Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6812/2014

Urteil vom 7. Juli 2015

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,

Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.

A._______,

Parteien vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6 ,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpolitik und Arbeitsrecht,

Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrags.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Z._______ bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, welche mit dem per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend: GAV SBB 2011) ein neues Lohn- und Bewertungssystem einführten. In diesem Zusammenhang wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrages per 1. Juli 2011 dem Anforderungsniveau (nachfolgend: AN) G zugeordnet.

B.
Der Arbeitnehmer erklärte sich damit nicht einverstanden und wandte sich an das Kompetenzzentrum Human Resources, Compensation & Benefits, der SBB (nachfolgend: Erstinstanz). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ordnete diese die Funktion des Arbeitnehmers in Abänderung seines Einzelarbeitsvertrages rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN G zu und verfügte den massgeblichen Jahreslohn (inkl. Lohngarantie 2011 gemäss Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011). Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Arbeitnehmer der Stellenbeschrieb Nr. (...) zugestellt.

C.
Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2012 erhob der Arbeitnehmer am 5. Juli 2012 Beschwerde bei der internen Beschwerdeinstanz der SBB (Leiter Konzernrechtsdienst bzw. "Recht & Compliance"). Er beantragte u.a., die Verfügung sei aufzuheben und seine Funktion rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN H zuzuweisen - dies ebenfalls unter rückwirkender Anpassung des Überführungslohns.

D.
Die Erstinstanz ergänzte zwischenzeitlich die Rahmenstellenbeschreibung Nr. (...) des Arbeitnehmers um folgende Mindestanforderungen: (...).

E.
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 wies die interne Beschwerdeinstanz die Beschwerde ab und bestätigte die Zuordnung der Funktion des Arbeitnehmers zum AN G. Der GAV SBB 2011 sehe eine summarische Zuordnung der Funktion zu einem AN vor - dies basierend auf einer Stellenbeschreibung, welche auf die Wiedergabe der Hauptaufgaben einer Funktion fokussiere. Selbst wenn einzelne Bewertungskriterien die Zuordnung in ein höheres AN rechtfertigen könnten, sei die Gesamtbewertung einer Funktion ausschlaggebend. Die Zuordnung der Funktion des Arbeitnehmers ins AN G beruhe auf sachlichen Überlegungen seitens der Erstinstanz und sei nachvollziehbar.

F.
Gegen den Entscheid der internen Beschwerdeinstanz erhebt der Arbeitnehmer am 21. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Stelle rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN H der Funktionskette (...) zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache unter Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 beantragt die interne Beschwerdeinstanz (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei genügend bzw. richtig abgeklärt, die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers korrekt erstellt sowie dessen Stelle ebenfalls korrekt zum AN G zugeordnet worden.

H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 27. März 2015 an seinen Begehren fest, wendet aber neu ein, die Funktion des Y._______ sei mit der Funktion des Beschwerdeführers vergleichbar und zur Überprüfung der Richtigkeit des Zuordnungsprozesses geeignet.

I.
Am 9. April 2015 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und noch offene Fragen in tatsächlicher Hinsicht betreffend die Funktion des Y._______ zu beantworten.

J.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 nimmt die Vorinstanz unter Einreichung weiterer Unterlagen aufforderungsgemäss Stellung.

K.
Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 25. Juni 2015 sinngemäss um Ansetzung einer Frist, um zur Eingabe der Vorinstanz vom 13. Mai 2015 Stellung nehmen zu können.

L.
Mit begründeter Verfügung vom 29. Juni 2015 räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer hierzu bis am 2. Juli 2015 Frist ein.

M.
Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wendet hingegen neu explizit ein, er nehme als Z._______ (...) auch die Aufgaben eines X._______ wahr.

N.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat.

1.2 Die Verfügung vom 8. Juni 2012 wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. aArt. 35 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 35
Bundespersonalgesetz [BPG] in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG [SR 172.220.1]) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des BVGer A-6722/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.1.2; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124/2005 I S. 137; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).

1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Folglich ist er durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat - ungeachtet der ihm gewährten Lohngarantie (vgl. Urteil BVGer A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2) - ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Mithin ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.

1.5 Die Beschwerde wurde ferner frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des BVGer A 7116/2013 vom 2. September 2014 E. 2.1 m.w.H.).

2.2 Grundsätzlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung von Stelleneinreihungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Das Bundesverwaltungsgericht weicht im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. Urteile des BVGer A-3091/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2 und A-6722/2013 E. 3.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160).

3.

3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe durch die unrichtige, respektive unvollständige Abklärung des Sachverhalts den Untersuchungsgrundsatz missachtet, ihre Kognition unzulässig beschränkt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt.

3.2

3.2.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. c VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 1 N. 18). Folglich gelangt auch Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG zur Anwendung, welcher der Beschwerdeinstanz grundsätzlich umfassende Kognition einräumt (vgl. E. 2.2). Diese kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Die Sachverhaltsfeststellung gilt als unrichtig, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Sie gilt als unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache erhoben, aber nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des BVGer A-7004/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3.3.1 und A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.189). Die Vorinstanz hat grundsätzlich ihre Kognition voll auszuschöpfen. Beschränkt sie ihre Kognition in unzulässiger Weise, so verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153).

3.2.2 Wie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt ferner der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Vorinstanz hat folglich von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Christoph Auer, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 1 f.). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung relativiert (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; Auer, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 15; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 460).

3.3

3.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe trotz seiner begründeten Einwände, die Stellenbeschreibung (des Z._______) sei unvollständig, weder den Sachverhalt auf seine Richtigkeit hin überprüft noch seinen direkten Vorgesetzten befragt, wie dies Ziff. 6.1. des Regelwerks SBB K 140.1, Funktionsbewertung ( ZPV > Downloads > Weiter > Funktionsbewertung, abgerufen am 3. Juni 2015; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), vorsehe. Im Gegensatz zum zuständigen HR-Berater, der involvierten Person der Fachführung sowie letztlich dem Linienvorgesetzten könne der direkte Vorgesetzte aufgrund seiner sachlichen und räumlichen Nähe am besten beurteilen, welche für den Zuordnungsprozess relevanten Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen die entsprechenden Funktionen tatsächlich wahrnehmen. So nehme der Beschwerdeführer als Z._______ in (...) zusätzlich die Funktion des W._______ im (...) wahr, und sei (...), was das (...) betreffe. Er nehme insofern auch die Aufgaben eines X._______ wahr. Zudem erfülle er spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung). Für den Z._______ in (...) sei namentlich eine Aus- und Weiterbildung über die (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) erforderlich.

Die Vorinstanz entgegnet, bei der Erstellung der Stellenbeschreibung seien verschiedene Erkundigungen eingeholt und Abklärungen getroffen worden, ob diese der Funktion des Beschwerdeführers tatsächlich entspreche. Mithin sei verifiziert worden, ob die Stellenbeschreibung alle seitens des Beschwerdeführers übernommenen Haupttätigkeiten korrekt wiedergebe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehe die Bewertungsrichtlinie (unter Verweis auf Ziff. 6.1. Bewertungsrichtlinie und den Prozess Nr. D02.04.01) keinen zwingenden Einbezug des direkten Vorgesetzten, sondern einer Führungskraft vor. Es sei vorliegend richtigerweise die Fachführung bei der Kontrolle der Stellenbeschreibung einbezogen worden. Zudem mache es bei der Erstellung einer Rahmenstellenbeschreibung wenig Sinn, alle Vorgesetzten der betroffenen Mitarbeiter zu konsultieren. Bei der Involvierung direkter Vorgesetzter würden erfahrungsgemäss eher ungerechtfertigte Ungleichheiten bei der Funktionsbeurteilung mit Rahmenstellenbeschreibungen entstehen. Eine Person, welche den Überblick über mehrere Funktionen habe, könne diese besser beurteilen und im Rahmen des Gesamtgefüges des Lohnsystems bewerten. So habe der Linienvorgesetzte des Beschwerdeführers als direkter Vorgesetzter des V._______ in (...) bestätigt, dass die Funktion des Beschwerdeführers aufgrund dessen Aufgaben korrekt dem AN G zugeordnet wurde.

3.3.2 Im Zuge der Einführung des neuen Lohn- und Bewertungssystems sind sämtliche Funktionen mit einer einheitlichen Systematik mit Linienvorgesetzten, der HR-Beratung sowie mehrheitlich unter Anwesenheit von Vertretenden von Gewerkschaften bewertet worden. Anschliessend wurden alle Hauptaufgaben und Kompetenzen im Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers nochmals überprüft und der HR-Berater bestätigte, dass die Stellenbeschreibung aktuell und vollständig sei und dem korrekten AN zugeteilt worden sei. Der Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers wurde jedoch im vorinstanzlichen Verfahren angepasst, da die Erstinstanz unter Beizug der (...) feststellte, dass die Stelle des Beschwerdeführers zusätzliche Anforderungen aufweise. Neu wurden zwei weitere Mindestanforderungen aufgenommen: einerseits (...) und andererseits (...). Gestützt auf diese Feststellungen und die weiteren Akten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Erstellung des Stellenbeschriebs sei korrekt erfolgt, entspreche den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers und sei vollständig.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Die Vorinstanz bzw. die Erstinstanz hat gerade die vom Beschwerdeführer gerügten, im Stellenbeschrieb nicht festgehaltenen, zusätzlichen Anforderungen abgeklärt und hierzu sowohl die HR-Beratung als auch die Fachführung bzw. (...) hinzugezogen. Die neu in den Stellenbeschrieb aufgenommenen Anforderungen decken namentlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten speziellen Kenntnisse betreffend die (ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmung) ab. Insoweit wurde seinem Begehren entsprochen und die Vorinstanz konnte von weiteren Abklärungen absehen. Weiter legte die Erstinstanz dar, seine Tätigkeit als W._______ sei bereits in der Stellenbeschreibung ("[...]") erfasst, wenn auch mit einer wenig präzisen Formulierung. Folglich mussten auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erfolgen. Schliesslich räumte sie ein, der Beschwerdeführer übernehme zwar teilweise die Aufgaben des U._______, ihm sei jedoch die (...) - als charakteristische Teilaufgabe dieser Funktion - nicht übertragen worden. Dass diese Feststellung unzutreffend sei, wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingewendet. Insgesamt war der Sachverhalt damit erstellt und die Vorinstanz durfte von weiteren Abklärungen absehen, zumal sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte prüfte und die zusätzlichen Anforderungen an die Stelle tatsächlich feststellte. Da der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich vollständig festgestellt wurde, konnte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung des direkten Vorgesetzten verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung: vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG; BGE 134 I 140 E. 5.3; Auer, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 17; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 536 f.; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123c und Rz. 3.144). Zudem bestätigte der Linienvorgesetzte des Beschwerdeführers nunmehr, dass der Stellenbeschrieb Nr. (...) die Funktion des Beschwerdeführers korrekt erfasse. Die Befragung des Linienvorgesetzten anstatt des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Der Linienvorgesetzte (als direkter Vorgesetzter des V._______ in [...]) kennt alle vorliegend relevanten Funktionen und kann damit - auch im Quervergleich - deren Tätigkeitsbereich sowie die Zuordnung zum einschlägigen AN beurteilen. Schliesslich bestätigten die weiteren Abklärungen zudem, dass der Beschwerdeführer entgegen dessen Behauptung in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 die Rolle eines X._______ insbesondere
mangels erforderlicher IT Ausrüstung in (...) gar nicht auszuüben vermag. Der Stellenbeschrieb Nr. (...) erweist sich auch diesbezüglich mithin als vollständig. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit ebenso zu verneinen wie eine unzulässige Kognitionsbeschränkung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung.

3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der aktuelle Stellenbeschrieb vermittle ein unzutreffendes Bild der Stelle, weil entscheidende Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen, welche den Z._______ in (...) von den T._______ unterscheiden würden, unter unzutreffende bzw. wenig aussagekräftige Begriffe subsumiert würden, macht er keine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung geltend. Vielmehr rügt er eine unzweckmässige Auflistung bzw. Zusammenfassung seiner Aufgaben im Stellenbeschrieb. Die Vorinstanz hat hierzu festgehalten, die Stellenbeschreibung beinhalte lediglich Hauptaufgaben. Folglich würden nur für eine Funktion charakteristische Aufgaben Eingang in die Stellenbeschreibung finden. Diese stelle eine Leistungsanweisung des Arbeitgebers dar und es liege in seinem Ermessen, mit welchen Begriffen und wie detailliert er die Leistungsanweisung formuliere.

Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Funktionsbewertungsverfahren nicht, dass für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden muss. Mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg erweist sich die Verwendung von Rahmenstellenbeschreibungen vielmehr als zulässig (vgl. Urteile des BVGer A 5494/2013 vom 8. April 2014 E. 7.2, A-5183/2013 E. 5.3). Im Übrigen erscheint die von der Erstinstanz vorgenommene Subsumption der zusätzlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers unter die neu formulierten Mindestanforderungen sowie die Formulierung betreffend die Tätigkeit als W._______ - unter Berücksichtigung der zurückhaltenden Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 2.2) - nicht als unzweckmässig.

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich des Y._______ ungenügend bzw. unvollständig abgeklärt resp. falsch festgestellt. Er bringt vor, die seitens der Vorinstanz aufgestellte Behauptung - der Y._______ nehme zusätzlich zu seiner Aufgabe als S._______ die Funktionen W._______, X._______, R._______ und U._______ wahr - sei falsch. Vielmehr übernehme der Y._______ lediglich drei der genannten Funktionen.

Die Vorinstanz macht geltend, dass die Stellenbeschreibung des Y._______ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Sie räumt in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2015 jedoch ein, dass die Funktion des Y._______ im Rahmen eines Quervergleichs herangezogen werden könne. Die Funktion eines Y._______ sei in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014 unklar wiedergegeben worden, da dieser nicht sämtliche darin aufgelisteten Rollen wahrnehmen müsse. Ein Y._______ müsse gemäss der zutreffenden Stellungnahme der Erstinstanz vom 11. November 2013 neben den Rollen S._______ und W._______ (nur) mindestens eine weitere Aufgabe als X._______, U._______ oder Q._______ übernehmen; zudem sehe der Stellenbeschrieb als weitere Zusatzaufgabe noch die Funktion des R._______ vor. Die Ausübung der (...) sei somit nicht zwingend erforderlich.

3.4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Funktion des Y._______ als solche nicht Streitgegenstand bilde, gehen an der Sache vorbei. Deren tatsächliche Aufgaben und Anforderungen sind vorliegend rechtserheblich, da sie im Rahmen des Quervergleichs - als ein Aspekt des Verfahrens zur Zuordnung einer Funktion in eine Funktionskette und innerhalb dieser in ein AN (vgl. Ziff. 3.3 Bewertungsrichtlinie) - herangezogen werden und insoweit die streitige Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers ins AN G betreffen.

Aus den Akten geht hervor, dass die Erstinstanz mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 zunächst ausführte, ein Y._______ würde die folgenden Funktionen wahrnehmen: S._______, W._______, X._______, R._______ und U._______. Dessen Aufgabenvielfalt und die Ausübung der (...), als die charakteristische Aufgabe eines U._______, würden die Zuordnung zum AN H rechtfertigen. Mit Stellungnahme vom 11. November 2013 schränkte die Erstinstanz ihre Feststellung jedoch dahingehend ein, der Y._______ müsse mindestens drei der Rollen S._______, W._______, X._______, U._______ und Q._______ wahrnehmen. Anstatt die widersprüchlichen Äusserungen der Erstinstanz näher abzuklären, stellte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014 auf den erstgenannten Funktionsbeschrieb des Y._______ gemäss Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 ab und hielt fest, die Einstufung des Beschwerdeführers in das AN H wäre erst bei Wahrnehmung sämtlicher fünf Teilfunktionen gerechtfertigt. Diese Feststellung ist tatsachenwidrig. Denn wie die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen zeigen, muss ein Y._______ (nur) die beiden Funktionen S._______ und W._______ sowie mindestens eine der Zusatzrollen X._______, U._______, R._______ oder Q._______ wahrnehmen. Damit steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Folglich leidet der angefochtene Entscheid an einem formellen Mangel.

3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und damit eine Rückweisung an die Vorinstanz kommen namentlich in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich aber auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; vgl. beispielsweise auch Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. Februar 2003 E. 3, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.107). Vorliegend wurde die versäumte Sachverhaltsfeststellung vom Bundesverwaltungsgericht namentlich zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs nachgeholt und der formelle Mangel damit behoben. Der vorliegende Entscheid kann damit gestützt auf ein vollständiges Tatsachenfundament ergehen. Folglich erleidet der Beschwerdeführer keinen Nachteil und es kann von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden.

3.5

3.5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid nicht gehörig begründet habe. So habe der Beschwerdeführer etwa darauf hingewiesen, der Stellenbeschrieb Y._______ habe im massgebenden Zeitpunkt noch nicht existiert und habe nicht als Vergleichsgrösse herangezogen werden können. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit seinem Einwand, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen des Y._______ seien nicht korrekt wiedergegeben worden, auseinandergesetzt.

3.5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Eine Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Hingegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten vertieft auseinandersetzt und jedes Vorbringen im Einzelnen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1; Urteil des BVGer A-7067/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; Regina Kiener/ Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 506 f.; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 888 f.).

3.5.3 Die Vorinstanz ging im Entscheid vom 21. Oktober 2014 nicht auf die Rüge ein, die Funktion des Y._______ habe im Zeitpunkt der Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers noch nicht existiert und habe deshalb nicht als Querverweis herangezogen werden können. Vielmehr zieht sie ohne weitere Ausführungen die Funktion im Rahmen des Quervergleichs bei. Damit gibt sie implizit zu erkennen, dass sie den Vergleich mit dieser nächst höheren Funktion als sachgerecht erachtet, selbst wenn diese im Zeitpunkt der Einreihung des Beschwerdeführers per 1. Juli 2011 noch nicht bestanden habe. Obwohl sie sich nicht zur Zulässigkeit dieses Quervergleichs äusserte, stand dies einer Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids jedoch nicht im Wege, was die Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer letztlich auch gezeigt hat. Ohnehin anerkennt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mittlerweile die Massgeblichkeit der Funktion des Y._______ im Rahmen des Quervergleichs. Folglich ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Die Rüge sodann, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, der Funktionsbeschrieb des Y._______ sei nicht korrekt, ist an sich begründet. Dies ist letztlich Folge der bereits oben beschriebenen mangelhaften Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 3.4.2). Dessen ungeachtet war es dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich ohne weiteres möglich, seine Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut vorzubringen sowie sich auch materiell mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Denn aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz war für ihn zumindest ersichtlich, dass diese die Voraussetzungen für eine Höhereinreihung ins AN H als nicht gegeben erachtete, weil er u.a. nicht die nötigen Zusatzaufgaben eines Y._______ versieht, unabhängig davon, ob es sich gemäss dem mangelhaft festgestellten Sachverhalt nun um fünf Teilfunktionen handelte oder lediglich um deren drei. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht ein, die Stellenbeschreibung Nr. (...) gebe seinen Arbeitsalltag nur ungenügend wieder (vgl. E. 3.3.1). Seine tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und Verantwortungen als Z._______ in (...) rechtfertigten im Quervergleich namentlich zu einem T._______ die Zuordnung ins AN H, da auch die letztgenannte Funktion dem AN H zugeordnet gewesen sei. In seinen Schlussbemerkungen vom 27. März 2015 wendet der Beschwerdeführer neu ein, seine Funktion sei auch im Quervergleich zum Y._______ dem AN H zuzuordnen, da diese Funktion lediglich die Wahrnehmung von drei der fünf Funktionen S._______, W._______, X._______, R._______ oder U._______ erfordere. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, er nehme in seiner Funktion als Z._______ (...) auch die Aufgaben eines X._______ wahr.

In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Stellenbeschreibung gebe alle vom Beschwerdeführer übernommenen Haupttätigkeiten korrekt wieder. Zudem legte die Erstinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dar, dass sowohl die Zusatzkenntnisse über die (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) als auch die Doppelfunktion S._______ und W._______ sowie weitere zusätzliche Anforderungen in die Stellenbeschreibung eingeflossen seien. Zwar nehme der Beschwerdeführer teilweise die Aufgaben eines (...) bzw. U._______ wahr, jedoch komme ihm ein zentraler Teilgehalt dieser Aufgabe, die (...), welche die Höhereinstufung ins AN H in erster Linie rechtfertige, nicht zu. Werde überdies die Funktion des V._______ gemäss dem neuen Laufbahnmodell zum Vergleich herangezogen, welche ebenfalls dem AN H zugeordnet sei, zeige sich, dass sich eine Höhereinstufung des Beschwerdeführers nur rechtfertigen würde, wenn dieser zusätzlich zu seiner Tätigkeit eine hierarchische Führung von Mitarbeitern übernehmen würde. Bezüglich der Funktion T._______ hält sie fest, diese habe ursprünglich zum AN G gehört und sei aufgrund eines Prüfungsantrags nachträglich dem AN H zugeordnet worden. Es habe sich schliesslich aber herausgestellt, dass diese Höhereinstufung nicht korrekt gewesen sei. Im neuen Laufbahnmodell gebe es die Funktion T._______ nicht mehr; neu werde zwischen dem P._______ im AN G und dem Y._______ im AN H unterschieden, wobei die Funktion T._______ mit der Funktion P._______ vergleichbar sei. Die Vorinstanz brachte weiter vor, der Beschwerdeführer könne die dem Y._______ zusätzlich zukommenden Rollen X._______, U._______ oder R._______ gar nicht wahrnehmen, weil ihm dazu die nötige IT-Ausrüstung nicht zur Verfügung stehe und er sich physisch nicht in einem (...) befinde. Zudem nehme ein P._______ im AN G mehr Aufgaben wahr als ein Z._______ in (...), weshalb diese Funktion anspruchsvoller sei. So sei der P._______ für die (...) mehrerer (...) an einem Arbeitsplatz verantwortlich, der Z._______ (...) dagegen nur für (...) eines (...).

4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG - der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr - bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Ziff. 90 GAV SBB 2011 hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung. Gemäss Ziff. 113 Abs. 1 GAV SBB 2011 wurden alle Anstellungsverhältnisse auf den 1. Juli 2011 in das neue System überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. So wird jede Funktion summarisch einem AN zugeordnet (Abs. 1), welches auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt wird (Abs. 2). Die Funktionsbewertung wird durch die Bewertungsrichtlinie spezifiziert, die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte (vgl. Urteile des BVGer A-7010/2013 vom 13. Juni 2014 E. 4.3 und A-3091/2014 E. 4.3 m.w.H.).

Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 3.3.3), darf das Funktionsbewertungsverfahren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es ist letztlich nicht entscheidend, ob der Stellenbeschrieb die Kompetenzen und Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass er dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil - verglichen mit den anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen - am nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt (vgl. A-7116/2013 E. 4.4, A-7010/2013 E. 4.4 sowie A-5183/2013 E. 5.3). Die Vorinstanz führt diesbezüglich in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014 zu Recht aus, selbst wenn die Zuordnung einzelner Bewertungskriterien in ein höheres AN gerechtfertigt werden könnte, sei die Gesamtbewertung der Funktion ausschlaggebend.

4.3 Im vorliegenden Fall ist die Zuordnung der Funktion Z._______ gemäss Stellenbeschreibung Nr. (...) zum AN G grundsätzlich nicht umstritten. Hingegen ist streitig, ob die Vorinstanz die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers als Z._______ (...) zu Recht dem AN G zugeordnet hat oder der Beschwerdeführer zusätzliche Aufgaben, Verantwortungen und Anforderungen erfüllt, die eine Einstufung ins AN H rechtfertigen.

Gemäss den vorgängigen Ausführungen hat als erstellt zu gelten, dass der (ergänzte) Stellenbeschrieb Nr. (...) die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers vollständig wiedergibt (vgl. E. 3.3.2). Der Quervergleich allen voran mit den Funktionen des V._______ und des Y._______ erscheint ferner sachgerecht, da sie gegenüber der Funktion des Beschwerdeführers die nächst höheren, vergleichbaren Funktionen darstellen. Der Beschwerdeführer müsste folglich die Führung von Mitarbeitern übernehmen oder mindestens eine der Zusatzrollen X._______, U._______, R._______ oder Q._______ wahrnehmen, damit die Zuordnung seiner Funktion zum AN H gerechtfertigt wäre. Der Gesprächsnotiz vom 4. Mai 2015 u.a. mit dem Linienvorgesetzten sowie dem HR-Berater ist zu entnehmen, dass in (...) keine (...) vor Ort nötig ist. Die X._______ und U._______ des Sektors (...) sind auch für (...) verantwortlich. Der Z._______ in (...) (wie auch der P._______) führt des Weiteren Aufgaben im Auftrag eines U._______ oder X._______ aus. Ferner verfügt ein Z._______ in (...) nicht über die notwendige IT-Ausrüstung, um die Rollen X._______, U._______ oder R._______ auszuüben. Der Beschwerdeführer nimmt nebst seinen Rollen als S._______ und W._______ folglich keine weiteren Rollen respektive Hauptaufgaben oder entsprechende Verantwortungen wahr. Er macht auch nicht geltend, er übe die für einen U._______ charakteristische (...) aus. Auf das Vorbringen der Vorinstanz, die Funktion des X._______ könne in (...) gar nicht ausgeübt werden, geht der Beschwerdeführer zudem nicht weiter ein. Darüber hinaus substantiiert er nicht, ob und gegebenenfalls welche der Rollen R._______ oder Q._______ er ausübt. Aus dem Quervergleich zum T._______ kann der Beschwerdeführer ferner nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Funktion nicht mehr existiert bzw. nunmehr der Funktion P._______ entspricht. Wird jedoch die Funktion des Beschwerdeführers mit jener des P._______ verglichen, zeigt sich, dass Letztere zusätzliche Aufgaben beinhaltet und anspruchsvoller ist. Dennoch ist diese Funktion ebenfalls zufolge der Gesamtbewertung dem AN G zugeordnet, weshalb sich eine Höhereinstufung im Lichte dieses Quervergleiches erst recht nicht rechtfertigt. Basierend auf einer Gesamtbewertung der Funktion des Beschwerdeführers erweist sich deren Zuordnung ins AN G als begründet und sachgerecht, weshalb diese zu bestätigen ist. Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss bei der Beurteilung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und sich in solchen Fällen auf die Prüfung beschränkt, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, wobei es sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz entfernt.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht zudem ein, die Vorinstanz habe gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstossen, da sie die Stelle des Beschwerdeführers zu tief einreihte, obwohl seine Stelle als Z._______ in (...) anspruchsvoller sei als jene seiner Kollegen in anderen Regionen. So müsse er nicht nur die schweizerischen, sondern auch die (ausländischen) Vorschriften kennen und anwenden. Im Unterschied zum P._______ müsse er zur Ausübung der Funktion des Z._______ (...) zusätzlich eine Prüfung über die (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) bestehen. Weiter sei auch die Aufgabenvielfalt grösser und er trage mehr Verantwortung als seine Kollegen, weshalb seine Funktion mit jener des Y._______ vergleichbar sei. Da er auch die Rolle des X._______ ausübe, sei die Ungleichbehandlung des Z._______ (...) gegenüber dem Y._______ nicht haltbar.

Die Erstinstanz führte diesbezüglich aus, jedes (...) habe zwar seine Besonderheiten, sie seien jedoch untereinander vergleichbar. In der Gesamtbetrachtung entsprächen die Anforderungen und Kompetenzen eines Z._______ in einem dieser (...) dem AN G. Ferner erfülle der Beschwerdeführer nicht die charakteristischen Hauptaufgaben, welche eine Zuordnung ins AN H namentlich im Quervergleich mit dem Y._______ zu rechtfertigen vermöchten.

5.2 Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. Kiener/Kälin, a.a.O., S. 414; Müller/Schefer, a.a.O., S. 654; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 495). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1, 139 V 331 E. 4.3 und 135 V 361 E. 5.4.1).

5.3 Gemäss Ziff. 2.2. der Bewertungsrichtlinie soll die Funktionszuordnung eine anforderungs- und leistungsgerechte Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB bewirken. Entsprechend sind Rahmenstellenbeschreibungen sachgerecht, um eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg zu gewähren (vgl. E. 3.3.3). Für die Zuordnung der Funktion in ein AN ist deren Gesamtbewertung massgebend, welche Klarheit betreffend die konkret ausgeübte Funktion bzw. die effektiv wahrgenommenen Aufgaben voraussetzt. Im vorliegenden Fall besteht Klarheit namentlich in Bezug auf die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers, welche im ergänzten Stellenbeschrieb Nr. (...) verankert sind. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Gesamtbewertung seiner Funktion nicht die Zuordnung ins AN H (vgl. oben E. 4.3). Daran ändert auch nichts, dass er im Unterschied zu Z._______ in anderen Regionen nebst den schweizerischen auch die (ausländischen) Vorschriften kennen und anwenden muss respektive sich seine Stelle gegenüber den anderen Z._______ allenfalls durch die Aufgabenvielfalt, Kompetenzen und hohe Verantwortung auszeichnet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer diese behaupteten Unterschiede nicht näher substantiiert. Er bestritt ferner den Einwand der Erstinstanz nicht, jedes (...) habe zwar seine Besonderheiten, sie seien jedoch untereinander vergleichbar und die Stelle als Z._______ in einem dieser (...) würde in der Gesamtbetrachtung dem AN G entsprechen. Zudem zeigt der Vergleich mit dem P._______ im AN G, welcher ebenfalls die nötigen (...) zu kennen hat, dass jedenfalls diese Zusatzkenntnisse an sich keine andere Behandlung rechtfertigen. Daran ändert zufolge der Gesamtbewertung der Funktion auch nichts, dass der Z._______ (...) eine Prüfung über die Grundausbildung betreffend das (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) zu bestehen und jährlich an einer entsprechenden Weiterbildung teilzunehmen hat. Schliesslich kann die Funktion des Beschwerdeführers nicht gleich behandelt werden wie jene des Y._______, da er namentlich die hierfür erforderlichen zusätzlichen Rollen wie etwa jene des X._______ nicht wahrnimmt. Die Rüge der Missachtung des Gleichheitssatzes erweist sich damit als unbegründet.

6.

6.1 Nach dem Gesagten ist die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers als Z._______ respektive Z._______ in (...) zu Recht ins AN G erfolgt und missachtet den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Die Vorinstanz klärte zwar die tatsächlichen Anforderungen an einen Y._______ im Rahmen des Quervergleichs im Funktionsbewertungsverfahren mangelhaft ab. Dies beeinflusste jedoch die korrekte Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers nicht; diese ist im Vergleich zum Y._______ und P._______ zu Recht dem AN G zugeordnet. Der Antrag des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Stelle rückwirkend auf den 1. Juli 2011 dem AN H der Funktionskette (...) zuzuordnen, ist demzufolge abzuweisen.

6.2 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Die Einreihung des Beschwerdeführers in das AN G wurde korrekt vorgenommen. Sodann stützt sich der vorliegende Entscheid auf den nunmehr vollständig und korrekt erhobenen Sachverhalt, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung besteht. Der Beschwerdeführer legt schliesslich betreffend Akteneinsicht weder dar, inwiefern ihm diese verweigert wurde respektive in welche Unterlagen er Einsicht begehrt (aber nicht erhielt), noch stellte er ein entsprechendes Editionsbegehren. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG) durch die Vorinstanz ist folglich nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

6.3 Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.

7.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

Angesichts seines Unterliegens in der Hauptsache steht dem Beschwerdeführer sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Ebenso hat die obsiegende Vorinstanz von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Ivo Hartmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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