Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 442/2011

Urteil vom 7. Juli 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Niggi Dressler, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Hundehalteverbot (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 20. April 2011.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 19. April 2010 sprach der Kantonstierarzt des Kantons Basel-Landschaft gegen X.________ in Anwendung des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ein Hundehalteverbot aus und ordnete an, dass ihm dessen vorsorglich beschlagnahmter Hund nicht zurückgegeben, sondern umplatziert werde. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft blieb erfolglos. Dagegen führte X.________ am 3./7. Juli 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Nach einigen verfahrensrechtlichen Zwischenschritten stellte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Beschluss vom 18. August 2010 fest, dass die Umplatzierung des Hundes von X.________ zu Recht vorsorglich angeordnet worden, dass dem Hundehalter jedoch während des hängigen Verfahrens ein begleitetes Besuchsrecht für seinen Hund einzuräumen sei. Bei der Urteilsberatung vom 20. April 2011 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, für die tierschutzrechtliche Beurteilung des Falles sei massgeblich, ob die Voraussetzungen einer Straftat erfüllt seien, was Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bilde; gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten bestehe keine Klarheit darüber, ob ein
tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers vorliege. Das Kantonsgericht beschloss daher, das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren gegen X.________ wegen Verdachts des Verstosses gegen Art. 26 Abs. 1 lit. a
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 26 Tierquälerei - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:34
a  ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
b  Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
c  Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
d  bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
e  ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.
2    Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.35
TSchG (Würdemissachtung in anderer Weise) zu sistieren.

1.2 Dagegen führt X.________ Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, die Beschlagnahme seines Hundes sowie das Hundehalteverbot aufzuheben, eventuell die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen zur raschest möglichen materiellen Behandlung. In prozessualer Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

1.3 Der Kantonstierarzt und das Kantonsgericht haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

2.
2.1 Nach Art. 94
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 94 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann Beschwerde geführt werden.
BGG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden. Voraussetzung ist, dass auch gegen den Entscheid in der Sache die Beschwerde offen stünde. Hier wäre in der Sache die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG zulässig. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich jedoch nicht um einen Endentscheid, wie das die Beschwerde grundsätzlich voraussetzt (vgl. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), sondern um einen Zwischenentscheid. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide hingegen nur, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Die zweite Variante (nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) ist hier offensichtlich nicht erfüllt. Indessen entfällt nach der Rechtsprechung bei der Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, soweit der
Beschwerdeführer wie hier rügt, die Sistierung verletze das Beschleunigungsgebot bzw. stelle eine Verfahrensverzögerung oder Rechtsverweigerung dar (BGE 134 IV 43 E. 2.5 S. 47; Urteil des Bundesgerichts 4A 542/2009 vom 27. April 2010 E. 4.2). In diesem Sinne erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mithin als zulässig. Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat zur Beschwerde legitimiert.

2.2 Ausgeschlossen ist die Beschwerde indessen, soweit der Beschwerdeführer direkt die Aufhebung der Beschlagnahme und des Hundehalteverbotes beantragt. Ein solches Begehren hat keinen Platz im Rahmen der Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde. Insofern liegt sodann weder ein Endentscheid vor noch ist der fragliche Beschluss des Kantonsgerichts als Zwischenentscheid anfechtbar. Überdies erscheint fraglich, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss überhaupt einen eigenständigen Massnahmeentscheid getroffen hat oder ob der Beschwerdeführer in der Sache nicht eher schon den eigentlichen Massnahmeentscheid vom 18. August 2010 hätte anfechten müssen, womit der entsprechende heutige Antrag ohnehin verspätet wäre.

3.
3.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 124 V 130 E. 4 S. 133 mit Hinweisen; 107 Ib 160 E. 3b S. 164). Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände - die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (BGE 107 Ib 160 E. 3b S. 164; Urteile 1C 433/2008 vom 16. März 2009 E. 1.4 und 2C 244/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.2).

3.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat am 20. April 2011 einen Beschluss gefasst und damit einen Entscheid gefällt. Eine Rechtsverweigerung liegt mithin nicht vor, was auch der Beschwerdeführer einräumt. Es kann sich daher lediglich fragen, ob dem Kantonsgericht eine Rechtsverzögerung unterlaufen ist.
3.2.1 Der Beschwerdeführer sieht bereits darin eine Rechtsverzögerung, dass seine Beschwerde zwischen dem 18. August 2010 und dem 20. April 2011 unbehandelt beim Kantonsgericht Basel-Landschaft liegen geblieben sei. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde dient jedoch einzig dazu, ein Verfahren seinem Abschluss zuzuführen bzw. die zuständige Behörde zur beförderlichen Fällung des ihr obliegenden Entscheides anzuhalten. Mit dem angefochtenen Sistierungsbeschluss vom 20. April 2011 ist dieser Entscheid im vorliegenden Fall ergangen. Insoweit besteht kein Raum mehr für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Ob eine allfällige übermässige Dauer des Verfahrens bei der materiellen Beurteilung des Falles zu berücksichtigen wäre, ist hier an sich nicht zu prüfen; es kann immerhin festgehalten werden, dass eine achtmonatige Dauer, wie sie hier zur Diskussion steht, noch nicht als übermässig lang erscheint, zumal das Kantonsgericht während dieser Zeit nicht einfach untätig blieb, sondern sich wiederholt beim Bezirksstatthalteramt Arlesheim über den Stand des hängigen Strafverfahrens erkundigte.
3.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet sodann den Sistierungsentscheid als Rechtsverzögerung. In der Tat wird das tierschutzrechtliche Verfahren hinausgezögert. Wie die Vorinstanz aber mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 II 211 mit Hinweisen) zu Recht ausführt, kann sich eine Sistierung auch gegen den Willen der Verfahrensbeteiligten namentlich dann rechtfertigen, wenn sie dazu dient, einen präjudiziellen Entscheid einer anderen Instanz abzuwarten. Im vorliegenden Fall geht es darum, das Ergebnis des die Grundlage für die tierschutzrechtliche Beurteilung bildenden Strafverfahrens abzuwarten. Dafür sprechen erhebliche öffentliche Interessen. Eine inhaltliche Harmonisierung der beiden Verfahren dürfte aber auch im Interesse des Beschwerdeführers selbst liegen. Dass die Fremdplatzierung des Hundes des Beschwerdeführers selbst bei einer strafrechtlichen Verurteilung von vornherein unverhältnismässig und daher unzulässig wäre, trifft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu.

Zudem ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass das Strafverfahren bis Oktober 2011 abgeschlossen werden kann, mithin die Sistierung zeitlich massvoll sei. Das ist nicht zu beanstanden. Darüber, ob die Sistierung aufzuheben ist, wenn das Strafverfahren erheblich länger dauern sollte, als die Vorinstanz angenommen hat, ist nicht jetzt zu entscheiden.
3.2.3 Nur der Ergänzung halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits früher als vorsorgliche Massnahme ein begleitetes Besuchsrecht für seinen Hund zugesprochen und im Sistierungsentscheid nunmehr gegenüber der Vollzugsbehörde angeregt hat, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer beim Vollzug weitergehend als bisher entgegengekommen werden könnte. Damit wird die Auswirkung des Sistierungsentscheides weiter abgemildert, ohne dass dies freilich für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens den Ausschlag geben würde.

4.
4.1 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.2 Da sich die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos erweisen, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Angesichts des Verfahrensausgangs wird der unterliegende Beschwerdeführer damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonstierarzt und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Uebersax