Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-962/2020

Urteil vom8. Dezember 2022

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),

Besetzung Richter Yanick Felley, Richterin Muriel Beck Kadima,

Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),
Parteien
E._______, geboren am (...),

Irak,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden sind irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in F._______, Irak. Im Mai 2017 reisten sie eigenen Angaben zufolge per Flugzeug von G._______ in die Türkei. Danach seien sie auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin am 9. Januar 2018 mit den Kindern schlepperunterstützt nach Zürich geflogen und stellte am 15. Januar 2018 ein Asylgesuch. Am 23. Januar 2018 fand ihre Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer sei auf dem Landweg nachgereist und am 12. März 2018 illegal in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Seine BzP fand am 15. März 2018 statt. Am 21. August 2018 wurde die Beschwerdeführerin und am 19. Oktober 2018 der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört.

Zu ihrem persönlichen Hintergrund brachten die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer habe (...) gearbeitet und zuletzt Übersetzungsdienstleistungen in F._______ angeboten. Die Beschwerdeführerin sei von 2011 bis zu ihrer Ausreise bei (...) in F._______ in der (...) beschäftigt gewesen. Im Jahr 2006 hätten sie geheiratet. Von 2008 bis 2011 hätten sie bei der Schwester des Beschwerdeführers in H._______ gelebt, die dort mit einem (...) verheiratet sei. Von 2011 bis 2014 hätten sie bei den Eltern der Beschwerdeführerin in I._______ gewohnt. Danach seien sie in eine Mietwohnung in F._______ gezogen, wo sie aus Investitionsgründen auch seit längerem ein kleines Haus besessen hätten.

Zu ihren Gesuchsgründen machten sie geltend, die Familie des Beschwerdeführers sei streng gläubig und habe sich wegen dem Bruder der Beschwerdeführerin, welcher eine Christin geheiratet habe, gegen die Ehe der Beschwerdeführenden ausgesprochen. Nachdem sie am (...) 2006 (A5, S. 4) bzw. am (...) 2005 (vgl. Heiratsurkunde BVGer act. 16, Beilage) trotzdem geheiratet hätten, sei der Beschwerdeführer laufend von seinem Vater, seinem Bruder L., einem Onkel sowie seinen Cousins behelligt worden. Jene hätten von ihm verlangt, sich scheiden zu lassen oder die Beschwerdeführerin umzubringen. Im Jahr 2008 seien sie deshalb nach H._______ gezogen. Nach ihrer Rückkehr in den Irak im Jahr 2011 hätten die Probleme wieder begonnen. Im Jahr 2014 seien sie vor dem Islamischen Staat (IS) nach F._______ geflohen, wo der Druck seiner Familie weiter zugenommen habe. Im Jahr 2016 hätten ihnen Angehörige damit gedroht, die Mietwohnung in Brand zu setzen, und die Drohung auch in die Tat umgesetzt. Die Polizei habe den Vorfall untersucht, aber keine Beweise gefunden. Im Jahr 2017 seien zwei Cousins zu ihrer Wohnung gekommen und hätten den Beschwerdeführer mit einem Messer angegriffen. Die Täter seien davongelaufen, nachdem Nachbarn zu Hilfe geeilt seien. Bei der Wundversorgung im Spital habe er auf eine Anzeige verzichtet, da es sich um eine Familienangelegenheit gehandelt habe. Seine Familienmitglieder hätten hohe Funktionen beim Militär bzw. den Peschmerga, weshalb eine Anzeige nichts gebracht hätte. Daraufhin hätten sie ihr Haus verkauft und seien ausgereist.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr Mann sei von seinen Angehörigen belästigt und mit dem Tod bedroht worden. Sie hätten sie in Telefonanrufen als Schlampe beschimpft und ihren Ruf bei ihrem Arbeitgeber geschädigt. Als im Jahr 2016 die Behörden die Brandursache nicht hätten feststellen können, habe sie für den Schaden aufkommen müssen, obwohl sie sich sicher gewesen sei, dass die Familie des Beschwerdeführers dafür verantwortlich gewesen sei. Nachdem ihr Mann von seinen Cousins mit dem Messer attackiert worden sei, habe er keine Anzeige erstattet, weil es sich um eine familiäre Angelegenheit gehandelt habe und seine Verwandten zum Militär der Barzani gehörten. Nach diesem Vorfall hätten sie beschlossen, den Irak zu verlassen. Sie habe zwei Wochen Urlaub genommen, um legal mit einem Visum auszureisen. Da sie danach der Arbeit unerlaubt ferngeblieben sei, drohe ihr ein Verfahren mit einer Bestrafung.

Als Beweismittel reichten sie verschiedene Identitätsnachweise und persönliche Dokumente ein (Identitätskarten, Passkopien, (...), Fotos von Mitteilungen des Arbeitgebers aus dem Jahr 2017 wegen der Absenz der Beschwerdeführerin sowie Foto des Strafurteils vom (...) 2018 inkl. Ausschreibung zur Fahndung vom (...) 2018, Verkaufsunterlagen bzgl. des Hauses, Mietvertrag der Wohnung, Schulzeugnisse, medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zu Familienangehörigen).

B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

C.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen Akteneinsicht in diverse Aktenstücke sowie eventualiter das rechtliche Gehör und die Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren; die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen; es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten zu verzichten .

D.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 legten die Beschwerdeführenden neben Nachweisen ihrer Mittellosigkeit bereits aktenkundige Beweismittel des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin samt Übersetzungen vor.

E.
Mit Eingabe vom 3. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden ihre Nationalitätenausweise im Original zu den Akten. Diese wurden zuständigkeitshalber am 5. März 2020 dem SEM weitergeleitet.

F.
Mit Verfügung vom 4. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das am (...) geborene dritte Kind wurde in das Beschwerdeverfahren einbezogen. Gleichzeitig wurden die Anträge auf Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs und Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung abgewiesen.

G.
Mit Eingabe vom 17. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden zwei Schreiben ihrer Nachbarn über ihre Integration an ihrem Wohnort sowie Bestätigungen über einen besuchten Deutschkurs und drei Arbeitsbestätigungen, welche für den Beschwerdeführer ausgestellt wurden, zu den Akten.

H.
In der Vernehmlassung vom 24. April 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest.

I.
Mit Replik vom 13. Mai 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Beschwerdebegehren fest und legten weitere Beweismittel betreffend eine Straftat, die der Bruder A. des Beschwerdeführers gegen den Bruder L. und einen Cousin begangen habe, vor (Kopien der Anklageschrift und des Aktenverzeichnisses mit Übersetzung, sowie Kopien von Zeugenaussagen, gerichtsmedizinische Unterlagen und Freilassungsbescheinigung in arabischer Schrift).

J.
Mit Schreiben vom 14. September 2021 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von zwei Schreiben des Kantons St. Gallen betreffend die Echtheitsüberprüfung ihrer Geburtsurkunden und ihrer Heiratsurkunde zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Zunächst ist auf die formellen Rügen einzugehen, da sie zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen könnten.

3.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das SEM habe das Hauptproblem nicht verstanden. Die Familie des Beschwerdeführers verlange von ihm, die Beschwerdeführerin zu verlassen oder sie zu töten. Es sei offensichtlich, dass er aus einer Familie stamme, in der «Ehrenmorde» eine gewisse Tradition und Häufigkeit hätten.

Aus der angefochtenen Verfügung geht hinreichend hervor, dass das SEM sich mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Im Sachverhalt ist angeführt, dass die Familie mit der Ehe der Beschwerdeführenden nicht einverstanden gewesen sei und vom Beschwerdeführer verlangt habe, seine Frau umzubringen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.

3.3 Im Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, das SEM habe es in gehörsverletzender Weise unterlassen, sich mit der Frage des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden bei Ehrenmorden bzw. Ehrverletzungsdelikten zu befassen. Konkret habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, ein Cousin väterlicherseits, der mit einer Jesidin verheiratet sei, sei von seiner Familie so lange unter Druck gesetzt worden, bis er seine Frau umgebracht habe. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin über die Steinigung einer Jesidin berichtet, die mit einem muslimischen Mann eine Beziehung eingegangen sei; sie habe auch erzählt, dass der Cousin des Beschwerdeführers seine Frau erschossen habe. Sie hätten ausführlich geschildert, wie es zur Eskalation der Situation gekommen sei und der Druck auf den Beschwerdeführer zugenommen habe, indem er mit dem Messerangriff im Jahr 2017 selbst getötet oder endgültig dazu gebracht hätte werden sollen, die Beschwerdeführerin zu verlassen oder umzubringen.

Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit dem Hintergrund des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auf den familiären Druck, der auf ihn ausgeübt worden sei, sowie auf die erlittene Verletzung durch den Messerangriff Bezug genommen. Im angefochtenen Entscheid hat es ausreichend dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es von einer ausreichenden Schutzinfrastruktur ausgegangen sei. Dazu konnten sich die Beschwerdeführenden in der Beschwerde äussern. Es war ihnen möglich, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides zu machen. Der Umstand, dass das SEM die Vorbringen zu Frauenmorden in der Familie des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht explizit erwähnt hat, lässt lediglich auf eine rechtliche Würdigung des vorhandenen Schutzes für die Beschwerdeführenden schliessen, die nicht mit deren Sichtweise übereinstimmt. Deshalb liegt noch keine Verletzung der Begründungspflicht vor, zumal sie die Verfügung sachgerecht anfechten konnten.

3.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Abklärungspflicht, weil beim Beschwerdeführer an der BzP nur eine «Dublin-Befragung» durchgeführt worden sei, welche nicht der Abklärung der Asylgründe gedient habe. Das Vorbringen findet keine Grundlage in den Akten. Es ist zwar richtig, dass dem Beschwerdeführer ausführliche Fragen zu seinem Reiseweg gestellt wurden, aus dem Protokoll geht aber auch hervor, dass er summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde (A20, S. 9 und S. 10).

3.5 Die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe sich nicht mit der aktuellen Situation im Nordirak befasst, weil es fünf Jahre alte Quellen zitiere. Die Kritik, wonach es sich auf eine veraltete Lageeinschätzung stütze, betrifft wiederum die Würdigung des Sachverhalts und damit eine materielle Frage. Das SEM hat die individuellen Asylgründe der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage abgeklärt und damit den Sachverhalt hinreichend festgestellt.

3.6 Betreffend die Anträge auf Einsicht in fünf Aktenstücke, auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten sowie auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung kann auf die Zwischenverfügung vom 4. März 2020 verwiesen werden, mit welcher das Gesuch um vollständige Akteneinsicht sowie die damit zusammenhängenden Anträge abgewiesen wurden, da es sich um interne beziehungsweise nicht edierbare Akten gehandelt hat. Im Weiteren wurde das in der Schweiz geborene Kind E._______ mit Verfügung vom 4. März 2020 in das Verfahren der Eltern einbezogen.

3.7 Zusammenfassend liegt weder eine Gehörsverletzung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten Übergriffe durch die Angehörigen nicht asylrelevant seien, da es sich dabei um eine Auseinandersetzung zwischen Privatpersonen handle. Die Behörden ihres Heimatstaates seien schutzwillig und schutzfähig, weshalb sie sich an diese wenden könnten. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass die Behörden den Brandanschlag auf die Wohnung untersucht hätten. Dass jene nach einer gründlichen Untersuchung keine Brandursache gefunden hätten, sei zwar bedauerlich, lasse aber nicht auf einen fehlenden Schutz schliessen. Die Voraussetzung einer funktionierenden Schutzinfrastruktur, zu der tatsächlich Zugang bestehe, sei erfüllt. Der Beschwerdeführer habe den zweiten Vorfall mit dem Messerangriff nicht der Polizei gemeldet und vorgebracht, Familienmitglieder besetzten hohe Funktionen im Militär und bei den Peschmerga, weshalb er keine Meldung bei der Polizei habe machen können. Diese Funktionen seien aber weder belegt, noch sei nachvollziehbar, weshalb er keine Meldung bei der Polizei habe machen können, nachdem ihn ein Polizist im Spital sogar explizit auf die Möglichkeit, Anzeige zu erstatten, aufmerksam gemacht habe. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er sich an die staatlichen Behörden wende. Es sei ihm zuzumuten, einen Versuch zur Erlangung polizeilichen Schutzes zu wagen, bevor er unversehens den Irak verlasse. Demnach bestünden keine Hinweise auf eine Schutzverweigerung. Bei dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten drohenden Strafverfahren wegen unerlaubtem Fernbleibens von der Arbeitsstelle handle es sich um eine staatliche Massnahme, welche einem legitimen Zweck diene und daher ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die befürchtete Strafe eine Massnahme darstelle, welche eine genügende Intensität aufweise, um als asylrelevant eingestuft werden zu können. Da den Vorbringen keine Asylrelevanz zukomme, könne eine vertiefte Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit unterbleiben.

5.2 Demgegenüber führen die Beschwerdeführenden an, es sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen, da das SEM nicht daran gezweifelt habe. Sie würden von der Familie des Beschwerdeführers mit dem Tod bedroht. Insbesondere setze die Familie des Beschwerdeführers Druck auf und verlange von ihm, die Beschwerdeführerin zu verlassen oder zu töten. Da er sich seit vielen Jahren weigere, dieser Forderung seiner Familie nachzukommen, werde er direkt verfolgt und mit dem Tod bedroht. Seine Familie stehe in engem Kontakt mit den nordirakischen Behörden und dem Barzani-Clan. Die nordirakischen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig. Wegen des Fernbleibens von der Arbeitsstelle drohe auch der Beschwerdeführerin die gezielte asylrelevante Verfolgung. Eine Verurteilung erhalte aufgrund der Familie des Beschwerdeführers, die mit den nordirakischen Machthabern verknüpft sei, eine politische Komponente, weshalb die Asylrelevanz zu bejahen sei. Die behördliche Untersuchung nach dem Brandanschlag auf die Wohnung habe nicht dem Schutz der Beschwerdeführenden gegolten, sondern sei im Auftrag des Wohnungseigentümers erfolgt. Das SEM ziehe daraus willkürlich Rückschlüsse auf den Schutzwillen der irakischen Behörden. Der Beschwerdeführer stamme aus einer gewaltbereiten Familie, in welcher es immer wieder zu Ehrenmorden komme. Dies belegten die als Beweismittel beigefügten Zeitungsartikel über einen Tötungsversuch in der Schweiz (beim Täter handle es sich um einen Cousin des Beschwerdeführers). Seine Familienangehörigen seien streng religiös, er habe vergeblich versucht, sich wieder mit ihnen zu versöhnen, sei durch den Messerabgriff aber derart unter Druck gesetzt worden, dass sie hätten ausreisen müssen. Das SEM hätte sich mit der Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit bei Ehrenmorden befassen müssen. Es sei offensichtlich, dass die irakischen Behörden die Situation als familieninterne Angelegenheit betrachteten und sich weigerten, ihnen Schutz zu gewähren. Er habe vergeblich gehofft, dass die Geburt der Kinder etwas an der Situation ändern könne. Die Familienangehörigen hätten aber die Situation derart eskalieren lassen und versucht, ihn mit dem Messerangriff zur Ermordung der Beschwerdeführerin zu bewegen. Er habe detailliert geschildert, weshalb eine Anzeige nichts gebracht hätte. Sein Vater sei (...) beim Militär (Peschmerga) gewesen, sein Onkel und seine Cousins hätten ebenfalls hohe Funktionen gehabt. Die Beschwerdeführerin habe auch ausführlich geschildert, weshalb keine Anzeige erstattet worden sei. Alle gehörten zum Militär, es handle sich um Stammesprobleme bzw. familiäre Probleme, bei welchen die Behörden und die Polizei nicht helfen könnten. Die Angehörigen hätten dem
Beschwerdeführer damit gedroht, dass es ihm wie seinem Cousin ergehen werde. Entweder werde er dies (Tötung seiner Frau) erledigen oder sie würden das für ihn machen.

5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM unter Verweis auf die angefochtene Verfügung an seinen Erwägungen fest.

5.4 In der Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren materiellen Begehren fest.

6.

6.1 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, sind nach der seit der Entscheidung und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 anerkannten Schutztheorie nicht nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt, sondern auch, wenn er nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Dieser Schutz kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die kurdischen Behörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihren Bürgern genügend Schutz vor nicht-staatlichen Übergriffen zu bieten (BVGE 2008/4 E. 6.5).

6.2 Die Beschwerdeführenden geben an, aufgrund ihrer Eheschliessung von der Familie des Beschwerdeführers bedroht worden zu sein. Als fluchtauslösendes Ereignis bringen sie vor, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 von einem Cousin mit einem Messer verletzt worden. Vom Gericht wird nicht angezweifelt, dass die Beschwerdeführenden von Angehörigen in erheblicher Art und Weise gegängelt und stark unter Druck gesetzt wurden und der Beschwerdeführer bedroht sowie tätlich angegriffen wurde. Zwischenzeitlich konnten sie sich aber den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge durch einen Umzug zu Verwandten dem Einflussbereich seiner Familie entziehen. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht weiter im Haus des Schwiegervaters hätten aufhalten können, gab der Beschwerdeführer an, sich dafür als Mann geschämt zu haben und ohne Beschäftigung nicht leben zu können, da es auch um die Zukunft seiner Kinder gegangen sei (A20, S. 10). Wie das SEM festgehalten hat, konnten sie nach ihrem Umzug nach F._______ den Brandanschlag auf ihre Mietwohnung zur Anzeige bringen. Dass dies - wie in der Beschwerde vorgebracht wird - nur dem Wohnungseigentümer genützt habe, ergibt sich nicht aus der einlässlichen Anhörung der Beschwerdeführenden. Ihren Aussagen zufolge konnten sie melden, dass sie die Familie des Beschwerdeführers verdächtigten; auch hätten die Behörden sehr eingehend nach der Brandursache gesucht, aber keine Beweise gefunden (A34 F143). Offensichtlich wurden hier die Strafverfolgungsbehörden tätig. Beim zweiten Vorfall, dem Messerangriff auf den Beschwerdeführer im Jahr 2017, hat es jener unterlassen, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Die von ihm angeführten Gründe (Beziehungen seiner Verwandten zum Militär) lassen nicht darauf schliessen, die Behörden hätten ihm den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun. Daraus, dass der Beschwerdeführer unmittelbar im Krankenhaus von einem Polizisten befragt wurde, ergibt sich, dass die Strafverfolgungsbehörden tätig werden wollten. Bei dieser Sachlage kann den kurdischen Autonomiebehörden weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden. Daher ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden den - genügenden - Schutz der nordirakischen Behörden in Anspruch nehmen können. Der
Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistans, den Einwohnern Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren, heute noch immer gegeben ist. Im Urteil BVGE 2008/4 bringt das Bundesverwaltungsgericht zwar gewisse Vorbehalte in Bezug auf den Schutzwillen der nordirakischen Justizorgane im Zusammenhang mit Ehrenmorden an (vgl. E. 6.7). Der Vorbehalt bezieht sich aber in erster Linie auf direkt von einem Ehrenmord bedrohten Frauen (vgl. BVGer E-1657/2017 vom 27. Juli 2018 E. 5.2, D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4 und zu den Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7 f. m.w.H.). Vorliegend wurde aber der Beschwerdeführer von seinen Cousins bedroht. Auch lässt die Aktenlage nicht auf einen mangelhaften Schutz schliessen: Die Annahme des Beschwerdeführers, die Behörden würden ihm keinen Schutz gewähren, entspricht nicht dem tatsächlichen Verhalten des Polizisten, der ihn im Spital zur Tat befragen wollte. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zu einem eingeleiteten Strafverfahren gegen seinen Bruder weisen darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörden tätig werden. Der Täter wurde bestraft und eingesperrt. Es wird daraus nicht ersichtlich, weshalb die Justizbehörden im Fall des Beschwerdeführers untätig geblieben wären, wenn er den Messerangriff zur Anzeige gebracht hätte.

6.3 Zusammenfassend hat das SEM zutreffend festgehalten, dass die geltend gemachte Furcht vor allfälligen Übergriffen von Verwandten des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ist. Es liegen keine Vorfluchtgründe vor, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt rechtfertigen könnten.

7.
Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, sie werde aufgrund ihres Fernbleibens von der Arbeit bestraft. Nach ihrer Anhörung reichte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2018 mehrere Fotos von behördlichen Dokumenten zu den Akten, darunter ein Strafurteil zu vier Monaten Haft, und einen darauf beruhenden Fahndungsbeschluss bzw. Festnahmeauftrag.

7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

7.2 Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 legen die Beschwerdeführenden Übersetzungen der behördlichen Schreiben vor, welche das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin und die geltend gemachte Strafe betreffen. Laut Anstellungsverfügung («Verwaltungsordnung») vom (...) im Rang einer (...) angestellt. Von diesem Vorgesetzten habe es am (...) 2017 eine Mitteilung an die Generaldirektion und am (...) 2017 eine Mitteilung an die Rechtsabteilung bezüglich ihres Fernbleibens gegeben. Am (...) 2018 sei eine «Strafentscheidung» bzw. ein «anfechtbares Urteil» in Abwesenheit ergangen, in welchem sie «mit leichter Haftstrafe für 4 Monate in Abwesenheit» bestraft worden sei. Am (...) 2018 sei sie zur Festnahme ausgeschrieben worden.

Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM in der Vernehmlassung zutreffend darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin über diese Vorgänge bzw. Konsequenzen in der Anhörung nichts Konkretes ausgesagt hat. Im Verlauf des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden das Ausmass des Problems gesteigert dargestellt. Da sich die Beschwerdeführerin der Folgen ihres unerlaubten Fernbleibens bewusst gewesen sein müsste, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie an der BzP nicht andeutungsweise darüber berichtet hat. Im Rahmen ihrer Angaben zur letzten ausgeübten Tätigkeit erzählte sie, im Irak Hausfrau gewesen zu sein (A5, S. 6). In der Anhörung brachte sie dann allgemein vor, dass sie gekündigt worden bzw. desertiert sei. Die Frage, ob sie deshalb gesucht werde, beantwortete sie nicht direkt. Stattdessen führte sie sehr allgemein aus, dass man bei unerlaubtem Fernbleiben der Desertion beschuldigt und bestraft werde; die Mitarbeiter müssten sich der Behörde stellen, um Fragen zu beantworten; sie wisse darüber nichts, da sie keinen Kontakt mehr habe (A34 F208-F209). Danach liess sie mehrere interne Dokumente über ihr unerlaubtes Fernbleiben zu den Akten reichen. Den fraglichen Erwerb dieser internen behördlichen Dokumente, welche der Beschwerdeführer in seiner Anhörung zu den Akten reichte, konnte er zunächst nicht erklären, gab aber im Zuge der Rückübersetzung - laut Anmerkung der Sachbearbeiterin nach einer Pause, in welcher er die Beschwerdeführerin getroffen habe - an, der Schwager der Beschwerdeführerin arbeite bei derselben Behörde und habe die Fotos organisieren können. Jener sei auch von einem Kollegen angerufen und über die Fahndungsausschreibung informiert worden. Dies steht im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, nichts über ihr weiteres Verfahren sagen zu können, weil sie über keinen Kontakt mehr verfüge. Aufgrund des Aussageverhaltens und der mangelnden Überprüfbarkeit der Echtheit der Dokumente, welche nur als Kopien vorliegen, erscheint es zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden im Nordirak gesucht wird.

Selbst bei Wahrunterstellung der Authentizität des Strafurteils besteht beim unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in der Regel keine asylrelevante Verfolgungsgefahr (vgl. D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 7.3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Angestellte eines (...) unerlaubterweise nicht mehr zur Arbeit erschien und sich ins Ausland absetzte, reicht nicht aus, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Ihren Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sie aus asylrechtlich relevanten Gründen gesucht werden könnte. Bis zum Verlassen ihrer Heimat ist kein Fehlverhalten bekannt, welches geeignet gewesen wäre, sie als Gegnerin der kurdischen Regionalregierung erscheinen zu lassen. Sie machte auch nicht geltend, dass sie während ihrer mehrjährigen Tätigkeit je Probleme mit Vorgesetzten gehabt hätte (auch nicht im Kontext zum Vorbringen über das rufschädigende Verhalten der Angehörigen, vgl. A34 F162). Dass der feindlich gesinnte Schwiegervater bei den Peschmerga (...) gewesen sei und über Beziehungen zum Barzani-Clan verfügt habe, lässt noch nicht auf einen Politmalus schliessen, zumal jener ihren Aussagen zufolge Ende 2017 während ihres Aufenthaltes in Griechenland und damit über acht Monate vor der Ausstellung des Strafurteils bzw. der Ausschreibung zur Fahndung verstorben ist (A37 F88). Darüber hinaus haben die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise substantiiert vorgebracht, welche «hohen Funktionen» der Onkel bzw. die Cousins innegehabt hätten, die ihnen eine Einflussnahme ermöglicht hätten. Eine allfällige Bestrafung wegen des unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz kann somit nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Ungeachtet der Tatsache, dass sie den Dienst nicht hätte quittieren dürfen, was gemäss dem vorgelegten Strafurteil zu «einer leichten Haftstrafe von vier Monaten» führte, würde sie offensichtlich nicht aus einem asylrelevanten Grund härter bestraft als andere Personen, die unerlaubterweise den Dienst quittiert hätten (vgl. D-6046/2018 vom 9. Mai 2019 E. 7.3).

7.3 Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

8.

8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

9.1 Das SEM begründete den Wegweisungsvollzug damit, dass keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug erweise sich auch in allgemeiner und individueller Hinsicht als zumutbar. Die Beschwerdeführenden stammten aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK). Die Sicherheits- und Versorgungslage sei trotz Flüchtlingswelle nicht derart gravierend, dass für die kurdische Bevölkerung von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 gesprochen werden könne. In individueller Hinsicht bestünden - trotz der Probleme mit der Familie des Beschwerdeführers - gute Kontakte zu Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, welche in F._______ lebten. Es sei auch davon auszugehen, dass sie im guten Einvernehmen mit jener (...) stünden, die ihr Haus gekauft habe. In ihrem Heimatort sei von einer Wohnmöglichkeit auszugehen. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden über Arbeitserfahrungen, so dass ihnen der Berufseinstieg im Irak wieder gelingen werde. Es seien auch keine gravierenden gesundheitlichen Probleme bekannt. Die relativ kurze Dauer, seit der sich die beiden älteren Kinder in der Schweiz befänden, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Bezug auf das Kindeswohl, zumal die prägenden Jahre der Adoleszenz grösstenteils noch bevorstünden.

In der Vernehmlassung führt es in Bezug auf die gerügte Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weiter aus, es sei daran festzuhalten, dass es sich bei dem geltend gemachten Strafverfahren um eine legitime staatliche Massnahme handle. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anhörung weder genauere Angaben zu einer tatsächlichen Kündigung noch zu einer möglichen Bestrafung machen können. Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs müsse eine konkrete Gefährdungssituation vorliegen. Es sei aber davon auszugehen, dass sie im Nordirak über ein soziales Netz verfügten und es ihnen - insbesondere auch den Kindern - zuzumuten sei, dieses zu reaktivieren und sich wieder bei Freunden und Familie zu melden.

9.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführenden vor, der Wegweisungsvollzug erweise sich als unzulässig, weil der Beschwerdeführerin wegen des Fernbleibens von der Arbeitsstelle die Verhaftung und mehrmonatige Inhaftierung drohe. Auch stelle die drohende Tötung durch die Familie eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK dar. Insbesondere drohe dem Beschwerdeführer die gezielte Verfolgung und Tötung durch seine Familie. Zudem hindere sie die konkrete Gefährdung daran, sich in ihrer Heimat eine Existenz aufzubauen, weshalb auch ihre Ausschaffung als existenzgefährdend zu betrachten sei. Im Weiteren gehe aus den vorgelegten Dokumenten (Schreiben der Deutschlehrerin der Eltern vom 27. Januar 2020) hervor, dass sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits sehr gut integriert hätten und eine Ausschaffung insbesondere auch in Bezug auf die Kinder eine unzumutbare Situation bedeute bzw. existenzgefährdend wäre. Aufgrund der drohenden Inhaftierung der Beschwerdeführerin wäre auch der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt und nicht in der Lage, sich gleichzeitig um seine Kinder zu kümmern und eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Der Aufbau einer Existenz werde sich insbesondere auch mit drei Kindern (eines davon im Kleinkindalter), als schwierig erweisen. Da er mit seiner Familie keinen Kontakt mehr pflege und auch die Familie der Beschwerdeführerin keine Möglichkeiten hätte, sie zu unterstützen, sondern sie marginalisieren würde, um sich nicht selbst in Gefahr zu bringen, sei nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz und auch nicht von besonders begünstigenden Umständen auszugehen. Ihre Kinder sollten aus entwicklungspsychologischen Gründen nicht aus dem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen. Das SEM habe sich auch nicht mit der aktuellen Situation im Nordirak befasst, welche sich innert der letzten fünf Jahre massiv verschlechtert habe. Aus verschiedenen Zeitungsartikeln ergebe sich, dass die Türkei Stellungen der PKK im Nordirak bombardiere und die ARK seit dem Unabhängigkeitsreferendum vom 25. September 2017 als Gefahr wahrnehme. Im Weiteren sei es zu Raketenangriffen durch den Iran gekommen. Die Zentralregierung in Bagdad anerkenne das Referendum nicht und es habe deshalb schwere Gefechte gegeben, wie sich auch Zeitungsberichten im Internet entnehmen lasse. Von der angespannten Situation profitiere insbesondere der IS, weshalb es vermehrt zu terroristischen Anschlägen gekommen sei und sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert habe. Da sich zusätzlich die humanitäre Situation zuspitze, biete die Region kaum Schutz für Rückkehrer. Es sei auf einen Bericht der Konrad-Adenauer-Stiftung zu verweisen, welcher die
Situation nach dem Referendum genau analysiere, und wonach eine erneute Konfrontation zwischen Erbil und Bagdad nicht ausgeschlossen sei.

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie oben erläutert, ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens und fähig sind, die Beschwerdeführenden vor allfälligen Übergriffen, welche sie seitens der Familienangehörigen des Beschwerdeführers befürchten, zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Weiteren davon aus, dass die Bedingungen in den staatlichen Gefängnissen des Nordiraks grundsätzlich genügend sind (vgl. E-5986/2017 vom 3. Februar 2021 E. 9.1.3 m.w.H.). Es ist daher nicht ersichtlich und erschliesst sich auch nicht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin, inwiefern sie - die Authentizität des Strafurteils vorausgesetzt - aufgrund einer legitimen Haftstrafe von vier Monaten wegen Fernbleibens vom Dienst unmenschlich behandelt werden würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei fest, dass in den vier Provinzen der ARK nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG auszugehen sei, und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändere. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2775/2020 vom 2. Juli 2020 E. 8.3.1, E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1, D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2, E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1, BVGE 2008/5 E. 7.5). An dieser Einschätzung ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Auch aufgrund eines Berichts der Konrad-Adenauer-Stiftung über die Eskalation des schwelenden Konflikts zwischen der Regionalregierung und der Bundesregierung im Nachgang zum Referendum ist zum heutigen Zeitpunkt nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt zu schliessen (vgl. Wörmer, Nils et Lamberty, Lucas [Konrad-Adenauer-Stiftung KAS], Der kurdische [Alb-]Traum: Das Unabhängigkeitsreferendum, der Fall von Kirkuk und die Auswirkungen auf die kurdische und irakische Politik, 2018, https://www.kas.de/
documents/252038/253252/7_dokument_dok_pdf_52122_1.pdf/
6a622376-f956-d6db-91d9-86867c158086?version=1.0&t=1539647624
372, abgerufen am 08.12.2022). Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) nach wie vor ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. etwa E-5986/2017 vom 3. Februar 2021 E. 9.2.1 und E-5757/2017 vom 13. Juli 2020 E. 8.3.2).

10.4.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus F._______, der ARK-Region, wo sie bis kurz vor ihrer Ausreise gelebt haben. Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, ist von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen, weil der Grossteil der Familie der Beschwerdeführerin nach wie vor in dieser Region lebt (A5, S. 8; A34 F52 ff.). Wie erwähnt steht es den Beschwerdeführenden zudem offen, sich bei allfälligen Problemen an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden. In der Beschwerdeschrift wird auf unsubstantiierte Weise auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen. Weder aus den Akten noch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln gehen gesundheitliche Probleme hervor, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Auch in finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Existenz der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr gesichert ist (A37 F36; A34 F77-F91, F129 und F138). Die Beschwerdeführerin schloss die Maturität ab und hat Arbeitserfahrung gesammelt, auch der Beschwerdeführer arbeitete bereits als (...) und trug so zum Unterhalt der Familie bei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass selbst bei Wahrunterstellung der Authentizität des Strafurteils eine viermonatige Haftstrafe der Beschwerdeführerin existenzgefährdend wirken würde. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass während ihrer Berufstätigkeit ihre Mutter bzw. ihre Angehörigen auf ihre beiden älteren Kinder, welche sich damals - wie nun in der Beschwerde in Bezug auf das dritte Kind vorgebracht wird - in einem noch jungen Alter befunden hätten, aufgepasst haben (A34 F80). Soweit geltend gemacht wird, dass die Kinder beim Vollzug der Wegeweisung aus einem gewohnten Umfeld gerissen würden (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6), ist festzuhalten, dass die beiden älteren Kinder im Alter von (...) sind und nach einem über vierjährigen Aufenthalt in der Schweiz noch nicht die gesamte prägende Zeit ihrer Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben. Dabei werden die sehr guten Integrationsleistungen der Beschwerdeführenden, welche in den Briefen der Nachbarn beschrieben werden, nicht in Abrede gestellt. Das in der Beschwerdeschrift erwähnte Schreiben der Deutschlehrerin bezieht sich auf die Lernleistungen der Eltern und gibt keinen Einblick in die konkrete schulische Situation der Kinder. In einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass das älteste Kind in seiner Heimat bereits Erfahrungen mit dem Schulbesuch gemacht hat, weshalb davon auszugehen ist, dass es bei Rückkehr nicht in ein völlig unbekanntes Schulsystem geraten würde. Auch das zweite Kind hat bereits vor der Ausreise (aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern) mit der Grossmutter und dem erweiterten Familienkreis
der Beschwerdeführerin engen Kontakt gehabt und würde in der Heimat nicht völlig unbekannte Lebensbedingungen vorfinden. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass ihnen - trotz möglicher Schwierigkeiten - auch nach einem vier- bis fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Reintegration aufgrund des vorhandenen, bekannten familiären Umfeldes wieder gelingen dürfte. Beim jüngsten Kind ist nicht von einer Entwurzelung auszugehen, weil es als Kleinkind noch an seine Eltern gebunden ist. Ergänzend kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da mit Verfügung vom 4. März 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Situation der Familie auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Anna Wildt

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