreundlichen und wirtschaftlichen Betriebs und zum Unterhalt der Anlagen, (b) die Verhütung von Brandschäden und (c) die Beratung im Zusammenhang mit Feuerungsanlagen (§ 17 Brandschutzgesetz/AG). Bei der Reinigung hat sich der Kaminfeger zu vergewissern, dass die Feuerungsanlagen und Kamine den Brandschutzvorschriften entsprechen (§ 21 Abs. 1 Brandschutzgesetz AG; § 4 Kaminfegerverordnung des Kantons Aargau vom 7. Januar 1991). Festgestellte Brandschutzmängel sind dem Eigentümer der Anlage und der Brandschutzbehörde schriftlich zu melden; diese trifft die erforderlichen Massnahmen zur Behebung (§ 21 Abs. 2 Brandschutzgesetz/AG; § 6, § 8 Kaminfegerverordnung/AG). Im Gegensatz zu der Regelung, welche das Bundesgericht in BGE 109 Ia 193 zu beurteilen hatte - la loi genevoise sur le ramonage et les contrôles spécifiques des émanations de fumées vom 17. Dezember 1981 - scheint somit im Kanton Aargau nicht die Kontrolle von Abgasen aus Heizungen auf ihre Übereinstimmung mit umwelt- oder energierechtlichen Vorgaben im Vordergrund zu stehen, sondern die Kontrolle,
ob die Feuerungsanlagen und Kamine den Brandschutzvorschriften entsprechen. Vorliegend wird jedoch von keiner Seite gerügt, das Monopol als solches sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Diese Frage ist daher nicht zu prüfen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

4.

4.1. Einschränkungen des grundrechtlichen Anspruchs auf Wirtschaftsfreiheit bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein und dürfen den Kerngehalt des Grundrechts nicht antasten (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass eine Grundrechtseinschränkung zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sein muss (BGE 139 I 218 E. 4.3 S. 224; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. Aufl. 2016, S. 137 ff.).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, Sinn und Zweck von § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG sei einerseits, dass den konzessionierten Kaminfegern ausserhalb des konzessionierten Bereichs kein Wettbewerbsvorteil gegenüber den übrigen Anbietern von Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen verschafft werden soll. Zum anderen diene diese Bestimmung dem Schutz von Personen, Tieren und Sachen gegen Brand- und Explosionsschäden. Diese Schutzziele könnten gefährdet sein, wenn konzessionierte Kaminfeger selbst oder unter ihrer Verantwortung eingebaute Anlagen reinigen und kontrollieren. Vorliegend sei nicht ausgeschlossen, dass die C.________ AG, für die der Beschwerdeführer tätig ist, in denjenigen Gemeinden, in denen der Beschwerdeführer den Kaminfegerdienst versieht, andere Mitarbeiter hinschicke, um dort Feuerungs- oder Tankanlagen einzubauen oder zu unterhalten. Dadurch könnte der Beschwerdeführer veranlasst sein oder zumindest den Anschein erwecken, die Anlagen der C.________ AG weniger streng zu kontrollieren als solche der direkten Konkurrenz. Er könnte auch in die Lage kommen, bei einer späteren Ausdehnung des Konzessionsgebiets auf andere
Gemeinden unter seiner Verantwortung eingebaute Anlagen zu kontrollieren. Ferner könnte der Beschwerdeführer seinen Kaminfegerkunden Produkte oder Leistungen der C.________ AG empfehlen und dieser so aufgrund seines Kaminfegermonopols einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Diese Gefahr lasse sich nur mit einem umfassenden Verbot solcher Tätigkeiten abwenden. Die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit des Kaminfegers sei ein genuin polizeiliches Interesse und vermöge das private Interesse an einer freien Gestaltung der Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu überwiegen. Die Massnahme sei tauglich und erforderlich: Eine Beschränkung des Verbots auf das Konzessionsgebiet könne nicht hinreichend sicherstellen, dass der Kaminfeger nur fremde oder fremdunterhaltene Anlagen kontrolliere und seine Monopolstellung nicht dazu benutze, den Wettbewerb zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Heikel sei zwar die Zumutbarkeit des Verbots, zwinge es doch den Beschwerdeführer zu einer beruflichen Veränderung, doch lasse sich mit dem Kaminfegerdienst auch ohne parallele Tätigkeit eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Angesichts dessen, dass die Gefahr von unerwünschten Interessenkollisionen und Wettbewerbsverzerrungen nicht vernachlässigbar sei
sowie der Stellenwert der betroffenen Schutzgüter (wirksame Brandverhütung und funktionierender Wettbewerb) hoch zu gewichten sei, erweise sich ein kantonsweites Tätigkeitsverbot gemäss § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG als verhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers.

4.3. Die von der Vorinstanz genannten öffentlichen Interessen vermögen - wie auch der Beschwerdeführer anerkennt - ohne Weiteres das streitbetroffene Verbot zu rechtfertigen, soweit es sich auf das Konzessionsgebiet beschränkt. Fraglich ist jedoch die Begründung, weshalb das Verbot für das ganze Kantonsgebiet gelten soll: Zwar trifft zu, dass die C.________ AG, für welche der Beschwerdeführer tätig ist, in die Gemeinden, in denen der Beschwerdeführer als Kaminfeger tätig sei, andere Mitarbeiter hinschicken könnte, um dort Anlagen einzubauen oder zu unterhalten. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen einer Auflage könnte ihm vorgeschrieben werden, dass eine parallele Tätigkeit bei der C.________ AG nur zulässig sei, wenn diese innerhalb des Konzessionsgebiets keine der einschlägigen Tätigkeiten ausübe. Mit einer solchen Auflage, die ein milderes Mittel wäre, liessen sich die von der Vorinstanz befürchteten Probleme in der Tat weitgehend vermeiden, zumal es eher selten der Fall sein dürfte, dass Kunden des Beschwerdeführers (als Kaminfeger) in der Konzessionsgemeinde zugleich Anlagen ausserhalb der Konzessionsgemeinde besitzen, für welche der Beschwerdeführer die C.________ AG empfehlen könnte. Nicht völlig
ausgeschlossen ist freilich, dass bei einer späteren Ausdehnung des Konzessionsgebietes auf weitere Gemeinden der Beschwerdeführer in die Lage kommen könnte, Anlagen zu reinigen oder zu kontrollieren, welche die C.________ AG eingebaut oder unterhalten hat. Solche Konstellationen können sich aber auch ergeben, wenn jemand, der früher für eine ähnliche Unternehmung wie die C.________ AG tätig war, neu konzessionierter Kaminfeger wird. Schliesslich ist zu beachten, dass das Verbot auch nach Auffassung der Vorinstanz auf das Gebiet des Kantons Aargau beschränkt ist. Dem Beschwerdeführer ist somit nicht untersagt, für ein ähnliches Unternehmen wie die C.________ AG tätig zu sein, wenn dieses ausserhalb des Kantons seinen Sitz hat. Aufgrund von Art. 2 Abs. 1
SR 943.02 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) - Binnenmarktgesetz
BGBM Art. 2 Freier Zugang zum Markt - 1 Jede Person hat das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist.
1    Jede Person hat das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist.
2    Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben stellen sicher, dass ihre Vorschriften und Verfügungen über die Ausübung der Erwerbstätigkeit die Rechte nach Absatz 1 wahren.
3    Das Anbieten von Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen richtet sich nach den Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung oder des Sitzes der Anbieterin oder des Anbieters. Sind das Inverkehrbringen und Verwenden einer Ware im Kanton der Anbieterin oder des Anbieters zulässig, so darf diese Ware auf dem gesamten Gebiet der Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet werden.
4    Jede Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben. Dies gilt auch wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Erstniederlassung obliegt den Behörden des Bestimmungsortes.6
5    Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze gelten die kantonalen beziehungsweise kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig.7
6    Hat eine zuständige kantonale Vollzugsbehörde festgestellt, dass der Marktzugang für eine Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, oder hat sie den Marktzugang bewilligt, so gilt dieser Entscheid für die ganze Schweiz. Der für den einheitlichen Gesetzesvollzug zuständigen Bundesbehörde steht das Beschwerderecht zu. Sie kann von der kantonalen Behörde die Eröffnung der Verfügung verlangen.8
7    Die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private hat auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen und darf Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz nicht diskriminieren.9
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) wäre dieses Unternehmen dann seinerseits ermächtigt, im Kanton Aargau seine Dienste anzubieten. Schon aus diesem Grunde ist die Zwecktauglichkeit der Massnahme höchst fraglich.

4.4. Insgesamt erscheint die Rüge des Beschwerdeführers, ein kantonsweites Tätigkeitsverbot stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit dar, als begründet, weshalb das angefochtene Urteil, mit welchem die Vorinstanz das Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen auf dem gesamten Gebiet des Kantons Aargau bestätigt hat, im beantragten Umfang aufzuheben ist. Der Antrag, die vorinstanzlich bestätigte Feststellung eines kantonsweiten Tätigkeitsverbots sei dahingehend abzuändern, dass sich das in § 20 Abs. 4 Brandschutzgesetz/AG statuierte Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen auf das durch die Kaminfegerkonzession abgedeckte Gemeindegebiet beschränke, wird gutgeheissen. Den zuständigen Behörden steht es frei, dies mit der Auflage zu verbinden, dass Unternehmen, für welche der Beschwerdeführer tätig ist, ihrerseits nicht im Gebiet der Konzessionsgemeinde tätig sind (vorne E. 4.3).

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
, Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 4, 5.3 und 6.3 des Urteils des Verwaltungsgerichts Aargau vom 24. Januar 2019 werden aufgehoben. Dispositivziffer 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts Aargau vom 24. Januar 2019 wird dahingehend abgeändert, dass sich das Verbot jeder weiteren Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen auf das durch die Kaminfegerkonzession des Beschwerdeführers abgedeckte Gemeindegebiet beschränkt.

2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- auszurichten.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungs-gericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall