OG) und unterliegt im Bund nur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2
OG). Der Beschwerdeführer war Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ist daher ohne weiteres befugt, die Verletzung von verfassungsmässigen Verfahrensrechten geltend zu machen (Art. 88
OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Eingabe, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG; 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist.
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
||||||
| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||