Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 922/2020

Urteil vom 8. März 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
2. Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling,
c/o examen.ch AG, Postfach 1853, 8027 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Fanger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anmeldung zur höheren Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2021,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. Oktober 2020
(B-3674/2020).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ reichte beim Verein für höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling (nachfolgend: Prüfungsorganisation/Verein examen.ch) am 8. April 2020 Anmeldungsunterlagen für die höhere Fachprüfung für Experten in Rechnungslegung und Controlling 2021 ein. Weiter stellte er ein Ausstandsbegehren gegen B.________, Mitglied der Prüfungskommission, sowie ein Gesuch um Nachteilsausgleich.
Mit Schreiben vom 16. April 2020 teilte ihm die Prüfungsorganisation in der Person der Prüfungsleiterin, C.________, mit, dass die Anmeldung zur Prüfung im Jahr 2021 ab Sommer 2020 möglich sei. Über das Gesuch um Nachteilsausgleich werde die Prüfungskommission innert drei Monaten entscheiden.

A.b. Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 erhob A.________ beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde und beantragte den Ausstand von B.________ und C.________, im Laufe des Verfahrens sodann jenen von D.________, Mitarbeiter des SBFI. Zudem verlangte er die Feststellung einer Diskriminierung und den Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wies das SBFI die Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie die Ausstandsbegehren gegen C.________ und D.________ ab. Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung wurde nicht entsprochen und der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde abgewiesen. Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs gegen B.________ wurde festgehalten, dass darüber im Rahmen der Prüfung zu befinden sei.

A.c. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 hiess die zuständige Prüfungskommission das Gesuch um Nachteilsausgleich teilweise gut. Am 6. November 2020 hob sie ihren Entscheid jedoch wiedererwägungsweise auf, woraufhin das SBFI eine von A.________ am 4. August 2020 erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 als gegenstandslos geworden abschrieb. Ein Verfahren betreffend den Nachteilsausgleich ist derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren B-6231/2020).

B.
Eine gegen die Verfügung des SBFI vom 14. Juli 2020 erhobene Beschwerde von A.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war.

C.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2020 erhebt A.________ mit Eingabe vom 10. November 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Begehren an die Vorinstanz.
Im Einzelnen stellt er sinngemäss folgende Anträge:

1. Der Abschreibungsentscheid betreffend die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Nichtanhandnahme seiner vorzeitigen Anmeldung zur Prüfung sei aufzuheben und die Anmeldung sei zu behandeln; eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich sei und es seien ihm die Kosten aufzuerlegen.
2. Das Ausstandsgesuch gegen B.________ sei gutzuheissen oder die Sache sei zur vollständigen materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Das Verfahren bezüglich Nachteilsausgleichs sei in das vorliegende Hauptverfahren zu integrieren und zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. das Bundesgericht solle über die beantragten Nachteilausgleichsmassnahmen selbst entscheiden.
4. Das Ausstandsgesuch gegen die Prüfungsleiterin, C.________, sei gutzuheissen und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Betreuung des Beschwerdeführers rund um die Absolvierung der Prüfung an eine andere Person von examen.ch, eventualiter an eine andere sachverständige Person ausserhalb examen.ch, zu delegieren.
5. Es sei festzustellen, dass die Anmeldung des Beschwerdeführers gültig erfolgt ist.
6. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner diskriminiert worden sei.
7. Die Prüfungskosten seien von Fr. 2'700.-- auf Fr. 2'500.-- bzw. - aufgrund der Verletzung des Äquivalenzprinzips, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Diskriminierungsverbots - auf Fr. 1'000.-- zu senken. Ferner sei festzustellen, dass die Werbekosten für die Unterkunft und die Kosten für Diplomfeierlichkeiten nicht zu den erforderlichen Prüfungskosten zu zählen seien und nicht erhoben werden dürften.
Sodann sei seine im Zusammenhang mit der Prüfungsausschreibung bzw. Prüfungsanmeldung 2021 erfolgte Zustimmung zu einer Cookie-Richtlinie sowie zu den AGB und den Datenschutzbestimmungen des Vereins examen.ch aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Ablehnungsmöglichkeit der Personendaten im Anmeldeformular nicht den Anforderungen von Art. 37 Abs. 3
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 37 Register - (Art. 43 Abs. 3 BBG)
1    Das Register des SBFI über die eidgenössischen Fachausweise und Diplome enthält folgende Daten:
a  Name und Vorname;
b  Geburtsdatum;
c  Bürgerort (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen);
d  Wohnort zur Zeit der Prüfung;
e  Jahr der Prüfung.
2    Das SBFI kann die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie den Jahrgang der Inhaberin oder des Inhabers auf eine geeignete Weise veröffentlichen.
3    Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen.
BBV entspreche. Der Verein examen.ch sei daher anzuweisen, die Erzwingung der Zustimmung zu den rechtswidrigen Datenschutzbestimmungen aufzuheben und die Ablehnungsmöglichkeit gemäss Art. 37
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 37 Register - (Art. 43 Abs. 3 BBG)
1    Das Register des SBFI über die eidgenössischen Fachausweise und Diplome enthält folgende Daten:
a  Name und Vorname;
b  Geburtsdatum;
c  Bürgerort (bei Schweizer Staatsangehörigen) oder Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen);
d  Wohnort zur Zeit der Prüfung;
e  Jahr der Prüfung.
2    Das SBFI kann die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie den Jahrgang der Inhaberin oder des Inhabers auf eine geeignete Weise veröffentlichen.
3    Es holt vor der Veröffentlichung der Daten nach Absatz 2 die Zustimmung der betroffenen Person ein. Diese kann ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern oder nachträglich rückgängig machen.
BBV zu gestalten.
Zudem sei festzustellen, dass der Verein examen.ch keine gesetzliche Grundlage habe, die Daten der Kandidaten zu publizieren oder weiterzuleiten, und es sei bezüglich des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er jeglicher Publikation von Daten zu seiner Person, sei es bei examen.ch oder beim SBFI, ablehnt habe.
8. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen des Beschwerdeführers seien an der Universität Zürich, Institut für BWL, bzw. bei einem anderen kompetenten Prüfungsträger ausserhalb des Vereins examen.ch abzuhalten (Teilantrag a). Eventualiter sei das SBFI zu verpflichten, die Prüfungen gemäss den besonderen Anforderungen des Nachteilsausgleichsgesuchs an eine dritte Prüfungsträgerin zu delegieren (Teilantrag b).
9. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner gegen Datenschutzbestimmungen verstossen habe.
Der Beschwerdeführer ersucht zudem um den Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das SBFI und die Prüfungsorganisation schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Prüfungsorganisation ersucht zudem um Sistierung des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde über den Nachteilsausgleich.

D.
Mit Schreiben vom 16. November 2020 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Nachträge ein und stellte zusätzlich den Antrag, der Verein examen.ch sei anzuweisen, die Anmeldeunterlagen des Beschwerdeführers vom 8. April 2020 vorab mit Aktenverzeichnis dem Bundesgericht einzureichen.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Antrag auf vorsorgliche Feststellung, dass die Regelung der Nachteilsausgleichsmassnahmen in das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren "zurückzuintegrieren" sei und der Beschwerdeführer "nicht aufgrund des rechtswidrigen und rechtsmissbräuchlichen Abschreibungsbeschlusses des SBFI vom 1. Dezember 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen" müsse.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2020 informierte der Beschwerdeführer das Bundesgericht, dass er beabsichtige, gegen den Abschreibungsbeschluss des SBFI vom 1. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Daher würden die mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 beantragten vorsorglichen Massnahmen die Sache präjudizieren. Am 9. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Kopie der von ihm erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht ein Schreiben zu, mit dem Betreff "Bezifferung Forderung (mit Nachklagevorbehalt) bezüglich Begehren Schadenersatz (nebst dem Begehren betreffend Prüfungsgebühr) ". Die Prüfungsorganisation replizierte mit Schreiben vom 2. Februar 2021. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 6. Februar 2021 Stellung.
Mit zwei Eingaben vom 23. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen im Zusammenhang mit dem Nachteilsausgleich und stellte neue Anträge betreffend lauterkeits- und datenschutzrechtliche Fragen.
Der Beschwerdeführer reichte zudem weitere Eingaben ein, die in keinem direkten Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren stehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Als Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts unterliegt das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG greift nicht, da es vorliegend nicht um eine Fähigkeitsbewertung geht (vgl. Urteile 2C 778/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweisen; 2C 502/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 1.2).

1.2. Nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP [SR 273]; BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Anmeldeunterlagen innerhalb der ordentlichen Anmeldefrist (7. September bis 31. Oktober 2020) erneut bei der Prüfungsorganisation eingereicht hatte, die ihm einen Zulassungsentscheid per Anfang November 2020 zugesichert hatte. Dass die zweite Anmeldung fristgerecht erfolgte, bestätigt auch die Prüfungsorganisation in ihrer Beschwerdeantwort an das Bundesgericht. Damit fehlte das Erfordernis eines aktuellen Interesses an der Behandlung des Rechtsbegehrens betreffend die Rechtsverweigerung im Hinblick auf die Nichtanhandnahme der (vorzeitigen) Anmeldung (Teilbegehren im Antrag 1) bereits im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde, sodass darauf nicht einzutreten ist. Auch besteht kein Grund, ausnahmsweise vom diesem Erfordernis abzusehen (vgl. dazu BGE 136 II 101 E. 1.1). Ob derzeit noch ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der geltend gemachten Rechtsverweigerung durch die Nichtbehandlung des Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Prüfungskommission (Antrag 2) sowie des Antrags betreffend Ausstand der Prüfungsleiterin (Antrag 4) besteht, kann offenbleiben, weil sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.

1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde, einschliesslich der Beschwerdeergänzungen vom 16. November 2020 und 3. Dezember 2020 fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG), wobei aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2020 davon auszugehen ist, dass Letztere gegenstandslos wurde (vgl. vorne, Sachverhalt D).
Die ebenfalls als Beschwerdeergänzungen zu qualifizierenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2021 und vom 23. Februar 2021 wurden dem Bundesgericht ausserhalb der 30-tägigen, nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG) zugestellt. Sie sind deshalb unbeachtlich. Im Übrigen bilden weder allfällige Schadenersatzansprüche noch lauterkeits- und datenschutzrechtliche Fragen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2 hiernach), sodass darauf ohnehin nicht einzutreten wäre.

1.4. Der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid sachbezogen darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Recht verletzt hat (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
bzw. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Mit Bezug auf die Rüge des offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts und in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substantiierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Ob die vorliegende Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt, erscheint zweifelhaft, da sich der Beschwerdeführer über weite Strecken darauf beschränkt, seine Sicht der Dinge darzulegen. Ob auf die Eingabe deswegen insgesamt nicht einzutreten ist, kann dahingestellt bleiben, da die Beschwerde sich in der Sache selber als unbegründet erweist.

2.

2.1. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand vor einer höheren Instanz grundsätzlich nur verengen, jedoch nicht erweitern oder verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil 2C 699/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2).

2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden eine Rechtsverweigerung, die Feststellung einer Diskriminierung sowie einzelne Ausstandsgesuche, nicht jedoch das Gesuch um Nachteilsausgleich (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Darüber entschied die zuständige Prüfungskommission mit separater Verfügung vom 31. Juli 2020. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2020 Beschwerde beim SBFI. Den Akten kann entnommen werden, dass die Prüfungskommission ihren Entscheid vom 31. Juli 2020 am 6. November 2020 aufhob, woraufhin das SBFI die Beschwerde mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 als gegenstandslos geworden abschrieb. Gegen die Abschreibungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-6231/2020). Dieses Verfahren ist derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe zu Unrecht das vorinstanzliche Verfahren in der vorliegend zu beurteilenden Sache von jenem betreffend den Nachteilsausgleich abgetrennt, stossen seine Einwände ins Leere.
In seiner vorliegend mitangefochtenen Zwischenverfügung vom 24. September 2020 erwog das Bundesverwaltungsgericht zutreffend, dass die Beschwerdeinstanz keine Fragen beurteilen dürfe, über welche die Vorinstanz nicht entschieden habe. Weil der Entscheid der Prüfungsorganisation über das Gesuch um Nachteilsausgleich erst am 31. Juli 2020 erging, hatte das SBFI keine Möglichkeit gehabt, im Rahmen seines Entscheids vom 14. Juli 2020 darüber zu befinden. Eine gegen die Verfügung vom 31. Juli 2020 erhobene Beschwerde war im Zeitpunkt der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2020 beim SBFI hängig, sodass das Bundesverwaltungsgericht keine Verfahrensvereinigung hätte anordnen können. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Verfahrensvereinigung abwies, soweit sie darauf eintrat. Ohnehin ist keine Abhängigkeit der Begehren betreffend die (vorzeitige) Anmeldung zur Prüfung und den Ausstand von Mitarbeitern der Prüfungsorganisation vom Ausgang des Verfahrens in Sachen Nachteilsausgleichs ersichtlich.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Verfahrensgegenstand korrekt festgelegt.

2.4. Vor diesem Hintergrund liegen die im Zusammenhang mit dem Nachteilsausgleich erhobenen Anträge 3 und (teilweise) 8b ausserhalb des Streitgegenstands, sodass darauf nicht einzutreten ist. Gleich verhält es sich mit den Anträgen betreffend Prüfungsgebühren (teilweise Antrag 7), jenen betreffend datenschutzrechtliche Aspekte (teilweise Antrag 7 und Antrag 9) sowie jenen, die sich auf die Prüfungsmodalitäten beziehen (Anträge 8a und teilweise 8b). Darauf wird ebenfalls nicht eingetreten.
Sodann ging es im Schreiben der Prüfungsorganisation vom 16. April 2020 bzw. in der Verfügung des SBFI vom 14. Juli 2020 nur um die vorzeitige Anmeldung des Beschwerdeführers zur Prüfung, nicht jedoch um die Prüfungsanmeldung innerhalb der ordentlichen Anmeldefrist (vgl. auch E. 2.3 des angefochtenen Urteils). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass seine Anmeldung gültig erfolgt sei (Antrag 5), ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Ohnehin sind Feststellungsbegehren im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 141 II 113 E. 1.7 mit Hinweisen). Ein solches Interesse ist vorliegend nicht ersichtlich.

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, sofern sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine falsche bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Aus der Beschwerdebegründung geht indessen nicht klar hervor, welche Sachverhaltsfeststellungen bzw. -abklärungen konkret beanstandet werden. Umso weniger gelingt es ihm, diese als willkürlich erscheinen zu lassen. Damit vermögen seine Ausführungen der qualifizierten Rüge- und Substanziierungspflicht (vgl. E. 1.4 hiervor) nicht zu genügen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) sei in zweifacher Hinsicht verletzt worden. Einerseits habe die Vorinstanz zu Unrecht eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SBFI verneint; andererseits wiege die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem verfrühten Abbruch des Schriftenwechsels durch das SBFI derart schwer, dass eine Heilung nicht möglich gewesen wäre.

4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3).

4.1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 266 E. 3.2).

4.1.2. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).

4.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht hält die Vorinstanz fest, die Verfügung des SBFI vom 14. Juli 2020 sei zwar sehr knapp gehalten; insgesamt ergebe sich allerdings daraus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich an die Prüfungsordnung zu halten und eine verfrühte Anmeldung mit Blick auf die Sicherhaltung eines geordneten Prüfungsablaufs nicht möglich sei (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Sodann war der Beschwerdeführer unstreitig in der Lage, die Verfügung anzufechten. Damit genügt die Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht verneint.
Sodann hat das Verwaltungsgericht eine (geringfügige) Verletzung der Orientierungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu BGE 140 I 99 E. 3.4) insoweit bejaht, als das SBFI den Beschwerdeführer über die Ansetzung des Schriftenwechsels nicht informiert hatte. Sie erachtete die Verletzung jedoch als geheilt (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal das Bundesverwaltungsgericht über die gleiche Kognition verfügte und der Mangel - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht besonders schwer wog. Dass ihm daraus ein Nachteil entstanden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

5.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss rügt, die Vorinstanz habe sein Begehren betreffend Rechtsverweigerung im Hinblick auf die Nichtanhandnahme der verfrühten Anmeldung zu Unrecht als gegenstandslos geworden erachtet, sind seine Einwände unbegründet: Die Beschwerdelegitimation vor Bundesverwaltungsgericht - wie auch vor Bundesgericht - setzt unter anderem voraus, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Regelung gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG entspricht Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG und ist in Anlehnung an diese Bestimmung auszulegen (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; 135 II 172 E. 2.1; vgl. E. 1.2 hiervor und E. 7.2 des angefochtenen Urteils).
Wie bereits erwogen, hatte sich der Beschwerdeführer innerhalb der ordentlichen Anmeldefrist (erneut) zur Prüfung angemeldet. In der Folge sicherte ihm die Prüfungsorganisation mit E-Mail vom 18. September 2020 - und somit während Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens - einen Zulassungsentscheid Anfang November zu (vgl. E. 1.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen oder eine Rechtsverweigerung zu begehen, annehmen, dass das aktuelle und praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Beantwortung der Frage, ob die Nichtanhandnahme seiner verfrühten Anmeldung eine Rechtsverweigerung darstelle, nach der Rechtshängigkeit dahinfiel und das entsprechende Begehren als gegenstandslos abschreiben.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf sein Begehren um Feststellung, dass seine Prüfungsanmeldung gültig erfolgt sei, nicht eingetreten ist, zumal dieses, wie bereits erwogen, ausserhalb des Streitgegenstandes lag (vgl. E. 2.4 hiervor).

6.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz weder eine Rechtsverweigerung begangen noch sonstwie Bundesrecht verletzt, indem sie keine materielle Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen B.________ vorgenommen hat.
Wie dem angefochtenen Urteil und den Akten zu entnehmen ist, hatte die Prüfungsorganisation über das Ausstandsgesuch nicht entschieden (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz lediglich darüber befinden, ob das SBFI das Ausstandsgesuch hätte behandeln müssen, nicht aber über dessen inhaltliche Begründetheit. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung der Prüfungsordnung erwogen, dass das Ausstandsbegehren sinnvollerweise erst dann gestellt bzw. bearbeitet werden könne, wenn feststehe, dass überhaupt eine Prüfung durchgeführt wird, d.h. nach der (gültigen) Anmeldung. Sodann hat es festgehalten, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sein sollte, sein Ausstandsbegehren nach der Anmeldung zur Prüfung zu stellen (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Durch seine weitgehend appellatorische Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht, insbesondere die von ihm angerufenen Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, verletzen.

7.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen die Prüfungsleiterin, C.________ (teilweise Antrag 4). Die Vorinstanz ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, dass das SBFI dieses Ausstandsgesuch zu Recht abgewiesen habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus dem Umstand, dass die Prüfungsleiterin dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass sich die Ausstandsgesuche nach der Prüfungsordnung richteten, ergäben sich keine Hinweise auf deren Befangenheit (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Inwiefern die vorinstanzliche Auffassung bundesrechtswidrig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan.

8.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Behandlung seines Gesuchs betreffend den Nachteilsausgleich verneint.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die Behandlungsdauer des Gesuchs des Beschwerdeführers um Nachteilsausgleich von Anfang April bis Ende Juli 2020 knapp vier Monate betragen habe. Sie erachtete diese Behandlungsdauer angesichts des Umfangs des vom Beschwerdeführer gestellten Gesuchs als angemessen und verneinte eine Verletzung des Rechtsverzögerungsgebots (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. So kann aus dem Umstand, dass die Prüfungsorganisation über das Nachteilsausgleichsgesuch erst entschied, nachdem die Vorinstanz über ein Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme seiner verfrühten Anmeldung befunden hatte (Zwischenverfügung vom 24. Juli 2020), keine Rechtsverzögerung abgeleitet werden. Unzutreffend sind sodann seine Behauptungen, wonach die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 24. September 2020 eine Rechtsverzögerung bejaht hätte. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht lediglich ausgeführt, dass in jenem Zeitpunkt noch kein Endentscheid des SBFI über den Nachteilsausgleich vorgelegen habe, weshalb es in der Folge das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrensvereinigung abwies (vgl. E. 2.3 hiervor).

9.
Weiter macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, durch die zweimalige Anmeldung zur Prüfung sei er diskriminiert worden. Dabei beruft er sich - insbesondere im Rahmen seiner Beschwerdeergänzung vom 16. November 2020 - auf verschiedene Normen des Bundes- und Völkerrechts (so namentlich auf Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
, Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
, Art. 27 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
und Art. 63 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 63 Berufsbildung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
2    Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.
BV, Art. 13 Abs. 2 lit. b
IR 0.103.1 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
UNO-Pakt-I Art. 13 - (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
a  der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
b  die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschliesslich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
c  der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermassen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
d  eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
e  die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
UNO-Pakt I [SR 0.103.1], Art. 24 und 27 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 [SR 0.109]). Dabei beschränkt er sich darauf, ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die eigene Auffassung festzuhalten. Auch genügen seine diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen an Verfassungsrügen nicht (vgl. E. 1.4 hiervor), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Sein Antrag auf Feststellung einer Diskriminierung ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung besteht (vgl. E. 2.4 hiervor).

10.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Kostenverlegung im Zusammenhang mit den im vorinstanzlichen Verfahren gegenstandslos gewordenen Begehren (Feststellung einer Rechtsverweigerung wegen Nichtanhandnahme der verfrühten Annahme und Ansetzung einer Nachfrist für die Behandlung des Gesuchs um Nachteilsausgleich).

10.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens richten sich nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). Gemäss dessen Art. 5 werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.

10.2. Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Bestimmung erwogen, dass vorliegend nicht klar bestimmbar sei, wessen Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt habe. Sie ist indessen zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde auch vor Eintritt des Erledigungsgrunds nicht durchgedrungen wäre, da die Verweigerung der vorzeitigen Anmeldung durch die Prüfungsorganisation zur Wahrung eines geordneten Anmeldeablaufs sowie aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt und verhältnismässig erscheine. Gleich verhalte es sich mit dem Begehren betreffend Entscheidung über das Nachteilsausgleichgesuch. In der Folge auferlegte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten betreffend die gegenstandslos gewordenen Begehren dem Beschwerdeführer (vgl. E. 9.1 des angefochtenen Urteils).
Indem sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, diese Schlussfolgerungen zu bestreiten und zu behaupten, dass die Gegenstandslosigkeit durch die Prüfungsorganisation zu verantworten sei, vermag er nicht darzutun, dass die vorinstanzlichen Ausführungen bundesrechtswidrig seien. Sein (eventualiter gestellte) Antrag auf Feststellung, dass die Prüfungsorganisation für die Gegenstandslosigkeit verantwortlich sei, sodass ihr die Kosten aufzuerlegen seien (teilweise Antrag 1), ist somit abzuweisen.

11.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache werden das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie der Antrag der Prüfungsorganisation auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens gegenstandslos (vgl. BGE 144 V 388 E. 10 zur aufschiebenden Wirkung).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Ivanov