Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1731/2019

Urteil vom 7. Juni 2019

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. März 2019 / N (...)

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2015. Über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere Länder sei er am 30. September 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Oktober 2015 wurde eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 27. Oktober 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Gesuchsgründen an.

A.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Die ersten Lebensjahre habe er in B._______ verbracht. Nach verschiedenen Umzügen sei die Familie im Jahre 1997 nach C._______, Distrikt Jaffna, gezogen. Die Schule habe er bis zur (...) Klasse besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahre 2006 hätten Unbekannte nach ihm gesucht, weshalb er das Land verlassen und bis 2015 in D._______ gelebt und als (...) gearbeitet habe. Am (...) 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, um zu heiraten. Am späten Abend des (...) 2015 sei er von drei Männern, welche sich als Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) ausgegeben hätten, entführt und während zweier Tage an einem unbekannten Ort festgehalten, befragt und brutal geschlagen worden. Er sei gefragt worden, weshalb er nach D._______ ausgereist sei. Auch sei ihm ein Foto eines Freundes, der früher für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Waffen transportiert habe und seit 2008 verschwunden sei, vorgehalten worden. Um den Schlägen zu entgehen, habe er schliesslich wahrheitswidrig zugegeben, dass er bei Waffentransporten seines Freundes dabei gewesen sei und sie Waffen für die LTTE versteckt hätten. Er habe auch fälschlicherweise gestanden, in D._______ an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen zu haben, und habe, nach den Verantwortlichen für das Sammeln von Geld für die LTTE in D._______ gefragt, die Vornamen zweier Freunde angegeben, obwohl dort keine derartigen Sammlungen erfolgt seien. Noch am Tag seiner Freilassung habe er sich zu seinem Onkel väterlicherseits nach E._______ und wenige Tage später nach Colombo begeben. Seither suche ihn der CID regelmässig zu Hause, weshalb seine Familie ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Im (...) 2015 sei sein Schwager entführt und zu seiner (des Beschwerdeführers) Person befragt worden.

A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte (im Original), seine Geburtsurkunde (in beglaubigter Kopie und mit englischer Übersetzung), seinen (...) Führerschein (im Original), die Geburtsurkunden seiner Schwester und seines Schwagers sowie deren Eheschein (je in beglaubigter Kopie), einen Flugplan, zwei Beschwerden seiner Schwester respektive seines Schwagers vom (...) 2015 respektive (...) 2015 (je in Kopie), einen (...) den Schwager betreffend sowie diverse Artikel aus verschiedenen tamilischen Zeitungen als Beweismittel zu den Akten.

B.
Mit Verfügung des SEM vom 13. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen.

C.
Am 16. November 2016 ging beim SEM ein ärztliches Attest von Dr. med. F._______, G._______, vom (...) 2016 ein, wonach der Beschwerdeführer an multiplen Schmerzen im Bereich des (...) als Folge der in der Heimat erlittenen Folter leide.

D.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.

E.
Mit Verfügung vom 11. März 2019 (eröffnet am 12. März 2019), mit welcher das SEM seine Verfügung vom 15. Februar 2019 aufhob und ersetzte, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie deren Vollzug (Dispositivziffern 4 und 5).

F.
Mit Eingabe vom 11. April 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, insbesondere sei transparent und mittels Aktenverzeichnis offenzulegen, welche Akten sein Dossier enthalte und wie diese kategorisiert seien. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 1), das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es sei bekanntzugeben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls seien die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien für die Auswahl der Gerichtspersonen bekanntzugeben (Rechtsbegehren 2), die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 5), eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6), eventuell sei die angefochtene Verfügung die Ziffern 4 und 5 betreffend aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zudem stellte er für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, folgenden Beweisantrag: Er sei infolge der veränderten Lage in Sri Lanka erneut zu seinen Asylgründen anzuhören, wobei auch gerade sein exilpolitisches Engagement vollständig abgeklärt werden solle (Beweisantrag 1).

Als Beilagen reichte der Beschwerdeführer - nebst der angefochtenen Verfügung - einen ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______, I._______, vom (...) 2017, eine Zusammenstellung Länderinformationen durch das Advokaturbüro Püntener vom 22. Oktober 2018 (inkl. Anhang [CD mit Quellen]) sowie zahlreiche Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (CD) ein. Dazu führte er aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.

G.
Mit Schreiben vom 12. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, teilte dem Beschwerdeführer den Spruchkörper - soweit bereits festgelegt - mit, verfügte die Edition des Aktenverzeichnisses des SEM, wies die Anträge auf vollumfängliche Einsicht in die gesamten Akten des SEM und auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500. auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

I.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht am 1. Mai 2019.

J.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 bezeichnete der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- als völlig unverhältnismässig und schikanös, kritisierte den Instruktionsrichter hinsichtlich dessen Würdigung der Fehler des SEM bei der Aktenführung und äusserte sich zur Situation in Sri Lanka nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019. Dazu reichte er als Beweismittel neun Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein und beantragte, es sei das vorliegende Verfahren vorläufig zu sistieren, eventualiter sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)
LTAF Art. 31 Principe - Le Tribunal administratif fédéral connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 de la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)23.
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 5 - 1 Sont considérées comme décisions les mesures prises par les autorités dans des cas d'espèce, fondées sur le droit public fédéral et ayant pour objet:
1    Sont considérées comme décisions les mesures prises par les autorités dans des cas d'espèce, fondées sur le droit public fédéral et ayant pour objet:
a  de créer, de modifier ou d'annuler des droits ou des obligations;
b  de constater l'existence, l'inexistence ou l'étendue de droits ou d'obligations;
c  de rejeter ou de déclarer irrecevables des demandes tendant à créer, modifier, annuler ou constater des droits ou obligations.
2    Sont aussi considérées comme des décisions les mesures en matière d'exécution (art. 41, al. 1, let. a et b), les décisions incidentes (art. 45 et 46), les décisions sur opposition (art. 30, al. 2, let. b, et 74), les décisions sur recours (art. 61), les décisions prises en matière de révision (art. 68) et d'interprétation (art. 69).25
3    Lorsqu'une autorité rejette ou invoque des prétentions à faire valoir par voie d'action, sa déclaration n'est pas considérée comme décision.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)
LTAF Art. 33 Autorités précédentes - Le recours est recevable contre les décisions:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)
LTAF Art. 32 Exceptions - 1 Le recours est irrecevable contre:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral370.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 83 Exceptions - Le recours est irrecevable contre:
a  les décisions concernant la sûreté intérieure ou extérieure du pays, la neutralité, la protection diplomatique et les autres affaires relevant des relations extérieures, à moins que le droit international ne confère un droit à ce que la cause soit59 jugée par un tribunal;
b  les décisions relatives à la naturalisation ordinaire;
c  les décisions en matière de droit des étrangers qui concernent:
c1  l'entrée en Suisse,
c2  une autorisation à laquelle ni le droit fédéral ni le droit international ne donnent droit,
c3  l'admission provisoire,
c4  l'expulsion fondée sur l'art. 121, al. 2, de la Constitution ou le renvoi,
c5  les dérogations aux conditions d'admission,
c6  la prolongation d'une autorisation frontalière, le déplacement de la résidence dans un autre canton, le changement d'emploi du titulaire d'une autorisation frontalière et la délivrance de documents de voyage aux étrangers sans pièces de légitimation;
d  les décisions en matière d'asile qui ont été rendues:
d1  par le Tribunal administratif fédéral, sauf celles qui concernent des personnes visées par une demande d'extradition déposée par l'État dont ces personnes cherchent à se protéger,
d2  par une autorité cantonale précédente et dont l'objet porte sur une autorisation à laquelle ni le droit fédéral ni le droit international ne donnent droit;
e  les décisions relatives au refus d'autoriser la poursuite pénale de membres d'autorités ou du personnel de la Confédération;
f  les décisions en matière de marchés publics:
fbis  les décisions du Tribunal administratif fédéral concernant les décisions visées à l'art. 32i de la loi fédérale du 20 mars 2009 sur le transport de voyageurs66;
f1  si elles ne soulèvent pas de question juridique de principe; sont réservés les recours concernant des marchés du Tribunal administratif fédéral, du Tribunal pénal fédéral, du Tribunal fédéral des brevets, du Ministère public de la Confédération et des autorités judiciaires supérieures des cantons, ou
f2  si la valeur estimée du marché à adjuger est inférieure à la valeur seuil déterminante visée à l'art. 52, al. 1, et fixée à l'annexe 4, ch. 2, de la loi fédérale du 21 juin 2019 sur les marchés publics64;
g  les décisions en matière de rapports de travail de droit public qui concernent une contestation non pécuniaire, sauf si elles touchent à la question de l'égalité des sexes;
h  les décisions en matière d'entraide administrative internationale, à l'exception de l'assistance administrative en matière fiscale;
i  les décisions en matière de service militaire, de service civil ou de service de protection civile;
j  les décisions en matière d'approvisionnement économique du pays qui sont prises en cas de pénurie grave;
k  les décisions en matière de subventions auxquelles la législation ne donne pas droit;
l  les décisions en matière de perception de droits de douane fondée sur le classement tarifaire ou le poids des marchandises;
m  les décisions sur l'octroi d'un sursis de paiement ou sur la remise de contributions; en dérogation à ce principe, le recours contre les décisions sur la remise de l'impôt fédéral direct ou de l'impôt cantonal ou communal sur le revenu et sur le bénéfice est recevable, lorsqu'une question juridique de principe se pose ou qu'il s'agit d'un cas particulièrement important pour d'autres motifs;
n  les décisions en matière d'énergie nucléaire qui concernent:
n1  l'exigence d'un permis d'exécution ou la modification d'une autorisation ou d'une décision,
n2  l'approbation d'un plan de provision pour les coûts d'évacuation encourus avant la désaffection d'une installation nucléaire,
n3  les permis d'exécution;
o  les décisions en matière de circulation routière qui concernent la réception par type de véhicules;
p  les décisions du Tribunal administratif fédéral en matière de télécommunications, de radio et de télévision et en matière postale qui concernent:71
p1  une concession ayant fait l'objet d'un appel d'offres public,
p2  un litige découlant de l'art. 11a de la loi du 30 avril 1997 sur les télécommunications72;
p3  un litige au sens de l'art. 8 de la loi du 17 décembre 2010 sur la poste74;
q  les décisions en matière de médecine de transplantation qui concernent:
q1  l'inscription sur la liste d'attente,
q2  l'attribution d'organes;
r  les décisions en matière d'assurance-maladie qui ont été rendues par le Tribunal administratif fédéral sur la base de l'art. 3475 de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)76;
s  les décisions en matière d'agriculture qui concernent:
s1  ...
s2  la délimitation de zones dans le cadre du cadastre de production;
t  les décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités, notamment en matière de scolarité obligatoire, de formation ultérieure ou d'exercice d'une profession;
u  les décisions relatives aux offres publiques d'acquisition (art. 125 à 141 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers80);
v  les décisions du Tribunal administratif fédéral en cas de divergences d'opinion entre des autorités en matière d'entraide judiciaire ou d'assistance administrative au niveau national;
w  les décisions en matière de droit de l'électricité qui concernent l'approbation des plans des installations électriques à courant fort et à courant faible et l'expropriation de droits nécessaires à la construction ou à l'exploitation de telles installations, si elles ne soulèvent pas de question juridique de principe.
x  les décisions en matière d'octroi de contributions de solidarité au sens de la loi fédérale du 30 septembre 2016 sur les mesures de coercition à des fins d'assistance et les placements extrafamiliaux antérieurs à 198184, sauf si la contestation soulève une question juridique de principe ou qu'il s'agit d'un cas particulièrement important pour d'autres motifs;
y  les décisions prises par le Tribunal administratif fédéral dans des procédures amiables visant à éviter une imposition non conforme à une convention internationale applicable dans le domaine fiscal;
z  les décisions citées à l'art. 71c, al. 1, let. b, de la loi du 30 septembre 2016 sur l'énergie87 concernant les autorisations de construire et les autorisations relevant de la compétence des cantons destinées aux installations éoliennes d'intérêt national qui y sont nécessairement liées, sauf si la contestation soulève une question juridique de principe.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)
LTAF Art. 37 Principe - La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA62, pour autant que la présente loi n'en dispose pas autrement.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 6 Règles de procédure - Les procédures sont régies par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)11, par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral12 et par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral13, à moins que la présente loi n'en dispose autrement.
AsylG).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 108 Délais de recours - 1 Dans la procédure accélérée, le délai de recours, qui commence à courir dès la notification de la décision, est de sept jours ouvrables pour les décisions prises en vertu de l'art. 31a, al. 4, et de cinq jours pour les décisions incidentes.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral370.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)
LTAF Art. 37 Principe - La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA62, pour autant que la présente loi n'en dispose pas autrement.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 52 - 1 Le mémoire de recours indique les conclusions, motifs et moyens de preuve et porte la signature du recourant ou de son mandataire; celui-ci y joint l'expédition de la décision attaquée et les pièces invoquées comme moyens de preuve, lorsqu'elles se trouvent en ses mains.
1    Le mémoire de recours indique les conclusions, motifs et moyens de preuve et porte la signature du recourant ou de son mandataire; celui-ci y joint l'expédition de la décision attaquée et les pièces invoquées comme moyens de preuve, lorsqu'elles se trouvent en ses mains.
2    Si le recours ne satisfait pas à ces exigences, ou si les conclusions ou les motifs du recourant n'ont pas la clarté nécessaire, sans que le recours soit manifestement irrecevable, l'autorité de recours impartit au recourant un court délai supplémentaire pour régulariser le recours.
3    Elle avise en même temps le recourant que si le délai n'est pas utilisé, elle statuera sur la base du dossier ou si les conclusions, les motifs ou la signature manquent, elle déclarera le recours irrecevable.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 105 Recours contre les décisions du SEM - Le recours contre les décisions du SEM est régi par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral370.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral (LTAF)
LTAF Art. 37 Principe - La procédure devant le Tribunal administratif fédéral est régie par la PA62, pour autant que la présente loi n'en dispose pas autrement.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 48 - 1 A qualité pour recourir quiconque:
1    A qualité pour recourir quiconque:
a  a pris part à la procédure devant l'autorité inférieure ou a été privé de la possibilité de le faire;
b  est spécialement atteint par la décision attaquée, et
c  a un intérêt digne de protection à son annulation ou à sa modification.
2    A également qualité pour recourir toute personne, organisation ou autorité qu'une autre loi fédérale autorise à recourir.
VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 106 Motifs de recours - 1 Les motifs de recours sont les suivants:
AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 49 - Le recourant peut invoquer:
a  la violation du droit fédéral, y compris l'excès ou l'abus du pouvoir d'appréciation;
b  la constatation inexacte ou incomplète des faits pertinents;
c  l'inopportunité: ce grief ne peut être invoqué lorsqu'une autorité cantonale a statué comme autorité de recours.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 111a Procédure et décision - 1 Le Tribunal administratif fédéral peut renoncer à un échange d'écritures.395
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Für das Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheides massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden (Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 33a - 1 La procédure est conduite dans l'une des quatre langues officielles; en règle générale, il s'agit de la langue dans laquelle les parties ont déposé ou déposeraient leurs conclusions.
1    La procédure est conduite dans l'une des quatre langues officielles; en règle générale, il s'agit de la langue dans laquelle les parties ont déposé ou déposeraient leurs conclusions.
2    Dans la procédure de recours, la langue est celle de la décision attaquée. Si les parties utilisent une autre langue officielle, celle-ci peut être adoptée.
3    Lorsqu'une partie produit des pièces qui ne sont pas rédigées dans une langue officielle, l'autorité peut, avec l'accord des autres parties, renoncer à en exiger la traduction.
4    Si nécessaire, l'autorité ordonne une traduction.
VwVG). Nachdem zwar die vorinstanzliche Verfügung in französischer Sprache erlassen wurde, die BzP jedoch in deutscher Sprache vorliegt und auch die Beschwerde auf Deutsch verfasst wurde, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt.

5.

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 1. Mai 2019 unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/
world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 20. Mai 2019).

Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachstehend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden. Auf den Eventualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen.

6.

6.1 Dem in der Beschwerde vorweg gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde - soweit damals festgelegt - bereits mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 entsprochen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. Im Übrigen wird der Antrag mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

6.2 Mit erwähnter Zwischenverfügung behandelte das Gericht auch das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers und stellte ihm das Aktenverzeichnis zu. Auf die in der Eingabe vom 1. Mai 2019 erhobene Rüge, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Fehler bei der Aktenführung zu Unrecht als entschuldbar erachtet habe, ist nicht weiter einzugehen.

7.
Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

8.

8.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sollten diese Rügen nicht als kassatorisch geprüft werden oder als nicht ausreichend für eine Kassation erachtet werden, so werde ausdrücklich verlangt, dass die entsprechend kritisierten Mängel auch unter dem Titel der fehlerhaften Beweiswürdigung und/oder fehlerhaften Gesetzesanwendung geprüft würden.

8.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)
PA Art. 29 - Les parties ont le droit d'être entendues.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 106 Motifs de recours - 1 Les motifs de recours sont les suivants:
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

8.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.

8.3.1 Zunächst macht er geltend, die längere Zeitspanne von über 28 Monaten zwischen Anhörung und Entscheid sei ihm klar zum Nachteil erwachsen. Das SEM müsse sich beim Erlass eines Entscheids auf eine möglichst aktuelle Lage stützen und auch das Risikoprofil jeweils nach neustem Stand beurteilen. Er habe sich in der Schweiz unter anderem auch nach der Anhörung exilpolitisch betätigt und an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen. Insbesondere habe sich jedoch die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seither massiv verändert und verschlechtert. Ein Entscheid, der auf einer Anhörung vom 27. Oktober 2016 basiere und sämtliche Ereignisse in der Zwischenzeit ausblende, könne nicht als aktuell eingestuft werden, und es könne auch nicht behauptet werden, dass seine aktuelle Gefährdung, wie sie vom Gesetz verlangt werde, abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde S. 10 f.).

Zwar trifft es zu, dass nach Durchführung der Anhörung bis zum Entscheid viel Zeit vergangen ist. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen jedoch bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier:
AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 7 Preuve de la qualité de réfugié - 1 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié.
AsylG). Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, das SEM über sämtliche neuen Ereignisse zu informieren, welche sich während des Asylverfahrens ereignen würden und die bei der Beurteilung seines Gesuchs zu berücksichtigen seien (vgl. Akten SEM A13/22 S. 20). Dies erfolgte gerade zum Zweck, den erstinstanzlichen Entscheid in Kenntnis sämtlicher aktueller Vorkommnisse treffen zu können. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse meldete. Im Übrigen erging der Entscheid unter Berücksichtigung der aktuellen Lagebeurteilung zu Sri Lanka (vgl. E. 8.5.3). Das SEM hat somit das rechtliche Gehör nicht verletzt.

8.3.2 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dies sei ihm zum Nachteil erwachsen, da dem für die angefochtene Verfügung verantwortlichen Fachspezialisten der persönliche Kontakt gefehlt habe, bei welchem seine Schilderungen einen sehr glaubhaften Eindruck vermitteln würden. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet (vgl. Beschwerde S. 11).

Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit fehl. Der beantragte Beizug der zur Anhörung angelegten internen Akten (vgl. Beschwerde S. 11 f.) läuft von vornherein ins Leere, zumal dem Beschwerdeführer alle verfahrensrelevanten Vorakten, namentlich auch das Anhörungsprotokoll, zur Kenntnis gebracht wurden.

8.4 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, das SEM habe seine Begründungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt.

8.4.1 So habe das SEM die mit Beweismitteln belegte Verfolgung seines Schwagers - ein bekannter (...) - in keiner Weise in seine Risikoprüfung bei einer Rückkehr miteinbezogen. Die familiäre Verbindung zu einem (...) stelle ganz klar eine Bedrohungslage für ihn dar (vgl. Beschwerde S. 12 f.).

Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung der Begründungspflicht mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel zur Entführung des Schwagers und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe im Sachverhalt aufgenommen und diese entsprechend gewürdigt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich. Diese Rüge ist unbegründet.

8.4.2 Des Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die als Folge der in Sri Lanka erlittenen Folter bestehenden körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht erwähnt, obwohl medizinische Abklärungen dazu existieren würden. Möglicherweise seien in den Akten noch weitere fachärztliche Beweismittel vorzufinden (vgl. Beschwerde S. 13).

Die Vorinstanz ist zwar verpflichtet, alle relevanten Beweismittel angemessen zu würdigen. Eine Verletzung dieser Pflicht folgt jedoch nicht allein und ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die verfügende Behörde ein Beweismittel nicht erwähnt hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente ausreichend beurteilt beziehungsweise begründet wurden. Vorliegend ist offenkundig, dass Dr. med. F._______ in seinem Attest vom (...) 2016 hinsichtlich der Ursache der Schmerzen auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt hat. Selbst wenn die Schmerzen auf Schläge zurückzuführen wären, stünde hingegen nicht fest, bei welcher Gelegenheit und von wem der Beschwerdeführer geschlagen worden wäre. Das ärztliche Attest vermag somit zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen. Da das SEM indessen nach Prüfung und Würdigung der fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte es darauf verzichten, das faktisch unbehilfliche ärztliche Attest vom (...) 2016 ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich aufzuführen. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Weitere medizinische Unterlagen liegen in den vorinstanzlichen Akten nicht vor.

8.5 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.

8.5.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers (vermeintliche LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement, Aufenthalt im Ausland, erlittene Folter) und die Asylgründe aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer nicht abgeklärt. Die medizinischen Abklärungen zu den körperlichen Beschwerden seien unbedingt als Teilbeweise der vorgebrachten Folter zu berücksichtigen, was die Vorinstanz nicht gemacht habe. Auch argumentiere das SEM inkorrekt und verletze dadurch das rechtliche Gehör, wenn es sage, dass eine neun Jahre zurückliegende Tätigkeit für die LTTE keine asylrelevante Verfolgung auszulösen vermöge (vgl. Beschwerde S. 14 ff.). Schliesslich habe das SEM auch die Bedrohungslage des Beschwerdeführers infolge seiner familiären Beziehung zum Schwager nicht korrekt und vollständig abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 44).

Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den entscheidwesentlichen Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen ausreichend auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hinsichtlich der vom Schwager ausgehenden Gefährdung und des ärztlichen Attests vom (...) 2016 kann überdies auf die vorstehenden Erwägungen 8.4.1 und 8.4.2 verwiesen werden. Der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht ist bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu würdigen (vgl. E. 12.3).

8.5.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde S. 17 ff.) ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

8.5.3 Weiter wird aufgrund des Umstands, dass das SEM die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers mit dem Verweis auf eine über zweieinhalb Jahre alte Lageanalyse abgeklärt haben wolle, eine falsche und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka habe sich massgeblich verändert und präsentiere sich heute anders (vgl. Beschwerde S. 20 ff.). Sodann sei die Fehlerhaftigkeit des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016 festzustellen und aufgrund der mangelnden Basis für das vorliegende Verfahren die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Lagebild sei in den zentralen Teilen als manipuliert anzusehen, stütze sich in wesentlichen Teilen auf nichtexistierende oder nicht offengelegte Quellen und sei deshalb als Grundlage für die Sachverhaltsabklärungen in der vorliegenden Sache, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und die Beurteilung des asylrelevanten Risikoprofils untauglich. Es werde vorliegend nicht die Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend gemacht, sondern eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und damit zusammenhängend auch die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 44 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht kann den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung.

Soweit der Beschwerdeführer - unter Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes - vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich eine unmittelbare Bedrohungslage für Risikogruppen (vgl. Beschwerde S. 21 ff.), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen.

Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-804/2019 vom 7. März 2019 E. 5.4) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

8.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

9.
Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Beweisantrag, er sei infolge der veränderten Lage in Sri Lanka erneut zu seinen Asylgründen anzuhören, wobei auch gerade sein exilpolitisches Engagement vollständig abgeklärt werden solle (vgl. Beschwerde S. 41). Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hinreichend erstellt. Der Antrag ist abzuweisen. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier:
AsylG) oblegen, sein exilpolitisches Engagement darzulegen, was er jedoch unterlassen hat.

10.

10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 2 Asile - 1 La Suisse accorde l'asile aux réfugiés sur demande, conformément aux dispositions de la présente loi.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
AsylG).

10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 7 Preuve de la qualité de réfugié - 1 Quiconque demande l'asile (requérant) doit prouver ou du moins rendre vraisemblable qu'il est un réfugié.
AsylG).

11.

11.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei nie Mitglied der LTTE gewesen und habe sich bis zu seiner Ausreise nach D._______ im Jahr 2006 auch nicht für diese betätigt. Sodann könne aus den wenig untermauerten Vorbringen zu den Besuchen von Unbekannten bei ihm zu Hause nicht geschlossen werden, dass es sich dabei um CID-Angehörige gehandelt habe. Überdies habe er das Land ohne Probleme mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass und mit einem Visum und einer Arbeitsbewilligung für D._______ verlassen können. Es erscheine daher wenig glaubhaft, dass er zu jenem Zeitpunkt im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Zudem sei seine Familie gemäss seinen Angaben nach seiner Ausreise nicht aufgesucht worden. Zum Grund seiner Festnahme durch den CID im (...) 2015 befragt, habe er geantwortet, dass er zweifellos von Leuten verraten worden sei, um dann anzufügen, dass die Entführer seines Schwagers diesen zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt hätten. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Vorbringen auf kein konkretes Element abgestützt seien, sei er in der Lage gewesen, im (...) 2015 legal aus D._______ nach Sri Lanka zurückzukehren. Er habe also nach neun Jahren Abwesenheit keine Probleme bei seiner Ankunft am Flughafen Colombo gehabt und es sei kein Background Check erfolgt. Es weise damit nichts darauf hin, dass er auf der "Stop List" figuriere. Im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung vom (...) 2015 habe er geltend gemacht, über einen Freund, der vor 2006 für die LTTE aktiv gewesen sei, befragt worden zu sein. Dazu befragt, woher die Behörden von seiner Verbindung zu diesem Freund gewusst hätten, habe er geantwortet, dass sie zusammen Privatkurse besucht hätten vor der Ausreise nach D._______ im Jahre 2006. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass er neun Jahre nach seiner legalen Ausreise aus Sri Lanka einzig wegen der Tatsache, die gleiche Klasse wie eine Person, die der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt werde, besucht zu haben, das Ziel solcher Massnahmen gewesen sei. Hinsichtlich der Entführung des Schwagers gebe es keine konkreten Anhaltspunkte, wonach diese etwas mit den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers mit den Behörden zu tun gehabt habe. Im Gegenteil gehe aus den eingereichten Berichten hervor, dass der Schwager wegen seiner politischer Aktivitäten festgenommen worden sei. Dieser habe nach seiner Freilassung und der Deponierung der Beschwerde bei den Behörden im (...) 2015 keine vergleichbaren Probleme mehr gehabt. Sodann seien seine Aussagen, wonach Personen seine Familie nach seiner Entführung im (...) 2015 aufgesucht hätten, knapp ausgefallen und es handle sich hinsichtlich der Zugehörigkeit dieser Männer zum CID um eine unbelegte
Vermutung der Familie. Weitere Zweifel an der vorgebrachten Verfolgungsfurcht würden sich ergeben, zumal der Beschwerdeführer seinen Reisepass zwischen 2010 und 2011 bei der sri-lankischen Botschaft in D._______ habe erneuern können. Insgesamt seien die Vorbringen zu den angeblich im (...) 2015 erlittenen Problemen nicht glaubhaft und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka nicht unter den geltend gemachten Umständen verlassen habe.

11.2 In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und vorgebracht, es gebe mit den eingereichten ärztlichen Unterlagen objektive Beweismittel für die Misshandlungen. Diese würden von der Vorinstanz ignoriert. Damit habe das SEM den Grundsatz verletzt, wonach der Beweis einer Tatsache deren Glaubhaftmachung vorgehe. Ebenso habe es das SEM unterlassen, die zahlreichen Beweismittel den Schwager betreffend korrekt zu würdigen und daraus die Bedrohungslage für ihn (den Beschwerdeführer) abzuleiten. Die Beweismittel würden klar belegen, dass der Schwager immer wieder Probleme mit dem Sicherheitsapparat gehabt habe. Nun sei klar, dass die Sicherheitsbehörden deshalb auch das Netzwerk des Schwagers beobachten würden, und es sei naheliegend, dass sie dann auf ihn (den Beschwerdeführer) gestossen seien, über den bereits verschiedene Verdachtsmomente vorlägen (vgl. Beschwerde S. 43 f.). Das Argument der vergangenen Zeitperiode seit der vermeintlichen Tätigkeit für die LTTE sei nicht dazu geeignet, um die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhalts zu bewerten. Ausserdem handle es sich um eine Zeitperiode von sieben Jahren, da J._______ im Jahre 2008 verhaftet worden sei und wohl erst unter Folter und unter Androhung des Todes sein ganzes Unterstützungsnetzwerk und somit den Namen des Beschwerdeführers offengelegt habe. Dass der Schwager nicht mehr festgenommen worden sei, lasse sich ebenso gut mit seiner Berühmtheit als (...) erklären. Er geniesse dadurch eine gewisse Sicherheit, die seine Verwandten oder blosse Unterstützer der tamilischen Sache nicht hätten. Es sei auch eine nachvollziehbare Strategie des Sicherheitsapparates, Verfolgungsmassnahmen gegen Personen auszuüben, deren Verfolgung infolge ihres niedrigen sozialen Status und Bekanntheitsgrades kaum einen Aufruhr verursachen würde und auch keine Abklärungen zur Folge hätte. Es sei auch durchaus naheliegend, dass er aufgrund seiner familiären Verbindungen zu seinem Schwager auf dem Radar der Sicherheitsbehörden geblieben sei. Von der nicht erfolgten Verhaftung am Flughafen auf die Inexistenz eines Verfolgungsinteresses zu schliessen, sei nicht zulässig. Aus Sicht der Sicherheitsbehörden mache es Sinn, einen Rückkehrer, der verdächtigt werde, im Ausland ein separatistisches Netzwerk finanziert zu haben, vorerst für einige Zeit zu überwachen, um herauszufinden, mit wem er während eines bestimmten Zeitraums interagiere. Insofern ergebe es aus der Warte des Sicherheitsapparates durchaus Sinn, dass im (...) 2015 sein Schwager festgenommen und auch zu ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden sei. Sodann sei auf die zahlreichen Realzeichen in der Anhörung zu verweisen. Er habe anlässlich der Anhörung auf drei Seiten frei,
ausführlich und ununterbrochen seine Asylgründe erzählt. Auch habe er detailreich und lebensnah beschrieben, wie der Raum, wo er befragt und gefoltert worden sei, ausgesehen habe (vgl. Beschwerde S. 50 ff.). Des Weiteren erfülle er zahlreiche Risikofaktoren. Er habe unter Folter die Falschaussage gemacht, dass er direkte Verbindungen zu den LTTE gehabt und diese durch Waffenverstecke und Geldsammlungen im Ausland unterstützt habe. Er sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv, verfüge über keine gültigen Reisepapiere und halte sich schon über dreieinhalb Jahre in der Schweiz auf (vgl. Beschwerde S. 54). Sodann gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer (vgl. Beschwerde S. 56 ff.). Schliesslich sei zu ermitteln, inwieweit aufgrund der Folter und seiner allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung in Zukunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei (vgl. Beschwerde S. 55).

11.3 In der Eingabe vom 1. Mai 2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 die Sicherheitslage in Sri Lanka massiv verschlechtert und damit auch die asylrelevante Bedrohungslage für ihn vergrössert habe.

12.

12.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

12.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung ist Folgendes festzustellen:

12.3 Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als auch nach einer Zeitperiode von sieben respektive neun Jahren eine Verfolgung wegen einer vergangenen (vermeintlichen) LTTE-Verbindung nicht ausgeschlossen ist. Vorliegend macht der Beschwerdeführer jedoch lediglich geltend, früher an Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen und einige LTTE-Mitglieder gekannt zu haben. Ansonsten habe er nichts mit den LTTE zu tun gehabt und auch seinen Freund nicht bei dessen Waffentransporten für die LTTE unterstützt (vgl. Akten SEM A13/22 F93 ff.). Bei der Behauptung in der Beschwerde, der Freund habe wohl erst unter Folter und Androhung des Todes sein ganzes Unterstützungsnetzwerk - und somit den Namen des Beschwerdeführers - offengelegt, handelt es sich um eine durch nichts belegte und wenig überzeugende Hypothese, die überdies nachgeschoben wirkt. Sodann ist den Akten auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel nicht zu entnehmen, dass der Schwager wegen des Beschwerdeführers Probleme gehabt hätte. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass es keine Beweise gebe, wonach der Schwager seinetwegen entführt worden wäre (vgl. Akten SEM A13/22 F103). Auch umgekehrt sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer wegen des Schwagers verfolgt worden wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Sicherheitsbehörden hätten das Netzwerk des Schwagers beobachtet, weshalb naheliegend sei, dass sie dann auf ihn (den Beschwerdeführer) gestossen seien, vermag mangels ersichtlicher Verdachtsmomente gegen Letzteren nicht zu überzeugen. Auch sind weder der Verweis auf die familiäre Verbindung noch die pauschale Behauptung in der Beschwerde, es lasse sich ebenso gut mit der Berühmtheit des Schwagers als (...) erklären, dass dieser nicht mehr festgenommen worden sei, geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Vor dem zusätzlichen Hintergrund der vagen Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer nach seinem Weggang nach Colombo und bis heute - vermutungsweise vom CID - gesucht werde (vgl. A13/22 F63 und F111 ff.), gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass ihn die Behörden nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2015 verdächtigt hätten, jemals die LTTE unterstützt und im Ausland ein separatistisches Netzwerk finanziert zu haben. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, ihm sei bloss zum Zweck der Überwachung die problemlose Einreise ermöglicht worden.

Zwar trifft zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festhaltung durchaus Details und gewisse Realkennzeichen enthalten. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen und die ausführliche und überzeugende Begründung der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass andere als die angegebenen Gründe den Beschwerdeführer bewogen haben müssen, nach Europa zu reisen. An diesem Ergebnis vermögen auch das ärztliche Attest und der Arztbericht nichts zu ändern, zumal diese lediglich als Beweis der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, jedoch nicht deren Ursache dienen können (vgl. E. 8.4.2). Die Kritik, das SEM verletze den "Grundsatz des Beweises vor Glaubhaftigkeit", ist als haltlos zu qualifizieren. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der BzP - nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt - lediglich angab, unter starken (...) und (...) zu leiden (vgl. Akten SEM A3/11 Ziff. 8.02).

Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Unter diesen Umständen ist auf den Antrag, es sei zu ermitteln, inwieweit aufgrund der Folter und seiner allenfalls erheblichen psychischen Traumatisierung in Zukunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei, nicht weiter einzugehen.

12.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
AsylG drohen würden.

12.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

12.6 Dass dem Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Verbindung zu den LTTE nachgesagt wird und die behauptete Vorverfolgung haben sich als unglaubhaft erwiesen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seines Schwagers gefährdet sein sollte, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in der Heimat lebenden Verwandten, welche für die Behörden leicht greifbar wären, irgendwelche Nachteile erlitten hätten. Auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sind in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen, bestehen sie doch lediglich aus der einfachen Teilnahme an Demonstrationen, Heldentagsfeierlichkeiten und pro-tamilischen Veranstaltungen sowie damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Arbeiten (vgl. Akten SEM A13/22 F135 ff.; Beschwerde S. 15 und 42 f.). Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine knapp vierjährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere (vgl. E. 8.5.2) reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Dass der Beschwerdeführer in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und infolgedessen eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
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LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
AsylG drohen würden.

Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen.

Hinsichtlich der gewalttätigen Anschläge am Ostersonntag 2019 machte der Beschwerdeführer, der sich in der BzP als Christ (vgl. Akten SEM A3/11 Ziff. 1.13), in der Beschwerde hingegen als Hindu bezeichnete (vgl. Beschwerde S. 8), zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie sich innerhalb der christlichen Gemeinschaft engagiert hätten, weshalb in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden muss, dass er nach den genannten Anschlägen einer besonders exponierten und potenziell gefährdeten Personengruppe angehört.

12.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.

13.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 44 Renvoi et admission provisoire - Lorsqu'il rejette la demande d'asile ou qu'il refuse d'entrer en matière, le SEM prononce, en règle générale, le renvoi de Suisse et en ordonne l'exécution; il tient compte du principe de l'unité de la famille. Pour le surplus, la décision d'exécuter le renvoi est régie par les art. 83 et 84 LEI132.
AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

14.

14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 44 Renvoi et admission provisoire - Lorsqu'il rejette la demande d'asile ou qu'il refuse d'entrer en matière, le SEM prononce, en règle générale, le renvoi de Suisse et en ordonne l'exécution; il tient compte du principe de l'unité de la famille. Pour le surplus, la décision d'exécuter le renvoi est régie par les art. 83 et 84 LEI132.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.264
AIG [SR 142.20]).

14.2

14.2.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied der LTTE gewesen noch habe er sie aktiv unterstützt. Er sei in Sri Lanka auch nicht politisch aktiv gewesen und seine exilpolitischen Aktivitäten würden sich auf die Teilnahme an zwei Demonstrationen in K._______ und G._______ beschränken. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm deswegen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann erachte das SEM den Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zum heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich zumutbar. Es liessen sich auch keine individuellen Gründe eruieren, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt Jaffna, wo auch seine Mutter, (...) Schwester und ein Onkel väterlicherseits wohnen würden. Er habe sodann Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als (...), eine Arbeit, welche er in D._______ während beinahe neun Jahren ausgeübt habe. Ausserdem verfüge er über ein erweitertes soziales Netz in der Heimat.

14.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der EGMR halte fest, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, die systematisch verfolgt werde, bereits ausreichend sei, um unter Art. 3
IR 0.101 Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH)
CEDH Art. 3 Interdiction de la torture - Nul ne peut être soumis à la torture ni à des peines ou traitements inhumains ou dégradants.
EMRK geschützt zu werden. Mit der expliziten Übernahme der menschenrechtsverletzenden Politik des philippinischen Präsidenten durch den sri-lankischen Präsidenten Sirisena im Januar und Februar 2019 mit der beliebigen Tötung von Personen, welche tatsächlich oder auch nur als Vorwand behauptet mit Drogen zu tun hätten, drohe eine schwerwiegende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH)
CEDH Art. 3 Interdiction de la torture - Nul ne peut être soumis à la torture ni à des peines ou traitements inhumains ou dégradants.
EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht müsse zwingend die Länderinformationen und die sich für ihn daraus ergebende Gefährdung würdigen (vgl. Beschwerde S. 66 f.). Zurückkehrenden Tamilen würden bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen. Die Gefahr von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch unzumutbar. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit in Sri Lanka und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und seiner bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben (vgl. Beschwerde S. 68).

14.3

14.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.264
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 3 Définition du terme de réfugié - 1 Sont des réfugiés les personnes qui, dans leur État d'origine ou dans le pays de leur dernière résidence, sont exposées à de sérieux préjudices ou craignent à juste titre de l'être en raison de leur race, de leur religion, de leur nationalité, de leur appartenance à un groupe social déterminé ou de leurs opinions politiques.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 5 Interdiction du refoulement - 1 Nul ne peut être contraint, de quelque manière que ce soit, à se rendre dans un pays où sa vie, son intégrité corporelle ou sa liberté seraient menacées pour l'un des motifs mentionnés à l'art. 3, al. 1, ou encore d'où il risquerait d'être astreint à se rendre dans un tel pays.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Convention du 28 juillet 1951 relative au statut des réfugiés (avec annexe)
Conv.-Réfugiés Art. 33 Défense d'expulsion et de refoulement - 1. Aucun des Etats Contractants n'expulsera ou ne refoulera, de quelque manière que ce soit, un réfugié sur les frontières des territoires où sa vie ou sa liberté serait menacée en raison de sa race, de sa religion, de sa nationalité, de son appartenance à un certain groupe social ou de ses opinions politiques.
1    Aucun des Etats Contractants n'expulsera ou ne refoulera, de quelque manière que ce soit, un réfugié sur les frontières des territoires où sa vie ou sa liberté serait menacée en raison de sa race, de sa religion, de sa nationalité, de son appartenance à un certain groupe social ou de ses opinions politiques.
2    Le bénéfice de la présente disposition ne pourra toutefois être invoqué par un réfugié qu'il y aura des raisons sérieuses de considérer comme un danger pour la sécurité du pays où il se trouve ou qui, ayant été l'objet d'une condamnation définitive pour un crime ou délit particulièrement grave, constitue une menace pour la communauté dudit pays.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 25 Protection contre l'expulsion, l'extradition et le refoulement - 1 Les Suisses et les Suissesses ne peuvent être expulsés du pays; ils ne peuvent être remis à une autorité étrangère que s'ils y consentent.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH)
CEDH Art. 3 Interdiction de la torture - Nul ne peut être soumis à la torture ni à des peines ou traitements inhumains ou dégradants.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

14.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 5 Interdiction du refoulement - 1 Nul ne peut être contraint, de quelque manière que ce soit, à se rendre dans un pays où sa vie, son intégrité corporelle ou sa liberté seraient menacées pour l'un des motifs mentionnés à l'art. 3, al. 1, ou encore d'où il risquerait d'être astreint à se rendre dans un tel pays.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 5 Interdiction du refoulement - 1 Nul ne peut être contraint, de quelque manière que ce soit, à se rendre dans un pays où sa vie, son intégrité corporelle ou sa liberté seraient menacées pour l'un des motifs mentionnés à l'art. 3, al. 1, ou encore d'où il risquerait d'être astreint à se rendre dans un tel pays.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Convention du 4 novembre 1950 de sauvegarde des droits de l'homme et des libertés fondamentales (CEDH)
CEDH Art. 3 Interdiction de la torture - Nul ne peut être soumis à la torture ni à des peines ou traitements inhumains ou dégradants.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.

Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.

14.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

14.4

14.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.264
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.264
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

14.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden könne (vgl. a.a.O. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. dazu auch E. 5).

14.4.3 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat, wo seine Mutter, (...) Schwestern und weitere Verwandte leben, über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Er hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht und verfügt über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als (...). Auch dem Arztbericht vom (...) 2017, welcher den Verlauf der Beschwerden vom (...) 2016 bis (...) 2017 aufzeigt, sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich in seiner Heimat und unter Berücksichtigung allenfalls noch bestehender Beeinträchtigungen beruflich zu integrieren. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde.

14.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

14.5 Nach Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.264
AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier:
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

14.6 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.264
-4
SR 142.20 Loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers et l'intégration (LEI)
LEI Art. 83 Décision d'admission provisoire - 1 Le SEM décide d'admettre provisoirement l'étranger si l'exécution du renvoi n'est pas possible, n'est pas licite ou ne peut être raisonnablement exigée.264
AIG).

15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 106 Motifs de recours - 1 Les motifs de recours sont les suivants:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

16.

16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 1 Frais de procédure - 1 Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
1    Les frais de procédure devant le Tribunal administratif fédéral (tribunal) comprennent l'émolument judiciaire et les débours.
2    L'émolument judiciaire couvre les frais de photocopie des mémoires et les frais administratifs normaux, tels que les frais pour le personnel, les locaux et le matériel ainsi que les frais postaux, téléphoniques et de télécopie.
3    Les débours comprennent notamment les frais de traduction et les frais occasionnés par l'administration des preuves. Les frais de traduction ne sont pas facturés lorsqu'il s'agit de la traduction d'une langue officielle à une autre.
-3
SR 173.320.2 Règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF)
FITAF Art. 3 Emolument judiciaire dans les contestations non pécuniaires - Dans les contestations non pécuniaires, le montant de l'émolument judiciaire se situe entre:
a  200 et 3000 francs dans les contestations tranchées à juge unique;
b  200 et 5000 francs dans les autres cas.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

16.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi)
LAsi Art. 6 Règles de procédure - Les procédures sont régies par la loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative (PA)11, par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal administratif fédéral12 et par la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral13, à moins que la présente loi n'en dispose autrement.
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire
LTF Art. 66 Recouvrement des frais judiciaires - 1 En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties.
1    En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties.
2    Si une affaire est liquidée par un désistement ou une transaction, les frais judiciaires peuvent être réduits ou remis.
3    Les frais causés inutilement sont supportés par celui qui les a engendrés.
4    En règle générale, la Confédération, les cantons, les communes et les organisations chargées de tâches de droit public ne peuvent se voir imposer de frais judiciaires s'ils s'adressent au Tribunal fédéral dans l'exercice de leurs attributions officielles sans que leur intérêt patrimonial soit en cause ou si leurs décisions font l'objet d'un recours.
5    Sauf disposition contraire, les frais judiciaires mis conjointement à la charge de plusieurs personnes sont supportés par elles à parts égales et solidairement.
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- in Abzug zu bringen.

16.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu entnehmen; der Restbetrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Barbara Gysel Nüesch

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