Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 113/2014

Urteil vom 8. Mai 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kühnis,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ Ltd. und die B.K.________ AG schlossen am 31. August 2007 einen Lizenzvertrag ab. Die B.K.________ AG verpflichtete sich, der A.________ Ltd. für die Realisierung des Filmes "C.________" USD 450'000.-- zzgl. MwSt. als "Downpayment" anzuzahlen. Am 23. Oktober 2008 hoben die Parteien den Lizenzvertrag mit einem "Cancellation Agreement" auf. Die A.________ Ltd. verpflichtete sich, der B.K.________ AG die erfolgte Anzahlung von USD 450'000.-- zzgl. MwSt. zurückzuzahlen. Gleichentags schloss die A.________ Ltd. mit der B.L.________ AG einen Lizenzvertrag ab, der inhaltlich bis auf aktualisierte Fälligkeitstermine der Filmproduktion mit dem aufgehobenen Vertrag vom 31. August 2007 übereinstimmte. Für die A.________ Ltd. unterzeichnete X.________ diesen zweiten Lizenzvertrag, für die B.L.________ AG Y.________. Am 30. Oktober 2008 schloss Y.________ mit der B.K.________ AG einen Vertrag mit dem Titel "Vertragsübernahme und Forderungsabtretung" ab. Die Parteien vereinbarten, dass die B.K.________ AG die Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung gegenüber der A.________ Ltd. an Y.________ abtritt.

A.b. Am 24. Februar bzw. 6. März 2010 unterzeichneten Y.________ und X.________ ein Dokument mit der Überschrift "Schuldbeitritt und Schuldanerkennung". Die Parteien hielten fest, dass die A.________ Ltd. der B.K.________ AG die Rückzahlung des "Downpayments" für den Film "C.________" (s. Bst. A.a) schulde, wobei die B.K.________ AG diese Forderung an Y.________ abgetreten habe (Ziffer 1). In Ziffer 2 erklärte X.________, der Rückzahlungsverpflichtung der A.________ Ltd. "solidarisch" im damals noch offenen Umfang von USD 320'000.-- beizutreten. In derselben Ziffer 2 erklärt er, Y.________ den Betrag von USD 320'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % p.a. ab dem 1. Dezember 2009 zu schulden.

B.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 und Ergänzung vom 20. August 2013 stellte Y.________ beim Bezirksgericht Zürich das Begehren, ihm in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für den Betrag von Fr. 320'992.00 nebst Zins zu 8 % seit 1. Januar 2011 und Betreibungskosten von Fr. 217.-- die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht wies das Rechtsöffnungsgesuch am 10. September 2013 ab. Darauf legte Y.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und wiederholte sein Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von Fr. 315'264.40 nebst den erwähnten Zinsen und Betreibungskosten. Das Obergericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es erteilte Y.________ für den Betrag von Fr. 315'264.40 nebst Zins zu 8 % seit 1. Januar 2012 und zu 5 % auf Fr. 302'672.-- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 die provisorische Rechtsöffnung. Im Mehrumfang wies das Obergericht das Begehren ab (Urteil vom 12. Dezember 2013).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Februar 2014 wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren von Y.________ (Beschwerdegegner) abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer vermögensrechtlichen Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist erreicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Beruht die Betreibungsforderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger gemäss Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG die provisorische Rechtsöffnung verlangen.

2.1. Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein reiner Urkundenprozess. Sein Ziel besteht nicht darin, den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern darin, das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels zu überprüfen. Soweit der Gläubiger eine Urkunde vorlegt, die angesichts ihres Inhalts, ihres Urhebers und ihrer äusseren Eigenschaften als Vollstreckungstitel erscheint, vermag er damit die provisorische Rechtsöffnung zu erwirken, falls der Schuldner keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG glaubhaft macht. Entsprechend würdigt der Rechtsöffnungsrichter nur die Beweiskraft der vorgelegten Urkunde, nicht aber den Bestand der Forderung, und anerkennt die Vollstreckbarkeit des Titels, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht unverzüglich glaubhaft macht (BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142). Die Frage, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen (BGE 103 Ia 47 E. 2e S. 52).

2.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die B.K.________ AG habe dem Beschwerdegegner die Rückzahlungsforderung gegen die A.________ Ltd. am 30. Oktober 2008 gar nicht abtreten können, weil die Parteien schon am 23. Oktober 2008 übereingekommen waren, den Lizenzvertrag auf die B.L.________ AG zu "übertragen" (vgl. Sachverhalt Bst. A.a). Dabei sei vereinbart worden, dass die von der B.K.________ AG aufgrund des ersten Lizenzvertrages geleistete Zahlung an die A.________ Ltd. nunmehr als Zahlung der B.L.________ AG für den neuen Lizenzvertrag "herangezogen werden" und der entsprechende Rückzahlungsanspruch auch der B.L.________ AG zustehen sollte. Als er am 24. Februar 2010 die ins Recht gelegte Urkunde unterzeichnet habe, sei er der Meinung gewesen, die B.L.________ AG hätte die Forderung bereits wieder der B.K.________ AG übertragen und der Beschwerdegegner habe sie von der B.K.________ AG erworben. Am 22. September 2010 habe die vom Beschwerdegegner beherrschte B.L.________ AG aber die Garantie in Anspruch genommen, welche die D.________ LLP zur Sicherung der besagten Rückzahlungsforderung abgegeben hatte. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdegegner anlässlich des Schuldbeitritts vom 24. Februar bzw. 6. März 2010 (Sachverhalt
Bst. A.b) entgegen seiner Zusicherungen "keineswegs Inhaber der Forderung" war, sondern sich "nach wie vor auf den Standpunkt stellte", die Forderung stehe der B.L.________ AG zu. War der Beschwerdegegner aber nicht Gläubiger der Forderung gegen die A.________ Ltd., so habe er, der Beschwerdeführer "einer solchen nicht existierenden Forderung auch nicht beitreten" können. Schliesslich hätten die Parteien in der als "Forderungsbeitritt und Schuldanerkennung" bezeichneten Urkunde festgehalten, dass der Beschwerdegegner der Gläubiger der Forderung gegenüber der A.________ Ltd. sei. Das belege, dass er, der Beschwerdeführer, sich nicht abstrakt, sondern nur unter der Prämisse habe verpflichten wollen, dass die Forderung gegenüber der A.________ Ltd. auch dem Beschwerdegegner (und sonst niemandem) zustand. Deshalb könne der Beschwerdegegner allein aus der fraglichen Urkunde keine Gläubigerstellung für sich ableiten. Indem das Obergericht dies alles verkenne bzw. sich über die entsprechenden Erkenntnisse der ersten Instanz hinwegsetze, gehe es von einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt aus und verletze Bundesrecht.

2.3. Der Beschwerdeführer irrt sich in der Natur des Verfahrens der provisorischen Rechtsöffnung. Nach dem in Erwägung 2.1 Ausgeführten ist dem Obergericht darin beizupflichten, dass sich einzig anhand des Dokuments "Schuldbeitritt und Schuldanerkennung" vom 24. Februar bzw. 6. März 2010 beurteilt, ob ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt. Vergeblich beruft sich der Beschwerdeführer deshalb darauf, dass das Obergericht die behaupteten, von der ersten Instanz anerkannten tatsächlichen Hintergründe ausserhalb der Urkunde nicht beachtet und damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Obergericht habe aus demselben Grund seine in tatsächlicher Hinsicht beschränkte Prüfungsbefugnis (Art. 320 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO) überschritten. Denn an welche Tatbestandselemente Art. 82 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG die Rechtsfolge der provisorischen Rechtsöffnung knüpft, ist eine Rechts-, keine Sachverhaltsfrage.

Wie das Obergericht richtig erkennt, definiert die vorgelegte Urkunde in aller Deutlichkeit den Beschwerdegegner als Gläubiger und den Beschwerdeführer als Schuldner. Beide Parteien haben das Schriftstück unterzeichnet. Der Beschwerdeführer erklärt darin aber nicht nur, dem Gläubiger den Betrag von USD 320'000.-- zuzüglich Zins zu schulden (Ziffer 2). Mit seiner Unterschrift anerkennt der Beschwerdeführer auch den Vorgang, den Ziffer 1 des Urkundentextes beschreibt, nämlich dass der Beschwerdegegner die Forderung gegen die A.________ Ltd. auf Rückzahlung des Downpayments für den Film "C.________" von der B.K.________ AG abgetreten erhalten hat (s. Sachverhalt Bst. A.b). Aus der Urkunde selbst - und allein darauf kommt es an (E. 2.1) - ergibt sich also gerade nicht, dass der Beschwerdeführer seine Schuldanerkennung von der "Prämisse" abhängig machen würde, dass der Beschwerdegegner im Verhältnis zur A.________ Ltd. Gläubiger der anerkannten Forderung ist. Daran ändert auch der in Ziffer 2 des Titels enthaltene Passus nichts, wonach "der Schuldner solidarisch der Rückzahlungsverpflichtung der A.________ Ltd. im heute noch offenen Umfang von USD 320'000.--" beitritt. Auch dieser Satz schliesst die unterschriftlich anerkannte
Tatsache mit ein, dass der Beschwerdegegner der Gläubiger der besagten Forderung ist. Wie es sich damit verhält, ist nicht eine Frage der (inhaltlichen) Tauglichkeit der vorgelegten Schuldanerkennung als Rechtsöffnungstitel, sondern eine solche ihrer Entkräftung. Davon handelt die folgende Erwägung.

3.
Nach Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG spricht der Richter die Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften.

3.1. Eine Einwendung ist im Sinne von Art. 82 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 82 - 1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
1    Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2    Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
SchKG glaubhaft gemacht, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144; 130 III 321 E. 3.3 S. 325; 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; 104 Ia 408 E. 4 S. 413). Das Beweismass der Glaubhaftmachung ist von demjenigen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzugrenzen (BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 mit Hinweisen). Zur Glaubhaftmachung genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit in dem Sinne überwiegt, dass mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen spricht als dagegen, was der Betriebene anhand von Urkunden oder anderen sofort verfügbaren Beweismitteln darzutun hat (BGE 132 III 140 E. 4.1.2 S. 143 f.). Im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht das richtige Beweismass angewendet hat. Die Bewertung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel betrifft demgegenüber die Beweiswürdigung (Urteil 5A 786/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an dieses Beweisergebnis
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich nur rügen, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2. S. 252 mit Hinweisen), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1), insbesondere auf der Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22).

3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich mit der resümierten Argumentation (E. 2.2) auf den Standpunkt, er habe die fragliche Schuldanerkennung nur geleistet, weil der Beschwerdegegner ihn im Sinne von Art. 28
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
1    Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2    Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
OR absichtlich getäuscht habe. Die Täuschung bestehe darin, dass sich der Beschwerdegegner entgegen seiner Zusicherung, er sei der Gläubiger der streitigen Rückzahlungsforderung, "gleichzeitig nach wie vor" auf den Standpunkt gestellt habe, auch die B.L.________ AG sei noch Gläubigerin. Letzterer Umstand sei mit dem Schreiben vom 22. September 2010, worin sich der Beschwerdegegner im Namen der B.L.________ AG an D.________ LLP wende, "durch Urkunde bewiesen". Hätte er diese "innerliche Tatsache" erkannt, so hätte er den Schuldbeitritt "nie unterschrieben", beteuert der Beschwerdeführer.

Demgegenüber hält das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe die behauptete Täuschung "nicht ansatzweise" glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner im Namen der B.L.________ AG von der Garantiegeberin D.________ LLP Erfüllung verlangt habe, vermöge nichts zur Glaubhaftmachung der behaupteten Täuschung beizutragen. Das besagte Schreiben vom 22. September 2010 (s. E. 2.2) beziehe sich auf den zweiten Lizenzvertrag vom 23. Oktober 2008 (s. Sachverhalt Bst. A.a). Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser zweite Lizenzvertrag den ersten ersetzt habe, handle es sich aber um eine unbelegte Behauptung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seitens der A.________ Ltd. sowohl den zweiten Lizenzvertrag als auch das Cancellation Agreement unterzeichnet und somit über die vertraglichen Beziehungen der A.________ Ltd. sowohl mit der B.K.________ AG als auch mit der B.L.________ AG bestens Bescheid gewusst habe. Ebenso sei der Beschwerdeführer über den Abtretungsvertrag zwischen der B.K.________ AG und dem Beschwerdegegner informiert gewesen. Immerhin verweise Ziffer 1 der Schuldanerkennung explizit auf diesen Vorgang. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht gewesen
sein, dass die fragliche Forderung überhaupt nicht gültig abgetreten worden war, so sei nicht einzusehen, warum er die Schuldanerkennung unterzeichnet hätte. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer darüber getäuscht worden sein soll.

3.3. Dass das Obergericht ein falsches Beweismass angewendet, also mehr als die blosse Glaubhaftmachung der geltend gemachten Einwendungen verlangt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung im beschriebenen Sinn (E. 3.1) als offensichtlich unrichtig ausweist. Das ist nicht der Fall:

So macht der Beschwerdeführer geltend, das Dokument vom 30. Oktober 2008, aus dem die Abtretung der Forderung von der B.K.________ AG an den Beschwerdegegner hervorgehe, erstmals in den Akten des vorliegenden Verfahrens gesehen zu haben. Als er die Schuldanerkennung unterzeichnet habe, sei er davon ausgegangen, dass die Forderung, die "ursprünglich" der B.L.________ AG zugestanden habe, zunächst von dieser an die B.K.________ AG und hernach an den Beschwerdegegner abgetreten worden sei. Er bestreitet, im besagten Zeitpunkt gewusst zu haben, dass die B.K.________ AG die Forderung am 30. Oktober 2008 dem Beschwerdegegner abgetreten hatte. Indem das Obergericht ohne entsprechende Parteibehauptung das Gegenteil annehme, verletze es "klarerweise die Dispositionsmaxime". Der Vorwurf geht an der Sache vorbei. Der Dispositionsgrundsatz hat mit der Beweiswürdigung nichts zu tun. Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO). Wie sich aus seinem Urteilsspruch ergibt, erteilt das Obergericht dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung nicht in grösserem Umfang, als dieser verlangt hat.

Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, nicht glaubhaft gemacht zu haben, dass der zweite Lizenzvertrag den ersten "ersetzt" habe. Er stellt sich in Anlehnung an den erstinstanzlichen Entscheid auf den Standpunkt, die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die von der B.K.________ AG bereits geleistete Anzahlung nunmehr als Anzahlung seitens der neu in den Vertrag eingetretenen B.L.________ AG gelten sollte. Diese These entkräftet das Obergericht mit der Feststellung, dass die beiden Lizenzverträge nicht zwischen denselben Parteien (vgl. Sachverhalt Bst. A.a) geschlossen worden seien, und dem daraus gezogenen Schluss, dass der erste Vertrag durch den zweiten nicht "im technischen Sinn" habe ersetzt werden können. Überdies hält es das Obergericht für fraglich, warum die A.________ Ltd. der B.K.________ AG im Cancellation Agreement die Rückerstattung der Anzahlung hätte versprechen sollen, wenn die Parteien doch - wie der Beschwerdeführer vorbringe - der Ansicht gewesen seien, dass der erste Lizenzvertrag quasi durch den zweiten "noviert" wurde. Mit diesen Erkenntnissen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere macht er auch nicht geltend, das Obergericht habe übersehen, dass die B.K.________ AG ihre
Rückerstattungsforderung der B.L.________ AG abgetreten hätte, wie dies das Gesetz für den Übergang einer Forderung von einer Person auf die andere voraussetzt (Art. 164 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
. OR). Um die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG auszuweisen, genügt es jedoch nicht, bloss einzelne Punkte der Beweiswürdigung zu beanstanden und andere Elemente unangefochten stehen zu lassen.

3.4. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach er die behauptete Täuschung mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft macht, nicht ins Wanken zu bringen. Es bleibt somit bei der Erkenntnis des Obergerichts, dass die vorgetragenen Einwendungen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht hindern. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den angeblich durch Täuschung zustande gekommenen Vertrag im Sinne von Art. 31
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR genehmigt hat.

4.
Für den nun eingetretenen Fall, dass er mit seiner Einwendung der absichtlichen Täuschung nicht durchdringt, wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht "Rechtsverletzungen in Bezug auf das Quantitativ" vor. Bereits im kantonalen Verfahren habe er geltend gemacht, dass jedenfalls im Umfang von USD 100'000.-- bzw. Fr. 99'150.-- keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden dürfe. Es sei nämlich "belegt und unbestritten", dass die B.L.________ AG heimlich noch von der D.________ LLP eine Zahlung von USD 100'000.-- "erhältlich machte". Gehe man wie der Beschwerdegegner davon aus, dass zwischen der B.L.________ AG und der B.K.________ AG eine Solidargläubigerschaft bestanden haben sollte, so hätte sich die geschuldete Summe entsprechend verringert. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, das Obergericht übersehe eine teilweise Tilgung der Betreibungsforderung. Die Einwendung ist unbehelflich:

Dass die D.________ LLP am vorliegenden Streitfall nur als Garantin beteiligt ist, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Er bestreitet auch nicht, dass sich diese Garantie nach Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OR richtet. In einem Garantievertrag im Sinne von Art. 111
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 111 - Wer einem andern die Leistung eines Dritten verspricht, ist, wenn sie nicht erfolgt, zum Ersatze des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet.
OR verpflichtet sich der Garant aber nicht dazu, nötigenfalls die Leistung des Dritten - hier die Rückerstattung des Down Payments durch die A.________ Ltd. - zu erbringen. Vielmehr hat er dem Begünstigten im Falle der Nichterfüllung des Grundgeschäfts den Schaden zu ersetzen (BGE 131 III 606 E. 4.2.2. S. 613). Schon ihrer Rechtsnatur nach könnte eine allfällige Garantieleistung der D.________ LLP deshalb keine Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung bewirken.

5.
Im Ergebnis bleibt es also beim angefochtenen Entscheid, wonach dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für den Betrag von Fr. 315'264.40 nebst Zins zu 8 % seit 1. Januar 2012 und zu 5 % auf Fr. 302'672.-- vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, seine Schuldpflicht in einem ordentlichen Prozess in Frage zu stellen und hierzu unter den Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG die Aberkennungsklage einzureichen. Die vorliegende Beschwerde aber ist unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: V. Monn