Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-6642/2008
{T 0/2}

Urteil vom 8. November 2010

Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
X._______ AG in Liquidation, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2003); Übertragung mit Meldeverfahren, Treu und Glauben.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ AG in Liquidation, ... (nachfolgend X._______ oder Gesellschaft), war vom 1. Oktober 2003 bis am 30. September 2006 unter der Nummer ...22 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.

B.
B.a Mit Mehrwertsteuerabrechnung vom 3. März 2004 (Eingang bei der ESTV am 8. März 2004) wies die X._______ für das 4. Quartal 2003 (Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2003) unter Berücksichtigung anrechenbarer Vorsteuern ein Mehrwertsteuerguthaben von Fr. 54'026.-- aus. Die Abrechnung wurde von A._______ unterzeichnet.
B.b Nach entsprechender Aufforderung reichte die X._______ mit Schreiben vom 24. März 2004 zwecks Prüfung der vorerwähnten Abrechnung das Vorsteuerjournal für die betreffende Steuerperiode sowie mit Schreiben vom 5. April 2004 zudem die verlangten Originalbelege von mehreren Posten des Vorsteuerjournals bei der ESTV ein.
B.c Aus dem Mehrwertsteuerjournal ging laut ESTV hervor, dass hauptsächliche Erbringerin der steuerbaren Leistungen, für welche die X._______ Vorsteuern geltend machte, die vom 30. April 2002 bis zum 31. Dezember 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragene, inzwischen jedoch aus dem Handelsregister gelöschte Y._______ AG (vormals W._______ ag; nachfolgend auch Y._______) gewesen war. Namentlich hatte die X._______ am 30. September 2003 Kassensysteme, Ladeneinrichtungen, einen Markennamen sowie Warenlager von der W._______ ag bzw. der Y._______ gekauft. Die im Zusammenhang mit diesem Kauf verbuchten und deklarierten Vorsteuern beliefen sich laut ESTV auf Fr. 43'896.85.
B.d Nach telefonischer Anfrage eines Mitarbeiters der ESTV bestätigte (der bereits erwähnte) A._______, diesmal indessen handelnd für die Y._______ AG in Liquidation, per Telefax vom 27. April 2004, "dass die Y._______ AG in Liquidation (vormals W._______ ag) unter der Mehrwertsteuer-Nr. ...87 [handschriftlich korrigiert in Nr. ...87] die Verrechnungen an X._______ AG für Ladeneinrichtungen, Markenname und Warenlieferungen in den Abrechnungen vom 3. und 4. Quartal 2003 unter den Ziffern 110 und 111 als Vorsteuerkürzung abgerechnet hat" (act. 6). Daraufhin sandte die ESTV mit Schreiben vom 17. Mai 2004 die erhaltenen Originalbelege an die X._______ zurück - unter Beifügung folgender Mitteilung: "[...] Alles ist in Ordnung nach Erhalt Ihres Faxes vom 27.4.2004" (act. 7).
B.e Am 22. Juni 2004 wurde gemäss Handelsregisterauszug über die Y._______ AG in Liquidation der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 15. Juli 2004 mangels Aktiven eingestellt, worauf die Aktiengesellschaft mit Tagebucheintrag vom 26. Oktober 2004 bzw. SHAB-Publikation vom 1. November 2004 von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht wurde.
B.f Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Schlussabrechnung der X._______, datiert vom 30. November 2006, belastete die ESTV der X._______ mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 13. Juli 2007 für die Steuerperiode 4. Quartal 2003 Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 43'896.-- nach. Diese Nachbelastung wurde damit begründet, dass bei der Übernahme diverser Vermögensbestandteile durch die X._______ von der W._______ ag bzw. der Y._______ im 4. Quartal 2003 (vgl. oben Bst. B.c) das Meldeverfahren hätte angewendet werden müssen.

C.
Der Vertreter der X._______ bat am 7. Dezember 2007 um Erlass eines formellen Entscheids. Hierauf bestätigte die ESTV mit Entscheid vom 24. April 2008 ihre Forderung in Höhe von Fr. 43'896.--, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 28. Februar 2004, wobei sie diesem Betrag ein von der Gesellschaft für das 3. Quartal 2006 deklariertes Mehrwertsteuerguthaben in Höhe von Fr. 128.40 anrechnete. Die ESTV wies eine hiergegen erhobene Einsprache vom 21. Mai 2008 mit Entscheid vom 16. September 2008 ab.

D.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 liess die X._______ (Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 16. September 2008 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die fragliche Rückbelastung der Vorsteuer zu Unrecht erfolgt sei und sie aus der Steuerperiode 4. Quartal 2003 keine Mehrwertsteuerschuld treffe - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2008 schloss die ESTV auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung (BGE 132 V 257 E. 1, 119 V 13 E. 2a; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-654/2008 vom 7. September 2010 E. 1.4; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.29 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachforderung (durch entsprechende Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Rückbelastung der Vorsteuer besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8017/2009 vom 2. September 2010 E. 1.2 mit Hinweis). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.3 Am 1. Januar 2010 sind das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie die dazugehörige Verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf während ihrer Geltungsdauer eingetretene Tatsachen und entstandene Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Die materielle Beurteilung des sich vorliegend im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 zugetragenen Sachverhalts richtet sich deshalb nach dem (alten) Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie das Selbstveranlagungsprinzip (E. 2) oder das Meldeverfahren für die Mehrwertsteuer bei Reorganisationstatbeständen (E. 3.3) dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden sodann beispielsweise Art. 38
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 38 Meldeverfahren - 1 Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
1    Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine eng verbundene Person, so hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
a  bei Umstrukturierungen nach Artikel 19 oder 61 DBG74;
b  bei anderen Übertragungen eines Gesamt- oder eines Teilvermögens auf eine andere steuerpflichtige Person im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation, einer Umstrukturierung, einer Geschäftsveräusserung oder eines im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200376 geregelten Rechtsgeschäfts.
2    Der Bundesrat kann bestimmen, in welchen anderen Fällen das Meldeverfahren anzuwenden ist oder angewendet werden kann.
3    Die Meldungen sind im Rahmen der ordentlichen Abrechnung vorzunehmen.
4    Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber oder die Erwerberin für die übertragenen Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers oder der Veräussererin.
5    Wurde in den Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
, 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
, 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
, 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
, 79
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
1    Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2    Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.
oder 87 MWSTG, obwohl sie (teilweise) unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6198/2009 vom 22. Juli 2010 E. 1.3 mit Hinweis; vgl. zum Meldeverfahren ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 2, insb. E. 2.5).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1758 ff.).

2.
Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 aMWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/ PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1680). Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.1, A-140/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Das Selbstveranlagungsprinzip setzt demnach voraus, dass sich der Steuerpflichtige über die geltende Praxis zum Mehrwertsteuergesetz hinreichend informiert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6834/2007 vom 14. Juni 2010 E. 3.4).

3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die durch Steuerpflichtige im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG).

3.2 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung Vorsteuern für Lieferungen und Dienstleistungen gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG abziehen. Vorsteuerabzugsberechtigt ist der steuerpflichtige Leistungsempfänger einer Leistung, auf welcher die Vorsteuern abgezogen werden sollen (Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 247, 251, 253; Ivo P. Baumgartner, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 13 zu Art. 38 aMWSTG). Das Recht zum Vorsteuerabzug kann der Steuerpflichtige grundsätzlich nur bezüglich der ihm selbst durch einen anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer beanspruchen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai 2010 E. 3.2, A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.6.1, A-1555/2006 vom 27. Juni 2008 E. 2.3.1).
3.3
3.3.1 Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Umstrukturierung (wie z.B. eines Unternehmenszusammenschlusses) hat die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Lieferung und Dienstleistungen zu erfüllen (Meldeverfahren; Art. 47 Abs. 3 aMWSTG). Hier erfüllt der Leistungserbringer (der Übertragende) die Steuerpflicht demnach mit der Meldung des steuerbaren Umsatzes. Damit entfällt für ihn die Pflicht zur Entrichtung der Steuer. Entsprechend steht dem Leistungsempfänger (dem Übernehmenden) kein Vorsteuerabzugsrecht zu (Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Juli 2004 [SRK 2002-089] E. 4a, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2004 vom 1. November 2005 E. 3.3 und 5.3, vom 12. August 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.18 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.4 mit Hinweis; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1602; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000, S. 253 ff.). Entsprechend darf auch keine MWST fakturiert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76 S. 223 ff. E. 5.1). Das Meldeverfahren bezweckt die Vereinfachung in der Abwicklung von Unternehmensreorganisationen (JEAN-DANIEL ROUVINEZ, in: mwst.com, a.a.O., N 2 zu Art. 47 Abs. 3 aMWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1602; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.4, A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.1).
3.3.2 Die Anwendung des Meldeverfahrens wird von den folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen abhängig gemacht: (1) Steuerbarkeit der Leistungen; (2) Steuerpflicht des Übertragenden wie auch des Übernehmenden; (3) Gegenstand der Übertragung ist ein Gesamt- oder ein Teilvermögen; (4) Reorganisationstatbestand; (5) Meldung innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Übertragung (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröffentlicht in ASA 76 S. 223 ff. E. 5.1; vgl. Merkblatt [MB] der ESTV Nr. 11 "Übertragung mit Meldeverfahren", gültig mit Einführung des aMWSTG per 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 [nachfolgend MB der ESTV Nr. 11/2001], Ziff. 2).
Sind die Voraussetzungen für das Meldeverfahren erfüllt, so ist es zwingend anzuwenden; es besteht kein Wahlrecht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.3; Entscheid der SRK vom 12. August 2003, veröffentlicht in VPB 68.18 E. 2c). Stellt die ESTV fest, dass eine Vermögensübertragung trotz Vorliegen der Voraussetzungen nicht gemeldet wurde, wendet sie das Meldeverfahren - selbst nach Fristablauf - von Amtes wegen an. Ist im Rahmen einer Vermögensübertragung das Meldeverfahren zu Unrecht nicht angewendet worden und wurde auf den Übertragungsbelegen die Mehrwertsteuer ausgewiesen, so ist der Übernehmende trotz Vorliegen eines nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG genügenden Belegs nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein allfällig geltend gemachter Vorsteuerabzug wird demnach von der ESTV zurückbelastet (Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005, veröffentlicht in ASA 76 S. 223 ff. E. 5.2; vgl. MB der ESTV Nr. 11/2001, Ziff. 3.2.5). Wurde indessen die Steuer vom Übertragenden nachweislich an die ESTV abgeliefert, kann diese gemäss der mit MB der ESTV Nr. 11 "Übertragung mit Meldeverfahren" vom 1. Juli 2004 in Ziff. 3.2.6 eingeführten Verwaltungspraxis aus verwaltungsökonomischen Gründen von nachträglichen Korrekturmassnahmen, d.h. von der Rückbelastung des Vorsteuerabzugs, absehen (vgl. auch MB der ESTV Nr. 11 vom 1. Januar 2008 Ziff. 3.2.6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 3.5, A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.3.3).

4.
4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt nach schweizerischem Rechtsverständnis zu den grundlegenden Rechtsprinzipien. Er gilt seit jeher als Richtschnur für das Handeln der Privaten untereinander (vgl. Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und bestimmt auch die Beziehungen zwischen Staat und Privaten (PASCAL MAHON, in: Aubert/Mahon [Hrsg.], Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, N 15 zu Art. 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht insbesondere auf das Verfahren Anwendung (BGE 97 I 125 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_475/2008 vom 1. Juli 2009 E. 3.3, 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 1.6, 1. Abschnitt).

4.2 Inhaltlich umfasst der Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht unterschiedliche Tatbestände wie den Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Rechtsmissbrauchsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 623; vgl. zur Abgrenzung ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 1.6, 2. Abschnitt).
4.2.1 Das in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben verstanden als Vertrauensschutz gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in selbst unrichtige Auskünfte oder Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden setzt. Vorausgesetzt ist, dass die Auskunft für einen konkreten Einzelfall aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts vorbehaltlos erteilt wurde, dass die Amtsstelle für die Auskunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im (berechtigten) Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen und dass die Rechtslage sich seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat. Erforderlich ist mithin zunächst, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben auch dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1, 2C_130/2009 vom 5. März 2009 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.6.2, A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 5.2, je mit weiteren Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff.). Im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit beherrscht wird, kommt eine vom Gesetz abweichende Behandlung gestützt auf das Vertrauensprinzip ohnehin nur in Betracht, wenn die Bedingungen klar und eindeutig erfüllt sind (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1).
4.2.2 Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2). Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens untersagt der Verwaltungsbehörde insbesondere, einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund zu wechseln (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 707; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 1.6, 3. Abschnitt).

5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist nicht nur unbestritten, sondern wird von der Beschwerdeführerin eingestanden, dass die Übertragung des Teilvermögens von der Y._______ an sie Ende September 2003 stattgefunden hat und das Meldeverfahren "korrekterweise" damals hätte durchgeführt werden müssen. Mithin ist unbestritten, dass beim Erwerb der Kassensysteme, Ladeneinrichtungen, Warenlager sowie eines Markennamens von der Y._______ durch die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens (s. dazu oben E. 3.3.2) erfüllt waren, so dass sich weitergehende Ausführungen diesbezüglich (grundsätzlich) erübrigen. Zu beurteilen ist indessen, ob die Beschwerdeführerin der ESTV zu Recht vorwirft, diese habe sich ihr gegenüber widersprüchlich verhalten (unten E. 5.2) bzw. anderweitig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, weshalb sie in ihrem Vertrauen zu schützen sei (unten E. 5.3).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die ESTV habe die Anwendung des Meldeverfahrens aus "schlichter Unkenntnis" (zunächst) unterlassen und hätte sie spätestens nach Sichtung der nachgereichten Dokumente und Belege auf die Notwendigkeit des Meldeverfahrens aufmerksam machen müssen. Stattdessen habe die ESTV ihr die fraglichen Originalbelege mit Schreiben vom 17. Mai 2004 zurückgesandt und gleichzeitig zugesichert, es sei alles in Ordnung. Dies konnte in diesem Zusammenhang, wo es um die Prüfung einer allfälligen Mehrwertsteuerschuld gegangen sei, nach Ansicht der Beschwerdeführerin nichts anderes bedeuten, als dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Indem die ESTV in der Folge (gleichwohl) auf eine geschuldete Mehrwertsteuerschuld von Fr. 43'896.-- erkannt habe, habe diese gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen.
5.2.2 Dem hält die ESTV steuersystematisch zu Recht entgegen, dass die Mehrwertsteuer nach dem Prinzip der Selbstveranlagung (s. dazu oben E. 2) erhoben wird. Danach lag es grundsätzlich in der alleinigen Verantwortung der Beschwerdeführerin, namentlich ihr Vorsteuerguthaben korrekt zu ermitteln. Mithin oblag es der Beschwerdeführerin, sich hinreichend über die Verwaltungspraxis betreffend das Meldeverfahren (oben E. 3.3) zu informieren. Für ein solches Versäumnis der Beschwerdeführerin kann damit grundsätzlich nicht die ESTV verantwortlich gemacht werden.
5.2.3 Im Übrigen bezog sich die ESTV in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004 klar und unmissverständlich auf das Faxschreiben der Y._______ vom 27. April 2004. Die betreffende Zusicherung der ESTV lautete - vollständig wiedergegeben - nämlich wie folgt (vgl. oben Bst. B.d): "Originalbelege retour. Alles ist in Ordnung nach Erhalt Ihres Faxes vom 27.4.2004" (act. 7). Im referenzierten Faxschreiben hatte A._______, der wie erwähnt sowohl ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als auch der Y._______ war, bestätigt, dass Letztere die Verrechnungen an die Beschwerdeführerin für Ladeneinrichtungen, Markennahme und Warenlieferungen in den Abrechnungen vom 3. und 4. Quartal 2003 als Vorsteuerabzugskürzung abgerechnet habe (vgl. oben Bst. B.d). Nur "nach Erhalt" und damit unter ausdrücklichem Vorbehalt dieser schriftlichen Bestätigung war von Seiten der ESTV "alles in Ordnung [...]". Die mehrfache Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift, wonach die schriftliche Auskunft der ESTV vorbehaltlos erfolgt sei, trifft somit nicht zu. Weil sich in der Folge indessen herausstellte, dass die Y._______ - entgegen ihrer Zusicherung - infolge Liquidation bzw. Einstellung des sie betreffenden Konkursverfahrens mangels Aktiven keine Vorsteuerabzugskürzung im Umfang der geschuldeten Mehrwertsteuerbeträge vornahm, hat die ESTV den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Recht wieder zurück belastet; dies im Einklang mit ihrer höchstrichterlich genehmigten Verwaltungspraxis (E. 3.3.2). Mithin hat sich die ESTV nicht widersprüchlich verhalten, indem sie im Zusammenhang mit der Überprüfung der Schlussabrechnung der Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 43'896.-- nachgefordert hat.

5.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf den Vertrauensschutz. Zu beurteilen bleibt nachfolgend somit, ob die Beschwerdeführerin dem Schreiben der ESTV vom 17. Mai 2004 entnehmen durfte, es sei keine Mehrwertsteuer geschuldet.
5.3.1 Dies ist zu verneinen. Denn die Aussage der ESTV in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004, wonach "[alles] in Ordnung [sei] nach Erhalt [des] Faxes vom 27.4.2004" (vgl. oben Bst. B.d) konnte - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht so verstanden werden, dass unter keinen Umständen mehr eine Mehrwertsteuer geschuldet sei. Vielmehr musste unter Berücksichtigung der besagten, einschlägigen Verwaltungspraxis (E. 3.3.2) davon ausgegangen werden, dass die vom genannten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin gemachte Zusicherung gemäss Telefax vom 27. April 2004 (act. 6) - worauf im Schreiben vom 17. Mai 2004 explizit Bezug genommen wurde - eine Bedingung für die betreffende, vorerwähnte Aussage der ESTV bildete. Dies war für die Beschwerdeführerin erkennbar, zumal A._______ als gemeinsamer Mitarbeiter beider hier in Frage stehender Gesellschaften zuvor auf telefonische Anfrage der ESTV hin schriftlich bestätigt hatte, dass die Y._______ eine Vorsteuerabzugskürzung im Umfang der geschuldeten Steuerforderung aus der Übertragung des Teilvermögens an die Beschwerdeführerin vorgenommen habe.
5.3.2 Die ESTV weist in diesem Zusammenhang auch zutreffend auf die enge personelle und organisatorische Verflechtung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y._______ hin. Denn laut den betreffenden Handelsregisterauszügen waren die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin und der Y._______ zum Zeitpunkt der Übertragung des Teilvermögens am 30. September 2003 praktisch identisch. Des Weiteren verfolgten die beiden Unternehmungen deckungsgleiche Firmenzwecke und hatten ihren Geschäftssitz an der selben Adresse. Kommt hinzu, dass die Mehrwertsteuerabrechnungen der beiden involvierten Firmen von der selben, bereits mehrfach genannten Person unterzeichnet wurden (act. 23 und 24), welche laut Handelsregisterauszug zu dieser Zeit (neben seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin gleichzeitig) als Liquidator der Y._______ amtete.
Aufgrund der soeben umschriebenen personellen und organisatorischen Verflechtung zwischen den beiden Firmen ist mit der ESTV davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die desolaten finanziellen Verhältnisse der Y._______ vor deren Auflösung hätten bekannt sein müssen. Denn nur knapp zwei Monate nach der besagten schriftlichen Bestätigung betreffend die angeblich vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung wurde über die Y._______ am 22. Juni 2004 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren in der Folge mangels Aktiven wieder eingestellt, so dass die Unternehmung ihren Zahlungspflichten namentlich der ESTV gegenüber nicht mehr nachkommen konnte. Die Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen auch keinesfalls als gutgläubig bezeichnet werden.

5.4 Mit einer nachträglichen Anwendung des Meldeverfahrens und infolgedessen mit einer allfälligen Rückbelastung des geltend gemachten Vorsteuerabzugs musste daher gerechnet werden. Wie gesehen (E. 5.2.3) hat sich die ESTV - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht widersprüchlich verhalten. Da die Aussage der ESTV in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2004 nach dem Gesagten nicht im Sinn der Beschwerdeführerin interpretiert werden kann (E. 5.3.1), fehlt es vorliegend zudem bereits an einer Vertrauensgrundlage, auf die sich die Beschwerdeführerin in guten Treuen berufen könnte. Infolgedessen erübrigt es sich nachfolgend, die weiteren, für die Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes kumulativ erfüllt sein müssenden Voraussetzungen zu prüfen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2).

6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Keita Mutombo

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
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